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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.01.1980
Aktenzeichen: 95-79
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, VO 805/86, VO 121/67


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
VO 805/86 Art. 5 Abs. 3
VO 121/67 Art. 3 Abs. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER GERICHTSHOF KANN ZWAR IN EINEM NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES EINGELEITETEN VERFAHREN NICHT ÜBER DIE VEREINBARKEIT INNERSTAATLICHER RECHTSNORMEN MIT DEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ENTSCHEIDEN ; ER IST ABER BEFUGT , DEM VORLEGENDEN GERICHT ALLE KRITERIEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AN DIE HAND ZU GEBEN , DIE ES DIESEM ERMÖGLICHEN , ÜBER DIE VEREINBARKEIT DER GENANNTEN NORMEN MIT DER HERANGEZOGENEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFT ZU BEFINDEN.

2. DIE MITGLIEDSTAATEN SIND IN DEN BEREICHEN , DIE EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION UNTERLIEGEN - UND ERST RECHT , WENN DIESE ORGANISATION AUF EINEM GEMEINSAMEN PREISSYSTEM FUSST - , NICHT MEHR BEFUGT , DURCH EINSEITIG ERLASSENE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN IN DEN PREISBILDUNGSMECHANISMUS DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION EINZUGREIFEN. DIE VORSCHRIFTEN EINER GEMEINSCHAFTLICHEN , MIT EINEM PREISSYSTEM FÜR DIE PRODUKTIONS- UND GROSSHANDELSSTUFE VERBUNDENEN AGRARVERORDNUNG LASSEN JEDOCH - UNBESCHADET ANDERER BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES - DIE BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN UNBERÜHRT , GEEIGNETE MASSNAHMEN ZUR PREISGESTALTUNG AUF DER EINZELHANDELS- UND VERBRAUCHEREBENE ZU TREFFEN , VORAUSGESETZT , DASS DIESE DIE ZIELE UND DAS FUNKTIONIEREN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION UND INSBESONDERE IHR PREISSYSTEM NICHT GEFÄHRDEN.

3. DIE VERORDNUNGEN NRN. 121/67 UND 805/68 DES RATES ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR SCHWEINEFLEISCH BEZIEHUNGSWEISE RINDFLEISCH - BEIDE IM LICHTE DER VERORDNUNGEN NRN. 2305/71 , 1351/73 UND 1133/74 FÜR SCHWEINEFLEISCH UND DER VERORDNUNGEN NRN. 1657/72 , 1192/73 UND 667/74 FÜR RINDFLEISCH BETRACHTET - VERBIETEN NICHT DIE EINSEITIGE FESTSETZUNG EINER MAXIMALEN HANDELSSPANNE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON RIND- ODER SCHWEINEFLEISCH DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT , DIE IM WESENTLICHEN NACH DEN EINKAUFSPREISEN DER FRÜHEREN VERMARKTUNGSSTUFEN BERECHNET IST UND SICH NACH MASSGABE DIESER PREISE ÄNDERT , SOFERN DIE ZUR BERECHNUNG DER SPANNE DIENENDEN EINKAUFSPREISE UM DIE DEM EINZELHÄNDLER AUF DER BESCHAFFUNGS- UND DER VERBRAUCHERSTUFE TATSÄCHLICH ENTSTANDENEN VERTRIEBS- UND EINFUHRKOSTEN ERHÖHT WERDEN UND DIE SPANNE IN EINER HÖHE FESTGESETZT IST , DIE DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL NICHT BEHINDERT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. JANUAR 1980. - PROCUREUR DU ROI GEGEN CHARLES KEFER UND LOUIS DELMELLE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE NAMUR. - INNERSTAATLICHE AGRARPREISSTOPPMASSNAHMEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 95 UND 96-79.

Entscheidungsgründe:

1 DIE STRAFKAMMER DES TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE NAMUR STELLT DEM GERICHTSHOF MIT URTEILEN VOM 7. UND 30. MAI 1979 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 15. UND 19. JUNI 1979 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 805/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH ( ABL. 1968 , L 148 , S. 24 ) UND DER VERORDNUNG NR. 121/67 DES RATES VOM 13. JUNI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR SCHWEINEFLEISCH ( ABL. 1967 , L 117 , S. 66 )

2 DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN VON STRAFVERFAHREN GEGEN ZWEI FLEISCHWARENEINZELHÄNDLER IN ANDENNE ( RECHTSSACHE 95/79 ) UND NAMUR ( RECHTSSACHE 96/79 ) AUFGEWORFEN WORDEN , DENEN ZUR LAST GELEGT WIRD , AM 14. OKTOBER 1976 BEZIEHUNGSWEISE 13. APRIL 1977 DIE EINZELHANDELSVERKAUFSPREISE FÜR RIND- UND SCHWEINEFLEISCH IN EINER WEISE HERAUFGESETZT ZU HABEN , DIE GEGEN DIE BESTIMMUNGEN DER BELGISCHEN MINISTERIALVERORDNUNG VOM 27. MÄRZ 1975 ( MONITEUR BELGE VOM 29. MÄRZ ) VERSTIESS. NACH DEN ARTIKELN 1 UND 2 DIESER VERORDNUNG DÜRFEN DIE VON DEN FLEISCHWARENEINZELHÄNDLERN ANGEWANDTEN VERBRAUCHERPREISE FÜR RIND- UND SCHWEINEFLEISCH DIE BETRAEGE NICHT ÜBERSCHREITEN , DIE SICH AUS DEM GEWOGENEN DURCHSCHNITTLICHEN EINKAUFSPREIS ZUZUEGLICH EINER HANDELSSPANNE VON HÖCHSTENS 22 BFR PRO KILOGRAMM UND DEM BETRAG DER MEHRWERTSTEUER ERGEBEN. IN DIESEM ZUSAMMENHANG BESTIMMT ARTIKEL 3 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG , DASS DER GEWOGENE DURCHSCHNITTLICHE EINKAUFSPREIS BERECHNET WIRD , INDEM DER GESAMTPREIS - OHNE MEHRWERTSTEUER - DER RECHNUNGEN JE EINKAUFSTYP WÄHREND DER VIER VORANGEGANGENEN WOCHEN DURCH DIE ENTSPRECHENDE ANZAHL KILOGRAMM WENIGER 2,5 % GETEILT WIRD.

3 DIE BEIDEN ANGEKLAGTEN HABEN GELTEND GEMACHT , DIE VORERWÄHNTEN BESTIMMUNGEN SEIEN UNVEREINBAR MIT DEN GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN FÜR RIND- UND SCHWEINEFLEISCH UND KÖNNTEN DAHER KEINE RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE GEGEN SIE EINGELEITETEN STRAFVERFAHREN ABGEBEN.

4 ZUR KLÄRUNG DIESES PROBLEMS HAT DAS VORLEGENDE GERICHT DEM GERICHTSHOF IN DER RECHTSSACHE 95/79 FOLGENDE FRAGE GESTELLT :

' ' ENTHIELT DIE MINISTERIALVERORDNUNG VOM 27. MÄRZ 1975 ZUR FESTSETZUNG DES VERBRAUCHERPREISES FÜR RIND- UND SCHWEINEFLEISCH EINEN VERSTOSS GEGEN

1. DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 805/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH , ENTHIELT INSBESONDERE ARTIKEL 5 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 1 DER MINISTERIALVERORDNUNG EINEN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABEN A UND B DER VERORDNUNG NR. 805/68 UND GEGEN DIE VERORDNUNGEN ZUR FESTSETZUNG DES GRUNDPREISES FÜR RINDFLEISCH , INSBESONDERE DIE FOLGENDEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN :

- NR. 1652/72 VOM 31. JULI 1972 ,

- NR. 1192/73 VOM 8. MAI 1973 ,

- NR. 667/74 VOM 28. MÄRZ 1974 ,

2. DIE VERORDNUNG NR. 121/67/EWG DES RATES VOM 13. JUNI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR SCHWEINEFLEISCH , ENTHIELT INSBESONDERE ARTIKEL 3 ABSATZ 4 UNTERABSATZ 1 DER MINISTERIALVERORDNUNG EINEN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 121/67 UND GEGEN DIE VERORDNUNGEN ZUR FESTSETZUNG DES GRUNDPREISES FÜR SCHWEINEFLEISCH , INSBESONDERE DIE FOLGENDEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN :

- NR. 2305/71 VOM 29. OKTOBER 1971 ,

- NR. 1351/73 VOM 15. MAI 1973 ,

- NR. 1133/74 VOM 29. APRIL 1974? ' '

IN DER RECHTSSACHE 96/79 HAT DAS GERICHT DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE GESTELLT :

' ' ENTHÄLT DIE MINISTERIALVERORDNUNG VOM 27. MÄRZ 1975 ZUR FESTSETZUNG DES VERBRAUCHERPREISES FÜR RIND- UND SCHWEINEFLEISCH EINEN VERSTOSS GEGEN DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 805/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH?

' '

5 DER GERICHTSHOF KANN ZWAR IN EINEM NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINGELEITETEN VERFAHREN NICHT ÜBER DIE VEREINBARKEIT INNERSTAATLICHER RECHTSNORMEN MIT DEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ENTSCHEIDEN ; ER IST ABER BEFUGT , DEM VORLEGENDEN GERICHT ALLE KRITERIEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AN DIE HAND ZU GEBEN , DIE ES DIESEM ERMÖGLICHEN , ÜBER DIE VEREINBARKEIT DER GENANNTEN NORMEN MIT DER HERANGEZOGENEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFT ZU BEFINDEN. DIE VORGELEGTEN FRAGEN SIND DESHALB DAHIN ZU VERSTEHEN , DASS GEKLÄRT WERDEN SOLL , OB UND INWIEWEIT DIE VERORDNUNG NR. 121/67/EWG DES RATES VOM 13. JUNI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR SCHWEINEFLEISCH UND DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 805/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH DEN MITGLIEDSTAATEN DIE BEFUGNIS BELASSEN , DIE VERBRAUCHERPREISE IN DEN GENANNTEN SEKTOREN DURCH INNERSTAATLICHE NORMEN ZU REGELN. DA DIE FRAGEN MITEINANDER IN ZUSAMMENHANG STEHEN , SIND SIE GEMEINSAM ZU UNTERSUCHEN.

6 IM VORLIEGENDEN FALL ERGIBT SICH AUS DEN ARTIKELN 1 UND 2 DER VON DEM VORLEGENDEN GERICHT HERANGEZOGENEN MINISTERIALVERORDNUNG VOM 27. MÄRZ 1975 , DASS SICH DIE UMSTRITTENEN INNERSTAATLICHEN MASSNAHMEN AUF DIE PREISBILDUNG AUF DER VERBRAUCHERSTUFE BEZIEHEN. AUSSERDEM STEHT FEST , DASS DIE ERZEUGNISSE , DEREN PREISE DURCH DIESE MASSNAHMEN GEREGELT WERDEN , UNTER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FALLEN , DIE FÜR DEN SCHWEINEFLEISCHSEKTOR DURCH DIE VERORDNUNG NR. 121/67 UND FÜR DEN RINDFLEISCHSEKTOR DURCH DIE VERORDNUNG NR. 805/68 GESCHAFFEN WORDEN IST.

7 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 29. JUNI 1978 IN DER RECHTSSACHE 154/77 ( DECHMANN , SLG. 1978 , 1573 ) IM HINBLICK AUF DIE VERORDNUNG NR. 121/67 UND IN SEINEM URTEIL VOM 12. JULI 1979 IN DER RECHTSSACHE 223/78 ( GROSOLI ) IM HINBLICK AUF DIE VERORDNUNG NR. 805/68 AUSGEFÜHRT HAT , DIENEN DIE DURCH DIESE VERORDNUNGEN GESCHAFFENEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN DAZU , IM SCHWEINEFLEISCH- BEZIEHUNGSWEISE RINDFLEISCHSEKTOR EINEN EIN HEITLICHEN MARKT FÜR DIE GEMEINSCHAFT ZU SCHAFFEN , DER EINER GEMEINSCHAFTLICHEN VERWALTUNG UNTERLIEGT. IM HINBLICK AUF DIE VERWIRKLICHUNG DIESES EINHEITLICHEN MARKTES HABEN DIE GENANNTEN VERORDNUNGEN EIN VORSCHRIFTENSYSTEM UND EINEN ORGANISATORISCHEN RAHMEN GESCHAFFEN , IN DEM EINEM AUF DER PRODUKTIONS- UND DER GROSSHANDELSSTUFE ANWENDBAREN ' ' PREISSYSTEM ' ' ZENTRALE BEDEUTUNG ZUKOMMT. DIESE BESONDEREN EIGENSCHAFTEN DER DURCH DIE VERORDNUNGEN NR. 121/67 UND NR. 805/68 GESCHAFFENEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN WURDEN WEDER BEEINTRÄCHTIGT DURCH DIE SPÄTER VOM RAT ERLASSENEN UND VON DEM VORLEGENDEN GERICHT ERWÄHNTEN VERORDNUNGEN , DIE NUR BEZWECKEN , DIE VORGENANNTEN GRUNDVERORDNUNGEN DURCHZUFÜHREN , INDEM SIE FÜR DEN JEWEILIGEN ZEITRAUM BESTIMMTE BESTANDTEILE DER PREISREGELUNG ODER BESTIMMTE VERMARKTUNGSBEDINGUNGEN FESTLEGEN , NOCH - INSBESONDERE WAS DIE VERORDNUNG NR. 121/67 ANGEHT - DURCH DIE VERORDNUNG NR. 2759/75 DES RATES VOM 29. OKTOBER 1975 ( ABL. 1975 , L 282 , S. 1 ), DIE LEDIGLICH EINE KODIFIZIERTE FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 121/67 UND DER SPÄTEREN ÄNDERUNGEN DARSTELLT.

8 WIE DER GERICHTSHOF AUSSERDEM AUSGEFÜHRT HAT ( URTEILE VOM 23. JANUAR 1975 IN DER RECHTSSACHE 31/74 , GALLI , SLG. 1975 , 47 , VOM 29. FEBRUAR 1976 IN DER RECHTSSACHE 65/75 , TASCA , UND IN DEN RECHTSSACHEN 88 BIS 90/75 , SADAM , SLG. 1976 , 291 UND 323 , VOM 29. JULI 1978 IN DER RECHTSSACHE 154/77 , DECHMANN , SLG. 1978 , 1573 , VOM 12. JULI 1979 IN DER RECHTSSACHE 223/78 , GROSOLI , VOM 18. OKTOBER 1979 IN DER RECHTSSACHE 5/79 , BUYS , UND VOM 11. NOVEMBER 1979 IN DEN RECHTSSACHEN 16 BIS 20/79 , DANIS ), SIND DIE MITGLIEDSTAATEN IN DEN BEREICHEN , DIE EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION UNTERLIEGEN - UND ERST RECHT , WENN DIESE ORGANISATION AUF EINEM GEMEINSAMEN PREISSYSTEM FUSST - , NICHT MEHR BEFUGT , DURCH EINSEITIG ERLASSENE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN IN DEN PREISBILDUNGSMECHANISMUS DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION EINZUGREIFEN. DURCH DIESE RECHTSPRECHUNG IST AUCH KLARGESTELLT WORDEN , DASS DIE VORSCHRIFTEN EINER GEMEINSCHAFTLICHEN , MIT EINEM PREISSYSTEM FÜR DIE PRODUKTIONS- UND GROSSHANDELSSTUFE VERBUNDENEN AGRARVERORDNUNG - UNBESCHADET ANDERER BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES - DIE BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN UNBERÜHRT LASSEN , GEEIGNETE MASSNAHMEN ZUR PREISGESTALTUNG AUF DER EINZELHANDELS- UND VERBRAUCHEREBENE ZU TREFFEN , VORAUSGESETZT , DASS DIESE DIE ZIELE UND DAS FUNKTIONIEREN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION UND INSBESONDERE IHR PREISSYSTEM NICHT GEFÄHRDEN.

9 DIE FESTSETZUNG EINER MAXIMALEN HANDELSSPANNE , DIE DER EINZELHÄNDLER BEIM VERKAUF AN DEN VERBRAUCHER BERECHNEN DARF , IST GRUNDSÄTZLICH NICHT GEEIGNET , DIE ZIELE UND DAS FUNKTIONIEREN EINER SOLCHEN ORGANISATION ZU GEFÄHR DEN , SOFERN DIE HANDELSSPANNE IM WESENTLICHEN NACH DEN AUF DER PRODUKTIONS- UND GROSSHANDELSSTUFE ANGEWANDTEN EINKAUFSPREISEN IN EINER WEISE BERECHNET WIRD , DIE DAS FUNKTIONIEREN DES PREISSYSTEMS , AUF DEM DIE BETREFFENDE GEMEINSAME MARKTORGANISATION BERUHT , NICHT BEEINTRÄCHTIGT.

10 DIES IST ABER DANN NICHT GEGEBEN , WENN DIE IN FRAGE STEHENDEN EINKAUFSPREISE DIE VERTRIEBS- UND EINFUHRKOSTEN , DIE DEM EINZELHÄNDLER SOWOHL AUF DER BESCHAFFUNGS- ALS AUCH AUF DER VERBRAUCHERSTUFE TATSÄCHLICH ENTSTANDEN SIND , NICHT BERÜCKSICHTIGEN ODER WENN DIE HANDELSSPANNE SELBST IN EINER HÖHE FESTGESETZT IST , DIE IN ANBETRACHT DER BERECHNUNGSMODALITÄTEN DER EINKAUFSPREISE NICHT GEEIGNET IST , DEM EINZELHÄNDLER EINE ANGEMESSENE VERGÜTUNG FÜR SEINE TÄTIGKEIT ZU SICHERN. EINE HANDELSSPANNE , DIE DIESEN VORAUSSETZUNGEN NICHT ENTSPRICHT , KÖNNTE IN DER TAT EINEN STOP DER EINZELHANDELSHÖCHSTPREISE BEWIRKEN , DER DAZU ANGETAN WÄRE , DEN PREISFESTSETZUNGSMECHANISMUS DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION AUF DEN FRÜHEREN VERMARKTUNGSSTUFEN IN MITLEIDENSCHAFT ZU ZIEHEN ODER DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR DURCH EINE ERHEBLICHE VERRINGERUNG DER EINFUHR ZU BEEINTRÄCHTIGEN.

11 AUS DIESEN GRÜNDEN IST AUF ALLE VORGELEGTEN FRAGEN ZU ANTWORTEN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 121/67 DES RATES VOM 13. JUNI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR SCHWEINEFLEISCH UND DIE VERORDNUNG NR. 805/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH - BEIDE IM LICHTE DER VON DEM VORLEGENDEN GERICHT ERWÄHNTEN ANDEREN VERORDNUNGEN BETRACHTET - DIE EINSEITIGE FESTSETZUNG EINER MAXIMALEN HANDELSSPANNE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON RIND- ODER SCHWEINEFLEISCH DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT NICHT VERBIETEN , DIE IM WESENTLICHEN NACH DEN EINKAUFSPREISEN DER FRÜHEREN VERMARKTUNGSSTUFEN BERECHNET IST UND SICH NACH MASSGABE DIESER PREISE ÄNDERT , SOFERN DIE ZUR BERECHNUNG DER SPANNE DIENENDEN EINKAUFSPREISE UM DIE DEM EINZELHÄNDLER AUF DER BESCHAFFUNGS- UND DER VERBRAUCHERSTUFE TATSÄCHLICH ENTSTANDENEN VERTRIEBS- UND EINFUHRKOSTEN ERHÖHT WERDEN UND DIE SPANNE IN EINER HÖHE FESTGESETZT IST , DIE DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL NICHT BEHINDERT.

Kostenentscheidung:

12 DIE AUSLAGEN DER BELGISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRUNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE NAMUR MIT URTEILEN VOM 7. MAI 1979 ( RECHTSSACHE 95/79 ) UND 30. MAI 1979 ( RECHTSSACHE 96/79 ) VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

DIE VERORDNUNG NR. 121/67 DES RATES VOM 13. JUNI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR SCHWEINEFLEISCH UND DIE VERORDNUNG NR. 805/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH - BEIDE IM LICHTE DER VON DEM VORLEGENDEN GERICHT ERWÄHNTEN ANDEREN VERORDNUNGEN BETRACHTET - VERBIETEN NICHT DIE EINSEITIGE FESTSETZUNG EINER MAXIMALEN HANDELSSPANNE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON RIND- ODER SCHWEINEFLEISCH DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT , DIE IM WESENTLICHEN NACH DEN EINKAUFSPREISEN DER FRÜHEREN VERMARKTUNGSSTUFEN BERECHNET IST UND SICH NACH MASSGABE DIESER PREISE ÄNDERT , SOFERN DIE ZUR BERECHNUNG DER SPANNE DIENENDEN EINKAUFSPREISE UM DIE DEM EINZELHÄNDLER AUF DER BESCHAFFUNGS- UND VERBRAUCHERSTUFE TATSÄCHLICH ENTSTANDENEN VERTRIEBS- UND EINFUHRKOSTEN ERHÖHT WERDEN UND DIE SPANNE IN EINER HÖHE FESTGESETZT IST , DIE DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL NICHT BEHINDERT.

Ende der Entscheidung

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