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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.05.2000
Aktenzeichen: C-106/98 P
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 93 Abs. 2
EG-Vertrag Art. 173 Abs. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Andere Rechtssubjekte als die Adressaten einer Entscheidung können nur dann geltend machen, individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten.

Die bloße Eigenschaft als Verhandlungspartner hinsichtlich der sozialen Gesichtspunkte einer Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, reicht nicht aus, um Organisationen, die die Arbeitnehmer des beihilfebegünstigten Unternehmens vertreten, in ähnlicher Weise zu individualisieren wie den Adressaten dieser Entscheidung, wenn aus der Begründung der streitigen Entscheidung hervorgeht, daß diese Eigenschaft nur eine lose Verbindung mit dem Gegenstand dieser Entscheidung aufweist, und wenn die klageführenden Organisationen nicht an dem nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) eingeleiteten Verfahren beteiligt waren.

Der Umstand, daß die Kommission in einem Punkt der Begründung der streitigen Entscheidung auf soziale Erwägungen Bezug genommen hat, ist ohne Bedeutung, wenn sie ihre Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht darauf gestützt hat, sondern aus einer Gesamtbetrachtung dieser Entscheidung vielmehr ersichtlich ist, daß sie auf anderen Gründen beruht. (vgl. Randnrn. 39, 47-49, 51, 53-54)


Urteil des Gerichtshofes vom 23. Mai 2000. - Comité d'entreprise de la Société française de production, Syndicat national de radiodiffusion et de télévision CGT (SNRT-CGT), Syndicat unifié de radio et de télévision CFDT (SURT-CFDT), Syndicat national Force ouvrière de radiodiffusion et de télévision und Syndicat national de l'encadrement audiovisuel CFE-CGC (SNEA-CFE-CGC) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Natürliche oder juristische Personen - Handlung, die sie unmittelbar und individuell betrifft - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Gewerkschaften und Betriebsräte. - Rechtssache C-106/98 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-106/98 P

Comité d'entreprise de la Société française de production mit Sitz in Bry-sur-Marne (Frankreich),

Syndicat national de radiodiffusion et de télévision CGT (SNRT-CGT) mit Sitz in Paris (Frankreich),

Syndicat unifié de radio et de télévision CFDT (SURT-CFDT) mit Sitz in Paris,

Syndicat national Force ouvrière de radiodiffusion et de télévision mit Sitz in Paris,

Syndicat national de l'encadrement audiovisuel CFE-CGC (SNEA-CFE-CGC) mit Sitz in Paris,

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin H. Masse-Dessen, zugelassen beim Conseil d'Etat und bei der Cour de cassation, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts G. Thomas, 77, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 18. Februar 1998 in der Rechtssache T-189/97 (Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, Slg. 1998, II-335) wegen Aufhebung dieses Beschlusses, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater G. Rozet und D. Triantafyllou, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte im ersten Rechtszug,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten D. A. O. Edward, L. Sevón und R. Schintgen (Berichterstatter) sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann, H. Ragnemalm und M. Wathelet,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 21. September 1999,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. November 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit Rechtsmittelschrift, die am 15. April 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben das Personalvertretungsorgan Comité d'entreprise de la Société française de production und die Gewerkschaften Syndicat national de radiodiffusion et de télévision CGT (SNRT-CGT), Syndicat unifié de radio et de télévision CFDT (SURT-CFDT), Syndicat national Force ouvrière de radiodiffusion et de télévision und Syndicat national de l'encadrement audiovisuel CFE-CGC (SNEA-CFE-CGC), die alle Vereinigungen nach Buch IV des französischen Code du travail sind, gemäß Artikel 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 18. Februar 1998 in der Rechtssache T-189/97 (Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, Slg. 1998, II-335; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 97/238/EG der Kommission vom 2. Oktober 1996 über die staatliche Beihilfe Frankreichs zugunsten des Unternehmens für audiovisuelle Produktionen Société française de production (ABl. 1997 L 95, S. 19; im folgenden: streitige Entscheidung) als unzulässig abgewiesen hat.

Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht

2 Der dem Rechtsmittel zugrunde liegende Sachverhalt, wie er aus den Randnummern 1 bis 9 des Beschlusses hervorgeht, stellt sich wie folgt dar.

3 Die Société française de production (SFP) ist ein vom französischen Staat kontrolliertes Unternehmen, das sich hauptsächlich mit der Produktion und der Übertragung von Fernsehprogrammen befaßt.

4 Mit Entscheidungen vom 27. Februar 1991 und 25. März 1992 genehmigte die Kommission zwei Beihilfezahlungen der französischen Behörden an die SFP, die von 1986 bis 1991 erfolgt waren und sich auf insgesamt 1,260 Milliarden FRF beliefen.

5 In der Folge fanden seitens der französischen Behörden weitere Interventionen zugunsten der SFP statt, indem sie ihr 1993 460 Millionen FRF sowie 1994 400 Millionen FRF zahlten. Mehrere Konkurrenzunternehmen, die sich durch die infolge der Beihilfe niedrig gehaltenen Preise der SFP benachteiligt fühlten, legten am 7. April 1994 eine Beschwerde bei der Kommission ein.

6 Durch Beschluß vom 16. November 1994 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) bezüglich der letzten beiden, 1993 und 1994 gezahlten Beihilfen ein und forderte mit der Mitteilung 95/C 80/04 (ABl. 1995 C 80, S. 7) die französische Regierung und die sonstigen Beteiligten zur Stellungnahme auf. Außerdem forderte sie die französische Regierung auf, ihr einen Umstrukturierungsplan vorzulegen und sich zu verpflichten, der SFP ohne ihre vorherige Zustimmung keine weiteren staatlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die französischen Behörden reichten mit Schreiben vom 16. Januar 1995 ihre Stellungnahme ein.

7 Mit Beschluß vom 15. Mai 1996, der durch die Mitteilung 96/C 171/03 (ABl. C 171, S. 3) bekanntgegeben wurde, entschied die Kommission, das Verfahren auf neue staatliche Beihilfen im Gesamtbetrag von 250 Millionen FRF zu erstrecken, deren Zahlung die französischen Behörden am 19. Februar 1996 angekündigt hatten.

8 Äußerungen anderer Mitgliedstaaten oder sonstiger Interessenten erhielt die Kommission nach Einleitung des Verfahrens nicht.

9 Am 2. Oktober 1996 erließ die Kommission die streitige Entscheidung. Darin stellte sie sich auf den Standpunkt, die betreffende Beihilfe in Form von fortgesetzten Zahlungen im Zeitraum 1993-1996 im Gesamtbetrag von 1,110 Milliarden FRF sei rechtswidrig, weil sie unter Verstoß gegen das Verfahren der vorherigen Unterrichtung nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages gewährt worden sei. Diese Beihilfe sei mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, weil sie unter keine der Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben c und d EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben c und d EG) falle. Sie forderte daher die französische Regierung auf, die Beihilfe zuzüglich Zinsen ab ihrer Gewährung bis zu ihrer Rückzahlung zurückzufordern.

10 Mit Klageschrift, die am 24. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben das Comité d'entreprise de la SFP, das Syndicat national de radiodiffusion et de télévision CGT, das Syndicat unifié de radio et de télévision CFDT, das Syndicat national Force ouvrière de radiodiffusion et de télévision und das Syndicat national de l'encadrement audiovisuel CFE-CGC Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.

11 Mit besonderem Schriftsatz, der am 30. Juli 1997 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde, beantragte die Kommission gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, vorab über eine Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden; hierzu nahmen die Rechtsmittelführer am 25. September 1997 Stellung.

Der angefochtene Beschluß

12 Das Gericht hat die Nichtigkeitsklage mangels unmittelbarer und individueller Betroffenheit der Rechtsmittelführer durch die streitige Entscheidung im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) als unzulässig abgewiesen.

13 Zu der Frage, ob die Rechtsmittelführer durch die streitige Entscheidung individuell betroffen sind, hat das Gericht zunächst in Randnummer 34 des angefochtenen Beschlusses die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zitiert, nach der andere Rechtssubjekte als die Adressaten einer Entscheidung nur dann behaupten können, individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten.

14 Sodann hat das Gericht zu dem auf seine Urteile vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-96/92 (CCE de la Société générale des grandes sources u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1213) sowie in der Rechtssache T-12/93 (CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1247) gestützten Vorbringen der Rechtsmittelführer in Randnummer 36 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, daß es in diesen beiden Urteilen deshalb davon ausgegangen sei, daß die anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer der fraglichen Unternehmen individuell von der Maßnahme betroffen gewesen seien, weil sie in der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1) unter den Dritten, die ein für eine Anhörung durch die Kommission im Verwaltungsverfahren hinreichendes Interesse dargelegt hätten, ausdrücklich genannt und damit aus dem Kreis aller übrigen Dritten hervorgehoben worden seien.

15 Dagegen gebe es im Unterschied zum Bereich der Gemeinschaftskontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen im Bereich der staatlichen Beihilfen keine ähnlichen Verordnungsvorschriften wie die der Verordnung Nr. 4064/89, die den anerkannten Vertretern der Arbeitnehmer ausdrücklich prozessuale Vorrechte zuerkannten. Die Rechtsmittelführer könnten sich somit nicht auf diese Eigenschaft berufen, um geltend zu machen, daß sie durch die streitige Entscheidung individuell betroffen seien (Randnr. 37 des angefochtenen Beschlusses).

16 Schließlich könne auch das Argument der Rechtsmittelführer, im Bereich der staatlichen Beihilfen ziele das Tätigwerden der Kommission darauf ab, die Wettbewerbsregeln mit politischen Erwägungen in Einklang zu bringen, so daß die Rechtmäßigkeitskontrolle auch nach Maßgabe der sozialen Ziele des Vertrages erfolgen müsse, nicht dartun, daß sie durch die streitige Entscheidung individuell betroffen wären (Randnr. 38 des angefochtenen Beschlusses).

17 Nachdem das Gericht in Randnummer 39 des angefochtenen Beschlusses daran erinnert hat, daß die Artikel 92 und 93 des Vertrages verhindern sollten, daß die Interventionen eines Mitgliedstaats eine Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt bewirkten, weist es in Randnummer 40 darauf hin, daß die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, gegebenenfalls auch soziale Erwägungen berücksichtigen könne. Im Rahmen des Artikels 92 Absatz 3 des Vertrages, dessen Anwendbarkeit in der streitigen Entscheidung geprüft worden sei, verfüge die Kommission über ein weites Ermessen, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Bewertungen mit sich bringe, die in einem gemeinschaftlichen Zusammenhang vorzunehmen seien (Urteile vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, "Boussac", Slg. 1990, I-307, Randnr. 49, und vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 26).

18 Im Hinblick auf das Ziel des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages, das darin bestehe, es der Kommission, nachdem sie die Beteiligten zur Äußerung aufgefordert habe, zu ermöglichen, vollständig über alle Umstände der Sache unterrichtet zu sein und über alle erforderlichen Stellungnahmen zu verfügen, damit sie entscheiden könne, ob die zur Prüfung anstehende Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei (Urteile vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82 Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16), sei nicht ausgeschlossen, daß Organisationen, die die Arbeitnehmer des beihilfebegünstigten Unternehmens verträten, als Beteiligte im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages der Kommission gegenüber zu sozialen Fragen Stellung nehmen könnten, die gegebenenfalls von der Kommission zu berücksichtigen seien (Randnr. 41 des angefochtenen Beschlusses).

19 Der bloße Umstand indessen, daß die Rechtsmittelführer eventuell als Beteiligte im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages betrachtet werden könnten, reiche nicht aus, um sie in ähnlicher Weise wie den Mitgliedstaat, an den die streitige Entscheidung gerichtet sei, zu individualisieren. Beteiligte im Sinne dieser Bestimmung seien nicht nur das oder die Unternehmen, die eine Beihilfe erhielten, sondern auch die durch die Gewährung der Beihilfe möglicherweise in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (Urteile vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16, und Matra/Kommission, Randnr. 18). Es handele sich mit anderen Worten um eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten (Urteil Intermills/Kommission, Randnr. 16), so daß allein die Beteiligteneigenschaft nicht ausreiche, um die Rechtsmittelführer gegenüber jedem anderen möglicherweise beteiligten Dritten im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages zu individualisieren (Randnr. 42 des angefochtenen Beschlusses).

20 Die Rechtsmittelführer seien zudem nach Veröffentlichung der Mitteilungen über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages zu keinem Zeitpunkt dieses Verfahrens bei der Kommission vorstellig geworden, um als Beteiligte ihr gegenüber zu etwaigen sozialen Erwägungen Stellung zu nehmen (Randnr. 43 des angefochtenen Beschlusses).

21 Selbst wenn aber die Rechtsmittelführer im Verwaltungsverfahren Stellung genommen hätten, könnte dies allein auch nicht ausreichen, um sie in ähnlicher Weise wie den Adressaten der streitigen Entscheidung zu individualisieren. Konkurrenzunternehmen des Beihilfenempfängers, die im Rahmen des nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eingeleiteten Verfahrens eine aktive Rolle gespielt hätten, müßten nämlich, um als individuell betroffen gelten zu können, den Nachweis führen, daß ihre Marktposition durch die Beihilfemaßnahme, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sei, wesentlich beeinträchtigt werde (Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391, Randnr. 25, und Urteil des Gerichts vom 5. November 1997 in der Rechtssache T-149/95, Ducros/Kommission, Slg. 1997, II-2031, Randnr. 34). Ebenso seien Berufsverbände, die aktiv an diesem Verfahren beteiligt gewesen seien und Unternehmen des betreffenden Sektors verträten, durch eine Entscheidung, mit der das nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eingeleitete Verfahren abgeschlossen worden sei, nur dann individuell betroffen, wenn ihre Position als Verhandlungspartner durch diese Entscheidung berührt werde (Urteile vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn. 21 bis 24, und vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnrn. 28 bis 30) (Randnr. 44 des angefochtenen Beschlusses).

22 Daraus folge, daß die Rechtsmittelführer mangels wesentlicher Beeinträchtigung einer Wettbewerbsposition und mangels tatsächlicher Verletzung ihrer möglichen Befugnis, als Beteiligte im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages in dem Verfahren vor der Kommission, an dem sie im übrigen nicht teilgenommen hätten, Stellung zu nehmen, keine wie auch immer geartete Beeinträchtigung geltend machen könnten, die belegen würde, daß ihre Rechtsstellung durch die streitige Entscheidung wesentlich berührt würde, und sie daher nicht als im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages individuell betroffen gelten könnten (Randnr. 45 des angefochtenen Beschlusses).

23 Zu der Frage, ob die Rechtsmittelführer durch die streitige Entscheidung unmittelbar betroffen sind, hat das Gericht zunächst in Randnummer 47 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, daß eine Entscheidung, in der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und deren Rückzahlung angeordnet werde, für sich allein nicht die behaupteten Folgen für Umfang und Bedingungen der Beschäftigung in dem Unternehmen haben könne, das die betreffende Beihilfe erhalten habe. Der Eintritt derartiger Folgen würde notwendig voraussetzen, daß dieses Unternehmen selbst oder die Sozialpartner Maßnahmen erließen, die gegenüber der Entscheidung der Kommission selbständig wären. Angesichts des Verhandlungsspielraums der Sozialpartner bezüglich der Art und des Umfangs etwaiger Maßnahmen im Rahmen einer Umstrukturierung des Unternehmens könne die Möglichkeit, daß solche Maßnahmen tatsächlich nicht getroffen würden, nicht als rein theoretisch betrachtet werden (Urteil vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207).

24 Was den Lohntarifvertrag für den öffentlichen Sektor betreffe, dessen Anwendung nach dem Vorbringen der Rechtsmittelführer durch die streitige Entscheidung unmittelbar in Frage gestellt werde, so ergebe sich aus Artikel L. 132-8 des französischen Code du travail, daß selbst bei einer Kündigung dieses Vertrages - die auf jeden Fall von einer der Tarifparteien ausgesprochen werden müßte - die Arbeitnehmer des betroffenen Unternehmens die von ihnen aufgrund des Tarifvertrags erworbenen individuellen Vorteile behalten würden, wenn dieser nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen durch einen neuen Tarifvertrag oder eine neue Vereinbarung ersetzt würde. Demnach sei die Beendigung der effektiven Gewährung der sozialen Vorteile, die den Arbeitnehmern der SFP zustuenden, keineswegs unausweichlich und könne damit keine unmittelbare Folge der streitigen Entscheidung sein. Außerdem reiche die bloße Tatsache, daß ein Rechtsakt einen Einfluß auf die materielle Situation der Rechtsmittelführer haben könnte, nicht aus, sie als durch diesen Rechtsakt unmittelbar betroffen anzusehen (Urteil vom 10. Dezember 1969 in den Rechtssachen 10/68 und 18/68, Eridania u. a./Kommission, Slg. 1969, 459, Randnr. 7) (Randnr. 48 des angefochtenen Beschlusses).

25 Zudem wäre die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, soweit sie die der SFP gewährte Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erkläre und der französischen Regierung aufgebe, sie zurückzufordern, keine Garantie dafür, daß nicht Arbeitsplätze wegfallen oder soziale Vorteile beschnitten würden, was die Unabhängigkeit der Maßnahmen, die insoweit vom Unternehmen oder von den Sozialpartnern getroffen werden könnten, und damit das Fehlen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen der angeblichen Beeinträchtigung der Interessen der Arbeitnehmer und der streitigen Entscheidung zeige (Urteile CCE de la Société générale des grandes sources u. a./Kommission, Randnr. 42, und CCE de Vittel u. a./Kommission, Randnr. 55) (Randnr. 49 des angefochtenen Beschlusses).

26 Diese Auffassung werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt, wonach eine Gewerkschaft nur ein mittelbares und entferntes Interesse an der Zahlung einer Entschädigung an Unternehmen habe, auch wenn sich die fraglichen Zahlungen günstig auf das wirtschaftliche Gedeihen dieser Unternehmen und infolgedessen auf ihr Beschäftigungsniveau auswirken könnte (Beschluß vom 8. April 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle Erling u. a./Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Slg. 1981, 1041, Randnrn. 8 und 9, sowie Urteil CCE de Vittel u. a./Kommission, Randnr. 52) (Randnr. 50 des angefochtenen Beschlusses).

27 Schließlich habe die Beilegung von Streitigkeiten über eventuelle Beeinträchtigungen der Interessen von Arbeitnehmern, wie sie im vorliegenden Fall behauptet würden, nichts mit der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Kommission gemäß den Artikeln 92 und 93 des Vertrages zu tun, sondern unterliege den Vorschriften des nationalen Rechts, die sich mit der Kontrolle von Maßnahmen, die von den Unternehmen oder den Sozialpartnern getroffen würden und solchen Beeinträchtigungen unmittelbar zugrunde lägen, durch das nationale Gericht befaßten (Randnr. 51 des angefochtenen Beschlusses).

28 Das Gericht hat daraus in Randnummer 52 des angefochtenen Beschlusses den Schluß gezogen, daß die streitige Entscheidung als solche keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer der SFP haben könne, so daß die Rechtsmittelführer auch nicht als im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages unmittelbar betroffen gelten könnten.

Das Rechtsmittel

29 Die Rechtsmittelführer beantragen,

- den angefochtenen Beschluß aufzuheben,

- ihre Klage für zulässig zu erklären,

- die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären,

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und sie zu verurteilen, jedem Rechtsmittelführer 20 000 ECU zur Erstattung seiner Kosten zu zahlen.

30 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen,

- hilfsweise, den Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung für unzulässig, höchst hilfsweise, für unbegründet zu erklären,

- den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

31 Die Rechtsmittelführer machen zur Unterstützung ihres Rechtsmittels geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, daß die anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer des durch die streitige Entscheidung unmittelbar betroffenen Unternehmens durch diese Entscheidung weder individuell noch unmittelbar betroffen seien. Die Klage sei daher für zulässig zu erklären und in der Sache zu prüfen.

32 Sie behaupten unter Berufung auf die Urteile Cofaz u. a./Kommission und Van der Kooy u. a./Kommission, durch die streitige Entscheidung deshalb individuell betroffen zu sein, weil diese die Situation der Arbeitnehmer des betroffenen Unternehmens wesentlich berühre und weil sie Verhandlungspartner hinsichtlich der sozialen Aspekte der Entscheidung seien.

33 Soziale Erwägungen würden, insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit der Beschäftigung stuenden, grundsätzlich bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt berücksichtigt.

34 Dies sei besonders im vorliegenden Fall so gewesen, da die Kommission in Punkt VII der Begründung der streitigen Entscheidung festgestellt habe, daß die in Punkt V der Begründung erwähnten Umstrukturierungsmaßnahmen der SFP unzureichend seien und daß vor allem "der Lohntarifvertrag des öffentlichen Sektors... nicht mehr angewandt werden [dürfte], denn die derzeitige Lohnkostenstruktur der SFP ist nicht wettbewerbsfähig".

35 In ihrer Eigenschaft als anerkannte Vertreter der Arbeitnehmer der SFP seien sie durch die streitige Entscheidung als Verhandlungspartner hinsichtlich der sozialen Belange, insbesondere der Beschäftigung und Lohnstruktur, im fraglichen Unternehmen betroffen. Im übrigen könne das Unternehmen nicht selbst die Verteidigung der Arbeitnehmerinteressen übernehmen, da diese von seinen eigenen u. a. im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln abweichen könnten.

36 Die Kommission macht geltend, die Rechtsprechung in den Urteilen Cofaz u. a./Kommission und Van der Kooy u. a./Kommission könne nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da sowohl die Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition von Konkurrenzunternehmen als auch die Beeinträchtigung der Stellung von Verbänden von Wirtschaftsteilnehmern als Verhandlungspartner deren Teilnahme am Wettbewerb voraussetzten, der durch die Regeln über staatliche Beihilfen geschützt werden solle.

37 Würden auch Klagen von Gläubigern der betroffenen Unternehmen oder von Personen zugelassen, die in gewisser Hinsicht mit diesen Unternehmen verbunden seien, so käme dies einer Popularklage nahe, die zur Rechtsunsicherheit bezüglich der Bestandskraft führen könnte, ohne jedoch den Rechtsschutz wesentlich zu verbessern.

38 Schließlich habe das Gericht zu Recht darauf hingewiesen, daß die Rechtsmittelführer im vorliegenden Fall nicht am Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages beteiligt gewesen seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

39 Nach ständiger Rechtsprechung können andere Rechtssubjekte als die Adressaten einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (Urteile vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 211, 238, vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 20, und Matra/Kommission, Randnr. 14).

40 Für den Bereich der staatlichen Beihilfen ist bei Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens anerkannt worden, daß sie neben diesem durch eine Entscheidung der Kommission, mit der das nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages wegen einer individuellen Beihilfe eingeleitete Verfahren abgeschlossen wird, individuell betroffen sind, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. Urteil Cofaz u. a./Kommission, Randnr. 25).

41 Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des begünstigten Unternehmens beruft, sondern es muß darüber hinaus darlegen, daß angesichts des Umfangs seiner etwaigen Beteiligung an dem Verfahren und des Grades der Beeinträchtigung seiner Marktstellung tatsächliche Umstände vorliegen, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten.

42 Ferner sind auch bestimmte Verbände von Wirtschaftsteilnehmern, die sich aktiv an dem Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages beteiligt hatten, als durch eine solche Entscheidung individuell betroffen anerkannt worden, soweit sie in ihrer Eigenschaft als Verhandlungspartner berührt waren (vgl. Urteile Van der Kooy u. a./Kommission, Randnrn. 21 bis 24, und CIRFS u. a./Kommission, Randnrn. 28 und 30).

43 In der Rechtssache Van der Kooy u. a./Kommission, hatte die Landbouwschap mit dem Lieferanten den von der Kommission beanstandeten Vorzugstarif für Gas ausgehandelt und gehörte zu den Unterzeichnern der Vereinbarung, mit der dieser Tarif festgesetzt worden war. In dieser Eigenschaft war sie verpflichtet worden, neue Tarifverhandlungen mit dem Lieferanten aufzunehmen und eine neue Vereinbarung abzuschließen, um der Entscheidung der Kommission nachzukommen.

44 In der Rechtssache CIRFS u. a./Kommission war das Comité international de la rayonne et des fibres synthétiques bei der Festlegung der Beihilfendisziplin im Kunstfasersektor sowie bei ihrer Verlängerung und Anpassung Gesprächspartner der Kommission und hatte im Vorverfahren zu dem Rechtsstreit aktiv die Verhandlungen mit der Kommission geführt, namentlich indem es ihr schriftliche Bemerkungen vorlegte und engen Kontakt zu den zuständigen Dienststellen hielt.

45 Die Rechtssachen Van der Kooy u. a./Kommission und CIRFS u. a./Kommission betrafen somit besondere Konstellationen, in denen der Kläger jeweils eine klar umschriebene und mit dem Gegenstand der Entscheidung zusammenhängende Stellung als Verhandlungspartner einnahm, die für ihn tatsächliche Umstände begründete, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushoben.

46 Anhand dieser Rechtsprechung ist das Vorbringen der Rechtsmittelführer gegen den angefochtenen Beschluß zu prüfen.

47 Was zunächst deren Argumentation mit Punkt VII der Begründung der streitigen Entscheidung anbelangt, so geht aus der Entscheidung als Ganzer hervor, daß die Kommission ihre Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt keineswegs auf die Feststellung in Punkt VII der Begründung gestützt hat.

48 Denn die Kommission hat dort lediglich festgestellt, daß es zweifelhaft sei, ob das von den französischen Behörden angekündigte neue Lohnabkommen getroffen werden könne.

49 Wie sich aus Punkt IX der Begründung der streitigen Entscheidung ergibt, wurde die Beihilfe vielmehr als Beihilfe zur Umstrukturierung für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt, weil sie insbesondere mangels eines Umstrukturierungsprogramms, das die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherstellt, nicht die Voraussetzungen erfuellte, die in der Mitteilung 94/C 368/05 der Kommission über gemeinschaftliche Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 1994 C 368, S. 12) festgelegt sind.

50 Die von den Rechtsmittelführern angeführte Passage der streitigen Entscheidung reicht deshalb nicht aus, um für sie tatsächliche Umstände zu begründen, die sie aus dem Kreis aller übrigen potentiell beteiligten Dritten im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages herausheben.

51 Sodann erscheint ihre bloße Eigenschaft als Verhandlungspartner hinsichtlich der sozialen Belange in der SFP, wie der Belegschafts- und Lohnstruktur des Unternehmens, als nicht ausreichend, um sie in ähnlicher Weise zu individualisieren wie den Adressaten der streitigen Entscheidung.

52 Zwar können bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt solche sozialen Belange von der Kommission berücksichtigt werden, allerdings nur im Rahmen einer Globalbeurteilung, die eine Vielzahl verschiedenartiger Erwägungen einbezieht, die u. a. an den Wettbewerbsschutz, die regionale Entwicklung, die Förderung der Kultur oder den Umweltschutz anknüpfen.

53 Zur Begründung der streitigen Entscheidung ist jedoch festzustellen, daß die von den Rechtsmittelführern geltend gemachte Eigenschaft als Verhandlungspartner hinsichtlich der sozialen Belange in der SFP nur eine lose Verbindung mit dem Gegenstand der Entscheidung aufweist, so daß die Stellung der Rechtsmittelführer nicht mit der Stellung der Kläger in den Rechtssachen Van der Kooy u. a./Kommission und CIRFS u. a./Kommission vergleichbar ist.

54 Schließlich waren die Rechtsmittelführer, wie vom Gericht in Randnummer 43 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, nicht an dem nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eingeleiteten Verfahren beteiligt.

55 Da die Rechtsmittelführer zur Unterstützung ihrer Behauptungen keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht haben, die ihre individuelle Betroffenheit durch die streitige Entscheidung darlegen könnten, ist die Entscheidung des Gerichts, daß sie durch diese nicht individuell betroffen sind, nicht rechtsfehlerhaft.

56 Dieses Ergebnis rechtfertigt bereits den Tenor des angefochtenen Beschlusses; auf die unmittelbare Betroffenheit der Rechtsmittelführer kommt es daher nicht mehr an, so daß dieser Rechtsmittelgrund nicht geprüft zu werden braucht.

57 Das Rechtsmittel ist somit zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

58 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführer zur Tragung der Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Das Comité d'entreprise de la Société française de production, das Syndicat national de radiodiffusion et de télévision CGT (SNRT-CGT), das Syndicat unifié de radio et de télévision CFDT (SURT-CFDT), das Syndicat national Force ouvrière de radiodiffusion et de télévision und das Syndicat national de l'encadrement audiovisuel CFE-CGC (SNEA-CFE-CGC) tragen die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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