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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.08.1995
Aktenzeichen: C-1/94
Rechtsgebiete: Verordnungen Nr. 1785/81


Vorschriften:

Verordnungen Nr. 1785/81 Art. 23
Verordnungen Nr. 1785/81 Art. 24
Verordnungen Nr. 1785/81 Art. 25 Abs. 1
Verordnungen Nr. 1785/81 Art. 25 Abs. 2
Verordnungen Nr. 1785/81 Art. 25 Abs. 3
Verordnungen Nr. 1785/81 Art. 25 Abs. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Mitgliedstaaten können die ihnen durch Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker eingeräumte Befugnis zur Änderung der Quoten der Unternehmen für das am 1. Juli beginnende Wirtschaftsjahr auch dann nicht nach dem in der Verordnung Nr. 193/82 zur Festlegung der Grundregeln für die Übertragung von Quoten im Zuckersektor vorgesehenen Datum 1. März ausüben, wenn die Verordnung des Rates, mit der die Quoten festgelegt werden und diese Befugnis bestätigt wird, nach dem 1. März erlassen wurde, sofern keine Gemeinschaftsverordnung erlassen wurde, in der ausdrücklich von dieser Frist abgewichen wird.

Die Ausübung der genannten Befugnis und eine im Anschluß an eine Veräusserung von Unternehmen oder Fabriken erfolgende Änderung der Quoten gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 193/82 sind nebeneinander möglich, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung jeder dieser Bestimmungen beachtet werden. Die Befugnis erlaubt es den Mitgliedstaaten, die A-Quote und die B-Quote eines Unternehmens um jeweils 10 % herabzusetzen.

Dieser Spielraum von 10 % bezieht sich auf die A- und B-Quoten, die dem Unternehmen im Rahmen der geltenden Quotenregelung durch eine innerstaatliche, vom Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 24 der Verordnung getroffene Entscheidung im Wege der Aufteilung der dem Mitgliedstaat eingeräumten Grundmengen A und B unter den in seinem Hoheitsgebiet tätigen Unternehmen zugeteilt wurden.

Die Bestimmung in Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81, wonach dieser Spielraum in Italien nicht auf 10 % beschränkt ist, wenn er für Quotenübertragungen aufgrund von "Plänen zur Umstrukturierung" verwendet wird, bezieht sich auf Pläne, die den gesamten Zuckersektor auf nationaler oder regionaler Ebene betreffen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 11. AUGUST 1995. - CAVARZERE PRODUZIONI INDUSTRIALI SPA UND ANDERE GEGEN MINISTERO DELL'AGRICOLTURA E DELLE FORESTE UND ANDERE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: CONSIGLIO DI STATO - ITALIEN. - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - ZUCKERQUOTEN - UEBERTRAGUNG VON EINEM UNTERNEHMEN AUF ANDERE. - RECHTSSACHE C-1/94.

Entscheidungsgründe:

1 Der Consiglio di Stato hat mit Beschluß vom 24. April 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Januar 1994, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag sechs Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) und der Verordnung (EWG) Nr. 193/82 des Rates vom 26. Januar 1982 zur Festlegung der Grundregeln für die Übertragung von Quoten im Zuckersektor (ABl. L 21, S. 3) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten, die die Cavarzere Produzioni Industriali SpA und die Saccarifera del Rendina SpA, die zum Gruppo Saccarifero Veneto (GSV) gehören, gegen das Ministerium für Landwirtschaft und Forsten und das Ministerium für Industrie, Handel und Handwerk führen und mit denen sie die Aufhebung von drei Ministerialdekreten über die Zuteilung von Erzeugungsquoten für Zucker für die Wirtschaftsjahre 1986/87, 1987/88 und 1988/89 begehren. Streithelfer in diesen Verfahren sind u. a. die ISI ° Industria Saccarifera Italiana Agro-Industriale SpA (im folgenden: ISI) sowie die Eridania ° Zuccherifici Nazionali SpA und die Industria Sarda Zuccheri SpA.

3 Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ist in der Verordnung Nr. 1785/81 geregelt und schließt insbesondere eine Quotenregelung für die Zuckererzeugung ein. In dieser Verordnung wird zwischen drei Arten von Quoten unterschieden. Die A-Quote, die den Verbrauch innerhalb der Gemeinschaft darstellt, kann im Gemeinsamen Markt frei vermarktet werden, und ihr Absatz ist durch den Interventionspreis garantiert. Die B-Quote ist die Zuckermenge, die über die A-Quote hinaus erzeugt wird, ohne jedoch eine "Hoechstquote" zu überschreiten, die der mit einem Koeffizienten multiplizierten A-Quote entspricht. Sie kann ebenfalls im Gemeinsamen Markt frei vermarktet werden, aber ohne Garantie durch den Interventionspreis, oder sie kann mit einer Ausfuhrbeihilfe in Drittländer exportiert werden. Die C-Quote schließlich ist die Erzeugung, die über die "Hoechstquote" (A-Quote plus B-Quote) hinausgeht. Diese Quote kann nur in Drittländern vermarktet werden, ohne daß für sie irgendeine Ausfuhrbeihilfe gewährt wird.

4 In Artikel 24 der Verordnung Nr. 1785/81 werden die Grundmengen A und B jedes Mitgliedstaats festgelegt; er bestimmt, daß diese unter den in der Verordnung vorgesehenen Bedingungen jedem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen zuckererzeugenden Unternehmen eine A-Quote und eine B-Quote zuteilen. Die Quoten beziehen sich auf ein Wirtschaftsjahr, das am 1. Juli eines Jahres beginnt und am 30. Juni des darauffolgenden Jahres endet.

5 Nach dem ursprünglichen Wortlaut der Verordnung Nr. 1785/81 galt die Quotenregelung nur für die Wirtschaftsjahre 1981/82 bis 1985/86. Sie wurde jedoch durch die Verordnung (EWG) Nr. 934/86 des Rates vom 24. März 1986 zur Änderung der Verordnung Nr. 1785/81 (ABl. L 87, S. 1) auf die Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1990/91 ausgedehnt.

6 In Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 934/86, durch den Artikel 23 der Verordnung Nr. 1785/81 neu gefasst wird, heisst es: "Für die Wirtschaftsjahre 1986/87 und 1987/88 sind die A- und B-Quoten der zucker-...erzeugenden Unternehmen unbeschadet von Artikel 25 diejenigen, die im Wirtschaftsjahr 1985/86 galten." Später wurden die Quoten für die Wirtschaftsjahre 1988/89 bis 1990/91 in der Verordnung (EWG) Nr. 1107/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnung Nr. 1785/81 (ABl. L 110, S. 20) in gleicher Weise festgelegt.

7 Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1785/81 können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Interessen aller betroffenen Parteien, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, A- und B-Quoten von einem Unternehmen auf andere übertragen.

8 Die Bedingungen für die Ausnutzung dieses "Spielraums" sind in Absatz 2 dieses Artikels festgelegt, der wie folgt lautet:

"Die Mitgliedstaaten können die A-Quote und die B-Quote jedes zuckererzeugenden... Unternehmens, das in ihrem Hoheitsgebiet ansässig ist, um eine Gesamtmenge herabsetzen, die für den in Artikel 23 Absatz 1 genannten Zeitraum 10 v. H. ° je nach Fall ° der A-Quote oder der für jedes von ihnen gemäß Artikel 24 festgelegten B-Quote nicht überschreitet.

Die in Unterabsatz 1 genannte Grenze von 10 v. H. gilt nicht in Italien..., wenn Quotenübertragungen aufgrund von Plänen zur Umstrukturierung des Zuckerrüben- oder des Zuckerrohrsektors sowie des Zuckersektors des betreffenden Gebietes in dem zur Durchführung dieser Pläne erforderlichen Masse erfolgen.

..."

9 Gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung werden die abgezogenen Mengen von den Mitgliedstaaten einem oder mehreren anderen Unternehmen zugeteilt, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind.

10 Schließlich sieht Artikel 25 Absatz 4 vor, daß der Rat Grundregeln zur Änderung der Quoten insbesondere im Fall der Fusion oder der Veräusserung von Unternehmen aufstellt. Solche Regeln sind mit der Verordnung Nr. 193/82 zur Festlegung der Grundregeln für die Übertragung von Quoten im Zuckersektor erlassen worden.

11 Gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 193/82 teilt ein Mitgliedstaat im Fall der Anwendung von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81 die geänderten Quoten vor dem 1. März im Hinblick auf ihre Anwendung während des folgenden Wirtschaftsjahres zu.

12 Für das Wirtschaftsjahr 1986/87 wurde jedoch in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1662/86 der Kommission vom 29. Mai 1986 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Übertragung von Quoten im Zuckersektor (ABl. L 145, S. 41) geregelt, daß die Mitgliedstaaten die in Anwendung von Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1785/81 geänderten Quoten abweichend von Artikel 7 der Verordnung Nr. 193/82 bis zum 1. Juli 1986 zuzuteilen hatten.

13 In Artikel 2 der Verordnung Nr. 193/82 werden die Modalitäten für die Änderung der A- und B-Quoten im Fall der Fusion oder der Veräusserung von zuckererzeugenden Unternehmen oder im Fall der Veräusserung von Zuckerfabriken geregelt. Er sieht u. a. vor, daß die Zuteilung der Quoten im Verhältnis der von jedem Unternehmen übernommenen Zuckerproduktionsmengen erfolgt. Gemäß Artikel 6 der Verordnung wird diese Zuteilung für das laufende Wirtschaftsjahr wirksam, wenn die Fusion oder die Veräusserung zwischen dem 1. Juli des laufenden Jahres und dem 31. Januar des folgenden Jahres erfolgt.

14 Das erste der drei Ministerialdekrete, um die es in den Ausgangsverfahren geht, betrifft das Wirtschaftsjahr 1986/87. Dieses Dekret wurde vom Landwirtschaftsminister in Abstimmung mit dem Industrieminister am 11. August 1986 erlassen und am 19. August 1986 in der Gazzetta ufficiale della Repubblica italiana veröffentlicht. Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, wurden durch dieses Dekret die dem GSV zuvor durch Ministerialdekret vom 22. April 1986 zugeteilten Erzeugungsquoten für Zucker im Hinblick darauf geändert, daß im Juli 1986 einige Fabriken des GSV-Konzerns an die ISI verkauft worden waren.

15 Das zweite Ministerialdekret, das das Wirtschaftsjahr 1987/88 betrifft, wurde am 27. Februar 1987 erlassen und am 16. März 1987 veröffentlicht. Laut dem Vorlagebeschluß wurden durch dieses Dekret die Erzeugungsquoten für einige Erzeugerunternehmen gesenkt und für andere erhöht, ohne die dem GSV für das vorangegangene Wirtschaftsjahr durch das Dekret vom 11. August 1986 zugeteilten Quoten zu ändern.

16 Das dritte Ministerialdekret wurde am 30. Juni 1988 erlassen und am 10. August 1988 veröffentlicht. Das vorlegende Gericht führt aus, daß durch dieses Dekret die Erzeugungsquoten für das Wirtschaftsjahr 1988/89 in Anwendung der Verordnung Nr. 1107/88 und im Rahmen der Ausnutzung des Spielraums gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81 zugeteilt worden seien. Dabei seien die dem GSV zugeteilten Quoten herabgesetzt worden.

17 Zwei Unternehmen des GSV fochten diese drei Ministerialdekrete, die sie für unvereinbar mit den Gemeinschaftsvorschriften hielten, vor dem Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio an. Das Tribunale Amministrativo wies die Klagen gegen die Ministerialdekrete vom 11. August 1986 und vom 27. Februar 1987 ab, gab aber der Klage gegen das Ministerialdekret vom 30. Juni 1988 mit der Begründung statt, daß der Spielraum nach dem 1. März dieses Jahres ausgenutzt worden sei. Das letztgenannte Dekret wurde daher aufgehoben.

18 Gegen die Urteile des Tribunale Amministrativo wurde beim Consiglio di Stato Berufung eingelegt, der die Verfahren nach ihrer Verbindung ausgesetzt und dem Gerichtshof die wie folgt formulierten Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

1) Alles in allem kann im Hinblick auf das Erfordernis der Aufrechterhaltung eines einheitlichen Vorgehens im Gebiet der Gemeinschaft davon ausgegangen werden, daß das in Artikel 7 der Verordnung Nr. 193/82 festgelegte Datum 1. März Ausschlusscharakter hat, um so mehr, als es zur Aufhebung der Wirkungen seines Verstreichens für notwendig erachtet wurde, 1986 eine entsprechende Verordnung zu erlassen (Verordnung Nr. 1662/86).

Es bleibt aber zu klären, welche Wirkungen in einem derartigen System eintreten können, wenn die Verordnungen zur Festlegung der Quoten nach dem 1. März erlassen werden.

In diesem Fall kann man sich fragen, ob eine Änderung der so festgelegten Quoten unmöglich ist oder ob ° wie das Landwirtschafts- und das Industrieministerium geltend gemacht haben ° davon ausgegangen werden kann, daß die Fristen für die Umverteilung bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen stillschweigend neu in Gang gesetzt wurden, und, im Hinblick auf den Zeitpunkt des Erlasses der Gemeinschaftsvorschriften und den Beginn des Wirtschaftsjahres (1. Juli), für wie lange, da es keinen Endtermin mehr gibt.

2) Sind in dem (in der vorliegenden Rechtssache gegebenen) Fall der Veräusserung von Unternehmen oder von Produktionseinheiten auf die Quotenzuteilung ausschließlich die Bestimmungen anzuwenden, die diese Übergänge regeln (Artikel 2 der Verordnung Nr. 193/82) und die auf einer strikt proportionalen Aufteilung der Produktionskapazitäten beruhen, oder kann zusätzlich der in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81 vorgesehene "Spielraum" bei den Quoten ausgenutzt werden?

3) Wenn dies möglich ist, ergibt sich das Problem der gleichzeitigen Ausübung der entsprechenden Befugnisse, wie dies im vorliegenden Fall geschehen zu sein scheint, da es im Ministerialdekret vom 11. August 1986 ausdrücklich heisst, daß bei der Festlegung der Quoten für die übergegangenen Unternehmen "die Kriterien" angewandt worden seien, auf denen die vorangegangene, durch das Ministerialdekret vom 22. April 1986 mit allgemeiner Zielsetzung, die mit den bei der Aufteilung der Quoten im Fall der Veräusserung von Betrieben zu beachtenden Zielen nichts zu tun habe, vorgenommene Zuteilung beruht habe. Insoweit ist zu beachten, daß es für diese Aufteilung der Quoten keine zeitlichen Schranken gibt, während die Übertragungen nach Artikel 25 Absatz 2 gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 193/82, wie bereits dargelegt, "vor dem 1. März" jedes Jahres erfolgen sollen. Dies lässt unabhängig davon, ob dieser Termin Ausschlusscharakter hat, vermuten, daß es aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung der beiden Bestimmungen ratsam ist, die Maßnahmen zu ihrer Durchführung voneinander zu trennen.

4) Ermöglicht Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 1 die Ausnutzung des Spielraums bei den Quoten sowohl für die A- als auch für die B-Quote, sofern 10 % der Gesamtzuteilung nicht überschritten werden, bilden diese 10 % die Grenze bei jeder einzelnen Quote oder schließt die Ausnutzung des Spielraums bei einer der beiden Quoten die Ausnutzung bei der anderen aus (nach dem Wortlaut der Bestimmung stehen sich nämlich beide Quoten alternativ gegenüber: "° je nach Fall ° der A-Quote oder der... B-Quote")?

5) Handelt es sich bei der herabzusetzenden Quote um die im Dekret über die ursprüngliche Zuteilung genannte Quote, oder ist sie durch Hinzufügung etwaiger ergänzender, aus den vorangegangenen Jahren übertragener Zuteilungen oder unter Abzug der nicht erzeugten Zuckermenge zu ermitteln?

6) Bezieht sich das Vorliegen von "Plänen zur Umstrukturierung" ° bei dem in Italien die Überschreitung der Grenze von 10 % zulässig ist ° auf jedes einzelne Unternehmen oder auf den gesamten Produktionssektor im Staatsgebiet oder in einem räumlich kleineren Gebiet (in den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen wird oft auf "Gebiete" Bezug genommen, die kleiner sind als das gesamte Hoheitsgebiet des einzelnen Mitgliedstaats), der eine Vielzahl von Unternehmen umfasst? Im ersten Fall hätte der nationale Verwaltungsakt keine Auswirkungen auf Unternehmen, die der Plan nicht berührt; im zweiten Fall könnten sich die Auswirkungen auf alle Unternehmen erstrecken, und es wäre zu prüfen, ob die Befugnis während des Wirtschaftsjahres mehrmals ausgeuebt und wie den Unternehmen die Gewißheit gegeben werden kann, daß ihre Vorhaben verwirklicht werden.

Somit ist festzustellen, welchen Umfang die Umstrukturierung haben muß, "aufgrund" deren die Quotenübertragung erfolgen kann: Muß sie sich auf ein kleineres Gebiet als das Staatsgebiet beziehen (vgl. Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung Nr. 934/86), oder genügt das Vorliegen von Plänen, die von einzelnen Unternehmen unabhängig von einem nationalen oder regionalen Plan gebilligt worden sind? Werden durch das Vorliegen eines Umstrukturierungsplans (wie bei der ISI, die einige Produktionsanlagen der Firma Cavarzese erworben hat), "aufgrund" dessen (vgl. Verordnung Nr. 1785/81) die Quotenübertragung erfolgen kann, zwangsläufig die Unternehmen ausgeschlossen, die den zuständigen Behörden mangels einer entsprechenden Verpflichtung noch keine derartigen Pläne vorgelegt haben?

Zur ersten Frage

19 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die Mitgliedstaaten in dem am 1. Juli beginnenden Wirtschaftsjahr den ihnen durch Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81 eingeräumten Spielraum nach dem in der Verordnung Nr. 193/82 vorgesehenen Zeitpunkt (1. März) ausnutzen können, wenn die Verordnung des Rates, in der die Quoten festgelegt werden und diese Befugnis bestätigt wird, nach dem 1. März erlassen wurde.

20 Zunächst ist dem vorlegenden Gericht darin beizupflichten, daß der für die Ausnutzung des Spielraums durch die Mitgliedstaaten vorgesehene Endtermin 1. März eine Ausschlußfrist darstellt.

21 Wie die Unternehmen des GSV, die ISI und die Kommission ausgeführt haben, ergibt sich dies vor allem daraus, daß die Wirtschaftsteilnehmer im Zuckersektor die Gewißheit haben sollen, bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres am 1. Juli über eine Frist von vier Monaten für ihre geschäftliche Planung zu verfügen. Sie müssen daher vor dem 1. März wissen, mit welchen Erzeugungsquoten sie rechnen können, damit sie rechtzeitig Kaufverträge über Zuckerrüben abschließen können.

22 Darüber hinaus ist die Einhaltung des Endtermins 1. März erforderlich, um das ordnungsgemässe Funktionieren der gesamten Quotenregelung sicherzustellen. Denn wie die Kommission ausgeführt hat, sieht Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1785/81 vor, daß die Zuckerhersteller dem betreffenden Mitgliedstaat die der A-Quote entsprechenden Zuckerrübenmengen mitzuteilen haben, über die sie vor der Aussaat, die in der Regel im März oder April erfolgt, Verträge abgeschlossen haben. Gemäß Artikel 30 Absatz 2 sind die Hersteller, die vor der Aussaat keine solchen Lieferverträge abgeschlossen haben, verpflichtet, für alle in dem betreffenden Unternehmen zu Zucker verarbeiteten Rübenmengen zumindest den Mindestpreis zu zahlen.

23 Der Ausschlusscharakter der Frist wird ferner dadurch bestätigt, daß die Kommission, als sie die Mitgliedstaaten ermächtigten wollte, von ihrem Spielraum nach dem 1. März Gebrauch zu machen, hierfür eine ausdrückliche Ausnahmeregelung traf. So wurde im Jahr 1986 die Verordnung des Rates zur Festlegung der Quoten für das Wirtschaftsjahr 1986/87 nach dem 1. März erlassen, so daß ° laut den von der Kommission mitgeteilten Informationen ° einige Mitgliedstaaten eine Verlängerung der Frist für dieses Jahr forderten. Die Kommission erließ daraufhin die Verordnung Nr. 1662/86 vom 29. Mai 1986, durch die die Mitgliedstaaten ermächtigt wurden, abweichend von Artikel 7 der Verordnung Nr. 193/82 ihren Spielraum bis zum 1. Juli 1986 auszunutzen.

24 Die italienische Regierung bestreitet den Ausschlusscharakter des Endtermins 1. März nicht. Sie macht jedoch geltend, dieser Endtermin müsse stillschweigend abbedungen werden können, wenn die Festlegung der Erzeugungsquoten durch den Rat und die ausdrückliche Bestätigung der Möglichkeit zur Ausnutzung des Spielraums nach dem 1. März erfolgten, was insbesondere 1988 der Fall gewesen sei. Die Verordnung Nr. 1107/88, mit der die Quoten für die Wirtschaftsjahre 1988/89 bis 1990/91 festgelegt und der Spielraum ohne jede Einschränkung für vorhanden erklärt worden seien, sei nämlich am 25. April 1988 erlassen worden.

25 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

26 Nichts deutet darauf hin, daß der Rat durch den Erlaß der Verordnung Nr. 1107/88 den Endtermin 1. März für das Wirtschaftsjahr 1988/89 stillschweigend abbedingen wollte.

27 Entgegen der Auffassung der italienischen Regierung kann nämlich die Tatsache, daß die Mitgliedstaaten vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 1107/88 und damit vor dem 1. März 1988 die zuzuteilenden Quoten nicht kannten und nicht wussten, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen sie über einen Spielraum verfügen würden, für sich genommen nicht dazu führen, daß dieser Spielraum über das Fristende hinaus ausgenutzt werden kann.

28 Wie insbesondere die Unternehmen des GSV und die Kommission geltend gemacht haben, drängt sich vielmehr die Auslegung auf, daß der Spielraum von den Mitgliedstaaten zwar für die Wirtschaftsjahre 1989/90 und 1990/91 ausgenutzt, aber im Wirtschaftsjahr 1988/89 wegen der Unmöglichkeit, in diesem Jahr den Termin 1. März einzuhalten, nicht als anwendbar angesehen werden kann.

29 In Anbetracht der Vorgehensweise der Kommission beim Vorliegen derselben Situation im Jahr 1986 ist es nämlich nicht vorstellbar, daß der Rat die Frist im Jahr 1988 stillschweigend abbedingen und es den Mitgliedstaaten gestatten wollte, die Quoten ohne jede ausdrückliche zeitliche Schranke zu ändern.

30 Hinzu kommt, daß die von der italienischen Regierung vorgeschlagene Auslegung gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstossen würde. Kraft dieses Grundsatzes müssen die Unternehmen nämlich auf das vom Gemeinschaftsgesetzgeber festgelegte Datum 1. März vertrauen können, so daß sich eine Abweichung von dieser Frist, die erhebliche Folgen für die Unternehmen haben kann, nicht stillschweigend oder implizit aus einer Verordnung ergeben kann.

31 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß die Mitgliedstaaten den ihnen durch Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81 eingeräumten Spielraum für das am 1. Juli beginnende Wirtschaftsjahr auch dann nicht nach dem in der Verordnung Nr. 193/82 vorgesehenen Datum 1. März ausnutzen können, wenn die Verordnung des Rates, mit der die Quoten festgelegt werden und diese Befugnis bestätigt wird, nach dem 1. März erlassen wurde, sofern keine Gemeinschaftsverordnung erlassen wurde, in der ausdrücklich von dieser Frist abgewichen wird.

Zur zweiten und zur dritten Frage

32 Mit der zweiten und der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die Ausnutzung des den Mitgliedstaaten durch Artikel 25 der Verordnung Nr. 1785/81 gewährten Spielraums und eine im Anschluß an eine Veräusserung von Unternehmen oder Fabriken erfolgende Änderung der Quoten gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 193/82 nebeneinander möglich sind. Das vorlegende Gericht weist insoweit zu Recht darauf hin, daß diese beiden Bestimmungen unterschiedliche Zielsetzungen haben und daß für sie unterschiedliche Fristen gelten.

33 Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Mitgliedstaaten den ihnen durch Artikel 25 der Verordnung Nr. 1785/81 gewährten Spielraum ausnutzen und zur gleichen Zeit ° und gegebenenfalls in gleichem Umfang ° eine Änderung der Quoten gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 193/82 vornehmen; dies gilt jedoch nur, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung jeder dieser Bestimmungen beachtet werden, so daß insbesondere die Zuteilung der Quoten in Anwendung von Artikel 2 der Verordnung Nr. 193/82 im Verhältnis der von jedem Unternehmen übernommenen Zuckerproduktionsmengen erfolgt und die Übertragungen gemäß Artikel 25 der Verordnung Nr. 1785/81 vor dem 1. März jedes Jahres vorgenommen werden.

34 Auf die zweite und die dritte Frage ist daher zu antworten, daß die Ausnutzung des den Mitgliedstaaten durch Artikel 25 der Verordnung Nr. 1785/81 gewährten Spielraums und eine im Anschluß an eine Veräusserung von Unternehmen oder Fabriken erfolgende Änderung der Quoten gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 193/82 nebeneinander möglich sind, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung jeder dieser Bestimmungen beachtet werden.

Zur vierten Frage

35 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81 vorgesehene Spielraum von 10 % sowohl für die A- als auch für die B-Quote gilt, ob er sich auf die Gesamtzuteilung bei beiden Quoten bezieht oder ob die Herabsetzung einer der beiden Quoten ° selbst wenn sie unter 10 % liegt ° die Herabsetzung der anderen ausschließt.

36 Artikel 25 Absatz 2, in dem das ausschließende Bindewort "oder" in dem Ausdruck "° je nach Fall ° der A-Quote oder der... B-Quote" verwendet wird, ist zu entnehmen, daß der Spielraum von 10 % für die A-Quote unter Heranziehung der A-Menge und für die B-Quote unter Heranziehung der B-Menge zu berechnen ist und daß die Ausnutzung des Spielraums bei einer der beiden Quoten seine Ausnutzung bei der anderen Quote nicht ausschließt.

37 Diese Auslegung ist, wie die Kommission ausgeführt hat, auch aus logischen und systematischen Gründen geboten, da die A-Quote eine andere und von der B-Quote unabhängige Funktion erfuellt, wie oben in Randnummer 3 dargelegt worden ist.

38 Auf die vierte Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81 dahin auszulegen ist, daß die Mitgliedstaaten die A-Quote und die B-Quote um jeweils 10 % herabsetzen können.

Zur fünften Frage

39 Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es sich bei der Quote, für die der Mitgliedstaat von dem in Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1785/81 vorgesehenen Spielraum von 10 % Gebrauch machen kann, um die im Dekret über die ursprüngliche Zuteilung genannte Quote handelt oder ob sie durch Hinzufügung etwaiger aus den vorangegangenen Jahren übertragener Zuteilungen oder unter Abzug der nicht erzeugten Zuckermenge zu ermitteln ist.

40 Zunächst ist im Anschluß an die Ausführungen der Kommission darauf hinzuweisen, daß der Spielraum von 10 % für den in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1785/81 in der Fassung der Verordnung Nr. 934/86 genannten Zeitraum gilt, d. h. für die Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1990/91. Während dieses Zeitraums kann der Mitgliedstaat somit die A- und B-Quoten jedes Unternehmens um eine Gesamtmenge herabsetzen, die 10 % nicht überschreitet.

41 Ferner ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1785/81, daß es sich bei den A- und B-Quoten, auf die sich der Spielraum von 10 % des Mitgliedstaats bezieht, um die Quoten handelt, die dem Unternehmen im Rahmen der geltenden Quotenregelung durch eine innerstaatliche, vom Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 24 der Verordnung getroffene Entscheidung im Wege der Aufteilung der dem Mitgliedstaat eingeräumten Grundmengen A und B unter den in seinem Hoheitsgebiet tätigen Unternehmen zugeteilt wurden.

42 Folglich bezieht sich der Spielraum nicht auf die Quoten, die im Anschluß an die Feststellung, daß das betreffende zuckererzeugende Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gegenüber den Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugern nachzukommen, gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung Nr. 193/82 für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre geändert worden sind. Auch die Übertragung des die A-Quote überschreitenden Teils der Erzeugung auf das folgende Wirtschaftsjahr gemäß Artikel 27 der Verordnung Nr. 1785/81 hat keinen Einfluß auf den Spielraum.

43 Auf die fünfte Frage ist daher zu antworten, daß sich der in Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1785/81 vorgesehene Spielraum von 10 % auf die A- und B-Quoten bezieht, die dem Unternehmen im Rahmen der geltenden Quotenregelung durch eine innerstaatliche, vom Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 24 der Verordnung getroffene Entscheidung im Wege der Aufteilung der dem Mitgliedstaat eingeräumten Grundmengen A und B unter den in seinem Hoheitsgebiet tätigen Unternehmen zugeteilt wurden.

Zur sechsten Frage

44 Mit seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob sich der Begriff der "Pläne zur Umstrukturierung" im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81, die in Italien die Änderung der Quoten ohne Anwendung der Grenze von 10 % ermöglichen, auf Pläne bezieht, die einzelne Unternehmen betreffen, oder auf Pläne, die den gesamten Produktionssektor auf nationaler oder regionaler Ebene betreffen.

45 Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 2, wo von "Plänen zur Umstrukturierung des...[S]ektors des betreffenden Gebietes" gesprochen wird, ist zu entnehmen, daß sich diese Pläne auf die Umstrukturierung des Zuckersektors des betreffenden Mitgliedstaats beziehen müssen. Diese Auslegung wird durch die vierzehnte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1785/81 bestätigt.

46 Auch wenn es sich bei Italien laut Artikel 24 Absatz 2 um ein "Gebiet" im Sinne dieser Verordnung handelt, ist festzustellen, daß schwierige Situationen auch in kleineren geographischen Einheiten als dem gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats auftreten können. Im Anschluß an die insbesondere von den Unternehmen des GSV und der Kommission vertretene Auffassung ist daher der Begriff der "Pläne zur Umstrukturierung" dahin auszulegen, daß er auch Pläne einschließt, die für den Zuckersektor auf regionaler Ebene gelten.

47 Folglich hängt die Ausnutzung des in Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehenen Spielraums vom Erlaß eines Umstrukturierungsplans ab, der sich auf den gesamten Zuckersektor auf nationaler oder regionaler Ebene bezieht. Sobald der Mitgliedstaat einen solchen Plan angenommen oder genehmigt hat, kann er von dem Spielraum in dem zur Durchführung dieses Plans erforderlichen Maß Gebrauch machen.

48 Spezielle Pläne für einzelne Erzeugerunternehmen eines Zuckersektors, dem auch andere Unternehmen angehören, sind dagegen weder ausreichend noch erforderlich, damit die Mitgliedstaaten die Grenze von 10 % überschreiten können. Die an die Vorlage oder die Nichtvorlage solcher speziellen Pläne durch die Unternehmen zu knüpfenden Wirkungen richten sich im übrigen nach nationalem Recht.

49 Auf die sechste Frage ist daher zu antworten, daß sich der Begriff der "Pläne zur Umstrukturierung" im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81, die in Italien die Änderung der Quoten ohne Anwendung der Grenze von 10 % ermöglichen, auf Pläne bezieht, die den gesamten Zuckersektor auf nationaler oder regionaler Ebene betreffen.

Kostenentscheidung:

Kosten

50 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Consiglio di Stato mit Beschluß vom 24. April 1992 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Die Mitgliedstaaten können den ihnen durch Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker eingeräumten Spielraum für das am 1. Juli beginnende Wirtschaftsjahr auch dann nicht nach dem in der Verordnung (EWG) Nr. 193/82 des Rates vom 26. Januar 1982 zur Festlegung der Grundregeln für die Übertragung von Quoten im Zuckersektor vorgesehenen Datum 1. März ausüben, wenn die Verordnung des Rates, mit der die Quoten festgelegt werden und diese Befugnis bestätigt wird, nach dem 1. März erlassen wurde, sofern keine Gemeinschaftsverordnung erlassen wurde, in der ausdrücklich von dieser Frist abgewichen wird.

2) Die Ausnutzung des den Mitgliedstaaten durch Artikel 25 der Verordnung Nr. 1785/81 gewährten Spielraums und eine im Anschluß an eine Veräusserung von Unternehmen oder Fabriken erfolgende Änderung der Quoten gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 193/82 sind nebeneinander möglich, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung jeder dieser Bestimmungen beachtet werden.

3) Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81 ist dahin auszulegen, daß die Mitgliedstaaten die A-Quote und die B-Quote um jeweils 10 % herabsetzen können.

4) Der in Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1785/81 vorgesehene Spielraum von 10 % bezieht sich auf die A- und B-Quoten, die dem Unternehmen im Rahmen der geltenden Quotenregelung durch eine innerstaatliche, vom Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 24 der Verordnung getroffene Entscheidung im Wege der Aufteilung der dem Mitgliedstaat eingeräumten Grundmengen A und B unter den in seinem Hoheitsgebiet tätigen Unternehmen zugeteilt wurden.

5) Der Begriff der "Pläne zur Umstrukturierung" im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81, die in Italien die Änderung der Quoten ohne Anwendung der Grenze von 10 % ermöglichen, bezieht sich auf Pläne, die den gesamten Zuckersektor auf nationaler oder regionaler Ebene betreffen.

Ende der Entscheidung

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