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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.05.2003
Aktenzeichen: C-108/01
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, Verordnung (EG) Nr. 1170/96, EGV


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
Verordnung (EG) Nr. 1170/96
EGV Art. 29
EGV Art. 30
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Verordnung Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist dahin auszulegen, dass sie einer Voraussetzung nicht entgegensteht, nach der eine geschützte Ursprungsbezeichnung nur verwendet werden darf, wenn Vorgänge wie das Aufschneiden und Verpacken des Erzeugnisses im Erzeugungsgebiet erfolgen, da diese Bedingung in der Spezifikation vorgesehen ist.

Denn der Wortlaut von Artikel 4 dieser Verordnung, dem zufolge ein Erzeugnis eine geschützte Ursprungsbezeichnung nur führen darf, wenn es einer Spezifikation entspricht, und in dem - nicht abschließend - die Angaben aufgezählt werden, die die Spezifikation enthalten muss, schließt keineswegs aus, dass für Vorgänge, die zu verschiedenen Vermarktungsformen desselben Erzeugnisses führen, besondere technische Regeln festgelegt werden, damit das Erzeugnis zum einen in jeder dieser Vermarktungsformen dem Kriterium der Qualität genügt, dem die Verbraucher seit einigen Jahren den Vorrang geben, und zum anderen die Garantie für eine bestimmbare geografische Herkunft bietet.

( vgl. Randnrn. 43-44, 48, 50, Tenor 1 )

2. Die in der Verordnung Nr. 1107/96, betreffend u. a. die Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung Parmaschinken" aufgestellte Voraussetzung, nach der diese Bezeichnung für Schinken, der in Scheiben geschnitten vermarktet wird, nur verwendet werden darf, wenn die Vorgänge des Aufschneidens und Verpackens im Erzeugungsgebiet erfolgen, bewirkt eine spezifische Beschränkung der Ausfuhrströme von Schinken, der die betreffende Bezeichnung führen kann, und schafft dadurch unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel, so dass sie eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 29 EG darstellt.

Die betreffende Voraussetzung kann jedoch als zum Schutze des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt und folglich mit Artikel 29 EG vereinbar angesehen werden, da mit ihr das Ansehen des Parmaschinkens durch eine Stärkung der Kontrolle über seine besonderen Eigenschaften und seine Qualität erhalten werden soll und sie somit eine Maßnahme zum Schutz der Bezeichnung darstellt, die der Gesamtheit der betreffenden Erzeuger zugute kommt und für diese von entscheidender Bedeutung ist, und da die sich daraus ergebende Beschränkung als zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich in dem Sinne angesehen werden kann, dass keine anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen hierzu zur Verfügung stehen.

Die betreffende Voraussetzung kann den Wirtschaftsteilnehmern jedoch nicht entgegengehalten werden, da sie ihnen nicht durch eine angemessene Bekanntmachung in der Gemeinschaftsregelung zur Kenntnis gebracht worden ist.

( vgl. Randnrn. 58-59, 78-79, 81, 99, Tenor 2-3 )


Urteil des Gerichtshofes vom 20. Mai 2003. - Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita SpA gegen Asda Stores Ltd und Hygrade Foods Ltd. - Ersuchen um Vorabentscheidung: House of Lords - Vereinigtes Königreich. - Geschützte Ursprungsbezeichnungen - Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 - Verordnung (EG) Nr. 1170/96 - Prosciutto di Parma - Spezifikation - Voraussetzung des Aufschneidens und Verpackens von Schinken im Erzeugungsgebiet - Artikel 29 EG und 30 EG - Rechtfertigung - Wirksamkeit der Voraussetzung gegenüber Dritten - Rechtssicherheit - Bekanntmachung. - Rechtssache C-108/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-108/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom House of Lords (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Consorzio del Prosciutto di Parma,

Salumificio S. Rita SpA

gegen

Asda Stores Ltd,

Hygrade Foods Ltd

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnungen (EWG) Nrn. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1), geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1), und (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, M. Wathelet, R. Schintgen und C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), D. A. O. Edward, P. Jann und V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: S. Alber,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- des Consorzio del Prosciutto di Parma und der Salumificio S. Rita SpA, vertreten durch F. Capelli, avvocato, und A. Barone, Solicitor,

- der Asda Stores Ltd und Hygrade Foods Ltd, vertreten durch N. Green, QC, und M. Hoskins, Barrister, beauftragt durch Eversheds, Solicitors, und Clarke Willmott und Clarke, Solicitors,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. Amodeo als Bevollmächtigte im Beistand von C. Lewis, Barrister,

- der spanischen Regierung, vertreten durch M. López-Monís Gallego als Bevollmächtigte,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und L. Bernheim als Bevollmächtigte,

- der italienischen Regierung, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von O. Fiumara, avvocato dello Stato,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. L. Iglesias Buhigues, C. O'Reilly und A.-M. Rouchaud als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Consorzio del Prosciutto di Parma und der Salumificio S. Rita SpA, der Asda Stores Ltd, der Hygrade Foods Ltd, der französischen und der italienischen Regierung sowie der Kommission in der Sitzung vom 19. Februar 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. April 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das House of Lords hat mit Beschluss vom 8. Februar 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 7. März 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Verordnungen (EWG) Nrn. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1), geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1), und (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Consorzio del Prosciutto di Parma (im Folgenden: Consorzio, einer Vereinigung von Herstellern von Parmaschinken mit Sitz in Italien, und der Salumificio S. Rita SpA (im Folgenden: Salumificio), einem ebenfalls in Italien ansässigen Unternehmen, das Parmaschinken herstellt und Mitglied des Consorzio ist, auf der einen sowie der Asda Stores Ltd (im Folgenden: Asda), einem Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, das Supermärkte betreibt, und der Hygrade Foods Ltd (im Folgenden: Hygrade), einer ebenfalls im Vereinigten Königreich ansässigen Importeurin von Parmaschinken, auf der anderen Seite wegen der Vermarktung von Parmaschinken im Vereinigten Königreich unter der geschützten Ursprungsbezeichnung Prosciutto di Parma" (im Folgenden: geschützte Ursprungsbezeichnung Parmaschinken"), der im Vereinigten Königreich in Scheiben geschnitten und verpackt wird.

Rechtlicher Rahmen

Nationale Regelung

3 Nach Artikel 1 des Gesetzes Nr. 26 über den Schutz der Ursprungsbezeichnung Parmaschinken" vom 13. Februar 1990 (legge n° 26, tutela della denominazione di origine Prosciutto di Parma", GURI Nr. 42 vom 20. Februar 1990, S. 3, im Folgenden: Gesetz vom 13. Februar 1990) ist die Bezeichnung Parmaschinken" Schinken vorbehalten, der mit einem Unterscheidungskennzeichen versehen ist, das die dauerhafte Identifizierung ermöglicht, und durch Verarbeitung frischer Keulen von Schweinen, die auf dem italienischen Festland gezüchtet und geschlachtet werden, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hergestellt wird, nachdem er im typischen Erzeugungsgebiet während eines vorgeschriebenen Mindestzeitraums gereift ist.

4 Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Februar 1990 definiert das typische Erzeugungsgebiet als einen bestimmten Teil der Provinz Parma. Artikel 3 führt die besonderen Merkmale von Parmaschinken auf, darunter Gewicht, Farbe, Aroma und Geschmack.

5 Artikel 6 des Gesetzes bestimmt sinngemäß:

- Nachdem das Kennzeichen angebracht worden ist, kann der Parmaschinken entbeint und in Stücken unterschiedlichen Gewichts und unterschiedlicher Form verkauft oder in Scheiben geschnitten und angemessen verpackt werden.

- Kann das Kennzeichen nicht auf dem Erzeugnis belassen werden, so ist es unter der Aufsicht der zuständigen Stelle und nach Methoden, die durch Verordnung festgelegt werden, mit einem Stempel unlöslich auf der Verpackung aufzutragen, so dass es nicht von ihr entfernt werden kann.

- Im zuletzt genannten Fall sind die Verpackungsarbeiten in dem in Artikel 2 angegebenen typischen Erzeugungsgebiet durchzuführen.

6 Artikel 11 ermächtigt die zuständigen Ministerien, zur Überwachung und Kontrolle die Hilfe eines Herstellerkonsortiums in Anspruch zu nehmen.

7 Nach Artikel 25 des Dekrets Nr. 253 mit Durchführungsbestimmungen zum Gesetz Nr. 26 vom 13. Februar 1990 vom 15. Februar 1993 (decreto n° 253, regolamento di esecuzione della legge 13 febbraio 1990, n° 26, GURI Nr. 173 vom 26. Juli 1993, S. 4, im Folgenden: Dekret vom 15. Februar 1993) muss das Aufschneiden und Verpacken von Parmaschinken in Anlagen erfolgen, die sich im typischen Erzeugungsgebiet befinden und vom Consorzio zugelassen sind.

8 Gemäß Artikel 26 des Dekrets hat das Aufschneiden und Verpacken in Anwesenheit von Vertretern des Consorzio zu erfolgen.

9 Das Dekret vom 15. Februar 1993 enthält außerdem Regelungen über die Aufmachung und Etikettierung.

10 Mit Dekret vom 12. April 1994 wurde das Consorzio beauftragt, die Anwendung der Bestimmungen über die Ursprungsbezeichnung Parmaschinken" zu kontrollieren.

Gemeinschaftsrecht

11 Artikel 29 EG lautet:

Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten."

12 Nach Artikel 30 EG steht Artikel 29 Ausfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus bestimmten Gründen, u. a. zum Schutze des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, gerechtfertigt sind.

13 Artikel 2 der Verordnung Nr. 2081/92 bestimmt:

(1) Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln werden nach Maßgabe dieser Verordnung auf Gemeinschaftsebene geschützt.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

a) ,Ursprungsbezeichnung der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

- das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und

- das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einfluesse verdankt und das in dem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde;

..."

14 In Artikel 4 der Verordnung Nr. 2081/92 heißt es:

(1) Um eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)... führen zu können, müssen die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel einer Spezifikation entsprechen.

(2) Die Spezifikation enthält mindestens folgende Angaben:

a) den Namen des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels einschließlich der Ursprungsbezeichnung...;

b) die Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels anhand der gegebenenfalls verarbeiteten Grunderzeugnisse, der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen und/oder organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses oder des Lebensmittels;

c) die Abgrenzung des geografischen Gebiets...;

d) Angaben, aus denen sich ergibt, dass das Agrarerzeugnis oder das Lebensmittel aus dem geografischen Gebiet im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a... stammt;

e) die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels und gegebenenfalls die redlichen und ständigen örtlichen Verfahren;

f) Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit den geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a... ergibt;

g) Angaben zu der Kontrolleinrichtung oder den Kontrolleinrichtungen nach Artikel 10;

h) besondere Angaben zur Etikettierung, die sich auf den Zusatz 'g.U.'... oder die entsprechenden traditionellen einzelstaatlichen Zusätze beziehen;

i) gegebenenfalls zu erfuellende Anforderungen, die aufgrund gemeinschaftlicher und/oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften bestehen."

15 In den Artikeln 5 bis 7 ist das gewöhnliche Eintragungsverfahren für geschützte Ursprungsbezeichnungen geregelt. Dazu gehört die über einen Mitgliedstaat erfolgende Einreichung eines Eintragungsantrags (Artikel 5 Absätze 4 und 5). Diesem Antrag ist eine Spezifikation gemäß Artikel 4 beizufügen (Artikel 5 Absatz 3). Die Kommission prüft, ob der Antrag sämtliche in Artikel 4 vorgesehenen Angaben enthält (Artikel 6 Absatz 1). Gelangt sie zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung schutzwürdig ist, so veröffentlicht sie u. a. den Namen des Erzeugnisses, die wichtigsten Teile des Antrags sowie die Verweise auf die einzelstaatlichen Vorschriften für Erzeugung, Herstellung oder Verarbeitung des Erzeugnisses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Artikel 6 Absatz 2). Jeder Mitgliedstaat und jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene natürliche oder juristische Person kann Einspruch gegen die Eintragung einlegen; der Einspruch wird dann in einem festgelegten Verfahren geprüft (Artikel 7). Wird kein Einspruch eingelegt, so trägt die Kommission die Bezeichnung ein und veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Artikel 6 Absätze 3 und 4).

16 In Artikel 8 heißt es:

Die Angaben ,g.U.... oder die entsprechenden traditionellen einzelstaatlichen Angaben dürfen nur für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel verwendet werden, die dieser Verordnung entsprechen."

17 Artikel 10 Absatz 1 bestimmt:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Kontrolleinrichtungen geschaffen sind, die gewährleisten sollen, dass die Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die mit einer geschützten Bezeichnung versehen sind, die Anforderungen der Spezifikation erfuellen...."

18 Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a werden eingetragene Bezeichnungen gegen jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, geschützt, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird.

19 In Artikel 17 ist ein vereinfachtes Eintragungsverfahren für Bezeichnungen geregelt, die bereits gesetzlich geschützt sind:

(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche ihrer gesetzlich geschützten... Bezeichnungen sie nach Maßgabe dieser Verordnung eintragen lassen wollen....

(2) Die Kommission trägt die Bezeichnungen im Sinne des Absatzes 1, die den Artikeln 2 und 4 entsprechen, nach dem Verfahren des Artikels 15 [Unterstützung durch einen Ausschuss, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und gegebenenfalls Intervention des Rates] ein. Artikel 7 [betreffend das Einspruchsrecht] findet keine Anwendung....

(3) Die Mitgliedstaaten können den einzelstaatlichen Schutz der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem Zeitpunkt beibehalten, zu dem über die Eintragung entschieden worden ist."

20 Die Verordnung Nr. 1107/96, die am 21. Juni 1996 in Kraft getreten ist, enthält u. a. die Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung Parmaschinken" in der Rubrik Fleischerzeugnisse".

21 Am 26. Oktober 1996 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung über die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 mitgeteilten Kontrollstellen (ABl. C 317, S. 3). Mit dieser Veröffentlichung werden die Kontrollstellen für die einzelnen eingetragenen geografischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung Nr. 2081/92 bekannt gemacht. Für die geschützte Ursprungsbezeichnung Parmaschinken" verweist sie auf das Consorzio, dessen Adresse sie angibt.

Das Ausgangsverfahren

22 Asda betreibt eine Supermarktkette im Vereinigten Königreich. Sie verkauft dort u. a. Schinken mit der Bezeichnung Parmaschinken", den sie vorgeschnitten von Hygrade bezieht, die ihn wiederum entbeint, aber ungeschnitten von einem italienischen Hersteller bezieht, der Mitglied des Consorzio ist. Der Schinken wird von Hygrade in Scheiben geschnitten und in jeweils fünf Scheiben enthaltende Packungen gefuellt und versiegelt.

23 Die Packungen tragen folgende Aufschrift: ASDA A taste of Italy PARMA HAM Genuine Italian Parma Ham" (ASDA Der Geschmack Italiens PARMASCHINKEN Original italienischer Parmaschinken").

24 Auf der Rückseite der Packungen steht: PARMA HAM All authentic Asda continental meats are made by traditional methods to guarantee their authentic flavour and quality" (PARMASCHINKEN Alle echten Asda-Fleischerzeugnisse vom Kontinent werden nach traditionellen Methoden hergestellt, um ihren echten Geschmack und ihre echte Qualität zu garantieren") sowie Produced in Italy, packed in the UK for Asda Stores Limited" (Hergestellt in Italien, abgepackt im Vereinigten Königreich für Asda Stores Limited").

25 Am 14. November 1997 reichte das Consorzio im Vereinigten Königreich mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Asda und Hygrade ein, mit denen diesen im Wesentlichen aufgegeben werden sollte, die erwähnten Tätigkeiten einzustellen, da sie gegen die für Parmaschinken geltenden Verordnungen verstießen.

26 Mit Schriftsatz vom 17. November 1997 teilte das Consorzio den beiden Unternehmen die in seiner Antragsschrift gestellten Verfügungsanträge mit.

27 Asda und Hygrade beantragten, die Anträge zurückzuweisen, da die Verordnungen Nrn. 2081/92 und/oder 1107/96 dem Consorzio nicht die von ihnen geltend gemachten Rechte verliehen.

28 Die Anträge wurden zurückgewiesen.

29 Das Consorzio legte beim Court of Appeal (England & Wales) Berufung ein. Salumificio wurde als Streithelferin in diesem Verfahren zugelassen. Die Berufung wurde am 1. Dezember 1998 zurückgewiesen.

30 Das Consorzio und Salumificio haben sich daraufhin an das House of Lords gewandt.

31 Da die Entscheidung des Rechtsstreits nach Auffassung des House of Lords von der Auslegung der Verordnungen Nrn. 2081/92 und 1107/96 abhängt, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Begründet die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 und der Spezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung Prosciutto di Parma" nach dem Gemeinschaftsrecht einen gültigen, im Gericht eines Mitgliedstaats unmittelbar einklagbaren gemeinschaftsrechtlichen Anspruch, den Einzelhandelsverkauf von in Scheiben geschnittenem und abgepacktem Schinken zu untersagen, der von Schinkenkeulen stammt, die ordnungsgemäß entsprechend den Anforderungen an die Ursprungsbezeichnung von Parma aus exportiert, anschließend jedoch nicht gemäß dieser Spezifikation in Scheiben geschnitten, abgepackt und etikettiert worden sind?

Zur Vorlagefrage

32 Vorab ist festzustellen, dass die Spezifikation, aufgrund deren die geschützte Ursprungsbezeichnung Parmaschinken" mit der Verordnung Nr. 1107/96 eingetragen worden ist, für Schinken, der in Scheiben geschnitten vermarktet wird, ausdrücklich die Voraussetzung aufstellt, dass er im Erzeugungsgebiet in Scheiben geschnitten und verpackt werden muss, und dass sie hinsichtlich der nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu erfuellenden Anforderungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung Nr. 2081/92 auf das Gesetz vom 13. Februar 1990 sowie das Dekret vom 15. Februar 1993 verweist.

33 Ebenfalls vorab ist festzustellen, dass es im Ausgangsverfahren um Vorgänge des Aufschneidens und Verpackens geht, die nicht auf der Stufe des Einzelhandelsverkaufs oder des Gaststättenbetriebs erfolgen, für das die Voraussetzung, dass die betreffenden Vorgänge im Erzeugungsgebiet stattfinden, unstreitig nicht gilt.

34 Wenn in diesem Urteil im Folgenden auf die Voraussetzung Bezug genommen wird, dass der Schinken im Erzeugungsgebiet in Scheiben geschnitten und verpackt werden muss, sind daher nur diejenigen Vorgänge des Aufschneidens und Verpackens gemeint, die nicht auf der Stufe des Einzelhandelsverkaufs oder des Gaststättenbetriebs erfolgen.

35 In Anbetracht dieser Feststellungen besteht die Vorlagefrage im Wesentlichen aus vier Teilen.

36 Der erste Teil betrifft die Frage, ob die Verordnung Nr. 2081/92 dahin auszulegen ist, dass sie einer Voraussetzung entgegensteht, nach der eine geschützte Ursprungsbezeichnung nur verwendet werden darf, wenn Vorgänge wie das Aufschneiden und Verpacken des Erzeugnisses im Erzeugungsgebiet erfolgen.

37 Der zweite Teil hat die Frage zum Gegenstand, ob darin, dass die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung Parmaschinken" für Schinken, der in Scheiben geschnitten vermarktet wird, von einer solchen Voraussetzung abhängig gemacht wird, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 29 EG zu sehen ist.

38 Der dritte Teil betrifft die Frage, ob, wenn dies bejaht wird, die betreffende Voraussetzung als gerechtfertigt und damit für mit Artikel 29 EG vereinbar angesehen werden kann.

39 Der vierte Teil hat die Frage zum Gegenstand, ob diese Voraussetzung den Wirtschaftsteilnehmern entgegengehalten werden kann, obwohl sie ihnen nicht zur Kenntnis gebracht worden ist.

Zur Frage, ob die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung davon abhängig gemacht werden kann, dass Vorgänge wie das Aufschneiden und Verpacken des Erzeugnisses im Erzeugungsgebiet erfolgen.

40 Das Consorzio, Salumificio, die spanische, die französische und die italienische Regierung sowie die Kommission sind der Auffassung, die Erzeuger könnten nach der Verordnung Nr. 2081/92 grundsätzlich erreichen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung von der Voraussetzung abhängig gemacht werde, dass Vorgänge wie das Aufschneiden und Verpacken des Erzeugnisses im Erzeugungsgebiet erfolgten.

41 Asda und Hygrade bezweifeln, dass eine solche Voraussetzung auf welche Weise auch immer Teil der Gemeinschaftsregelung sein könne. Nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs verleiht die Verordnung Nr. 2081/92 den Erzeugern nicht das Recht, den Verkauf eines außerhalb des Erzeugungsgebiets in Scheiben geschnittenen und verpackten Erzeugnisses unter der geschützten Ursprungsbezeichnung zu verbieten.

42 Hierzu ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 2081/92, dass die Spezifikation das Instrument darstellt, das den Umfang des einheitlichen Schutzes festlegt, der mit dieser Verordnung in der Gemeinschaft eingeführt wird.

43 Denn nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2081/92 kann ein Erzeugnis eine geschützte Ursprungsbezeichnung nur führen, wenn es einer Spezifikation entspricht. Gemäß Artikel 8 der Verordnung darf die Angabe g.U." nur für ein Erzeugnis verwendet werden, das dieser Verordnung und damit der Spezifikation entspricht, und Artikel 13 legt den Inhalt des einheitlichen Schutzes fest, den die eingetragene Bezeichnung erhält. Nach Artikel 10 Absatz 1 soll die in jedem Mitgliedstaat geschaffene Kontrolleinrichtung gewährleisten, dass die Erzeugnisse, die mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung versehen sind, die Anforderungen der Spezifikation erfuellen.

44 Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 enthält die Spezifikation mindestens die in dieser Bestimmung - nicht abschließend - aufgezählten Angaben.

45 Sie enthält somit insbesondere die dort unter den Buchstaben b, d, e, h und i genannten Angaben, und zwar

- die Beschreibung des Erzeugnisses und seine wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen und/oder organoleptischen Eigenschaften;

- Angaben, aus denen sich ergibt, dass das Erzeugnis aus einem abgegrenzten geografischen Gebiet stammt;

- die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Erzeugnisses und gegebenenfalls die redlichen und ständigen örtlichen Verfahren;

- besondere Angaben zur Etikettierung, die sich auf den Zusatz g.U." beziehen;

- gegebenenfalls zu erfuellende Anforderungen, die aufgrund gemeinschaftlicher und/oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften bestehen.

46 Die Spezifikation enthält also die genaue Definition des geschützten Erzeugnisses, die von den betroffenen Erzeugern unter der Kontrolle des Mitgliedstaats, der die Spezifikation übermittelt, dann der Kommission aufgestellt wird, die die geschützte Ursprungsbezeichnung im gewöhnlichen Verfahren nach den Artikeln 5 bis 7 oder im vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 einträgt.

47 Diese Definition bestimmt sowohl den Umfang der Pflichten, von deren Erfuellung die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung abhängig gemacht wird, als auch den Umfang des daraus folgenden Rechts, das infolge der Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung, mit der die in der Spezifikation aufgeführten oder in Bezug genommenen Regeln gemeinschaftsweit verbindlich werden, gegenüber Dritten geschützt wird.

48 Der Wortlaut von Artikel 4 der Verordnung Nr. 2081/92 schließt keineswegs aus, dass für Vorgänge, die zu verschiedenen Vermarktungsformen desselben Erzeugnisses führen, besondere technische Regeln festgelegt werden, damit das Erzeugnis zum einen in jeder dieser Vermarktungsformen dem Kriterium der Qualität genügt, dem die Verbraucher der dritten Begründungserwägung der Verordnung zufolge seit einigen Jahren den Vorrang geben, und zum anderen die Garantie für eine bestimmbare geografische Herkunft bietet, an der ebenfalls nach dieser Begründungserwägung ein immer größeres Interesse besteht.

49 Im Hinblick auf diese beiden Ziele können daher für Vorgänge wie das Aufschneiden und das Verpacken des Erzeugnisses besondere technische Regeln vorgeschrieben werden.

50 Folglich ist die Verordnung Nr. 2081/92 dahin auszulegen, dass sie einer Voraussetzung nicht entgegensteht, nach der eine geschützte Ursprungsbezeichnung nur verwendet werden darf, wenn Vorgänge wie das Aufschneiden und Verpacken des Erzeugnisses im Erzeugungsgebiet erfolgen, da diese Bedingung in der Spezifikation vorgesehen ist.

Zur Frage, ob es sich bei der Voraussetzung für die geschützte Ursprungsbezeichnung Parmaschinken", dass das Erzeugnis im Erzeugungsgebiet in Scheiben geschnitten und verpackt werden muss, um eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung handelt

51 Asda und Hygrade machen geltend, die Voraussetzungen in Bezug auf die Aufmachung eines Erzeugnisses könnten Beschränkungen im Sinne der Artikel 28 EG und 29 EG darstellen. Insbesondere sei die Anwendung einer Regel, nach der Parmaschinken, der in Scheiben geschnitten vermarktet werde, die geschützte Ursprungsbezeichnung nur führen dürfe, wenn er im Erzeugungsgebiet in Scheiben geschnitten und verpackt worden sei, offensichtlich geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern.

52 Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs handelt es sich bei der im Ausgangsverfahren streitigen Voraussetzung um eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung.

53 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen und von Maßnahmen gleicher Wirkung nach ständiger Rechtsprechung nicht nur für nationale Maßnahmen gilt, sondern auch für Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane (vgl. u. a. Urteile vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-114/96, Kieffer und Thill, Slg. 1997, I-3629, Randnr. 27, und vom 13. September 2001 in der Rechtssache C-169/99, Schwarzkopf, Slg. 2001, I-5901, Randnr. 37).

54 Artikel 29 EG verbietet Maßnahmen, die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken und dadurch unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel schaffen, so dass die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates einen besonderen Vorteil erlangt (vgl. u. a. - in Bezug auf nationale Maßnahmen - Urteil vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-209/98, Sydhavnens Sten & Grus, Slg. 2000, I-3743, Randnr. 34).

55 Wie in Randnummer 32 dieses Urteils festgestellt worden ist, stellt die Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung Parmaschinken" für Schinken, der in Scheiben geschnitten vermarktet wird, ausdrücklich die Voraussetzung auf, dass er im Erzeugungsgebiet in Scheiben geschnitten und verpackt werden muss, und verweist hinsichtlich der nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu erfuellenden Anforderungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung Nr. 2081/92 auf das Gesetz vom 13. Februar 1990 sowie das Dekret vom 15. Februar 1993. Die Verordnung Nr. 1107/96 macht, indem durch sie die geschützte Ursprungsbezeichnung Parmaschinken" eingetragen wird, aus dem In-Scheiben-Schneiden und Verpacken im Erzeugungsgebiet eine Voraussetzung für die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung Parmaschinken" für Schinken, der in Scheiben geschnitten vermarktet wird.

56 Diese Voraussetzung hat zur Folge, dass diese Bezeichnung für Schinken, der im Erzeugungsgebiet hergestellt wird und die anderen Voraussetzungen für die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung Parmaschinken" erfuellt, nicht verwendet werden darf, wenn er außerhalb dieses Gebietes in Scheiben geschnitten wird.

57 Dagegen darf Parmaschinken, der innerhalb des Erzeugungsgebiets befördert wird, weiterhin die geschützte Ursprungsbezeichnung führen, wenn er entsprechend den Regeln, auf die in der Spezifikation verwiesen wird, in Scheiben geschnitten und verpackt wird.

58 Diese Regeln bewirken daher spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme von Schinken, der die geschützte Ursprungsbezeichnung Parmaschinken" führen kann, und schaffen dadurch unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel. Sie haben somit mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen im Sinne von Artikel 29 EG zur Folge (in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-388/95, Belgien/Spanien, Randnrn. 38 und 40 bis 42).

59 Folglich stellt die Voraussetzung, nach der die geschützte Ursprungsbezeichnung Parmaschinken" für Schinken, der in Scheiben geschnitten vermarktet wird, nur verwendet werden darf, wenn die Vorgänge des Aufschneidens und Verpackens im Erzeugungsgebiet erfolgen, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 29 EG dar.

Zur Frage, ob die Voraussetzung, dass das Erzeugnis im Erzeugungsgebiet in Scheiben geschnitten und verpackt werden muss, gerechtfertigt ist

60 Das Consorzio, Salumificio, die spanische und die italienische Regierung sowie die Kommission machen geltend, im vorerwähnten Urteil Belgien/Spanien habe der Gerichtshof entschieden, dass eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung in Form einer Verpflichtung, einen Wein mit Ursprungsbezeichnung in der Region, in der er erzeugt worden sei, abzufuellen, um die Ursprungsbezeichnung verwenden zu dürfen, gerechtfertigt sei, da sie die Wahrung des Ansehens der Bezeichnung bezwecke, indem sie außer der Echtheit des Erzeugnisses die Erhaltung seiner Eigenschaften und Merkmale sicherstelle. Dieses Urteil könne auf die Voraussetzung, nach der Parmaschinken im Erzeugungsgebiet in Scheiben geschnitten und verpackt werden müsse, übertragen werden, da diese Voraussetzung zur Sicherstellung der Echtheit und der Qualität des Erzeugnisses gerechtfertigt sei. Die französische Regierung trägt vor, die Voraussetzung gewährleiste, dass das Erzeugnis aus dem betreffenden geografischen Gebiet stamme.

61 Asda, Hygrade und die Regierung des Vereinigten Königreichs führen aus, die Vorgänge des Aufschneidens und Verpackens beeinträchtigten nicht die Qualität des Parmaschinkens und gefährdeten nicht seine Echtheit. Auf diese Prämisse gestützt vertritt die Regierung des Vereinigten Königreichs die Auffassung, der Ansatz des Urteils Belgien/Spanien, dem in der Tat im vorliegenden Fall zu folgen sei, müsse zu einer Entscheidung führen, die derjenigen in dem betreffenden Urteil entgegengesetzt sei.

62 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 30 EG zufolge Artikel 29 EG Ausfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegensteht, die aus bestimmten Gründen, u. a. zum Schutze des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, gerechtfertigt sind.

63 Die Gemeinschaftsgesetzgebung zeigt die allgemeine Tendenz, im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik die Qualität der Erzeugnisse herauszustellen, um das Ansehen dieser Erzeugnisse zu verbessern, u. a. durch die Verwendung von Ursprungsbezeichnungen, die besonders geschützt werden (Urteil Belgien/Spanien, Randnr. 53). Diese Tendenz zeigt sich konkret im Bereich der Qualitätsweine am Erlass der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. L 84, S. 59), aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179, S. 1). Sie zeigt sich auch - im Zusammenhang mit anderen Agrarerzeugnissen - am Erlass der Verordnung Nr. 2081/92, mit der u. a. den Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf Qualitätserzeugnisse und Erzeugnisse mit bestimmbarer geografischer Herkunft Rechnung getragen und es den Herstellern erleichtert werden soll, unter gleichen Wettbewerbsbedingungen als Gegenleistung für echte Qualitätsanstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen.

64 Die Ursprungsbezeichnungen gehören zu den Rechten des gewerblichen und kommerziellen Eigentums. Die geltende Regelung schützt ihre Inhaber gegen eine missbräuchliche Verwendung dieser Bezeichnungen durch Dritte, die aus dem Ansehen, das die Bezeichnungen erworben haben, einen Vorteil ziehen wollen. Sie sollen gewährleisten, dass das mit ihnen versehene Erzeugnis aus einem bestimmten geografischen Bereich stammt und bestimmte besondere Eigenschaften aufweist. Sie können sich bei den Verbrauchern einer hohen Wertschätzung erfreuen und für die Erzeuger, die die Voraussetzungen für ihre Verwendung erfuellen, ein wesentliches Mittel zur Schaffung und Erhaltung eines Kundenstamms darstellen. Das Ansehen der Ursprungsbezeichnungen ist abhängig von dem Bild, das sich der Verbraucher von ihnen macht. Dieses Bild hängt wiederum im Wesentlichen von den besonderen Merkmalen und ganz allgemein von der Qualität des Erzeugnisses ab. Diese ist letztlich ausschlaggebend für das Ansehen des Erzeugnisses (Urteil Belgien/Spanien, Randnrn. 54 bis 56). Aus der Sicht des Verbrauchers hängt die Verbindung zwischen dem Ansehen der Erzeuger und der Qualität der Erzeugnisse ferner von seiner Überzeugung ab, dass die unter der Ursprungsbezeichnung verkauften Erzeugnisse echt sind.

65 Die Spezifikation der geschützten Urspungsbezeichnung Parmaschinken", mit der vorgeschrieben wird, dass das Aufschneiden und Verpacken im Erzeugungsgebiet erfolgen muss, soll es den Inhabern der geschützten Ursprungsbezeichnung ermöglichen, die Kontrolle über eine der Formen zu behalten, in denen das Erzeugnis auf den Markt gebracht wird. Die Voraussetzung, die in ihr aufgestellt wird, verfolgt das Ziel, die Qualität und Unverfälschtheit des Erzeugnisses und damit das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung, für das die Inhaber gemeinsam die volle Verantwortung übernehmen, besser zu wahren.

66 Infolgedessen ist eine Bedingung wie die hier streitige ungeachtet ihrer beschränkenden Auswirkungen auf den Handelsverkehr mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn nachgewiesen wird, dass sie ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung Parmaschinken" zu erhalten (in diesem Sinne auch Urteil Belgien/Spanien, Randnrn. 58 und 59).

67 Parmaschinken wird überwiegend in Scheiben konsumiert, und alle Vorgänge, die zum Angebot in dieser Form führen, sind darauf ausgerichtet, dem Erzeugnis insbesondere einen bestimmten Geschmack, eine bestimmte Farbe und eine bestimmte Textur zu geben, die vom Verbraucher geschätzt werden.

68 Beim Aufschneiden und Verpacken des Schinkens handelt es sich daher um wichtige Vorgänge, die die Qualität mindern und folglich dem Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung schaden können, wenn sie unter Bedingungen erfolgen, die zu einem Erzeugnis führen, das nicht die mit ihm in Verbindung gebrachten organoleptischen Eigenschaften aufweist. Diese Vorgänge können auch die Garantie der Echtheit des Erzeugnisses gefährden, da sie zwangsläufig die Beseitigung der Ursprungskennzeichnung der verwendeten ganzen Keulen zur Folge haben.

69 Die Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung Parmaschinken" errichtet mit ihren Regeln und den Anforderungen, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu erfuellen sind, auf die sie verweist, ein System, in dem die drei Schritte, die zum Angebot verkaufsfertig abgepackten Schinkens führen, genau und streng geregelt sind. Der erste Schritt umfasst das Entbeinen des Schinkens, das Bereiten von Stücken und deren Kühlen und Tiefgefrieren zum Zweck des Aufschneidens. Im zweiten Schritt wird der Schinken in Scheiben geschnitten. Der dritte Schritt besteht darin, dass der geschnittene Schinken vakuumverpackt oder in eine Verpackung mit Schutzatmosphäre gegeben wird.

70 Drei Grundregeln sind während der industriellen Verarbeitung zu beachten.

71 Erstens muss nach einer Kontrolle der Echtheit der verwendeten Schweinekeulen eine Auswahl unter ihnen getroffen werden. Nur Keulen, die bestimmte, strengere Zusatzanforderungen erfuellen, insbesondere in Bezug auf Gewicht, Reifezeit, Wasseraktivität, Feuchtigkeitsgehalt und Fehlen sichtbarer Mängel, dürfen in Scheiben geschnitten und verpackt werden. Die Auswahl erfolgt in den verschiedenen Stadien der Verarbeitung, wenn sich Anomalien des Erzeugnisses zeigen, wie Flecken wegen Mikrohämorrhagie, helle Zonen im Muskelfleisch oder übermäßiges innermuskuläres Fett, die vor dem Entbeinen oder Aufschneiden nicht erkennbar waren.

72 Zweitens müssen alle Wirtschaftsteilnehmer des Erzeugungsgebiets, die beabsichtigen, Parmaschinken in Scheiben zu schneiden oder zu verpacken, von der Kontrolleinrichtung zugelassen werden, die auch die Lieferanten von Verpackungen zulässt.

73 Drittens hat jeder der drei Verarbeitungsschritte in Anwesenheit von Vertretern der Kontrolleinrichtung zu erfolgen. Sie achten ständig auf die Einhaltung sämtlicher Vorschriften der Spezifikation, einschließlich derjenigen zur Kennzeichnung des Erzeugnisses in jeder Phase. Nach Abschluss der Vorgänge bescheinigen sie die Anzahl der hergestellten Verpackungen.

74 Bei den einzelnen Schritten kommt es zu sehr genauen technischen Maßnahmen und Kontrollen in Bezug auf Echtheit, Qualität, Hygiene und Etikettierung. Für einige bedarf es fachmännischer Beurteilungen, insbesondere während der Phasen des Kühlens und Tiefgefrierens.

75 In diesem Zusammenhang ist einzuräumen, dass Kontrollen außerhalb des Erzeugungsgebiets weniger Garantien für die Qualität und Echtheit des Erzeugnisses gäben als Kontrollen, die im Erzeugungsgebiet unter Einhaltung des in der Spezifikation vorgesehenen Verfahrens durchgeführt werden (in diesem Sinne auch Urteil Belgien/Spanien, Randnr. 67). Denn zum einen sind Kontrollen, die nach diesem Verfahren durchgeführt werden, ihrer Natur nach eingehend und systematisch, und sie werden von Fachleuten vorgenommen, die über spezielle Kenntnisse der Eigenschaften des Parmaschinkens verfügen. Zum anderen wäre es kaum vorstellbar, dass die Vertreter der Inhaber der geschützten Ursprungsbezeichnung solche Kontrollen in den anderen Mitgliedstaaten wirksam einrichten könnten.

76 Die Gefahr für die Qualität und die Echtheit des schließlich zum Verbrauch angebotenen Erzeugnisses ist folglich größer, wenn es außerhalb des Erzeugungsgebiets in Scheiben geschnitten und verpackt worden ist, als wenn dies innerhalb dieser Region geschehen ist (in diesem Sinne auch Urteil Belgien/Spanien, Randnr. 74).

77 Dem steht nicht der im vorliegenden Fall hervorgehobene Umstand entgegen, dass der Schinken, zumindest unter bestimmten Bedingungen, auch von Einzelhändlern und Gastwirten außerhalb des Erzeugungsgebiets in Scheiben geschnitten werden kann. Dies hat nämlich grundsätzlich vor den Augen des Verbrauchers zu geschehen, oder jedenfalls kann der Verbraucher dies verlangen, um insbesondere zu überprüfen, ob sich die Ursprungskennzeichnung auf der verwendeten Keule befindet. Vor allem aber betreffen Schneide- und Verpackungsvorgänge, die auf einer dem Einzelhandel oder der Gastronomie vorgelagerten Stufe stattfinden, eine erhebliche Menge des Erzeugnisses und stellen deshalb im Falle unzureichender Kontrolle der Echtheit des Erzeugnisses und seiner Qualität eine viel realere Gefahr für das Ansehen einer geschützten Ursprungsbezeichnung dar als derartige Vorgänge auf der Ebene der Einzelhändler und Gastwirte.

78 Somit kann die Voraussetzung, dass das Erzeugnis im Erzeugungsgebiet in Scheiben geschnitten und verpackt werden muss, mit der dessen Ansehen durch eine Stärkung der Kontrolle über seine besonderen Eigenschaften und seine Qualität erhalten werden soll, als Maßnahme zum Schutz der gechützten Ursprungsbezeichnung, die der Gesamtheit der betreffenden Erzeuger zugute kommt und für diese von entscheidender Bedeutung ist, als gerechtfertigt angesehen werden (in diesem Sinne auch Urteil Belgien/Spanien, Randnr. 75).

79 Die sich daraus ergebende Beschränkung kann als zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich in dem Sinne angesehen werden, dass keine anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen hierzu zur Verfügung stehen.

80 Die geschützte Ursprungsbezeichnung Parmaschinken" wäre nicht in vergleichbarer Weise durch eine den außerhalb des Erzeugungsgebiets ansässigen Wirtschaftsteilnehmern auferlegte Pflicht geschützt, die Verbraucher durch eine geeignete Etikettierung darüber zu informieren, dass das Aufschneiden und Verpacken außerhalb dieser Region erfolgt ist. Eine Beeinträchtigung der Qualität oder der Echtheit eines außerhalb des Erzeugungsgebiets in Scheiben geschnittenen und verpackten Schinkens, die sich aus dem Eintritt der mit den Vorgängen des Aufschneidens und Verpackens verbundenen Risiken ergeben würde, könnte nämlich das Ansehen des gesamten unter der geschützten Ursprungsbezeichnung Parmaschinken" vermarkteten Schinkens schädigen, einschließlich desjenigen, der im Erzeugungsgebiet unter der Kontrolle des Kollektivs, dem die geschützte Ursprungsbezeichnung zugute kommt, in Scheiben geschnitten und verpackt wird (in diesem Sinne auch Urteil Belgien/Spanien, Randnrn. 76 und 77).

81 Somit kann die Voraussetzung, nach der die geschützte Ursprungsbezeichnung Parmaschinken" für Schinken, der in Scheiben geschnitten vermarktet wird, nur verwendet werden darf, wenn die Vorgänge des Aufschneidens und Verpackens im Erzeugungsgebiet erfolgen, als gerechtfertigt und folglich mit Artikel 29 EG vereinbar angesehen werden.

Zur Frage, ob die Bedingung, dass das Erzeugnis im Erzeugungsgebiet in Scheiben geschnitten und verpackt werden muss, den Wirtschaftsteilnehmern entgegengehalten werden kann

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

82 Das Consorzio und Salumificio sind der Ansicht, die in der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung Parmaschinken" vorgesehene Voraussetzung, dass der Schinken im Erzeugungsgebiet in Scheiben geschnitten und verpackt werden müsse, sei vor den nationalen Gerichten einklagbar. Ein Wirtschaftsteilnehmer könnte sich nur dann darauf berufen, dass er keine Kenntnis von dieser Voraussetzung gehabt habe, weil sie sich aus Rechtsakten und Bestimmungen ergebe, zu denen er keinen Zugang habe, wenn gegen ihn die Verhängung einer Sanktion beantragt würde. Mit der italienischen Regierung sind das Consorzio und Salumificio der Meinung, der Wirtschaftsteilnehmer könne demgegenüber nicht seine Unkenntnis einwenden, wenn er wie im Ausgangsverfahren lediglich aufgefordert werde, für die Zukunft den Verkauf von Parmaschinken einzustellen, der außerhalb des Erzeugungsgebiets in Scheiben geschnitten und verpackt worden sei. Jedenfalls hätten Asda und Hygrade im Ausgangsrechtsstreit keine Schwierigkeiten gehabt, sich ungehindert und rechtmäßig sämtliche erforderlichen Auskünfte und Dokumente zu verschaffen und zu verwenden, u. a. eine seit 1997 verfügbare englische Fassung der Spezifikation.

83 Die französische Regierung trägt vor, nach Artikel 249 EG könne sich jeder Einzelne im Rahmen eines Zivilverfahrens vor einem nationalen Gericht unmittelbar auf eine Gemeinschaftsverordnung berufen.

84 Die Kommission führt aus, dass die Spezifikation nicht veröffentlicht worden sei, ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 2081/92 und des mit ihr geschaffenen spezifischen Eintragungsverfahrens. Die gestellte Vorlagefrage rühre an das Wesen der Regelung und stelle das in der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehene Eintragungsverfahren insgesamt in Frage. Die fehlende Veröffentlichung der Spezifikation beruhe auf einer bewussten Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers im Rahmen des vereinfachten Verfahrens. Mit diesem Verfahren seien sämtliche bereits von den nationalen Rechtsvorschriften geschützten Bezeichnungen zusammengefasst worden. Die nach diesem Verfahren eingetragenen Bezeichnungen seien damals nicht nur den Verbrauchern, sondern wahrscheinlich auch den Wirtschaftsteilnehmern gut bekannt gewesen, seien es Importeure, Großhändler oder Einzelhändler. Es könne außerdem unterstellt werden, dass diese Wirtschaftsteilnehmer die betreffenden Erzeugnisse schon vor der Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung vermarktet hätten. Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe lediglich beabsichtigt, den bereits auf nationaler Ebene geschützten Bezeichnungen nach einer Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 2081/92 gemeinschaftsweiten Schutz zukommen zu lassen.

85 Asda und Hygrade tragen vor, eine nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Maßnahme könne nicht gegenüber einem Einzelnen durchgeführt werden, wenn dieser wie im Ausgangsverfahren kein einklagbares Recht auf Erhalt einer Abschrift dieser Maßnahme habe, sei es in seiner oder in einer anderen Sprache. Ungeachtet des in Artikel 249 EG vorgesehenen Grundsatzes der unmittelbaren Wirkung der Verordnungen könne eine gemeinschaftsrechtliche Maßnahme nur dann individuelle Rechte begründen, wenn sie hinreichend klar, genau und unbedingt sei. Umfang und Wirkung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung müssten für die Rechtsunterworfenen klar und vorhersehbar sein, da andernfalls gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Transparenz verstoßen werde. Die erlassenen Regelungen müssten es den Betroffenen ermöglichen, den Umfang ihrer Pflichten genau zu erkennen. Mangels Veröffentlichung könnten die mit dem betreffenden Rechtsakt verfügten Pflichten einem Einzelnen nicht auferlegt werden. Außerdem müsse eine durch das Gemeinschaftsrecht auferlegte Pflicht in der Sprache des Mitgliedstaats, in dem sie gelten solle, leicht zugänglich sein. Liege keine amtliche Übersetzung vor, so könne eine gemeinschaftsrechtliche Maßnahme weder in Zivil- noch in Strafverfahren die Rechte Einzelner vereiteln. Würde es dem Consorzio gestattet, einer nicht veröffentlichten Spezifikation vor einem nationalen Gericht Geltung zu verschaffen, so würden die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Transparenz verletzt. Daher könnten die Bestimmungen dieser Spezifikation keine unmittelbare Wirkung haben.

86 Die Regierung des Vereinigten Königreichs führt aus, die Verordnung Nr. 1107/96 erwähne lediglich, dass es sich bei der Bezeichnung Parmaschinken" um eine geschützte Ursprungsbezeichnung handele. Nichts in dieser geschützten Ursprungsbezeichnung deute darauf hin, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der Parmaschinken gekauft habe, diesen nicht zu Zwecken des Verkaufs an den Verbraucher in Scheiben schneiden und verpacken dürfe. Auch die Art der Vorgänge lenke die Aufmerksamkeit der Wirtschaftsteilnehmer in keiner Weise darauf, dass die geschützte Ursprungsbezeichnung Parmaschinken" nicht für Scheiben verwendet werden dürfe, die außerhalb des Erzeugungsgebiets von einem Schinken geschnitten würden, der rechtmäßig die geschützte Ursprungsbezeichnung führe. Jedes Verbot der Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung Parmaschinken" müsse transparent und leicht zugänglich sein. Die Grundsätze der Transparenz und der Zugänglichkeit seien nur gewahrt, wenn die Beschränkung auf der Grundlage der amtlichen Veröffentlichungen der Gemeinschaft leicht bestimmbar sei.

Antwort des Gerichtshofes

87 Gemäß Artikel 249 Absatz 2 EG ist die Verordnung als Maßnahme mit allgemeiner Geltung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

88 Als solche begründet sie nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten für die Einzelnen, deren Erfuellung diese gegenüber anderen Einzelnen vor den nationalen Gerichten einfordern können.

89 Nach dem Gebot der Rechtssicherheit muss eine Gemeinschaftsregelung es den Betroffenen jedoch ermöglichen, den Umfang der ihnen durch diese Regelung auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (Urteil vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-209/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-5655, Randnr. 35).

90 In der zwölften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2081/92 heißt es, dass die Ursprungsbezeichnungen, damit ihr Schutz in allen Mitgliedstaaten gewährleistet werden kann, auf Gemeinschaftsebene eingetragen sein müssen, und dass diese Eintragung in ein Verzeichnis auch der Unterrichtung der Fachkreise und der Verbraucher dient.

91 Nach der Verordnung erfolgt jedoch im Rahmen des vereinfachten Verfahrens keine Veröffentlichung der Spezifikation oder von Teilen von ihr.

92 In der Verordnung Nr. 1107/96 ist lediglich vorgesehen, dass die Bezeichnung Parmaschinken" als geschützte Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 eingetragen wird.

93 Dadurch, dass in der Verordnung Nr. 1107/96 diese Eintragung vorgenommen wird, werden mit ihr die Voraussetzungen, die in der Spezifikation genannt sind oder auf die dort verwiesen wird, und insbesondere die Voraussetzung, dass die Vorgänge des Aufschneidens und Verpackens im Erzeugungsgebiet erfolgen müssen, gemeinschaftsweit für verbindlich erklärt. Diese Voraussetzung bedeutet für Dritte eine Unterlassungspflicht, deren Nichterfuellung zivilrechtlich und sogar strafrechtlich geahndet werden kann.

94 Wie jedoch alle Beteiligten, die sich hierzu geäußert haben, im Laufe des Verfahrens eingeräumt haben, erstreckt sich der durch eine geschützte Ursprungsbezeichnung gewährte Schutz gewöhnlich nicht auf Vorgänge wie das In-Scheiben-Schneiden und Verpacken des Erzeugnisses. Diese Vorgänge sind Dritten außerhalb des Erzeugungsgebiets nur untersagt, wenn eine dahin gehende Voraussetzung ausdrücklich in der Spezifikation vorgesehen ist.

95 Daher war es nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit erforderlich, die betreffende Voraussetzung Dritten durch eine angemessene Bekanntmachung in der Gemeinschaftsregelung zur Kenntnis zu bringen; diese hätte durch die Erwähnung dieser Voraussetzung in der Verordnung Nr. 1107/96 erfolgen können.

96 Da Dritte von dieser Voraussetzung nicht in Kenntnis gesetzt wurden, kann sie ihnen vor einem nationalen Gericht weder zu Zwecken einer strafrechtlichen Ahndung noch im Rahmen eines Zivilverfahrens entgegengehalten werden.

97 Nicht zu folgen ist der Ansicht, dass die Veröffentlichung der in den Spezifikationen enthaltenen Bedingungen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 nicht erforderlich gewesen sei, weil die eingetragenen Bezeichnungen den Verbrauchern und den Wirtschaftsteilnehmern bereits gut bekannt gewesen seien und der Gemeinschaftsgesetzgeber lediglich beabsichtigt habe, einen auf der nationalen Ebene schon bestehenden Schutz auf die Gemeinschaftsebene auszuweiten.

98 Denn vor der Verordnung Nr. 2081/92 wurden die Ursprungsbezeichnungen durch einzelstaatliche Bestimmungen geschützt, die veröffentlicht waren und - vorbehaltlich völkerrechtlicher Abkommen, mit denen der Schutz durch übereinstimmenden Beschluss der Vertragstaaten auf das Gebiet anderer Mitgliedstaaten erstreckt wird - grundsätzlich nur im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats galten, der sie erlassen hatte. Es kann - unter diesem Vorbehalt - nicht unterstellt werden, dass infolge dieser Situation die Verbraucher und Wirtschaftsteilnehmer der gesamten Gemeinschaft die mit den betreffenden Ursprungsbezeichnungen verbundenen Bedingungen kannten; das gilt auch für den genauen Umfang des Schutzes, der in Spezifikationen und einzelstaatlichen Vorschriften mit technischem Inhalt festgelegt war, die ihrerseits in der Landessprache des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst waren.

99 Folglich kann die Bedingung, dass das Erzeugnis im Erzeugungsgebiet in Scheiben geschnitten und verpackt werden muss, den Wirtschaftsteilnehmern nicht entgegengehalten werden, da sie ihnen nicht durch eine angemessene Bekanntmachung in der Gemeinschaftsregelung zur Kenntnis gebracht worden ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

100 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der spanischen, der französischen und der italienischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom House of Lords mit Beschluss vom 8. Februar 2001 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

1. Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin auszulegen, dass sie einer Voraussetzung nicht entgegensteht, nach der eine geschützte Ursprungsbezeichnung nur verwendet werden darf, wenn Vorgänge wie das Aufschneiden und Verpacken des Erzeugnisses im Erzeugungsgebiet erfolgen, da diese Bedingung in der Spezifikation vorgesehen ist.

2. Die Voraussetzung, nach der die geschützte Ursprungsbezeichnung Prosciutto di Parma" für den in Scheiben vermarkteten Schinken nur verwendet werden darf, wenn die Vorgänge des Aufschneidens und Verpackens im Erzeugungsgebiet erfolgen, stellt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 29 EG dar, kann aber als gerechtfertigt und folglich mit Artikel 29 EG vereinbar angesehen werden.

3. Die betreffende Voraussetzung kann den Wirtschaftsteilnehmern jedoch nicht entgegengehalten werden, da sie ihnen nicht durch eine angemessene Bekanntmachung in der Gemeinschaftsregelung zur Kenntnis gebracht worden ist.

Ende der Entscheidung

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