Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.12.1993
Aktenzeichen: C-109/92
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, BAföG


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 60
EWG-Vertrag Art. 59
EWG-Vertrag Art. 62
BAföG § 5 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Unterricht an einer Hochschule, die im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, stellt keine Dienstleistung im Sinne von Artikel 60 des Vertrages dar.

Unter das Kapitel über Dienstleistungen fallen nach Artikel 60 Absatz 1 des Vertrages nämlich nur Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Das Wesensmerkmal des Entgelts, das darin besteht, daß es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt, fehlt aber bei einem Unterricht, der an einer Hochschule erteilt wird, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und von den Studenten nur Gebühren erhält.

Dagegen stellt Unterricht, der an Hochschulen erteilt wird, die einen Gewinn zu erzielen suchen und die im wesentlichen aus privaten Mitteln, insbesondere aus den von den Studenten oder deren Eltern geforderten Entgelten, finanziert werden, eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 60 des Vertrages dar.

2. Soweit es um Studien in einer Einrichtung geht, deren Tätigkeiten keine Dienstleistungen im Sinne von Artikel 60 des Vertrages darstellen, verwehren die Artikel 59 und 62 des Vertrages es einem Mitgliedstaat nicht, nach dem Inkrafttreten des Vertrages sein Ausbildungsförderungsrecht in der Weise zu ändern, daß seine im Inland wohnenden Staatsangehörigen eine Förderung nur beanspruchen können, wenn ihre Ausbildung im Inland erfolgt, während sie vorher Ausbildungsförderung für ein Studium im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erhalten konnten.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 7. DEZEMBER 1993. - STEPHAN MAX WIRTH GEGEN LANDESHAUPTSTADT HANNOVER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER - DEUTSCHLAND. - STUDIENFINANZIERUNG - DIENSTLEISTUNGEN - DISKRIMINIERUNGSVERBOT. - RECHTSSACHE C-109/92.

Entscheidungsgründe:

1 Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluß vom 18. Februar 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 3. April 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des EWG-Vertrags, insbesondere der Artikel 59, 60 und 62 dieses Vertrages, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem deutschen Staatsangehörigen Stephan Max Wirth (im folgenden: Kläger) und der Landeshauptstadt Hannover (im folgenden: Beklagte) über die Gewährung von Ausbildungsförderung.

3 Aus den Akten geht hervor, daß die Ausbildungsförderung in Deutschland zur maßgeblichen Zeit im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vom 26. Juli 1971 (BGBl I S. 1409) in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) geregelt war. Die meisten Vorschriften des Zwölften Gesetzes zur Änderung des BAföG einschließlich der Vorschriften, die sich auf § 5 BAföG beziehen, sind am 1. Juli 1990 in Kraft getreten.

4 § 5 Absatz 2 BAföG in der geänderten Fassung bestimmt u. a.:

"Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1. er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest einen Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder

2. die Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchgeführt werden kann, sie vor dem 1. Juli 1990 aufgenommen wurde

und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind."

5 Am 31. August 1990 beantragte der seinerzeit in Tettnang in Deutschland wohnende Kläger die Gewährung von Ausbildungsförderung für ein Studium in der Fachrichtung Jazz-Saxophon an der Hoogeschool Voor De Kunsten in Arnheim in den Niederlanden. Zur Begründung dieses Antrags gab er an, daß er die Ausbildung im Ausland durchführen müsse, weil er keinen Studienplatz an einer deutschen Hochschule bekommen habe.

6 Mit Bescheid vom 1. November 1990 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Sie stellte fest, da der Kläger seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland habe, könne ihm Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 BAföG nur dann gewährt werden, wenn diese nach dem Ausbildungsstand förderlich sei. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil der Kläger sich im ersten Studiensemester befinde.

7 Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Er machte u. a. geltend, daß er seinen ständigen Wohnsitz nicht in Deutschland, sondern in den Niederlanden habe, wo er studiere, und daß er daher Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 6 BAföG habe. Nach dieser Vorschrift könne ein Deutscher, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland habe, Ausbildungsförderung erhalten, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigten. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall erfuellt, da er sich nicht an einer deutschen Hochschule habe einschreiben können. Mit Bescheid vom 5. Februar 1991 wies die Bezirksregierung Hannover diesen Widerspruch jedoch zurück.

8 Am 8. März 1991 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen. Mit Beschluß vom 7. Juni 1991 hat dieses Gericht sich für unzuständig erklärt und die Rechtssache an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen.

9 Dieses Gericht hat festgestellt, daß der Kläger keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG habe. Zum einen habe er seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland und könne sich nicht auf § 6 BAföG berufen. Zum anderen habe er, als er seinen Studiengang begonnen habe, die Voraussetzung des § 5 BAföG in der geänderten Fassung nicht erfuellt.

10 Das Verwaltungsgericht Hannover hat jedoch ausgeführt, bis zum Inkrafttreten des Zwölften Gesetzes zur Änderung des BAföG hätte dem Kläger Ausbildungsförderung gewährt werden können. Nach der alten Fassung dieses Gesetzes habe es nämlich für die Gewährung von Ausbildungsförderung an einen Studenten, der im Ausland habe studieren wollen, genügt, daß diese Ausbildung nicht in Deutschland habe durchgeführt werden können und daß der Betroffene über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt habe. Diese beiden Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfuellt gewesen.

11 Das Verwaltungsgericht Hannover hat Zweifel daran, ob die im Zwölften Gesetz zur Änderung des BAföG vorgesehene Regelung der Ausbildungsförderung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist; es hat daher das Verfahren ausgesetzt und folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Handelt es sich bei dem Studium an der Hochschule eines anderen Mitgliedstaats, die dafür Gebühren erhebt, um die Inanspruchnahme einer Dienstleistung im Sinne des Artikels 60 EWG-Vertrag, die gemäß Artikel 62 EWG-Vertrag keinen neuen Beschränkungen unterworfen werden darf?

Stellt sich gegebenenfalls die Regelung des Artikels 1 Nr. 3a des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes als Beschränkung im Sinne des Artikels 62 EWG-Vertrag dar?

2) Ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, z. B. wenn ein Mitgliedstaat Ausbildungsförderungsleistungen für die Durchführung eines Hochschulstudiums seinen Staatsangehörigen nur dann gewährt, wenn dieses im Inland, nicht aber wenn es in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wird;

2.2) wenn ein Mitgliedstaat, der bislang für eine Hochschulausbildung in einem anderen Mitgliedstaat Ausbildungsförderung gewährt hat, diese Förderung unabhängig davon beseitigt, ob dadurch Mehrkosten verursacht werden?

12 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

13 Der erste Teil der ersten Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob der an einer Hochschule erteilte Unterricht als Dienstleistung im Sinne von Artikel 60 EWG-Vertrag anzusehen ist.

14 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß unter das Kapitel über Dienstleistungen nach Artikel 60 Absatz 1 EWG-Vertrag nur Leistungen fallen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden.

15 Wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 263/86 (Humbel, Slg. 1988, 5365, Randnrn. 17 bis 19) festgestellt hat, besteht das Wesensmerkmal des Entgelts darin, daß es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt, wobei die Gegenleistung in der Regel zwischen dem Erbringer und dem Empfänger der Leistung vereinbart wird. In demselben Urteil hat der Gerichtshof entschieden, daß dieses Merkmal bei einem im Rahmen des nationalen Bildungssystems erteilten Unterricht fehlt. Zum einen will der Staat durch die Errichtung und Erhaltung eines solchen Systems keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen; vielmehr erfuellt er dadurch auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet seine Aufgaben gegenüber seinen Bürgern. Zum anderen wird dieses System in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder ihren Eltern finanziert. Der Gerichtshof hat hinzugefügt, daß sich an der Natur dieser Tätigkeit dadurch nichts ändere, daß die Schüler oder ihre Eltern manchmal Gebühren oder ein Schulgeld zahlen müssten, um in gewissem Umfang zu den Kosten für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems beizutragen.

16 Diese Erwägungen gelten auch für den Unterricht an einer Hochschule, die im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.

17 Wie aber das Vereinigte Königreich in seinen Erklärungen vorgetragen hat, werden zwar die meisten Hochschulen auf diese Weise finanziert, es gibt jedoch Hochschulen, die im wesentlichen aus privaten Mitteln, insbesondere durch die Studenten oder deren Eltern, finanziert werden und einen Gewinn zu erzielen suchen. Wird der Unterricht in derartigen Einrichtungen erteilt, so wird er zur Dienstleistung im Sinne von Artikel 60 EWG-Vertrag. Das von diesen Einrichtungen verfolgte Ziel besteht nämlich darin, eine Leistung gegen Entgelt anzubieten.

18 Aus dem Wortlaut der Vorlagefrage ergibt sich jedoch, daß sich das vorlegende Gericht nur auf den Fall bezieht, daß die Hochschule aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und von den Studenten nur Gebühren erhält.

19 Auf den ersten Teil der ersten Frage ist daher zu antworten, daß der Unterricht an einer Hochschule, die im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, keine Dienstleistung im Sinne von Artikel 60 EWG-Vertrag darstellt.

20 Der zweite Teil der ersten Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die Artikel 59 oder 62 EWG-Vertrag dem entgegenstehen, daß ein Mitgliedstaat nach dem Inkrafttreten des Vertrages eine Regelung erlässt, wonach seine im Inland wohnenden Staatsangehörigen Ausbildungsförderung nur beanspruchen können, wenn die Ausbildung im Hoheitsgebiet dieses Staates und nicht im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgt, während die vorher geltende Regelung keine solche Voraussetzung vorsah.

21 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß sich die Frage der Anwendung des Artikels 59 nicht stellt, da die betroffene Einrichtung kein Erbringer von Dienstleistungen im Sinne von Artikel 60 EWG-Vertrag ist. Das gleiche gilt für Artikel 62 EWG-Vertrag, wonach die Mitgliedstaaten die bei Inkrafttreten des Vertrages tatsächlich erreichte Freiheit des Dienstleistungsverkehrs keinen neuen Beschränkungen unterwerfen dürfen. Wie der Gerichtshof nämlich bereits im Urteil vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-159/90 (Society for the Protection of Unborn Children Ireland, Slg. 1991, I-4685, Randnr. 29) entschieden hat, kann diese Vorschrift, die eine Ergänzung zu Artikel 59 darstellt, keine Beschränkungen verbieten, die nicht in den Geltungsbereich des Artikels 59 fallen.

22 Auf den zweiten Teil der ersten Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß weder Artikel 59 noch Artikel 62 einer Ausbildungsförderungsregelung entgegensteht, soweit es um ein Studium an einer Einrichtung geht, deren Tätigkeit keine Dienstleistung im Sinne von Artikel 60 EWG-Vertrag darstellt.

Zur zweiten Frage

23 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob das allgemeine Diskriminierungsverbot dem entgegensteht, daß ein Mitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Ausbildungsförderungsleistungen nur dann gewährt, wenn sie ihr Studium im Inland und nicht in einem anderen Mitgliedstaat durchführen, obwohl er in der Vergangenheit seinen Staatsangehörigen, die ihr Studium im Ausland durchführten, Ausbildungsförderung gewährt hat.

24 Diese Frage setzt voraus, daß das Gemeinschaftsrecht auf die betroffene Materie anwendbar ist.

25 Wie der Gerichtshof aber insbesondere im Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86 (Lair/Universität Hannover, Slg. 1988, 3161, Randnr. 15) ° in einem Rechtsstreit über die Gewährung von Ausbildungsförderung nach den nationalen Rechtsvorschriften, um die es auch im Ausgangsverfahren geht °, bereits festgestellt hat, liegt eine Förderung, die Studenten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung gewährt wird, beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich ausserhalb des Anwendungsbereichs des EWG-Vertrags.

26 Die zweite Frage braucht somit nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

27 Die Auslagen der deutschen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluß vom 18. Februar 1992 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Der Unterricht an einer Hochschule, die im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, stellt keine Dienstleistung im Sinne von Artikel 60 EWG-Vertrag dar.

2) Weder Artikel 59 noch Artikel 62 EWG-Vertrag steht einer Ausbildungsförderungsregelung entgegen, soweit es um ein Studium an einer Einrichtung geht, deren Tätigkeit keine Dienstleistung im Sinne von Artikel 60 EWG-Vertrag darstellt.

Ende der Entscheidung

Zurück