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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.10.1975
Aktenzeichen: 9-75
Rechtsgebiete: EG, EWG, Beamtenstatut


Vorschriften:

EG Art. 226
EWG Art. 169
EWG Art. 177
EWG Art. 179
EWG Art. 215
Beamtenstatut Art. 91
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DA DIE ARTIKEL 90 UND 91 DES BEAMTENSTATUTS ZWISCHEN ANFECHTUNGSKLAGE UND SCHADENSERSATZKLAGE HINSICHTLICH DES VERWALTUNGSVORVERFAHRENS UND DES GERICHTLICHEN VERFAHRENS NICHT UNTERSCHEIDEN, STEHT ES DEM BETROFFENEN FREI, WEGEN DER SELBSTÄNDIGKEIT DER VERSCHIEDENEN KLAGEARTEN EINE VON BEIDEN ODER BEIDE GEMEINSAM ZU WÄHLEN; ER MUSS JEDOCH INNERHALB VON DREI MONATEN NACH DER ABLEHNUNG SEINER BESCHWERDE DEN GERICHTSHOF ANRUFEN.

2. EIN IM DIENSTVERHÄLTNIS WURZELNDER SCHADENSERSATZPROZESS ZWISCHEN EINEM BEAMTEN UND DEM ORGAN, DEM ER ANGEHÖRT ODER ANGEHÖRTE, LIEGT IM RAHMEN DES ARTIKELS 179 DES VERTRAGES SOWIE DER ARTIKEL 90 UND 91 DES STATUTS; ER FÄLLT INSBESONDERE HINSICHTLICH SEINER ZULÄSSIGKEIT WEDER IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER ARTIKEL 178 UND 215 DES VERTRAGES NOCH IN DEN DES ARTIKELS 43 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 22. OKTOBER 1975. - MARTIN MEYER-BURCKHARDT GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 9-75.

Entscheidungsgründe:

1 DIE KLAGE IST AUF DIE VERURTEILUNG DER KOMMISSION ZUR ZAHLUNG VON 122 486,88 DM ZUM ERSATZ DES SCHADENS GERICHTET, DEN DIE KOMMISSION DEM KLAEGER NACH SEINEM VORBRINGEN DURCH IHRE WEIGERUNG VERURSACHT HAT, GEGEN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EIN VERFAHREN NACH ARTIKEL 169 DES VERTRAGES EINZULEITEN.

2 DER KLAEGER, FRÜHER BEAMTER DER BUNDESREPUBLIK UND DANN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, BESTREITET VOR DEN DEUTSCHEN GERICHTEN DIE VEREINBARKEIT BESTIMMTER RECHTSVORSCHRIFTEN DER BUNDESREPUBLIK MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT, WEIL SIE ZUR FOLGE HÄTTEN, DASS SEIN DEUTSCHES RUHEGEHALT FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. OKTOBER 1968 BIS ZUM 30. JUNI 1972 WEGEN DES ZUSAMMENTREFFENS MIT DEM RUHEGEHALT DER GEMEINSCHAFT SPÜRBAR VERMINDERT WERDE. NACH DER ABWEISUNG SEINER KLAGE DURCH DAS URTEIL DES VERWALTUNGSGERICHTS FREIBURG VOM 28. JUNI 1973 BRACHTE DER KLAEGER DEN RECHTSSTREIT IM WEGE DER SPRUNGREVISION VOR DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT, DAS IM ZEITPUNKT DER VERKÜNDUNG DES VORLIEGENDEN URTEILS NOCH NICHT ENTSCHIEDEN HAT.

3 BEREITS AM 23. MAI 1973 HATTE DER KLAEGER JEDOCH - NACHDEM ER VON EINEM FRÜHEREN URTEIL DES BUNDESVERWALTUNGSGERICHTS VOM 24. FEBRUAR 1972 IN EINER RECHTSSACHE ERFAHREN HATTE, IN DER ER NICHT PARTEI WAR, DIE ER JEDOCH FÜR GLEICHGELAGERT HÄLT UND IN DER DAS GERICHT SEINER ANSICHT NACH UM EINE VORABENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES HÄTTE ERSUCHEN MÜSSEN - EINEN ANTRAG NACH ARTIKEL 90 DES BEAMTENSTATUTS AN DIE KOMMISSION GERICHTET DAHIN, DIE KOMMISSION MÖGE MIT DEM ZIEL, DIE ANGEBLICH VOM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT GEUEBTE " VERLETZUNG DES ARTIKELS 177 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG ZU BEENDEN ", DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG GEGEN DIE BUNDESREPUBLIK FÜHREN. DER ANTRAG WURDE ZUERST STILLSCHWEIGEND, DANN AUSDRÜCKLICH ABGELEHNT; DIE DARAUFHIN EINGEREICHTE BESCHWERDE, DIE AUF DASSELBE ZIEL GERICHTET WAR, WURDE MIT BESCHEID VOM 7. FEBRUAR 1974 EBENFALLS ZURÜCKGEWIESEN. OHNE DASS ER HIERGEGEN KLAGE BEIM GERICHTSHOF ERHOBEN HÄTTE, RICHTETE DER KLAEGER AM 18. APRIL 1974 EINEN NEUEN ANTRAG, DIESMAL AUF GEWÄHRUNG VON SCHADENSERSATZ, AN DIE KOMMISSION, DER NACH STILLSCHWEIGENDER ABLEHNUNG UND EINER AM 7. NOVEMBER 1974 AUSDRÜCKLICH ABGELEHNTEN BESCHWERDE ZUR VORLIEGENDEN SCHADENSERSATZKLAGE GEFÜHRT HAT.

4 DER KLAEGER BEHAUPTET, URSACHE DES SCHADENS, FÜR DEN ER ERSATZ VERLANGE UND DESSEN HÖHE DER VERMINDERUNG ENTSPRECHE, DIE SEIN DEUTSCHES RUHEGEHALT WEGEN DER FRAGLICHEN DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERFAHREN HABE, SEI DIE UNTERLASSUNG DER KOMMISSION, WEGEN DES URTEILS DES BUNDESVERWALTUNGSGERICHTS VOM 24. FEBRUAR 1972 EIN VERFAHREN GEGEN DIE BUNDESREPUBLIK EINZULEITEN. INSOWEIT MACHT ER GELTEND, DIE SEINE RECHTSSTELLUNG BEEINTRÄCHTIGENDEN DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN SEIEN MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBAR, UND EINE VORABENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES ÜBER DIE AUSLEGUNG DES BEAMTENSTATUTS HÄTTE, WENN DIESER DARUM ERSUCHT WORDEN WÄRE, DEN DEUTSCHEN GERICHTEN DIE FESTSTELLUNG DER BEHAUPTETEN UNVEREINBARKEIT ERLAUBT.

5 NACH ANSICHT DER KOMMISSION IST DIE KLAGE UNZULÄSSIG, UND ZWAR UNABHÄNGIG DAVON, OB IHRE GRUNDLAGE IN ARTIKEL 179 DES VERTRAGES IN VERBINDUNG MIT DEM BEAMTENSTATUT ODER IN ARTIKEL 215 DES VERTRAGES ZU SEHEN SEI.

6 DER KLAEGER BERUFT SICH ZUR BEGRÜNDUNG SEINER KLAGE GLEICHZEITIG AUF DIE ARTIKEL 178 UND 215 DES VERTRAGES SOWIE AUF ARTIKEL 179 UND DAS BEAMTENSTATUT. ZUR PRÜFUNG DER ZULÄSSIGKEIT IST DAHER ZU KLÄREN, AUF WELCHE VORSCHRIFTEN DIE KLAGE ZU STÜTZEN WAR.

7 NACH ARTIKEL 179 DES VERTRAGES IST DER GERICHTSHOF FÜR ALLE STREITSACHEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEREN BEDIENSTETEN INNERHALB DER GRENZEN UND NACH MASSGABE DER BEDINGUNGEN ZUSTÄNDIG, DIE IM STATUT DER BEAMTEN FESTGELEGT SIND ODER SICH AUS DEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE BEDIENSTETEN ERGEBEN. NACH ARTIKEL 91 DES BEAMTENSTATUTS GEHÖREN ZU DIESEN STREITSACHEN AUCH SOLCHE VERMÖGENSRECHTLICHER ART, IN DENEN DER GERICHTSHOF IM ÜBRIGEN DIE BEFUGNIS ZU UNBESCHRÄNKTER ERMESSENSNACHPRÜFUNG EINSCHLIESSLICH DER BEFUGNIS ZUR AUFHEBUNG ODER ÄNDERUNG DER GETROFFENEN MASSNAHMEN HAT. DAHER LIEGT EIN IM DIENSTVERHÄLTNIS WURZELNDER SCHADENSERSATZPROZESS ZWISCHEN EINEM BEAMTEN UND DEM ORGAN, DEM ER ANGEHÖRT ODER ANGEHÖRTE, IM RAHMEN DES ARTIKELS 179 DES VERTRAGES SOWIE DER ARTIKEL 90 UND 91 DES STATUTS; ER FÄLLT INSBESONDERE HINSICHTLICH SEINER ZULÄSSIGKEIT WEDER IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER ARTIKEL 178 UND 215 DES VERTRAGES NOCH IN DEN DES ARTIKELS 43 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG.

8 DER KLAEGER STÜTZT SEINE KLAGE VOR ALLEM DARAUF, DASS DIE KOMMISSION ARTIKEL 24 DES STATUTS ÜBER DIE BEISTANDSPFLICHT DER ORGANE GEGENÜBER IHREN BEDIENSTETEN VERLETZT HABE. AUSSERDEM HAT ER DURCH DIE EINREICHUNG EINES ANTRAGS UND EINER BESCHWERDE SELBST DEN VON DEN ARTIKELN 90 UND 91 AUFGEZEIGTEN WEG EINGESCHLAGEN. DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE IST DAHER ANHAND DER BEIDEN LETZTGENANNTEN BESTIMMUNGEN ZU PRÜFEN.

9 DIE KOMMISSION MACHT INSOWEIT GELTEND, DIE KLAGE SEI UNZULÄSSIG, DENN DER KLAEGER HABE GEGEN DIE MIT BESCHEID DER KOMMISSION VOM 7. FEBRUAR 1974 AUSGESPROCHENE ABLEHNUNG SEINER ERSTEN BESCHWERDE VOM 1. OKTOBER 1973 NICHT INNERHALB DER IN ARTIKEL 91 ABSATZ 3 DES STATUTS VORGESEHENEN DREIMONATSFRIST KLAGE BEIM GERICHTSHOF ERHOBEN UND KÖNNE DIESE UNTERLASSUNG NICHT AUF DEM WEG ÜBER DIE VORLIEGENDE SCHADENSERSATZKLAGE UNGESCHEHEN MACHEN. DEM HÄLT DER KLAEGER ENTGEGEN, DIE SCHADENSERSATZKLAGE STELLE GEGENÜBER DER ANFECHTUNGSKLAGE EINEN SELBSTÄNDIGEN RECHTSBEHELF DAR, DER SEINEN EIGENEN ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN UNTERWORFEN SEI; DARAUS FOLGE, DASS SEINE KLAGE, DIE ER INNERHALB DER DREIMONATSFRIST NACH ABLEHNUNG DER GEGEN DIE VERWEIGERUNG DES BEANTRAGTEN SCHADENSERSATZES GERICHTETEN BESCHWERDE ERHOBEN HABE, ZULÄSSIG SEI.

10 ZWAR SIND ANFECHTUNGSKLAGE UND SCHADENSERSATZKLAGE ZWEI VERSCHIEDENE RECHTSBEHELFE; DOCH WIRD ZWISCHEN IHNEN BEI STREITSACHEN ZWISCHEN BEAMTEN UND DEN ORGANEN HINSICHTLICH DES VERWALTUNGSVORVERFAHRENS UND DES GERICHTLICHEN VERFAHRENS IN DEN ARTIKELN 90 UND 91 DES STATUS KEIN UNTERSCHIED GEMACHT. IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST BEDEUTSAM, DASS WEDER IN ARTIKEL 178 DES VERTRAGES NOCH IN DEN ARTIKELN 90 UND 91 DES STATUTS BESTIMMT WIRD, WELCHE KLAGE GEGEN DIE ABLEHNUNG DER VERWALTUNGSBESCHWERDE GEGEBEN IST. VORAUSSETZUNG FÜR DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES IST NACH ARTIKEL 91 UNABHÄNGIG VON DER RECHTSNATUR DER KLAGE ALLEIN, DASS ES SICH UM EINE STREITSACHE ÜBER DIE RECHTMÄSSIGKEIT EINER DEN KLAEGER BESCHWERENDEN MASSNAHME HANDELT.

11 DAHER KONNTE DER KLAEGER BEREITS NACH DER ABLEHNUNG SEINER BESCHWERDE VOM 1. OKTOBER 1973 DURCH DEN BESCHEID DER KOMMISSION VOM 7. FEBRUAR 1974 INNERHALB DER DREIMONATSFRIST DEN GERICHTSHOF MIT EINER STREITSACHE ÜBER DIE RECHTMÄSSIGKEIT EINER IHN BESCHWERENDEN MASSNAHME SOWIE ÜBER DIE DARAUS SICH ETWA ERGEBENDEN VERMÖGENSRECHTLICHEN FOLGEN BEFASSEN. HERVORZUHEBEN IST, DASS DER KLAEGER SEINEN SCHADENSERSATZANSPRUCH GERADE AUF DIE BEHAUPTETE RECHTSWIDRIGKEIT DER ABLEHNUNG SEINER BESCHWERDE GRÜNDET UND DAMIT EINRÄUMT, DASS DIE FESTSTELLUNG DIESER RECHTSWIDRIGKEIT ZUSAMMEN MIT DEM SCHADENSERSATZANTRAG STREITGEGENSTAND SIND. WEGEN DER SELBSTÄNDIGKEIT DER VERSCHIEDENEN KLAGEARTEN STAND ES IHM FREI, EINE VON BEIDEN ODER BEIDE GEMEINSAM ZU WÄHLEN; IN JEDEM FALL MUSSTE ER ABER SEINE KLAGE INNERHALB DER FRIST VON DREI MONATEN NACH DER ABLEHNUNG SEINER BESCHWERDE VOM 1. OKTOBER 1973 ERHEBEN.

12 DIE KLAGE VOM 22. JANUAR 1975, DIE AM 31. JANUAR 1975 IN DAS REGISTER DER KANZLEI EINGETRAGEN WORDEN IST, WAHRT DIESE FRIST NICHT.

13 VORSORGLICH IST NOCH DARAUF HINZUWEISEN, DASS DIE KLAGE AUCH DANN VERSPÄTET WÄRE, WENN SIE IHRE GRUNDLAGE IN ARTIKEL 215 DES VERTRAGES FINDEN KÖNNTE UND NICHT DEN VERFAHRENSVORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 90 UND 91 DES STATUTS UNTERWORFEN WÄRE, DENN SIE HÄTTE DANN NICHT DIE IN ARTIKEL 43 DER EWG-SATZUNG VORGESEHENEN FRISTEN GEWAHRT. DA DER AN DAS ORGAN GERICHTETE SCHADENSERSATZANTRAG AM 30. APRIL 1974 EINGESCHRIEBEN WORDEN IST UND DAS ORGAN NICHT INNERHALB DER IN ARTIKEL 175 ABSATZ 2 VORGESEHENEN FRIST VON ZWEI MONATEN STELLUNG GENOMMEN HAT, HÄTTE DIE KLAGE INNERHALB EINER WEITEREN FRIST VON ZWEI MONATEN ERHOBEN WERDEN MÜSSEN; DIES IST JEDOCH NICHT GESCHEHEN. SELBST WENN DIE AM 9. SEPTEMBER 1974 EINGESCHRIEBENE UND AM 7 NOVEMBER 1974 ZURÜCKGEWIESENE BESCHWERDE GEGEN DIE ABLEHNUNG DES SCHADENSERSATZANTRAGS ALS ANTRAG NACH ARTIKEL 43 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG ANZUSEHEN WÄRE, WÜRDE SICH IM ERGEBNIS NICHTS ÄNDERN.

14 DIE KLAGE IST DAHER ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

15 DER KLAEGER IST MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN AUSLAGEN.

Ende der Entscheidung

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