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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.11.2000
Aktenzeichen: C-1/98 P
Rechtsgebiete: Entscheidung 94/258/EGKS


Vorschriften:

Entscheidung 94/258/EGKS
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Artikel 1 Absatz 1 des Fünften Stahlbeihilfenkodex der Gemeinschaft enthält kein allgemeines Verbot für Beihilfen, sondern bestimmt nur in allgemeinen Worten den Umfang der vorgesehenen Ausnahme von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag. Artikel 1 Absatz 1 dieses Kodex bezweckt somit nicht, den Erlass weiterer Maßnahmen auszuschließen, mit denen vom Verbot des Artikels 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag abgewichen wird.

Artikel 1 Absatz 1 dieses Kodex ist so auszulegen, dass die Kommission nach diesem Kodex nicht befugt ist, Beihilfen, die nicht unter die Artikel 2 bis 5 dieses Kodex fallen, nach den mit diesem eingeführten vereinfachten Verfahren zu genehmigen, dass sie dagegen befugt ist, gemäß Artikel 95 EGKS-Vertrag zusätzliche allgemeine oder individuelle Maßnahmen zu erlassen, mit denen Beihilfen, die in diesem Kodex nicht genannt sind, mit einstimmiger Zustimmung des Rates genehmigt werden.

Daher hat das Gericht zu Recht entschieden, dass der Fünfte Stahlbeihilfenkodex der Gemeinschaft nur für die darin aufgezählten, mit dem EGKS-Vertrag zu vereinbarenden Beihilfen einen verbindlichen rechtlichen Rahmen darstellt und dass die Kommission von Artikel 95 EGKS-Vertrag Gebrauch machen kann, um Einzelfallentscheidungen zu erlassen.

(vgl. Randnrn. 30, 34, 43)

2 Das Gericht hat, nachdem es darauf hingewiesen hat, dass der Fünfte Stahlbeihilfenkodex der Gemeinschaft nicht den gleichen Zweck wie die Entscheidungen der Kommission hat, die erlassen wurden, um einer Ausnahmesituation zu begegnen, daraus zu Recht gefolgert, dass dieser Kodex keine berechtigten Erwartungen in Bezug auf die Frage hat entstehen lassen können, ob in außergewöhnlichen Fällen durch Einzelfallentscheidungen nach Artikel 95 EGKS-Vertrag Ausnahmen vom Kodex möglich sein würden.

Ebenfalls zu Recht hat das Gericht ausgeführt, dass für das einwandfreie Funktionieren des gemeinsamen Stahlmarktes zweifellos eine ständige Anpassung nach Maßgabe der Veränderungen der Wirtschaftslage erforderlich ist und sich die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Rechtslage berufen können. Ein Unternehmen darf nämlich nicht erwarten, dass eine gegebene Rechtslage unverändert bleibt, wenn die wirtschaftlichen Bedingungen auf dem Stahlmarkt sich in einer Weise ändern, die punktuelle Anpassungen verlangt.

(vgl. Randnrn. 51-52)


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 23. November 2000. - British Steel plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und andere. - Rechtsmittel - EGKS - Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission ("Fünfter Beihilfenkodex") - Einzelfallentscheidungen der Kommission über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an Stahlunternehmen - Befugnis der Kommission - Berechtigtes Vertrauen. - Rechtssache C-1/98 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-1/98 P

British Steel plc, London (Vereinigtes Königreich), nunmehr Corus UK Ltd, Prozessbevollmächtigter: R. Plender, QC, beauftragt durch W. Sibree, Solicitor, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Elvinger, Hoss und Prussen, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste erweiterte Kammer) vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-243/94 (British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887) wegen Aufhebung dieses Urteils, mit dem ihre Klage gegen die Entscheidung 94/258/EGKS der Kommission vom 12. April 1994 über ein Beihilfevorhaben von Spanien zugunsten des öffentlichen spanischen Stahlunternehmens Corporación de la Siderurgia Integral (CSI) und die Entscheidung 94/259/EGKS der Kommission vom 12. April 1994 über die Gewährung von Beihilfen an die staatseigenen Stahlunternehmen Italiens (Stahlkonzern ILVA) (ABl. L 112, S. 58 und 64) abgewiesen worden ist,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Khan und P. F. Nemitz, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Det Danske Stålvalseværk A/S, Frederiksværk (Dänemark), Prozessbevollmächtigte: J. A. Lawrence und A. Renshaw, Solicitors, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts E. Arendt, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

Italienische Republik, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato P. G. Ferri, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad, Abogado del Estado, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard Emmanuel Servais, Luxemburg,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch Rechtsberater J. Carbery und A. P. Feeney, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: E. Uhlmann, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

Svenskt Stål AB (SSAB), Stockholm (Schweden),

und

ILVA Laminati Piani SpA, Rom (Italien),

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, des Richters J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und der Richterin F. Macken,

Generalanwalt: N. Fennelly

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Januar 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die British Steel plc, nunmehr Corus UK Ltd (Rechtsmittelführerin), hat mit Rechtsmittelschrift, die am 7. Januar 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-243/94 (British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 94/258/EGKS der Kommission vom 12. April 1994 über ein Beihilfevorhaben von Spanien zugunsten des öffentlichen spanischen Stahlunternehmens Corporación de la Siderurgia Integral (CSI) und der Entscheidung 94/259/EGKS der Kommission vom 12. April 1994 über die Gewährung von Beihilfen an die staatseigenen Stahlunternehmen Italiens (Stahlkonzern ILVA) (ABl. L 112, S. 58 und 64; im Folgenden: streitige Entscheidungen) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Nach Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag sind "von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen oder von ihnen auferlegte Sonderlasten, in welcher Form dies auch immer geschieht", gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages untersagt.

3 Artikel 95 Absatz 1 EGKS-Vertrag lautet:

"In allen in diesem Vertrag nicht vorgesehenen Fällen, in denen eine Entscheidung oder Empfehlung der Kommission erforderlich erscheint, um eines der in Artikel 2, 3 und 4 näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft auf dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gemäß Artikel 5 zu erreichen, kann diese Entscheidung oder Empfehlung mit einstimmiger Zustimmung des Rates und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses ergehen."

4 Aufgrund dieser Vorschriften erließ die Kommission, um den Erfordernissen einer Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie gerecht zu werden, gestützt auf Artikel 95 EGKS-Vertrag zu Beginn der achtziger Jahre eine Gemeinschaftsregelung, mit der in bestimmten, abschließend aufgezählten Fällen staatliche Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie genehmigt wurden.

5 Die von der Kommission auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Regelung besteht in Entscheidungen von allgemeiner Geltung, die generell als "Beihilfenkodizes" bezeichnet werden; die Regelung wurde mehrfach geändert, um den konjunkturellen Schwierigkeiten der Eisen- und Stahlindustrie zu begegnen. Im entscheidungserheblichen Zeitraum galt der fünfte Stahlbeihilfenkodex, der durch die Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 362, S. 57; nachstehend: Fünfter Beihilfenkodex) erlassen wurde.

6 In der Präambel des Fünften Beihilfenkodex heißt es in Abschnitt I:

"Gemäß Artikel 4 Buchstabe c des EGKS-Vertrags sind alle allgemeinen und besonderen staatlichen Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie, in welcher Form auch immer, untersagt.

Ab 1. Januar 1986 bestehen aufgrund der Entscheidung der Kommission Nr. 3484/85/EGKS, die ab 1. Januar 1989 durch die Entscheidung Nr. 322/89/EGKS ersetzt wurde, Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie in einer begrenzten Zahl von Fällen.

Diese Vorschriften betreffen allgemeine und besondere Beihilfen, die die Mitgliedstaaten in welcher Form auch immer gewähren.

Der Eisen- und Stahlindustrie sollen vor allem nicht die Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen und diejenigen Beihilfen entzogen werden, mit deren Hilfe sie ihre Anlagen an die neuen Umweltschutznormen anpassen kann. Genehmigt sind außerdem soziale Beihilfen, um die teilweise Schließung von Stahlwerksanlagen zu fördern, und Beihilfen, um die endgültige Einstellung der EGKS-Tätigkeit der am wenigsten konkurrenzfähigen Unternehmen zu finanzieren. Alle anderen Betriebs- oder Investitionsbeihilfen für Eisen- und Stahlunternehmen der Gemeinschaft sind untersagt. Für regionale Investitionsbeihilfen ist allerdings für bestimmte Mitgliedstaaten eine Ausnahme vorgesehen.

Diese strenge Beihilfedisziplin, die nunmehr für die zwölf Mitgliedstaaten und deren gesamtes Hoheitsgebiet gilt, hat in den vergangenen Jahren im EGKS-Sektor gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet. Sie steht nicht nur mit dem im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarktes verfolgten Ziel im Einklang, sondern entspricht auch den Vorschriften über staatliche Beihilfen, die aufgrund des bis 31. März 1992 geltenden Stahl-Konsensus der Gemeinschaft und der Vereinigten Staaten vom November 1989 vereinbart wurden. Deswegen muss sie auch mit einigen technischen Anpassungen beibehalten werden.

..."

7 Artikel 1 Absatz 1 des Fünften Beihilfenkodex lautet:

"Alle Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie, gleichgültig ob spezifische oder nichtspezifische Beihilfen, die in jedweder Form von den Mitgliedstaaten bzw. den Gebietskörperschaften oder aus staatlichen Mitteln finanziert werden, können nur dann als Gemeinschaftsbeihilfen und somit als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden, wenn sie den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 entsprechen."

8 Gemäß den Artikeln 2 bis 5 des Fünften Beihilfenkodex können Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (Artikel 2), Umweltschutzbeihilfen (Artikel 3), Schließungsbeihilfen (Artikel 4) sowie regionale Beihilfen, die in Griechenland, Portugal und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in den allgemeinen Regelungen vorgesehen sind (Artikel 5), als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

9 Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass die Kommission nach dem Erlass des Fünften Beihilfenkodex angesichts der Verschlechterung der wirtschaftlichen und finanziellen Situation im Stahlsektor mit ihrer an den Rat und das Europäische Parlament gerichteten Mitteilung SEK(92) 2160 endg. vom 23. November 1992 einen Plan zur Umstrukturierung der Stahlunternehmen vorlegte, der verschiedene Begleitmaßnahmen im sozialen Bereich sowie finanzielle Anreize einschließlich Gemeinschaftsbeihilfen vorsah (Randnr. 4 des angefochtenen Urteils).

10 In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Februar 1993 stimmte der Rat dem von der Kommission vorgeschlagenen Plan zu, die Produktionskapazitäten erheblich abzubauen. In der gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission im Ratsprotokoll vom 17. Dezember 1993 (im Folgenden: Erklärung vom 17. Dezember 1993) hieß es, dass der Rat u. a. bekräftige, "dass er den... Beihilfe-Kodex... streng einhalten... wird... [u]nbeschadet des Rechts aller Mitgliedstaaten, eine Entscheidung nach Artikel 95/EGKS zu beantragen" (Randnrn. 5 und 6 des angefochtenen Urteils).

11 Am 22. Dezember 1993 stimmte der Rat nach Artikel 95 Absätze 1 und 2 EGKS-Vertrag der Gewährung von Beihilfen an sechs Stahlunternehmen zu, zu denen das öffentliche spanische Stahlunternehmen "Corporación de la Siderurgia Integral" (CSI) und die staatseigenen Unternehmen Italiens (Stahlkonzern ILVA) gehörten; die Kommission genehmigte auf der Grundlage dieser Zustimmung mit den streitigen Entscheidungen die Gewährung staatlicher Beihilfen an diese beide Unternehmen. Diese Beihilfen, die deren Umstrukturierung oder Privatisierung begleiten sollten, fielen nicht unter die Beihilfen, die nach dem Fünften Beihilfenkodex hätten genehmigt werden können (Randnrn. 7 und 8 des angefochtenen Urteils).

12 Mit Klageschrift, die am 27. Juni 1994 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin, unterstützt von der Svenskt Stål AB (SSAB) und Det Danske Stålvalseværk A/S, nach Artikel 33 EGKS-Vertrag Klage auf Nichtigerklärung der beiden streitigen Entscheidungen.

13 Diese Klage war auf vier Gründe gestützt, mit denen die Unzuständigkeit der Kommission zum Erlass der streitigen Entscheidungen, die Verletzung des Grundsatz des Vertrauensschutzes, die Verletzung des EGKS-Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm und die Verletzung wesentlicher Formvorschriften geltend gemacht wurden.

Das angefochtene Urteil

14 Zum Nichtigkeitsgrund der Unzuständigkeit der Kommission wies das Gericht in Randnummer 42 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass es nach der Systematik des EGKS-Vertrags nicht im Widerspruch zu Artikel 4 Buchstabe c stehe, wenn die Kommission staatliche Beihilfen, die mit den Zielen dieses Vertrages vereinbar seien, ausnahmsweise genehmige, und führte in Randnummer 44 aus, dass die Kommission bei Fehlen besonderer Vorschriften nach Artikel 95 EGKS-Vertrag befugt sei, jede allgemeine oder individuelle Entscheidung zu erlassen, die zur Erreichung der Ziele des Vertrages erforderlich sei, und dass die Kommission danach prüfen könne, welche der beiden Arten von Entscheidungen - allgemeine oder individuelle - am geeignetsten sei, das oder die verfolgten Ziele zu erreichen.

15 In Randnummer 45 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, dass die Kommission von Artikel 95 EGKS-Vertrag sowohl zum Erlass von allgemeinen Entscheidungen - der Beihilfenkodizes - als auch zum Erlass von Einzelfallentscheidungen Gebrauch gemacht habe, mit denen ausnahmsweise ganz bestimmte Beihilfen genehmigt worden seien; in Randnummer 46 führte es aus, dass im vorliegenden Fall das Problem darin bestehe, den Gegenstand und die Tragweite des Fünften Beihilfenkodex und der streitigen Entscheidungen zu bestimmen.

16 Das Gericht verglich sodann den Fünften Beihilfenkodex mit den beiden streitigen Entscheidungen und wies in Randnummer 49 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass ihr Anwendungsbereich verschieden sei, da sich der Kodex allgemein auf bestimmte Kategorien von Beihilfen beziehe, die als mit den Vorschriften des EGKS-Vertrags vereinbar angesehen würden, während die streitigen Entscheidungen aus außergewöhnlichen Gründen im Einzelfall Beihilfen genehmigten, die grundsätzlich nicht als mit dem Vertrag vereinbar angesehen werden könnten.

17 In den Randnummern 50 und 51 sowie 53 und 54 des angefochtenen Urteils führte das Gericht aus:

"50 Unter diesem Gesichtspunkt kann der Auffassung der Klägerin, der Kodex habe verbindlichen, abschließenden und endgültigen Charakter, nicht gefolgt werden. Der Kodex stellt nämlich nur für die mit dem Vertrag zu vereinbarenden Beihilfen, die darin aufgezählt werden, einen verbindlichen rechtlichen Rahmen dar. In diesem Bereich führt er eine umfassende Regelung ein, die eine einheitliche Behandlung aller in die festgelegten Kategorien fallenden Beihilfen im Rahmen eines einzigen Verfahrens gewährleisten soll. Die Kommission ist durch diese Regelung nur gebunden, wenn sie die Vereinbarkeit von Beihilfen, für die der Kodex gilt, mit dem Vertrag beurteilt. Sie darf daher solche Beihilfen nicht unter Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des Kodex durch eine Einzelfallentscheidung genehmigen...

51 Dagegen kann bei Beihilfen, die nicht zu den durch den Kodex vom Verbot befreiten Kategorien gehören, eine individuelle Ausnahme von diesem Verbot gewährt werden, wenn die Kommission im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 95 des Vertrages der Ansicht ist, dass solche Beihilfen zur Erreichung der Ziele des Vertrages erforderlich sind. Der Beihilfenkodex bezweckt nämlich nur, zugunsten bestimmter, abschließend aufgezählter Kategorien von Beihilfen allgemein unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vom Verbot der Beihilfen zu genehmigen. Die Kommission ist nach Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages, der nur auf die im Vertrag nicht vorgesehenen Fälle abstellt..., nicht befugt, bestimmte Kategorien von Beihilfen zu verbieten, da ein solches Verbot bereits im Vertrag selbst, nämlich in Artikel 4 Buchstabe c, vorgesehen ist. Die Beihilfen, die nicht zu den Kategorien gehören, die der Kodex von diesem Verbot ausnimmt, fallen somit weiterhin ausschließlich unter Artikel 4 Buchstabe c. Erweisen sich also derartige Beihilfen zur Erreichung der Ziele des Vertrages gleichwohl als erforderlich, so kann die Kommission von Artikel 95 des Vertrages Gebrauch machen, um dieser unvorhergesehenen Situation gegebenenfalls durch eine Einzelfallentscheidung zu begegnen...

...

53 Unter diesen Umständen können die streitigen Entscheidungen nicht als ungerechtfertigte Ausnahmen vom Fünften Beihilfenkodex angesehen werden, sondern stellen Handlungen dar, die ebenso wie dieser ihre Quelle in Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages haben.

54 Somit entbehrt die Rüge der Unzuständigkeit jeder Grundlage, weil die Kommission nämlich keinesfalls durch den Erlass des Beihilfenkodex auf ihre Befugnis aus Artikel 95 des Vertrages verzichten konnte, zur Bewältigung unvorhergesehener Situationen Einzelfallentscheidungen zu erlassen. Da im vorliegenden Fall die wirtschaftliche Situation, die die Kommission zum Erlass der streitigen Entscheidungen veranlagte hat, nicht in den Anwendungsbereich des Kodex fiel, konnte sich die Kommission auf Artikel 95 des Vertrages stützen, um die fraglichen Beihilfen zu genehmigen, sofern sie die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschrift beachtete."

18 In Bezug auf diesen Klagegrund entschied das Gericht in Randnummer 55 des angefochtenen Urteils, dass die streitigen Entscheidungen nicht wegen Unzuständigkeit der Kommission einen Rechtsmangel aufwiesen.

19 Zum Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wies das Gericht in Randnummer 75 des angefochtenen Urteils zunächst darauf hin, dass der Fünfte Beihilfenkodex nicht den gleichen Zweck wie die streitigen Entscheidungen habe, die erlassen worden seien, um einer Ausnahmesituation zu begegnen, und führte sodann aus, dass dieser Kodex keine berechtigten Erwartungen in Bezug auf die Frage habe entstehen lassen können, ob in einer unvorhergesehenen Situation wie derjenigen, die zum Erlass der streitigen Entscheidungen geführt habe, die Gewährung individueller Ausnahmen vom Verbot staatlicher Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 95 Absätze 1 und 2 EGKS-Vertrag möglich sein würde.

20 Das Gericht fuhr wie folgt fort:

"76 Außerdem ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass, "wenn der Grundsatz des Vertrauensschutzes auch zu den Grundprinzipien der Gemeinschaft gehört,... die Marktbürger doch... nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen [dürfen], die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können"...

77 Für das einwandfreie Funktionieren des gemeinsamen Stahlmarktes ist nämlich zweifellos eine ständige Anpassung nach Maßgabe der Veränderungen der Wirtschaftslage erforderlich, und die Wirtschaftsteilnehmer können sich nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Rechtslage berufen...

78 Unter diesen Umständen ist klar, dass die Klägerin in Anbetracht ihrer bedeutenden wirtschaftlichen Position und ihrer Mitwirkung im Beratenden Ausschuss der EGKS jedenfalls hätten bemerken müssen, dass sich die zwingende Notwendigkeit, wirksame Maßnahmen zum Schutz der Interessen der europäischen Stahlindustrie zu ergreifen, ergeben würde und dass der Rückgriff auf Artikel 95 des Vertrages den Erlass von Ad-hoc-Entscheidungen durch die Kommission rechtfertigen könnte, wie dies bereits wiederholt bei Geltung eines Beihilfenkodex geschehen war. Die Kommission zitiert dazu mit Recht ihre vorerwähnte Entscheidung 89/218 vom 23. Dezember 1988 und ihre Entscheidung 92/411/EGKS vom 31. Juli 1992 betreffend die Gewährung von Beihilfen an Eisen- und Stahlunternehmen durch die dänische und die niederländische Regierung (ABl. L 223, S. 28), mit denen außerhalb des zurzeit ihres Erlasses geltenden Beihilfenkodex bestimmte staatliche Beihilfen genehmigt wurden."

21 In Randnummer 79 des angefochtenen Urteils zog das Gericht den Schluss, dass die streitigen Entscheidungen nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstießen.

22 Die beiden anderen Klagegründe, auf die die Rechtsmittelführerin ihre Nichtigkeitsklage gestützt hatte, wurden vom Gericht ebenfalls zurückgewiesen.

Das Rechtsmittel

23 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen sie die Unzuständigkeit der Kommission zum Erlass der streitigen Entscheidungen und die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes rügt.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

24 Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen, von denen der zweite hilfsweise geltend gemacht wird.

25 Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe dadurch, dass es in den Randnummern 50 und 51 des angefochtenen Urteils entschieden habe,

- dass der Fünfte Beihilfenkodex nur für die darin aufgezählten, mit dem EGKS-Vertrag zu vereinbarenden Beihilfen einen verbindlichen rechtlichen Rahmen darstelle, während dieser Kodex ein Verbot aller Beihilfen bezwecke, die darin nicht ausdrücklich aufgeführt seien,

- und dass die Kommission trotz der Geltung des Fünften Beihilfenkodex von Artikel 95 EGKS-Vertrag habe Gebrauch machen können, um Einzelfallentscheidungen wie die streitigen zu erlassen, während der Kodex abschließend sei, so dass die Kommission während seiner Gültigkeitsdauer mit Einzelfallentscheidungen keine anderen als die im Kodex genannten Beihilfen habe genehmigen können,

den Anwendungsbereich des Fünften Beihilfenkodex und damit den Umfang der Befugnisse der Kommission rechtsfehlerhaft ausgelegt.

26 In Bezug auf die Zielsetzung des Fünften Beihilfenkodex, die darin bestehe, jede in diesem Kodex nicht geregelte Beihilfe zu verbieten, führt die Rechtsmittelführerin zwei Argumente an, die auf die Präambel und die Bestimmungen des Kodex gestützt sind.

27 Sie verweist insbesondere auf Abschnitt I, vierter Absatz, des Kodex, worin von dem Verbot "[a]lle[r] anderen Betriebs- oder Investitionsbeihilfen für Eisen- und Stahlunternehmen der Gemeinschaft" die Rede ist, sowie auf den ersten und den dritten Absatz desselben Abschnitts. Aus dem Wort "andere" ergebe sich, dass in diesem Kodex nicht aufgeführte Beihilfen verboten seien. Dies werde durch Abschnitt I, fünfter Absatz, des Kodex bestätigt, wo es heiße, dass dieses Verbot dem "bis 31. März 1992 geltenden Stahl-Konsensus der Gemeinschaft und der Vereinigten Staaten vom November 1989" entspreche; nach diesem mit Entscheidung 89/636/EGKS der Kommission vom 11. Dezember 1989 über den Abschluss einer Vereinbarung und einen Konsensus mit den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel von bestimmten Stahlerzeugnissen (ABl. L 368, S. 98) genehmigten Konsensus seien diese Beihilfeformen untersagt gewesen.

28 Artikel 1 Absatz 1 des Fünften Beihilfenkodex verbiete staatliche Beihilfen zwar nicht ausdrücklich, sondern führe lediglich die Kategorien auf, die von dem Verbot des EGKS-Vertrags ausgenommen werden könnten; er sei jedoch dahin auszulegen, dass er ein Verbot für Beihilfen aufstelle, die nicht in diese Kategorien fielen. Folglich sei die Behauptung des Gerichts in Randnummer 51 des angefochtenen Urteils, dass das Verbot bestimmter Kategorien von Beihilfen "bereits im Vertrag selbst, nämlich in Artikel 4 Buchstabe c, vorgesehen" sei, nicht richtig, da die Kommission nach Artikel 95 Absatz 1 EGKS-Vertrag nur befugt gewesen sei, die in Artikel 1 Absatz 1 des Fünften Beihilfenkodex aufgeführten Beihilfen für vereinbar mit dem EGKS-Vertrag zu erklären.

29 Daran ist richtig, dass es in Abschnitt I, vierter Absatz, der Präambel des Fünften Beihilfenkodex heißt, dass nach den früheren Beihilfenkodizes "[a]lle anderen Betriebs- oder Investitionsbeihilfen... untersagt [sind]"; jedoch wird diese Behauptung in der Präambel durch keine Vorschrift des Beihilfenkodex bestätigt. Für sich allein kann dieser Passus den Anwendungsbereich des Fünften Beihilfenkodex nicht ändern.

30 Artikel 1 Absatz 1 des Fünften Beihilfenkodex enthält nämlich kein allgemeines Verbot für Beihilfen, sondern bestimmt nur in allgemeinen Worten den Umfang der vorgesehenen Ausnahme von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag. Artikel 1 Absatz 1 des Fünften Beihilfenkodex bezweckt somit nicht, den Erlass weiterer Maßnahmen auszuschließen, mit denen vom Verbot des Artikels 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag abgewichen wird.

31 Diese Auslegung ergibt sich eindeutig aus der Erklärung vom 17. Dezember 1993, wonach der Fünfte Beihilfenkodex streng eingehalten werde "unbeschadet des Rechts aller Mitgliedstaaten, eine Entscheidung nach Artikel 95/EGKS zu beantragen".

32 Außerdem wird diese Auslegung bestätigt durch Abschnitt I, erster Absatz, der Präambel des Fünften Beihilfenkodex, worin es klar heißt, dass gemäß Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag - und nicht gemäß dem Fünften Beihilfenkodex selbst - "alle... staatlichen Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie, in welcher Form auch immer, untersagt [sind]", sowie durch Abschnitt I, zweiter Absatz, worin es nicht heißt, dass die früheren Beihilfenkodizes Beihilfen allgemein verboten hätten, sondern dass nach ihnen vielmehr Vorschriften "über Beihilfen... in einer begrenzten Zahl von Fällen" bestehen.

33 Der Hinweis der Rechtsmittelführerin, in Abschnitt I, fünfter Absatz, heiße es, dass dieses Verbot dem "Stahl-Konsensus der Gemeinschaft und der Vereinigten Staaten" entspreche, ist vorliegend nicht relevant, da eine etwaige Unvereinbarkeit mit dem Konsensus nur auf Maßnahmen nach Artikel 95 Absatz 1 EGKS-Vertrag beruhen würde, mit denen nicht unter den Konsensus fallende Beihilfen genehmigt würden.

34 Demzufolge ist Artikel 1 Absatz 1 des Fünften Beihilfenkodex, der kein allgemeines Verbot staatlicher Beihilfen enthält, so auszulegen, dass die Kommission nach dem Fünften Beihilfenkodex nicht befugt ist, Beihilfen, die nicht unter die Artikel 2 bis 5 dieses Kodex fallen, nach den mit diesem eingeführten vereinfachten Verfahren zu genehmigen, dass sie dagegen befugt ist, gemäß Artikel 95 EGKS-Vertrag zusätzliche allgemeine oder individuelle Maßnahmen zu erlassen, mit denen Beihilfen genehmigt werden, die im Fünften Beihilfenkodex nicht genannt sind.

35 Für den abschließenden Charakters des Fünften Beihilfenkodex führt die Rechtsmittelführerin zwei weitere Argumente an, die auf die Entwicklung der Stahlbeihilfenkodizes und auf die Praxis der Kommission bei an andere Unternehmen gerichtete Entscheidungen gestützt sind, die nach Meinung der Rechtsmittelführerin Kriterien für die Auslegung dieses Kodex liefern.

36 Die Entwicklung der Beihilfenkodizes insbesondere ab dem 1. Januar 1986, als die Entscheidung Nr. 3484/85/EGKS der Kommission vom 27. November 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften für die Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 340, S. 1), der sogenannte Dritte Beihilfenkodex, in Kraft getreten sei, zeige eine schrittweise Schmälerung der Befugnisse der Kommission in Bezug auf die Gewährung staatlicher Beihilfen, wodurch die späteren Kodizes einschließlich des Fünften Beihilfenkodex abschließenden Charakter erlangt hätten. Hierzu stehe die Behauptung des Gerichts in Randnummer 51 des angefochtenen Urteils in Widerspruch, dass der Fünfte Beihilfenkodex "nur [bezwecke], zugunsten bestimmter, abschließend aufgezählter Kategorien von Beihilfen allgemein unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vom Verbot der Beihilfen zu genehmigen".

37 Für den abschließenden Charakter des Fünften Beihilfenkodex sprächen außerdem eine Reihe von Einzelfallentscheidungen, in denen die Genehmigung der Gewährung von Beihilfen oder die Rückerstattung bereits ausgezahlter Beihilfen mit der Begründung versagt bzw. verlangt worden sei, dass diese Beihilfen nach dem Fünften Beihilfenkodex nicht erlaubt seien. Diese Begründung belege den abschließenden Charakter des Kodex, da die von der Kommission im übrigen angeführten Gründe für sich allein die Versagung der Genehmigung oder die Rückerstattung der Beihilfen nicht hätten rechtfertigen können.

38 Insbesondere werde der abschließende Charakter des Fünften Beihilfenkodex dadurch belegt, dass er durch die Entscheidung 92/411, die sogenannte CO2-Entscheidung, geändert worden sei, um eine Ausnahme für die Beihilfen an die dänische und die niederländische Stahlindustrie in Form einer Verringerung der Steuerlast für Kohlendioxidemissionen zu gewähren.

39 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Entwicklung der Beihilfenkodizes überzeugt nicht; die schrittweise Beschränkung des Anwendungsbereichs der Kodizes verleiht dem Fünften Beihilfenkodex keinen abschließenden Charakter.

40 Wie in Randnummer 32 ausgeführt, sind Beihilfen nicht nach dem Fünften Beihilfenkodex untersagt, sondern nach Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag, von dem gemäß Artikel 95 Absatz 1 EGKS-Vertrag Ausnahmen zulässig sind. In der schrittweisen Beschränkung des Anwendungsbereichs der dem Fünften Beihilfenkodex vorausgegangenen Kodizes ist somit kein vollständiges Verbot zu sehen, das die Kommission daran hinderte, gemäß Artikel 95 EGKS-Vertrag tätig zu werden, sondern eine Begrenzung der ihr übertragenen Befugnisse zum Erlass von Entscheidungen ohne Einholung der einstimmigen Zustimmung des Rates, wenn sie in einem im EGKS-Vertrag nicht vorgesehenen Fall eine Beihilfe für erforderlich hält, um im Hinblick auf außergewöhnliche Umstände dessen Ziele zu erreichen.

41 Auch die von der Rechtsmittelführerin für den abschließenden Charakter des Fünften Beihilfenkodex angeführten Einzelfallentscheidungen, mit denen die Kommission die Gewährung einer Beihilfe abgelehnt oder die Anordnung einer bereits ausgezahlten Beihilfe angeordnet hat, bieten keinen Beleg für den abschließenden Charakter dieses Kodex; wenn auch, wie sich aus der Erklärung vom 17. Dezember 1993 ergibt, außerhalb des Beihilfenkodex Ad-hoc-Entscheidungen nach wie vor möglich sind, falls ein Mitgliedstaat die Initiative ergreift und die Anwendung des Artikels 95 EGKS-Vertrag beantragt, so bedeutet dies doch nicht, dass die Kommission stets verpflichtet wäre, die beantragte Beihilfe zu gewähren.

42 Namentlich geht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin fehl, der Fünfte Beihilfenkodex sei durch die CO2-Entscheidung geändert worden; diese Entscheidung ist als Einzelfallentscheidung ergangen und nicht als Vorschrift zur Änderung des Fünften Beihilfenkodex.

43 Aus alledem ergibt sich, dass das Gericht in Randnummer 50 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden hat, dass der Fünfte Beihilfenkodex nur für die darin aufgezählten, mit dem EGKS-Vertrag vereinbaren Beihilfen einen verbindlichen rechtlichen Rahmen darstelle, und in Randnummer 51, dass die Kommission von Artikel 95 EGKS-Vertrag Gebrauch machen könne, um Einzelfallentscheidungen zu erlassen.

44 Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes greift daher nicht durch.

45 Der hilfsweise geltend gemachte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes geht dahin, dass das Gericht auch dann, wenn seine Auslegung in Bezug auf den Anwendungsbereich des Fünften Beihilfenkodex richtig wäre, insofern einen Rechtsfehler begangen habe, als es die Entscheidung 94/258, mit der "Sozialaufwendungen von höchstens 54,519 Mrd." ESP genehmigt worden seien, nicht für nichtig erklärt habe, weil derartige Beihilfen voll und ganz in den Anwendungsbereich von Artikel 4 des Fünften Beihilfenkodex fielen, der soziale Beihilfen und Schließungsbeihilfen regele.

46 Die entsprechenden Argumente sind jedoch im ersten Rechtszug nicht vorgebracht worden.

47 In der Klageschrift nicht enthaltene neue Angriffs- und Verteidigungsmittel können nach den Artikeln 113 § 2 und 116 § 1 der Verfahrensordnung im Rechtsmittelverfahren nicht vorgebracht werden (vgl. Urteil vom 19. Juni 1992 in der Rechtssache C-18/91 P, V./Parlament, Slg. 1992, I-3997, Randnr. 21). Folglich ist der hilfsweise geltend gemachte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes offensichtlich unzulässig.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

48 Dieser Rechtsmittelgrund geht dahin, das Gericht habe bei der Zurückweisung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin, dass die Geltung des Fünften Beihilfenkodex bei ihr ein berechtigtes Vertrauen darauf begründet habe, die Kommission werde keine Einzelfallentscheidung erlassen, mit der nicht unter die Kategorien des Kodex fallende staatliche Beihilfen genehmigt würden, nicht das Verhalten der Kommission berücksichtigt, das ihr die Gewissheit gegeben habe, dass die Kommission während der Gültigkeitsdauer des Kodex keine Umstrukturierungsbeihilfen genehmigen werde.

49 Zu beanstanden sei insbesondere die Randnummer 78 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht feststelle, dass die Rechtsmittelführerin selbst, vertreten durch einen ihrer Direktoren, im Beratenden Ausschuss der EGKS mitgewirkt habe und daher hätte bemerken müssen, dass für die Kommission die Notwendigkeit bestanden habe, von Artikel 95 EGKS-Vertrag Gebrauch zu machen, um Ad-hoc-Maßnahmen zu erlassen. Diese Randnummer des angefochtenen Urteils enthalte auch insofern einen Irrtum, als die Mitglieder des Beratenden Ausschusses nach dessen Vorschriften persönlich und nicht als Vertreter ihrer jeweiligen Firmen an den Sitzungen teilnähmen.

50 Außerdem sei die CO2-Entscheidung, mit der die Befreiung dänischer und niederländischer Unternehmen von bestimmten Umweltsteuern genehmigt worden sei, nicht mit den streitigen Entscheidungen vergleichbar, da sie keine Umstrukturierungsbeihilfen betreffe und somit ihr berechtigtes Vertrauen nicht beeinträchtigen könne.

51 Das Gericht hat in Randnummer 75 des angefochtenen Urteils auf die in den Randnummern 46 bis 52 desselben Urteils getroffene Feststellung verwiesen, dass der Fünfte Beihilfenkodex nicht den gleichen Zweck wie die streitigen Entscheidungen habe, die erlassen worden seien, um einer Ausnahmesituation zu begegnen, und daraus zu Recht gefolgert, dass dieser Kodex keine berechtigten Erwartungen in Bezug auf die Frage habe entstehen lassen können, ob in außergewöhnlichen Fällen durch Einzelfallentscheidungen nach Artikel 95 EGKS-Vertrag Ausnahmen vom Kodex möglich sein würden.

52 Ebenfalls zu Recht hat das Gericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 33) in Randnummer 77 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass "[f]ür das einwandfreie Funktionieren des gemeinsamen Stahlmarktes... zweifellos eine ständige Anpassung nach Maßgabe der Veränderungen der Wirtschaftslage erforderlich [sei] und [sich] die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Rechtslage berufen [könnten]". Die Rechtsmittelführerin durfte nämlich nicht erwarten, dass eine gegebene Rechtslage unverändert bleibt, wenn die wirtschaftlichen Bedingungen auf dem Stahlmarkt sich in einer Weise ändern, die punktuelle Anpassungen verlangt.

53 Die Feststellung des Gerichts in Randnummer 78 des angefochtenen Urteils zur Vertretung der Rechtsmittelführerin im Beratenden Ausschuss der EGKS betrifft eine Tatsache, die der freien Beurteilung durch das Gericht unterliegt und daher vom Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht beurteilt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-354/92 P, Eppe/Kommission, Slg. 1993, I-7027, Randnr. 29, und vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-191/98 P, Tzoanos/Kommission, Slg. 1999, I-8223, Randnr. 23).

54 Die von der Rechtsmittelführerin für ihren Rechtsmittelgrund angeführte CO2-Entscheidung zeigt im Gegenteil auf, dass die Genehmigung von nicht in den Anwendungsbereich des Fünften Beihilfenkodex fallenden Beihilfen möglich war; der Erlass dieser Entscheidung konnte daher kein berechtigtes Vertrauen bei der Rechtsmittelführerin begründen.

55 Aus alledem folgt, dass der zweite Rechtsmittelgrund nicht durchgreift.

56 Das Rechtsmittel ist daher insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

57 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung von British Steel in die Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten; nach Absatz 3 dieser Vorschrift kann der Gerichtshof entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Absätzen 1 und 2 genannten seine eigenen Kosten trägt. Unter diesen Umständen ist zu entscheiden, dass die Italienische Republik, das Königreich Spanien, der Rat und Det Danske Stålvalseværk A/S ihre eigenen Kosten tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die British Steel plc, nunmehr Corus UK Ltd, trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Italienische Republik, das Königreich Spanien, der Rat der Europäischen Union und Det Danske Stålvalseværk A/S tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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