Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.06.1997
Aktenzeichen: C-105/96
Rechtsgebiete: (EWG) Nr. 950/68, (EWG) Nr. 3331/85


Vorschriften:

(EWG) Nr. 950/68
(EWG) Nr. 3331/85
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein elektrisches Gerät, das ein "System unterbrechungsfreier Stromversorgung" darstellt und zum einen aus einem Schrank, der ein Gleichrichter-/Ladegerät, einen Wechselrichter und einen Stromwender mit statischem Kontaktschalter enthält, und zum anderen aus einem Schrank besteht, der eine wasserdichte Blei-Akkumulatorenbatterie enthält, ist als "Stromrichter (z. B. Gleichrichter); Transformatoren" in die Tarifstelle 85.01 B II einzureihen. Nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs hängt nämlich die Einreihung von Waren, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen, von dem Stoff oder Bestandteil ab, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. Da die fragliche Ware der Regulierung und der Sicherstellung dauernder Energieversorgung dient, verleiht ihr der Schrank mit Gleichrichter-/Ladegerät ihren wesentlichen Charakter, während dem Akkumulatorenschrank nur untergeordnete Bedeutung zukommt.


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 17. Juni 1997. - Codiesel - Sociedade de Apoio Técnico à Indústria Ldª gegen Conselho Técnico Aduaneiro. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Supremo Tribunal Administrativo - Portugal. - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Elektrisches Gerät 'System unterbrechungsfreier Stromversorgung' - Einreihung in die Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs. - Rechtssache C-105/96.

Entscheidungsgründe:

1 Das Supremo Tribunal Administrativo hat mit Beschluß vom 28. Februar 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 1. April 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 172, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3331/85 des Rates vom 5. Dezember 1985 (ABl. L 331, S. 1; im folgenden: Nomenklatur) geänderten Fassung zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft portugiesischen Rechts Codiesel - Sociedade de Apoio Técnico à Indústria Ld.a (im folgenden: Codiesel) und dem Conselho Técnico Aduaneiro wegen der Einreihung eines elektrischen Geräts, das ein "System unterbrechungsfreier Stromversorgung" darstellt, das aus zwei Schränken besteht (im folgenden: fragliche Ware). Der erste Schrank enthält ein Gleichrichter-/Ladegerät, das von Stromnetzen aus einen Wechselrichter beschickt und die Ladung einer Batterie aufrechterhält, einen Wechselrichter, der Strom in regulierten Wechselstrom umwandelt, und einen Stromwender mit statischem Kontaktschalter, der es ermöglicht, Überlastungen zu absorbieren, ohne eine übermässige Stromzufuhr zu bewirken (im folgenden: Schrank mit Gleichrichter-/Ladegerät). Der zweite Schrank enthält eine wasserdichte Blei-Akkumulatorenbatterie mit einer Autonomie von 30 Minuten (im folgenden: Akkumulatorenschrank).

3 Die Tarifstelle 85.01 B II in Kapitel 85 des Abschnitts XVI "Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; elektrotechnische Waren" der Nomenklatur hat folgenden Wortlaut:

"85.01 Elektrische Generatoren; Elektromotoren; rotierende Umformer sowie Stromrichter (z. B. Gleichrichter); Transformatoren; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:

A. [Maschinen] für zivile Luftfahrzeuge (a)

...

B. andere Maschinen und Geräte:

I. Generatoren, Motoren (auch mit Getriebe, einschließlich Reibradgetriebe, Wechselgetriebe oder anderem regelbarem Getriebe), rotierende Umformer:

...

II. Stromrichter (z. B. Gleichrichter); Transformatoren; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen..."

4 Diese Tarifstelle der Nomenklatur wurde für statistische Zwecke durch die Verordnung (EWG) Nr. 3631/85 der Kommission vom 23. Dezember 1985 zur Änderung des Warenverzeichnisses für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (Nimexe) (ABl. L 353, S. 1; im folgenden: Nimexe) unterteilt. Die statistische Unterteilung 85.01 B II f der Tarifstelle 85.01 B II umfasst die "Stromrichter".

5 Ausserdem lautet die Tarifstelle 85.04 B I, die ebenfalls zu Kapitel 85 des Abschnitts XVI der Nomenklatur gehört, wie folgt:

"85.04 Elektrische Akkumulatoren:

A. für zivile Luftfahrzeuge (a)

B. andere:

I. Blei-Akkumulatoren

..."

6 Schließlich sehen die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Nomenklatur, die in Titel I dieser Nomenklatur aufgeführt sind, vor:

"...

3. Kommen für die Tarifierung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Tarifnummern in Betracht, so ist wie folgt zu verfahren:

a) Die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor.

b) Gemische (Mischungen), Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und Warenzusammenstellungen, die nach der Vorschrift 3 a) nicht tarifiert werden können, werden nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil tarifiert, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann."

7 Am 20. Mai 1986 führte Codiesel die fragliche Ware aus Frankreich ein und meldete sie unter der Tarifposition 90 28 180 000 T der portugiesischen Nomenklatur ("andere Geräte zum Messen elektrischer Grössen") an, die der Tarifstelle 90.28 A II a der Nomenklatur und der statistischen Unterteilung 90.28 A II a 5 der Nimexe entspricht.

8 Der Prüfer, der Nachprüfer und der Nachprüferausschuß (Conferência dos Reverificadores) mit der Mehrheit seiner Mitglieder reihten die streitige Ware in die Tarifposition 90 28 380 000 D (Regler) der portugiesischen Nomenklatur ein, die der Tarifstelle 90.28 A II b der Nomenklatur und der statistischen Unterteilung 90.28 A II b 2 der Nimexe entspricht.

9 Daraufhin berichtigte Codiesel die Tarifierung der fraglichen Ware und vertrat die Auffassung, daß sie zur Tarifposition 84 53 890 900 C der portugiesischen Nomenklatur gehöre ("Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen: andere: automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten: Maschinen der digitalen Technik: andere: periphere Einheiten, einschließlich der dazugehörenden Steuerungen und Anpassungseinheiten [direkt oder indirekt an die Zentraleinheit anschließbar]: andere"). Diese letztgenannte Position entspricht der Tarifstelle 84.53 B der Nomenklatur und der statistischen Unterteilung 84.53 B I b 2 cc 33 der Nimexe.

10 Im Anschluß an ein technisches Widerspruchsverfahren reihten das Tribunal Técnico Aduaneiro de Primeira Instância und später das Tribunal Técnico Aduaneiro de Segunda Instância mit Entscheidungen vom 30. Juli 1986 und 28. Juni 1988 die beiden Schränke folgendermassen ein: den Schrank mit Gleichrichter-/Ladegerät als Stromrichter in die statistische Unterteilung 85.01 B II f und den Akkumulatorenschrank als Blei-Akkumulator in die Tarifstelle 85.04 B I.

11 Nachdem das Tribunal Tributário de Segunda Instância mit Entscheidung vom 31. Mai 1994 die Entscheidung vom 28. Juni 1988 bestätigt hatte, legte Codiesel ein Rechtsmittel zum Supremo Tribunal Administrativo ein, das in der Erwägung, der Rechtsstreit werfe Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt hat:

1. Ist die fragliche Ware unter Berücksichtigung der in Abschnitt 3 des vorliegenden Urteils als erwiesen angesehenen Tatsachen, namentlich derer, die auf den Seiten 7 bis 12 unter A bis D und L aufgeführt sind, und der anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften zugleich in zwei Tarifpositionen einzureihen, wie es das Tribunal Técnico de Primeira Instância getan hat, dessen Entscheidung vom Tribunal Técnico de Segunda Instância und vom Tribunal Tributário de Segunda Instância bestätigt wurde?

2. Falls nicht, wie ist die Ware zu tarifieren?

12 Der Gerichtshof darf gemäß Artikel 177 EG-Vertrag, der auf einer klaren Aufgabenverteilung zwischen den innerstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, über die Auslegung oder die Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift nur auf der Grundlage der Sachverhaltsdarstellung des innerstaatlichen Gerichts entscheiden (vgl. insbesondere Urteil vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 167/84, Drünert, Slg. 1985, 2235, Randnr. 12).

13 Gleichwohl steht es dem Gerichtshof frei, im Fall ungenau formulierter oder den Rahmen seiner Befugnisse nach Artikel 177 überschreitender Fragen aus dem gesamten von dem innerstaatlichen Gericht vorgelegten Material (insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung) diejenigen Elemente des Gemeinschaftsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung oder gegebenenfalls einer Gültigkeitsprüfung bedürfen (vgl. Urteil vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78, Pigs Marketing Board, Slg. 1978, 2347, Randnr. 26).

14 Im vorliegenden Fall ergibt sich erstens aus den Angaben des vorlegenden Gerichts zum Sachverhalt, daß der aus einem Gleichrichter-/Ladegerät, einem Wechselrichter und einem Stromwender bestehende Schrank mit Gleichrichter-/Ladegerät als solcher als Stromrichter angesehen würde, der zur Tarifstelle 85.01 B II der Nomenklatur gehören würde.

15 Zweitens steht fest, daß der Akkumulatorenschrank, der eine wasserdichte Blei-Akkumulatorenbatterie enthält, für sich genommen als Blei-Akkumulator im Sinne der Tarifstelle 85.04 B I anzusehen wäre.

16 Daraus ergibt sich, daß das Supremo Tribunal Administrativo mit seinen Fragen im wesentlichen wissen will, ob die Nomenklatur sowie die Tarifstellen 84.53 B, 85.01 B II und 85.04 B I dahin auszulegen sind, daß ein elektrisches Gerät, das ein "System unterbrechungsfreier Stromversorgung" darstellt und zum einen aus einem Schrank, der ein Gleichrichter-/Ladegerät, einen Wechselrichter und einen Stromwender mit statischem Kontaktschalter enthält, und zum anderen aus einem Schrank besteht, der eine wasserdichte Blei-Akkumulatorenbatterie enthält, in eine oder in mehrere Tarifpositionen der Nomenklatur einzureihen ist.

17 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifposition des Gemeinsamen Zolltarifs und der Abschnitt- oder Kapitelvorschriften festgelegt sind. Ebenso sind bei der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs die Vorschriften zu den Kapiteln dieses Tarifs sowie die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden (vgl. Urteil vom 20. Juni 1996 in der Rechtssache C-121/95, VOBIS Microcomputer, Slg. 1996, I-3047, Randnr. 13).

18 Daher ist zunächst zu prüfen, ob ein elektrisches Gerät wie die fragliche Ware gemäß der in Randnummer 6 des vorliegenden Urteils genannten Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 b in die Nomenklatur einzureihen ist; sodann ist gegebenfalls der wesentliche Charakter dieser Ware zu bestimmen.

19 Codiesel stützt sich insoweit auf die Ergebnisse eines technischen Gutachtens, das sie dem Gerichtshof vorgelegt hat, und trägt hierzu vor, daß die beiden Schränke eine unteilbare Einheit bildeten - deren einheitliche und unteilbare Funktion in der Regulierung und der Gewährleistung der Energieversorgung von Computern bestehe - und daß die Einreihung gemäß der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 b und der Vorschrift 3 des Abschnitts XVI der Nomenklatur unter Berücksichtigung dieser Funktion erfolgen müsse.

20 Die portugiesische Regierung vertritt die Ansicht, die von den verschiedenen portugiesischen Stellen vorgenommene getrennte Einreihung sei aufrechtzuerhalten. Die Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 3 b der Nomenklatur gelte nämlich nur, wenn eine wesentliche Charakteristik vorliege, die eine gemeinsame Bestimmung zulasse. Im Ausgangsverfahren seien die Batterien jedoch unabhängig von den Versorgungsgeräten, denn diese seien auch ohne die Batterien vollständig, so daß die Einreihung getrennt erfolgen müsse.

21 Nach Auffassung der Kommission setzt die Annahme, daß eine Zusammensetzung oder Gesamtheit von Teilen eine funktionelle Einheit darstelle, die gemäß der Vorschrift 3 des Abschnitts XVI der Nomenklatur betreffend kombinierte Maschinen, die ein Ganzes bilden, in eine einzige Tarifstelle einzureihen sei, voraus, daß diese Gesamtheit oder diese Zusammensetzung nur einer bestimmten Funktion diene und daß diese Funktion in der Nomenklatur ihren Niederschlag finde. Die Tarifstellen 85.01 B II und 85.04 B I der Nomenklatur seien jedoch dahin auszulegen, daß sie zum einen den Schrank mit Gleichrichter-/Ladegerät und zum anderen den Akkumulatorenschrank umfassten, da die Nomenklatur keine Tarifposition enthalte, die die besondere Funktion der Sicherstellung unterbrechungsfreier Stromversorgung erfasse.

22 Für den Fall, daß wie im Ausgangsverfahren für die Einreihung einer Ware zwei Positionen in Betracht kommen, ohne daß die Allgemeine Vorschrift 3 a anwendbar ist, bestimmt die Allgemeine Vorschrift 3 b, die im wesentlichen auch in der Vorschrift 3 zu Abschnitt XVI der Nomenklatur wiedergegeben ist, daß die Einreihung von Waren, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen, von dem Stoff oder Bestandteil abhängt, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht.

23 Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf den Fall des Ausgangsverfahrens wird durch die Allgemeine Vorschrift 3 b Nummer VIII der Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens bestätigt, die namentlich vorsieht, daß sie auf aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Waren, deren Bestandteile abtrennbar sind, anzuwenden ist, sofern diese Bestandteile zueinander passen und sich gegenseitig ergänzen und sofern ihre Zusammensetzung ein Ganzes bildet, dessen Bestandteile einzeln schwer verkauft werden können. Es steht nämlich fest, daß die statische Einheit, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht funktioniert und die Aufgabe, für die sie gebaut wurde, nicht erfuellt, wenn sie von der Akkumulatorenbatterie getrennt wird.

24 Somit ist gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b der wesentliche Charakter der fraglichen Ware zu ermitteln. Nach den Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu Vorschrift 3 b Nummer VII kann sich dieser Charakter z. B. aus der Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus ihrem Umfang, ihrer Menge, ihrem Gewicht, ihrem Wert oder der Bedeutung eines Stoffes in bezug auf die Verwendung der Ware ergeben.

25 Da es sich bei der fraglichen Ware um ein "System unterbrechungsfreier Stromversorgung" handelt, das der Regulierung und der Sicherstellung dauernder Energieversorgung dient, ist festzustellen, daß ihm der Schrank mit Gleichrichter-/Ladegerät seinen wesentlichen Charakter verleiht und daß dem Akkumulatorenschrank nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

26 Die Akkumulatorenbatterie des Akkumulatorenschranks stellt nämlich letztlich nur eine alternative Quelle gespeicherter Energie dar, die dazu bestimmt ist, im Fall eines Kurzschlusses oder Versagens des ersten Netzes des Schrankes mit Gleichrichter-/Ladegerät den Wechselrichter in den Grenzen ihrer Autonomie mit Energie zu versorgen. Ausserdem wandelt der Gleichrichter den Wechselstrom in Gleichstrom um, der die Ladung der Akkumulatorenbatterie aufrechterhält.

27 Daraus ergibt sich, daß ein elektrisches Gerät, das wie die fragliche Ware ein "System unterbrechungsfreier Stromversorgung" darstellt, in eine einzige Tarifposition, und zwar in die dem Schrank mit Gleichrichter-/Ladegerät zugewiesene Position 85.01 B II, einzureihen ist.

28 Auf die umformulierten Fragen ist daher zu antworten, daß die Nomenklatur dahin auszulegen ist, daß ein elektrisches Gerät, das ein "System unterbrechungsfreier Stromversorgung" darstellt und zum einen aus einem Schrank, der ein Gleichrichter-/Ladegerät, einen Wechselrichter und einen Stromwender enthält, und zum anderen aus einem Schrank besteht, der eine wasserdichte Blei-Akkumulatorenbatterie enthält, als "Stromrichter (z. B. Gleichrichter); Transformatoren" in die Tarifstelle 85.01 B II einzureihen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

29 Die Auslagen der portugiesischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

auf die ihm vom Supremo Tribunal Administrativo mit Beschluß vom 28. Februar 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3331/85 des Rates vom 5. Dezember 1985 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, daß ein elektrisches Gerät, das ein "System unterbrechungsfreier Stromversorgung" darstellt und zum einen aus einem Schrank, der ein Gleichrichter-/Ladegerät, einen Wechselrichter und einen Stromwender enthält, und zum anderen aus einem Schrank besteht, der eine wasserdichte Blei-Akkumulatorenbatterie enthält, als "Stromrichter (z. B. Gleichrichter); Transformatoren" in die Tarifstelle 85.01 B II einzureihen ist.

Ende der Entscheidung

Zurück