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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.1993
Aktenzeichen: C-107/93 R
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 3830/92


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 185
EWG-Vertrag Art. 186
EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2
VO (EWG) Nr. 3830/92
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit führt zur Unzulässigkeit eines mit dieser zusammenhängenden Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.


BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 16. JULI 1993. - ASOCIACION ESPANOLA DE FABRICANTES DE MARGARINA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - VORLAEUFIGER RECHTSSCHUTZ - UNZULAESSIGKEIT DER KLAGE. - RECHTSSACHE C-107/93 R.

Entscheidungsgründe:

1 Mit Klageschrift, die am 24. März 1993 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat die Asociación Española de Fabricantes de Margarina (ÄFMA) nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag die Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 3830/92 der Kommission vom 28. Dezember 1992 bezueglich der Abschaffung der Zölle und der festen Teilbeträge im Handel zwischen der Zehnergemeinschaft und Spanien und der Anwendung der Drittlandszölle des Gemeinsamen Zolltarifs durch Spanien im Handel mit Drittländern ab 1. Januar 1993 (ABl. 1992, L 387, S. 46), soweit diese Verordnung sich auf Produkte der Position 15.17 des gemeinsamen Zolltarifs bezieht, beantragt.

2 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Antragstellerin ferner gemäß den Artikeln 185 und 186 EWG-Vertrag beantragt, den Vollzug der genannten Verordnung, soweit sie sich auf die Produkte der Position 15.17 des gemeinsamen Zolltarifs bezieht, auszusetzen.

3 Die Antragsgegnerin hat am 30. April 1993 zu dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Stellung genommen.

4 Gemäß Artikel 83 § 1 der Verfahrensordnung ist ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme eines Organs oder auf einstweilige Anordnungen nur zulässig, wenn beim Gerichtshof eine Klage, mit der der Antragsteller die Maßnahme, deren Aussetzung er beantragt, anficht, oder ein Rechtsstreit, auf den sich die einstweiligen Anordnungen beziehen, anhängig ist. Einem Antrag auf Aussetzung oder auf einstweilige Anordnungen kann daher nicht stattgegeben werden, wenn die Klage, mit der dieser Antrag zusammenhängt, unzulässig ist.

5 Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof die Klage durch Beschluß vom 12. Juli 1993 als unzulässig abgewiesen.

6 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist daher gleichfalls unzulässig und zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

7 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Antragstellerin unterlegen ist, sind ihr die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

beschlossen:

1) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird als unzulässig zurückgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 16. Juli 1993

Ende der Entscheidung

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