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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 01.02.2007
Aktenzeichen: C-109/06
Rechtsgebiete: VerfO


Vorschriften:

VerfO Art. 69 § 5
VerfO Art. 69 § 5 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTSHOFS

1. Februar 2007(*)

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache C-109/06

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 23. Februar 2006,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Mölls als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung der Generalanwältin E. Sharpston

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit Schreiben, das am 22. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Kommission dem Gerichtshof nach Art. 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und beantragt, die Kosten nach Art. 69 § 5 der Verfahrensordnung der Beklagten aufzuerlegen.

2 Mit Schreiben, das am 16. Januar 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Beklagte erklärt, dass sie die Klagerücknahme begrüße.

3 Nach Art. 69 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zur Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

4 Im vorliegenden Fall waren die Klage und die Klagerücknahme der Kommission durch das Verhalten der Bundesrepublik Deutschland veranlasst, da diese erst nach Klageerhebung die Maßnahmen ergriffen hat, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.

5 Der Bundesrepublik Deutschland sind somit die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichtshofs beschlossen:

1. Die Rechtssache C-109/06 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

Luxemburg, den 1. Februar 2007

Ende der Entscheidung

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