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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.03.1978
Aktenzeichen: 98-77
Rechtsgebiete: VERORDNUNG NR. 1408/71


Vorschriften:

VERORDNUNG NR. 1408/71 ART. 46
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. UNTER ARTIKEL 46 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 574/72 DES RATES FALLEN AUCH LEISTUNGEN FÜR EINE VERSICHERUNGSZEIT , FÜR DIE EIN ARBEITNEHMER AUFGRUND ENTSPRECHENDER RECHTSVORSCHRIFTEN FREIWILLIG VERSICHERUNGSBEITRAEGE NACHENTRICHTET HAT.

2. DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 HINDERT DIE VOLLSTÄNDIGE ANWENDUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINSCHLIESSLICH DER NATIONALEN ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN NICHT , WENN EIN ARBEITNEHMER EINE RENTE ALLEIN NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERHÄLT ; JEDOCH IST NACH ARTIKEL 46 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DAS SYSTEM DER ZUSAMMENRECHNUNG UND PRORATISIERUNG ANZUWENDEN , WENN DESSEN ANWENDUNG GÜNSTIGER IST ALS DIE DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. MAERZ 1978. - MAX SCHAAP GEGEN BESTUUR VAN DE BEDRIJFSVERENIGING VOOR BANK- EN VERZEKERINGSWEZEN, GROOTHANDEL EN VRIJE BEROEPEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM CENTRALE RAAD VAN BEROEP, UTRECHT. - SOZIALE SICHERHEIT. - RECHTSSACHE 98-77.

Entscheidungsgründe:

1MIT BESCHLUSS VOM 12. JULI 1977 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 1. AUGUST 1977 , HAT DER CENTRALE RAAD VAN BERÖP GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 12 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 46 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN , ( ABL. L 149 , S. 2 ) VORGELEGT.

2/6DIESE FRAGE IST IN EINEM RECHTSSTREIT ÜBER DIE VOM ZUSTÄNDIGEN NIEDERLÄNDISCHEN TRAEGER VORGENOMMENE BERECHNUNG DER INVALIDITÄTSRENTE EINES NIEDERLÄNDISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN , DES KLAEGERS DES AUSGANGSVERFAHRENS , AUFGEWORFEN WORDEN , DER VON 1929 BIS 1933 IN DEUTSCHLAND UND DANACH IN DEN NIEDERLANDEN GEARBEITET HATTE. DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS HATTE VON DER MÖGLICHKEIT DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE WIEDERGUTMACHUNG NATIONALSOZIALISTISCHEN UNRECHTS IN DER SOZIALVERSICHERUNG GEBRAUCH GEMACHT UND FÜR DIE ZEIT VON 1934 BIS 1945 BEITRAEGE ZUR RENTENVERSICHERUNG ( DIE DAS INVALIDITÄTSRISIKO UMFASST ) FREIWILLIG NACHENTRICHTET , UM EINE HÖHERE DEUTSCHE RENTE BEANSPRUCHEN ZU KÖNNEN. MIT RÜCKSICHT AUF DIESE DEUTSCHE INVALIDITÄTSRENTE KÜRZTE DER NIEDERLÄNDISCHE TRAEGER IN ANWENDUNG DER ( NIEDERLÄNDISCHEN ) VERORDNUNG VOM 22. DEZEMBER 1972 ZUR DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 52 DER WET OP DE ARBEIDSONGESCHIKTHEIDSVERZEKERING ( WAO , GESETZ ÜBER DIE ARBEITSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG ) UND DES ARTIKELS 46 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 DEN DEM KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS NACH DEN NIEDERLÄNDISCHEN RENTENVERSICHERUNGSVORSCHRIFTEN GESCHULDETEN LEISTUNGSBETRAG. DIESE ENTSCHEIDUNG FOCHT DER BETROFFENE MIT DER BEGRÜNDUNG AN , SIE BERÜCKSICHTIGE ZU UNRECHT SEINE GANZE DEUTSCHE RENTE , OBWOHL DEREN GRÖSSERER TEIL AUFGRUND FREIWILLIGER VERSICHERUNG ERWORBEN SEI. FERNER IST GELTEND GEMACHT WORDEN , DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 1408/71 , SO WIE DER GERICHTSHOF SIE IN SEINEM URTEIL VOM 21. OKTOBER 1975 ( PETRONI , 24/75 - SLG. 1975 , 1149 ) AUSGELEGT HABE , STÜNDEN DER KÜRZUNG EINER ALLEIN NACH DEM INNERSTAATLICHEN RECHT OHNE RÜCKGRIFF AUF DIE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERWORBENEN LEISTUNG NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ENTGEGEN.

7DIE VORLAGEFRAGE LAUTET : INWIEWEIT STEHEN , FALLS FÜR EINEN ARBEITNEHMER DIE RECHTSVORSCHRIFTEN VON ZWEI ODER MEHR MITGLIEDSTAATEN GALTEN , DIE ARTIKEL 12 ABSATZ 2 UND 46 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DER ANWENDUNG INNERSTAATLICHER ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN WIE DER AUFGRUND DER WAO GELTENDEN ENTGEGEN , WENN DER LEISTUNGSANSPRUCH AUSSCHLIESSLICH NACH DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERWORBEN WURDE , OHNE DASS DABEI AUF DIE VERORDNUNG ZURÜCKGEGRIFFEN WERDEN MUSSTE?

ZU DEM AUFGRUND DER VERSICHERUNGSZEIT VON 1934 BIS 1945 GESCHULDETEN TEIL DER DEUTSCHEN LEISTUNG

8/9ARTIKEL 46 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 574/72 DES RATES VOM 21. MÄRZ 1972 ( ABL. L 74 , S. 1 ) BESTIMMT , DASS BEI DER DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 46 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DIE LEISTUNGSBETRAEGE , DIE DEN ZEITEN DER FREIWILLIGEN VERSICHERUNG ODER FREIWILLIGEN WEITERVERSICHERUNG ENTSPRECHEN , NICHT BERÜCKSICHTIGT WERDEN. UNTER DIESE BESTIMMUNG FALLEN SELBSTVERSTÄNDLICH AUCH LEISTUNGEN FÜR EINE VERSICHERUNGSZEIT , FÜR DIE EIN ARBEITNEHMER AUFGRUND ENTSPRECHENDER RECHTSVORSCHRIFTEN FREIWILLIG VERSICHERUNGSBEITRAEGE NACHENTRICHTET HAT.

ZUR ANWENDUNG DES INNERSTAATLICHEN RECHTS

10/11BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 13. OKTOBER 1977 ( GRECO , 37/77 - SLG. 1977 , 1711 ) HAT DER GERICHTSHOF FÜR RECHT ERKANNT , DASS DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 DIE VOLLSTÄNDIGE ANWENDUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINSCHLIESSLICH DER NATIONALEN ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN NICHT HINDERT , WENN EIN ARBEITNEHMER EINE RENTE ALLEIN NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERHÄLT , DASS JEDOCH NACH ARTIKEL 46 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DAS SYSTEM DER ZUSAMMENRECHNUNG UND PRORATISIERUNG ANZUWENDEN IST , WENN DESSEN ANWENDUNG GÜNSTIGER IST ALS DIE DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN. DEMNACH SIND DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ANZUWENDEN , WENN SIE FÜR DEN ARBEITNEHMER GÜNSTIGER SIND ALS DIE INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

12/13DIE AUSLAGEN DER BELGISCHEN UND DER ITALIENISCHEN REGIERUNG SOWIE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT , DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM CENTRALE RAAD VAN BERÖP MIT BESCHLUSS VOM 12. JULI 1977 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 HINDERT DIE VOLLSTÄNDIGE ANWENDUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINSCHLIESSLICH DER NATIONALEN ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN NICHT , WENN EIN ARBEITNEHMER EINE RENTE ALLEIN NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERHÄLT ; JEDOCH IST NACH ARTIKEL 46 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DAS SYSTEM DER ZUSAMMENRECHNUNG UND PRORATISIERUNG ANZUWENDEN , WENN DESSEN ANWENDUNG GÜNSTIGER IST ALS DIE DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN.

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