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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.01.2002
Aktenzeichen: C-103/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen


Vorschriften:

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen Art. 12 Abs. 1 Buchst. b
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen Art. 12 Abs. 1 Buchst. d
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen Art. 23 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 30. Januar 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen - Artenschutz. - Rechtssache C-103/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-103/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Wainwright und P. Panayotopoulos als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch A. Samoni-Rantou und P. Skandalou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und d der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt bzw. der Kommission mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um ein strenges Schutzsystem für die Meeresschildkröte Caretta caretta auf Zakynthos (Griechenland) einzuführen, das für diese Art Störungen während der Fortpflanzungszeit sowie sonstige Aktivitäten, durch die ihre Fortpflanzungsstätten geschädigt oder zerstört werden können, verhindern soll,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), J.-P. Puissochet, R. Schintgen und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 12. Juli 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Oktober 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. März 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und d der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt bzw. der Kommission mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um ein strenges Schutzsystem für die Meeresschildkröte Caretta caretta auf Zakynthos (Griechenland) einzuführen, das für diese Art Störungen während der Fortpflanzungszeit sowie sonstige Aktivitäten, durch die ihre Fortpflanzungsstätten geschädigt oder zerstört werden können, verhindern soll.

Rechtlicher Rahmen

2 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie hat diese zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen.

3 Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen ihrem Artikel 2 Absatz 2 zufolge darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wild lebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

4 Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:

Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:

a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten."

5 Die Meeresschildkröte Caretta caretta gehört zu den in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie genannten Arten.

6 Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Da die Richtlinie im Juni 1992 bekannt gemacht wurde, ist diese Frist im Juni 1994 abgelaufen.

Vorverfahren

7 Von Nichtregierungsorganisationen wurde die Verschlechterung der Erhaltungsbedingungen der Meeresschildkröte Caretta caretta auf der griechischen Insel Zakynthos gemeldet. Mit Schreiben vom 3. Juli 1998 bat die Kommission die griechischen Behörden daher um Informationen über die Maßnahmen zum Schutz dieser Art auf der Insel.

8 Am 16. und 17. Juli 1998 führten die Dienststellen der Kommission einen Besuch auf Zakynthos durch, um zu prüfen, ob tatsächlich Maßnahmen zum Schutz der Meeresschildkröte Caretta caretta durchgeführt worden waren. Im Rahmen dieser Dienstreise besuchten die Vertreter der Kommission die Strände von Laganas, Kalamaki, Sekania, Daphni und Gerakas, die Brutplätze dieser Art. Sie stellten fest, dass diese Schutzmaßnahmen an allen besuchten Stellen insbesondere aus folgenden Gründen unzureichend waren:

- fehlende Überwachung und Beschilderung der Strände,

- Vorhandensein von Tretbooten und anderen Booten in dem Meeresgebiet, in dem diese nicht verkehren dürfen,

- Vorhandensein vieler Sonnenschirme und Liegestühle auf verschiedenen Stränden (Kalamaki, Gerakas, Daphni),

- Vorhandensein illegaler Bauwerke und neuer Einrichtungen auf dem Strand von Daphni.

9 In Beantwortung des Schreibens der Kommission vom 3. Juli 1998 wiesen die griechischen Behörden mit Schreiben vom 22. Juli 1998 insbesondere auf die in der ersten Hälfte der 90er Jahre erlassenen Hafenverordnungen sowie auf die Durchführung von Programmen zur Überwachung der Meeresschildkröten und von Kampagnen zur Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit hin.

10 In der Erwägung, dass die Hellenische Republik nicht die Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um ein wirksames Schutzsystem für die Meeresschildkröte Caretta caretta auf Zakynthos (Griechenland) einzuführen, und dass sie dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und d der Richtlinie verstoßen hat, setzte die Kommission der Hellenischen Republik mit Schreiben vom 2. Dezember 1998 eine Frist, um sich dazu zu äußern.

11 Mit Schreiben vom 17. März 1999 antworteten die griechischen Behörden, dass der Entwurf eines Präsidialdekrets über die Einrichtung des Meeresparks von Zakynthos dem griechischen Staatsrat zur abschließenden Beratung zugeleitet worden sei. Auch hätten sie einen Ausschuss gebildet, dessen Aufgabe es sei, den Entwurf eines spezifischen Präsidialdekrets mit allgemein geltenden Regelungen auszuarbeiten, das Bestimmungen über die Finanzierung aller Naturschutzgebiete Griechenlands enthalte. Ferner bestehe die Absicht, ein drittes Präsidialdekret auszuarbeiten, das die Ausgleichsmaßnahmen für den Meerespark von Zakynthos betreffe. In demselben Schreiben kündigten die griechischen Behörden außerdem eine Reihe von Maßnahmen an, wie z. B. den Abriss aller illegal auf den Stränden errichteten Bauwerke, die Aufstellung eines nationalen Katasters, das Fahrzeugverbot auf den Stränden, den Austausch der vorhandenen Beleuchtungskörper, die die Meeresschildkröten störten, sowie die Entfernung der Liegestühle und Sonnenschirme. Sie teilten auch mit, dass ein Vertrag über den Bau eines Schnellboots unterzeichnet worden sei, mit dem die Hafenpolizei von Zakynthos die Einhaltung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen überwachen solle.

12 In der Erwägung, dass die griechischen Behörden immer noch nicht die Maßnahmen getroffen hatten, die erforderlich sind, um ein wirksames Schutzsystem für die Meeresschildkröte Caretta caretta auf Zakynthos durch Schaffung des hierfür notwendigen institutionellen Rahmens und Ergreifung von Maßnahmen an Ort und Stelle zum Schutz dieser Tierart einzuführen, richtete die Kommission mit Schreiben vom 15. Juni 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Hellenische Republik, in der sie die in ihrem Mahnschreiben enthaltenen Rügen wiederholte und diesen Mitgliedstaat aufforderte, der mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.

13 Am 24. und 25. August 1999 führten die Dienststellen der Kommission einen zweiten Besuch auf Zakynthos durch und inspizierten erneut die hauptsächlichen Brutstrände der Meeresschildkröte Caretta caretta. Sie stellten einen relativen Fortschritt gegenüber ihrem vorhergehenden Besuch fest, namentlich das Vorhandensein von Aufsehern und Hinweisschildern auf den Stränden, die Herausgabe und Verteilung von Informationsbroschüren sowie die Inbetriebnahme eines Schnellboots. Andererseits stellten sie fest:

- das Vorhandensein von Tretbooten und kleinen Booten in der Meereszone A in Gerakas und Daphni,

- das Ankern von Tretbooten und kleinen Booten in der Meereszone B in Kalamaki,

- das Vorhandensein vieler Sonnenschirme und Liegestühle auf verschiedenen Stränden (Gerakas, Daphni, Kalamaki, Laganas) in erheblich größerer Zahl als nach dem Entwurf eines Präsidialdekrets über die Einrichtung des Meeresparks von Zakynthos zulässig,

- die Erhöhung der Zahl illegaler Bauwerke auf dem Strand von Daphni,

- den Verkehr von Mopeds auf dem Sandstrand östlich von Laganas,

- die Unzulänglichkeit der Überwachungsmaßnahmen auf einigen Stränden.

14 Am 29. Oktober 1999 antworteten die griechischen Behörden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme und teilten der Kommission mit, dass für den Sommer 1999 Haushaltsmittel in Höhe von 30 Millionen GRD für ein Programm zur Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie für die Überwachung, die Säuberung und den Schutz der Sandstrände des Biotops der Bucht von Laganas auf Zakynthos bewilligt worden seien. Auch seien die Sonnenschirme auf dem Strand von Daphni entfernt worden, und auf dem Strand von Gerakas sei ihre Anzahl erheblich verringert worden, damit die für diesen Strand im Entwurf des Präsidialdekrets über den nationalen Meerespark von Zakynthos festgesetzte Hoechstgrenze nicht überschritten werde.

15 Da die Kommission keine weiteren Informationen erhielt, aufgrund deren sie hätte schließen können, dass die Hellenische Republik ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachgekommen war, beschloss sie, die vorliegende Klage zu erheben.

Zur Begründetheit

16 Die Kommission trägt vor, die Meeresschildkröte Caretta caretta lege nur alle zwei bis drei Jahre Eier. In Griechenland beginne die Legezeit Ende Mai und ende mit Ablauf des Monats August. Die Schildkröte komme nachts aus dem Wasser und suche den trockensten Teil des Strandes auf, wo sie ein Loch von vierzig bis sechzig Zentimetern grabe und durchschnittlich hundertzwanzig Eier lege. Zwei Monate später schlüpften die kleinen Schildkröten, kämen aus dem Sand hervor und liefen zum Meer. Sie seien sehr verwundbar, und ein großer Teil von ihnen sterbe.

17 Die Bucht von Laganas auf Zakynthos sei ein wichtiges, ja sogar das wichtigste Gebiet im Mittelmeer für die Fortpflanzung der Meeresschildkröte Caretta caretta. Angesichts der Bedeutung der Bucht von Laganas hätten die griechischen Behörden vorgeschlagen, diese Region unter den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Rahmen des Netzes Natura 2000" einzustufen.

18 Die Kommission wirft der Hellenischen Republik in erster Linie vor, dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und d der Richtlinie verstoßen zu haben, dass sie keinen geeigneten institutionellen Rahmen geschaffen habe, um für die Meeresschildkröte Caretta caretta einen strengen Schutz gegen jede absichtliche Störung während der Fortpflanzungszeit und gegen jede Beschädigung oder Vernichtung ihrer Fortpflanzungsstätten zu gewährleisten, und dass sie keine konkreten Maßnahmen ergriffen habe, um diese schädlichen Einwirkungen zu verhindern.

Zum rechtlichen Rahmen für den Schutz der Art Caretta caretta

19 Die Kommission trägt vor, die Hellenische Republik habe nicht innerhalb der gesetzten Frist einen ausreichenden institutionellen Rahmen geschaffen, um einen wirksamen und langfristigen Schutz der Meeresschildkröte Caretta caretta zu gewährleisten.

20 Die Hellenische Republik macht geltend, sie habe durch den Erlass eines Präsidialdekrets, das die Land- und Meeresgebiete der Bucht von Laganas sowie die Inseln von Strofada als nationale Meeresparks und das Küstengebiet der Gemeinden Zakynthos und Laganas als Regionalpark ausweise, am 22. Dezember 1999 (FEK D'906/22.12.1999; im Folgenden: Dekret von 1999) ein strenges Schutzsystem für die Meeresschildkröte Caretta caretta eingeführt.

21 Während der letzten zwanzig Jahre seien schrittweise Maßnahmen zum Schutz dieser Tierart auf der Insel Zakynthos getroffen worden. Die Hellenische Republik führt insoweit mehrere Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die seit 1980 zu diesem Zweck erlassen worden seien. Das Dekret von 1999 stelle nur einen Abschnitt in der schrittweisen Durchführung eines strengen Schutzsystems für diese Art dar.

22 Dass das Vorgehen der Kommission ohne Grundlage sei, gehe auch aus den Daten hervor, die über das Legeverhalten der Meeresschildkröte Caretta caretta in der Bucht von Laganas während der letzten 15 Jahre zur Verfügung stuenden. Es sei nämlich nicht bewiesen, dass sich die Anzahl der Gelege dort verringert habe.

23 Hierzu ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde, befand, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. insbesondere Urteile vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-166/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-1719, Randnr. 18, und vom 11. September 2001 in der Rechtssache C-220/99, Kommission/Frankreich, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33).

24 Das Dekret von 1999, dem die griechische Regierung einen erheblichen Teil ihrer Schutzsätze gewidmet hat, wurde jedoch nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist von zwei Monaten erlassen.

25 Daher ist nicht zu prüfen, ob das durch dieses Dekret vorgesehene System zum Schutz der Meeresschildkröte Caretta caretta den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und d der Richtlinie aufgestellten Schutzanforderungen entspricht.

26 Zu den anderen Maßnahmen, durch die der griechischen Regierung zufolge ein wirksames System zum Schutz dieser Art eingeführt werden soll, ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und d der Richtlinie dazu verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen, das die absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, sowie die Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verbietet.

27 Insoweit steht erstens fest, dass die Bucht von Laganas ein wichtiges Gebiet für die Fortpflanzung der geschützten Art Caretta caretta ist.

28 Zweitens erlaubten es nach den in einem - dem Entwurf eines Präsidialdekrets über die Einrichtung des Meeresparks von Zakynthos beigefügten - Bericht von 1999 enthaltenen Feststellungen des griechischen Staatsrats die seinerzeit geltenden Vorschriften nicht, den wirksamen Schutz der Meeres- und Landgebiete der Bucht von Laganas in dem erforderlichen Umfang sicherzustellen. Insbesondere befürwortete der Staatsrat in Anbetracht des Drucks und der Erosion, denen die Fortpflanzungsstrände von Daphni, Gerakas und Kalamaki durch den Bau von Zufahrtswegen zu diesen Stränden ausgesetzt waren, sowie in Anbetracht des mit den menschlichen Tätigkeiten verbundenen Lärms ein Verbot nicht nur der Öffnung neuer Zufahrtswege zu diesen Stränden, sondern auch der Schaffung von Infrastrukturanlagen wie Kiosken, Zelten oder Parkplätzen. Die griechische Regierung bestreitet diese Gesichtspunkte nicht.

29 Drittens hat die griechische Regierung im Vorverfahren besonders hervorgehoben, dass der Erlass eines Dekrets über die Einrichtung eines Meeresparks auf Zakynthos ein strenges Schutzsystem für die Meeresschildkröte Caretta caretta verwirkliche. In ihrer Klagebeantwortung hat sie vorgetragen, das Dekret von 1999 verwirkliche die in Artikel 12 der Richtlinie aufgestellten Schutzziele betreffend diese Art. In ihrer Gegenerwiderung hat sie erstmals vorgetragen, die Maßnahmen, die notwendig seien, um ein strenges Schutzsystem für diese Tierart gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und d der Richtlinie einzuführen, seien vor Ablauf der von der Kommission in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist am 14. August 1999 getroffen worden. In der Sitzung hat sie allerdings eingeräumt, dass das Dekret von 1999 ein System eingeführt habe, das einen strengeren Schutz als denjenigen bewirkt habe, der sich aus dem vorher geltenden Schutzsystem ergeben habe. Ferner ist festzustellen, dass die griechische Regierung, vom Gerichtshof aufgefordert, die am 14. August 1999 geltenden einschlägigen Vorschriften ihrer Rechtsordnung, die ihrer Auffassung nach die Anforderungen des Artikels 12 Absatz 1 Buchstaben b und d der Richtlinie erfuellten, im Wortlaut vorzulegen, lediglich eine Reihe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufgezählt hat, ohne eine spezielle Vorschrift zu nennen, die geeignet wäre, diese Anforderungen zu erfuellen.

30 Aufgrund all dessen ist festzustellen, dass die Hellenische Republik nicht innerhalb der gesetzten Frist einen rechtlichen Rahmen geschaffen hat, der einen strengen Schutz der Meeresschildkröte Caretta caretta vor jeder absichtlichen Störung während der Fortpflanzungszeit sowie jeder Beschädigung oder Vernichtung ihrer Fortpflanzungsstätten gewährleistet. Der Klage der Kommission ist daher insoweit stattzugeben.

31 Der Umstand, dass die Zahl der Nester dieser Art während der letzten 15 Jahre nicht zurückgegangen ist, kann als solcher diese Feststellung nicht in Frage stellen.

Zu den konkreten Maßnahmen zum Schutz der Art Caretta caretta

32 Die Kommission verweist darauf, dass ihre Dienststellen bei einem Ende August 1999 erfolgten Besuch der Fortpflanzungsstrände der Meeresschildkröte Caretta caretta auf der Insel Zakynthos u. a. den Verkehr von Mopeds auf dem Sandstrand östlich von Laganas, das Vorhandensein von Tretbooten und kleinen Booten im Meeresgebiet von Gerakas und von Daphni sowie das Vorhandensein von illegalen Bauwerken auf dem Strand von Daphni festgestellt hätten.

33 Die griechische Regierung bestreitet diese Feststellungen nicht.

34 Zunächst einmal steht fest, dass das Fahren von Mopeds auf einem Fortpflanzungsstrand der Schildkröte Caretta caretta insbesondere aufgrund der Lärmbelästigungen geeignet ist, diese Art während des Legens und Ausbrütens der Eier sowie des Ausschlüpfens der jungen Schildkröten wie auch auf ihrem Weg zum Meer zu stören. Sodann ist erwiesen, dass das Vorhandensein von Anlegestellen in der Nähe der Fortpflanzungsstrände eine Gefahrenquelle für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Tiere darstellt.

35 Wie sich aus den Akten ergibt, war zur Zeit der von den Dienststellen der Kommission getroffenen Feststellungen der Verkehr von Mopeds auf den Fortpflanzungsstränden verboten, und es waren Schilder aufgestellt worden, die auf das Vorhandensein von Schildkrötennestern auf diesen Stränden hinwiesen. Das Meeresgebiet von Gerakas und von Daphni war als absolute Schutzzone eingestuft worden, und es gab dort eine spezielle Beschilderung.

36 Der Verkehr von Mopeds auf dem Sandstrand östlich von Laganas sowie das Vorhandensein von Tretbooten und von kleinen Booten im Meeresgebiet von Gerakas und von Daphni stellen somit absichtliche Störungen der betroffenen Tierart während der Fortpflanzungszeit im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie dar.

37 Überdies handelt es sich hierbei nicht um Einzelfälle. Im Hinblick auf den Verkehr von Mopeds auf den Fortpflanzungsstränden ergibt sich dies aus der Behauptung der griechischen Regierung, die nächtliche Überwachung des östlichen Teils des Strandes von Laganas sei seinerzeit in Anbetracht seiner Ausdehnung, der großen Zahl von Zugängen und der geringen Zahl von Wächtern sehr schwer zu bewerkstelligen gewesen. Im Hinblick auf das Vorhandensein von Anlegestellen in dem betreffenden Meeresgebiet ist darauf hinzuweisen, dass diese, wie in den Randnummern 8 und 13 dieses Urteils ausgeführt, anlässlich von zwei Besuchen der Dienststellen der Kommission auf Zakynthos festgestellt wurde.

38 Schließlich steht außer Zweifel, dass das Vorhandensein von Bauwerken auf einem Fortpflanzungsstrand wie demjenigen von Daphni geeignet ist, eine Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungsstätte im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie herbeizuführen.

39 Somit ist festzustellen, dass die Hellenische Republik nicht innerhalb der gesetzten Frist alle konkreten Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die absichtliche Störung der Meeresschildkröte Caretta caretta während der Fortpflanzungszeit sowie die Beschädigung oder Vernichtung ihrer Fortpflanzungsstätten zu verhindern. Der Klage der Kommission ist daher auch insoweit stattzugeben.

40 Aufgrund all dessen ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und d der Richtlinie verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um ein strenges Schutzsystem für die Meeresschildkröte Caretta caretta auf Zakynthos einzuführen, das für diese Art Störungen während der Fortpflanzungszeit sowie sonstige Aktivitäten, durch die ihre Fortpflanzungsstätten geschädigt oder zerstört werden können, verhindern soll.

Kostenentscheidung:

Kosten

41 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und d der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um ein strenges Schutzsystem für die Meeresschildkröte Caretta caretta auf Zakynthos einzuführen, das für diese Art Störungen während der Fortpflanzungszeit sowie sonstige Aktivitäten, durch die ihre Fortpflanzungsstätten geschädigt oder zerstört werden können, verhindern soll.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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