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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.11.2002
Aktenzeichen: C-112/01
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 379 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Verbindung mit letzterer Verordnung ist dahin auszulegen, dass eine Zollschuld, die anlässlich einer Zuwiderhandlung bei einem Versand im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens entstanden ist, von der Abgangszollstelle beim Hauptverpflichteten auch erhoben werden kann, wenn diese Zollstelle dem Hauptverpflichteten nicht vor Ablauf des elften Monats nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung mitgeteilt hat, dass die Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden ist und der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden kann.

Denn eine Durchführungsverordnung ist, wenn möglich, so auszulegen, dass sie mit der Grundverordnung vereinbar ist. Keine Bestimmung des Zollkodex lässt den Schluss zu, dass die Nichtbeachtung der Frist von elf Monaten zum Erlöschen der in der Person des Hauptverpflichteten entstandenen Zollschuld führt. Diese Frist stellt eine Verfahrensregel dar, die sich nur an die Verwaltungsbehörden richtet und deren Zweck darin besteht, zu gewährleisten, dass diese Behörden die Bestimmungen über die Erhebung der Zollschuld im Interesse einer schnellen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaft sorgfältig und einheitlich anwenden.

Da die Nichteinhaltung der Frist von elf Monaten für sich genommen keinen Einfluss auf das Bestehen und die Modalitäten der Erhebung der Zollschuld hat, ist es unerheblich, ob die Abgangszollstelle eine Verwaltungsregelung zur Übermittlung von Informationen wie das System der vorherigen Mitteilung nicht angewandt hat oder ob die Verzögerung bei der Übermittlung auf einen Fehler oder eine Nachlässigkeit dieser Stelle zurückzuführen ist.

( vgl. Randnrn. 29-30, 34, 38-40 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 14. November 2002. - SPKR 4 nr. 3482 ApS gegen Skatteministeriet, Told- og Skattestyrelsen, Aktieselskabet af 11/9 1996 und Arden Transport & Spedition ved Søren Lauritsen og Lene Lauritsen I/S (ATS). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Vestre Landsret - Dänemark. - Verordnungen (EWG) Nrn. 2913/92 und 2454/93 - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Zuwiderhandlung - Erhebung der Zollschuld - Voraussetzungen. - Rechtssache C-112/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-112/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel Artikel 234 EG vom Vestre Landsret (Dänemark) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

SPKR 4 nr. 3482 ApS

gegen

Skatteministeriet, Told- og Skattestyrelsen,

Aktieselskabet af 11/9 1996 und

Arden Transport & Spedition ved Søren Lauritsen og Lene Lauritsen I/S (ATS)

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1), und Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, der Richter C. Gulmann und V. Skouris, der Richterin F. Macken und des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der SPKR 4 nr. 3482 ApS, vertreten durch N. Salling, advokat,

- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten im Beistand von P. Biering, advokat,

- der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und B. Muttelsee-Schön als Bevollmächtigte,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und C. Chevallier als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Støvlbæk als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der SPKR 4 nr. 3482 ApS, vertreten durch N. Salling, der dänischen Regierung, vertreten durch P. Biering und T. Holsøe, advokat, und der Kommission, vertreten durch H. Støvlbæk und S. Tams als Bevollmächtigte in der Sitzung vom 25. April 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. Mai 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vestre Landsret hat mit Beschluss vom 9. März 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 12. März 2001, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) und Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit des Zollspeditionsunternehmens SPKR 4 nr. 3482 ApS (im Folgenden: Klägerin) gegen das Skatteministeriet, Told- og Skattestyrelsen (dänisches Ministerium für Steuern, Generaldirektion für Zölle und Abgaben), in dem es u. a. um die Erhebung einer Zollschuld geht.

Das Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 96 des Zollkodex lautet:

(1) Der Hauptverpflichtete ist der Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat

a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen;

b) die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten.

(2) Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Absatz 1 ist ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen."

4 Artikel 221 Absatz 3 des Zollkodex bestimmt:

Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Konnten die Zollbehörden jedoch aufgrund einer strafbaren Handlung den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag nicht genau ermitteln, so kann die Mitteilung noch nach Ablauf der genannten Dreijahresfrist erfolgen, sofern dies nach geltendem Recht vorgesehen ist."

5 Artikel 233 des Zollkodex lautet:

Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Verjährung der Zollschuld sowie über die Nichterhebung des Betrags der Zollschuld in den Fällen, in denen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gerichtlich festgestellt worden ist, erlischt die Zollschuld

a) durch Entrichtung des Abgabenbetrages;

b) durch Erlass des Abgabenbetrages;

c) wenn im Falle von Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben enthält,

- die Zollanmeldung gemäß Artikel 66 für ungültig erklärt wird;

- die Waren vor der Überlassung beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen werden, auf Anordnung der Zollbehörden vernichtet oder zerstört werden, gemäß Artikel 182 aufgegeben werden oder aus in ihrer Natur liegenden Gründen, durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtet oder zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind;

d) wenn Waren, für die eine Zollschuld gemäß Artikel 202 entstanden ist, bei dem vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen werden.

Bei Beschlagnahme und Einziehung der Ware gilt jedoch im Rahmen des auf Verstöße gegen Zollvorschriften anwendbaren Strafrechts die Zollschuld als nicht erloschen, wenn im Strafrecht eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, dass die Zölle als Grundlage für die Verhängung von Strafmaßnahmen herangezogen werden oder dass aufgrund des Bestehens einer Zollschuld strafrechtliche Verfolgungen eingeleitet werden."

6 Artikel 248 des Zollkodex bestimmt:

Der Ausschuss [für den Zollkodex] kann alle das Zollrecht betreffenden Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet."

7 Artikel 378 Absatz 1 der Durchführungsverordnung lautet:

Ist die Sendung nicht der Bestimmungsstelle gestellt worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so gilt diese Zuwiderhandlung unbeschadet des Artikels 215 des Zollkodex

- als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Abgangsstelle gehört, oder

- als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Eingangszollstelle der Gemeinschaft gehört, bei der ein Grenzübergangsschein abgegeben worden ist, es sei denn, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, wird den Zollbehörden innerhalb der Frist nach Artikel 379 Absatz 2 nachgewiesen."

8 Artikel 379 der Durchführungsverordnung bestimmt:

(1) Ist eine Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so teilt die Abgangsstelle dies dem Hauptverpflichteten so schnell wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf des elften Monats nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung mit.

(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 ist insbesondere die Frist anzugeben, innerhalb deren bei der Abgangsstelle der Nachweis für die ordnungsgemäß Durchführung des Versandverfahrens oder der Nachweis über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen ist. Diese Frist beträgt drei Monate vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an gerechnet. Wird der genannte Nachweis nicht erbracht, so erhebt der zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist die betreffenden Zölle und anderen Abgaben. Ist dieser Mitgliedstaat nicht der Mitgliedstaat, in dem sich die Abgangsstelle befindet, so unterrichtet er letzteren unverzüglich von der Erhebung der Zölle und anderen Abgaben."

9 Artikel 384 der Durchführungsverordnung lautet:

Soweit erforderlich unterrichten sich die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gegenseitig über Feststellungen, Schriftstücke, Berichte, Niederschriften und Auskünfte, die sich auf Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren sowie auf Unregelmäßigkeiten und Zuwiderhandlungen bei diesem Verfahren beziehen."

10 Der Ausschuss für den Zollkodex führte auf der Grundlage der Artikel 248 des Zollkodex und 384 der Durchführungsverordnung das System der vorherigen Mitteilung für sensible Waren ein, das zur Übermittlung von Angaben über den Versand als sensibel betrachteter Waren bestimmt ist.

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

11 Die Regionaldirektion für Zölle und Abgaben Sønderborg (Dänemark) (im Folgenden: Regionaldirektion) erhielt in der Zeit vom 10. Januar bis zum 9. Juni 1994 vier Mitteilungen der Kommission (im Folgenden: Mitteilungen), in denen Zuwiderhandlungen im Rahmen von externen gemeinschaftlichen Versandverfahren bei der Beförderung von Butter mit Ursprung in der Tschechischen Republik, im Einzelnen Fälschungen der Versandanmeldungen T1, angeführt wurden. Die Kommission forderte alle Mitgliedstaaten auf, auf Butterpartien mit Ursprung in Drittländern, die sich auf der Durchfuhr durch die Gemeinschaft befinden, besonders aufmerksam zu achten und das System der vorherigen Mitteilung auf Buttersendungen auszudehnen.

12 In der Zeit vom 28. Juni bis zum 19. Oktober 1994 überführte die Klägerin 32 Sendungen Butter mit Ursprung in der Tschechischen Republik in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren. Als Bestimmungszollstellen waren in den Versandanmeldungen T1 Ravenna, Italien", und Neapel, Italien", angegeben. Im Ausgangsverfahren ist unstreitig, dass die Klägerin guten Glaubens war und dass sie weder von den begangenen Zuwiderhandlungen noch vom Inhalt der Mitteilungen Kenntnis hatte.

13 Die Regionaldirektion erhielt das Exemplar Nr. 1 der Versandanmeldungen T1 zum Zeitpunkt der Registrierung der Anmeldungen zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren, und das Exemplar Nr. 5 dieser Versandanmeldungen wurde Ende 1994 oder Anfang 1995 an sie zurückgesandt. Sie erfasste den genauen Zeitpunkt der Rücksendung des Exemplars Nr. 5 nicht. Offensichtlich ergab sich aus diesen Anmeldungen, dass die Buttersendungen beim Bestimmungszollamt gestellt worden waren. Das System der vorherigen Mitteilung wurde von der Abgangszollstelle nicht angewandt.

14 Mit Fernschreiben vom 28. November 1994 an die Regionaldirektion ersuchte die Kommission um Ermittlungen bei einer Reihe von Versandverfahren in Bezug auf Butter aus Tschechien, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren erfolgt waren und zu denen die 32 von der Klägerin angemeldeten Sendungen gehörten. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1994 wurde die Regionaldirektion ferner aufgefordert, dringend eine Untersuchung von Buttersendungen aus Tschechien aufgrund der Mitteilungen vorzunehmen.

15 Mit Schreiben vom 30. Dezember 1994 teilte die Regionaldirektion der Klägerin mit, dass das Exemplar Nr. 5 der Versandanmeldungen bei sechs der 32 Sendungen eingegangen sei und dass sie daher diese Vorgänge als abgeschlossen betrachte.

16 Mit Schreiben vom 30. März 1995 teilte die Regionaldirektion der Kommission mit, dass die Klägerin 32 Buttersendungen zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren angemeldet habe, die den von der Kommission als verdächtig gemeldeten Sendungen entsprächen.

17 Die Kommission nahm daraufhin Kontakt mit den italienischen Zollbehörden auf, um die in deren Besitz befindlichen Exemplare Nr. 5 der von der Klägerin zurückgesandten Versandanmeldungen T1 überprüfen zu lassen.

18 Die Regionaldirektion teilte dem Bürgen mit Schreiben vom 23. Juni 1995 mit, dass in Bezug auf den Versand von 31 der 32 Sendungen die Behandlung bei der Abgangszollstelle nicht habe abgeschlossen werden können. Der Klägerin wurde gleichzeitig eine Kopie dieser Benachrichtigung zugesandt. Im Juli 1996 verzeichnete die Regionaldirektion die letzte dieser Sendungen.

19 Nach einer Überprüfung teilten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 29. und vom 31. Dezember 1995 in Bezug auf 31 der in Rede stehenden Sendungen und mit Schreiben vom 10. August 1996 in Bezug auf die letzte Sendung mit, dass das Exemplar Nr. 5 der Versandanmeldung T1 gefälscht worden sei.

20 Die Regionaldirektion benachrichtigte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Februar 1996 in Bezug auf 31 Sendungen und mit Schreiben vom 6. Dezember 1996 in Bezug auf die letzte Sendung von der Zuwiderhandlung und teilte ihr mit, dass sie über eine Frist von drei Monaten verfüge, um entweder den Nachweis der Ordnungsgemäßheit der Verfahren oder den Nachweis des tatsächlichen Ortes der Zuwiderhandlung zu erbringen.

21 In Bezug auf die Sendungen, bei denen die dänischen Zollbehörden der Ansicht waren, dass der Ort der Zuwiderhandlungen nicht vor Ablauf der gesetzten Frist nachgewiesen worden sei, erhoben sie bei der Klägerin die Zollschuld. Die entsprechenden endgültigen Bescheide wurden von der Generaldirektion für Zölle und Abgaben am 28. November und am 1. Dezember 1997 erlassen.

22 Die Klägerin erhob am 27. November 1998 beim Vestre Landsret Nichtigkeitsklage gegen diese Bescheide.

23 Das vorlegende Gericht stellt sich die Frage, ob der Umstand, dass die dänischen Zollbehörden die Frist von drei Monaten im Sinne von Artikel 379 Absatz 2 der Durchführungsverordnung nach Ablauf der Frist von 11 Monaten gemäß Artikel 379 Absatz 1 dieser Verordnung mitgeteilt hätten, Einfluss auf das Recht zur Erhebung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zollschuld haben könne.

24 Das nationale Gericht führt aus, nach dem Urteil vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-233/98 (Lensing & Brockhausen, Slg. 1999, I-7349) sei die Abgangszollstelle nicht zur Erhebung einer Zollschuld berechtigt, wenn die Frist von drei Monaten nach Artikel 379 Absatz 2 der Durchführungsverordnung nicht eingehalten worden sei. Der Gerichtshof habe jedoch nicht dazu Stellung genommen, welche Rechtsfolgen es habe, wenn die Behörden die Frist von elf Monaten nach Artikel 379 Absatz 1 nicht einhielten.

25 Daher hat das Vestre Landsret das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und der Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission (Durchführungsverordnung), namentlich Artikel 379 Absatz 1 der Durchführungsverordnung, dahin auszulegen, dass die Abgangszollstelle die Zahlung einer Zollschuld, die durch eine Zuwiderhandlung im Rahmen eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens entstanden ist, vom Hauptverpflichteten nicht verlangen kann, wenn dieser erst nach Ablauf des elften Monats nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung die in Artikel 379 der Durchführungsverordnung genannte Mitteilung erhalten hat?

2. Ist es für die Beantwortung der Frage 1 von Bedeutung, dass die Abgangszollstelle eine vom Ausschuss für den Zollkodex festgelegte verwaltungsinterne Regelung für die Übersendung von Informationen (System der vorherigen Mitteilung) nicht eingehalten hat oder dass dieser Stelle der Vorwurf gemacht werden kann, dass eine rechtzeitige Mitteilung unterblieben ist?

Zu den Fragen

26 Mit seinen Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 379 Absatz 1 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit dem Zollkodex dahin auszulegen ist, dass eine Zollschuld, die anlässlich einer Zuwiderhandlung bei einem Versand im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens entstanden ist, von der Abgangszollstelle beim Hauptverpflichteten auch erhoben werden kann, wenn diese Zollstelle dem Hauptverpflichteten nicht vor Ablauf des elften Monats nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung mitgeteilt hat, dass die Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden ist und der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden kann. Das vorlegende Gericht begehrt ferner Auskunft darüber, ob diese Frage anders zu beantworten ist, wenn die Abgangszollstelle eine verwaltungsinterne Regelung für die Übermittlung von Informationen wie das System der vorherigen Mitteilung nicht angewandt hat oder wenn die Überschreitung der erwähnten Frist auf einen Fehler oder eine Nachlässigkeit dieser Stelle zurückzuführen ist.

27 Nach Artikel 379 Absatz 1 der Durchführungsverordnung teilt die Abgangsstelle dies dem Hauptverpflichteten so schnell wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf des elften Monats nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung [im Folgenden: Frist von elf Monaten] mit", wenn eine Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden ist und der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden kann.

28 Weder Artikel 379 der Durchführungsverordnung noch eine andere Bestimmung dieser Verordnung gibt an, welche Folgen sich daraus ergeben können, dass die Frist von elf Monaten durch die Zollbehörden nicht eingehalten worden ist.

29 Eine Durchführungsverordnung ist, wenn möglich, so auszulegen, dass sie mit der Grundverordnung vereinbar ist. Daher sind die Wirkungen der Nichtbeachtung der Frist von elf Monaten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Zollkodex zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteil vom 24. Juni 1993 in der Rechtssache C-90/92, Dr. Tretter, Slg. 1993, I-3569, Randnr. 11).

30 Keine Bestimmung des Zollkodex lässt den Schluss zu, dass die Nichtbeachtung der Frist von elf Monaten zum Erlöschen der in der Person des Hauptverpflichteten entstandenen Zollschuld führt. Zum einen gewährt Artikel 221 Absatz 3 des Zollkodex den Zollbehörden eine Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld für die Mitteilung von deren Höhe an den Schuldner, während zum anderen Artikel 233 des Zollkodex, der eine Aufzählung verschiedener Gründe für das Erlöschen der Zollschuld enthält, dabei nicht die unterbliebene Beachtung der Frist von elf Monaten erwähnt.

31 Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, messen die Artikel 221 Absatz 3 und 233 des Zollkodex der Notwendigkeit, die Eigenmittel der Gemeinschaft zu schützen, einerseits und dem Bestreben, den Schutz der Zollspediteure und der Beförderungsunternehmen zu gewährleisten, andererseits gleiches Gewicht bei, was nicht durch die Einführung neuer Erlöschensgründe in der Durchführungsverordnung in Frage gestellt werden darf.

32 Daher ist Artikel 379 Absatz 1 der Durchführungsverordnung dahin auszulegen, dass die Nichteinhaltung der Frist von elf Monaten durch die Zollbehörden den Hauptverpflichteten insbesondere dann nicht von der Pflicht zur Bezahlung einer Zollschuld befreit, die durch die Nichteinhaltung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren entstanden ist, wenn gemäß Artikel 221 Absatz 3 des Zollkodex die Höhe dieser Schuld unter Wahrung der Verjährungsfrist von drei Jahren ab Entstehung der Zollschuld mitgeteilt worden ist und der Betroffene nicht in der Lage war, den in Artikel 378 Absatz 1 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Nachweis zu erbringen.

33 Unter diesen Umständen hat die Nichteinhaltung der Frist von elf Monaten weder einen Einfluss auf das Bestehen der Zollschuld selbst noch auf die vom Hauptverpflichteten übernommene Haftung und beeinträchtigt nicht das Recht der zuständigen Zollbehörden auf Erhebung dieser Schuld.

34 Wie die dänische, die deutsche und die französische Regierung zu Recht ausgeführt haben, stellt die Frist von elf Monaten eine Verfahrensregel dar, die sich nur an die Verwaltungsbehörden richtet und deren Zweck darin besteht, zu gewährleisten, dass diese Behörden die Bestimmungen über die Erhebung der Zollschuld im Interesse einer schnellen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaft sorgfältig und einheitlich anwenden.

35 Der von der Klägerin vertretenen Auslegung, wonach die Nichteinhaltung der Frist von elf Monaten zur Folge hat, dass die Beweislastregel in Artikel 378 der Durchführungsverordnung unanwendbar wird und dass daher die Abgangszollstelle die Zollschuld nur dann erheben kann, wenn sie sowohl das Vorliegen der Zuwiderhandlung als auch den Ort ihrer Begehung nachzuweisen vermag, kann nicht gefolgt werden. Denn diese Auslegung würde in der Praxis dazu führen, dass den im Zollkodex vorgesehenen Gründen für das Erlöschen der Zollschuld ein neuer Grund hinzugefügt würde, da die Durchführung des in Artikel 379 Absatz 1 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Verfahrens voraussetzt, dass der Ort der Zuwiderhandlung von den Zollbehörden nicht ermittelt werden kann.

36 Die gewählte Auslegung berücksichtigt die Interessen des Hauptverpflichteten in ausreichender Weise. Denn wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, kann der Betroffene in der Regel gegebenenfalls den Nachweis der Ordnungsgemäßigheit des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens innerhalb der Frist von drei Monaten nach Artikel 379 Absatz 2 der Durchführungsverordnung erbringen.

37 Würde in einem Fall wie demjenigen des Ausgangsverfahrens, in dem bei den Zollbehörden gefälschte Unterlagen eingereicht worden sind, die Abgangszollstelle verpflichtet, die Zuwiderhandlung dem Hauptverpflichteten binnen elf Monaten bekannt zu geben, weil die Zollbehörden sonst das Recht auf Erhebung der Zollschuld verlieren würden, so würde dies ferner die Zollschulderhebung weitgehend gefährden, da es oft von Zufälligkeiten abhängen dürfte, ob eine Fälschung von Unterlagen vor Ablauf dieser Frist entdeckt wird. Somit würde eine derartige Auslegung die Betrugsbekämpfung und die finanziellen Belange der Gemeinschaft schwer schädigen.

38 Dass sich eine Überschreitung der Frist von elf Monaten auf die Anwendung der Modalitäten für die Erhebung der Zollschuld gemäß den Artikeln 378 und 379 der Durchführungsverordnung nicht auswirkt, steht auch nicht im Widerspruch zum Urteil Lensing & Brockhausen. Insoweit genügt die Feststellung, dass die Frist gemäß Artikel 379 Absatz 2 der Durchführungsverordnung, die Gegenstand dieses Urteils ist, die Belange des Hauptverpflichteten dadurch schützen soll, dass ihm eine Frist von drei Monaten für die Erbringung des Nachweises gewährt wird, dass keine Zuwiderhandlung vorliegt, während die Frist von elf Monaten, wie aus Randnummer 34 dieses Urteils hervorgeht, nur eine Verfahrensbestimmung darstellt, die eine sorgfältige und einheitliche Anwendung der Bestimmungen über die Erhebung der Zollschuld im Interesse einer schnellen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaft gewährleisten soll.

39 Da die Nichteinhaltung der Frist von elf Monaten für sich genommen keinen Einfluss auf das Bestehen und die Modalitäten der Erhebung der Zollschuld hat, ist es unerheblich, ob die Abgangszollstelle eine Verwaltungsregelung wie das System der vorherigen Mitteilung nicht angewandt hat oder ob die Verzögerung bei der Übermittlung auf einen Fehler oder eine Nachlässigkeit dieser Stelle zurückzuführen ist.

40 Daher ist auf die Vorlagenfragen zu antworten, dass Artikel 379 Absatz 1 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit dem Zollkodex dahin auszulegen ist, dass eine Zollschuld, die anlässlich einer Zuwiderhandlung bei einem Versand im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens entstanden ist, von der Abgangszollstelle beim Hauptverpflichteten auch erhoben werden kann, wenn diese Zollstelle dem Hauptverpflichteten nicht vor Ablauf des elften Monats nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung mitgeteilt hat, dass die Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden ist und der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die Abgangszollstelle eine Verwaltungsregelung betreffend die Übermittlung von Informationen wie das System der vorherigen Mitteilung nicht angewandt hat oder wenn die Überschreitung der erwähnten Frist auf einen Fehler oder eine Nachlässigkeit dieser Stelle zurückzuführen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

41 Die Auslagen der dänischen, der deutschen und der französischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Vestre Landsret mit Beschluss vom 9. März 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 379 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Verbindung mit der Verordnung Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass eine Zollschuld, die anlässlich einer Zuwiderhandlung bei einem Versand im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens entstanden ist, von der Abgangszollstelle beim Hauptverpflichteten auch erhoben werden kann, wenn diese Zollstelle dem Hauptverpflichteten nicht vor Ablauf des elften Monats nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung mitgeteilt hat, dass die Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden ist und der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die Abgangszollstelle eine Verwaltungsregelung betreffend die Übermittlung von Informationen wie das System der vorherigen Mitteilung nicht angewandt hat oder wenn die Überschreitung der erwähnten Frist auf einen Fehler oder eine Nachlässigkeit dieser Stelle zurückzuführen ist.

Ende der Entscheidung

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