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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.06.2007
Aktenzeichen: C-1/06
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 3665/87, EG


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 Art. 47 Abs. 3
EG Art. 234
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

28. Juni 2007

"Landwirtschaft - Regelung für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Vorlage des Nachweises für die Ausfuhr der Erzeugnisse - Vorlage eines gleichwertigen Nachweises - Art. 47 Abs. 3 - Anerkennung von Belegen, die nicht mit einem ausdrücklich gestellten Antrag auf Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen verbunden sind, von Amts wegen als gleichwertiger Nachweis - Keine Anwendung auf direkte Ausfuhren - Nationale Verfahrensmodalitäten - Verpflichtungen der zuständigen nationalen Behörden"

Parteien:

In der Rechtssache C-1/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 15. Dezember 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Januar 2006, in dem Verfahren

Bonn Fleisch Ex- und Import GmbH

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter J. N. Cunha Rodrigues, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh (Berichterstatter) sowie der Richterin P. Lindh,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Bonn Fleisch Ex- und Import GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt K. Landry,

- des Hauptzollamts Hamburg-Jonas, vertreten durch S. Plenter als Bevollmächtigte,

- der griechischen Regierung, vertreten durch I. Chalkias und S. Papaioannou als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Erlbacher als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 6. März 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 47 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2955/94 der Kommission vom 5. Dezember 1994 (ABl. L 312, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 3665/87).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Bonn Fleisch Ex- und Import GmbH (im Folgenden: Bonn Fleisch) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas über die Rückforderung von Ausfuhrerstattungen durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Verordnung (EWG) Nr. 3566/92

3 Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3566/92 der Kommission vom 8. Dezember 1992 über die Papiere, die zur Anwendung von Gemeinschaftsmaßnahmen zu verwenden sind, die eine Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung der Waren mit sich bringen (ABl. L 362, S. 11), bestimmt:

"Hängt die Anwendung einer Gemeinschaftsmaßnahme auf dem Gebiet der Wareneinfuhr, der Warenausfuhr oder des Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft von dem Nachweis ab, dass die betreffenden Waren der in der Maßnahme vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind, so ist der Nachweis durch die Vorlage eines Kontrollexemplars T 5 zu erbringen. ..."

Verordnung Nr. 3665/87

4 Der 50. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 3665/87 lautet:

"Mitunter kann aus Gründen, die der Beteiligte nicht zu vertreten hat, das Kontrollexemplar nicht vorgelegt werden, obgleich das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen oder eine bestimmte Bestimmung erreicht hat. Dadurch kann der Handel behindert werden. In solchen Fällen sollten andere Dokumente als gleichwertiger Ersatz anerkannt werden."

5 Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 3665/87 lautet:

"Das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument muss alle für die Berechnung des Ausfuhrerstattungsbetrags erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere:

a) die Bezeichnung der Erzeugnisse nach der für die Ausfuhrerstattungen verwendeten Nomenklatur,

b) die Eigenmasse der Erzeugnisse oder gegebenenfalls die zur Berechnung der Ausfuhrerstattung zu berücksichtigende und in den entsprechenden Mengeneinheiten ausgedrückte Menge,

c) die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse oder einen Hinweis auf diese Zusammensetzung, sofern dies zur Berechnung der Ausfuhrerstattung erforderlich ist.

Handelt es sich bei dem in diesem Absatz bezeichneten Dokument um die Ausfuhranmeldung, so muss diese ebenfalls alle Angaben und den Vermerk 'Erstattungscode' enthalten."

6 Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 sieht vor:

"Unbeschadet der Artikel 5 und 16 ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, dass die Erzeugnisse, für welche die Ausfuhrerklärung angenommen wurde, spätestens sechzig Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben."

7 Nach Art. 6 der Verordnung Nr. 3665/87 ist dann, wenn ein Erzeugnis, für das die Ausfuhranmeldung angenommen worden ist, vor dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft durch andere Gebiete der Gemeinschaft als das des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Annahme erfolgt, durchgeführt wird, der Nachweis darüber, dass dieses Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, durch das ordnungsgemäß ausgefüllte Original des Kontrollexemplars T 5 gemäß Art. 1 der Verordnung Nr. 3566/92 zu erbringen.

8 Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 bestimmt:

"Der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr erfolgt durch die Vorlage

a) des jeweiligen Zollpapiers, einer Kopie oder Fotokopie dieses Papiers; ... oder

b) eine[r] Bescheinigung über die Entladung und Überführung in den freien Verkehr, ausgestellt von einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von einem Mitgliedstaat zugelassen wurde. Datum und Nummer des Zollpapiers über die Überführung in den freien Verkehr sind auf der Bescheinigung zu vermerken[;] oder

c) eines jeglichen anderen, vom Zoll des betreffenden Drittlandes abgezeichneten Dokuments, in dem die Erzeugnisse identifiziert sind und aus dem hervorgeht, dass die Erzeugnisse in diesem Drittland zum freien Verkehr abgefertigt wurden."

9 Art 47 der Verordnung Nr. 3665/87 sieht vor:

"(1) Die Erstattung wird nur auf spezifischen Antrag des Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen wurde.

Der Erstattungsantrag erfolgt

a) entweder schriftlich; die Mitgliedstaaten können hierfür ein besonderes Formblatt vorsehen;

b) oder unter Einsatz von Informatikverfahren nach den von den zuständigen Behörden festgelegten Modalitäten und nach Zustimmung der Kommission.

...

(2) Die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung oder die Freigabe der Sicherheit sind, außer bei höherer Gewalt, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen.

(3) Ist das in Artikel 6 genannte Kontrollexemplar T 5 binnen drei Monaten vom Tag seiner Ausstellung an aus vom Ausführer nicht zu vertretenden Gründen nicht an die Abgangszollstelle oder die zentrale Dienststelle zurückgelangt, so kann der Ausführer bei der zuständigen Dienststelle die Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen beantragen. Zu den auf Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen vorzulegenden Belegen gehören

a) wenn ein Kontrollexemplar zu dem Nachweis erteilt worden ist, dass die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben:

- das Beförderungspapier und

- ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass das Erzeugnis der Zollstelle eines Drittlands vorgeführt worden ist, oder eines oder mehrere der in Artikel 18 Absätze 1, 2 und 4 genannten Dokumente;

...

Für das Erbringen des gleichwertigen Nachweises gilt nachstehender Absatz 4.

(4) Falls die Unterlagen nach Artikel 18 nicht innerhalb der Frist von Absatz 2 vorgelegt werden konnten, obwohl der Ausführer alles in seiner Macht Stehende für ihre fristgerechte Beschaffung und Vorlage unternommen hat, kann ihm Fristverlängerung für die Beschaffung der Unterlagen eingeräumt werden.

(5) Der gegebenenfalls mit den dazugehörigen Nachweisen versehene Antrag auf Anerkennung gleichwertiger Unterlagen gemäß Absatz 3 und der Antrag auf Fristverlängerung gemäß Absatz 4 müssen innerhalb der in Absatz 2 gesetzten Frist gestellt werden.

..."

Verordnung (EG) Nr. 800/1999

10 Die Verordnung Nr. 3665/87 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11) aufgehoben und ersetzt. Diese Verordnung trat am 24. April 1999 in Kraft und gilt seit dem 1. Juli 1999. Nach ihrem Art. 54 Abs. 1 erster Gedankenstrich gilt jedoch die Verordnung Nr. 3665/87 weiterhin für Ausfuhren, für die die Ausfuhranmeldungen vor dem 1. Juli 1999 angenommen worden sind.

Nationales Recht

11 Im deutschen Recht sind die Gemeinschaftsbestimmungen über die Ausfuhrerstattung in die Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996 (BGBl. I S. 766, im Folgenden: AEVO) übernommen worden.

12 Nach § 3 AEVO ist als Dokument im Sinne des Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 3665/87 das vom Bundesministerium der Finanzen zu diesem Zweck im Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesfinanzverwaltung) als "Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt) für EG-Ausfuhrerstattungen" bekannt gemachte Einheitspapier (Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke) zu verwenden.

13 § 4 AEVO lautet:

"(1) Die Bestätigung über den Ausgang der Warensendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (Ausgangsbestätigung) wird von der ... Ausgangszollstelle im Geltungsbereich dieser Verordnung in der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke erteilt.

(2) Bei Warensendungen, für die die Ausfuhranmeldung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angenommen wurde, wird die Ausgangsbestätigung von der zuständigen Ausgangszollstelle im Geltungsbereich dieser Verordnung im Kontrollexemplar T 5 erteilt."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14 Bonn Fleisch führte im Jahr 1998 Rindfleisch, das sie zuvor in die Erstattungslagerung hatte überführen lassen, direkt von Deutschland nach Russland aus, und erhielt antragsgemäß Ausfuhrerstattung im Wege der Vorfinanzierung.

15 Am 8. April 1998 reichte sie beim Hauptzollamt Bremen die Ausfuhranmeldung ein, und am 13. Juli 1998 übermittelte sie dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im Folgenden: Hauptzollamt) das mit einer Abfertigungsbestätigung des Versandbahnhofs vom 9. April 1998 versehene Beförderungspapier und das russische Einfuhrzolldokument, das den 20. Mai 1998 als Datum der Abfertigung zum freien Verkehr auswies. Zugleich beantragte sie die Freigabe der Sicherheiten.

16 Nachdem das Hauptzollamt Bonn Fleisch am 21. Juli und am 18. November 1999 telefonisch davon unterrichtet hatte, dass die Ausfuhranmeldung mit der Ausfuhrbestätigung der Ausgangszollstelle nicht eingegangen sei, forderte es mit vier Bescheiden vom 23. Juni 2000 die ihr vorfinanzierte Ausfuhrerstattung zuzüglich eines Zuschlags von 20 % mit der Begründung zurück, Bonn Fleisch habe die Ausfuhr der Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nicht innerhalb der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 vorgeschriebenen Frist von 60 Tagen durch die mit der Ausfuhrbestätigung versehene Ausfuhranmeldung nachgewiesen.

17 Im Verfahren des auf die Aufhebung dieser Bescheide gerichteten Einspruchs machte Bonn Fleisch u. a. geltend, dass die Ausfuhranmeldung innerhalb der Zollverwaltung automatisch an das Hauptzollamt übermittelt werde. Die Verordnung Nr. 3665/87 begründe keine Verpflichtung des Ausführers, dem Hauptzollamt die Ausfuhranmeldung vorzulegen. Vorsorglich verwies Bonn Fleisch auf ein Schreiben des Hauptzollamts Stralsund vom 2. November 2000, wonach die für das beklagte Hauptzollamt bestimmte Ausfertigung der Ausfuhranmeldung vom Zollamt Mukran zur Post gegeben worden war.

18 Nach den dem Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung gegebenen Informationen wurde diese Ausfertigung der Ausfuhranmeldung dem Hauptzollamt innerhalb der Zwölfmonatsfrist des Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3665/87 übersandt. Sie befindet sich jedoch nicht in den Verwaltungsakten dieser Behörde, sei es, weil diese die Ausfertigung nicht erhalten hat, sei es, weil sie sie verloren hat.

19 Mit Schreiben vom 2. November 2000 wies Bonn Fleisch das Hauptzollamt darauf hin, dass sie mit Schreiben vom 13. Juli 1998 und damit innerhalb der Zwölfmonatsfrist des Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3665/87 das Beförderungspapier und das russische Einfuhrzolldokument eingereicht habe. Mit der Einreichung dieser Unterlagen sei zugleich konkludent der Antrag gestellt worden, diese Dokumente für den Fall, dass sich die Ausfuhranmeldung nicht in den Akten des Hauptzollamts befinden sollte, als Nachweis für die Ausfuhr der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft anzuerkennen.

20 In diesem Schreiben vom 2. November 2000 beantragte Bonn Fleisch außerdem, und zwar nunmehr ausdrücklich, das Beförderungspapier und das russische Einfuhrzolldokument, die sie dem Hauptzollamt mit Schreiben vom 13. Juli 1998 übersandt habe, nach Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 als andere gleichwertige Unterlagen anzuerkennen.

21 Diesen Antrag lehnte das Hauptzollamt mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 unter Hinweis auf Art. 47 Abs. 5 der Verordnung Nr. 3665/87 als verspätet ab. Es wies Bonn Fleisch außerdem darauf hin, dass ihr Schreiben vom 13. Juli 1998 nicht als Antrag auf Anerkennung der übermittelten Dokumente als gleichwertige Unterlagen gewertet werden könne, da es hierzu eines ausdrücklichen Antrags bedürfe und das Hauptzollamt nicht berechtigt sei, Dokumente von Amts wegen als gleichwertig anzuerkennen.

22 Gegen die Einspruchsentscheidungen des Hauptzollamts erhob Bonn Fleisch am 20. März 2003 Klage beim Finanzgericht Hamburg.

23 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass Art. 6 der Verordnung Nr. 3665/87 für den Fall, dass ein Erzeugnis, für das die Ausfuhranmeldung angenommen worden sei, vor dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft durch andere Gebiete der Gemeinschaft als das des Ausfuhrmitgliedstaats durchgeführt werde, vorsehe, dass der Nachweis, dass dieses Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen habe, durch das ordnungsgemäß ausgefüllte Original des Kontrollexemplars T 5 zu erbringen sei. Bei einer direkten Ausfuhr wie derjenigen im Ausgangsverfahren habe dagegen der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht geregelt, auf welche Weise der Nachweis der Ausfuhr der Erzeugnisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu führen sei, so dass das nationale Recht, hier § 4 Abs. 1 AEVO, anwendbar sei.

24 In diesem Zusammenhang erinnert das vorlegende Gericht daran, dass nach Art. 49 Abs. 3 Unterabs. 1 der die Verordnung Nr. 3665/87 ersetzenden Verordnung Nr. 800/1999 der Ausführer die Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen beantragen könne, wenn das Kontrollexemplar T 5 oder gegebenenfalls das einzelstaatliche Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft binnen drei Monaten vom Tag seiner Ausstellung an aus vom Ausführer nicht zu vertretenden Gründen nicht an die Abgangsstelle oder die zentrale Dienststelle zurückgelangt sei. Im Hinblick darauf, dass die Verordnung Nr. 800/1999 Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 lediglich aus Gründen der Klarheit neu gefasst habe, sei dem Umstand, dass in dieser Bestimmung allein das Kontrollexemplar T 5, nicht aber auch das einzelstaatliche Dokument, das den Ausgang der Erzeugnisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nachweise, angesprochen werde, kein Gewicht beizumessen.

25 Das Ausgangsverfahren sei dadurch gekennzeichnet, dass zwar die nach Art. 4 der Verordnung Nr. 3665/87 vorgeschriebene Ausfuhranmeldung nicht innerhalb der Zwölfmonatsfrist des Art. 47 Abs. 2 dieser Verordnung an das Hauptzollamt zurückgelangt sei, Bonn Fleisch jedoch innerhalb dieser Frist sowohl das Beförderungspapier als auch das russische Einfuhrzolldokument beim Hauptzollamt eingereicht habe. Bei diesen Dokumenten handele es sich um gleichwertige Nachweise im Sinne des Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87. Unter bestimmten, noch näher zu erläuternden Voraussetzungen könne die zuständige Behörde die Anerkennung anderer Unterlagen als gleichwertig auch von Amts wegen prüfen. Für diese Ansicht spreche, dass Art. 47 Abs. 3 ausweislich der Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 3665/87 im Interesse der Ausführer in diese aufgenommen worden sei. Mit den Zielen der gemeinsamen Marktorganisation lasse es sich schwerlich vereinbaren, die Gewährung von Erstattungszahlungen oder die Freigabe der Sicherheiten unter Hinweis darauf zu versagen, dass eine bloße Formalität - der ausdrückliche Antrag auf Anerkennung - nicht erfüllt worden sei.

26 Hinsichtlich der Frage, ob ein Antrag auf Anerkennung gleichwertiger Unterlagen konkludent oder vorsorglich gestellt werden kann, räumt das vorlegende Gericht ein, dass das Erfordernis eines ausdrücklichen Antrags der zuständigen Behörde die Prüfung der Einhaltung der Frist erleichtere. Allerdings lasse sich die Rechtzeitigkeit eines Anerkennungsantrags verlässlich auch prüfen, wenn ein solcher lediglich konkludent oder inzident gestellt worden sei, da sich der Ausführer mit seinem Begehren auf Anerkennung gleichwertiger Unterlagen in irgendeiner fixierbaren Form an die Behörde gewandt haben müsse. Es komme allein darauf an, ob sich der Wille des Ausführers, die ordnungsgemäße Ausfuhr der Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nachzuweisen, deutlich aus den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ergebe.

27 Da nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg der bei ihm anhängige Rechtsstreit Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwirft, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende beiden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist die zuständige Dienststelle zur Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen nach Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 auch von Amts wegen berechtigt und verpflichtet?

2. Kann ein Antrag auf Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen nach Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 auch konkludent vorsorglich gestellt werden?

Zu den Vorlagefragen

28 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die für Ausfuhrerstattungen zuständige nationale Behörde berechtigt oder verpflichtet ist, die Gleichwertigkeit von Unterlagen nach Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 von Amts wegen zu prüfen, und ob ein Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit nach dieser Bestimmung auch konkludent gestellt werden kann.

29 Die Verordnung Nr. 3665/87, zu deren Zielen die Bekämpfung der im Bereich der Ausfuhrerstattung festgestellten Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle gehört, enthält materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Vorschriften über die Erlangung von Ausfuhrerstattungen (vgl. Urteile vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister, C-210/00, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 60, und vom 14. April 2005, Käserei Champignon Hofmeister, C-385/03, Slg. 2005, I-2997, Randnr. 26).

30 Nach der materiell-rechtlichen Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung vom Nachweis abhängig, dass die Erzeugnisse, für die die Ausfuhrerklärung angenommen worden ist, spätestens 60 Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben. Ohne diesen Nachweis wird keine Erstattung gezahlt.

31 Der in Titel 4 ("Verfahren für die Zahlung der Erstattung") stehende Art. 47 der Verordnung Nr. 3665/87 zählt die Verfahrensvorschriften auf, denen der Ausführer nachkommen muss, um eine Erstattung zu erlangen.

32 Nach Abs. 3 dieser Bestimmung kann der Ausführer bei der zuständigen Dienststelle die Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen beantragen, wenn das in Art. 6 der Verordnung Nr. 3665/87 genannte Kontrollexemplar T 5 binnen drei Monaten vom Tag seiner Ausstellung an aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht an die Abgangszollstelle oder die zentrale Dienststelle zurückgelangt ist. Mit diesem Antrag legt der Ausführer gleichwertige Nachweise dafür vor, dass die fraglichen Erzeugnisse, wie es Art. 4 der Verordnung Nr. 3665/87 verlangt, das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

33 Nach dem Wortlaut von Art. 6 der Verordnung Nr. 3665/87, auf den Art. 47 Abs. 3 dieser Verordnung verweist, wird jedoch der Nachweis, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, nur bei einem Erzeugnis durch das ordnungsgemäß ausgefüllte Original des Kontrollexemplars T 5 erbracht, das vor dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft durch andere Gebiete als das des Mitgliedstaats durchgeführt wird, in dessen Hoheitsgebiet die Annahme der Ausfuhranmeldung erfolgt.

34 Daher ist Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87, wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, auf eine direkte Ausfuhr von Erzeugnissen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, nicht anwendbar. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Anträge auf Anerkennung gleichwertiger Unterlagen, die wegen des Verlusts des einzelstaatlichen Dokuments gestellt werden, mit dem bei direkten Ausfuhren der Nachweis erbracht wird, dass die betreffenden Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

35 Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 ist nur auf indirekte Ausfuhren anwendbar, die Gegenstand von Art. 6 dieser Verordnung sind. Die Verordnung Nr. 800/1999 sieht ausdrücklich vor, dass ein Antrag auf Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen gestellt werden kann, wenn das bei indirekten Ausfuhren verwendete Kontrollexemplar T 5 oder gegebenenfalls das einzelstaatliche Dokument, mit dem nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse bei direkten Einfuhren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, nicht binnen drei Monaten vom Tag seiner Ausstellung an die Abgangszollstelle oder die zentrale Dienststelle zurückgelangt.

36 Diese Verordnung gilt jedoch erst seit dem 1. Juli 1999, so dass Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 für Ausfuhren, für die die Ausfuhrerklärungen wie für die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vor diesem Zeitpunkt angenommen worden sind, weiterhin gilt.

37 In Ermangelung einer Gemeinschaftsregelung, die für direkte Ausfuhren das Dokument bezeichnet, das der Ausführer für den Nachweis vorlegen muss, dass die Erzeugnisse, für die die Ausfuhrerklärung angenommen worden ist, das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben, ist es Sache der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, welches Dokument der Ausführer für den Antrag auf Zahlung der Erstattung vorzulegen hat.

38 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass im deutschen Recht nach § 4 Abs. 1 AEVO die Bestätigung über den Ausgang der Warensendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft von der Ausgangszollstelle im Geltungsbereich dieser Verordnung in der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke erteilt wird.

39 Nach dem Informationsstand des Gerichtshofs sieht diese Regelung für den Ausführer zumindest nicht ausdrücklich die Möglichkeit vor, gleichwertige Nachweise vorzulegen, um die Zahlung der Erstattung zu erhalten.

40 Das Erfordernis eines einwandfreien Funktionierens des Gemeinschaftssystems der Zahlung von Erstattungen lässt es jedoch nicht zu, dass die Mitgliedstaaten die mit der Verordnung Nr. 3665/87 verfolgten Ziele oder die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, beeinträchtigen.

41 Zwar ist bei direkten Ausfuhren die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet Sache der Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten, jedoch dürfen diese Verfahren nicht ungünstiger sein als bei entsprechenden Sachverhalten, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen, C-430/93 und C-431/93, Slg. 1995, I-4705, Randnr. 17, und vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino, C-53/04, Slg. 2006, I-7213, Randnr. 52).

42 Deshalb hat die für Ausfuhrerstattungen zuständige Behörde, die mit einer Angelegenheit wie der des Ausgangsverfahrens befasst ist, in der das innerstaatliche Dokument, das bescheinigt, dass die betreffenden Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, aus vom Ausführer nicht zu vertretenden Gründen nicht vorgelegt werden kann, von Amts wegen zu prüfen, ob die vom Ausführer gemachten Angaben oder vorgelegten Unterlagen nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 3665/87 ausreichen.

43 Hinsichtlich des Zwecks dieser Verordnung, wie er aus deren 50. Erwägungsgrund und ihrem Art. 47 Abs. 3 hervorgeht, ist es offensichtlich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Ausführer unter bestimmten Umständen die Möglichkeit hat einräumen wollen, den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft durch gleichwertige Nachweise zu belegen.

44 Indem die Verordnung Nr. 3665/87 bei den verfahrensrechtlichen Vorschriften, die für die Vorlage der Nachweise gelten, die der Ausführer erbringen muss, um die Zahlung der Erstattung zu erhalten, eine gewisse Flexibilität vorsieht, berücksichtigt sie, dass die Ausführer bei der Beschaffung der Zolldokumente von den zuständigen Behörden, denen gegenüber sie über keinerlei Druckmittel verfügen, auf Schwierigkeiten stoßen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2003, Eribrand, C-467/01, Slg. 2003, I-6471, Randnr. 41) und dass es bisweilen diesen Behörden zuzurechnen ist, dass Papiere, die nach dieser Verordnung für die Zahlung einer Erstattung erforderlich sind, verloren gehen oder verschwinden.

45 Wie aus Randnr. 18 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist der Verlust oder das Verschwinden der Ausfuhrerklärung, die nach der deutschen Regelung für den Nachweis erforderlich ist, dass die fraglichen Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, unstreitig nicht Bonn Fleisch zuzurechnen.

46 Der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 3665/87, insbesondere ihres Art. 47, ist weiter zu entnehmen, dass diese Verordnung einem sorgfältigen Ausführer nicht ohne Weiteres die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Erstattungen vorenthalten will, wenn er, obwohl er alle ihm obliegenden Anstrengungen unternommen hat, außerstande ist, die für die Zahlung der Erstattung erforderlichen Dokumente vorzulegen, weil diese aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verloren gegangen sind (vgl. entsprechend zu Art. 47 Abs. 4 der Verordnung Nr. 3665/87 Urteil vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission, C-54/95, Slg. 1999, I-35, Randnr. 148).

47 Wenn also ein Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung nach Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 eingereicht worden ist und das innerstaatliche Ausfuhrdokument, das belegt, dass die betreffenden Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, aus vom Ausführer nicht zu vertretenden Gründen nicht vorgelegt werden kann, muss die für Ausfuhrerstattungen zuständige nationale Behörde gemäß den Zwecken der Verordnung Nr. 3665/87 gleichwertige Nachweise und konkludent gestellte Anträge auf Anerkennung der Gleichwertigkeit von Amts wegen berücksichtigen.

48 Diese Nachweise, die entsprechend der Vorschrift des Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 sowohl das Beförderungspapier als auch das Einfuhrzolldokument eines Drittlands, auf die sich Bonn Fleisch im Ausgangsverfahren beruft, umfassen können, müssen jedoch eine gleichwertige Kontrolle nach den Modalitäten des nationalen Rechts ermöglichen, sofern diese die Bedeutung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beachten (vgl. in diesem Sinne zur Verordnung [EG] Nr. 1222/94 der Kommission vom 30. Mai 1994 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden [ABl. L 136, S. 5], in der Fassung der Verordnung [EG] Nr. 229/96 der Kommission vom 7. Februar 1996 [ABl. L 30, S. 24] Urteil vom 9. November 2006, Heinrich Schulze, C-120/05, Slg. 2006, I-10717, Randnr. 26).

49 Gemäß Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3665/87 müssen diese gleichwertigen Nachweise außerdem wie alle anderen für die Zahlung der Erstattung oder die Freigabe der Sicherheit zusammengestellten Unterlagen außer bei höherer Gewalt in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung eingereicht werden.

50 Ist jedoch das fruchtlose Verstreichen der Frist für die Vorlage gleichwertiger Nachweise den zuständigen nationalen Behörden zuzurechnen, weil das den Ausgang der Erzeugnisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nachweisende innerstaatliche Dokument aufgrund ihres Verhaltens verloren gegangen oder verschwunden ist, so können diese Behörden diese Zwölfmonatsfrist einem sorgfältigen Ausführer nicht entgegenhalten.

51 Mithin ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 auf die direkte Ausfuhr von Erzeugnissen nicht anwendbar ist.

Kann jedoch das innerstaatliche Ausfuhrdokument, das belegt, dass die betreffenden Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, aus vom Ausführer nicht zu vertretenden Gründen nicht vorgelegt werden, so hat die für Ausfuhrerstattungen zuständige nationale Behörde gemäß den Zwecken der Verordnung Nr. 3665/87 gleichwertige Nachweise und konkludent gestellte Anträge auf Anerkennung der Gleichwertigkeit von Amts wegen zu berücksichtigen. Diese Nachweise müssen jedoch eine gleichwertige Kontrolle nach den Modalitäten des nationalen Rechts ermöglichen, sofern diese die Bedeutung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beachten.

Ist das fruchtlose Verstreichen der Frist für die Vorlage gleichwertiger Nachweise den zuständigen nationalen Behörden zuzurechnen, so können diese die genannte Zwölfmonatsfrist einem sorgfältigen Ausführer nicht entgegenhalten.

Kostenentscheidung:

Kosten

52 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 47 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2955/94 der Kommission vom 5. Dezember 1994 geänderten Fassung ist auf die direkte Ausfuhr von Erzeugnissen nicht anwendbar.

Kann jedoch das innerstaatliche Ausfuhrdokument, das belegt, dass die betreffenden Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, aus vom Ausführer nicht zu vertretenden Gründen nicht vorgelegt werden, so hat die für Ausfuhrerstattungen zuständige nationale Behörde gemäß den Zwecken der Verordnung Nr. 3665/87 in der durch die Verordnung Nr. 2955/94 geänderten Fassung gleichwertige Nachweise und konkludent gestellte Anträge auf Anerkennung der Gleichwertigkeit von Amts wegen zu berücksichtigen. Diese Nachweise müssen jedoch eine gleichwertige Kontrolle nach den Modalitäten des nationalen Rechts ermöglichen, sofern diese die Bedeutung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beachten.

Ist das fruchtlose Verstreichen der Frist für die Vorlage gleichwertiger Nachweise den zuständigen nationalen Behörden zuzurechnen, so können diese die Zwölfmonatsfrist des Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3665/87 in der durch die Verordnung Nr. 2955/94 geänderten Fassung einem sorgfältigen Ausführer nicht entgegenhalten.



Ende der Entscheidung

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