Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.03.2002
Aktenzeichen: C-10/00
Rechtsgebiete: Beschluss 70/243/EGKS, EWG, Euratom vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften, Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 1496/68 des Rates vom 27. September 1968 über die Bestimmung des Zollgebiets der Gemeinschaft,


Vorschriften:

Beschluss 70/243/EGKS, EWG, Euratom vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften Art. 2 Abs. 1
Beschluss 70/243/EGKS, EWG, Euratom vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften Art. 6 Abs. 1
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften Art. 1
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften Art. 2
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften Art. 11
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften Art. 18
Verordnung (EWG) Nr. 1496/68 des Rates vom 27. September 1968 über die Bestimmung des Zollgebiets der Gemeinschaft Art. 2
Verordnung (EWG) Nr. 1496/68 des Rates vom 27. September 1968 über die Bestimmung des Zollgebiets der Gemeinschaft Nr. 3 des Anhangs d
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Zwar gehörte nach den gemeinschaftsrechtlichen Zollbestimmungen das Gebiet der Republik San Marino zum Zollgebiet der Gemeinschaft, fand das Zollrecht der Gemeinschaft grundsätzlich auf den Warenverkehr nach und aus San Marino Anwendung und führte die Verbringung von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft dazu, dass sie bis zum Erhalt einer mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbaren zollrechtlichen Bestimmung der zollamtlichen Überwachung unterlagen. Für die Einfuhren von Waren aus Drittländern nach San Marino gab es aber eine spezifische, vom Gemeinschaftsrecht anerkannte zollrechtliche Bestimmung, und zwar das im Abkommen San Marino/Italien vorgesehene Zollverfahren. Die Verbringung von für San Marino bestimmten Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft und die Unterwerfung dieser Waren unter die hierfür vorgesehenen Zollförmlichkeiten führten als solche nicht zur Entstehung einer Zollschuld. Wie sich aus Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 79/623 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Zollschuld und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2144/87 über die Zollschuld ergibt, entsteht nämlich eine Einfuhrzollschuld im Sinne dieser Bestimmungen, wenn eingangsabgabenpflichtige Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Die Besonderheiten der Einfuhrregelung, die für die für San Marino bestimmten Waren galt, standen, da die Regelung gerade vorsah, dass diese Waren im Anschluss an ihre Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, der Anwendung der betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Entstehung der Zollschuld entgegen.

Infolgedessen waren die Verbringung von für San Marino bestimmten Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft und die Erfuellung der hierfür vorgesehenen Zollförmlichkeiten als solche nicht geeignet, Eigenmittel in Form von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs oder anderen von den Gemeinschaftsorganen eingeführten oder noch einzuführenden Zöllen entstehen zu lassen.

( vgl. Randnrn. 74-80 )

2. Zur Frage, wer die Beweislast dafür trägt, dass die Zölle auf Einfuhren nach San Marino den Eigenmitteln zuzuordnen sind, ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) dazu verpflichtet sind, der Kommission die Erfuellung ihrer Aufgaben zu erleichtern, die gemäß Artikel 155 EG-Vertrag (jetzt Artikel 211 EG) insbesondere darin bestehen, für die Anwendung des Vertrages sowie der von den Organen aufgrund des Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen. Die Anwendung des Verfahrens für Einfuhren nach San Marino begründet für die Italienische Republik die Verpflichtung, in loyaler Zusammenarbeit mit der Kommission die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Feststellung eventueller Eigenmittel sicherzustellen. Aufgrund dieser Verpflichtung hat der betreffende Mitgliedstaat der Kommission, wenn diese weitgehend auf die Angaben dieses Mitgliedstaats angewiesen ist und nachgewiesen hat, dass die Mängel der von den Behörden des Mitgliedstaats durchgeführten Kontrollen eine ernste Gefahr des Verlusts von Eigenmitteln für die Gemeinschaften bargen, Belege und andere nützliche Unterlagen in angemessener Weise vorzulegen, damit diese prüfen kann, ob und, wenn ja, inwieweit sich die fraglichen Beträge auf Eigenmittel der Gemeinschaften beziehen.

( vgl. Randnrn. 87-89, 91 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. März 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Einfuhr von Waren, die aus Drittländern stammen und für San Marino bestimmt sind. - Rechtssache C-10/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-10/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und H. P. Hartvig als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von I. M. Braguglia, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch, dass

sie der Kommission nicht den Betrag von 29 223 322 226 ITL zur Verfügung gestellt und keine Verzugszinsen daraus seit dem 1. Januar 1996 gezahlt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen hat,

erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. La Pergola und C. W. A. Timmermans (Berichterstatter),

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 12. September 2001, in der die Kommission von E. Traversa und G. Wilms als Bevollmächtigten und die Italienische Republik von I. M. Braguglia vertreten wurde,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. November 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit Klageschrift, eingegangen beim Gerichtshof am 13. Januar 2000, hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 226 EG eine Klage eingereicht auf Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch, dass sie der Kommission nicht den Betrag von 29 223 322 226 ITL zur Verfügung gestellt und keine Verzugszinsen daraus seit dem 1. Januar 1996 gezahlt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (70/243/EGKS, EWG, Euratom) (ABl. L 94, S. 19) sieht vor:

"Ab 1. Januar 1971 stellen... folgende Einnahmen eigene, in den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Mittel dar:

a) Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden...;

b) Zölle des gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden..."

3 Außerdem bestimmt Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses 70/243:

"Die Gemeinschaftsmittel im Sinne der Artikel 2, 3 und 4 werden von den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben, die gegebenenfalls zu diesem Zweck zu ändern sind. Die Mitgliedstaaten stellen diese Mittel der Kommission zur Verfügung."

4 Der Beschluss 70/243 wurde aufgehoben und mit Wirkung vom 1. Januar 1986 durch den Beschluss des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften (85/257/EWG, Euratom) (ABl. L 128, S. 15) ersetzt, der weitgehend die Bestimmungen des Beschlusses 70/243 übernimmt.

5 Der Beschluss 85/257 wurde seinerseits aufgehoben und mit Wirkung vom 1. Januar 1988 durch den Beschluss des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (88/376/EWG, Euratom) (ABl. L 185, S. 24) ersetzt, der ebenfalls weitgehend die Bestimmung des Beschlusses 70/243 übernimmt.

6 Artikel 1 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 336, S. 1), anwendbar ab dem Haushaltsjahr 1978, bestimmt:

"Die eigenen Mittel der Gemeinschaften... werden von den Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgestellt und nach Maßgabe dieser Verordnung der Kommission zur Verfügung gestellt und kontrolliert..."

7 In Artikel 2 der Verordnung Nr. 2891/77 heißt es:

"Für die Anwendung dieser Verordnung gilt ein Anspruch als festgestellt, sobald die entsprechende Forderung von der zuständigen Dienststelle oder Einrichtung des Mitgliedstaats ordnungsgemäß festgesetzt ist.

Die zuständige Dienststelle oder Einrichtung des Mitgliedstaats nimmt eine neue Feststellung vor, wenn eine nach Absatz 1 vorgenommene Feststellung zu berichtigen ist."

8 Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2891/77 sieht vor:

"Der Betrag der festgestellten eigenen Mittel wird von jedem Mitgliedstaat dem zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder der von dem Mitgliedstaat bestimmten Einrichtung eingerichteten Konto gutgeschrieben."

9 Artikel 11 der Verordnung Nr. 2891/77 lautet:

"Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen, deren Satz gleich dem höchsten am Fälligkeitstag in den Mitgliedstaaten geltenden Diskontsatz ist. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung."

10 In Artikel 18 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2891/77 heißt es:

"(1) Die Mitgliedstaaten führen die Prüfungen und Erhebungen in Bezug auf die Feststellung und Bereitstellung der eigenen Mittel durch....

(2) Hierbei gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

-...

- Sie ziehen die Kommission auf deren Antrag zu den von ihnen vorgenommenen Kontrollen hinzu."

11 Die Verordnung Nr. 2891/77 wurde aufgehoben und mit Wirkung vom 1. Januar durch die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) ersetzt, deren Artikel 1, 2, 9 Absatz 1, 11 und 18 Absätze 1 und 2 die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2891/77 im Wesentlichen übernehmen.

12 Gemäß ihrem Artikel 24 gilt die Verordnung Nr. 1552/89 ab 1. Januar 1989.

13 Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1496/68 des Rates vom 27. September 1968 über die Bestimmung des Zollgebiets der Gemeinschaft (ABl. L 238, S. 1) bestimmt:

"Die im Anhang aufgeführten Gebiete außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten gelten mit Rücksicht auf die für sie geltenden Abkommen und Verträge als zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörig."

14 Nummer 3 des Anhangs der Verordnung Nr. 1496/68 sieht vor:

"Italien:

Das Gebiet der Republik San Marino, so wie es im Abkommen vom 31. März 1939 (Gesetz Nr. 1220 vom 6.6.1939) festgelegt ist."

15 Die Verordnung Nr. 1496/68 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1985 durch die Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates vom 23. Juli 1984 betreffend das Zollgebiet der Gemeinschaft (ABl. L 197, S. 1) ersetzt. Artikel 2 der Verordnung Nr. 2151/84 und Nummer 3 ihres Anhangs ähneln den oben genannten Bestimmungen der Verordnung Nr. 1496/68.

16 Ferner bestimmt Artikel 3 der Verordnung Nr. 2151/84:

"Vorbehaltlich besonderer gegenteiliger Bestimmungen, die sich entweder aus Verträgen oder autonomen Gemeinschaftsmaßnahmen ergeben, findet das Zollrecht der Gemeinschaft im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft einheitlich Anwendung."

17 Die Richtlinie 68/312/EWG des Rates vom 30. Juli 1968 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über 1. die zollamtliche Erfassung der Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, 2. die vorübergehende Verwahrung dieser Waren (ABl. L 194, S. 13) legt in Artikel 2 fest, dass alle in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren der zollamtlichen Überwachung unterliegen und umgehend zu einer Zollstelle oder einem anderen von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden bezeichneten und unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ort befördert werden müssen.

18 Ferner sieht die Richtlinie 68/312 in Artikel 3 vor, dass für diese Waren eine summarische Zollanmeldung abzugeben ist, und in Artikel 4, dass die betreffende Anmeldung von der für die Waren verantwortlichen Person oder von deren Vertreter umgehend abzugeben ist.

19 Außerdem müssen nach Artikel 5 der Richtlinie 68/312 die zollamtlich erfassten Waren bis zur Freigabe durch die Zollstelle unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. Gemäß den Artikeln 6 und 7 dieser Richtlinie müssen die Waren aufgrund einer Zollanmeldung einem Zollregime unterworfen werden, oder sie müssen vor Ablauf bestimmter Fristen wieder aus der Gemeinschaft verbracht werden. Für den Fall, dass innerhalb der auferlegten Fristen weder eine Zollanmeldung abgegeben wurde noch die Waren wieder aus der Gemeinschaft verbracht wurden, treffen nach Artikel 9 die zuständigen einzelstaatlichen Behörden die erforderlichen Maßnahmen, um sie umgehend und gegebenenfalls von Amts wegen einem Zollregime zu unterwerfen.

20 Die Richtlinie 68/312 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1992 durch die Verordnung (EWG) Nr. 4151/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Festlegung der Vorschriften für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren (ABl. L 367, S. 1) ersetzt. Die Verordnung Nr. 4151/88 übernimmt im Wesentlichen die oben aufgeführten Bestimmungen der Richtlinie 68/312.

21 In Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 79/623/EWG des Rates vom 25. Juni 1979 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Zollschuld (ABl. L 179, S. 31) heißt es:

"Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

a) wenn eingangsabgabenpflichtige Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden."

22 Die Richtlinie 79/623 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1989 durch die Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 des Rates vom 13. Juli 1987 über die Zollschuld (ABl. L 201, S. 15) ersetzt. Die Verordnung Nr. 2144/87 übernimmt im Wesentlichen die Bestimmungen der Richtlinie 79/623.

23 Aufgrund des Abkommens über Freundschaft und gutnachbarliche Beziehungen zwischen San Marino und Italien vom 31. März 1939 (nachfolgend: Abkommen San Marino/Italien) war San Marino Teil des italienischen Zollgebiets. Auf der Grundlage dieses Abkommens betraute San Marino Italien mit der Erhebung der Einfuhrzölle auf Waren, die für den Verbrauch in San Marino bestimmt waren. Diese Zölle wurden dementsprechend an die italienische Staatskasse gezahlt, und San Marino erhielt dafür von Italien jährlich einen pauschalen Ausgleichsbetrag.

24 Dieses Zollstatut von San Marino endete am 1. Dezember 1992, als das Interimsabkommen über den Handel und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino (nachfolgend: Abkommen oder Abkommen EWG/San Marino) in Kraft trat, das mit dem Beschluss 92/561/EWG des Rates vom 27. November 1992 (ABl. L 359, S. 13) im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde.

25 Dieses Abkommen schuf zwischen der Gemeinschaft und San Marino eine Zollunion. So werden nach dem Abkommen im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und San Marino keine Einfuhr- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung erhoben. Sodann gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die die Einfuhrförmlichkeiten erfuellt sowie die vorgeschriebenen Zölle erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind, als im freien Verkehr der Gemeinschaft befindlich. Ferner verpflichtet sich die Republik San Marino in dem Abkommen, gegenüber Drittländern den Zolltarif der Gemeinschaft anzuwenden. Schließlich ermächtigt die Republik San Marino in dem Abkommen die Gemeinschaft, im Namen und für Rechnung der Republik San Marino die für die Republik San Marino bestimmten Waren aus Drittländern abzufertigen und sie insbesondere in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.

Sachverhalt und Vorverfahren

26 Den Akten ist zu entnehmen, dass der vorliegende Rechtsstreit Einfuhren von aus Drittländern stammenden und für San Marino bestimmten Waren in den Jahren 1979 bis 1992 betrifft, für die die italienischen Behörden auf der Grundlage des Abkommens San Marino/Italien Einfuhrabgaben erhoben. Es steht daher fest, dass das am 1. Dezember 1992 in Kraft getretene Abkommen EWG/San Marino im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.

27 Da die italienischen Behörden für die Jahre 1979 bis 1984 irrtümlich Einfuhrzölle in Höhe von 9 410 311 986 ITL buchmäßig als Eigenmittel der Gemeinschaft erfasst und als solche fälschlicherweise an die Kommission gezahlt hatten, baten sie die Kommission mit Telex vom 3. Juni 1985, Berichtigungen des Betrages der Eigenmittel durch Negativattest anzuerkennen. Außerdem ersuchten sie die Kommission um Zustimmung zur Absicht der italienischen Regierung, zukünftig bei der Zahlung der Eigenmittel der Gemeinschaften die betreffenden Zölle, nämlich die Zölle auf die Einfuhr von zum Verbrauch in San Marino bestimmten Waren, nicht mehr zu berücksichtigen.

28 Mit Telex vom 7. Juni 1985 und anschließend mit Schreiben vom 18. Juli 1985 machte die Kommission einen Vorbehalt gegenüber dem beabsichtigten Abzug geltend, indem sie gegenüber den italienischen Behörden erklärte, ein solcher Abzug sei nur möglich, wenn die Ergebnisse von Kontrollen, die gemäß der Verordnung Nr. 2891/77 in Zusammenarbeit mit ihr durchgeführt würden, dies rechtfertigten.

29 Im Anschluss daran fanden 1985 und 1987 zwei Schlichtungstreffen zwischen der Kommission und den italienischen Behörden statt. Schließlich akzeptierte die Kommission mit Schreiben vom 11. Juni 1987 unter dem Vorbehalt von durch ihre Bediensteten durchgeführten Kontrollen das Ersuchen der italienischen Behörden, einen Abzug auf der Grundlage der tatsächlichen Beträge vornehmen zu dürfen, die sich aus der Anwendung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts auf die Einfuhren von für San Marino bestimmten Waren für die Haushaltsjahre nach 1982 ergaben. Die Kommission wies in diesem Schreiben jedoch auf Folgendes hin:

"(i) Zukünftig dürfen die italienischen Behörden monatlich vom Betrag der Zölle, die der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt werden, die Zölle auf die Einfuhren aus Drittländern nach San Marino abziehen. Dieser Abzug muss in den Monatsabrechnungen ausdrücklich vermerkt sein, und es ist die Aufteilung des abgezogenen Betrages auf Zölle und Agrarabschöpfungen anzugeben.

...

(v) Alle diese - vergangenen und zukünftigen - Beträge werden nur unter dem Vorbehalt von Kontrollen in Zusammenarbeit mit der Kommission gemäß der Verordnung Nr. 2891/77 [jetzt Verordnung Nr. 1552/89] akzeptiert. Allgemein erwartet die Kommission, dass die italienischen Behörden alles Notwendige tun, um sicherzustellen, dass die für San Marino bestimmten Waren anschließend nicht nach Italien reimportiert werden. Die Kommission sieht das vorliegende Übereinkommen in Frage gestellt, wenn es zu einem unerklärlichen Anstieg der Einfuhren aus Drittländern nach San Marino kommt.

Die italienischen Behörden können die beabsichtigten Abzüge tätigen, sobald ihre Zustimmung zu dem Vorstehenden bei der Kommission eingegangen ist."

30 Obwohl die von der Kommission in ihrem Schreiben vom 11. Juni 1987 geforderte Zustimmung erst am 3. März 1990 von den italienischen Behörden erteilt wurde, zogen diese im Oktober 1988 die Beträge für die Haushaltsjahre 1982 bis 1984 in Höhe von 5 269 620 911 ITL ab.

31 Vom 23. bis 27. April 1990 und vom 28. Januar bis zum 1. Februar 1991 führten Bedienstete der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1552/89 zwei Kontrollen in Zusammenarbeit mit den italienischen Behörden in Italien durch.

32 Mit Schreiben vom 31. Mai 1991 übersandte die Kommission den italienischen Behörden einen Bericht über diese beiden Kontrollen (nachfolgend: Kontrollbericht). Aus diesem Bericht geht hervor, dass die Kommission die betreffenden Abzüge nicht mehr akzeptierte.

33 Dem Kontrollbericht zufolge waren die Voraussetzungen, von denen die Kommission ihre Zustimmung zu den streitigen Abzügen abhängig gemacht hatte, nicht vollständig erfuellt. Der Bericht kam zu dem Ergebnis, aufgrund der fehlenden Überwachung der Grenze zwischen Italien und San Marino und der unzureichenden Kontrollen könne ein Handel zwischen Drittländern und der Gemeinschaft über San Marino nicht ausgeschlossen werden. Um den Verlust von Eigenmitteln zu verhindern, solle die Italienische Republik deshalb folgende Schritte unternehmen:

- Totalrevision der als Abzüge für die Jahre 1979 bis 1989 geltend gemachten Beträge und Überprüfung der Berechtigung der in nationalen Haushaltstiteln verbuchten Zölle ab 1. Januar 1990, um sicherzustellen, dass sich die betreffenden Beträge tatsächlich auf für San Marino bestimmte Waren beziehen. Diese Kontrollen sollten anhand der Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder des Formulars A.28 durchgeführt werden;

- Analyse der Ausfuhren aus San Marino seit 1. Januar 1979, um eventuelle Umleitungen des Handels festzustellen, die möglicherweise zu einem Verlust von Eigenmitteln führten.

34 Ferner brachte die Kommission im Kontrollbericht die Auffassung zum Ausdruck, dass die Italienische Republik bestimmte Aspekte ihres Kontrollsystems verbessern müsse.

35 Dennoch nahmen die italienischen Behörden im September 1991 Abzüge in Höhe von 4 140 691 075 ITL für die Jahre 1979 bis 1981 vor. Außerdem zahlten sie für die Haushaltsjahre 1990 bis 1992 einen Betrag von insgesamt 19 813 010 240 ITL nicht. Unter Berücksichtigung der bereits 1988 für die Haushaltsjahre 1982 bis 1984 durchgeführten Abzüge beliefen sich die Abzüge somit insgesamt auf 29 223 322 226 ITL.

36 In ihrer Antwort vom 20. Januar 1992 bestritten die italienischen Behörden die Ergebnisse des Kontrollberichts und erklärten, die italienischen Vorschriften und Kontrollmaßnahmen böten angemessene Sicherheitsgarantien; es sei Sache der Kommission, das Gegenteil zu beweisen.

37 In einem Schreiben vom 3. Juni 1992 wies die Kommission die italienischen Behörden darauf hin, dass der Kontrollbericht eine mangelhafte Überwachung offenbart habe. Außerdem machte sie die italienischen Behörden darauf aufmerksam, dass sich von Januar 1986 bis Dezember 1992 die Beträge, die die Italienische Republik für Rechnung der Republik San Marino erhoben habe, fast verdreifacht und damit im Vergleich zu den Vorjahren unverhältnismäßig erhöht hätten und dass sie im Hinblick auf den Inlandsverbrauch von San Marino zu hoch seien.

38 Mit Schreiben vom 26. April 1993, in dem insbesondere auf einen Besuch der Kommission vom 22. Januar 1993 verwiesen wurde, übersandten die italienischen Behörden der Kommission eine Tabelle, in der für den Zeitraum von 1986 bis 1989 die Zollbeträge wiedergegeben waren, die die italienischen Zollbehörden für Einfuhren nach San Marino tatsächlich erhoben hatten, wobei diese Beträge auf drei Einnahmetitel verteilt waren.

39 Wie in ihrem Schreiben vom 26. April 1993 angekündigt übermittelten die italienischen Behörden der Kommission mit Schreiben vom 30. Juli 1993 Angaben über das Bruttoinlandsprodukt von San Marino für den Zeitraum von 1985 bis 1991 und über den Fremdenverkehr von 1979 bis 1992.

40 Die Kommission schlug unter Bezugnahme auf eine ähnliche Lösung für Monaco mit Schreiben vom 23. Februar 1994 eine so genannte "Pauschalberechnungsmethode" vor. Diese Methode bestand in der Aufteilung des Gesamtbetrags der für die Italienische Republik und die Republik San Marino festgestellten Steuern nach der Einwohnerzahl der beiden Staaten, berichtigt um einen Faktor zur Berücksichtigung des jeweiligen Wohlstandsniveaus.

41 In demselben Schreiben vertrat die Kommission auf der Grundlage der Pauschalberechnungsmethode die Auffassung, dass von den insgesamt 51 648 921 166 ITL, die die italienischen Behörden verlangten, ein Betrag von 10 183 686 281 ITL als den Zöllen auf Einfuhren nach San Marino entsprechend anerkannt werden könne. Infolgedessen forderte die Kommission die italienischen Behörden auf, ihr bis zum 30. April 1994 die Differenz zwischen dem Betrag von 29 223 322 226 ITL, den die italienischen Behörden bereits für Einfuhren nach San Marino abgezogen hatten, und dem von der Kommission hierfür zugestandenen Betrag von 10 183 686 281 ITL, also 19 039 635 945 ITL, zur Verfügung zu stellen.

42 In ihrer Antwort vom 22. Juni 1994 auf die negative Reaktion der italienischen Behörden vom 27. April 1994 zeigte sich die Kommission bereit, eine Verbesserung der Pauschalberechnungsmethode ins Auge zu fassen und die von der Italienischen Republik in Bezug auf die Bedeutung des Fremdenverkehrs und die anzuwendenden makroökonomischen Indikatoren vorgebrachten Argumente zu berücksichtigen.

43 Mit Schreiben vom 8. August 1994 bekräftigte die Italienische Regierung ihre Vorbehalte gegenüber einer Pauschalberechnung, indem sie deren rechtliche Wirksamkeit bestritt und einige Faktoren nannte, die nicht mit einer statistischen Methode bewertet werden könnten. Den italienischen Behörden zufolge war die einzige verlässliche Grundlage zur Ermittlung des abzugsfähigen Betrages der in den Zolldokumenten im Besitz der italienischen Zollbehörden festgestellte Betrag von 51 648 921 166 ITL. Mit Schreiben vom 10. Oktober 1994 forderte die Kommission die italienischen Behörden auf, alle beanspruchten Beträge mit einer geeigneten Aufstellung zu belegen, in der u. a. die Bezeichnungen der Zolldokumente aufgeführt sein sollten. Ferner erklärte die Kommission, sie könne abzuziehende Beträge nur berücksichtigen, wenn die italienischen Behörden ihr den Nachweis erbringen könnten, dass die Waren, für die Anmeldungen zur Einfuhr nach San Marino abgegeben worden seien, tatsächlich diese Bestimmung gehabt hätten und "endgültig in die Wirtschaft dieses Staates eingespeist" worden seien.

44 In ihrer Antwort vom 2. Dezember 1994 machte die Italienische Republik erneut geltend, dass die Beweislast für ungewöhnliche Vorgänge oder Umleitungen von Waren von San Marino nach Italien oder in andere Länder bei der Kommission liege. Die Kommission könne nicht alle Beträge in Frage stellen, die für die noch nicht überprüften Haushaltsjahre, d. h. 1985 und die nachfolgenden Haushaltsjahre, abzuziehen seien. Aufgrund der erheblichen Vorbereitungen, die erforderlich seien, sei es nicht möglich gewesen, den Aufforderungen der Kommission innerhalb der festgesetzten Frist Folge zu leisten. Abschließend luden die italienischen Behörden die Kommission ein, eine gemeinsame Kontrolle vor Ort durchzuführen, um die für geeignet gehaltenen Prüfungen vorzunehmen.

45 Mit Schreiben vom 28. Juli 1995, geändert mit Schreiben vom 8. November 1995, forderte die Kommission die italienische Regierung auf, ihr vor Ende des Monats Dezember 1995 einen Betrag von 29 223 322 226 ITL entsprechend den im Zeitraum vom 1. Februar 1979 bis zum 30. November 1992 vorgenommenen Abzügen zur Verfügung zu stellen. Andernfalls würden die in Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 vorgesehenen Verzugszinsen fällig. Die italienischen Behörden erwiderten mit Schreiben vom 26. Oktober und 16. Dezember 1995.

46 Die Kommission richtete am 26. Juni 1996 eine schriftliche Aufforderung zur Äußerung an die Italienische Republik. Sie machte darin geltend, die Italienische Republik habe dadurch

- dass sie auf die Feststellungen, die die Kommission im Anschluss an die von ihr durchgeführten Kontrollen getroffen habe, nicht angemessen reagiert habe und

- dass sie weiter einseitig Abzüge von ihren Überweisungen der Eigenmittel ohne Zustimmung der Kommission vorgenommen habe und deren Aufforderung, diese Abzüge zu begründen, nicht nachgekommen sei, auf die Gefahr hin, dass die Eigenmittel der Gemeinschaften widerrechtlich verringert würden,

ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt.

47 Infolgedessen verlangte die Kommission von der italienischen Regierung,

- ihr den Betrag von 29 223 322 226 ITL zur Verfügung zu stellen und

- ihr die ab 1. Januar 1996 bis zur Bereitstellung dieses Betrages hieraus fällig werdenden Verzugszinsen zu zahlen.

48 Die Kommission forderte die italienische Regierung außerdem auf, innerhalb von zwei Monaten ab Erhalt dieses Schreibens zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen.

49 Die italienischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 22. Oktober 1996, in dem sie die Argumente wiederholten, die sie bereits in ihren früheren Äußerungen vorgebracht hatten.

50 Am 20. März 1998 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Italienische Republik, in der sie diese aufforderte, innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe der Stellungnahme dem Zahlungsverlangen der Kommission nachzukommen und ihr den Betrag von 29 223 322 226 ITL zuzüglich Verzugszinsen ab 1. Januar 1996 zu überweisen.

51 Am 19. Mai 1998 antworteten die italienischen Behörden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, indem sie ihre Einwände gegen die Vorwürfe der Kommission bekräftigten und näher erläuterten.

52 Daraufhin hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Begründetheit

Vorbringen der Parteien

53 Die Kommission führt aus, da die Italienische Republik die der Gemeinschaft geschuldeten Eigenmittel um die Beträge habe verringern wollen, die angeblich den Zöllen auf Einfuhren nach San Marino entsprächen, trage Italien die Beweislast dafür, dass diese Einfuhren tatsächlich für San Marino bestimmt gewesen seien und die zugehörigen Zölle daher keine Eigenmittel der Gemeinschaften darstellten.

54 Hierzu macht die Kommission geltend, diese Beweislastverteilung ergebe sich aus einem allgemeinen Grundsatz des Steuerrechts, wonach der Steuerpflichtige, der von einer Möglichkeit zur Herabsetzung seiner Steuerschuld Gebrauch mache, zu beweisen habe, dass die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen tatsächlich erfuellt seien.

55 Dieser Grundsatz habe sich im Steuerrecht der Gemeinschaft niedergeschlagen, insbesondere in Artikel 18 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1), der es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 5. Dezember 1996 in der Rechtssache C-85/95, Reisdorf, Slg. 1996, I-6257, Randnrn. 29 und 31) den Mitgliedstaaten gestatte, vom Steuerpflichtigen die Vorlage unwiderleglicher Beweise dafür zu verlangen, dass der Umsatz, auf den sich das Abzugsverlangen beziehe, tatsächlich stattgefunden habe.

56 Die Kommission fährt fort, sie habe die Anerkennung der streitigen Abzüge aus gewichtigen Gründen abgelehnt, nämlich wegen des im Kontrollbericht festgestellten Mangels an Verlässlichkeit der Verfahren zur Kontrolle und Verbuchung der Zölle auf Einfuhren nach San Marino. Die Italienische Republik sei daher nicht zum einseitigen Abzug der fraglichen Beträge berechtigt gewesen.

57 Ferner ergebe sich aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Eigenmittel, insbesondere aus Artikel 2 der Beschlüsse 70/243, 85/257 und 88/376, dass die Zuordnung der Einfuhrzölle zu den Eigenmitteln der Gemeinschaft die Regel sei und dass, wenn ein Mitgliedstaat eine Ausnahme von der Regel geltend mache, hier durch Abzug der Zölle für Einfuhren nach San Marino, es diesem Mitgliedstaat obliege, deren Berechtigung zu beweisen.

58 Außerdem finde die erwähnte Beweislastverteilung eine Stütze in der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Regelungen über Eigenmittel, insbesondere zu Artikel 2 der Verordnungen Nrn. 2891/77 und 1552/89, der zufolge aus diesen Bestimmungen nicht abgeleitet werden könne, dass die Mitgliedstaaten die Feststellung der Forderungen, die einen Anspruch auf Eigenmittel der Gemeinschaften begründeten, unterlassen dürften, selbst wenn sie die betreffenden Forderungen bestritten (u. a. Urteil vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-96/89, Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 37). Diese Verteilung der Beweislast könne auch auf Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnungen gestützt werden, nach dem die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, die Prüfungen und Erhebungen in Bezug auf die Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel durchzuführen (u. a. Urteil vom 21. September 1989 in der Rechtssache 68/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965, Randnrn. 29 bis 33).

59 Im Übrigen folge die betreffende Beweislastverteilung aus einem Grundsatz, der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe, wonach es, wenn die Kommission ernsthafte und berechtigte Zweifel an der Verlässlichkeit der von den nationalen Behörden durchgeführten Kontrollen glaubhaft mache, dem betreffenden Mitgliedstaat obliege, nachzuweisen, dass diese Kontrollen nicht zu einer ungerechtfertigten Verminderung der Beträge führten, die die Gemeinschaften als Eigenmittel erhielten (zur diskriminierenden Besteuerung, Urteile vom 26. Juni 1991 in der Rechtssache C-152/89, Kommission/Luxemburg, Slg. 1991, I-3141, und in der Rechtssache C-153/89, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-3171, sowie zum Rechnungsabschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft [EAGFL], Abteilung Garantie, Urteile vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-247/98, Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-1, Randnrn. 8 und 9, und vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98, Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I-1501, Randnrn. 40 und 41).

60 Die italienische Regierung führt aus, da die Kommission einräume, dass die Zölle auf Einfuhren nach San Marino keine Eigenmittel der Gemeinschaften seien, habe die Kommission zu beweisen, dass die Waren, auf die sich diese Einfuhren bezögen und auf die die vorgeschriebenen Zölle tatsächlich erhoben worden seien, in Wirklichkeit nicht in San Marino angekommen oder verblieben seien und daher Eigenmittel der Gemeinschaften darstellten.

61 Hierzu macht die italienische Regierung geltend, es handele sich im vorliegenden Fall nicht um einen einseitigen Abzug der als Eigenmittel der Gemeinschaften geschuldeten Beträge durch die Italienische Republik, sondern lediglich um die Feststellung, dass sich die fraglichen Beträge auf Zölle bezögen, die auf die Einfuhr von Waren nach San Marino erhoben worden seien. Diese Zölle seien keine Eigenmittel der Gemeinschaften, sondern Einnahmen, die der Italienischen Republik zustuenden. Die von der Kommission angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Eigenmitteln sei daher nicht einschlägig. Folglich könne aus ihr nicht abgeleitet werden, dass es Sache der Italienischen Republik sei, die angeblich vorgenommenen Abzüge zu rechtfertigen.

62 Die Feststellungen im Kontrollbericht seien kein hinreichender Beweis dafür, dass die Kontrollen der Italienischen Republik in Bezug auf eine mögliche betrügerische weitere Einfuhr von nach San Marino eingeführten Waren in die Gemeinschaft nicht stattgefunden hätten oder wirkungslos gewesen seien. Denn die Feststellungen beträfen Einzelfälle oder Fälle von begrenzter Bedeutung.

63 Dass die erwähnten Kontrollen ausreichend gewesen seien, ergebe sich auch daraus, dass die vor Inkrafttreten des Abkommens EWG/San Marino durchgeführten Kontrollen im Wesentlichen denen entsprächen, die danach eingeführt worden seien, insbesondere denen, die im Beschluss Nr. 1/93 des Kooperationsausschusses EWG/San Marino vom 27. Juli 1993 zur Festlegung der Modalitäten der Abführung der von der Gemeinschaft für die Republik San Marino erhobenen Einfuhrabgaben an die Staatskasse von San Marino (ABl. L 208, S. 38) vorgesehen seien.

64 Die Kommission erwidert, das Abkommen EWG/San Marino könne nicht zur Begründung herangezogen werden, da es nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sei, der den Zeitraum von 1979 bis 1992 betreffe, und da es den rechtlichen Rahmen für die Erhebung der Zölle auf die für San Marino bestimmten Waren grundlegend verändert habe.

65 Die italienische Regierung führt des Weiteren in Bezug auf den Zeitraum von 1985 bis 1989 an, die Italienische Republik habe irrtümlich 22 425 598 940 ITL als Eigenmittel verbucht. Da diese Beträge von der Italienischen Republik noch nicht abgezogen worden seien, beantragt die italienische Regierung, festzustellen, dass es sich bei ihnen nicht um Eigenmittel handelt, sondern um nationale Einnahmen.

66 Die Kommission bezweifelt, dass dieser Antrag mit der Verfahrensordnung, insbesondere Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c, vereinbar ist, macht aber vor allem geltend, dass dieser Antrag überfluessig sei, da die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache zwangsläufig Folgen für die Zuweisung der genannten Beträge haben werde.

Würdigung durch den Gerichtshof

67 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission, festzustellen, dass sämtliche Beträge, die die Italienische Republik als Zölle für Einfuhren nach San Marino in den Zeiträumen von 1979 bis 1984 und von 1990 bis 1992 abgezogen hat, d. h. insgesamt 29 223 322 226 ITL, zu den Eigenmitteln der Gemeinschaften gehören und daher von der Italienischen Republik der Kommission zur Verfügung zu stellen sind.

68 Wie jedoch der Generalanwalt in Nummer 45 seiner Schlussanträge festgestellt hat, geht insbesondere aus dem Schreiben der Kommission vom 23. Februar 1994 hervor, dass diese nicht bestreitet, dass zumindest ein Teil dieses Betrages Zölle auf die Einfuhr von Waren betrifft, die tatsächlich für San Marino bestimmt waren, und dass diese Zölle daher nicht den Eigenmitteln der Gemeinschaften zugeordnet werden können. In dem erwähnten Schreiben schätzte die Kommission auf der Grundlage einer Pauschalberechnung, dass sich dieser nicht zu den Eigenmitteln gehörende Betrag für den gesamten Zeitraum von 1979 bis 1992 auf 10 183 686 281 ITL belaufe.

69 Daher stellt sich die Frage, auf welche gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften die Kommission ihren Antrag auf Feststellung stützt, dass alle von der Italienischen Republik auf Einfuhren nach San Marino erhobenen und abgezogenen Zölle Eigenmittel der Gemeinschaft seien.

70 Hierzu führt die Kommission aus, ihr Antrag beruhe darauf, dass grundsätzlich alle bei der Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft erhobenen Zölle und Abgaben Eigenmittel der Gemeinschaft seien. Aus diesem Grundsatz folge auch, dass, wenn ein Mitgliedstaat beabsichtige, als Einfuhrzoll erhobene Beträge nicht den Eigenmitteln zuzuordnen, dem betreffenden Mitgliedstaat der Beweis obliege, dass diese Zölle abweichend von der Regel keine Eigenmittel darstellten.

71 Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dieser Grundsatz stütze sich auf Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1). Nach dieser Vorschrift entstehe mit der Überführung einer Ware in den zollrechtlich freien Verkehr eine Einfuhrzollschuld.

72 Die Kommission hat insbesondere geltend gemacht, gemäß dieser Bestimmung entstehe die Zollschuld und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Zöllen in dem Zeitpunkt, in dem die Waren physisch in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht würden. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Eigenmittel stellten eine enge Verbindung zwischen der Zollschuld und der Feststellung der Eigenmittel her. Denn nach Artikel 2 der Verordnungen Nrn. 2891/77 und 1552/89 gelte ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel, hier in Form von Einfuhrzöllen, als festgestellt, sobald der geschuldete Betrag von der zuständigen Dienststelle des Mitgliedstaats dem Zollpflichtigen mitgeteilt worden sei.

73 Zunächst ist festzustellen, dass Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2913/92 in der vorliegenden Rechtssache, die Einfuhren zwischen 1979 und 1992 betrifft, nicht anwendbar ist. Denn nach ihrem Artikel 253 gilt die Verordnung Nr. 2913/92 erst ab 1. Januar 1994.

74 Es steht fest, dass das Gebiet der Republik San Marino gemäß Artikel 2 der Verordnungen Nrn. 1496/68 und 2151/84 zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörte. Aus diesem Artikel ergibt sich in Verbindung mit den im vorliegenden Fall anwendbaren gemeinschaftsrechlichen Zollbestimmungen, dass das Zollrecht der Gemeinschaft auf den Warenverkehr nach und aus San Marino zur Zeit der fraglichen Einfuhren Anwendung fand.

75 Nach der Richtlinie 68/312 und der Verordnung Nr. 4151/88, die hier anwendbar sind, führt die Verbringung von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft dazu, dass sie bis zum Erhalt einer mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbaren zollrechtlichen Bestimmung der zollamtlichen Überwachung unterlagen.

76 Für die im vorliegenden Fall streitigen Einfuhren von Waren aus Drittländern nach San Marino gab es eine spezifische, vom Gemeinschaftsrecht anerkannte zollrechtliche Bestimmung, und zwar das im Abkommen San Marino/Italien vorgesehene Zollverfahren. Das wird insbesondere durch Artikel 2 der Verordnungen Nrn. 1496/68 und 2151/84 in Verbindung mit Nummer 3 ihres Anhangs bestätigt.

77 Die Verbringung von für San Marino bestimmten Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft und die Unterwerfung dieser Waren unter die hierfür vorgesehenen Zollförmlichkeiten führten als solche nicht zur Entstehung einer Zollschuld im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Zollbestimmungen, auf die die Kommission Bezug nimmt.

78 Wie sich aus den hier anwendbaren Vorschriften, und zwar Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 79/623 und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2144/87, ergibt, entsteht nämlich eine Einfuhrzollschuld im Sinne dieser Bestimmungen, wenn eingangsabgabenpflichtige Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

79 Eben das aber war bei den nach San Marino eingeführten Waren nicht der Fall. Die Besonderheiten der Einfuhrregelung, die für die für San Marino bestimmten Waren galt, stand daher der Anwendung der oben genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Entstehung der Zollschuld entgegen.

80 Infolgedessen waren die Verbringung von für San Marino bestimmten Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft und die Erfuellung der hierfür vorgesehenen Zollförmlichkeiten als solche nicht geeignet, Eigenmittel in Form von Zöllen des gemeinsamen Zolltarifs oder anderen von den Gemeinschaftsorganen eingeführten oder noch einzuführenden Zöllen im Sinne von Artikel 2 der Beschlüsse 70/243, 85/257 und 88/376 entstehen zu lassen.

81 Dem Vorbringen der Kommission, das sich auf das Gemeinschaftsrecht im Bereich der Eigenmittel stützt, nämlich Artikel 2 der Verordnungen Nrn. 2891/77 und 1552/89 sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofes, kann daher nicht gefolgt werden. Das Gleiche gilt für die Schlussfolgerungen der Kommission in Bezug auf die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf die Verteilung der Beweislast.

82 Aufgrund der Besonderheiten des Zollverfahrens für Einfuhren nach San Marino können entgegen der Auffassung der Kommission auf den vorliegenden Fall auch nicht die Grundsätze zur Beweislastverteilung nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer übertragen werden.

83 Zur Ansicht der Kommission, die Rechtsprechung des Gerichtshofes, der zufolge die Beweislast im Bereich des EAGFL-Rechnungsabschlusses erleichtert werde, sei auf den vorliegenden Fall zu übertragen, ist festzustellen, dass diese Rechtsprechung, auch wenn sie sich auf die Mängel der von einem Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen bezieht, Entscheidungen betrifft, die die Kommission auf der Grundlage des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 (ABl. L 125, S. 1) geänderten Fassung, trifft und mit denen sie pauschalierte Berichtigungen anordnet, die, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, grundsätzlich in Form eines Prozentsatzes der Ausgaben ausgedrückt werden, deren Übernahme durch die Gemeinschaft der Mitgliedstaat verlangt (u. a. Urteil vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-373/99, Griechenland/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 5 bis 7 und 10 bis 13).

84 Zudem hat die Kommission entgegen den Kriterien, die sie anwendet, um die Höhe einer pauschalierten Berichtigung im Bereich der Rechnungsabschlüsse des EAGFL zu ermitteln, im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen, dass ihr auf die Gesamtheit der fraglichen Beträge gerichtetes Klagebegehren im rechten Verhältnis stand zur Bedeutung der festgestellten Mängel im Kontrollsystem und zur Gefahr erheblicher Einbußen an Eigenmitteln der Gemeinschaften, die sich daraus ergebe.

85 Dieser Auffassung der Kommission kann daher nicht gefolgt werden.

86 Ebenso wenig kann jedoch dem Vorbringen der Italienischen Republik gefolgt werden, wonach im vorliegenden Fall die Beweislast für die Zuordnung der Zölle auf Einfuhren nach San Marino zu den Eigenmitteln der Gemeinschaften in vollem Umfang bei der Kommission liege.

87 Wie der Kontrollbericht zeigt, hat die Kommission nämlich nachgewiesen, dass die Mängel der von den italienischen Behörden durchgeführten Kontrollen der Einfuhren nach San Marino eine ernste Gefahr des Verlusts von Eigenmitteln für die Gemeinschaften bargen. Die Kommission verfügt im vorliegenden Fall jedoch weder über die Daten noch über die Dokumente, die es ihr erlauben würden, diejenigen Einfuhren zu identifizieren oder wenigstens dem Volumen nach grob zu schätzen, die in Wirklichkeit nicht für San Marino bestimmt waren. Sie ist deshalb nicht in der Lage, die Höhe der den Gemeinschaften als Eigenmittel zustehenden Zölle anzugeben.

88 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) dazu verpflichtet, der Kommission die Erfuellung ihrer Aufgaben zu erleichtern, die gemäß Artikel 155 EG-Vertrag (jetzt Artikel 211 EG) insbesondere darin bestehen, für die Anwendung des Vertrages sowie der von den Organen aufgrund des Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen (u. a. Urteil vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache C-408/97, Kommission/Niederlande, Slg. 2000, I-6417, Randnr. 16).

89 Angesichts dieser Rechtsprechung begründet die Anwendung des Verfahrens für Einfuhren nach San Marino unter den Umständen des vorliegenden Falles für die Italienische Republik die Verpflichtung, in loyaler Zusammenarbeit mit der Kommission die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Feststellung eventueller Eigenmittel sicherzustellen.

90 Diese Verpflichtung ist speziell für den Bereich Prüfungen in Artikel 18 der Verordnungen Nrn. 2891/77 und 1552/89 niedergelegt worden. Mit dieser Bestimmung soll insbesondere sichergestellt werden, dass Eigenmittel nicht aufgrund der unzutreffenden Feststellung von Abgaben, die den Mitgliedstaaten zustehen, verloren gehen.

91 Aufgrund dieser Verpflichtung hat der betreffende Mitgliedstaat der Kommission in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem diese weitgehend auf die Angaben dieses Mitgliedstaats angewiesen ist, Belege und andere nützliche Unterlagen in angemessener Weise vorzulegen, damit diese prüfen kann, ob und, wenn ja, inwieweit sich die fraglichen Beträge auf Eigenmittel der Gemeinschaften beziehen.

92 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Parteien im Anschluss an die gemeinsamen Kontrollen und die Übersendung des Kontrollberichts, in dem ernste Probleme bei der Überwachung der Einfuhren nach San Marino durch die italienischen Behörden festgestellt worden waren, einen, sei es auch zuweilen schwierigen, Dialog darüber begonnen haben, ob der Gesamtbetrag der streitigen Abzüge einen Teil enthielt, der Eigenmitteln entsprach, und, wenn ja, wie hoch dieser Teil genau war.

93 Im vorliegenden Fall muss jedoch festgestellt werden, dass die Parteien nicht die Möglichkeiten ausgeschöpft haben, die ein Dialog und eine loyale Zusammenarbeit zu diesem Zweck bieten.

94 Nach alledem ist der Antrag der Kommission auf Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch, dass sie der Kommission nicht den Betrag von 29 223 322 226 ITL zur Verfügung gestellt und keine Verzugszinsen daraus seit dem 1. Januar 1996 gezahlt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Eigenmittel verstoßen hat, zurückzuweisen.

95 Dem von der Italienischen Republik in der Klagebeantwortung gestellten Antrag auf Feststellung, dass die in Form von Zöllen auf die Einfuhr von Waren nach San Marino während des Zeitraums von 1985 bis 1989 eingenommenen Gelder keine Eigenmittel, sondern nationale Einnahmen sind, kann nicht stattgegeben werden. Ein solcher Antrag überschreitet nämlich die Grenzen der Zuständigkeit, die der Vertrag dem Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 226 EG verliehen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

96 Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung bestimmt u. a., dass der Gerichtshof die Kosten teilen kann, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

97 Die Kommission ist mit ihrem Antrag unterlegen, festzustellen, dass ihr der Betrag von 29 223 322 226 ITL für Zölle auf die Einfuhr von Waren nach San Marino im Zeitraum von 1979 bis 1984 und von 1990 bis 1992 als Eigenmittel zur Verfügung zu stellen ist. Die Italienische Republik ist mit ihrem Antrag unterlegen, festzustellen, dass die betreffenden Zölle im Zeitraum von 1985 bis 1989 ihr zustehende nationale Einnahmen darstellen. Daher hat die Kommission zwei Drittel und die Italienische Republik ein Drittel der Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt zwei Drittel und die Italienische Republik ein Drittel der Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück