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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.11.1998
Aktenzeichen: C-1/97
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation


Vorschriften:

EGV Art. 234
Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation Art. 6 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein türkischer Staatsangehöriger, der aufgrund einer unbeschränkten Arbeitserlaubnis rechtmässig in einem Mitgliedstaat während eines ununterbrochenen Zeitraums von mehr als einem Jahr für den gleichen Arbeitgeber eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit verrichtet hat, für die er eine übliche Vergütung erhalten hat, ist im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ein Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehört und dort eine ordnungsgemässe Beschäftigung ausübt.

Verfügt ein solcher türkischer Staatsangehöriger über einen Arbeitsplatz bei dem gleichen Arbeitgeber, so hat er Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat, auch wenn die Tätigkeit, die er dort verrichtet hat, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einer beschränkten Personengruppe vorbehalten und dazu bestimmt war, die Einbeziehung des Betroffenen in das Berufsleben zu erleichtern, und zudem aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 26. November 1998. - Mehmet Birden gegen Stadtgemeinde Bremen. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - Deutschland. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Anwendungsbereich - Türkischer Arbeitnehmer, mit dem ein befristeter Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms geschlossen wurde, das aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und bezweckt, Sozialhilfeempfängern die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. - Rechtssache C-1/97.

Entscheidungsgründe:

1 Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat mit Beschluß vom 9. Dezember 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Januar 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im folgenden: Beschluß Nr. 1/80) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Assoziationsrat wurde durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffen, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei auf der einen und den Mitgliedstaaten der EWG sowie der Gemeinschaft auf der anderen Seite unterzeichnet und durch den Beschluß 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem türkischen Staatsangehörigen Mehmet Birden (im folgenden: Kläger) und der Stadtgemeinde Bremen wegen der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers in Deutschland.

Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und rechtlicher Rahmen

3 Aus den Akten des Ausgangsverfahrens geht hervor, daß dem Kläger 1990 die Einreise nach Deutschland gestattet wurde, wo er 1992 eine deutsche Staatsangehörige heiratete.

4 Aufgrund der Eheschließung erhielt er in Deutschland eine bis Juni 1995 gültige Aufenthaltserlaubnis sowie eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitserlaubnis.

5 Da der Kläger in Deutschland keine Arbeit fand, bezog er zunächst Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

6 § 1 BSHG lautet:

"(1) Die Sozialhilfe umfasst Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen.

(2) Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfe soll ihn soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; hierbei muß er nach seinen Kräften mitwirken."

7 § 19 BSHG bestimmt:

"(1) Für Hilfesuchende, insbesondere für junge Menschen, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten können auch Kosten übernommen werden. Die Arbeitsgelegenheiten sollen in der Regel von vorübergehender Dauer und für eine bessere Eingliederung des Hilfesuchenden in das Arbeitsleben geeignet sein.

(2) Wird für den Hilfesuchenden Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen, kann ihm entweder das übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe zum Lebensunterhalt zuzueglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt werden; zusätzlich ist nur die Arbeit, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet würde. Von dem Erfordernis der Zusätzlichkeit kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dadurch die Eingliederung in das Arbeitsleben besser gefördert wird oder dies nach den besonderen Verhältnissen des Leistungsberechtigten und seiner Familie geboten ist.

(3) Wird im Falle des Absatzes 2 Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, so wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung begründet. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden jedoch Anwendung.

..."

8 Am 3. Januar 1994 schloß der Kläger mit dem Kulturzentrum Lagerhaus Bremen-Ostertor e. V. einen Arbeitsvertrag als angelernter Haushandwerker für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1994. Die monatliche Vergütung betrug 2 155,70 DM netto nach Einbehaltung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags sowie der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden.

9 In der Folgezeit wurde das Arbeitsverhältnis zu denselben Bedingungen bis zum 31. Dezember 1995 verlängert.

10 Während des Bestehens dieser Vertragsverhältnisse bezog der Kläger keine Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt.

11 Diese Arbeitsverträge wurden zu 100 % von der Werkstatt Bremen, einem Amt des Senators für Gesundheit, Jugend und Soziales der Freien Hansestadt Bremen, im Rahmen eines vom Senat der Freien Hansestadt Bremen beschlossenen Programms finanziert, das gemäß § 19 Absatz 2 BSHG bezweckt, Sozialhilfeempfängern eine befristete Beschäftigung anzubieten, die insbesondere Arbeitslosen, die keine Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe geltend machen können, den Erst- oder Wiedereinstieg in den allgemeinen Arbeitsmarkt eröffnen soll. Den Teilnehmern wird durch diese ein- bis zweijährige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ermöglicht, Leistungen der sozialen Sicherheit zu beziehen bzw. in eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vermittelt zu werden.

12 Am 10. Juni 1995 wurde die Ehe des Klägers geschieden.

13 Daraufhin lehnte die zuständige Behörde am 15. August 1995 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis in Deutschland mit der Begründung ab, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis komme nach nationalem Recht nach der Ehescheidung nicht mehr in Betracht; auch gehöre der Kläger nicht dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 an, da die auf dem Bundessozialhilfegesetz beruhenden Arbeitsverträge nur befristet geschlossen worden seien und lediglich den Zweck hätten, einer begrenzten Personengruppe, nämlich den Sozialhilfeempfängern, die Möglichkeit der Eingliederung in das Arbeitsleben zu verschaffen, aus öffentlichen Mitteln gefördert würden und gemeinnützige Arbeiten zu Gunsten eines öffentlichen Arbeitgebers zum Gegenstand hätten, der nicht auf dem regulären Arbeitsmarkt in Konkurrenz zu anderen Betrieben stehe.

14 Der Kläger meinte, gemäß Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu haben, da er seit mehr als einem Jahr eine abhängige Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber ausgeuebt hatte; er erhob daher Klage beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen. Er trug vor, daß ein ebenfalls mit dem Kulturzentrum Lagerhaus Bremen-Ostertor e. V. ab 1. Januar 1996 geschlossener weiterer unbefristeter Arbeitsvertrag für eine Hausmeisterstelle nur deshalb nicht umgesetzt worden sei, weil er seinem Arbeitgeber keine gültige Aufenthaltserlaubnis habe vorlegen können.

15 Das vorlegende Gericht stellte fest, daß die erlassene Entscheidung dem deutschen Recht entsprach. Es fragte jedoch, ob sich aus Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 eine dem Kläger günstigere Lösung ergeben könnte.

16 Diese Bestimmung, die sich in Kapitel II - Soziale Bestimmungen -, Abschnitt 1 - Fragen betreffend die Beschäftigung und Freizuegigkeit der Arbeitnehmer - findet, lautet:

"Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

- nach einem Jahr ordnungsgemässer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

- nach drei Jahren ordnungsgemässer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

- nach vier Jahren ordnungsgemässer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis."

17 Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen führte aus, zwar sei der Kläger zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Aufenthaltserlaubnis ein Arbeitnehmer gewesen, der seit über einem Jahr bei dem gleichen Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sei und über einen Arbeitsplatz verfügt habe; das Gericht äussert jedoch Zweifel an seiner Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80, da die Beschäftigung, die er in den Jahren 1994 und 1995 ausgeuebt habe, im Rahmen des § 19 Absatz 2 BSHG von öffentlichen Stellen gefördert worden sei.

Die Vorabentscheidungsfrage

18 Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hält eine Auslegung dieser Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/80 zur Lösung des Rechtsstreits für erforderlich; es hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Gehört ein türkischer Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation an, wenn er eine von diesem Mitgliedstaat mit öffentlichen Mitteln besonders geförderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, die dazu dient, ihm den Erst- oder Wiedereinstieg in das Arbeitsleben zu eröffnen, und zu der aufgrund des nationalen Förderungszwecks nur ein begrenzter Personenkreis Zugang hat (hier: gemäß § 19 Absatz 2 Bundessozialhilfegesetz)?

19 Es ist zunächst ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes seit dem Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26), daß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so daß türkische Staatsangehörige, die seine Voraussetzungen erfuellen, sich unmittelbar auf die Rechte berufen können, die ihnen die einzelnen Gedankenstriche der Bestimmung je nach der Dauer der Ausübung einer Beschäftigung in dem Aufnahmemitgliedstaat verleihen (vgl. zuletzt Urteile vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 24, und in der Rechtssache C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 24).

20 Weiter geht mit den Rechten, die diese Bestimmung dem türkischen Arbeitnehmer im Bereich der Beschäftigung verleiht, nach ständiger Rechtsprechung denknotwendig ein Aufenthaltsrecht des Betroffenen einher, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (vgl. zuletzt die Urteile Günaydin, Randnr. 26, und Ertanir, Randnr. 26).

21 Schließlich muß der Betroffene nach dem Wortlaut des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ein türkischer Arbeitnehmer sein, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehören und dort eine Zeitlang ordnungsgemäß beschäftigt sein.

22 Um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, die es ihm ermöglicht, die Stichhaltigkeit der Argumente zu beurteilen, die die Beklagte geltend macht, um dem Kläger die im Beschluß Nr. 1/80 vorgesehenen Rechte zu verweigern, sind diese drei Voraussetzungen zu erörtern.

Die Arbeitnehmereigenschaft

23 Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut des Artikels 12 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei und des Artikels 36 des Zusatzabkommens, das am 23. November 1970 unterzeichnet, dem Abkommen als Anlage beigefügt und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1) abgeschlossen wurde, sowie aus dem Zweck des Beschlusses Nr. 1/80 hergeleitet, daß die im Rahmen der Artikel 48, 49 und 50 EG-Vertrag geltenden Grundsätze soweit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im Beschluß Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnrn. 14, 19 und 20, vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnrn. 20 und 28, sowie die Urteile Günaydin, Randnr. 21, und Ertanir, Randnr. 21).

24 Folglich ist für die Auslegung des Begriffes des Arbeitnehmers in Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 die Auslegung dieses Begriffes im Gemeinschaftsrecht heranzuziehen.

25 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Begriff des Arbeitnehmers eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung und ist nicht eng auszulegen. Dieser Begriff ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei solche Tätigkeiten ausser Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, daß jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dagegen ist für die Frage, ob jemand als Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist, die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber unerheblich (vgl. zu Artikel 48 des Vertrages u. a. Urteile vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17, vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3205, Randnr. 21, und vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-357/89, Raulin, Slg. 1992, I-1027, Randnr. 10, und betreffend Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 die Urteile Günaydin, Randnr. 31, und Ertanir, Randnr. 43).

26 Ein türkischer Arbeitnehmer wie der Kläger, der aufgrund einer Regelung von der Art des Bundessozialhilfegesetzes beschäftigt wird, erbringt im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses Leistungen für einen Arbeitgeber, für die er eine Vergütung enthält. Damit erfuellt er die wesentlichen Merkmale des Arbeitsverhältnisses.

27 Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden und einem monatlichen Nettogehalt von 2 155,70 DM, das dem auf die Arbeitnehmer in dem betroffenen Mitgliedstaat anwendbaren Tarifvertrag entspricht, kann nicht behauptet werden, daß der Kläger nur völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeiten verrichtet hätte.

28 Dieser Auslegung steht nicht entgegen, daß die Vergütung der betreffenden Person aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird, denn in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung zu Artikel 48 EG-Vertrag spielt es für die Frage, ob jemand als Arbeitnehmer anzusehen ist, keine Rolle, woher die Mittel für seine Vergütung stammen, daß das Beschäftigungsverhältnis nach nationalem Recht ein Rechtsverhältnis sui generis ist oder wie hoch die Produktivität des Betreffenden ist (vgl. z. B. Urteil vom 31. Mai 1989 in der Rechtssache 344/87, Bettray, Slg. 1989, 1621, Randnrn. 15 und 16).

29 Entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung steht dieser Feststellung auch nicht die Feststellung des Gerichtshofes im Urteil Bettray entgegen, daß Tätigkeiten, die nur ein Mittel der Rehabilitation oder der Wiedereingliederung der Arbeitnehmer in das Arbeitsleben darstellen, nicht als tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden können und daß diese Personen folglich keine Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts sind (Randnrn. 17 bis 20).

30 Wie nämlich die Kommission in ihren Erklärungen und der Generalanwalt in den Nummern 25 und 45 seiner Schlussanträge ausgeführt haben, unterscheidet sich die Lage einer Person wie des Klägers deutlich von der, um die es im Urteil Bettray ging. So geht aus der Begründung jenes Urteils hervor, daß es sich dort um eine Person handelte, die aufgrund ihrer Drogenabhängigkeit nach nationalen Rechtsvorschriften eingestellt worden war, die bezweckten, solchen Personen Arbeit zu verschaffen, die infolge von Umständen, die in ihrer Person begründet liegen, auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage sind, unter normalen Bedingungen zu arbeiten; ausserdem war der Betroffene nicht nach seiner Befähigung zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit ausgesucht worden, sondern hatte im Gegenteil im Rahmen von Unternehmen oder Arbeitsorganisationen, die speziell zur Erreichung eines sozialen Zweckes geschaffen wurden, Tätigkeiten verrichtet, die auf seine körperlichen und geistigen Fähigkeiten zugeschnitten waren.

31 In der Rechtssache Bettray ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Person, die nach einer Regelung wie der, um die es in jener Rechtssache ging, beschäftigt war, nicht bereits deswegen Arbeitnehmer sei. Dieses Ergebnis ist nur durch die Besonderheiten jenes Falles erklärbar und liegt zudem nicht auf der Linie der Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffes Arbeitnehmer im Gemeinschaftsrecht (vgl. Randnr. 25). Es kann folglich nicht auf eine Situation wie die des Klägers, die keine vergleichbaren Merkmale aufweist, übertragen werden.

32 Somit ist eine Person wie der Kläger Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80.

Die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt

33 Für die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers, der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Ausübung einer tatsächlichen und echten wirtschaftlichen Tätigkeit eingestellt wurde, zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne derselben Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/80 kommt es nach ständiger Rechtsprechung (Urteile Bozkurt, Randnrn. 22 und 23, Günaydin, Randnr. 29 und Ertanir, Randnr. 39) darauf an, ob das Arbeitsverhältnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichend enge Verknüpfung mit diesem Gebiet aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen Staatsangehörigen, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeuebt wurde, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind.

34 In einem Fall wie dem des Klägers ist diese Voraussetzung unzweifelhaft gegeben, da er eine Tätigkeit in dem Staat ausgeuebt hat, dessen Behörden ihm eine Beschäftigung angeboten hatten, die den Rechtsvorschriften dieses Staates, insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit, unterlag.

35 Die deutsche Regierung hat jedoch eingewandt, daß Gegenstand der Arbeitsverträge, die aufgrund des § 19 BSHG mit dem Kläger abgeschlossen worden seien, die befristete Ausübung einer abhängigen Tätigkeit für einen namentlich bezeichneten Arbeitgeber gewesen sei.

36 Jedoch besaß der Kläger seit Januar 1992 eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitserlaubnis in Deutschland.

37 Zudem berührt der Beschluß Nr. 1/80 beim gegenwärtigen Stand des Rechts nach der Rechtsprechung zwar nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, einem türkischen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet und die Ausübung einer ersten unselbständigen Erwerbstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet zu verwehren, und steht auch grundsätzlich nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, die Bedingungen seiner Beschäftigung bis zum Ablauf des in Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich dieses Beschlusses genannten Jahres zu regeln; jedoch gestattet Artikel 6 Absatz 1 es einem Mitgliedstaat nicht, einseitig den Inhalt des Systems der schrittweisen Eingliederung der türkischen Staatsangehörigen in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats zu verändern, indem er einem Arbeitnehmer, dem die Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet worden ist und der dort über ein Jahr ununterbrochen für den gleichen Arbeitgeber rechtmässig eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit ausgeuebt hat, die Rechte vorenthält, die ihm Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich abgestuft nach der Dauer seiner Beschäftigung als Arbeitnehmer verleiht. Andernfalls würde der Beschluß Nr. 1/80 ausgehöhlt und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt (vgl. in diesem Sinne Urteil Günaydin, Randnrn. 36 bis 38).

38 Daher sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, die Ausübung der genau bestimmten Rechte, die den türkischen Arbeitnehmern aufgrund dieses Beschlusses zustehen, an Bedingungen zu knüpfen oder einzuschränken, zumal die allgemeine und unbedingte Fassung des Artikels 6 Absatz 1 keine Befugnis der Mitgliedstaaten zur Einschränkung der Rechte vorsieht, die er den türkischen Arbeitnehmern unmittelbar verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteil Günaydin, Randnrn. 39 und 40).

39 Somit ist es für die Auslegung des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 unerheblich, daß die Arbeitsverträge, die dem Kläger von den Behörden vorgeschlagen wurden, befristet waren, da die Tätigkeit, die er im Aufnahmemitgliedstaat verrichtet hat, dieser Bestimmung entspricht.

40 Die deutsche Regierung hat ausserdem geltend gemacht, selbst wenn der Kläger für die verrichtete Arbeit die übliche Vergütung erhalten habe, die der Lohnsteuer und den Pflichtbeiträgen der Sozialversicherung unterliege, ohne zugleich Sozialhilfe bezogen zu haben, und wenn er somit gemäß dem Bundessozialhilfegesetz zu seinem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des deutschen Arbeitsrechts gestanden habe, habe die fragliche Beschäftigung doch im wesentlichen sozialen Charakter. Diese Beschäftigung habe nämlich in gemeinnützigen Arbeiten bestanden, die sonst nicht verrichtet würden, mit öffentlichen Mitteln gefördert würden und dazu bestimmt seien, die Eingliederung eines begrenzten Kreises von Personen, die nicht mit den übrigen Arbeitsuchenden im Wettbewerb stuenden, in das Berufsleben zu fördern. Diese Personen unterschieden sich somit von der Gesamtheit der Arbeitnehmer und gehörten folglich nicht zum allgemeinen Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats.

41 Auch die Kommission hat vorgetragen, daß ein türkischer Arbeitnehmer wie der Kläger nicht zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses 1/80 gehöre, da diese Bestimmung zwei Voraussetzungen aufstelle, nämlich die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt und die Ausübung einer ordnungsgemässen Beschäftigung. Die erste Voraussetzung könne sich nicht auf die rechtmässige Ausübung einer abhängigen Tätigkeit beziehen, da sie dann dasselbe bedeuten würde wie die zweite; sie müsse sich deshalb auf die Verrichtung einer normalen wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt im Gegensatz zu einer künstlich geschaffenen und aus öffentlichen Mitteln finanzierten Beschäftigung, wie sie der Kläger ausgeuebt habe, beziehen.

42 Dem ist nicht zu folgen. Zum einen stand ein türkischer Wanderarbeitnehmer wie der Kläger rechtmässig, mit den erforderlichen staatlichen Genehmigungen versehen, ununterbrochen zwei Jahre lang in einem Arbeitsverhältnis, dessen Gegenstand die Ausübung einer tatsächlichen und echten wirtschaftlichen Tätigkeit für den gleichen Arbeitgeber gegen eine übliche Vergütung war. Insoweit unterscheidet sich seine Rechtsstellung nicht von der der im Aufnahmestaat beschäftigten türkischen Arbeitnehmer im allgemeinen.

43 Zum anderen kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der bestimmte Zweck, der mit der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verfolgt wird, dem Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 erfuellt, nicht die ihm dort gewährten abgestuften Rechte nehmen (Urteil Günaydin, Randnr. 53).

44 Folglich hatte ein Arbeitnehmer wie der Kläger, dem sein Arbeitgeber ab 1. Januar 1996 einen neuen Arbeitsvertrag anbot, nach Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 das Recht, weiter für diesen Arbeitgeber zu arbeiten, bis er gemäß Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich nach drei Jahren das Recht erwirbt, in dem gleichen Beruf bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten.

45 Im übrigen wäre angesichts einer Beschäftigung, die unter Bedingungen wie denen des Ausgangsverfahrens angeboten wurde, jede andere Auslegung widersprüchlich, denn sie liefe darauf hinaus, einem türkischen Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten der Aufnahmemitgliedstaat eine Regelung angewandt hat, die die Eingliederung in den Arbeitsmarkt bezweckt, den Verbleib auf dem Arbeitsmarkt dieses Staates zu verweigern.

46 Ausserdem sieht die nationale Regelung selbst vor, daß eine Person wie der Kläger, die während der Dauer der nach dem Bundessozialhilfegesetz ausgeuebten Beschäftigung keine Sozialhilfe mehr bezogen hat, zu ihrem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des nationalen Rechts steht.

47 Zum dritten ergibt sich aus einem Vergleich der verschiedenen sprachlichen Fassungen des Beschlusses Nr. 1/80, daß die niederländische Fassung ("die tot de legale arbeidsmarkt van een Lid-Staat behoort" und "legale arbeid"), die dänische Fassung ("med tilknytning til det lovlige arbejdsmarked i en bestemt medlemsstat" und "lovlig beskäftigelse") und die türkische Fassung ("... bir üye ülkenin yasal isgücü piyasasina nizamlara uygun bir surette..." und "yasal calismadan") zur Bezeichnung sowohl des Arbeitsmarkts des Mitgliedstaats wie der in diesem Staat ausgeuebten Beschäftigung das Adjektiv "legal" benutzen. Die englische Fassung ("duly registered as belonging to the labour force of a Member State" und "legal employment") verwendet zwar nicht zweimal diesen Begriff, hat jedoch unzweifelhaft keine andere Bedeutung.

48 Aus diesen Fassungen ergibt sich, daß die Verleihung der in Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich verankerten Rechte voraussetzt, daß der Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in das Hoheitsgebiet und die Ausübung einer Beschäftigung beachtet hat.

49 Es besteht kein Zweifel daran, daß ein türkischer Wanderarbeitnehmer wie der Kläger diese Voraussetzung erfuellt, denn unstreitig ist er rechtmässig in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingereist und hat dort eine von den Behörden dieses Staates organisierte und finanzierte Beschäftigung ausgeuebt.

50 Die französische Fassung ("appartenant au marché régulier de l'emploi d'un État membre" und "emploi régulier") und die italienische Fassung ("inserito nel regolare mercato del lavoro di uno Stato membro" und "regolare impiego") benutzen zweimal das Wort "regulär". Die deutsche Fassung schließlich ("der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört" und "ordnungsgemässe Beschäftigung") ist weniger klar, da sie zwei verschiedene Ausdrücke benutzt, von denen der erste den Begriff "regulär" aufnimmt und der zweite eher dem Begriff "legal" entspricht. Diese Fassungen lassen sich jedoch offenkundig in Übereinstimmung mit den anderen Sprachfassungen auslegen, da der Ausdruck "regulär" im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts ohne jeden Zweifel synonym mit "legal" ist.

51 Folglich bezeichnet der Begriff "regulärer Arbeitsmarkt" die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Staates nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet auszuüben. Entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung und der Kommission ist dieser Begriff nicht dahin auszulegen, daß er den allgemeinen Arbeitsmarkt im Gegensatz zu einem besonderen Arbeitsmarkt bezeichnet, der sozialen Zwecken dient und von öffentlichen Stellen gefördert wird.

52 Für diese Auslegung spricht auch der Zweck des Beschlusses Nr. 1/80, der nach der dritten Begründungserwägung dahin geht, im sozialen Bereich die Regelung zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu verbessern, die durch den am 20. Dezember 1976 erlassenen Beschluß Nr. 2/76 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen Assoziationsrates getroffen worden war. Die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt 1 des Beschlusses Nr. 1/80, zu denen Artikel 6 gehört, bilden somit einen weiteren, durch die Artikel 48, 49 und 50 EG-Vertrag geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer (vgl. die Urteile Bozkurt, Randnrn. 14, 19 und 20, Tetik, Randnr. 20, Günaydin, Randnrn. 20 und 21, und Ertanir, Randnrn. 20 und 21).

53 Aufgrund dieses Zweckes und des Umstands, daß der Beschluß Nr. 2/76 nur den Begriff der ordnungsgemässen Beschäftigung enthielt, kann der in dem Beschluß Nr. 1/80 neben dem Begriff der ordnungsgemässen Beschäftigung verwendete Begriff der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats nicht so verstanden werden, daß er die Rechte, die Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 den Arbeitnehmern verleiht, dadurch einschränkt, daß er eine zusätzliche Voraussetzung aufstellt, die sich von der Ausübung einer ordnungsgemässen Beschäftigung durch den Betreffenden während eines bestimmten Zeitraums unterscheidet. Dieser neu eingefügte Begriff stellt vielmehr nur eine Verdeutlichung des bereits in dem Beschluß Nr. 2/76 enthaltenen gleichartigen Erfordernisses dar.

54 Folglich gehört ein türkischer Arbeitnehmer wie der Kläger dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 an.

Die ordnungsgemässe Beschäftigung

55 Daß ein solcher Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat eine ordnungsgemässe Beschäftigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ausgeuebt hat, setzt nach ständiger Rechtsprechung (Urteile Sevince, Randnr. 30, Bozkurt, Randnr. 26, und Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnrn. 12 und 22) eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus.

56 So hat der Gerichtshof im Urteil Sevince (Randnr. 31) ausgeführt, daß ein türkischer Arbeitnehmer während des Zeitraums, in dem er infolge der aufschiebenden Wirkung der Klage, die er gegen die Ablehnung seiner Aufenthaltserlaubnis erhoben hat, bis zum Ausgang des Rechtsstreits vorläufig in dem betreffenden Mitgliedstaat bleiben und dort eine Beschäftigung ausüben durfte, keine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats innehatte.

57 Desgleichen hat der Gerichtshof im Urteil Kus (Randnr. 13) entschieden, daß auch der Arbeitnehmer, dem ein Aufenthaltsrecht nur aufgrund einer nationalen Regelung eingeräumt war, nach der der Aufenthalt während des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erlaubt ist, keine gesicherte Position innehatte, da er das Recht, sich in dem betreffenden Staat aufzuhalten und dort zu arbeiten, nur vorläufig bis zu einer endgültigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht erhalten hat.

58 Der Gerichtshof hat ausgeführt, daß von dem Betroffenen zurückgelegte Beschäftigungszeiten solange nicht als ordnungsgemäß im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 angesehen werden konnten, als nicht endgültig feststand, daß dem Arbeitnehmer während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen zustand; andernfalls würde einer gerichtlichen Entscheidung, durch die ihm dieses Recht endgültig verweigert würde, jede Bedeutung genommen und ihm damit ermöglicht, für sich die in Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich vorgesehenen Rechte während eines Zeitraums zu begründen, in dem er die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfuellte (Urteil Kus, Randnr. 16).

59 Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/95 (Kol, Slg. 1997, I-3069, Randnr. 27) entschieden, daß Beschäftigungszeiten, die der türkische Staatsangehörige aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, die er allein durch eine Täuschung, derentwegen er verurteilt wurde, erwirkt hat, nicht auf einer gesicherten Position beruhen, sondern in einer nur vorläufigen Position zurückgelegt wurden, da dem Betroffenen während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand.

60 In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens war das Aufenthaltsrecht des türkischen Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat dagegen völlig unbestritten; er befand sich nicht in einer nur vorläufigen Situation, die jederzeit in Frage gestellt werden konnte. Er hatte nämlich im Januar 1992 in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 29. Juni 1995 sowie eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitserlaubnis erhalten und in diesem Staat ununterbrochen vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1995 bei dem gleichen Arbeitgeber rechtmässig eine tatsächliche und echte abhängige Tätigkeit verrichtet, so daß seine Rechtsstellung während dieses gesamten Zeitraums gesichert war.

61 Ein solcher Arbeitnehmer hat folglich in dem betreffenden Mitgliedstaat eine ordnungsgemässe Beschäftigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ausgeuebt, so daß er sich auf die ihm in dieser Bestimmung eingeräumten Rechte berufen kann, sofern er alle ihre Voraussetzungen erfuellt.

62 Unstreitig schloß der Kläger nach Ablauf seines Arbeitsvertrags am 31. Dezember 1995 mit dem gleichen Arbeitgeber einen neuen unbefristeten Arbeitsvertrag ab 1. Januar 1996. Er verfügte somit über einen Arbeitsplatz bei dem gleichen Arbeitgeber im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80, wobei dieser Vertrag nur deshalb nicht umgesetzt wurde, weil die Aufenthaltserlaubnis des Klägers im Aufnahmemitgliedstaat nicht verlängert wurde.

63 Dieser Auslegung steht nicht entgegen, daß die beiden Arbeitsverträge, die der Kläger 1994 und 1995 geschlossen hatte, in Anwendung des nationalen Rechts befristet waren.

64 Würde nämlich eine solche zeitliche Befristung des Arbeitsverhältnisses genügen, um die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung, die der Betroffene rechtmässig ausübt, in Frage zu stellen, so könnten die Mitgliedstaaten türkischen Wanderarbeitnehmern, denen sie die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gestattet haben und die dort ununterbrochen während eines Jahres eine ordnungsgemässe wirtschaftliche Tätigkeit verrichtet haben, die Rechte vorenthalten, die sie unmittelbar aus Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 herleiten können (vgl. die Randnrn. 37 bis 39).

65 Auch ist der Umstand, daß dem Kläger nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war, unerheblich, denn nach ständiger Rechtsprechung stehen den türkischen Arbeitnehmern die durch Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ein spezielles Verwaltungsdokument wie eine Arbeits- oder eine Aufenthaltserlaubnis ausstellen (vgl. in diesem Sinn die Urteile Bozkurt, Randnrn. 29 und 30, Günaydin, Randnr. 49, und Ertanir, Randnr. 55).

66 Daß die Arbeits- und die Aufenthaltserlaubnis dem Arbeitnehmer im Ausgangsverfahren erst nach seiner Eheschließung mit einer Deutschen erteilt worden waren und die Ehe später geschieden wurde, steht dieser Auslegung ebenfalls nicht entgegen.

67 Nach ständiger Rechtsprechung macht Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nämlich die in ihm vorgesehenen Rechte der türkischen Arbeitnehmer nicht von dem Grund abhängig, aus dem diesen Arbeitnehmern ursprünglich die Einreise, eine Arbeitstätigkeit und der Aufenthalt gestattet worden sind (Urteile Kus, Randnrn. 21 bis 23, Günaydin, Randnr. 52, und entsprechend Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 22).

68 Folglich hat ein türkischer Arbeitnehmer wie der Kläger im Aufnahmemitgliedstaat eine ordnungsgemässe Beschäftigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ausgeuebt.

69 Sonach ist die vom Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen gestellte Frage wie folgt zu beantworten:

Ein türkischer Staatsangehöriger, der aufgrund einer unbeschränkten Arbeitserlaubnis rechtmässig in einem Mitgliedstaat während eines ununterbrochenen Zeitraums von mehr als einem Jahr für den gleichen Arbeitgeber eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit verrichtet hat, für die er eine übliche Vergütung erhalten hat, ist im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ein Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehört und dort eine ordnungsgemässe Beschäftigung ausübt.

Verfügt ein solcher türkischer Staatsangehöriger über einen Arbeitsplatz bei dem gleichen Arbeitgeber, so hat er Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat, auch wenn die Tätigkeit, die er dort verrichtet hat, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einer beschränkten Personengruppe vorbehalten und dazu bestimmt war, die Einbeziehung des Betroffenen in das Berufsleben zu erleichtern, und zudem aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde.

Kostenentscheidung:

Kosten

70 Die Auslagen der deutschen, der griechischen und der französischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen mit Beschluß vom 9. Dezember 1996 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Ein türkischer Staatsangehöriger, der aufgrund einer unbeschränkten Arbeitserlaubnis rechtmässig in einem Mitgliedstaat während eines ununterbrochenen Zeitraums von mehr als einem Jahr für den gleichen Arbeitgeber eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit verrichtet hat, für die er eine übliche Vergütung erhalten hat, ist im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei gegründeten Assoziationsrat erlassen wurde, ein Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehört und dort eine ordnungsgemässe Beschäftigung ausübt.

Verfügt ein solcher türkischer Staatsangehöriger über einen Arbeitsplatz bei dem gleichen Arbeitgeber, so hat er Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat, auch wenn die Tätigkeit, die er dort verrichtet hat, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einer beschränkten Personengruppe vorbehalten und dazu bestimmt war, die Einbeziehung des Betroffenen in das Berufsleben zu erleichtern, und zudem aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde.

Ende der Entscheidung

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