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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.12.1990
Aktenzeichen: C-100/89
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Beschluss 86/283/EWG vom 30. 06.1986


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
EWG-Vertrag Art. 132 Abs. 5
EWG-Vertrag Art. 135
EWG-Vertrag Art. 136
Beschluss 86/283/EWG vom 30. 06.1986 Art. 176
Beschluss 86/283/EWG vom 30. 06.1986 Art. 176
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Gericht, das für ein mit der Gemeinschaft assoziiertes überseeisches Land oder Gebiet zuständig ist, kann als nationales Gericht eines Mitgliedstaats von der Möglichkeit des Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 177 EWG-Vertrag Gebrauch machen.

2. Die Regelung der Niederlassung und Dienstleistung in den überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten einschließlich des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, das hierfür notwendige Voraussetzung ist, muß nach Artikel 176 des Beschlusses 86/283 nur auf solche Staatsangehörige der Mitgliedstaaten ohne Diskriminierung angewendet werden, die eine selbständige Berufstätigkeit unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats gelten, von dem das betreffende überseeische Land oder Gebiet abhängt, tatsächlich ausüben oder auszuüben anstreben, soweit nach dem genannten Artikel die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Die Regelung erstreckt sich jedoch nicht auf die Einreise oder den Aufenthalt in diesem Land oder Gebiet von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die weder eine selbständige Berufstätigkeit ausüben noch dies anstreben.

3. Der Angehörige eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, zu dem ein überseeisches Land oder Gebiet besondere Beziehungen unterhält, kann sich gegenüber den zuständigen Behörden dieses Landes oder Gebiets auf das Diskriminierungsverbot des Artikels 176 des Beschlusses 86/283 berufen, um sich dort niederzulassen oder dort eine Dienstleistung zu erbringen, wenn er die Voraussetzungen erfuellt, die ein in diesem Land oder Gebiet nicht niedergelassener Inländer erfuellen muß, und sofern der Mitgliedstaat, dessen Angehöriger er ist, Personen aus dem fraglichen Land oder Gebiet eine gleiche Behandlung einräumt.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. DEZEMBER 1990. - PETER KAEFER UND ANDREA PROCACCI GEGEN FRANZOESISCHER STAAT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL ADMINISTRATIF DE PAPEETE (POLYNESIE) - FRANKREICH. - AUFENTHALTS- UND NIEDERLASSUNGSRECHT - UEBERSEEISCHE LAENDER UND GEBIETE - ARTIKEL 177 - ZUSTAENDIGKEIT DES GERICHTSHOFES. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-100/89 UND C-101/89.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal administratif Papeete hat mit zwei Urteilen vom 21. März 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 29. März 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 176 des Beschlusses 86/283/EWG des Rates vom 30. Juni 1986 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 175, S. 1) im Lichte der Artikel 132 Absatz 5 und 135 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage, die in den beiden Rechtssachen die gleiche ist, stellt sich in zwei Rechtsstreitigkeiten, in deren einer es um eine Entscheidung des Hochkommissars der Französischen Republik in Polynesien geht, Peter Käfer, einem Touristen deutscher Staatsangehörigkeit, die Aufenthaltserlaubnis zu verweigern, während die andere die Ausweisung von Andréa Procacci, der sich im Besitz eines Schweizer Reisepasses befindet, jedoch geltend macht, er sei italienischer Staatsangehöriger, aus diesem Gebiet durch den Hochkommissar zum Gegenstand hat.

3 Die Entscheidung, die den Kläger Käfer betrifft, wird auf die französische Rechtsvorschrift gestützt, daß "ein Touristenvisum nicht an Ort und Stelle in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden kann"; die Ausweisung wird darauf gestützt, daß sich der Kläger Procacci im Sinne des französischen Dekrets vom 27. April 1939 rechtswidrig im Gebiet Französisch-Polynesien aufhalte, weil das ihm erteilte Touristenvisum abgelaufen sei, weil er keinen Rückflug- bzw. -fahrschein besitze und weil er einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehe.

4 Die Kläger haben beim Tribunal administratif Papeete Klage auf Aufhebung der beiden Entscheidungen erhoben und zur Begründung geltend gemacht, daß beide unter Verstoß gegen Artikel 176 des angeführten Beschlusses des Rates ergangen seien. Das Tribunal administratif Papeete ist zu der Ansicht gelangt, daß die Rechtsstreitigkeiten Zweifelsfragen bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwürfen; es hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof in beiden Verfahren die gleiche Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, nämlich

"Ist der Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen des Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juni 1986 insbesondere angesichts der Vorschriften der Artikel 132 Absatz 5 und 135 des Vertrages vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft so zu betrachten, daß er sich auf beliebige Entscheidungen der staatlichen Behörden erstreckt, die für die Einreise und den Aufenthalt von ausländischen Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Gebiet Französisch-Polynesien allein zuständig sind, und können, falls diese Frage bejaht wird, die betreffenden Bestimmungen nach ihrer Art, ihrer Struktur und ihrem Wortlaut in den Beziehungen zwischen den Adressaten der Maßnahme und Dritten unmittelbare Wirkung entfalten?"

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zuständigkeit des Gerichtshofes

6 Das Vereinigte Königreich fordert den Gerichtshof auf, sich mit der Begründung für unzuständig zu erklären, daß das Tribunal administratif Papeete kein Gericht "eines Mitgliedstaats" im Sinne von Artikel 177 EWG-Vertrag sei.

7 Weiter stelle der Vierte Teil des EWG-Vertrags eine spezialgesetzliche Regelung für die überseeischen Länder und Gebiete dar, für die die anderen Bestimmungen des Vertrages, insbesondere Artikel 177, nicht gälten. Diese Auslegung beruhe sowohl auf den Artikeln 131 bis 136 EWG-Vertrag als auch auf der Unterscheidung zwischen den überseeischen Departements und den überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten in Artikel 227 Absätze 2 und 3.

8 Erstens ist unbestritten, daß das Tribunal administratif Papeete ein französisches Gericht ist.

9 Zweitens verleiht der Vierte Teil des EWG-Vertrags, insbesondere Artikel 136, den Organen der Gemeinschaft, insbesondere dem Rat, die Zuständigkeit, auf der Grundlage der im EWG-Vertrag niedergelegten Grundsätze Bestimmungen für die überseeischen Länder und Gebiete zu erlassen; der Beschluß 86/283 des Rates stellt eine derartige Bestimmung dar.

10 Der Gerichtshof ist somit zuständig, im Wege der Vorabentscheidung über die vom Tribunal administratif Papeete gestellte Frage zu entscheiden.

Die Vorlagefrage

11 Diese Frage umfasst zwei Teile, ob nämlich beliebige Entscheidungen der staatlichen Behörden, die für die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ein überseeisches Land oder Gebiet zuständig sind, in den Anwendungsbereich von Artikel 176 des Beschlusses 86/283 des Rates fallen, und, falls diese Unterfrage bejaht wird, ob Art, Struktur und Wortlaut der fraglichen Bestimmungen unmittelbare Wirkung entfalten können.

Zum Anwendungsbereich des Artikels 176

12 In bezug auf den ersten Teil der Frage ist auf den Wortlaut von Artikel 176 des Beschlusses zu verweisen:

"Hinsichtlich der Niederlassungs- und Dienstleistungsregelung wenden die zuständigen Behörden der Länder und Gebiete gegenüber den Staatsangehörigen und Gesellschaften der Mitgliedstaaten keine diskriminierende Behandlung an. Ist jedoch bei einer bestimmten Tätigkeit ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, den in einem Land oder Gebiet ansässigen Staatsangehörigen oder Gesellschaften der Französischen Republik, des Königreichs Dänemark, des Königreichs der Niederlande oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie den Gesellschaften, die den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes oder Gebiets unterliegen und dort niedergelassen sind, eine gleichartige Behandlung einzuräumen, so ist die zuständige Behörde dieses Landes oder Gebiets nicht gehalten, eine solche Behandlung zu gewähren."

13 Was Arbeitnehmer angeht, so sollte nach Artikel 135 EWG-Vertrag die Freizuegigkeit der Arbeitskräfte aus den Ländern und Hoheitsgebieten in den Mitgliedstaaten und der Arbeitskräfte aus den Mitgliedstaaten in den Ländern und Hoheitsgebieten durch Abkommen geregelt werden. Da indessen in diesem Bereich kein Abkommen geschlossen wurde, können sich die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nicht auf das Gemeinschaftsrecht stützen, um das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem überseeischen Land oder Gebiet zu dem Zweck zu verlangen, Zugang zu einer Beschäftigung als Arbeitnehmer zu erhalten und dieser Beschäftigung dort nachzugehen.

14 Artikel 176 des Beschlusses 86/283 betrifft das Recht auf Einreise und Aufenthalt nur insofern, als dieses Recht in Zusammenhang mit dem Niederlassungsrecht und der Dienstleistungsfreiheit steht, nicht aber mit dem Einreise- und Aufenthaltsrecht im allgemeinen. Die Vorlagefrage des Tribunal Papeete ist im Lichte dieser Erläuterungen zu prüfen.

15 Die Ausübung des Niederlassungsrechts und der Dienstleistungsfreiheit in den überseeischen Ländern und Gebieten setzt zwangsläufig das Recht auf Einreise und Aufenthalt voraus.

16 Dieses Niederlassungsrecht und die Dienstleistungsfreiheit wird entsprechend den Sonderregelungen aufgrund des Artikels 136 EWG-Vertrag durch Artikel 176 des Beschlusses 86/283 geregelt, wonach die zuständigen Behörden der überseeischen Länder und Gebiete gegenüber den Staatsangehörigen und Gesellschaften der übrigen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Gegenseitigkeit keine diskriminierende Behandlung anwenden.

17 Wenn in einem überseeischen Land oder Gebiet eines Mitgliedstaates der Zugang von dessen Staatsangehörigen, soweit sie nicht aus dem betreffenden Land oder Gebiet stammen, zu bestimmten selbständigen Berufen bestimmten Beschränkungen wie der Erteilung einer vorherigen Niederlassungsgenehmigung unterworfen ist, gelten diese Beschränkungen somit auch für die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten.

18 Im übrigen ist die Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs (ABl. L 172, S. 14) nicht auf die überseeischen Länder und Gebiete anwendbar, die der Sonderregelung nach dem Beschluß 86/283 unterliegen.

19 Deshalb muß die Regelung der Niederlassung und Dienstleistung in den überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten einschließlich des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, das hierfür notwendige Voraussetzung ist, nur auf solche Staatsangehörige der Mitgliedstaaten ohne Diskriminierung angewendet werden, die eine selbständige Berufstätigkeit unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für die Staatsangehörigen des Mitgliedstaates gelten, von dem das betreffende überseeische Land oder Gebiet abhängt, tatsächlich ausüben oder auszuüben anstreben, soweit nach Artikel 176 des Beschlusses 86/283 die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Die Regelung erstreckt sich jedoch nicht auf die Einreise oder den Aufenthalt in diesem Land oder Gebiet von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die weder eine selbständige Berufstätigkeit ausüben noch dies anstreben.

20 Auf den ersten Teil der Frage des nationalen Gerichts ist somit zu antworten, daß in den Anwendungsbereich des Artikels 176 des Beschlusses 86/283 des Rates vom 30. Juni 1986 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Entscheidungen der Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Einreise und den Aufenthalt von Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten in ein überseeisches Gebiet zuständig sind, nur dann fallen, wenn diese Entscheidungen Angehörige der anderen Mitgliedstaaten betreffen, die in einem derartigen Gebiet von ihrem Niederlassungsrecht oder ihrer Dienstleistungsfreiheit Gebrauch machen oder Gebrauch machen wollen.

Zur Frage der unmittelbaren Wirkung

21 Der zweite Teil der Frage bezieht sich auf die unmittelbare Wirkung des Artikels 176 des Beschlusses in dieser Auslegung.

22 Die französische und die britische Regierung sowie die Kommission sind der Auffassung, daß der Beschluß 86/283 keine unmittelbare Wirkung habe, da er den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien in bezug auf Zweck, Art, Systematik und Wortlaut der fraglichen Bestimmungen nicht entspreche.

23 Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs wird die unmittelbare Wirkung des Gemeinschaftsrechts in dem Urteil des Gerichtshofes vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62 (Van Gend en Loos, Slg. 1963, 1) aus dem Ziel des EWG-Vertrags abgeleitet, die wirtschaftliche Integration in einen gemeinsamen Markt zu gewährleisten; Ziel des Vierten Teils des EWG-Vertrags sei es jedoch nicht, einen gemeinsamen Markt zu gründen oder zu dessen Gründung beizutragen, sondern die Belange der Einwohner der überseeischen Länder und Gebiete zu fördern, um sie der Entwicklung entgegenzuführen.

24 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Seit dem Erlaß des vom Vereinigten Königreich angeführten Urteils hat der Gerichtshof mehrfach Fragen entschieden, die sich auf die mögliche unmittelbare Wirkung von Bestimmungen in Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern bezogen. Ferner entfalten nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen eines Beschlusses des Rates unmittelbare Wirkung in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Bürgern in dem Sinne, daß sie einzelnen Rechte verleihen, die die nationalen Gerichte wahren müssen, sobald diese Bestimmungen den Mitgliedstaaten eine unbedingte und hinreichend klare und genaue Verpflichtung auferlegen (siehe das Urteil vom 6. Oktober 1970 in der Rechtssache 9/70, Grad, Slg. 1970, 825, Randnr. 9; zu Beschlüssen, die aufgrund eines Assoziationsabkommens erlassen wurden, siehe das Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461).

25 Frankreich und die Kommission haben hierzu vorgetragen, daß Artikel 176 des Beschlusses nur eine bedingte Verpflichtung zur Erzielung eines Ergebnisses beinhalte, da diese Bestimmung unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit stehe. Nach Ansicht der Kommission sei es deshalb Sache jedes Mitgliedstaats, festzulegen, ob er für eine bestimmte Tätigkeit die vorgesehene nichtdiskriminierende Behandlung gewährleisten könne oder nicht.

26 Eine Bestimmung ist unbedingt, wenn sie den Mitgliedstaaten kein Ermessen lässt.

27 Nach Artikel 176 des Beschlusses sind die zuständigen Behörden, sobald die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, ohne weiteres verpflichtet, gegenüber den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten bei der Niederlassung und der Dienstleistung keine diskriminierende Behandlung anzuwenden; diese Bestimmung lässt den Mitgliedstaaten kein Ermessen. Es ist Sache der zuständigen Behörden und gegebenenfalls des nationalen Gerichts, zu entscheiden, ob die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

28 Deshalb ist auf den zweiten Teil der Frage des nationalen Gerichts zu antworten, daß sich der Angehörige eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, zu dem ein Land oder Gebiet besondere Beziehungen unterhält, gegenüber den zuständigen Behörden dieses Landes oder Gebiets auf das Diskriminierungsverbot des Artikels 176 des Beschlusses 86/283 berufen kann, um sich dort niederzulassen oder dort eine Dienstleistung zu erbringen, wenn er die Voraussetzungen erfuellt, die ein in diesem Land oder Gebiet nicht niedergelassener Inländer erfuellen muß, und sofern der Mitgliedstaat, dessen Angehöriger er ist, Personen aus dem fraglichen Land oder Gebiet eine gleiche Behandlung einräumt.

Kostenentscheidung:

Kosten

29 Die Auslagen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal administratif Papeete mit Urteilen vom 21. März 1989 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

In den Anwendungsbereich des Artikels 176 des Beschlusses 86/283/EWG des Rates vom 30. Juni 1986 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen Entscheidungen der Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Einreise und den Aufenthalt von Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten in ein überseeisches Gebiet zuständig sind, nur dann, wenn diese Entscheidungen Angehörige der anderen Mitgliedstaaten betreffen, die in einem derartigen Gebiet von ihrem Niederlassungsrecht oder ihrer Dienstleistungsfreiheit Gebrauch machen oder Gebrauch machen wollen.

Der Angehörige eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, zu dem ein Land oder Gebiet besondere Beziehungen unterhält, kann sich gegenüber den zuständigen Behörden dieses Landes oder Gebiets auf das Diskriminierungsverbot des Artikels 176 des Beschlusses 86/283/EWG berufen, um sich dort niederzulassen oder dort eine Dienstleistung zu erbringen, wenn er die Voraussetzungen erfuellt, die ein in diesem Land oder Gebiet nicht niedergelassener Inländer erfuellen muß, und sofern der Mitgliedstaat, dessen Angehöriger er ist, Personen aus dem fraglichen Land oder Gebiet eine gleiche Behandlung einräumt.

Ende der Entscheidung

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