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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.09.2004
Aktenzeichen: C-1/03
Rechtsgebiete: Richtlinie 75/442 in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung, Richtlinie 91/689


Vorschriften:

Richtlinie 75/442 in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung Art. 1 Buchst. a
Richtlinie 75/442 in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung Art. 1 Buchst. b
Richtlinie 75/442 in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung Art. 1 Buchst. c
Richtlinie 75/442 in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung Art. 15
Richtlinie 91/689 Art. 1 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 7. September 2004. - Strafverfahren gegen Paul Van de Walle, Daniel Laurent, Thierry Mersch und Texaco Belgium SA. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d'appel de Bruxelles - Belgien. - Umwelt - Abfälle - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Begriffe 'Abfall', 'Erzeuger von Abfällen' und 'Besitzer von Abfällen' - Erdreich, in das ausgetretene Kraftstoffe eingesickert sind - Bewirtschaftung einer Tankstelle eines Mineralölunternehmens. - Rechtssache C-1/03.

Parteien:

In der Rechtssache C-1/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,

eingereicht von der Cour d'appel Brüssel (Belgien) mit Entscheidung vom

3. Dezember 2002

, beim Gerichtshof eingegangen am

3. Januar 2003

, in dem vor diesem Gericht anhängigen Strafverfahren gegen

Paul Van de Walle,

Daniel Laurent,

Thierry Mersch

und

Texaco Belgium SA ,

Beteiligte:

Région de Bruxelles-Capitale,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.P. Puissochet (Berichterstatter) und R. Schintgen sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von P. Van de Walle, D. Laurent und der Texaco Belgium SA, vertreten durch M. Mahieu, avocat,

- von T. Mersch, vertreten durch O. Klees, avocat,

- der Région de BruxellesCapitale, vertreten durch E. Gillet, L. Levi und P. Boucquey, avocats,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Simonetti und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom

29. Januar 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 75/442).

2. Dieses Ersuchen ergeht in einem Strafverfahren gegen die Herren Van de Walle, Laurent und Mersch als leitende Angestellte der Texaco Belgium SA (im Folgenden: Texaco) und gegen Texaco selbst (alle zusammen im Folgenden: Van de Walle u. a.), die sich wegen des versehentlichen Ausbringens von Kraftstoffen aus einer im Namen von Texaco betriebenen Tankstelle des Vergehens der Ablagerung von Abfällen schuldig gemacht haben sollen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3. Artikel 1 der Richtlinie 75/442 bestimmt:

Im Sinne dieser Richtlinie sind

a) Abfall: alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

...

b) Erzeuger: jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind (Ersterzeuger), und/oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;

c) Besitzer: der Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden;

...

4. Anhang I der Richtlinie 75/442 - Abfallgruppen - erwähnt unter Punkt Q4 unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind, unter Punkt Q7 unverwendbar gewordene Stoffe (z. B. kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze usw.), unter Punkt Q14 Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (z. B. in der Landwirtschaft, den Haushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten usw.), und unter Punkt Q15 kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Sanierung von Böden anfallen.

5. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 75/442 ergreifen die Mitgliedstaaten... ferner die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierte Beseitigung zu verbieten.

6. Nach Artikel 8 der Richtlinie 75/442 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, damit jeder Besitzer von Abfällen diese einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergibt, das die Beseitigung oder Verwertung durchführt, oder selbst die Verwertung oder Beseitigung sicherstellt.

7. Artikel 15 der Richtlinie 75/442 bestimmt:

Gemäß dem Verursacherprinzip sind die Kosten für die Beseitigung der Abfälle zu tragen von

- dem Abfallbesitzer, der seine Abfälle einem Sammelunternehmen oder einem Unternehmen im Sinne des Artikels 9 übergibt, und/oder

- den früheren Besitzern oder dem Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren.

Nationales Recht

8. Der Beschluss vom 7. März 1991 des Rates der Region BrüsselHauptstadt über die Verhinderung und Bewirtschaftung von Abfällen (Ordonnance du Conseil de la Région de BruxellesCapitale relative à la prévention et à la gestion des déchets, Moniteur belge vom 23. April 1991, im Folgenden: Beschluss vom 7. März 1991) definiert in seinem Artikel 2 Absatz 1 Abfall als einen Stoff oder Gegenstand, dessen sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

9. Anhang I dieses Beschlusses, der mehrere Abfallgruppen aufführt, nennt in Punkt Q4 unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind, in Punkt Q7 unverwendbar gewordene Stoffe und in Punkt Q12 kontaminierte Stoffe.

10. Anhang III des Beschlusses - Bestandteile, die den Abfällen ihre Gefährlichkeit verleihen - enthält einen Punkt C51, der Kraftstoffe und ihre in diesem Anhang nicht ausdrücklich genannten sauerstoff, stickstoff oder schwefelhaltigen Bestandteile umfasst.

11. Artikel 8 des Beschlusses bestimmt:

Es ist untersagt, Abfall an einem öffentlichen oder privaten Ort außerhalb der hierzu von der zuständigen Verwaltungsbehörde zugelassenen Orte oder unter Missachtung der Abfallbeseitigungsvorschriften abzulagern.

12. Artikel 10 des Beschlusses vom 7. März 1991 sieht vor:

Wer Abfälle erzeugt oder besitzt, hat gemäß diesem Beschluss selbst oder durch andere Personen dafür zu sorgen, dass die Abfälle unter Bedingungen, bei denen schädliche Einfluesse auf Boden, Pflanzen und Tierwelt, Luft und Wasser begrenzt werden können, und ohne Beeinträchtigung der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit beseitigt werden.

Die Regierung [der Region BrüsselHauptstadt] sorgt dafür, dass die Kosten für die Beseitigung der Abfälle vom Besitzer der Abfälle, der diese der Beseitigungsanlage übergibt, oder, wenn es einen solchen nicht gibt, von den früheren Besitzern oder dem Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren, getragen werden.

13. Wer seine eigenen oder fremde Abfälle unter Verstoß gegen die in Artikel 8 des Beschlusses festgelegten Regeln ablagert, macht sich nach Artikel 22 des Beschlusses strafbar.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14. Die Region BrüsselHauptstadt ist Eigentümerin eines Gebäudes unter der Adresse 132, avenue du Pont de Luttre, Brüssel (Belgien). Die Renovierungsarbeiten, die sie an diesem Gebäude unternommen hatte, um dort eine Fürsorgestelle einzurichten, mussten am 18. Januar 1993 unterbrochen werden, nachdem entdeckt worden war, dass aus der Mauer, die dieses Gebäude vom Nachbargebäude in Nummer 134 derselben Straße trennt, in dem seinerzeit eine Tankstelle im Namen von Texaco betrieben wurde, ein Gemisch aus Kraftstoffen und Wasser in den Keller des Gebäudes einsickerte.

15. Für die genannte Tankstelle war ein gewerblicher Pachtvertrag zwischen Texaco und der Eigentümerin des Grundstücks abgeschlossen worden. Die Tankstelle wurde seit 1988 aufgrund einer Bewirtschaftungsvereinbarung betrieben, der zufolge Texaco der Betreiberin Grundstück, Gebäude und Inventar zur Verfügung stellte. Die Betreiberin führte die Tankstelle auf eigene Rechnung, war jedoch nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Texaco, das die Tankstelle mit Mineralölerzeugnissen belieferte und sich außerdem die Kontrolle der Buchführung und der Lagerbestände vorbehielt, die Örtlichkeiten zu verändern.

16. Nach der Entdeckung des Austritts von Kraftstoffen infolge fehlerhafter Tanks der Tankstelle kam Texaco zu dem Schluss, dass deren Betrieb nicht aufrechterhalten werden könne, und beschloss, den Bewirtschaftungsvertrag mit Wirkung vom April 1993 wegen eines schweren Verschuldens der Betreiberin zu kündigen. Anschließend kündigte es den Pachtvertrag mit Wirkung vom Juni 1993.

17. Texaco wies zwar darauf hin, dass es nicht für den Schaden hafte, nahm aber gleichwohl Arbeiten zur Sanierung des Erdreichs vor und ersetzte einen Teil der Tanks, aus denen die Kraftstoffe ausgetreten waren. Es ist nach dem Mai 1994 nicht mehr vor Ort tätig geworden. Die Region BrüsselHauptstadt war der Auffassung, dass die Sanierung nicht abgeschlossen worden sei, und finanzierte die übrigen Instandsetzungsmaßnahmen, die sie zur Verwirklichung ihres Vorhabens zur Herrichtung des Gebäudes für erforderlich hielt.

18. Da das Verhalten von Texaco als Verstoß gegen den Beschluss vom 7. März 1991, insbesondere dessen Artikel 8, 10 und 22, gewertet wurde, wurden Herr Van de Walle als geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied von Texaco, die Herren Laurent und Mersch als leitende Angestellte dieses Unternehmens und Texaco als juristische Person beim Tribunal correctionnel Brüssel angeklagt. Die Region BrüsselHauptstadt schloss sich als Nebenklägerin diesem Verfahren an. Mit Urteil vom 20. Juni 2001 sprach das Tribunal correctionnel Brüssel die Angeklagten frei, entließ Texaco aus dem Verfahren und erklärte sich in Bezug auf die Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin für unzuständig.

19. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin haben gegen dieses Urteil beim vorlegenden Gericht Berufung eingelegt.

20. Das vorlegende Gericht hat ausgeführt, dass Artikel 22 des Beschlusses vom 7. März 1991 einen Verstoß gegen die Pflichten aus Artikel 8 dieses Beschlusses, nicht aber einen Verstoß gegen dessen Artikel 10 unter Strafe stelle. Das Verhalten der Angeklagten sei daher nur dann nach Artikel 22 als Vergehen strafbar, wenn es als Ablagern von Abfällen im Sinne von Artikel 8 anzusehen sei. Texaco habe sich durch die Belieferung der Tankstelle nicht seiner Abfälle entledigt und weder das gelieferte Benzin noch die Tanks, die nach Abschluss der von ihm durchgeführten Sanierungsarbeiten in der Erde verblieben seien, könnten Abfall im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses sein, d. h. ein Stoff oder Gegenstand, dessen sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

21. Dagegen hat sich das vorlegende Gericht gefragt, ob Erdreich, das durch das versehentliche Ausbringen von Kraftstoffen verunreinigt worden ist, als Abfall angesehen werden kann, jedoch bezweifelt, dass dies möglich ist, solange das betreffende Erdreich nicht ausgehoben und behandelt worden ist. Außerdem gebe es unterschiedliche Lehrmeinungen zu der Frage, ob das versehentliche Ausbringen eines den Boden verunreinigenden Stoffes dem Ablagern von Abfällen gleichgesetzt werden könne.

22. Im Anschluss an den Hinweis, dass die Definition von Abfall in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses vom 7. März 1991 wörtlich aus der Richtlinie 75/442 übernommen worden sei und dass der Anhang zu diesem Beschluss, in dem die Abfallgruppen aufgeführt seien, Anhang I der betreffenden Richtlinie wörtlich übernehme, hat die Cour d'appel Brüssel das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind Buchstabe a des Artikels 1 der Richtlinie 75/442, der den Begriff Abfall als alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, definiert, und die Buchstaben b und c dieses Artikels, die den Erzeuger von Abfällen als jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind (Ersterzeuger), und/oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken, und den Besitzer von Abfällen als der Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden, definieren, so auszulegen, dass sie auf ein Mineralölunternehmen anwendbar sind, das Kraftstoffe herstellt und sie an den Betreiber einer seiner Tankstellen im Rahmen einer Bewirtschaftungsvereinbarung verkauft, die die Autonomie des Betreibers ohne Unterordnungsverhältnis dem Unternehmen gegenüber vorsieht, wenn diese Kraftstoffe in den Boden einsickern und dadurch eine Verunreinigung des Erdreichs und des Grundwassers verursachen?

2. Gilt die rechtliche Qualifizierung von Abfall im Sinne der genannten Vorschriften nur dann, wenn derart verunreinigtes Erdreich ausgehoben wurde?

Zu den Vorlagefragen

23. Mit seinen beiden Fragen, die zweckmäßigerweise zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob sowohl Kraftstoffe, die unabsichtlich ausgebracht worden sind und eine Verunreinigung des Erdreichs und des Grundwassers verursacht haben, als auch das derart verunreinigte Erdreich, auch wenn es nicht ausgehoben worden ist, als Abfälle im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 angesehen werden können. Zum anderen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in Fällen wie denen des Ausgangsverfahrens das die Tankstelle beliefernde Mineralölunternehmen im Sinne von Artikel 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 75/442 als Erzeuger oder Besitzer gegebenenfalls angefallener Abfälle angesehen werden kann.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

24. Die Region BrüsselHauptstadt ist der Ansicht, Texaco falle unter die Definition des Abfallbesitzers, da das Unternehmen anfänglich die Kraftstoffe besessen, sie der Tankstelle geliefert, deren Tätigkeit genau überwacht und Grundwasser abgepumpt habe, um das verschmutzte Erdreich zu reinigen.

25. Die Kraftstoffe könnten nur so lange nicht als Abfälle angesehen werden, bis sich die Tankstelle ihrer, aus welchem Grund auch immer, entledige; ab diesem Zeitpunkt würden sie zu Abfällen, und zwar auch für das Unternehmen, das sie - wie Texaco - erzeugt und geliefert habe.

26. Daher sei ein Mineralölunternehmen, das Erzeugnisse hergestellt und verkauft habe, die zu Abfällen geworden seien, als Abfallbesitzer im Sinne der Richtlinie 75/442 anzusehen, wenn es Zugang zu dem Ort habe, an dem sich diese Abfälle befänden, berechtigt sei, über die Betriebsführung seines Kunden zu entscheiden, oder die Kontrolle über die Anlagen habe, in denen das Erzeugnis gelagert werde und von denen aus es in das Erdreich oder das Grundwasser eingebracht worden sei. Erst recht sei Abfallbesitzer das Unternehmen, das mit einem Teil dieser Abfälle sogar selbst gewirtschaftet habe.

27. Was die im Ausgangsverfahren streitigen Kraftstoffe angehe, die aus den Tanks der Tankstelle ausgetreten seien, so habe sich ihr Erzeuger oder ihr Besitzer ihrer entledigt. Diese Kraftstoffe würden speziell von Punkt Q4 des Anhangs I der Richtlinie 75/442 erfasst und seien außerdem gefährliche Abfälle. Sie seien daher als Abfälle im Sinne der Richtlinie 75/442 anzusehen.

28. Das von diesen Kraftstoffen verunreinigte Erdreich sei ebenfalls als Abfall einzustufen. Das ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut der Punkte Q5, Q12 und Q13 des betreffenden Anhangs als auch der Verpflichtung des Besitzers dieser Stoffe, sich ihrer zu entledigen.

29. Diese Verpflichtung folge insbesondere aus dem mit der Richtlinie 75/442 verfolgten Ziel, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, das nicht erreicht würde, wenn der Besitzer oder der Erzeuger von Abfällen nicht verpflichtet wäre, sich des kontaminierten Erdreichs zu entledigen, oder wenn er sich darauf beschränkte, die kontaminierten Stoffe in der Erde zu vergraben.

30. Van de Walle u. a. machen geltend, Texaco habe den Besitz an einwandfreien Mineralölerzeugnissen aufgegeben, als es sie an die Tankstelle verkauft habe. Dieser Vorgang könne weder als Erzeugung von Abfällen angesehen werden, noch zeuge er von der Absicht, sich irgendwelcher Abfälle zu entledigen.

31. Indem der Gemeinschaftsgesetzgeber als Abfall alle Stoffe definiert habe, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, habe er das objektive Merkmal (nämlich die Eintragung des Abfalls in einem Katalog, je nach seinen Eigenschaften und dem jeweiligen Grad der Giftigkeit) um ein subjektives Merkmal ergänzen und nur diejenigen Fälle erfassen wollen, in denen der Besitzer Maßnahmen ergreife, um sich der Abfälle, sei es durch Beseitigung, sei es durch Verwertung, zu entledigen, oder die Absicht oder Verpflichtung hierzu habe.

32. Die Besonderheit des Ausgangsverfahrens liege darin, dass weder Texaco noch die Betreiberin der Tankstelle davon Kenntnis gehabt hätten, dass die Kraftstoffe aus den Tanks ausgetreten seien sowie das Wasser und das Erdreich in der Umgebung verunreinigt hätten. Daher könne von Maßnahmen mit dem Ziel, sich dieser Stoffe zu entledigen, oder einer Absicht oder Verpflichtung hierzu nicht die Rede sein.

33. Außerdem sei Texaco erst im Januar 1993, nach Entdeckung des Austritts von Kraftstoffen, aufgegeben worden, das Gelände zu reinigen. Die dahin gehende Anordnung, die willkürlich sei, hätte an die Betreiberin der Tankstelle gerichtet werden müssen, die als selbständige Unternehmerin allein als verpflichtet hätte angesehen werden müssen, sich dieser Stoffe zu entledigen. Texaco habe im Übrigen immer wieder betont, dass die von ihm durchgeführten Arbeiten zur Sanierung des Erdreichs ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt seien.

34. Was die Begriffe Erzeuger oder Besitzer im Sinne des Gemeinschaftsrechts angehe, so ließen der Wortlaut der Vorlagefrage und die Begründung des Vorlageurteils darauf schließen, dass Texaco nach Auffassung der Cour d'appel Brüssel weder Erzeuger noch Besitzer der streitigen Abfälle sei und dass es dem vorlegenden Gericht nicht auf diese Begriffe, sondern allein darauf ankomme, dass der Gerichtshof den Begriff des Abfalls definiere.

35. Nur hilfsweise für den Fall, dass sich der Gerichtshof für verpflichtet halten sollte, die Begriffe Erzeuger und Besitzer zu prüfen, führen Van de Walle u. a. daher aus, dass Texaco ausschließlich einwandfreie Erzeugnisse an die Tankstelle geliefert und folglich in keiner Weise die Entstehung von Abfällen bewirkt habe. Denn wenn Erzeugnisse nicht verwendet würden, sei derjenige, der diese Erzeugnisse nicht mehr verwende, der Abfallerzeuger und nicht derjenige, der sie zuvor geliefert habe. Ausschließlich die Betreiberin der Tankstelle sei daher gegebenenfalls als Erzeugerin der Abfälle und darüber hinaus deren Besitzerin zu betrachten.

36. Insoweit ergebe sich aus mehreren Klauseln der Bewirtschaftungsvereinbarung für die Tankstelle, insbesondere deren Artikel 6 Nummer 10, dass die Betreiberin die volle Verantwortung als Unternehmerin und selbständige Gewerbetreibende trage und dass sie allein für Schäden hafte, die Dritten aus ihrer Tätigkeit entstuenden. Nach Artikel 2 der Vereinbarung sei ihr der Betrieb der Tankstelle von Texaco übertragen worden. Gemäß Artikel 6 Nummer 2 der Vereinbarung sei sie verpflichtet gewesen, die [übertragenen] Gegenstände auf [ihre] Kosten in einwandfreiem Zustand zu halten und täglich das ordnungsgemäße Funktionieren der Pumpen und der anderen Geräte zu überprüfen sowie Texaco unverzüglich von beabsichtigten Reparaturen zu unterrichten. Nach Artikel 5 der Vereinbarung hätten die Lagerbestände im alleinigen Eigentum [der Betreiberin] gestanden, die verpflichtet gewesen sei, hierfür die volle Verantwortung zu übernehmen.

37. Die Kommission vertritt die Auffassung, aus Punkt Q4 des Anhangs I der Richtlinie 75/442, der unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte erwähne, ergebe sich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber ausdrücklich entschieden habe, dass die Richtlinie 75/442 den Fall erfassen solle, dass sich der Besitzer eines Abfalls dessen unabsichtlich entledige. Dies sei nicht unvereinbar mit Artikel 1 der Richtlinie 75/442, der nicht angebe, ob die Tätigkeit des Sichentledigens absichtlich zu erfolgen habe. Der Besitzer brauche sich sogar, wie im Ausgangsverfahren, nicht einmal bewusst zu sein, dass er sich eines Erzeugnisses entledigt habe.

38. Desgleichen zeige die Formulierung des erwähnten Punktes Q4, nach der auch sämtliche Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind, erfasst seien, dass die Richtlinie durch Abfälle kontaminierte Stoffe den Abfällen gleichstelle, um sicherzustellen, dass im Fall unabsichtlicher Ausbringung von Stoffen, bei denen es sich um Abfälle handele, der Besitzer dieser Stoffe die kontaminierten Stoffe oder Gegenstände nicht ablagere, sondern Verantwortung für ihre Beseitigung übernehme.

39. Dagegen eigne sich durch unabsichtlich ausgebrachten Kraftstoff verunreinigtes Erdreich, das, wie Luft und Wasser, zur Umwelt gehöre, nicht für die von der Richtlinie vorgeschriebenen Verfahren der Verwertung und Beseitigung und sei lediglich Maßnahmen der Dekontaminierung zu unterziehen. Daher dürfe das durch Abfälle verunreinigte Erdreich grundsätzlich nicht selbst als Abfall angesehen werden.

40. Etwas anderes habe zu gelten, wenn das Erdreich zum Zweck der Dekontaminierung abgetragen werden müsse. In diesem Fall sei das Erdreich, sobald es ausgehoben worden sei, nicht mehr Bestandteil der Umwelt, sondern eine bewegliche Sache, die, da sie mit den unabsichtlich ausgebrachten und als Abfälle anzusehenden Stoffen vermischt sei, diesen Abfällen gleichzustellen sei.

41. Schließlich sei als Besitzer der unabsichtlich ausgebrachten Kraftstoffe diejenige Person zu betrachten, die sie in dem Zeitpunkt besessen habe, in dem sie zu Abfällen geworden seien, hier die Betreiberin der Tankstelle, die die Kraftstoffe von Texaco erworben habe. Diese Stoffe seien bei ihrem Austreten aus den Tanks zu Abfällen geworden. Das Mineralölunternehmen sei zwar Erzeuger der Kraftstoffe, aber nur die Einzelhändlerin habe im Rahmen ihrer Tätigkeit unabsichtlich die Abfälle erzeugt.

Antwort des Gerichtshofes

42. Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 definiert Abfälle als alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt [oder] entledigen will.... Der betreffende Anhang erläutert und verdeutlicht diese Definition durch die Aufstellung von Verzeichnissen von Stoffen und Gegenständen, die als Abfälle eingestuft werden können. Er hat jedoch nur Hinweischarakter, da sich die Einstufung von Abfällen vor allem aus dem Verhalten des Besitzers und der Bedeutung des Ausdrucks sich entledigen ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C129/96, InterEnvironnement Wallonie, Slg. 1997, I7411, Randnr. 26, und vom 18. April 2002 in der Rechtssache C9/00, Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus, Slg. 2002, I3533, Randnr. 22).

43. Die Tatsache, dass Anhang I der Richtlinie 75/442 - Abfallgruppen - in seinem Punkt Q4 unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind, erwähnt, ist somit nur ein Indiz dafür, dass solche Stoffe unter den Abfallbegriff fallen. Sie ermöglicht es als solche nicht, Kraftstoffe, die unabsichtlich ausgebracht worden sind und eine Verunreinigung des Erdreichs und des Grundwassers verursacht haben, als Abfälle einzustufen.

44. Deshalb ist zu prüfen, ob das unabsichtliche Ausbringen von Kraftstoffen eine Handlung darstellt, mit der der Besitzer sich [ihrer] entledigt.

45. Zunächst ist, wie der Gerichtshof festgestellt hat, das Tätigkeitswort sich entledigen im Licht der Zielsetzung der Richtlinie 75/442, die nach deren dritter Begründungserwägung im Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen besteht, und ferner im Licht von Artikel 174 Absatz 2 EG auszulegen, wonach die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau abzielt und namentlich auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung beruht. Folglich kann das Tätigkeitswort sich entledigen, das den Anwendungsbereich des Abfallbegriffs festlegt, nicht eng ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2000 in den Rechtssachen C418/97 und C419/97, ARCO Chemie Nederland u. a., Slg. 2000, I4475, Randnrn. 36 bis40).

46. Sodann ist der fragliche Stoff oder Gegenstand, wenn es sich um einen Produktionsrückstand handelt, d. h. ein Erzeugnis, das nicht als solches zum Zweck einer späteren Verwendung angestrebt worden ist und das der Besitzer nicht ohne vorherige Bearbeitung unter wirtschaftlich vorteilhaften Umständen wiederverwenden kann, als Last zu betrachten, deren der Besitzer sich entledigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus, Randnrn. 32 bis37).

47. Es ist offensichtlich, dass Kraftstoffe, die unabsichtlich ausgebracht worden sind und eine Verunreinigung des Erdreichs und des Grundwassers verursacht haben, kein Erzeugnis darstellen, das ohne Bearbeitung wiederverwendbar wäre. Denn ihre Vermarktung ist sehr ungewiss und setzt, sofern sie überhaupt noch denkbar erscheint, die Anwendung von Verfahren voraus, die für den Besitzer nicht wirtschaftlich vorteilhaft sind. Bei den betreffenden Kraftstoffen handelt es sich somit um Stoffe, deren Gewinnung der Besitzer nicht beabsichtigt hat und deren er sich, sei es auch unabsichtlich, bei Gelegenheit von Verfahren zu ihrer Erzeugung oder Vermarktung entledigt.

48. Schließlich würde der Richtlinie 75/442 ein Teil ihrer Wirkung genommen, wenn Kraftstoffe, die eine Verunreinigung bewirkt haben, nur deswegen nicht als Abfälle angesehen würden, weil sie unabsichtlich ausgebracht worden sind. Artikel 4 der Richtlinie 75/442 sieht u. a. vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Wasser, Luft, Boden und die Tier und Pflanzenwelt gefährdet werden, und um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierte Beseitigung zu verbieten. Nach Artikel 8 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, damit jeder Besitzer von Abfällen diese einem Unternehmen übergibt, das mit ihrer Verwertung oder Beseitigung betraut ist, oder selbst die Verwertung oder Beseitigung sicherstellt. Artikel 15 der Richtlinie bestimmt, wer gemäß dem Verursacherprinzip die Kosten für die Beseitigung der Abfälle zu tragen hat.

49. Würden die Kraftstoffe, die eine Verunreinigung verursacht haben, deswegen nicht als Abfälle eingestuft, weil sie unabsichtlich ausgebracht worden sind, wäre ihr Besitzer von den Verpflichtungen frei, die ihm nach der Richtlinie 75/442 die Mitgliedstaaten aufzuerlegen haben; dies stuende im Widerspruch zu dem Verbot einer unkontrollierten Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierter Beseitigung.

50. Daraus folgt, dass sich der Besitzer von Kraftstoffen, die unabsichtlich ausgebracht werden und die das Erdreich und das Grundwasser verunreinigen, dieser Stoffe entledigt. Diese sind folglich als Abfälle im Sinne der Richtlinie 75/442 einzustufen.

51. Es ist noch darauf hinzuweisen, dass unabsichtlich ausgebrachte Kraftstoffe außerdem nach der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377, S. 20) und der Entscheidung 94/904/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689 (ABl. L 356, S. 14) als gefährliche Stoffe angesehen werden.

52. Ebenfalls als Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 ist das infolge eines unbeabsichtigten Ausbringens von Kraftstoffen kontaminierte Erdreich einzustufen. Denn in einem solchen Fall können die Kraftstoffe nur dann von dem Erdreich, das sie verunreinigt haben, getrennt und verwertet oder beseitigt werden, wenn auch das betreffende Erdreich den erforderlichen Maßnahmen zur Dekontaminierung unterzogen wird. Nur diese Auslegung stellt sicher, dass die mit der Richtlinie 75/442 verfolgten Ziele des Umweltschutzes und des Verbotes der Ablagerung von Abfällen beachtet werden. Sie ist in vollem Umfang mit dem Ziel dieser Richtlinie vereinbar, deren Punkt Q4 des Anhangs I, wie bereits erwähnt, zu den Stoffen oder Gegenständen, die als Abfälle angesehen werden können, sämtliche Stoffe, Anlageteile usw. zählt, die [infolge eines unabsichtlichen Ausbringens, Verlustes oder sonstigen Zwischenfalls] kontaminiert worden sind. Die Einstufung des mit den Kraftstoffen verunreinigten Erdreichs als Abfall hängt somit gerade davon ab, ob derjenige, der diese Stoffe unabsichtlich ausgebracht hat, verpflichtet ist, sich dieser zu entledigen. Sie kann sich nicht aus der Anwendung der nationalen Regelungen über die Voraussetzungen für die Nutzung, den Schutz oder die Sanierung des Geländes ergeben, auf dem die Stoffe ausgetreten sind.

53. Da das verunreinigte Erdreich allein aufgrund seiner unabsichtlichen Kontamination durch die Kraftstoffe als Abfall angesehen wird, hängt seine Einstufung als Abfall nicht von der Durchführung anderer Maßnahmen ab, die möglicherweise seinem Eigentümer obliegen oder die dieser gegebenenfalls zu ergreifen beschließt. Dass das betreffende Erdreich nicht ausgehoben wird, ist daher für seine Einstufung als Abfall ohne Bedeutung.

54. Was die Frage angeht, ob in Fällen wie denen des Ausgangsverfahrens das die Tankstelle beliefernde Mineralölunternehmen als Erzeuger oder Besitzer von Abfällen im Sinne von Artikel 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 75/442 betrachtet werden kann, ist vorab darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der in Artikel 234 EG festgelegten Aufgabenverteilung Sache des vorlegenden Gerichts ist, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wurden, auf den konkreten Fall, mit dem es befasst ist, anzuwenden (vgl. Urteil vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I285, Randnr. 11).

55. Gemäß Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie 75/442 ist Besitzer der Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden. Die Richtlinie 75/442 gibt also eine weite Definition des Besitzers, indem sie nicht näher festlegt, ob die Pflicht zur Beseitigung oder Verwertung der Abfälle grundsätzlich ihrem Erzeuger oder ihrem Besitzer, sei er nun Eigen- oder Fremdbesitzer, obliegt.

56. Nach Artikel 8 der Richtlinie 75/442 unterliegt dieser Pflicht, die sich konsequenterweise aus dem in Artikel 4 der Richtlinie enthaltenen Verbot einer unkontrollierten Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierter Beseitigung ergibt, jeder Besitzer von Abfällen.

57. Außerdem sieht Artikel 15 der Richtlinie 75/442 vor, dass gemäß dem Verursacherprinzip die Kosten für die Beseitigung der Abfälle von dem Abfallbesitzer, der seine Abfälle einem mit deren Beseitigung betrauten Unternehmen übergibt, und/oder den früheren Besitzern oder dem Hersteller des Erzeugnisses zu tragen sind, von dem die Abfälle herrühren. Nach der Richtlinie 75/442 ist es folglich nicht ausgeschlossen, dass unter bestimmten Umständen die Kosten für die Beseitigung der Abfälle von einem oder mehreren früheren Besitzern, d. h. einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen, zu übernehmen sind, bei denen es sich weder um die Erzeuger noch um die Besitzer der Abfälle handelt.

58. Den in den drei vorangehenden Randnummern dieses Urteils zitierten Bestimmungen ist zu entnehmen, dass die Richtlinie 75/442 die tatsächliche Durchführung der Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahmen, die sie jedem Besitzer von Abfällen unabhängig davon auferlegt, ob es sich bei ihm um den Erzeuger oder den Eigenbesitzer handelt, von der Übernahme der hiermit verbundenen Kosten unterscheidet, die sie gemäß dem Verursacherprinzip denjenigen aufbürdet, die die Abfälle verursacht haben, seien sie nun Besitzer oder frühere Besitzer dieser Abfälle oder aber Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren.

59. Die unabsichtlich ausgebrachten Kraftstoffe, die aus den Tanks einer Tankstelle ausgetreten sind, waren von dieser zum Zweck ihres Betriebes erworben worden. Sie befinden sich daher im Besitz der Betreiberin der Tankstelle. Außerdem war es die Betreiberin, die die Kraftstoffe im Rahmen ihrer Tätigkeit lagerte, als sie zu Abfällen wurden, und die damit dafür verantwortlich ist, dass die Abfälle im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 75/442 angefallen sind. Infolgedessen ist die Betreiberin der Tankstelle, da sie gleichzeitig Besitzerin und Erzeugerin dieser Abfälle ist, als ihre Besitzerin im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie 75/442 anzusehen.

60. Sollte sich jedoch im Ausgangsverfahren aufgrund von Umständen, die nur das vorlegende Gericht beurteilen kann, herausstellen, dass der schlechte Zustand der Tanks der Tankstelle und das Austreten der Kraftstoffe auf einen Verstoß des diese Tankstelle beliefernden Mineralölunternehmens gegen seine vertraglichen Verpflichtungen oder auf andere Machenschaften zurückzuführen sind, die die Haftung dieses Unternehmens auslösen können, könnte aufgrund dessen anzunehmen sein, dass durch die Tätigkeit dieses Mineralölunternehmens im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 75/442 Abfälle angefallen sind und dass das betreffende Unternehmen daher als Besitzer dieser Abfälle angesehen werden kann.

61. Nach alledem ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass Kraftstoffe, die unabsichtlich ausgebracht worden sind und eine Verunreinigung des Erdreichs und des Grundwassers verursacht haben, Abfälle im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 sind. Das Gleiche gilt für mit Kraftstoffen verunreinigtes Erdreich, auch wenn es nicht ausgehoben worden ist. In Fällen wie denen des Ausgangsverfahrens kann das die Tankstelle beliefernde Mineralölunternehmen nur dann im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie 75/442 als Besitzer dieser Abfälle angesehen werden, wenn das für die Abfälle ursächliche Austreten aus den Tanks der Tankstelle auf das Verhalten dieses Unternehmens zurückzuführen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

62. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Kraftstoffe, die unabsichtlich ausgebracht worden sind und eine Verunreinigung des Erdreichs und des Grundwassers verursacht haben, sind Abfälle im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung. Das Gleiche gilt für mit Kraftstoffen verunreinigtes Erdreich, auch wenn es nicht ausgehoben worden ist. In Fällen wie denen des Ausgangsverfahrens kann das die Tankstelle beliefernde Mineralölunternehmen nur dann im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie 75/442 als Besitzer dieser Abfälle angesehen werden, wenn das für die Abfälle ursächliche Austreten aus den Tanks der Tankstelle auf das Verhalten dieses Unternehmens zurückzuführen ist.

Ende der Entscheidung

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