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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.03.1976
Aktenzeichen: 95-75
Rechtsgebiete: gemeinsamer Zolltarif, Verordnung 311/74/EWG, Verordnung 381/74/EWG, Verordnung 317/74/EWG, Verordnung 410/74/EWG, Verordnung 427/74/EWG


Vorschriften:

gemeinsamer Zolltarif Tarifnummer 23.07
Verordnung 311/74/EWG
Verordnung 381/74/EWG
Verordnung 317/74/EWG
Verordnung 410/74/EWG
Verordnung 427/74/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

MIT DEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IST ES NICHT ZU VEREINBAREN , WENN EINE PAUSCHALE AUSFUHRABSCHÖPFUNG FESTGESETZT WIRD , DIE UNABHÄNGIG DAVON UNTERSCHIEDSLOS ANWENDBAR IST , OB FÜR DIE MISCHFUTTERMITTEL DER TARIFNUMMER 23.07 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BEDEUTENDE ODER UNBEDEUTENDE MENGEN GETREIDE VERWENDET WURDEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. MAERZ 1976. - EFFEM GMBH GEGEN HAUPTZOLLAMT LUENEBURG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG. - RECHTSSACHE 95-75.

Entscheidungsgründe:

1 MIT BESCHLUSS VOM 5. AUGUST 1975 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGENEN AM 3. SEPTEMBER 1975 , HAT DAS FINANZGERICHT HAMBURG GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE ÜBER DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNGEN ( EWG ) DER KOMMISSION NRN. 311/74 VOM 6. FEBRUAR 1974 ( ABL. L 34 , S. 19 ), 317/74 VOM 7. FEBRUAR 1974 ( ABL. L 35 , S. 8 ), 381/74 VOM 14. FEBRUAR 1974 ( ABL. L 43 , S. 9 ), 410/74 VOM 18. FEBRUAR 1974 ( ABL. L 46 , S. 5 ) UND 427/74 VOM 20. FEBRUAR 1974 ( ABL. L 49 , S. 15 ) ZUR FESTSETZUNG DER ABSCHÖPFUNGEN BEI DER AUSFUHR IM GETREIDESEKTOR ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT. DIESE FRAGE IST IM RAHMEN EINER KLAGE GEGEN EINEN BESCHEID AUFGEWORFEN WORDEN , MIT DEM DIE ZOLLVERWALTUNG GEGEN DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS ABSCHÖPFUNGEN AUF AUSFUHREN VON MISCHFUTTERMITTELN FÜR HAUSTIERE DER TARIFSTELLEN 23.07 B I A 1 UND 23.07 B I B 1 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS NACH DRITTLÄNDERN ERHOBEN HATTE.

2 DIE FRAGE LAUTET , OB DIE VERORDNUNGEN ( EWG ) DER KOMMISSION NR. 311/74 VOM 6. FEBRUAR 1974 , NR. 317/74 VOM 7. FEBRUAR 1974 , NR. 381/74 VOM 14. FEBRUAR 1974 , NR. 410/74 VOM 18. FEBRUAR 1974 UND NR. 427/74 VOM 20. FEBRUAR 1974 INSOWEIT GÜLTIG SIND , ALS FÜR DIE IN DER ANLAGE DIESER VERORDNUNGEN AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE DER TARIFNUMMER 23.07 OHNE RÜCKSICHT AUF DEN JEWEILIGEN GEHALT AN STÄRKE EIN EINHEITLICHER ABSCHÖPFUNGSSATZ VON 26,25 RE/T FESTGESETZT WORDEN IST , ODER OB DER ABSCHÖPFUNGSSATZ FÜR ERZEUGNISSE DIESER TARIFNUMMER SO HÄTTE DIFFERENZIERT WERDEN MÜSSEN , WIE ES IM ANHANG ZU DER FÜR DIE GLEICHEN ERZEUGNISSE AB 25. FEBRUAR 1974 ANWENDBAREN VERORDNUNG ( EWG ) NR. 433/74 VOM 21. FEBRUAR 1974 GESCHEHEN IST.

3 ÜBERSCHREITET DER CIF-PREIS EINES ODER MEHRERER DER IN ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 120/67/EWG DES RATES VOM 13. JUNI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( ABL. NR. 117 , S. 2269 ) GENANNTEN ERZEUGNISSE DEN SCHWELLENPREIS ERHEBLICH , SO KÖNNEN NACH ARTIKEL 19 DIESER VERORDNUNG FÜR DEN FALL , DASS DIESE LAGE ANDAUERN KÖNNTE UND DER MARKT DER GEMEINSCHAFT DADURCH GESTÖRT WIRD ODER GESTÖRT ZU WERDEN DROHT , DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ERGRIFFEN WERDEN. DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1968/73 DES RATES VOM 19. JULI 1973 ZUR FESTLEGUNG DER IM FALLE VON STÖRUNGEN AUF DEM GETREIDESEKTOR ANZUWENDENDEN GRUNDREGELN ( ABL. L 201 , S. 10 ), GEÄNDERT DURCH VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2632/73 DES RATES VOM 28. SEPTEMBER 1973 ( ABL. L 272 , S. 18 ), BESTIMMT IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 , DASS ' ' DER MARKT DER GEMEINSCHAFT ( GESTÖRT WIRD ODER GESTÖRT ZU WERDEN DROHT ), WENN DAS HOHE PREISNIVEAU IM INTERNATIONALEN HANDEL GEEIGNET IST , DIE EINFUHR VON IN ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 120/67/EWG GENANNTEN ERZEUGNISSEN IN DIE EWG ZU BEHINDERN ODER DIE AUSFUHR DIESER ERZEUGNISSE AUS DER EWG ZU BEWIRKEN , SO DASS DIE VERSORGUNG IN DER GEMEINSCHAFT NICHT MEHR SICHERGESTELLT IST ODER DIE GEFAHR HIERZU BESTEHT ' '.

4 FÜR DEN FALL EINER STÖRUNG DES MARKTES LASSEN DIE GENANNTEN VERORDNUNGEN DIE ERHEBUNG EINER AUSFUHRABSCHÖPFUNG FÜR EINES ODER MEHRERE DER IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 120/67/EWG AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE , INSBESONDERE FÜR GEWISSE ERZEUGNISSE AUS DER TARIFNUMMER 23.07 B , ZU. BEI DER FESTSETZUNG DER AUSFUHRABSCHÖPFUNG WERDEN NEBEN ANDEREN FAKTOREN DIE FÜR DIE HERSTELLUNG DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE ERFORDERLICHEN GETREIDEMENGEN SOWIE DIE MÖGLICHKEITEN UND BEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE AUF DEM WELTMARKT BERÜCKSICHTIGT.

5 MIT DIESEN BESTIMMUNGEN IST ES DESHALB NICHT VEREINBAR , WENN EINE ABSCHÖPFUNGSPAUSCHALE FESTGESETZT WIRD , DIE UNABHÄNGIG DAVON UNTERSCHIEDSLOS ANWENDBAR IST , OB FÜR DIE ERZEUGNISSE BEDEUTENDE ODER UNBEDEUTENDE MENGEN GETREIDE VERWENDET WURDEN. DIES WÄRE DER FALL , WENN EINE ABSCHÖPFUNG VON 26,25 RE/T AUF NUR GERINGE MENGEN GETREIDE ENTHALTENDE ERZEUGNISSE ANGEWENDET WÜRDE UND DER PAUSCHALBETRAG AUSSERDEM DEN WERT DIESER ERZEUGNISSE UM EIN MEHRFACHES ÜBERSTIEGE.

6 EINE STAFFELUNG DER ABSCHÖPFUNG WAR UM SO EHER MÖGLICH , ALS DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 433/74 DER KOMMISSION FÜR DIE GLEICHEN ERZEUGNISSE UNTERSCHIEDLICHE BETRAEGE FÜR FÜNF GRUPPEN VON ZUBEREITETEM FUTTER NACH DESSEN GEHALT AN GETREIDEERZEUGNISSEN ( NÄMLICH MEHR ALS 5 BIS 15 GEWICHTSHUNDERTTEILE , MEHR ALS 15 BIS 30 GEWICHTSHUNDERTTEILE , MEHR ALS 30 BIS 50 GEWICHTSHUNDERTTEILE , MEHR ALS 50 BIS 65 GEWICHTSHUNDERTTEILE , MEHR ALS 65 GEWICHTSHUNDERTTEILE ) FESTLEGT UND FÜR DERARTIGE ZUBEREITUNGEN MIT EINEM GEHALT AN GETREIDEERZEUGNISSEN VON 5 ODER WENIGER GEWICHTSHUNDERTTEILEN KEINEN ABSCHÖPFUNGSBETRAG VORSIEHT. ZUR ZEIT DES ERLASSES DER VERORDNUNG NR. 433/74 WAR DER GETREIDEMARKT IMMER NOCH GESTÖRT. DURCH DIE FESTSETZUNG EIN UND DESSELBEN PAUSCHALBETRAGES FÜR ALLE ERZEUGNISSE DER OBENGENANNTEN TARIFNUMMER HABEN DIE STREITIGEN VERORDNUNGEN NICHT DIE FÜR DEREN HERSTELLUNG ERFORDERLICHEN GETREIDEMENGEN BERÜCKSICHTIGT.

7 DIE DEFIZITÄRE LAGE DES GETREIDEMARKTES , DER DIE KOMMISSION ZU BEGEGNEN HATTE , ALS SIE DIE ERSTE DER STREITIGEN VERORDNUNGEN ERLIESS , WAR DER KOMMISSION SEIT DEM AUGUST 1973 BEKANNT UND HATTE SEIT DIESER ZEIT ZUR ERHEBUNG VON AUSFUHRABSCHÖPFUNGEN FÜR GEWISSE GETREIDEARTEN ANLASS GEGEBEN. AUCH BEI BERÜCKSICHTIGUNG IHRER ERMESSENSFREIHEIT IN WIRTSCHAFTSPOLITISCHEN FRAGEN WÄRE ES DER KOMMISSION MÖGLICH GEWESEN , NACH DEN TARIFSTELLEN ZU DIFFERENZIEREN UND AUF DER GRUNDLAGE DES GEHALTS AN GETREIDEERZEUGNISSEN BERECHNETE ABSCHÖPFUNGEN ZU ERHEBEN , WIE SIE DAS SPÄTER IN DER VERORDNUNG NR. 433/74 GETAN HAT.

8 DESHALB SIND DIE VERORDNUNGEN ( EWG ) DER KOMMISSION NR. 311/74 VOM 6. FEBRUAR 1974 , 317/74 VOM 7. FEBRUAR 1974 , 381/74 VOM 14. FEBRUAR 1974 , 410/74 VOM 18. FEBRUAR 1974 UND 427/74 VOM 20. FEBRUAR 1974 INSOWEIT FÜR UNGÜLTIG ZU ERKLÄREN , ALS SIE FÜR DIE ERZEUGNISSE DER TARIFNUMMER 23.07 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS EINE ABSCHÖPFUNGSPAUSCHALE FESTSETZEN , DIE UNABHÄNGIG DAVON UNTERSCHIEDSLOS ANWENDBAR IST , OB FÜR DIE ERZEUGNISSE BEDEUTENDE ODER UNBEDEUTENDE MENGEN GETREIDE VERWENDET WURDEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

9 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT HAMBURG VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

DIE VERORDNUNGEN ( EWG ) DER KOMMISSION NR. 311/74 VOM 6. FEBRUAR 1974 , 317/74 VOM 7. FEBRUAR 1974 , 381/74 VOM 14. FEBRUAR 1974 , 410/74 VOM 18. FEBRUAR 1974 UND 427/74 VOM 20. FEBRUAR 1974 SIND INSOWEIT UNGÜLTIG , ALS SIE FÜR DIE ERZEUGNISSE DER TARIFNUMMER 23.07 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS EINE ABSCHÖPFUNGSPAUSCHALE FESTSETZEN , DIE UNABHÄNGIG DAVON UNTERSCHIEDSLOS ANWENDBAR IST , OB FÜR DIE ERZEUGNISSE BEDEUTENDE ODER UNBEDEUTENDE MENGEN GETREIDE VERWENDET WURDEN.

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