Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.10.2004
Aktenzeichen: C-106/03 P
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 12. Oktober 2004. - Vedial SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Verwechslungsgefahr - Wort- und Bildmarke HUBERT - Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke SAINT-HUBERT 41 - Beklagteneigenschaft des HABM vor dem Gericht. - Rechtssache C-106/03 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-106/03 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes,

eingereicht am

27. Februar 2003

,

Vedial SA, mit Sitz in Ludres (Frankreich), vertreten durch Rechtsanwälte T. van Innis, G. Glas und F. Herbert, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch O. Montalto und P. Geroulakos als Bevollmächtigte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann und R. Schintgen sowie der Richterinnen F. Macken (Berichterstatterin) und N. Colneric,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

15. Juli 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Vedial SA (im Folgenden: Vedial) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache T-110/01 (Vedial/HABM - France Distribution [HUBERT], Slg. 2002, II5275, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) vom 9. März 2001 (Sache R 127/2000-1) über die Zurückweisung des Widerspruchs von Vedial gegen die von France Distribution beantragte Eintragung der Wort und Bildmarke HUBERT (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hatte.

Rechtlicher Rahmen

2. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) bestimmt:

(1) Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

...

b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

(2) Ältere Marken im Sinne von Absatz 1 sind

a) Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören:

...

ii) in einem Mitgliedstaat... eingetragene Marken...

Vorgeschichte des Rechtsstreits

3. Die France Distribution reichte am 1. April 1996 beim HABM die Anmeldung eines kombinierten Wort und Bildzeichens ein, das die Bezeichnung HUBERT in schwarzen, stilisierten Großbuchstaben mit weißem Rand enthält, über der der Oberkörper eines fröhlichen Kochs abgebildet ist, der den rechten Arm hebt, und den Daumen nach oben richtet.

>image>0

4. Die Waren, für die die Eintragung begehrt wurde, gehören zu den Klassen 29, 30 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung.

5. Am 6. Januar 1998 erhob Vedial nach Artikel 42 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen die angemeldete Marke hinsichtlich eines Teils der in der Anmeldung bezeichneten Waren, nämlich Milch und Milchprodukte der Klasse 29 und Essig, Saucen der Klasse 30.

6. Bei der älteren Marke, deren Inhaberin Vedial ist, handelt es sich um die in Frankreich eingetragene nationale Wortmarke SAINTHUBERT 41 zur Bezeichnung von Butter, Speisefetten, Käse und Milcherzeugnissen der Klasse 29. Sie besteht aus einer Folge von zwei mit einem Bindestrich verbundenen Wörtern und der Zahl 41.

7. Da ihr Widerspruch mit Entscheidung vom 1. Dezember 1999 der Widerspruchsabteilung des HABM zurückgewiesen worden war, legte Vedial nach Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 Beschwerde beim HABM ein und fügte ihr in der Anlage mehrere Schriftstücke bei, um die Bekanntheit ihrer Marke in Frankreich nachzuweisen.

8. Diese Beschwerde wurde mit der streitigen Entscheidung zurückgewiesen. Die Erste Beschwerdekammer des HABM vertrat im Wesentlichen die Ansicht, dass zwar zwischen den fraglichen Waren ein hoher Grad an Ähnlichkeit bestehe und es im Rahmen der Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 auch möglich sei, die von der Klägerin vor der Beschwerdekammer nachgewiesene Bekanntheit der älteren Marke zu berücksichtigen, dass aber für den beteiligten Verkehr keine Gefahr von Verwechslungen bestehe, da die einander gegenüberstehenden Marken keine starken Ähnlichkeiten aufwiesen.

Das Verfahren vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

9. Mit Klageschrift, die am 23. Mai 2001 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Vedial Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und führte als einzigen Klagegrund hierfür eine Verkennung des Begriffs der Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 an.

10. Vor dem Gericht räumte das HABM ein, dass die Gefahr einer Verwechslung mit der angemeldeten Marke bejaht werden müsste, wenn die ältere Marke zu Recht als bekannte Marke anzusehen sei. Da aber die Bekanntheit der älteren Marke nicht berücksichtigt werden könne, weil Vedial die Bekanntheit nicht innerhalb der von der Widerspruchsabteilung hierfür gesetzten Frist nachgewiesen habe, müsse dieser tatsächliche Gesichtspunkt bei der Prüfung der Rechtssache außer Betracht bleiben.

11. Das HABM führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Gefahr einer Verwechslung zwischen den fraglichen Marken sich schwerlich verneinen lasse, wenn das Gericht feststellen sollte, dass der dominierende Bestandteil der älteren Marke der Vorname HUBERT sei. Sollte das Gericht hingegen annehmen, dass die ältere Marke nicht besonders unterscheidungskräftig sei und ein Ganzes bilde, bei dem kein Bestandteil dominierend sei, so dürften die Unterschiede zwischen den Marken so groß sein, dass jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden könne. Das HABM stellte die Beantwortung dieser Rechtsfrage dem Gericht anheim.

12. France Distribution, die von Rechts wegen Verfahrensbeteiligte vor der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer war, beteiligte sich nicht am Verfahren vor dem Gericht.

13. Das Gericht führte in den Randnummern 35 bis 39 des angefochtenen Urteils zunächst die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Gefahr einer Verwechslung der angemeldeten Marke mit einer älteren Marke an.

14. Sodann verglich es in den Randnummern 40 bis 59 des angefochtenen Urteils zum einen die betroffenen Waren und zum anderen die einander gegenüberstehenden Marken. Nach Ansicht des Gerichts waren die Milcherzeugnisse und die Speisefette, für die die ältere Marke eingetragen worden war, mit den Waren Milch und Milchprodukte und Essig, Saucen, auf die sich die Anmeldung der streitigen Marke bezog, identisch bzw. einander ähnlich. Dagegen war das Gericht der Ansicht, dass die ältere Marke und die angemeldete Marke in bildlicher Hinsicht nicht ähnlich sind, in klanglicher Hinsicht einander unähnlich sind und zwischen [beiden] keine begriffliche Ähnlichkeit besteht.

15. Schließlich kam das Gericht in den Randnummern 60 bis 66 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis, dass zwischen der älteren Marke und der angemeldeten Marke keine Verwechslungsgefahr bestehe. In Randnummer 63 stellte es insbesondere fest, dass eine Verwechslungsgefahr in der Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise schon wegen der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede zwischen den Zeichen ausgeschlossen werden [kann], auch wenn zwischen den von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren Identität oder Ähnlichkeit besteht. In den Randnummern 65 und 66 wurde weiter ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die einander gegenüberstehenden Zeichen unter bildlichen, klanglichen und begrifflichen Gesichtspunkten in keiner Weise als identisch oder ähnlich angesehen werden können und daher ein Tatbestandsmerkmal des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 nicht gegeben [ist].

16. Daher wies das Gericht den Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung ab.

Zum Rechtsmittel

17. Mit ihrem Rechtsmittel, für das sie drei Gründe anführt, beantragt Vedial,

- das angefochtene Urteil aufzuheben,

- über den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen,

- dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

18. Das HABM beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Vedial die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

19. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht Vedial geltend, das Gericht habe im angefochtenen Urteil den so genannten Dispositionsgrundsatz verletzt, der vom Gerichtshof im Urteil vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-430/93 und C431/93 (Van Schijndel und Van Veen, Slg. 1995, I4705) als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anerkannt worden sei.

20. Nach diesem Grundsatz seien prinzipiell nur die Parteien Herren des gerichtlichen Verfahrens und bestimmten dessen Streitgegenstand. Dem Gericht sei es nach diesem Grundsatz verwehrt, eine Streitfrage aufzuwerfen, die nach dem Vorbringen der Parteien nicht bestehe. Wenn ein bestimmter Punkt zwischen den Parteien nicht streitig sei oder wenn sie eine erhebliche und genaue Rechtstatsache ausdrücklich anerkennten, könne das Gericht nicht von sich aus tätig werden, außer wenn das Einvernehmen der Parteien über diesen Punkt gegen die öffentliche Ordnung verstoße.

21. Im vorliegenden Fall seien sich Vedial und das HABM im Verfahren vor dem Gericht über die Ähnlichkeit zwischen der älteren Marke und der angemeldeten Marke, sei es auch nur in klanglicher Hinsicht, einig gewesen; ebenso über eine Verwechslungsgefahr für den Fall, dass die Ansicht der Beschwerdekammer nicht zu beanstanden sei, dass die ältere Marke, zumindest aufgrund ihrer Bekanntheit in Frankreich, eine starke Unterscheidungskraft besitze. Nach Ansicht von Vedial verstieß diese Begrenzung des Rechtsstreits nicht gegen die öffentliche Ordnung.

22. Das Gericht habe gegen den Dispositionsgrundsatz verstoßen, indem es entgegen der Ansicht der Parteien, die sich insoweit einig gewesen seien, entschieden habe, dass die einander gegenüberstehenden Marken keine Ähnlichkeit aufwiesen.

23. Das HABM ist der Auffassung, dass der erste Rechtsmittelgrund nicht durchgreife. Der Dispositionsgrundsatz finde im Zivilrecht Anwendung, während die Streitsachen über die Gemeinschaftsmarke in erster Linie verwaltungsrechtlicher Art seien. Darüber hinaus habe das HABM selbst keinen locus standi, da es an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht beteiligt sei. Wenn das Gericht mit einer Klage befasst werde, müsse es prüfen, ob das HABM, d. h. die Beschwerdekammer, die Verordnung Nr. 40/94 zutreffend angewandt habe, und, falls es zu dem Schluss komme, dass das HABM gegen diese verstoßen habe, die Entscheidung aufheben.

24. Vedial habe in ihrer Klage vor dem Gericht geltend gemacht, die streitige Entscheidung verkenne den Begriff der Verwechslungsgefahr; sie habe ausdrücklich beantragt, die einander gegenüberstehenden Marken zu untersuchen und eine Verwechslungsgefahr festzustellen. Daher habe das Gericht zu Recht diesen Begriff geprüft und die Verordnung Nr. 40/94 angewandt. Ihm könne daher nicht vorgeworfen werden, gegen den Dispositionsgrundsatz verstoßen zu haben.

25. Darüber hinaus macht das HABM geltend, im vorliegenden Fall bestehe keine Einigkeit zwischen Vedial und dem Amt. Abgesehen davon, dass der Standpunkt des HABM in der Stellungnahme der Beschwerdekammer zum Ausdruck komme, wie das Gericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt habe, habe France Distribution, die vor dem Gericht als Streithelferin hätte auftreten können, in keiner Weise ihr Einverständnis mit der Auslegung von Vedial bezüglich der Verwechslungsgefahr bekundet. In Streitsachen des gewerblichen Rechtsschutzes weise die Verfahrensordnung des Gerichts dem Streithelfer eine Stellung zu, die mit der der anderen Parteien fast identisch sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

26. Selbst wenn der Dispositionsgrundsatz in einem Verfahren wie dem erstinstanzlichen anwendbar wäre, in dem es um eine Klage gegen eine Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM über einen auf die Gefahr einer Verwechslung mit einer älteren Marke gestützten Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke ging, wäre das HABM jedenfalls nicht befugt, die Vorgaben des Rechtsstreits zu ändern, wie sie sich aus den Anträgen und dem Vorbringen des Anmeldenden und des Widersprechenden ergeben.

27. Auch wenn das HABM nach Artikel 133 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts in dem Verfahren vor dem Gericht Beklagter ist, ist nämlich Gegenstand der Klage, eine Entscheidung über einen Rechtsstreit zwischen dem Anmelder und dem Inhaber einer älteren Marke herbeizuführen, wie sich aus den folgenden Vorschriften der Verordnung Nr. 40/94 und der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt.

28. Erstens geht es bei dieser Klage nach Artikel 63 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 um die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer, durch die über den Streit wegen der Eintragung der angemeldeten Marke entschieden worden ist, und gegebenenfalls um deren Abänderung oder Aufhebung.

29. Sowohl in dem Verfahren vor der Widerspruchsabteilung als auch in dem vor der Beschwerdekammer stehen sich der Anmeldende und der Widersprechende gegenüber, ohne dass das HABM an diesem Verfahren beteiligt wäre.

30. Insbesondere können nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 40/94 nur die Inhaber älterer Marken Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke aufgrund eines relativen Eintragungshindernisses gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung erheben.

31. Zweitens steht dem HABM auch nicht die Möglichkeit einer Klage gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer über einen Widerspruch offen. Nach Artikel 63 Absatz 4 der Verordnung Nr. 40/94 steht eine solche Klage den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zu, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind.

32. Schließlich ist die dem HABM zuerkannte Rolle eines Beklagten in ihren Wirkungen begrenzt, während umgekehrt den Parteien des Verfahrens vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers, die sich nach Artikel 134 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts als Streithelfer am Verfahren vor dem Gericht beteiligen können, zu diesem Zweck umfangreiche Rechte zuerkannt worden sind, die sie einem wirklichen Beklagten gleichstellen.

33. So verfügen nach Artikel 134 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Streithelfer... über dieselben prozessualen Rechte wie die Parteien.

34. Zudem bestimmt im Gegensatz zu der allgemeinen Streithilferegelung in Artikel 116 § 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichts Artikel 134 § 3 dieser Verordnung, dass ein Streithelfer... in seiner... Klagebeantwortung Anträge stellen [kann], die auf Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung der Beschwerdekammer in einem in der Klageschrift nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind. Im Wege des Umkehrschlusses ergibt sich hieraus, dass das HABM solche Anträge nicht stellen kann.

35. Schließlich gelten nach Artikel 134 § 4 dieser Verfahrensordnung, wenn das HABM die Klageschrift nicht form und fristgerecht beantwortet hat, in Abweichung von Artikel 122 der Verfahrensordnung die Bestimmungen über das Versäumnisverfahren nicht, wenn eine Partei des Verfahrens vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers vor dem Gericht als Streithelfer auftritt.

36. Somit liegt es nicht in der Macht des HABM, durch eine eventuelle teilweise Zustimmung zu der Darstellung des Klägers oder sogar durch sein Einverständnis mit der Klage die Vorgaben des Rechtsstreits vor dem Gericht abzuändern. Jede andere Beurteilung würde das berechtigte Vertrauen der vor der Beschwerdekammer obsiegenden Partei darauf, dass es bei dem Verfahren vor dem Gericht um die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 geht, beeinträchtigen.

37. Im vorliegenden Fall war das Gericht somit durch das angebliche Einvernehmen zwischen Vedial und dem HABM bezüglich der Ähnlichkeit oder sogar bezüglich der zwischen den betroffenen Marken bestehenden Verwechslungsgefahr in keiner Weise gebunden. Zu Recht hat es daher in dem angefochtenen Urteil untersucht, ob die streitige Entscheidung den Begriff der Verwechslungsgefahr verkannt hat, wie von Vedial in ihrer Klage behauptet, und die Verordnung Nr. 40/94 angewandt.

38. Somit ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

39. Vedial macht mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund geltend, das Gericht habe ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem es ihr berechtigtes Vertrauen in die sich aus dem Einvernehmen der Parteien ergebende Begrenzung des Rechtsstreits erschüttert habe. Vedial habe nämlich aufgrund der Stellungnahme des HABM in seiner Klagebeantwortung darauf verzichtet, die Einreichung einer Erwiderung zu beantragen, und sich in ihren Ausführungen auf den durch die Stellungnahme des HABM festgelegten Rahmen beschränkt.

40. Selbst wenn das Gericht durch den Dispositionsgrundsatz nicht gebunden wäre, hätte es die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen und den Parteien mitteilen müssen, dass es ihre übereinstimmende Auffassung von der zumindest klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken nicht teile.

41. Nach Ansicht des HABM setzt der zweite Rechtsmittelgrund voraus, dass das Gericht gegen den Dispositionsgrundsatz verstoßen hätte, was nicht der Fall sei. Sowohl in ihrer Klageschrift als auch in der mündlichen Verhandlung habe Vedial ihre Auffassung und ihre Auslegung der in Rede stehenden Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung lang und breit dargelegt.

Würdigung durch den Gerichtshof

42. Was den zweiten Rechtsmittelgrund betrifft, so ist, selbst wenn Vedial und das HABM übereinstimmend festgestellt hätten, dass die einander gegenüberstehenden Marken eine gewisse Ähnlichkeit aufwiesen, ja sogar eine Verwechslungsgefahr bestünde, daran zu erinnern, dass das Gericht, wie sich aus der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes ergibt, an eine solche Feststellung nicht gebunden war, sondern untersuchen musste, ob die Beschwerdekammer mit ihrer Schlussfolgerung in der streitigen Entscheidung, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Ähnlichkeit bestehe, nicht gegen die Verordnung Nr. 40/94 verstoßen hatte. Zudem hat das Gericht seine Entscheidung nicht auf Tatsachen oder auf Argumente gestützt, die nicht Gegenstand der Erörterung waren.

43. Daher hat das Gericht das berechtigte Vertrauen von Vedial keineswegs verletzt und brauchte die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen, um dem Unternehmen mitzuteilen, dass es die Auffassung einer klanglichen Ähnlichkeit zwischen der älteren Marke und der angemeldeten Marke nicht teile.

44. Somit ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

45. Mit dem hilfsweise vorgetragenen dritten Rechtsmittelgrund bemängelt Vedial, dass das Gericht den Begriff der Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 verkannt habe.

46. Mit der ersten Rüge im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes macht Vedial geltend, dass das Gericht einen Fehler begangen habe, indem es in Randnummer 62 des angefochtenen Urteils eine Verwechslungsgefahr zwischen der älteren und der angemeldeten Marke verneint habe, ohne zu überprüfen, wie es erforderlich gewesen wäre, ob eine Gefahr bestehe, dass der Verkehr glauben könne, die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen stammten von Unternehmen, die wirtschaftlich miteinander verbunden seien.

47. Mit der zweiten Rüge im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes macht Vedial geltend, das Gericht habe in Randnummer 63 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass eine Verwechslungsgefahr schon wegen der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede zwischen der älteren und der angemeldeten Marke ausgeschlossen werden könne. Es gehe nicht um die Frage, ob es zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Unterschiede gebe, sondern ob diese Marken identisch oder ähnlich seien und ob allgemein gesehen neben der Identität oder Ähnlichkeit der betroffenen Produkte oder Dienstleistungen der Grad dieser Ähnlichkeiten so hoch sei, dass eine Verwechslungsgefahr bestehe.

48. Mit der dritten Rüge im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes macht Vedial geltend, dass das Gericht den Grundsatz der Wechselbeziehung nicht klar angewandt habe. Es habe nämlich zu Unrecht außer Be tracht gelassen, dass der angeblich geringe Grad der Ähnlichkeit zwischen der älteren und der angemeldeten Marke durch den hohen Ähnlichkeitsgrad zwischen den betroffenen Erzeugnissen und die starke Unterscheidungskraft der älteren Marke ausgeglichen werde.

49. Mit der letzten Rüge im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes macht Vedial geltend, das Gericht habe in Randnummer 62 des angefochtenen Urteils die betroffenen Verkehrskreise zu Unrecht auf die angesprochenen Verkehrskreise, d. h. nur auf die Verbraucher beschränkt, die für den Kauf der Markenerzeugnisse in Betracht kommen könnten. Die Verkehrskreise, die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen seien, seien alle Personen, die mit der Marke in Berührung kommen könnten.

50. Das HABM beantragt die Zurückweisung des dritten Rechtsmittelgrundes, da keine der Rügen begründet sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

51. Für die Anwendung des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 setzt eine Verwechslungsgefahr eine Identität oder Ähnlichkeit der angemeldeten Marke mit der älteren Marke und eine Identität oder Ähnlichkeit der in der Anmeldung angegebenen Waren oder Dienstleistungen mit denen voraus, für die die ältere Marke eingetragen ist. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. in diesem Sinne zu den übereinstimmenden Vorschriften des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1] Urteil vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I5507, Randnr. 22).

52. Entgegen der Behauptung von Vedial hat das Gericht die Verwechslungsgefahr nicht nur mit dem Hinweis auf die bildlichen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede zwischen der älteren und der angemeldeten Marke ausgeschlossen.

53. Nachdem es in den Randnummern 48 bis 59 des angefochtenen Urteils die beiden Marken in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht verglichen hat, ist es in Randnummer 65 dieses Urteils zu dem Schluss gelangt, dass diese Marken nicht als identisch oder ähnlich im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 angesehen werden können.

54. Aufgrund des Ergebnisses, dass zwischen der älteren und der angemeldeten Marke keine Ähnlichkeit besteht, hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass keine Verwechslungsgefahr besteht, unabhängig davon, wie hoch der Bekanntheitsgrad der älteren Marke oder der Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen ist.

55. Infolgedessen greift der dritte Rechtsmittelgrund in keinem der gerügten Punkte durch und ist zurückzuweisen.

56. Somit ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

57. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Vedial mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Vedial SA trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück