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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1999
Aktenzeichen: C-101/98
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1898/87, Richtlinie 89/398


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1898/87 Art. 3 Abs. 1
Richtlinie 89/398 Art. 3 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1898/87 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 89/398 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, ist dahin auszulegen, daß ein Milcherzeugnis, bei dem das Milchfett aus diätetischen Gründen durch Pflanzenfett ersetzt worden ist, nicht als "Käse" bezeichnet werden darf.

Für Erzeugnisse aus Milch, bei denen ein natürlicher Bestandteil der Milch durch einen Fremdstoff ersetzt worden ist, ist die Verwendung einer Bezeichnung wie "Diät-Käse (oder Diät-Weichkäse) mit Pflanzenöl für die fettmodifizierte Ernährung" auch dann nicht zulässig, wenn diese Bezeichnung durch beschreibende Zusätze auf der Verpackung wie "Dieser Diät-Käse ist reich an mehrfach ungesättigten Fettsäuren" oder "Dieser Diät-Käse ist ideal für eine cholesterinbewusste Lebensweise" ergänzt wird. Diese beschreibenden Zusätze zeigen nämlich nicht nur nicht eindeutig an, daß das Milchfett vollständig durch Pflanzenfett ersetzt worden ist, sie erhöhen sogar die Verwechslungsgefahr für den Verbraucher noch dadurch, daß sie unter Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung durch die rechtswidrige Verwendung des Begriffes "Käse" den Eindruck erwecken, es handele sich bei den genannten Erzeugnissen um Milcherzeugnisse.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 16. Dezember 1999. - Union Deutsche Lebensmittelwerke GmbH gegen Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft eV. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesgerichtshof - Deutschland. - Schutz der Bezeichnung der Milch und der Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung - Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 - Richtlinie 89/398/EWG - Verwendung der Bezeichnung "Käse" zur Kennzeichnung eines diätetischen Erzeugnisses, in dem das Milchfett durch Pflanzenfett ersetzt worden ist. - Rechtssache C-101/98.

Entscheidungsgründe:

1 Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 5. März 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 9. April 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. L 182, S. 36; im folgenden: Verordnung), und des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. L 186, S. 27; im folgenden: Richtlinie), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Union Deutsche Lebensmittelwerke GmbH (im folgenden: UDL), einem Unternehmen der Lebensmittelindustrie, und dem Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e. V. (im folgenden: Schutzverband), einem Wettbewerbsverein, über die Bezeichnung, unter der die UDL zwei ihrer Erzeugnisse zu verkaufen beabsichtigt.

Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften

3 Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung bestimmen:

"(2) Milcherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind ausschließlich aus Milch gewonnene Erzeugnisse, wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen.

Folgende Bezeichnungen sind ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten:

- die Bezeichnungen im Anhang;

- die tatsächlich für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/7/EWG.

(3) Die Bezeichnung "Milch" und die für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen können auch zusammen mit einem oder mehreren Worten für die Bezeichnung von zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, bei denen kein Bestandteil einen beliebigen Milchbestandteil ersetzt oder ersetzen soll und bei dem die Milch oder ein Milcherzeugnis einen nach der Menge oder nach der für das Erzeugnis charakteristischen Eigenschaft wesentlichen Teil darstellt."

4 Artikel 3 der Verordnung lautet:

"(1) Die Bezeichnungen gemäß Artikel 2 dürfen nur für die in Artikel 2 genannten Erzeugnisse verwendet werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden.

(2) Bei anderen als den in Artikel 2 genannten Erzeugnissen darf nicht durch Etikett, Handelsdokumente, Werbematerial, Werbung irgendwelcher Art (im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 84/450/EWG) oder Aufmachung irgendwelcher Art behauptet oder der Eindruck erweckt werden, daß es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handelt.

Bei Erzeugnissen, die Milch oder Milcherzeugnisse enthalten, dürfen die Bezeichnung "Milch" und die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Bezeichnungen jedoch nur zur Beschreibung der Ausgangsrohstoffe und zur Aufführung der Bestandteile gemäß der Richtlinie 79/112/EWG verwandt werden."

5 Im Anhang der Verordnung ist unter den Bezeichnungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich die Bezeichnung "Käse" aufgeführt.

6 Artikel 1 der Richtlinie lautet:

"(1) Diese Richtlinie bezieht sich auf diejenigen Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.

(2) a) Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, sind Lebensmittel, die sich aufgrund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden, die sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden, daß sie für diesen Zweck geeignet sind.

b) Eine besondere Ernährung muß den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:

i) bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- bzw. Resorptionsprozeß oder Stoffwechsel gestört ist, oder

ii) bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder

iii) gesunder Säuglinge oder Kleinkinder."

7 Artikel 3 der Richtlinie bestimmt:

"(1) Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 müssen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung für den vorgesehenen besonderen Ernährungszweck geeignet sein.

(2) Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse gelten auch die zwingenden Vorschriften für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, abgesehen von solchen Änderungen, die vorgenommen worden sind, damit den in Artikel 1 vorgesehenen Begriffsbestimmungen entsprochen wird."

8 Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Richtlinie sehen folgendes vor:

"(1) Die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/395/EWG, gilt für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse gemäß den nachstehenden Bedingungen.

(2) Zu der Bezeichnung, unter der ein Erzeugnis verkauft wird, muß die Angabe seiner besonderen nutritiven Eigenschaften gehören. Bei den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer iii) genannten Erzeugnissen wird diese Angabe jedoch durch die Angabe des Zwecks, für den sie bestimmt sind, ersetzt."

9 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979, L 33, S. 1) sieht vor:

"Die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, dürfen nicht

a) geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht

i) über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;

ii) durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;

iii) indem zu verstehen gegeben wird, daß das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen."

10 Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 79/112/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/395/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 (ABl. L 186, S. 17) bestimmt:

"Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die Bezeichnung, die in den diesbezueglichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, und, bei Fehlen einer solchen, die verkehrsübliche Bezeichnung in dem Mitgliedstaat, in dem die Abgabe an den Endverbraucher und an gemeinschaftliche Einrichtungen erfolgt, oder eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von ähnlichen Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte."

Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorabentscheidungsfragen

11 Die UDL ist ein Unternehmen der Lebensmittelindustrie, das u. a. Käse und Erzeugnisse aus Käse herstellt, darunter auch solche, die für eine besondere oder diätetische Ernährung bestimmt sind. Sie vertreibt u. a. unter der Marke "Becel" Lebensmittel, in denen tierische Fette mit gesättigten Fettsäuren durch pflanzliche Fette mit einem hohen Anteil an mehrfach ungesättigten Fettsäuren ersetzt werden, die die Eigenschaft haben, den Cholesterinspiegel im Blut zu senken.

12 Seit Anfang der 90er Jahre vertreibt die UDL unter der Bezeichnung "diätetischer Brotbelag" zwei Erzeugnisse der Marke "Becel", die sie in Zukunft unter der Bezeichnung "Holländisches Appetitstück - Diät-Käse mit Pflanzenöl für die fettmodifizierte Ernährung" und "Diät-Weichkäse mit Pflanzenöl für die fettmodifizierte Ernährung" verkaufen möchte. Ausserdem beabsichtigt die UDL, auf der Verpackung bei dem ersten Erzeugnis anzugeben: "Dieser Diät-Käse ist reich an mehrfach ungesättigten Fettsäuren"; bei dem zweiten soll es heissen: "Dieser Diät-Käse ist ideal für eine cholesterinbewusste Lebensweise".

13 Der Schutzverband hält die neuen Bezeichnungen und die beschreibenden Zusätze, die die UDL auf den beiden Erzeugnissen der Marke "Becel" anbringen will, für wettbewerbswidrig, weil Käse ein Milcherzeugnis sei, während in der Zusammensetzung der letztgenannten Erzeugnisse das Milchfett vollständig durch Pflanzenfette ersetzt sei; er erhob beim Landgericht Hamburg Klage gegen die UDL mit dem Antrag, dieser zu verbieten, zum einen die Bezeichnung "Käse" für diese Erzeugnisse zu verwenden und zum anderen auf deren Verpackung die genannten Angaben anzubringen. Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen, das Berufungsgericht gab ihr jedoch statt. Die UDL legte Revision beim Bundesgerichtshof ein. Dieser ist der Ansicht, daß der Rechtsstreit Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwerfe; er hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung auch unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, getroffenen Regelung so auszulegen, daß ein Milcherzeugnis, bei dem aus diätetischen Gründen Milchfett durch Pflanzenfett ersetzt worden ist, nicht als Käse bezeichnet werden darf?

2. Falls die erste Frage bejaht werden sollte: Ist es von Bedeutung, daß die Bezeichnung "Diät-Käse (bzw. Diät-Weichkäse) mit Pflanzenöl für die fettmodifizierte Ernährung" mit beschreibenden Zusätzen auf der Verpackung ergänzt wird, wie "Dieser Diät-Käse ist reich an mehrfach ungesättigten Fettsäuren..." bzw. "Dieser Diät-Käse ist ideal für eine cholesterinbewusste Lebensweise..."?

Zur ersten Frage

14 Vor der Beantwortung dieser Frage ist zu prüfen, ob Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung für Lebensmittel gilt, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.

15 Die Verordnung und die Richtlinie haben unterschiedliche Zielsetzungen, und die Richtlinie schließt die Anwendung der Verordnung auf Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, nicht aus. Während die Verordnung die Bezeichnung der Milch und der Milcherzeugnisse im Hinblick auf deren natürliche Zusammensetzung im Interesse der Erzeuger und der Verbraucher schützen soll, besteht das Ziel der Richtlinie darin, genaue Vorschriften für die Etikettierung und die Aufmachung der in ihren Anwendungsbereich fallenden Erzeugnisse festzulegen, um sicherzustellen, daß diese Erzeugnisse nach ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung für den vorgesehenen besonderen Ernährungszweck geeignet sind.

16 Ausserdem ergibt sich entgegen dem Vorbringen der UDL aus Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie in Verbindung mit der Verordnung keineswegs, daß das Gemeinschaftsrecht der Kennzeichnung der diätetischen Variante eines Lebensmittels mit der Verkehrsbezeichnung des entsprechenden Normallebensmittels nicht nur nicht entgegensteht, sondern die Verwendung dieser Bezeichnung für die Kennzeichnung dieser Variante sogar gebietet.

17 Wie die deutsche Regierung vorträgt, ergibt sich nämlich aus dem Wortlaut des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie, daß diese Vorschrift nur "Änderungen" der Erzeugnisse erfasst und daher nur deren Zusammensetzung und nicht deren Bezeichnung betrifft.

18 Diese Auslegung wird durch den Wortlaut der vierten Begründungserwägung der Richtlinie bestätigt, aus dem sich ergibt, daß Abweichungen von den allgemeinen oder besonderen Bestimmungen für Lebensmittel nur insoweit erforderlich sind, als diese Bestimmungen es nicht erlauben würden, die Zusammensetzung oder Herstellung eines Lebensmittels zu ändern, um dem spezifischen Ernährungszweck zu entsprechen, der mit den unter die Richtlinie fallenden Erzeugnissen verfolgt wird.

19 Die Bezeichnung der für eine besondere Ernährung bestimmten Lebensmittel wird folglich durch die Verordnung geregelt, und sie dürfen daher nur dann mit der Gattungsbezeichnung der ihnen entsprechenden Erzeugnisse des allgemeinen Verzehrs gekennzeichnet werden, wenn ihre Zusammensetzung zwar geändert worden ist, um dem besonderen Ernährungszweck zu entsprechen, aber den Bestimmungen über den Schutz dieser Bezeichnung nicht widerspricht.

20 Was die Frage angeht, ob die Bezeichnung "Käse" zur Kennzeichnung eines Erzeugnisses verwendet werden darf, bei dem das Milchfett durch Pflanzenfett ersetzt worden ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Bezeichnung "Käse" nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung und nach deren Anhang "Milcherzeugnissen" vorbehalten ist; dies sind "ausschließlich aus Milch gewonnene Erzeugnisse, wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen".

21 Sodann bestimmt Artikel 2 Absatz 3, daß "die für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen auch zusammen mit einem oder mehreren Worten für die Bezeichnung von zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden [können], bei denen kein Bestandteil einen beliebigen Milchbestandteil ersetzt oder ersetzen soll und bei dem die Milch oder ein Milcherzeugnis einen nach der Menge oder nach der für das Erzeugnis charakteristischen Eigenschaft wesentlichen Teil darstellt".

22 Aus dem Wortlaut dieser Vorschriften geht eindeutig hervor, daß ein Milcherzeugnis, bei dem irgendein Milchbestandteil, sei es auch nur teilweise, ersetzt worden ist, nicht mit einer der in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung genannten Bezeichnung gekennzeichnet werden darf.

23 Erzeugnisse aus Milch wie die im Ausgangsverfahren streitigen, bei denen ein Milchbestandteil, im vorliegenden Fall das Fett tierischen Ursprungs, vollständig durch einen anderen Stoff, nämlich Fett pflanzlichen Ursprungs, ersetzt worden ist, gehören daher nicht zu den "Milcherzeugnissen" im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung und dürfen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung nicht als "Käse" bezeichnet werden.

24 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß ein Milcherzeugnis, bei dem das Milchfett aus diätetischen Gründen durch Pflanzenfett ersetzt worden ist, nicht als "Käse" bezeichnet werden darf.

Zur zweiten Frage

25 Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung, der für andere als die in Artikel 2 genannten Erzeugnisse, wie z. B. die im Ausgangsverfahren streitigen, gilt, "nicht durch Etikett, Handelsdokumente, Werbematerial, Werbung irgendwelcher Art oder Aufmachung irgendwelcher Art... behauptet oder der Eindruck erweckt werden [darf], daß es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handelt".

26 Wie die griechische Regierung zu Recht festgestellt hat, kann die Verwendung der Bezeichnung "Diät-Käse" zur Kennzeichnung von Erzeugnissen wie den im Ausgangsverfahren streitigen beim Verbraucher aber den irrigen Eindruck erwecken, daß es sich um Erzeugnisse handelt, die die Bezeichnung "Milcherzeugnisse" im Sinne der Verordnung tragen dürfen. Die beschreibenden Zusätze, die die UDL auf der Verpackung anbringen will, können weder diesen Eindruck tilgen noch die sich daraus ergebende Verwechslungsgefahr beseitigen.

27 Diese beschreibenden Zusätze zeigen nicht nur nicht eindeutig an, daß das Milchfett vollständig durch Pflanzenfett ersetzt worden ist, sie erhöhen sogar die Verwechslungsgefahr für den Verbraucher noch dadurch, daß sie unter Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 2 durch die rechtswidrige Verwendung des Begriffes "Käse" den Eindruck erwecken, es handele sich bei den genannten Erzeugnissen um Milcherzeugnisse.

28 Somit ist festzustellen, daß die Verwendung von beschreibenden Zusätzen wie den in Randnummer 12 dieses Urteils genannten keine Auswirkungen auf das Verbot der Verwendung der Bezeichnung "Diät-Käse" zur Kennzeichnung von Erzeugnissen hat, bei denen irgendein Milchbestandteil durch einen anderen Stoff ersetzt worden ist.

29 Diese Feststellung wird nicht durch das Vorbringen der UDL in Frage gestellt, daß es gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstosse, die Verwendung des Begriffes "Käse" zur Bezeichnung von aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, bei denen ein natürlicher Bestandteil durch einen Fremdstoff ersetzt worden sei, auch dann zu verbieten, wenn auf den Verpackungen beschreibende Zusätze angebracht seien.

30 Insgesamt ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13, und vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 96).

31 Was die gerichtliche Nachprüfbarkeit dieser Voraussetzungen betrifft, so verfügt der Gemeinschaftsgesetzgeber ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über einen Ermessensspielraum, der der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Artikel 40 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 EG), 41 und 42 EG-Vertrag (jetzt Artikel 35 EG und 36 EG) sowie 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 37 EG) übertragen. Folglich ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Zieles, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (Urteile Fedesa u. a. Randnr. 14, und Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 97).

32 Insoweit ergibt sich zum einen aus der dritten und der sechsten Begründungserwägung der Verordnung, daß das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel darin besteht, die natürliche Zusammensetzung der Milch und der Milcherzeugnisse im Interesse der Erzeuger und der Verbraucher in der Gemeinschaft zu schützen und die Gefahr einer Verwechslung zwischen Milcherzeugnissen und anderen Lebensmitteln, einschließlich der Lebensmittel mit Milchbestandteilen, für den Verbraucher auszuschließen.

33 Zum anderen steht nicht fest, daß durch die Verwendung der Bezeichnung "Käse" in Verbindung mit beschreibenden Zusätzen wie den im Ausgangsverfahren streitigen zur Bezeichnung von Erzeugnissen, bei denen das Milchfett vollständig durch Pflanzenfett ersetzt worden ist, beim Verbraucher die Gefahr von Verwechslungen in bezug auf die Zusammensetzung des Erzeugnisses, das er erwerben will, mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnte. Dagegen wäre die Verwendung dieser Bezeichnungm offensichtlich geeignet, den Schutz der natürlichen Zusammensetzung der Milch und der Milcherzeugnisse zu gefährden.

34 Der Umstand, daß die Verwendung der Bezeichnung "Käse" zur Kennzeichnung von aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, bei denen ein natürlicher Bestandteil der Milch durch einen Fremdstoff ersetzt worden ist, auch dann verboten ist, wenn auf den Verpackungen insoweit beschreibende Zusätze angebracht sind, stellt folglich keine zur Erreichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignete Maßnahme dar; ein solches Verbot verstösst daher nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

35 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, daß für Erzeugnisse aus Milch, bei denen ein natürlicher Bestandteil der Milch durch einen Fremdstoff ersetzt worden ist, die Verwendung einer Bezeichnung wie "Diät-Käse (bzw. Diät-Weichkäse) mit Pflanzenöl für die fettmodifizierte Ernährung" auch dann nicht zulässig ist, wenn diese Bezeichnung durch beschreibende Zusätze auf der Verpackung wie "Dieser Diät-Käse ist reich an mehrfach ungesättigten Fettsäuren" oder "Dieser Diät-Käse ist ideal für eine cholesterinbewusste Lebensweise" ergänzt wird.

Kostenentscheidung:

Kosten

36 Die Auslagen der deutschen, der griechischen, der französischen und der österreichischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 5. März 1998 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, ist dahin auszulegen, daß ein Milcherzeugnis, bei dem das Milchfett aus diätetischen Gründen durch Pflanzenfett ersetzt worden ist, nicht als "Käse" bezeichnet werden darf.

2. Für Erzeugnisse aus Milch, bei denen ein natürlicher Bestandteil der Milch durch einen Fremdstoff ersetzt worden ist, ist die Verwendung einer Bezeichnung wie "Diät-Käse (oder Diät-Weichkäse) mit Pflanzenöl für die fettmodifizierte Ernährung" auch dann nicht zulässig, wenn diese Bezeichnung durch beschreibende Zusätze auf der Verpackung wie "Dieser Diät-Käse ist reich an mehrfach ungesättigten Fettsäuren" oder "Dieser Diät-Käse ist ideal für eine cholesterinbewusste Lebensweise" ergänzt wird.

Ende der Entscheidung

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