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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.05.1977
Aktenzeichen: 99-76
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ARTIKEL 18 DER VERORDNUNG NR. 1259/72 IN DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1237/73 GEÄNDERTEN FASSUNG IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS AUCH DANN , WENN DER ZUSCHLAGSEMPFÄNGER NICHT SELBST DIE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE HERSTELLT , DIE FREIGABE DER VERARBEITUNGSKAUTION DEN NACHWEIS VERLANGT , DASS DIE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE DEN IN ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DER VERORDNUNG NORMIERTEN VORAUSSETZUNGEN ENTSPRECHEN UND INNERHALB DER IN DIESER BESTIMMUNG FESTGESETZTEN FRIST HERGESTELLT WORDEN SIND.

2. DIE MIT DER VERORDNUNG NR. 1259/72 EINGEFÜHRTE REGELUNG DER VERARBEITUNGSKAUTION IST AUF EINE ORDNUNGSGEMÄSSE RECHTSGRUNDLAGE GESTÜTZT UND WURDE NACH ENTSPRECHENDER STELLUNGNAHME DES BETREFFENDEN VERWALTUNGSAUSSCHUSSES ERLASSEN. DA DEM KAUTIONSVERFALL NICHT DIE BEDEUTUNG EINER SANKTION WEGEN VERLETZUNG EINER SELBSTÄNDIGEN VERBINDLICHKEIT BEIZUMESSEN IST , GEHT DIE REGELUNG NICHT ÜBER DAS HINAUS , WAS FÜR DIE ERREICHUNG DES VERFOLGTEN ZWECKS ANGEMESSEN UND ERFORDERLICH IST.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 11. MAI 1977. - N.V. ROOMBOTERFABRIEK " DE BESTE BOTER " UND JOSEF HOCHE, BUTTERSCHMELZWERK GEGEN BUNDESANSTALT FUER LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT A.M. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 99 UND 100-76.

Entscheidungsgründe:

1 MIT ZWEI BESCHLÜSSEN VOM 9. SEPTEMBER 1976 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 18. OKTOBER 1976 , STELLT DAS VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT A. M. GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG UND DER GÜLTIGKEIT VON ARTIKEL 18 DER VERORDNUNG NR. 1259/72 DER KOMMISSION VOM 16. JUNI 1972 ÜBER DEN ABSATZ VON BUTTER ZU HERABGESETZTEN PREISEN AN BESTIMMTE VERARBEITUNGSBETRIEBE IN DER GEMEINSCHAFT ( ABL. L 139 , S. 18 ) IN DER DURCH ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 1237/73 DER KOMMISSION VOM 10. MAI 1973 ( ABL. L 128 , S. 1 ) GEÄNDERTEN FASSUNG.

2 DA DIE MIT DEN BEIDEN BESCHLÜSSEN VORGELEGTEN FRAGEN DEN GLEICHEN GEGENSTAND HABEN , SIND DIE RECHTSSACHEN ZU GEMEINSAMER ENTSCHEIDUNG ZU VERBINDEN.

3 DIE FRAGEN SIND IM RAHMEN VON RECHTSSTREITIGKEITEN AUFGEWORFEN WORDEN , DIE BESCHEIDE BETREFFEN , MIT DENEN DIE ZUSTÄNDIGE NATIONALE INTERVENTIONSSTELLE DIE VON EINEM UNTERNEHMEN , DAS ZU HERABGESETZTEM PREIS ANGEBOTENE INTERVENTIONSBUTTER GEKAUFT HATTE , GESTELLTE VERARBEITUNGSKAUTION MIT DER BEGRÜNDUNG FÜR TEILWEISE VERFALLEN ERKLÄRTE , DASS DAS UNTERNEHMEN SEINE VERPFLICHTUNG , DIE BUTTER GEMÄSS DEN GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN ZU VERARBEITEN , NICHT ERFÜLLT HABE.

4 UM NEUE ABSATZMÖGLICHKEITEN FÜR ÜBERSCHUSSBUTTER ZU SCHAFFEN , FÜHRTE DIE KOMMISSION MIT DER VERORDNUNG NR. 1259/72 EINE REGELUNG EIN , DIE DEN VERKAUF VON BUTTER ZU HERABGESETZTEN PREISEN AN BESTIMMTE VERARBEITUNGSBETRIEBE IN DER GEMEINSCHAFT IM WEGE DER AUSSCHREIBUNG VORSIEHT. NACH ARTIKEL 6 DIESER VERORDNUNG KANN EIN UNTERNEHMEN DIE VERGÜNSTIGUNGEN DIESER REGELUNG NUR IN ANSPRUCH NEHMEN , SOFERN ES BESTIMMTE VERPFLICHTUNGEN EINGEHT , DIE HAUPTSÄCHLICH DARIN BESTEHEN , DIE BUTTER ZU BUTTERFETT VERARBEITEN ZU LASSEN ( ABS. 1 BUCHST. A ), DIESEM GEWISSE STOFFE BEIMISCHEN ZU LASSEN ( BUCHST. B ), DAS GEWONNENE ERZEUGNIS NUR ZU BESTIMMTEN ERZEUGNISSEN - WIE FEINEN BACKWAREN - VERARBEITEN ZU LASSEN , UND ZWAR INNERHALB VON SECHS MONATEN ( BUCHST. C ), BUCH ZU FÜHREN ( BUCHST. D ) SOWIE DAFÜR SORGE ZU TRAGEN , DASS IM FALLE JEDES SPÄTEREN WEITERVERKAUFS DES BUTTERFETTS DIE GLEICHEN VERPFLICHTUNGEN WIE DIE UNTER C UND D GENANNTEN IN DEN KAUFVERTRAEGEN ENTHALTEN SIND ( BUCHST. E ). DAMIT DIE ERFÜLLUNG DER VERARBEITUNGSPFLICHT SICHERGESTELLT IST , HAT DER ZUSCHLAGSEMPFÄNGER EINE KAUTION ZU STELLEN , DIE AUF EINEN BETRAG FESTGESETZT WIRD , DER DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM MARKTPREIS DER BUTTER UND DEM MINDESTVERKAUFSPREIS DECKEN SOLL ( ART. 9 IN VERBINDUNG MIT ART. 12 ). NACH ARTIKEL 18 ABSATZ 2 WIRD DIE VERARBEITUNGSKAUTION AUSSER IM FALLE HÖHERER GEWALT NUR FÜR DIEJENIGEN MENGEN FREIGEGEBEN , FÜR DIE DER ZUSCHLAGSEMPFÄNGER IN DER VORGESCHRIEBENEN FORM DEN NACHWEIS ERBRACHT HAT , DASS DIE IN ARTIKEL 6 GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND.

5 DIE ERSTE FRAGE DES VERWALTUNGSGERICHTS GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB DER ZUSCHLAGSEMPFÄNGER , DER NICHT SELBST DIE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE HERSTELLT , DEN ZUR FREIGABE DER KAUTION ERFORDERLICHEN NACHWEIS BEREITS DANN ERBRACHT HAT , WENN ER NACHWEIST , DASS ER SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABEN A , B , D UND E ERFÜLLT HAT , ODER OB ER AUCH NACHWEISEN MUSS , DASS DIE IN BUCHSTABE C AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN HINSICHTLICH DER ART DER ERZEUGNISSE UND DER VERARBEITUNGSFRIST EINGEHALTEN WORDEN SIND.

6 DIE KLAEGERINNEN DER AUSGANGSVERFAHREN HABEN IN DIESER BEZIEHUNG GELTEND GEMACHT , ES SEI NICHT STATTHAFT , DEN ZUSCHLAGSEMPFÄNGER DAFÜR HAFTEN ZU LASSEN , DASS DER LETZTVERWENDER DES ERZEUGNISSES DEN VERPFLICHTUNGEN IN BEZUG AUF DIE VERARBEITUNG NICHT NACHKOMME ; DIESER VERSTOSS LIEGE NICHT IM VERANTWORTUNGSBEREICH DES ZUSCHLAGSEMPFÄNGERS. IM ÜBRIGEN ERGEBE SICH AUS BUCHSTABE E DER FRAGLICHEN VORSCHRIFT , DASS DANN , WENN DIE ENDGÜLTIGE VERARBEITUNG NICHT VOM ZUSCHLAGSEMPFÄNGER SELBST VORGENOMMEN WERDE , DIESER SEINEN VERPFLICHTUNGEN BEZUEGLICH DER VERARBEITUNG NACHKOMME , INDEM ER DAFÜR SORGE TRAGE , DASS BEIM WEITERVERKAUF DIE GLEICHEN VERPFLICHTUNGEN IM KAUFVERTRAG ENTHALTEN SEIEN.

7 EINE SOLCHE AUSLEGUNG LÄSST SICH NICHT HALTEN. ARTIKEL 10 ABSATZ 5 BESTIMMT , DASS DIE MIT DER AUSSCHREIBUNG VERBUNDENEN RECHTE UND PFLICHTEN NICHT ÜBERTRAGBAR SIND. NACH ARTIKEL 18 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 3 KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN ZULASSEN , DASS DER NACHWEIS DER ERFÜLLUNG DER DEM VERKÄUFER OBLIEGENDEN VERPFLICHTUNGEN ALS ERBRACHT GELTEN KANN , WENN DER VERKÄUFER EINE ERKLÄRUNG DES LETZTVERWENDERS VORLEGT , IN DER DIESER BESTÄTIGT , DASS ER SICH ZUR VERARBEITUNG DER ERZEUGNISSE VERPFLICHTET HAT , UND ANERKENNT , DASS IHM DIE VON DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT FESTGELEGTEN SANKTIONEN BEKANNT SIND. AUS DIESER BESTIMMUNG IST ZU SCHLIESSEN , DASS SICH DER ZUSCHLAGSEMPFÄNGER DANN , WENN EINE SOLCHE MÖGLICHKEIT NACH INNERSTAATLICHEM RECHT NICHT GEGEBEN IST , SEINEN PFLICHTEN NICHT DURCH DIE BERUFUNG AUF DIE VOM KÄUFER NACH DEM INHALT DES KAUFVERTRAGS ÜBERNOMMENE VERPFLICHTUNG ENTZIEHEN KANN. DIESE SCHLUSSFOLGERUNG WIRD LETZTLICH AUCH DURCH SINN UND ZWECK DER IN REDE STEHENDEN VORSCHRIFT BESTÄTIGT ; DENN DIE MIT DER VERORDNUNG NR. 1259/72 GESCHAFFENE REGELUNG STELLT EINE SONDERMASSNAHME DAR , MIT DER ERREICHT WERDEN SOLL , DASS ÜBERSCHÜSSIGE BUTTER ZU BESONDERS GÜNSTIGEN BEDINGUNGEN IN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE ABGESETZT WIRD. DAHER MUSSTEN GEEIGNETE VORSICHTSMASSREGELN GETROFFEN WERDEN , UM SICHERZUSTELLEN , DASS DIE AUF DIESE ART UND WEISE VERKAUFTE BUTTER NICHT AUF DEN NORMALEN MARKT GELANGEN , SONDERN INNERHALB VON FRISTEN , DIE ES ERMÖGLICHEN , DIE ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DES VORGANGS ZU KONTROLLIEREN , TATSÄCHLICH VERARBEITET WERDEN WÜRDE. DIE WIRKSAMKEIT DES KONTROLLSYSTEMS WÄRE ERNSTHAFT GEFÄHRDET , WENN DIE ÜBERNAHME EINER VERARBEITUNGSPFLICHT DURCH EINEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE GEGENÜBER DURCH KEINERLEI RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN GEBUNDENEN WEITEREN ABNEHMER GENÜGEN WÜRDE , UM DIE VOM ZUSCHLAGSEMPFÄNGER GEGEN KAUTION EINGEGANGENE VERPFLICHTUNG ALS ERFÜLLT ANZUSEHEN.

8 AUF DIE ERSTE FRAGE IST SONACH ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 18 DER VERORDNUNG NR. 1259/72 IN DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1237/73 GEÄNDERTEN FASSUNG DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS AUCH DANN , WENN DER ZUSCHLAGSEMPFÄNGER NICHT SELBST DIE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE HERSTELLT , DIE FREIGABE DER VERARBEITUNGSKAUTION DEN NACHWEIS VERLANGT , DASS DIE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE DEN IN ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DER VERORDNUNG NORMIERTEN VORAUSSETZUNGEN ENTSPRECHEN UND INNERHALB DER IN DIESER BESTIMMUNG FESTGESETZTEN FRIST HERGESTELLT WORDEN SIND.

9 MIT DER ZWEITEN FRAGE MÖCHTE DAS VERWALTUNGSGERICHT WISSEN , OB ARTIKEL 18 BEI DIESER AUSLEGUNG MIT HÖHERRANGIGEM RECHT DER GEMEINSCHAFTEN , INSBESONDERE MIT DEM VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSGRUNDSATZ , VEREINBAR IST.

10 WAS DIE RECHTSGRUNDLAGE DES MIT DER VERORDNUNG NR. 1259/72 ERRICHTETEN SYSTEMS ANGEHT , SO WIRD DIESES UNTER ANDEREM AUF DIE VERORDNUNG NR. 985/68 DES RATES VOM 15. JULI 1968 ( ABL. L 169 , S. 1 ) UND VOR ALLEM AUF DEREN ARTIKEL 7A GESTÜTZT , DER MIT DER VERORDNUNG NR. 750/69 DES RATES VOM 22. APRIL 1969 ( ABL. L 98 , S. 2 ) EINGEFÜGT WURDE. NACH DIESER BESTIMMUNG PRÜFT DIE KOMMISSION DIE LAGE UND ERLÄSST FÜR BUTTER , DIE SICH IN LAGERBESTÄNDEN DER ÖFFENTLICHEN HAND BEFINDET UND IM VERLAUF EINES MILCHWIRTSCHAFTSJAHRS NICHT ZU NORMALEN BEDINGUNGEN ABGESETZT WERDEN KANN , DIE GEEIGNETEN MASSNAHMEN NACH DEM SOGENANNTEN VERWALTUNGSAUSSCHUSSVERFAHREN. NICHTS RECHTFERTIGT DIE ANNAHME , DASS DIE MIT DER VERORDNUNG NR. 1259/72 EINGEFÜHRTE REGELUNG ALS GANZES UND IM BESONDEREN MIT IHREN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE STELLUNG EINER VERARBEITUNGSKAUTION KEINE GEEIGNETE MASSNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 7A DARSTELLT. DIESE VORSCHRIFT BILDET SOMIT DIE ORDNUNGSGEMÄSSE RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE VERORDNUNG NR. 1259/72 , DIE ÜBERDIES NACH ENTSPRECHENDER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ERLASSEN WURDE.

11 WAS DIE FRAGE DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ANBELANGT , SO IST ZU PRÜFEN , OB DIE STELLUNG EINER VERARBEITUNGSKAUTION , DIE AUCH DANN VERFÄLLT , WENN DIE NICHTERFÜLLUNG DER DEM ZUSCHLAGSEMPFÄNGER OBLIEGENDEN PFLICHTEN AUF DAS VERSÄUMNIS EINES SPÄTEREN KÄUFERS ZURÜCKGEHT , DIE GRENZEN DESSEN ÜBERSCHREITET , WAS ANGEMESSEN UND ERFORDERLICH IST , UM DEN VERFOLGTEN ZWECK ZU ERREICHEN. HIERBEI SIND DIE BESONDERHEITEN DER IN DER VERORDNUNG NR. 1259/72 VORGESEHENEN VERARBEITUNGSKAUTION ZU BERÜCKSICHTIGEN. NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 2 SOLL DIE KAUTION DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM MARKTPREIS DER BUTTER UND DEM MINDESTVERKAUFSPREIS DECKEN. DER VERFALL DER KAUTION BEI NICHTERFÜLLUNG DER VERARBEITUNGSPFLICHT BEWIRKT DAHER GEMÄSS DER VOM ZUSCHLAGSEMPFÄNGER FREIWILLIG ÜBERNOMMENEN VERTRAGLICHEN VERPFLICHTUNGEN GRUNDSÄTZLICH , DASS DIESER EINEN GESAMTBETRAG IN HÖHE DES MARKTPREISES DER BUTTER ZAHLT. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN DEM KAUTIONSVERFALL NICHT DIE BEDEUTUNG EINER SANKTION WEGEN VERLETZUNG EINER SELBSTÄNDIGEN VERBINDLICHKEIT BEIGEMESSEN WERDEN. DEMNACH GEHT DIE MIT DER VERORDNUNG NR. 1259/72 EINGEFÜHRTE REGELUNG DER VERARBEITUNGSKAUTION NICHT ÜBER DAS HINAUS , WAS FÜR DIE ERREICHUNG DES VERFOLGTEN ZWECKS ANGEMESSEN UND ERFORDERLICH IST.

12 DIE KLAEGERINNEN DER AUSGANGSVERFAHREN HABEN GELTEND GEMACHT , DIE KAUTION WERDE AUF EINEN BETRAG FESTGESETZT , DER HÖHER SEI ALS DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM MARKTPREIS DER BUTTER UND DEM MINDESTVERKAUFSPREIS ; DARAUS ENTSTEHE IHNEN EIN WIRTSCHAFTLICHER SCHADEN. DIE DAMIT AUFGEWORFENE FRAGE BETRIFFT JEDOCH DIE RICHTIGE ANWENDUNG VON ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG NR. 1259/72 UND NICHT DIE FRAGEN , DIE DEM GERICHTSHOF ZUR AUSLEGUNG UND GÜLTIGKEIT VON ARTIKEL 18 VORGELEGT WORDEN SIND.

13 NACH ALLEM HAT DIE PRÜFUNG DER ZWEITEN FRAGE DES VERWALTUNGSGERICHTS NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT VON ARTIKEL 18 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 1259/72 IN FRAGE STELLEN KÖNNTE.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

14 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DER AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEN VOR DEM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT A. M. ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITIGKEITEN. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT A. M. MIT BESCHLÜSSEN VOM 9. SEPTEMBER 1976 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. ARTIKEL 18 DER VERORDNUNG NR. 1259/72 IN DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1237/73 GEÄNDERTEN FASSUNG IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS AUCH DANN , WENN DER ZUSCHLAGSEMPFÄNGER NICHT SELBST DIE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE HERSTELLT , DIE FREIGABE DER VERARBEITUNGSKAUTION DEN NACHWEIS VERLANGT , DASS DIE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE DEN IN ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DER VERORDNUNG NORMIERTEN VORAUSSETZUNGEN ENTSPRECHEN UND INNERHALB DER IN DIESER BESTIMMUNG FESTGESETZTEN FRIST HERGESTELLT WORDEN SIND.

2. DIE PRÜFUNG DER ZWEITEN FRAGE DES VERWALTUNGSGERICHTS HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT VON ARTIKEL 18 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 1259/72 IN FRAGE STELLEN KÖNNTE.

Ende der Entscheidung

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