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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.02.1992
Aktenzeichen: C-105/90
Rechtsgebiete: EWG; EG


Vorschriften:

EWG Art. 173 Abs. 2
EG Art. 230
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach dem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 ist bei der Ermittlung des Normalwerts vorrangig der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis zu berücksichtigen. Aus Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung geht nämlich hervor, daß von diesem Grundsatz nur dann eine Ausnahme gemacht werden kann, wenn die gleichartige Ware nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wird oder wenn solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich zulassen.

Der Begriff des normalen Handelsverkehrs im Sinne der genannten Bestimmung betrifft den Charakter der fraglichen Verkäufe für sich betrachtet. Er soll bei der Ermittlung des Normalwertes Fälle ausschließen, in denen die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt nicht zu normalen Handelsbedingungen getätigt wurden, insbesondere dann, wenn ein Erzeugnis zu einem Preis unter den Herstellungskosten verkauft wird, oder wenn Geschäfte zwischen Partnern geschlossen werden, die einem Unternehmenszusammenschluß angehören oder die eine Ausgleichsvereinbarung getroffen haben.

Das Erfordernis, daß die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt einen zuverlässigen Vergleich erlauben müssen, betrifft die Frage, ob diese Verkäufe hinreichend repräsentativ waren, um als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts zu dienen. Die auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte müssen nämlich einem normalen Verhalten der Käufer entsprechen und auf einer normalen Preisbildung beruhen.

Die Praxis des Rates und der Kommission, dieses Erfordernis als erfuellt zu erachten, sobald die von dem betreffenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt getätigten Verkäufe 5 % der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft übersteigen, bietet den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern eine gewisse Rechtssicherheit, was die Beurteilung der Repräsentativität der Verkäufe auf dem Inlandsmarkt durch die Gemeinschaftsorgane anbelangt. Wegen dieser Garantie ist an dem 5-%-Kriterium festzuhalten; eine Ausnahme ist nur unter aussergewöhnlichen Umständen zulässig.

Ein solcher Umstand könnte vorliegen, wenn der Gesamtumfang des Inlandsmarktes nicht so groß ist, daß die Verkaufspreise auf dem Spiel von Angebot und Nachfrage beruhen.

Ein geringer Umfang der von einem Exporteur auf seinem Inlandsmarkt getätigten Verkäufe in absoluten Zahlen stellt jedoch nicht bereits für sich einen Umstand dar, der eine Ausnahme von der 5-%-Praxis erlaubte. Ließe man eine Ausnahme von der 5-%-Praxis wegen der Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu, so würde im Ergebnis die Rechtssicherheit beeinträchtigt, die diese Praxis gerade schaffen soll.

2. Die Einstellung der Herstellung der auf dem Inlandsmarkt verkauften Modelle hat grundsätzlich keinen Einfluß auf die Berechnung des Normalwerts, da Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 nur auf die Verkäufe abstellt.

3. Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 ist mit Artikel 2 Absatz 4 des GATT-Antidumpingkodex vereinbar, da er, ohne gegen den Geist dieser Vorschrift zu verstossen, lediglich für die verschiedenen Fälle, die sich in der Praxis ergeben können, die angemessenen Methoden der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts des Erzeugnisses konkretisiert, von dem geltend gemacht wird, daß er es zu Dumpingpreisen in die Gemeinschaft ausführe.

Aus dem allgemein gefassten Artikel 2 Absatz 4 des Antidumpingkodex ergibt sich nämlich nicht, ob der üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielte Gewinn sich auf die von dem betreffenden Exporteur erzielten Gewinne bezieht oder ob es sich um den durchschnittlichen Gewinn handelt, den sämtliche Hersteller auf dem Inlandsmarkt erzielen.

4. Die drei Methoden zur Berechnung des rechnerisch ermittelten Normalwertes im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 sind entsprechend ihrer Reihenfolge zu prüfen.

Die Gewinnspanne ist daher vorrangig unter Zugrundelegung der vom Hersteller bei seinen gewinnbringenden Verkäufen gleichartiger Waren auf dem Inlandsmarkt erzielten Gewinnspannen zu berechnen. Nur dann, wenn diese Zahlen nicht verfügbar oder unzuverlässig sind oder wenn ihr Gebrauch unangemessen ist, wird sie unter Zugrundelegung der Gewinne ermittelt, die von anderen Herstellern oder bei Verkäufen gleichartiger Waren erzielt wurden.

Wenn nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung demnach vorrangig die Zahlen des betroffenen einzelnen Herstellers zugrunde zu legen sind, so soll dies gewährleisten, daß der rechnerisch ermittelte Normalwert soweit wie möglich der Situation entspricht, die vorläge, wenn der Hersteller das fragliche Erzeugnis tatsächlich in hinreichender Zahl auf dem Inlandsmarkt verkauft hätte. Diese Bestimmung gewährleistet daher, daß jedes Unternehmen entsprechend seinen eigenen Merkmalen beurteilt wird.

Zu diesen Merkmalen ist die von dem betreffenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt praktizierte Preispolitik zu zählen. Die mit einer solchen Politik erzielten Gewinne dürfen nicht allein deswegen unbeachtet bleiben, weil die Gewinnspanne im Vergleich zu der von anderen Herstellern auf diesem Markt erzielten Spanne besonders hoch ist.

5. Wenn kein ausländischer Hersteller oder Exporteur seine Erzeugnisse an Original Equipment Manufacturers (ÖM) auf dem Inlandsmarkt verkauft hat, stellt die Ermittlung der für die an ÖM in der Gemeinschaft verkauften Erzeugnisse geltenden Gewinnspanne anhand eines Prozentsatzes der von dem betreffenden Unternehmen bei den Verkäufen seiner Erzeugnisse auf dem Inlandsmarkt unter dem eigenen Firmennamen erzielten Gewinne anstelle einer einheitlichen, unter Zugrundelegung der von den betroffenen Herstellern bei ihren Verkäufen von Markenerzeugnissen auf dem Inlandsmarkt erzielten Gewinne ermittelten Durchschnittsspanne eine angemessene Art und Weise der Ermittlung im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii letzter Satz der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 dar.

Die Verkäufe an die ÖM und die herkömmlichen Verkäufe unter dem Firmennamen des Herstellers geben nämlich zwei Möglichkeiten des Absatzes der Produktion ein und desselben Herstellers wieder. Die Wahl einer der beiden Möglichkeiten erfolgt nach vergleichbaren, eigenen Rentabilitätskriterien des betroffenen Unternehmens.

Daher besteht zwangsläufig ein Zusammenhang zwischen den Verkäufen an ÖM und denjenigen, die unter dem Firmennamen des Herstellers getätigt werden, so daß die Gewinnspanne bei Verkäufen an ÖM vernünftigerweise anhand der beim Verkauf von Markenerzeugnissen erzielten Gewinnspanne ermittelt werden darf.

Im übrigen dient der rechnerisch ermittelte Normalwert der Ermittlung des Verkaufspreises eines Erzeugnisses, der erzielt worden wäre, wenn dieses Erzeugnis auf dem inländischen Markt verkauft worden wäre. Die Zugrundelegung der Zahlen des jeweiligen Herstellers entspricht daher diesem Zweck am besten, insbesondere, wenn diese Angaben erheblich von denjenigen anderer Hersteller abweichen.

Wenn die bei den Verkäufen von Markenerzeugnissen erzielten Gewinne erheblich voneinander abweichen, läuft eine einheitliche Gewinnspanne für alle betroffenen Hersteller, die dem Durchschnitt aller von allen betroffenen Herstellern bei diesen Erzeugnissen erzielten Gewinne entspricht, diesem Zweck zuwider. Auf einen Hersteller, der eine geringe Gewinnspanne erzielte, würde dann nämlich eine höhere Durchschnittsspanne angewandt, während dem Hersteller, der eine hohe tatsächliche Spanne erzielt hätte, eine niedrigere Durchschnittsspanne zugute käme.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 13. FEBRUAR 1992. - GOLDSTAR CO LTD GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ANTIDUMPING - NORMALWERT. - RECHTSSACHE C-105/90.

Entscheidungsgründe:

1 Die Goldstar Co. Ltd, Seoul, hat mit Klageschrift, die am 17. April 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 112/90 des Rates vom 16. Januar 1990 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan und der Republik Korea und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 13, S. 21), soweit die Klägerin von dieser Verordnung betroffen ist.

2 Die Klägerin ist ein Unternehmen, das dem südkoreanischen Lucky Goldstar-Konzern angehört und elektrische und elektronische Erzeugnisse sowohl für den koreanischen als auch für ausländische Märkte herstellt. Im Juni 1987 reichte eine Vereinigung europäischer Hersteller von CD-Spielern, das Committee of Mechoptronics Producers and Connected Technologies (im folgenden: Compact), bei der Kommission eine Beschwerde gegen die Klägerin ein, mit der dieser zur Last gelegt wurde, sie verkaufe solche Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu Dumpingpreisen.

3 Das von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1; im folgenden: Grundverordnung) eingeleitete Antidumpingverfahren führte zunächst dazu, daß auf die Einfuhren der Klägerin ein vorläufiger Antidumpingzoll von 32,5 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft unverzollt erhoben wurde. Der Rat setzte anschließend auf Vorschlag der Kommission den endgültigen Antidumpingzoll durch seine Verordnung Nr. 112/90, gegen die die Klägerin die vorliegende Klage erhoben hat, auf 26,1 % fest.

4 Die Dumpinguntersuchung umfasste den Zeitraum vom 1. Juni 1986 bis 31. Mai 1987 (im folgenden: Untersuchungszeitraum), in dem die Klägerin in Korea und in der Gemeinschaft fünf Modelle von CD-Spielern verkaufte. Es handelte sich in erster Linie um die in Korea unter dem eigenen Warenzeichen Goldstar verkauften Modelle GCD 613 und GCD 616, die von der Klägerin auch in der Gemeinschaft sowohl unter ihrem eigenen Warenzeichen als auch an Original Equipment Manufacturers (im folgenden: ÖM) verkauft wurden. Zweitens handelt es sich um die Modelle GCD 603, GCD 605 und GCD 606, deren Herstellung 1985 eingestellt wurde. Alle diese Modelle, die in die Gemeinschaft verkauft wurden, wurden dorthin vor dem 1. Juni 1986 ausgeführt.

5 Die Kommission und der Rat ermittelten den Normalwert dieser fünf Modelle nach drei Methoden. Nach der ersten Methode wurde der Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Inlandspreises aller Verkäufe an unabhängige Kunden ermittelt. Diese Methode betraf die Modelle GCD 603, GCD 605, GCD 606 und GCD 616, deren Absatz auf dem koreanischen Markt mehr als 5 % der Verkäufe dieser Modelle zur Ausfuhr in die Gemeinschaft darstellte.

6 Die zweite Methode wurde beim Modell GCD 613 angewandt, dessen Absatz auf dem Inlandsmarkt weniger als 5 % des entsprechenden Absatzes in der Gemeinschaft betrug. Dabei wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b ii der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. Die zugrundegelegten Beträge waren die gewogenen Durchschnitte der Kosten und der Gewinne, die die Klägerin bei den Verkäufen der Modelle GCD 603, GCD 605, GCD 606 und GCD 616 in Korea erzielte.

7 Die dritte Methode betrifft die Modelle GCD 613 und GCD 616, die die Klägerin in der Gemeinschaft an ÖM verkaufte. Ihr Normalwert wurde rechnerisch ermittelt, denn derartige Verkäufe fanden auf dem koreanischen Markt nicht statt. Dieser rechnerisch ermittelte Wert wurde - mit Ausnahme der Beträge für Gewinne - auf dieselben Beträge wie im Rahmen der zweiten Methode gestützt. Die Beträge für Gewinne wurden bei den Verkäufen an die ÖM auf 30 % der bei den Verkäufen unter dem Firmennamen Goldstar erzielten Gewinne geschätzt.

8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

9 Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin drei Gründe an, die die drei vom Rat für die Ermittlung des Normalwerts zugrundegelegten Methoden betreffen.

Erster Klagegrund betreffend Verkäufe im normalen Handelsverkehr oder solche, die einen zuverlässigen Vergleich zulassen.

10 Die Klägerin macht geltend, daß der Rat dadurch gegen Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Grundverordnung verstossen habe, daß er die Ansicht vertreten habe, daß die Modelle GCD 603, GCD 605, GCD 606 und GCD 616 in Korea im normalen Handelsverkehr verkauft worden seien und daß diese Verkäufe einen zuverlässigen Vergleich erlaubten. Für den Normalwert dieser Modelle hätte nicht der auf dem Markt praktizierte Preis, sondern der rechnerisch ermittelte Wert zugrunde gelegt werden müssen. Hierfür macht die Klägerin im wesentlichen zwei Argumente geltend.

11 Erstens setzten die Begriffe "normaler Handelsverkehr" und "zuverlässiger Vergleich" einen in absoluten Zahlen ausreichenden Verkaufsumfang auf einem repräsentativen Inlandsmarkt voraus. Der Rat habe diese Erfordernisse in zweierlei Hinsicht verkannt. Zunächst habe er den Umfang dieser Verkäufe nur in relativen Zahlen bewertet, da er die sogenannte 5-%-Regel angewandt habe, die den Umfang der Verkäufe auf dem Inlandsmarkt in einem Prozentsatz der Ausfuhren in die Gemeinschaft ausdrücke. Sodann habe er es unterlassen, die Merkmale und den Zuschnitt des koreanischen Marktes für CD-Spieler zu berücksichtigen, der sich im Untersuchungszeitraum auf 5 000 verkaufte Exemplare beschränkt habe.

12 Nach dem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung ist bei der Ermittlung des Normalwerts vorrangig der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis zu berücksichtigen (Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 277/85 und 300/85, Canon/Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 11). Aus Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Grundverordnung geht nämlich hervor, daß von diesem Grundsatz nur dann eine Ausnahme gemacht werden kann, wenn die gleichartige Ware nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wird oder wenn solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich zulassen.

13 Der Begriff des normalen Handelsverkehrs betrifft den Charakter der fraglichen Verkäufe für sich betrachtet. Er soll bei der Ermittlung des Normalwerts Fälle ausschließen, in denen die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt nicht zu normalen Handelsbedingungen getätigt wurden, insbesondere dann, wenn ein Erzeugnis zu einem Preis unter den Herstellungskosten verkauft wird, oder wenn Geschäfte zwischen Partnern geschlossen werden, die einem Unternehmenszusammenschluß angehören oder die eine Ausgleichsvereinbarung getroffen haben.

14 Die Klägerin hat jedoch niemals behauptet, daß ihre Verkäufe von CD-Spielern auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum zu anderen als normalen Handelsbedingungen getätigt worden seien.

15 Daher ist zu prüfen, ob die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt einen zuverlässigen Vergleich erlaubten. Dieses Erfordernis betrifft die Frage, ob diese Verkäufe hinreichend repräsentativ waren, um als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts zu dienen. Die auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte müssen nämlich einem normalen Verhalten der Käufer entsprechen und auf einer normalen Preisbildung beruhen.

16 Der Rat und die Kommission erachten dieses Erfordernis in der Regel als erfuellt, sobald die von dem betreffenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt getätigten Verkäufe 5 % der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft übersteigen. Im vorliegenden Fall vertrat der Rat die Ansicht, daß die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt tatsächlich 5 % der Ausfuhren in die Gemeinschaft überstiegen hätten und daß von der üblichen Praxis keine Ausnahme zu machen sei.

17 Diese Praxis bietet den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern eine gewisse Rechtssicherheit, was die Beurteilung der Repräsentativität der Verkäufe auf dem Inlandsmarkt durch die Gemeinschaftsorgane anbelangt. Wegen dieser Garantie ist an dem 5-%-Kriterium festzuhalten; eine Ausnahme ist nur unter aussergewöhnlichen Umständen zulässig.

18 Ein solcher Umstand könnte vorliegen, wenn der Gesamtumfang des Inlandsmarktes nicht so groß ist, daß die Verkaufspreise auf dem Spiel von Angebot und Nachfrage beruhen. Die Klägerin behauptet hierzu, daß der Markt für CD-Spieler im Untersuchungszeitraum nur 5 000 verkaufte Exemplare umfasst habe und daß ein solcher Umfang nicht hinreichend groß sei.

19 Die Märkte für Elektrohaushaltsgeräte durchlaufen allgemein mehrere Entwicklungsabschnitte, während deren der Umfang der Verkäufe allmählich ansteigt, während das Preisniveau gleichzeitig sinkt. In jedem Entwicklungsabschnitt führt das Spiel von Angebot und Nachfrage zu einem anderen Preisniveau. So führt in den ersten Abschnitten ein verhältnismässig geringer Verkaufsumfang allgemein zu einem verhältnismässig hohen Preisniveau.

20 Im Untersuchungszeitraum war der koreanische Markt von einem verhältnismässig begrenzten Verkaufsumfang und einem verhältnismässig stabilen Preisniveau geprägt.

21 Angesichts dessen durfte der Rat die Ansicht vertreten, daß ein Gesamtumfang der Verkäufe von 5 000 CD-Spielern eine normale Preisbildung auf dem koreanischen Markt erlaubt habe und daß von der 5-%-Praxis keine Ausnahme vorzunehmen sei. Im übrigen stellt die Zahl von 5 000 Exemplaren einen erheblichen Prozentsatz der Ausfuhren koreanischer CD-Spieler in die Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum, nämlich 14 %, dar.

22 Ein weiterer aussergewöhnlicher Umstand, der eine Ausnahme von der 5-%-Praxis rechtfertigen könne, bestand nach Ansicht der Klägerin in dem in absoluten Zahlen sehr geringeren Umfang ihrer Verkäufe auf dem koreanischen Markt. Nun kann die Bedeutung des Verkaufsvolumens in absoluten Zahlen in den einzelnen Branchen unterschiedlich sein. Daher ist es unmöglich, generell einen absoluten Schwellenwert festzusetzen, unterhalb dessen die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt keinen zuverlässigen Vergleich mehr ermöglichten. Die Bedeutung des Verkaufsvolumens in absoluten Zahlen kann daher nur entsprechend den besonderen Merkmalen des einzelnen Falles beurteilt werden.

23 Ließe man eine Ausnahme von der 5-%-Praxis wegen der Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu, so würde im Ergebnis die Rechtssicherheit beeinträchtigt, die diese Praxis gerade bei der Beurteilung der Repräsentativität der von einem Exporteur auf seinem Inlandsmarkt getätigten Verkäufe schaffen soll. Ein geringer Umfang der Verkäufe in absoluten Zahlen stellt daher nicht bereits für sich einen Umstand dar, der eine Ausnahme von der 5-%-Praxis erlaubte.

24 Ferner ist festzustellen, daß der Anteil der Klägerin am koreanischen Markt für CD-Spieler im Untersuchungszeitraum sicherlich nicht unbedeutend war. Dieser Anteil überstieg nämlich 5 % der gesamten Verkäufe auf diesem Markt.

25 Daher war der Rat zu Recht der Ansicht, daß es die Zahl der von der Klägerin auf dem koreanischen Markt verkauften CD-Spieler und der Gesamtumfang dieses Marktes nicht erlaubten, von seiner üblichen 5-%-Praxis abzuweichen.

26 Zweitens macht die Klägerin geltend, daß sie die Herstellung der Modelle GCD 603, GCD 605 und GCD 606 1985, also vor dem Umtersuchungszeitraum, eingestellt habe. Der Preis, zu dem diese Auslaufmodelle auf dem Inlandsmarkt in diesem Zeitraum verkauft worden seien, erlaube daher keinen zuverlässigen Vergleich.

27 Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Grundverordnung stellt nur auf die Verkäufe ab. Der Zeitpunkt der Herstellung der verkauften Modelle hat grundsätzlich keinen Einfluß auf die Berechnung des Normalwerts.

28 Zu diesem Punkt hat die Klägerin nicht dargetan, daß der Herstellungszeitpunkt einen Einfluß auf den Preis gehabt hätte, zu dem die Auslaufmodelle auf dem koreanischen Markt verkauft wurden.

29 Somit ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Der zweite Klagegrund betreffend Bestimmung der Gewinnspanne für den rechnerisch ermittelten Wert

30 Die Klägerin vertritt die Ansicht, der Rat habe dadurch gegen Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b ii der Grundverordnung verstossen, daß er den rechnerisch ermittelten Wert des Modells GCD 613 unter Zugrundelegung des gewogenen Durchschnitts der Gewinne im Vergleich zu den Verkaufspreisen der Modelle GCD 603, GCD 605, GCD 606 und GCD 616 bestimmt habe, denn diese Gewinne entsprächen nicht den normalerweise auf diesem Markt erzielten Gewinnen. Der Rat hätte die genannte Bestimmung im Lichte von Artikel 2 Absatz 4 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT (ABl. 1980, L 71, S. 90; im folgenden: Antidumpingkodex 1979) auslegen und daher die Gewinne anderer koreanischer Hersteller zugrunde legen müssen.

31 Artikel 2 Absatz 4 des Antidumpingkodex 1979 lautet wie folgt:

"Werden gleichartige Waren auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder lassen solche Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen passenden Vergleich zu, so wird die Dumpingspanne entweder durch Vergleich mit einem vergleichbaren Preis der in ein Drittland ausgeführten gleichartigen Ware bestimmt, wobei dieser Preis der höchste Ausfuhrpreis sein kann, aber ein repräsentativer Preis sein sollte, oder durch Vergleich mit den Herstellungskosten im Ursprungsland zuzueglich eines angemessenen Betrages für Verwaltungs-, Verkaufs- und sonstige Kosten sowie für den Gewinn. In der Regel darf der Gewinnaufschlag nicht den Gewinn übersteigen, der üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielt wird."

32 Aus dieser allgemein gefassten Bestimmung ergibt sich nicht, ob der üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielte Gewinn sich auf die von dem betreffenden Exporteur erzielten Gewinne bezieht oder ob es sich um den durchschnittlichen Gewinn handelt, den sämtliche Hersteller auf dem Inlandsmarkt erzielen.

33 Ferner ist nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89 (Nakajima All Precision Co. Ltd/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 37) Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung mit Artikel 2 Absatz 4 des Antidumpingkodex 1979 vereinbar, da er, ohne gegen den Geist dieser Vorschrift zu verstossen, lediglich für die verschiedenen Fälle, die sich in der Praxis ergeben können, die angemessenen Methoden der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts konkretisiert.

34 Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii lautet wie folgt:

"... der rechnerisch ermittelte Wert, berechnet durch Addition der Produktionskosten und einer angemessenen Gewinnspanne. Die Produktionskosten werden unter Zugrundelegung aller variablen und fixen Material- und Herstellungskosten im normalen Handelsverkehr des Ursprungslandes zuzueglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten ermittelt. Der Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten sowie für die Gewinnspanne wird aufgrund der Kosten und des Gewinnes ermittelt, welche bei gewinnbringenden Verkäufen des Herstellers oder des Ausführers von Waren gleicher Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes auftraten. Wenn diese Zahlen nicht verfügbar oder unzuverlässig sind oder wenn ihr Gebrauch unangemessen ist, werden sie aufgrund der Kosten und des Gewinns ermittelt, welche bei gewinnbringenden Verkäufen durch andere Hersteller oder Ausführer gleichartiger Waren auf dem Inlandsmarkt des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes auftraten. Wenn keine dieser beiden Methoden angewandt werden kann, werden die Kosten und der Gewinn aufgrund von Verkäufen, die der Ausführer oder andere Hersteller oder Ausführer in demselben Geschäftszweig auf dem Inlandsmarkt des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes tätigten, oder aber auf jeder anderen angemessenen Grundlage ermittelt."

35 Im Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89 ist festgestellt worden, daß die drei Methoden zur Berechnung des rechnerisch ermittelten Normalwerts im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung entsprechend ihrer Reihenfolge zu prüfen sind.

36 Die Gewinnspanne ist daher vorrangig unter Zugrundelegung des vom Hersteller bei seinen gewinnbringenden Verkäufen gleichartiger Waren auf dem Inlandsmarkt erzielten Gewinnspanne zu berechnen. Nur dann, wenn diese Zahlen nicht verfügbar oder unzuverlässig sind oder wenn ihr Gebrauch unangemessen ist, werden sie unter Zugrundelegung der Gewinne ermittelt, die von anderen Herstellern oder Herstellern bei Verkäufen... gleichartiger Waren erzielt wurden.

37 Wenn nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung demnach vorrangig die Zahlen des betroffenen einzelnen Herstellers zugrunde zu legen sind, so soll dies gewährleisten, daß der rechnerisch ermittelte Normalwert soweit wie möglich der Situation entspricht, die vorläge, wenn der Hersteller das fragliche Erzeugnis tatsächlich in hinreichender Zahl auf dem Inlandsmarkt verkauft hätte. Diese Bestimmung gewährleistet daher, daß jedes Unternehmen entsprechend seinen eigenen Merkmalen beurteilt wird.

38 Zu diesen Merkmalen ist die von dem betreffenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt praktizierte Preispolitik zu zählen. Die mit einer solchen Politik erzielten Gewinne dürfen nicht allein deswegen unbeachtet bleiben, weil die Gewinnspanne im Vergleich zu der von anderen Herstellern auf diesem Markt erzielten Spanne besonders hoch ist.

39 Daher war der Rat verpflichtet, die Gewinnspanne des rechnerisch ermittelten Normalwerts des Modells GCD 613 unter Zugrundelegung der von der Klägerin bei den Verkäufen der anderen Modelle auf dem koreanischen Markt erzielten Gewinne zu berechnen.

40 Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Dritter Klagegrund betreffend Berechnung der Gewinnspanne zum Zweck der Bestimmung des rechnerisch ermittelten Werts der an ÖM-Abnehmer in der Gemeinschaft verkauften Modelle

41 Die Klägerin macht geltend, daß der Rat gegen Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung verstossen habe, soweit er für den rechnerisch ermittelten Wert der an ÖM-Abnehmer in der Gemeinschaft verkauften Modelle GCD 613 und GCD 616 die anwendbare Gewinnspanne auf 30 % der Gewinnspanne aus unter der Marke Goldstar in Korea getätigten Verkäufen geschätzt habe. Damit habe er verkannt, daß zwischen den Verkäufen an ÖM und den Verkäufen unter dem Firmennamen des Herstellers kein Zusammenhang bestehe. Das sei nicht nur willkürlich, sondern verstosse auch gegen die von den Gemeinschaftsorganen in anderen Fälle verfolgte Praxis, in denen für alle betroffenen Unternehmen ein pauschaler Prozentsatz von 5 % festgesetzt worden sei. Schließlich habe der Rat dadurch gegen den Gleichheitssatz verstossen, daß er für die betroffenen koreanischen Hersteller unterschiedliche Gewinnspannen zugrunde gelegt habe, obwohl die Sachlage bei allen gleich sei, da sie nicht an ÖM auf dem koreanischen Markt verkauft hätten.

42 Vor der Prüfung, ob diese Rügen zutreffen, ist festzustellen, daß im Untersuchungszeitraum kein koreanischer Hersteller seine Erzeugnisse an ÖM auf dem koreanischen Markt verkauft hat und daß die Gemeinschaftsorgane daher über keine Angaben über diese Art von Verkäufen auf diesem Markt verfügten. Die Organe ermittelten daher den Normalwert rechnerisch unter Zugrundelegung der Zahlen über die Verkäufe der Markenerzeugnisse. Um jedoch den Unterschieden zwischen den Preisen für diese Verkäufe und denjenigen für Verkäufe an ÖM Rechnung zu tragen, wandten sie bei der Klägerin eine Gewinnspanne von 30 % der bei Verkäufen von Markenerzeugnissen erzielten Gewinne an.

43 Daher ist im Lichte der von der Klägerin erhobenen Rügen zu prüfen, ob diese Spanne von 30 % eine angemessene Grundlage im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii letzter Satz der Grundverordnung darstellt.

44 Zu diesem Zweck ist zuerst zu prüfen, ob der Rat die Unterschiede zwischen den Verkäufen an ÖM und denjenigen von Markenerzeugnissen angemessen berücksichtigt hat, indem er die für Verkäufe an ÖM zugrundegelegte Gewinnspanne anhand der bei Verkäufen von Markenerzeugnissen erzielten Gewinne bestimmt hat.

45 Was den Zusammenhang zwischen den beiden Arten von Verkäufen betrifft, so besteht der wesentliche Unterschied beim Vertrieb. Die beiden Arten von Verkäufen wenden sich nämlich an unterschiedliche Abnehmer, die im allgemeinen auf unterschiedlichen Handelsstufen tätig sind; jedoch ist das von einem ÖM an den Endverbraucher verkaufte Erzeugnis dem unter dem Firmennamen verkauften Erzeugnis vergleichbar. Die Herstellungskosten sind daher bei beiden Arten von Verkäufen vergleichbar.

46 Daher geben die Verkäufe an die ÖM und die herkömmlichen Verkäufe zwei Möglichkeiten des Absatzes der Produktion ein und desselben Herstellers wieder. Die Wahl einer der beiden Möglichkeiten erfolgt nach vergleichbaren, eigenen Rentabilitätskriterien des betroffenen Unternehmens.

47 Daher besteht zwangsläufig ein Zusammenhang zwischen den Verkäufen an ÖM und denjenigen, die unter dem Firmennamen des Herstellers getätigt werden, so daß der Rat vernünftigerweise die Gewinnspanne bei Verkäufen an ÖM anhand der beim Verkauf von Markenerzeugnissen erzielten Gewinnspanne ermitteln durfte.

48 Sodann ist zu prüfen, ob der Rat dadurch einen Beurteilungsfehler begangen hat, daß er die Gewinnspanne für die Verkäufe der Klägerin an die ÖM individuell festgesetzt hat, während er in früheren Fällen eine bei allen betroffenen Herstellern gleiche Durchschnittsspanne zugrunde gelegt hatte.

49 Der rechnerisch ermittelte Normalwert dient der Ermittlung des Verkaufspreises eines Erzeugnisses, der erzielt worden wäre, wenn dieses Erzeugnis auf dem inländischen Markt verkauft worden wäre. Die Zugrundelegung der Zahlen des jeweiligen Herstellers entspricht daher diesem Zweck am besten, insbesondere, wenn diese Angaben erheblich von denjenigen anderer Hersteller abweichen.

50 Was die Ermittlung einer Gewinnspanne für die Verkäufe an die ÖM angeht, ist daher festzustellen, daß eine einheitliche Gewinnspanne für alle betroffenen Hersteller diesem Zweck zuwiderläuft, wenn die bei den Verkäufen von Markenerzeugnissen erzielten Gewinne, die als Berechnungsgrundlage für die einheitliche Gewinnspanne gedient haben, erheblich voneinander abweichen. Auf einen Hersteller, der eine geringe Gewinnspanne erzielte, würde dann nämlich eine höhere Durchschnittsspanne angewandt, während dem Hersteller, der eine hohe tatsächliche Spanne erzielt hätte, eine niedrigere Durchschnittsspanne zugute käme.

51 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bei ihren Verkäufen von Markenerzeugnissen auf dem koreanischen Markt eine besonders hohe tatsächliche Gewinnspanne erzielt. Hingegen hatten in den Fällen, die die Klägerin anführt und die unter Nr. 26 der Schlussanträge des Generalanwalts aufgeführt sind, die betroffenen Unternehmen tatsächliche Gewinnspannen erzielt, die sehr nahe beieinander lagen.

52 Unter diesen Umständen hat der Rat richtig gehandelt, als er bei der Klägerin für die Modelle GCD 613 und GCD 616, die diese an ÖM-Abnehmer in der Gemeinschaft verkaufte, eine individuelle Gewinnspanne ermittelte.

53 Schließlich ist zu prüfen, ob der Rat diese individuelle Gewinnspanne willkürlich auf 30 % der von der Klägerin bei den Verkäufen von Markenerzeugnissen erzielte Gewinnspanne festgesetzt hat, wobei zu berücksichtigen ist, daß er in früheren Dumpingsachen eine Pauschalspanne von 5 % zugrunde gelegt hat.

54 Die vom Rat zugrundegelegte Pauschalspanne von 5 % entsprach in einem dieser Fälle ungefähr einem Drittel der durchschnittlichen Gewinnspanne, die von den betreffenden Herstellern bei ihren Inlandsverkäufen erzielt wurde, während sie bei den beiden anderen mehr als ein Drittel dieser durchschnittlichen Gewinnspanne darstellte.

55 Ausserdem hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren selbst den Gemeinschaftsorganen einen Prozentsatz von 30 % vorgeschlagen, wobei dieser Prozentsatz freilich auf der Grundlage der von allen Herstellern erzielten durchschnittlichen Gewinne berechnet werden sollte.

56 Daher kann dem Rat nicht vorgeworfen werden, er habe die fragliche Gewinnspanne willkürlich ermittelt.

57 Nach allem hat der Rat nicht gegen Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung verstossen, als er beim rechnerisch ermittelten Wert der Modelle GCD 613 und GCD 616, die an ÖM-Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, die Gewinnspanne auf 30 % der Gewinnspanne bei Verkäufen von Markenerzeugnissen festgesetzt hat.

58 Der dritte Klagegrund ist daher ebenfalls zurückzuweisen. Infolgedessen ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

59 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten aufzuerlegen. Die Kommission und Compact, die dem Rechtsstreit als Streithelfer des Beklagten beigetreten sind, tragen nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer.

Ende der Entscheidung

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