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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.05.1992
Aktenzeichen: C-106/91
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 52
EWG-Vertrag Art. 48
EWG-Vertrag Art. 59
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach den Vorschriften des EWG-Vertrags über das Niederlassungsrecht ist es einem Mitgliedstaat verwehrt, einer Person deshalb zu verbieten, sich in seinem Hoheitsgebiet niederzulassen und dort den Beruf des Wirtschaftsprüfers auszuüben, weil sie in einem anderen Mitgliedstaat als Wirtschaftsprüfer niedergelassen und zugelassen ist.

2. Es verstösst nicht gegen die Artikel 48 und 59 EWG-Vertrag, wenn ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers durch eine Person, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zur Ausübung dieses Berufs zugelassen ist, von Voraussetzungen abhängig macht, die sachlich geboten sind, um die Einhaltung der Berufsregelungen zu gewährleisten, und die das ständige Vorhandensein der für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Einrichtungen, die tatsächliche Anwesenheit in diesem Mitgliedstaat und die Überwachung der Einhaltung der Standesregeln betreffen, sofern die Einhaltung dieser Regelungen und Voraussetzungen nicht bereits durch eine in diesem Mitgliedstaat niedergelassene natürliche oder juristische Person gewährleistet ist, die als Wirtschaftsprüfer zugelassen ist und in deren Dienst derjenige, der den Beruf des Wirtschaftsprüfers ausüben möchte, für die Dauer der Arbeiten steht.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 20. MAI 1992. - CLAUS RAMRATH GEGEN MINISTRE DE LA JUSTICE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: CONSEIL D'ETAT - GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG. - WIRTSCHAFTSPRUEFER - ERFORDERNIS EINER BERUFLICHEN NIEDERLASSUNG IN EINEM MITGLIEDSTAAT. - RECHTSSACHE C-106/91.

Entscheidungsgründe:

1 Der luxemburgische Conseil d' État hat mit Urteil vom 12. März 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 3. April 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Vorschriften des EWG-Vertrags über die Freizuegigkeit zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Claus Ramrath (Kläger) und dem luxemburgischen Ministre de la Justice (Beklagter), zu dem das Institut des réviseurs d' entreprises beigeladen ist.

3 Der Rechtsstreit betrifft den vom Beklagten 1989 angeordneten Entzug der Zulassung des Klägers als Wirtschaftsprüfer.

4 Der Beruf des Wirtschaftsprüfers ist in Luxemburg durch Gesetz vom 28. Juni 1984 (veröffentlicht im Mémorial 1984, S. 1346) geregelt. Artikel 3 dieses Gesetzes bestimmt:

"Die Pflichtprüfung der in Artikel 1 genannten Unterlagen darf nur von Personen durchgeführt werden, die vom Minister der Justiz zugelassen sind.

(1) Natürliche Personen müssen für die Zulassung folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) Sie müssen Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft... sein;

b) sie müssen den Nachweis der fachlichen Eignung und der beruflichen Ehrenhaftigkeit erbringen...

c) sie müssen in Luxemburg eine berufliche Niederlassung haben.

(2) Juristische Personen müssen für die Zulassung die in Nr. 1 Buchstaben a und c genannten sowie folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) Die natürlichen Personen, die die Pflichtprüfung der in Artikel 1 genannten Unterlagen im Namen der juristischen Person durchführen, müssen die in Nr. 1 vorgesehenen Voraussetzungen erfuellen und ermächtigt sein, die juristische Person zu verpflichten;

...

(3) Der Minister der Justiz entzieht den Personen die Zulassung, die eine der vorstehend aufgeführten Voraussetzungen nicht mehr erfuellen..."

5 Artikel 6 dieses Gesetzes lautet:

"Der Beruf des Wirtschaftsprüfers ist mit einer Tätigkeit unvereinbar, die die berufliche Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers beeinträchtigen kann. Der Wirtschaftsprüfer darf ausser bei einer nach Artikel 3 zugelassenen Person keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen."

6 Auf Gemeinschaftsebene ist die Zulassung der Wirtschaftsprüfer in der Achten Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe gh des Vertrags über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl. L 126, S. 20, hiernach: Achte Richtlinie) geregelt.

7 In Artikel 3 dieser Richtlinie heisst es:

"Die Behörden eines Mitgliedstaats erteilen die Zulassungen nur solchen Personen, die ehrenhaft sind und keine Tätigkeit ausüben, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats mit der Pflichtprüfung der... genannten Unterlagen unvereinbar ist."

8 Die Artikel 23, 24, 25 und 26 in Abschnitt III über die "Berufliche Sorgfalt und Unabhängigkeit" der Achten Richtlinie lauten:

"Artikel 23

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Personen, die zur Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unterlagen zugelassen worden sind, diese Prüfung mit beruflicher Sorgfalt durchführen.

Artikel 24

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß diese Personen eine Pflichtprüfung nicht durchführen dürfen, wenn sie nach dem Recht des Mitgliedstaats, der die Pflichtprüfung vorschreibt, nicht unabhängig sind.

Artikel 25

Die Artikel 23 und 24 finden auch auf natürliche Personen Anwendung, die die in den Artikeln 3 bis 19 festgelegten Voraussetzungen erfuellen und die Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unterlagen im Namen einer Prüfungsgesellschaft durchführen.

Artikel 26

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die zugelassenen Personen angemessenen Sanktionen unterliegen, wenn sie eine Prüfung nicht entsprechend den Artikeln 23, 24 und 25 durchführen."

9 Am 11. Februar 1985 erhielt der Kläger vom Beklagten die Zulassung zur Ausübung der Wirtschaftsprüfertätigkeit. Der Kläger war zu dieser Zeit bei der Société civile Treuarbeit mit Sitz in Luxemburg (hiernach: Treuarbeit Luxemburg) angestellt, die als juristische Person ebenfalls eine solche Zulassung für Luxemburg besaß.

10 1988 gab der Kläger an, daß er nunmehr Angestellter der Treuarbeit AG mit Sitz in Düsseldorf, Bundesrepublik Deutschland (hiernach: Treuarbeit Düsseldorf), sei und daß er seine berufliche Niederlassung in Düsseldorf habe. Der Kläger erklärte, daß sowohl er selbst als auch die Treuarbeit Düsseldorf von den deutschen Behörden als Wirtschaftsprüfer zugelassen seien und daß die Treuarbeit Düsseldorf auf jede Einflußnahme auf ihn für den Fall verzichtet habe, daß ihn die Treuarbeit Luxemburg darum ersuche, Prüfungen in Luxemburg vorzunehmen. Die Treuarbeit Luxemburg erklärte sodann, daß der Kläger bei der Ausführung seiner Arbeiten in Luxemburg für deren Dauer tatsächlich ihr Angestellter sei.

11 Am 19. Mai 1989 entzog der Beklagte dem Kläger die Zulassung mit der Begründung, er habe zum einen durch die Angabe, daß sich seine berufliche Adresse in Düsseldorf befinde, stillschweigend zugegeben, daß er keine berufliche Niederlassung in Luxemburg im Sinne von Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. Juni 1984 mehr habe, und er erfuelle zum anderen nicht mehr die Voraussetzung der beruflichen Unabhängigkeit nach Artikel 6 dieses Gesetzes, da er bei der Treuarbeit Düsseldorf angestellt sei.

12 Zur Begründung seiner Klage gegen diese Entscheidung des Beklagten macht der Kläger vor dem Conseil d' État insbesondere geltend, er sei diskriminiert. Nach dem Gesetz vom 28. Juni 1984 sei es nämlich mit der beruflichen Unabhängigkeit vereinbar, wenn ein Wirtschaftsprüfer bei einer von den luxemburgischen Behörden als Wirtschaftsprüfer zugelassenen juristischen Person angestellt sei, nicht aber, wenn ein Prüfer bei einer juristischen Person angestellt sei, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats als Wirtschaftsprüfer zugelassen sei, und zwar selbst dann nicht, wenn das Recht dieses Staates für angestellte Wirtschaftsprüfer gleichartige Erfordernisse bezueglich der Unabhängigkeit vorsehe.

13 Der Conseil d' État hat das Verfahren mit Urteil vom 12. März 1991 bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes über folgende Fragen ausgesetzt:

1) a) Können es die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach den Artikeln 52 ff. oder einer anderen Bestimmung des EWG-Vertrags und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften als mit der Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers durch eine natürliche Person in diesem Mitgliedstaat unvereinbar ansehen, wenn diese Person als Wirtschaftsprüfer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist?

Falls diese Frage verneint werden sollte:

b) Kann ein Mitgliedstaat von einer Person, die zur Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie auch eine berufliche Niederlassung unterhält, zugelassen ist, die Einhaltung von Voraussetzungen hinsichtlich des ständigen Vorhandenseins der für die Ausführung ihrer Arbeiten erforderlichen Einrichtungen, von Mindestvoraussetzungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwesenheit in diesem Mitgliedstaat und von Voraussetzungen, die für die Überwachung der Einhaltung der Standesregeln erforderlich sind, verlangen?

2) Sind die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach den Artikeln 52 ff. EWG-Vertrag oder nach einer anderen Bestimmung des Vertrages und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften befugt, Arbeitnehmer als Wirtschaftsprüfer nur dann zuzulassen, wenn sie bei einer Person angestellt sind, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zugelassen ist, nicht aber, wenn sie bei einer Person angestellt sind, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats zugelassen ist?

14 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

15 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das vorlegende Gericht im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch nicht abschließend festgestellt hat, welche gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf den Kläger Anwendung finden. Nach dem von diesem Gericht festgestellten Sachverhalt und angesichts der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die in den Vorabentscheidungsfragen erwähnt werden, kommen in dieser Hinsicht unterschiedliche Fallgestaltungen in Betracht, je nachdem ob der Kläger dem Gemeinschaftsrecht wegen einer Erwerbstätigkeit, die er selbst ausübt, oder einer Beschäftigung, die er selbst gesucht hat, oder aber als Angestellter einer Person untersteht, für die wegen ihrer Erwerbstätigkeit das Gemeinschaftsrecht gilt.

16 Die Situation des Klägers könnte daher entweder vom Kapitel des EWG-Vertrags über die Arbeitskräfte, und zwar von Artikel 48, erfasst sein oder von den Kapiteln über das Niederlassungsrecht und über die Dienstleistungen, insbesondere von den Artikeln 52, 56 und 59.

17 Hervorzuheben ist ferner, daß ein Vergleich dieser verschiedenen Bestimmungen zeigt, daß sie sowohl bezueglich der Einreise von unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und ihres Aufenthalts dort als auch bezueglich des Verbots der Diskriminierung dieser Personen aus Gründen der Staatsangehörigkeit auf denselben Grundsätzen beruhen.

18 Im Lichte dieser Erwägungen sind die vom luxemburgischen Conseil d' État vorgelegten Fragen zu beantworten.

Zur ersten Frage

19 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es einem Mitgliedstaat nach den Vorschriften des EWG-Vertrags über das Niederlassungsrecht verwehrt ist, einer Person deshalb zu verbieten, sich in seinem Hoheitsgebiet niederzulassen und dort den Beruf des Wirtschaftsprüfers auszuüben, weil diese Person in einem anderen Mitgliedstaat als Wirtschaftsprüfer niedergelassen und zugelassen ist.

20 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. z. B. Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 107/83, Klopp, Slg. 1984, 2971, Randnr. 19; Urteil vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87, Stanton, Slg. 1988, 3877, Randnr. 11; Urteil vom 7. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 154/87 und 155/87, Wolf, Slg. 1988, 3897, Randnr. 11) umfasst das Niederlassungsrecht auch die Möglichkeit, unter Beachtung der jeweiligen Berufsregelungen im Gebiet der Gemeinschaft mehr als eine Stätte für die Ausübung einer Tätigkeit einzurichten und beizubehalten.

21 Aus dem Niederlassungsrecht folgt demnach, daß ein Mitgliedstaat von einer Person, die einen Beruf ausübt, nicht verlangen darf, daß sie im Gebiet der Gemeinschaft nur eine Niederlassung hat.

22 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß es einem Mitgliedstaat nach den Vorschriften des EWG-Vertrags über das Niederlassungsrecht verwehrt ist, einer Person deshalb zu verbieten, sich in seinem Hoheitsgebiet niederzulassen und dort den Beruf des Wirtschaftsprüfers auszuüben, weil sie in einem anderen Mitgliedstaat als Wirtschaftsprüfer niedergelassen und zugelassen ist.

Zur zweiten und zur dritten Frage

23 Diese Fragen gehen dahin, ob es gegen die Vorschriften des EWG-Vertrags über die Freizuegigkeit verstösst, wenn ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers durch eine Person, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zur Ausübung dieses Berufs zugelassen ist, von Voraussetzungen, die das Erfordernis ständiger beruflicher Einrichtungen, die tatsächliche Anwesenheit in diesem Mitgliedstaat und die Überwachung der Einhaltung von Standesregeln betreffen, oder, falls es sich um einen unselbständig Erwerbstätigen handelt, davon abhängig macht, daß dessen Hauptarbeitgeber im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats als Wirtschaftsprüfer zugelassen ist.

24 Ohne daß zu prüfen wäre, ob der Wirtschaftsprüfer, der in einem anderen Mitgliedstaat Unternehmensprüfungen vornehmen möchte, rechtlich als Angestellter, als selbständig Erwerbstätiger oder als Dienstleistender anzusehen ist - diese Aufgabe obliegt gegebenenfalls dem nationalen Gericht -, sind Voraussetzungen, wie sie im Gesetz vom 28. Juni 1984 vorgesehen sind, an der Gesamtheit der Freizuegigkeitsvorschriften des Vertrages zu messen.

25 Der in Artikel 48 EWG-Vertrag niedergelegte Grundsatz der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer garantiert jedem Angehörigen eines Mitgliedstaats das Recht, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einzureisen und sich dort zu den in diesem Artikel vorgesehenen Zwecken aufzuhalten. Dieser Grundsatz garantiert jedem Arbeitnehmer auch den Zugang zu einer vorübergehenden Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat. Dieser Zugang kann ihm nicht mit der Begründung verweigert werden, daß er in seinem Herkunftsland bereits eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübe oder daß die in dem anderen Mitgliedstaat ausgeuebte Tätigkeit eine Teilzeitbeschäftigung sei.

26 Nach den Urteilen Stanton und Wolf vom 7. Juli 1988 (a. a. O., jeweils Randnr. 12) gelten die Erwägungen, die vorstehend im Rahmen der Beantwortung der ersten Frage zum Niederlassungsrecht wiedergegeben wurden, zudem auch für einen Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist und daneben einer Tätigkeit als Selbständiger in einem anderen Mitgliedstaat nachgehen möchte.

27 Schließlich umfasst der freie Dienstleistungsverkehr im Sinne der Artikel 59 ff. EWG-Vertrag das Gebot der Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen des Leistungserbringers unter anderem aufgrund des Umstands, daß er in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 14).

28 Aus diesen Darlegungen ergibt sich, daß die Artikel 48 und 59 EWG-Vertrag den Gemeinschaftsbürgern die Ausübung jeder Art von Erwerbstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und einer nationalen Regelung entgegenstehen, die sie dann benachteiligen könnte, wenn sie ihre Tätigkeit über das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats hinaus ausdehnen wollen (vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 7. Juli 1988, Stanton und Wolf, a. a. O., Randnrn. 13).

29 In Anbetracht der Besonderheiten bestimmter Erwerbstätigkeiten ist allerdings festzustellen, daß es nicht als mit dem EWG-Vertrag unvereinbar angesehen werden kann, wenn spezifische Erfordernisse aufgestellt werden, die sich aus der Anwendung der für diese Arten von Tätigkeiten geltenden Rechtsvorschriften ergeben. Jedoch darf die Freizuegigkeit als tragender Grundsatz des Vertrages nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind und die für alle Personen oder Unternehmen gelten, die diese Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des fraglichen Staates ausüben, und zwar nur insoweit, als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Gemeinschaftsbürger in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709, Randnr. 17).

30 Diese Erfordernisse müssen ausserdem sachlich geboten sein, um die Einhaltung der Berufsregelungen und den Interessenschutz, den diese bezwecken, zu gewährleisten (Urteil vom 26. Februar 1991, Kommission/Italien, a. a. O., Randnr.17).

31 Daraus folgt, daß diese Erfordernisse nur dann als mit den Vorschriften über die Freizuegigkeit vereinbar angesehen werden können, wenn nachgewiesen wird, daß in dem betreffenden Tätigkeitsbereich zwingende Gründe des Allgemeininteresses bestehen, die Beschränkungen der Freizuegigkeit rechtfertigen, daß dem Allgemeininteresse nicht bereits durch Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Gemeinschaftsbürger ansässig ist, Rechnung getragen wird und daß das gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschneidende Rechtsvorschriften erreicht werden kann.

32 Daher ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen, die der Mitgliedstaat, in dem die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen erfolgt, bezueglich ständiger beruflicher Einrichtungen, tatsächlicher Anwesenheit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, Einhaltung der für den Beruf des Wirtschaftsprüfers geltenden Rechtsvorschriften oder Arbeitnehmereigenschaft eines von den Behörden dieses Staates zugelassenen Wirtschaftsprüfers aufstellt, sachlich geboten sind.

33 Nach Ansicht des Beklagten folgt aus den Begründungserwägungen und den Artikeln 3, 23, 24, 25 und 26 der Achten Richtlinie, daß jeder Mitgliedstaat die Kriterien für die Unabhängigkeit und Ehrenhaftigkeit der Wirtschaftsprüfer festzulegen habe. Damit kontrolliert werden könne, ob der Wirtschaftsprüfer die Berufsregelungen in dem betreffenden Staat einhalte, müsse er in diesem Mitgliedstaat über ständige Einrichtungen verfügen und ein Mindestmaß an Anwesenheit sicherstellen. Die Einhaltung dieser Regelungen durch einen unselbständig erwerbstätigen Wirtschaftsprüfer könne im übrigen nur über seinen Arbeitgeber gewährleistet werden. Die Behörden könnten die Einhaltung dieser Regelungen nur bei dem Arbeitgeber überprüfen, der daher von diesen Behörden zugelassen sein müsse.

34 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß es nach der Achten Richtlinie u. a. Sache der Mitgliedstaaten ist, die Ehrenhaftigkeit und die Unabhängigkeit der in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Wirtschaftsprüfer nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen.

35 Es ist festzustellen, daß ein Mitgliedstaat diese Aufgabe erfuellen kann, indem er die Einhaltung von durch das Allgemeininteresse gerechtfertigten Berufsregelungen verlangt, die die Ehrenhaftigkeit und Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer betreffen und für jeden gelten, der im Hoheitsgebiet dieses Staates den Beruf des Wirtschaftsprüfers ausübt. Erfordernisse bezueglich des Vorhandenseins von Einrichtungen und einer bestimmten tatsächlichen Anwesenheit des Wirtschaftsprüfers im Hoheitsgebiet erscheinen in dieser Hinsicht als gerechtfertigt, um den Schutz des Allgemeininteresses zu gewährleisten.

36 Derartige Erfordernisse sind jedoch sachlich nicht mehr geboten, wenn die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von einem Wirtschaftsprüfer durchgeführt wird, der als solcher in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und zugelassen ist, aber vorübergehend im Dienst einer natürlichen oder juristischen Person steht, die von den Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Pflichtprüfung durchgeführt wird, zur Ausübung des Wirtschaftsprüferberufs zugelassen ist. Unter solchen Umständen kann sich der Mitgliedstaat nämlich bei dieser Person vergewissern, ob die Regelungen von dem Wirtschaftsprüfer, der in regelmässigen Zeitabständen Prüfungen in diesem Staat vornimmt, eingehalten werden.

37 Aufgrund all dieser Erwägungen ist auf die zweite und dritte Vorlagefrage des luxemburgischen Conseil d' État zu antworten, daß es nicht gegen die Artikel 48 und 59 EWG-Vertrag verstösst, wenn ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers durch eine Person, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zur Ausübung dieses Berufs zugelassen ist, von Voraussetzungen abhängig macht, die sachlich geboten sind, um die Einhaltung der Berufsregelungen zu gewährleisten, und die das ständige Vorhandensein der für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Einrichtungen, die tatsächliche Anwesenheit in diesem Mitgliedstaat und die Überwachung der Einhaltung der Standesregeln betreffen, sofern die Einhaltung dieser Regelungen und Voraussetzungen nicht bereits durch eine in diesem Mitgliedstaat niedergelassene natürliche oder juristische Person gewährleistet ist, die als Wirtschaftsprüfer zugelassen ist und in deren Dienst derjenige, der den Beruf des Wirtschaftsprüfers ausüben möchte, für die Dauer der Arbeiten steht.

Kostenentscheidung:

Kosten

38 Die Auslagen der luxemburgischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom luxemburgischen Conseil d' État vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Nach den Vorschriften des EWG-Vertrags über das Niederlassungsrecht ist es einem Mitgliedstaat verwehrt, einer Person deshalb zu verbieten, sich in seinem Hoheitsgebiet niederzulassen und dort den Beruf des Wirtschaftsprüfers auszuüben, weil sie in einem anderen Mitgliedstaat als Wirtschaftsprüfer niedergelassen und zugelassen ist.

2) Es verstösst nicht gegen die Artikel 48 und 59 EWG-Vertrag, wenn ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers durch eine Person, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zur Ausübung dieses Berufs zugelassen ist, von Voraussetzungen abhängig macht, die sachlich geboten sind, um die Einhaltung der Berufsregelungen zu gewährleisten, und die das ständige Vorhandensein der für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Einrichtungen, die tatsächliche Anwesenheit in diesem Mitgliedstaat und die Überwachung der Einhaltung der Standesregeln betreffen, sofern die Einhaltung dieser Regelungen und Voraussetzungen nicht bereits durch eine in diesem Mitgliedstaat niedergelassene natürliche oder juristische Person gewährleistet ist, die als Wirtschaftsprüfer zugelassen ist und in deren Dienst derjenige, der den Beruf des Wirtschaftsprüfers ausüben möchte, für die Dauer der Arbeiten steht.

Ende der Entscheidung

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