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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: C-113/04 P
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 81 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)

21. September 2006

"Rechtsmittel - Kartelle - Markt für elektrotechnisches Installationsmaterial in den Niederlanden - Nationale Vereinigung von Großhändlern - Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine kollektive Ausschließlichkeitsregelung und die Preisfestsetzung zum Gegenstand haben - Geldbußen"

Parteien:

In der Rechtssache C-113/04 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 26. Februar 2004,

Technische Unie BV mit Sitz in Amstelveen (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: P. Bos und C. Hubert, advocaten,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied mit Sitz in Den Haag (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: E. Pijnacker Hordijk, advocaat,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils als Bevollmächtigten im Beistand von H. Gilliams, advocaat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

CEF City Electrical Factors BV mit Sitz in Rotterdam (Niederlande),

CEF Holdings Ltd mit Sitz in Kenilworth (Vereinigtes Königreich),

Prozessbevollmächtigte: C. Vinken-Geijselaers, J. Stuyck und M. Poelman, advocaten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Schiemann (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric sowie der Richter E. Juhász und E. Levits,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. Dezember 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Technische Unie BV (im Folgenden: TU), das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 2003 in den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 (Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, Slg. 2003, II-5761, im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufzuheben oder es zumindest in Bezug auf die Rechtssache T-6/00 aufzuheben, in der das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/117/EG der Kommission vom 26. Oktober 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/33.884 - Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie [FEG und TU]) (ABl. 2000, L 39, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Sachverhalt

2 Am 18. März 1991 legten die CEF Holdings Ltd, ein im Vereinigten Königreich ansässiger Großhändler für elektrotechnisches Installationsmaterial, und ihre zwecks Ansiedelung auf dem niederländischen Markt gegründete Tochtergesellschaft CEF City Electrical Factors BV (im Folgenden gemeinsam: CEF) bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Beschwerde ein, weil sie in den Niederlanden Probleme bei der Belieferung hatten.

3 Diese Beschwerde richtete sich gegen drei auf dem niederländischen Markt für elektrotechnisches Installationsmaterial tätige Unternehmensvereinigungen. Neben der Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied (im Folgenden: FEG) handelte es sich dabei um die Nederlandse Vereniging van Alleenvertegenwoordigers op Elektrotechnisch Gebied (im Folgenden: NAVEG) und die Unie van de Elektrotechnische Ondernemers (im Folgenden: UNETO).

4 In der Beschwerde warf CEF diesen drei Vereinigungen und ihren Mitgliedern vor, wechselseitige kollektive Ausschließlichkeitsabsprachen auf allen Ebenen der Vertriebskette für elektrotechnisches Installationsmaterial in den Niederlanden getroffen zu haben, so dass ein Großhändler für elektrotechnisches Installationsmaterial, der nicht Mitglied der FEG sei, praktisch keinen Zugang zum niederländischen Markt erhalten könne. Die Hersteller und ihre Agenten oder Importeure lieferten elektrotechnisches Installationsmaterial ausschließlich an FEG-Mitglieder, und Installationsbetriebe kauften ausschließlich bei diesen.

5 In den Jahren 1991 und 1992 erweiterte CEF ihre Beschwerde sodann auf Absprachen zwischen der FEG und deren Mitgliedern in Bezug auf Preise und Rabatte, auf Absprachen mit dem Ziel, CEF von der Teilnahme an bestimmten Projekten auszuschließen, sowie auf vertikale Preisabsprachen zwischen einigen Herstellern von elektrotechnischem Installationsmaterial und FEG-Großhändlern.

6 Nachdem die Kommission der FEG und deren Mitgliedern am 16. September 1991 ein Mahnschreiben sowie mehrere Auskunftsverlangen übersandt hatte und nachdem ihre Dienststellen Nachprüfungen in Bezug auf die angeblichen Absprachen der FEG-Mitglieder vorgenommen hatten, teilte die Kommission am 3. Juli 1996 ihre Beschwerdepunkte der FEG und sieben FEG-Mitgliedern, darunter TU, mit. Am 19. November 1997 fand im Beisein aller Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie von CEF eine Anhörung statt.

7 Am 26. Oktober 1999 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, in der Folgendes festgestellt wird:

- Die FEG habe eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG begangen, indem sie auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der NAVEG sowie auf der Grundlage von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit Lieferanten, die nicht in der NAVEG vertreten seien, eine kollektive Ausschließlichkeitsregelung eingegangen sei, die darauf abziele, Lieferungen an Nicht-FEG-Mitglieder zu verhindern (Artikel 1 der streitigen Entscheidung).

- Die FEG habe eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG begangen, indem sie durch bindende Beschlüsse über feste Preise und Veröffentlichungen, durch die Verbreitung von Empfehlungen in Bezug auf Brutto- und Nettopreise an ihre Mitglieder sowie dadurch, dass sie ihren Mitgliedern ein Forum für Diskussionen über Preise und Rabatte geboten habe, direkt und indirekt die Freiheit ihrer Mitglieder eingeschränkt habe, selbständig ihre Verkaufspreise festzusetzen (Artikel 2 der streitigen Entscheidung).

- TU habe eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG begangen, indem sie aktiv an den in den Artikeln 1 und 2 der streitigen Entscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen teilgenommen habe (Artikel 3 dieser Entscheidung).

8 Wegen der vorstehend genannten Zuwiderhandlungen wurden Geldbußen in Höhe von 4,4 Millionen Euro gegen die FEG und von 2,15 Millionen Euro gegen TU verhängt (Artikel 5 der streitigen Entscheidung).

9 Angesichts der erheblichen Verfahrensdauer (102 Monate) beschloss die Kommission jedoch von sich aus, die Geldbuße um 100 000 Euro herabzusetzen. In der streitigen Entscheidung heißt es dazu:

"(152) ... Die Kommission erkennt an, dass die Dauer des Verfahrens in der vorliegenden Sache, das im Jahr 1991 begann, beträchtlich ist. Die Gründe hierfür sind unterschiedlicher Art und sind zum Teil der Kommission und zum Teil den Parteien zuzuschreiben. Soweit der Kommission in diesem Punkt ein Vorwurf gemacht werden kann, erkennt sie ihre Verantwortlichkeit hierfür an.

(153) Aus diesem Grund senkt die Kommission den Betrag der Geldbuße [von 4,5 Millionen] auf 4,4 Mio. EUR für die FEG und [von 2,25 Millionen] auf 2,15 Mio. EUR für die TU."

Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

10 Mit Klageschrift, die am 14. Januar 2000 beim Gericht einging (T-6/00), erhob TU Klage mit dem Antrag, die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, hilfsweise, Artikel 5 Absatz 2 der Entscheidung für nichtig zu erklären, und höchst hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße auf 1 000 Euro herabzusetzen.

11 Mit Klageschrift, die am selben Tag beim Gericht einging (T-5/00), erhob die FEG eine Klage mit dem gleichen Gegenstand wie TU.

12 Durch Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 16. Oktober 2000 wurde CEF als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

13 Die zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen der FEG und von TU wurden im angefochtenen Urteil abgewiesen. Die FEG und TU wurden verurteilt, ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Streithelferinnen im ersten Rechtszug in den Rechtssachen zu tragen, in denen sie jeweils Klage erhoben hatten.

Anträge der Verfahrensbeteiligten vor dem Gerichtshof

14 In ihrer Rechtsmittelschrift ersucht TU den Gerichtshof,

- das angefochtene Urteil aufzuheben und selbst über den Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zu entscheiden; hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

- die streitige Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie TU betrifft, oder die gegen sie verhängte Geldbuße erheblich herabzusetzen;

- der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

15 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel in vollem Umfang als unzulässig oder zumindest als unbegründet zurückzuweisen;

- TU die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe

16 TU stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Gründe:

- die Verletzung des Gemeinschaftsrechts und/oder der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), zumindest aber die unverständliche Begründung des angefochtenen Urteils, indem das Gericht entschieden habe, dass die Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung oder eine zusätzliche Herabsetzung der Geldbuße nicht rechtfertigen könne;

- die Verletzung der Begründungspflicht, da das angefochtene Urteil insofern mit einem inneren Widerspruch behaftet sei, als unklar sei, welche Bedeutung das Gericht dem Zeitpunkt der Zustellung des Mahnschreibens beimesse;

- eines Rechtsfehlers oder einer unverständlichen Begründung des angefochtenen Urteils, da das Gericht entschieden habe, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, TU für die in den Artikeln 1 und 2 der streitigen Entscheidung genannten Zuwiderhandlungen verantwortlich zu machen;

- eines Rechtsfehlers oder einer unverständlichen Begründung des angefochtenen Urteils, da das Gericht jede der in den Artikeln 1 und 2 der streitigen Entscheidung genannten Zuwiderhandlungen als fortgesetzte Zuwiderhandlung angesehen habe, die während der angegebenen Zeiträume begangen worden sei, und da es außerdem dieselben Zeiträume zur Berechnung der Dauer der in Artikel 3 der Entscheidung genannten Zuwiderhandlung herangezogen habe;

- eines Rechtsfehlers, der darin bestehe, dass das Gericht trotz der falschen Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlungen und der Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer keine zusätzliche Herabsetzung der Geldbuße vorgenommen oder dies zumindest unzulänglich begründet habe.

Zum Rechtsmittel

Erster Rechtsmittelgrund: Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

17 Im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes wirft TU dem Gericht vor, das Gemeinschaftsrecht und/oder die EMRK verletzt, zumindest aber das angefochtene Urteil in unverständlicher Weise begründet zu haben, indem es entschieden habe, dass die Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung oder eine zusätzliche Herabsetzung der gegen TU verhängten Geldbuße nicht rechtfertigen könne. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen.

- Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Unterscheidung zwischen zwei Abschnitten des Verwaltungsverfahrens

18 TU wirft dem Gericht vor, in den Randnummern 78 und 79 des angefochtenen Urteils entschieden zu haben, dass die Verlängerung des Abschnitts des Verwaltungsverfahrens vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht geeignet sei, die Verteidigungsrechte zu beeinträchtigen, da in einem Verfahren im Bereich der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik gegen die Betroffenen keine förmliche Anschuldigung erhoben werde, bis sie die Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten hätten. Das Gericht habe damit bei der Würdigung der Angemessenheit der Verfahrensdauer 57 Monate des Verwaltungsverfahrens zu Unrecht außer Acht gelassen.

19 Um zu klären, ob der Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer beachtet worden sei, seien sowohl die Gesamtdauer des Verwaltungsverfahrens als auch dessen verschiedene Abschnitte heranzuziehen. Indem das Gericht zwischen den beiden Abschnitten dieses Verfahrens unterschieden und die Ansicht vertreten habe, dass der Abschnitt vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer "irrelevant" sei, sei es in einer mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren Weise vorgegangen.

20 Im Übrigen habe das Gericht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte missachtet, als es in den Randnummern 79 und 80 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass der offizielle Zeitpunkt des Erhalts der Mitteilung der Beschwerdepunkte als der Zeitpunkt anzusehen sei, ab dem gegen die Betroffenen eine förmliche Anschuldigung erhoben werde und das Verfahren gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), beginne, und dass in Strafsachen wie der vorliegenden die angemessene Frist im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 EMRK ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginne.

21 Unter den speziellen Umständen des vorliegenden Falles entspreche der "Zeitpunkt der förmlichen Anschuldigung" nicht dem des Erhalts der Mitteilung der Beschwerdepunkte, sondern dem des Mahnschreibens oder des ersten Auskunftsverlangens.

22 Die Kommission macht geltend, der erste Teil des ersten von TU vorgebrachten Rechtsmittelgrundes beruhe auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils. In dessen Randnummer 77 habe das Gericht festgestellt, dass der erste Abschnitt des Verwaltungsverfahrens übermäßig lang gedauert habe; es habe somit den ersten Abschnitt dieses Verfahrens bei seiner Beurteilung der Angemessenheit des Zeitraums zwischen den ersten Verfahrenshandlungen und dem Erlass der streitigen Entscheidung berücksichtigt.

23 Das Gericht habe die Ansicht vertreten, dass sowohl der erste als auch der zweite Abschnitt des Verwaltungsverfahrens übermäßig lang gedauert hätten, und sodann geprüft, ob durch diese Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer die Verteidigungsrechte von TU verletzt worden seien; damit sei es der Rechtsprechung des Gerichtshofes gefolgt, nach der eine unangemessene Dauer der verschiedenen Abschnitte der Untersuchung nicht automatisch zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer führe. Die betroffenen Unternehmen müssten zudem dartun, dass durch diese unangemessene Dauer die Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden seien (Urteil vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnrn. 173 bis 178).

24 Im vorliegenden Fall habe TU keinen überzeugenden Beweis für ihre Behauptung erbracht, dass die übermäßige Dauer des Verwaltungsverfahrens die Verteidigungsrechte beeinträchtigt habe.

25 Die Randnummern 87 bis 92 des angefochtenen Urteils zeigten, dass das Gericht bei der Prüfung der Frage, ob die von ihm festgestellte unangemessene Dauer des Verwaltungsverfahrens die Verteidigungsrechte von TU verletzt habe, seine Analyse sowohl auf den ersten als auch auf den zweiten Abschnitt dieses Verfahrens erstreckt habe.

26 Hilfsweise führt die Kommission aus, die Frage, ob für die Anklage von TU im Sinne von Artikel 6 EMRK auf den Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte oder den des Erhalts des Mahnschreibens abzustellen sei, sei unerheblich, da aus den Randnummern 76 bis 85 des angefochtenen Urteils klar hervorgehe, dass das Gericht die Frage der Beachtung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer sowohl hinsichtlich des ersten Abschnitts des Verwaltungsverfahrens, der mit dem Erhalt des Mahnschreibens begonnen habe, als auch hinsichtlich des zweiten Abschnitts dieses Verfahrens geprüft habe.

27 Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sei daher als unbegründet zurückzuweisen.

- Zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Übermäßige Dauer des Verwaltungsverfahrens

28 TU macht geltend, das Gericht habe es versäumt, bestimmte Verstöße der Kommission festzustellen. Insbesondere sei der FEG und deren Mitgliedern die Mitteilung der Beschwerdepunkte erst 57 Monate nach Übersendung des Mahnschreibens zugegangen. Die Kommission habe die Betroffenen somit lange Zeit im Unklaren darüber gelassen, welche Maßnahmen gegen sie getroffen werden könnten.

29 Die Länge des Verwaltungsverfahrens hätte das Gericht veranlassen müssen, auf den ersten Blick einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer zu bejahen. Unabhängig davon, ob die Verteidigungsrechte von TU tatsächlich verletzt worden seien, hätte eine derart schwerwiegende Überschreitung dem Gericht die Schlussfolgerung ermöglichen müssen, dass die streitige Entscheidung so nicht hätte ergehen dürfen, da kein Betroffener während eines so langen Zeitraums im Unklaren gelassen werden dürfe.

30 Die Kommission weist darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung eine übermäßig lange Dauer des Verwaltungsverfahrens nur dann zur Nichtigerklärung ihrer Entscheidung führen könne, wenn die betroffenen Unternehmen nachwiesen, dass die Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer die Verteidigungsrechte beeinträchtigt habe. Diese Frage habe das Gericht in den Randnummern 87 bis 93 des angefochtenen Urteils geprüft und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es keinen Beweis für eine Beeinträchtigung der Interessen von TU gebe.

31 Mit der Behauptung, dass das Gericht es versäumt habe, mehrere Verletzungen der angemessenen Verfahrensdauer festzustellen, werde eine Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage gestellt; sie sei daher offensichtlich unzulässig.

- Dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verletzung der Verteidigungsrechte

32 TU trägt vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen oder das angefochtene Urteil zumindest in unverständlicher Weise begründet, als es erklärt habe, dass die Verteidigungsrechte von TU durch die übermäßig lange Dauer des Verwaltungsverfahrens nicht beeinträchtigt worden seien (Randnr. 79 des angefochtenen Urteils in Verbindung mit dessen Randnrn. 93 und 94).

33 Sie fügt hinzu, die Verteidigungsrechte seien während des Abschnitts vor Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte verletzt worden. Die Verfahrensdauer habe sich insbesondere nachteilig auf die Sammlung von Beweisen ausgewirkt.

34 Ihr sei die Möglichkeit zu einer erfolgreichen Beweissuche genommen worden. Aufgrund des Zeitablaufs sei es immer schwieriger geworden, die von ihr verlangten Entlastungsbeweise zu sammeln, obwohl sie der allgemeinen Bedachtsamkeitspflicht, die nach den Ausführungen des Gerichts in Randnummer 87 des angefochtenen Urteils jedem Unternehmen obliege, genügt habe.

35 Die Kommission ist der Ansicht, dass mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes die vom Gericht in den Randnummern 87 bis 93 des angefochtenen Urteils vorgenommene Tatsachenwürdigung in Frage gestellt werden solle; er sei daher offensichtlich unzulässig.

36 Hilfsweise wendet sie sich gegen das Argument von TU, wonach die übermäßig lange Dauer der Untersuchung dieses Unternehmen an einer angemessenen Beweissuche gehindert habe. TU habe diese Argumente dem Gericht unterbreitet, das sie in den Randnummern 87 und 88 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen habe. Die Schlüsse, zu denen das Gericht in diesen Randnummern gelangt sei, seien von TU nicht widerlegt worden.

37 Auch CEF macht in ihrer Rechtsmittelbeantwortung geltend, dass der erste Rechtsmittelgrund von TU auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruhe. Das Gericht habe im Rahmen der Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer zu Recht den Zeitraum ab dem Datum des Auskunftsverlangens, dem 25. Juli 1991, geprüft.

38 In Bezug auf die angemessene Verfahrensdauer und die Verletzung der Verteidigungsrechte sei auf Randnummer 49 des Urteils vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P (Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417) zu verweisen, aus der hervorgehe, dass die Rechtsauffassung des Gerichts zutreffe, wonach trotz der übermäßigen Dauer des ersten Abschnitts des Verwaltungsverfahrens mangels Beweises für eine Verletzung der Verteidigungsrechte kein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer vorliege.

39 Es handele sich vorliegend jedenfalls um Tatsachenfeststellungen des Gerichts, die nicht Gegenstand einer Überprüfung durch den Gerichtshof sein könnten. Der erste Rechtsmittelgrund müsse daher als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückgewiesen werden.

Würdigung durch den Gerichtshof

40 Die Einhaltung einer angemessenen Frist bei der Abwicklung der Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik stellt einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, dessen Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat (Urteil vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95 P, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I-1503, Randnrn. 36 und 37, und Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnrn. 167 bis 171).

41 Es ist zu prüfen, ob das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es die auf einen angeblichen Verstoß der Kommission gegen diesen Grundsatz gestützten Argumente zurückwies.

42 Entgegen dem Vorbringen von TU hat das Gericht bei der Anwendung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer zwischen den beiden Abschnitten des Verwaltungsverfahrens - dem Abschnitt der Ermittlungen vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte und dem Rest des Verwaltungsverfahrens - unterschieden (vgl. Randnr. 78 des angefochtenen Urteils).

43 Diese Vorgehensweise steht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes voll und ganz im Einklang. So hat der Gerichtshof in den Randnummern 181 bis 183 des Urteils Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission insbesondere entschieden, dass bei der Prüfung des Verwaltungsverfahrens zwei aufeinanderfolgende Abschnitte unterschieden werden können, von denen jeder einer eigenen inneren Logik folgt. Der erste Abschnitt, der sich bis zur Mitteilung der Beschwerdepunkte erstreckt, beginnt dann, wenn die Kommission in Ausübung der ihr durch den Gemeinschaftsgesetzgeber verliehenen Befugnisse Maßnahmen trifft, die mit dem Vorwurf verbunden sind, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben; er soll es ihr ermöglichen, zum weiteren Verlauf des Verfahrens Stellung zu nehmen. Der zweite Abschnitt erstreckt sich von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung. Er soll es der Kommission ermöglichen, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern.

44 Nachdem das Gericht die Unterscheidung zwischen den beiden Abschnitten des Verwaltungsverfahrens vorgenommen hatte, prüfte es bei jedem von ihnen, ob er übermäßig lang gedauert hatte.

45 Zum ersten Abschnitt hat das Gericht in Randnummer 77 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission nach ihrem am 25. Juli 1991 an TU gerichteten Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 bis zur Vornahme der ersten Nachprüfungen vor Ort mehr als drei Jahre gewartet habe. Es hat anerkannt, dass dies übermäßig lang gewesen sei und auf einer der Kommission zuzurechnenden Untätigkeit beruht habe.

46 Zum zweiten Abschnitt des Verwaltungsverfahrens hat das Gericht in Randnummer 85 des angefochtenen Urteils ausgeführt, zwischen der Anhörung der Beteiligten und dem Erlass der streitigen Entscheidung seien etwa 23 Monate vergangen; dies sei ein Zeitraum von beträchtlicher Länge, ohne dass es möglich wäre, die Verantwortung dafür TU und der FEG anzulasten. Es hat daraus geschlossen, dass die Kommission die normalerweise für den Erlass der Entscheidung erforderliche Frist überschritten habe.

47 Da die Feststellung, dass das Verfahren übermäßig lang dauerte, ohne dass es möglich wäre, die Verantwortung für seine Dauer TU oder der FEG anzulasten, als solche nicht ausreicht, um einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer zu bejahen, hat das Gericht die Auswirkung der Verfahrensdauer auf die Verteidigungsrechte von TU geprüft. Die Prämisse für eine solche Vorgehensweise ergibt sich aus Randnummer 74 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht entschieden hat, dass die Überschreitung der angemessenen Frist nur bei einer Entscheidung, durch die Zuwiderhandlungen festgestellt würden, einen Grund für die Nichtigerklärung darstellen könne, sofern erwiesen sei, dass der Verstoß gegen diesen Grundsatz die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen beeinträchtigt habe. Außerhalb dieser besonderen Fallgestaltung wirke sich die Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Verordnung Nr. 17 aus.

48 Der Rückgriff auf dieses Kriterium zur Feststellung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer ist völlig legitim. In Randnummer 49 des Urteils Baustahlgewebe/Kommission hat der Gerichtshof im Rahmen der Beurteilung der Dauer des Verfahrens vor dem Gericht entschieden, dass ein Anhaltspunkt dafür, dass die Verfahrensdauer Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt hätte, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann. Auf der gleichen Vorgehensweise beruht die Argumentation des Gerichts, wonach die übermäßige Dauer des Verfahrens vor der Kommission zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung führen müsse, wenn die Verteidigungsrechte von TU beeinträchtigt worden seien, da in diesem Fall zwangsläufig eine mögliche Auswirkung auf den Ausgang des Verfahrens gegeben sei.

49 Folglich ist die vom Gericht vorgenommene Analyse der angeblichen Verletzung der Verteidigungsrechte von TU in diesem Kontext zu würdigen.

50 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass sich diese Analyse auf die Beurteilung der Auswirkung der übermäßigen Dauer des zweiten Abschnitts des Verwaltungsverfahrens auf die Ausübung der Verteidigungsrechte von TU beschränkt. Insbesondere ist das Gericht in Randnummer 93 des Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass die übermäßige Dauer des auf die Anhörung folgenden Verwaltungsverfahrens die Verteidigungsrechte von TU und der FEG nicht beeinträchtigt habe.

51 In Bezug auf die Ermittlungsphase vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte hat das Gericht in Randnummer 79 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die bloße Verlängerung dieses Abschnitts des Verwaltungsverfahrens als solche die Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigen könne, da gegen TU und die FEG keine förmliche Anschuldigung erhoben worden sei, bis sie die Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten hätten.

52 Diese Schlussfolgerung ist insofern korrekt, als das Gericht die Ansicht vertreten hat, dass TU und die FEG erst nach Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte offiziell über die Zuwiderhandlungen informiert worden seien, die die Kommission ihnen im Anschluss an ihre eigenen Ermittlungen zur Last gelegt habe. Den Erwägungen des Gerichts liegt der Gedanke zugrunde, dass die betroffenen Unternehmen nur im zweiten Abschnitt des Verwaltungsverfahrens die Verteidigungsrechte umfassend geltend machen können, während dies im Abschnitt vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht der Fall ist, weil die Kommission noch keine Vorwürfe wegen der von ihr festgestellten angeblichen Zuwiderhandlungen erhoben hat.

53 Die Feststellung des Gerichts in Randnummer 79 des angefochtenen Urteils trägt jedoch nicht der Möglichkeit Rechnung, dass die übermäßige Dauer der Ermittlungsphase Auswirkungen auf die Ausübung der Verteidigungsrechte durch TU im zweiten Abschnitt des Verwaltungsverfahrens, d. h. nach Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte, gehabt haben könnte.

54 Die übermäßige Dauer des ersten Abschnitts des Verwaltungsverfahrens kann Auswirkungen auf die künftigen Verteidigungsmöglichkeiten der betroffenen Unternehmen haben, insbesondere indem sie die Wirksamkeit der Verteidigungsrechte verringert, wenn diese im zweiten Verfahrensabschnitt geltend gemacht werden. Je mehr Zeit nämlich zwischen einer Untersuchungsmaßnahme - wie im vorliegenden Fall der Übersendung des Mahnschreibens - und der Mitteilung der Beschwerdepunkte vergeht, desto wahrscheinlicher wird es, wie die Generalanwältin in Nummer 123 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, dass etwaige Entlastungsbeweise in Bezug auf die in dieser Mitteilung gerügten Zuwiderhandlungen nicht mehr oder nur noch schwer gesammelt werden können; dies gilt insbesondere für Entlastungszeugen, vor allem wegen möglicher Änderungen in der Zusammensetzung der Führungsorgane der betroffenen Unternehmen und Fluktuationen bei ihren übrigen Mitarbeitern. Das Gericht hat bei seiner Analyse des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer diesen Aspekt von dessen Umsetzung nicht hinreichend berücksichtigt.

55 Da der Beachtung der Verteidigungsrechte als eines Grundsatzes, dessen fundamentaler Charakter in der Rechtsprechung des Gerichtshofes mehrfach hervorgehoben wurde (vgl. u. a. Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 7), in Verfahren wie dem vorliegenden größte Bedeutung zukommt, muss verhindert werden, dass diese Rechte aufgrund der übermäßigen Dauer der Ermittlungsphase in nicht wieder gutzumachender Weise beeinträchtigt werden und dass die Verfahrensdauer der Erbringung von Beweisen dafür entgegensteht, dass keine Verhaltensweisen vorlagen, die die Verantwortung der betroffenen Unternehmen auslösen könnten. Aus diesem Grund darf sich die Prüfung einer etwaigen Beeinträchtigung der Ausübung der Verteidigungsrechte nicht auf den Abschnitt beschränken, in dem diese Rechte ihre volle Wirkung entfalten, nämlich den zweiten Abschnitt des Verwaltungsverfahrens. Die Beurteilung der Quelle einer etwaigen Schwächung der Wirksamkeit der Verteidigungsrechte muss sich auf das gesamte Verwaltungsverfahren erstrecken und es in voller Länge einbeziehen.

56 Das Gericht hat somit einen Rechtsfehler begangen, als es im angefochtenen Urteil die Prüfung der angeblichen Verletzung der Verteidigungsrechte durch die übermäßige Dauer des Verwaltungsverfahrens allein auf dessen zweiten Abschnitt beschränkte. Es hat zu prüfen versäumt, ob die der Kommission anzulastende übermäßige Dauer des gesamten Verwaltungsverfahrens - einschließlich des Abschnitts vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte - die künftigen Verteidigungsmöglichkeiten der FEG und von TU beeinträchtigen konnte und ob TU dies insbesondere in schlüssiger Weise dargetan hatte.

57 Daraus folgt, dass dem ersten Rechtsmittelgrund von TU insoweit stattzugeben ist, als er auf einem Rechtsfehler bei der Anwendung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer beruht. Das angefochtene Urteil ist deshalb teilweise aufzuheben, soweit darin entschieden wurde, dass die übermäßige Dauer des ersten Abschnitts des Verwaltungsverfahrens als solche die Verteidigungsrechte von TU nicht habe beeinträchtigen können.

58 Nach Artikel 61 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

59 Da im vorliegenden Fall die Frage der angeblichen Verletzung der Verteidigungsrechte durch die übermäßige Dauer des Verwaltungsverfahrens im ersten Rechtszug erörtert wurde und TU somit die Möglichkeit hatte, ihre dahin gehenden Argumente vorzutragen, kann der Gerichtshof in der Sache entscheiden.

60 In ihrer Klage vor dem Gericht macht TU geltend, dass sich die übermäßige Dauer des Verwaltungsverfahrens auf die Ausübung der Verteidigungsrechte und damit auf den Ausgang des gegen sie eingeleiteten Verfahrens ausgewirkt habe. Sie sei schon bei Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte in ihrer Verteidigung beeinträchtigt worden.

61 Daher ist zu prüfen, ob TU in rechtlich hinreichender Weise dargetan hat, dass sie zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte, dem 3. Juli 1996, Schwierigkeiten hatte, sich gegen die Vorwürfe der Kommission zu verteidigen, und dass diese Schwierigkeiten die Folge der übermäßigen Dauer des Verwaltungsverfahrens waren.

62 Erstens weist TU darauf hin, dass die von der Kommission in der streitigen Entscheidung angeführten Zuwiderhandlungen hauptsächlich aus den Protokollen von Gesprächen zwischen Vertretern der FEG, der NAVEG und von TU hervorgingen. In einer Reihe von Fällen seien die Mitarbeiter von TU, die damals an den Gesprächen teilgenommen hätten, aber seit langem nicht mehr in diesem Unternehmen tätig. So hätten die Teilnehmer an den Regionalversammlungen der FEG, Herr Van Hulten, Herr de Beun, Herr Romein und Herr Van Wingen, TU schon vor mehreren Jahren verlassen, entweder weil sie in den Ruhestand getreten seien oder wegen Krankheit. Herr Coppoolse, der in den Begründungserwägungen 65 und 69 der streitigen Entscheidung erwähnt werde, weil er als Vertreter von TU den Vorsitz in der FEG geführt habe, sei seit 1989 nicht mehr bei TU und seit dem 1. Juni 1992 auch nicht mehr bei Schotman, der Muttergesellschaft von TU, tätig.

63 Ohne diese Personen könne vernünftigerweise nicht von ihr verlangt werden, dass sie den genauen Kontext der damaligen Gespräche rekonstruiere, um sich gegen die von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhobenen Vorwürfe zu verteidigen.

64 Hierzu ist festzustellen, dass TU in ihrer Klage vor dem Gericht nicht angegeben hat, zu welchem Zeitpunkt die genannten Personen aus dem Unternehmen ausgeschieden sind und welche Umstände belegen, dass sie am 3. Juli 1996 nicht mehr in der Lage war, von diesen Personen Auskünfte zu erhalten. Die von TU vorgebrachten Argumente zu den Gründen, aus denen es zur Ausübung der Verteidigungsrechte unabdingbar gewesen wäre, diese Personen zu befragen, sind ebenfalls ungenau. TU gibt nicht an, welche speziellen von der Kommission in der streitigen Entscheidung erhobenen Vorwürfe mittels dieser Personen hätten widerlegt werden können.

65 Zweitens führt TU elf Sitzungsprotokolle an, aus denen die Kommission abgeleitet habe, dass es eine kollektive Ausschließlichkeitsregelung gegeben habe. Von den Personen, die an einigen dieser Sitzungen teilgenommen hätten, könnten drei, und zwar Herr Vos (Gespräch zwischen TU und dem Unternehmen Holec), Herr Van der Kay (Teilnehmer an der Versammlung der Region "Zuid-Nederland" der FEG am 14. Februar 1990) und Herr Van Nieuwenhof (Teilnehmer an der Versammlung dieser Region am 28. Mai 1991), von TU nicht mehr herangezogen werden.

66 TU trägt vor, selbst wenn sie in der Lage gewesen wäre, die Betreffenden um Mithilfe zu bitten, wäre es unmöglich, Gespräche zu rekonstruieren, die fünf bis acht Jahre zuvor stattgefunden hätten.

67 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte TU am 3. Juli 1996 übersandt wurde. TU gibt aber weder den Zeitpunkt des Ausscheidens der drei fraglichen Personen noch den Grund an, aus dem die Tatsache, dass sie nicht mehr in Anspruch genommen werden können, die Verteidigung von TU gegen die Vorwürfe der Kommission beeinträchtigen soll.

68 Außerdem steht fest, dass TU zumindest bei der Versammlung der Region "Zuid-Nederland" der FEG am 14. Februar 1990 nicht nur durch Herrn Van der Kaay vertreten war, sondern auch durch andere Personen, deren mangelnde Verfügbarkeit sie nicht geltend gemacht hat.

69 Aus alledem folgt, dass es TU nicht gelungen ist, gestützt auf überzeugende Beweise darzutun, dass sich die Verletzung der Verteidigungsrechte aus der übermäßigen Dauer des Abschnitts des Verwaltungsverfahrens vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte ergeben konnte und dass aufgrund dessen zum Zeitpunkt dieser Mitteilung ihre Möglichkeiten, sich wirksam zu verteidigen, bereits beeinträchtigt waren.

70 Die Argumentation von TU ist nicht geeignet, das Vorliegen einer Verletzung der Verteidigungsrechte zu belegen, das anhand der konkreten Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen ist.

71 Der von TU zur Stützung ihrer Klage vor dem Gericht geltend gemachte Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

72 Folglich ist die Klage von TU vor dem Gericht abzuweisen, soweit sie auf diesem Klagegrund beruht.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Außerachtlassung von Entlastungsbeweisen aus der Zeit nach dem Mahnschreiben

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

73 TU ist der Ansicht, es bestehe ein innerer Widerspruch in den Gründen des angefochtenen Urteils und infolgedessen ein Begründungsmangel, da unklar sei, welche Bedeutung das Gericht dem Zeitpunkt der Zustellung des Mahnschreibens beigemessen habe.

74 Zum einen habe das Gericht in Randnummer 79 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass die Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte den Zeitpunkt darstelle, ab dem sie förmlich angeschuldigt worden sei. Aus dieser Erwägung folge, dass sie sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht habe verteidigen müssen, da gegen sie noch keine förmliche Anschuldigung erhoben worden sei. Deshalb habe das Gericht die Zeit vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht berücksichtigt, als es geprüft habe, ob die Kommission den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer vor dem Erlass der streitigen Entscheidung beachtet habe.

75 Zum anderen gehe aus den Randnummern 196 und 208 des angefochtenen Urteils hervor, dass gegen sie nach Ansicht des Gerichts materiell gesehen ab dem Erhalt des Mahnschreibens, zumindest aber ab dem ersten Auskunftsverlangen Anschuldigungen erhoben worden seien. Das Gericht habe somit ohne jede Erläuterung den Entlastungsbeweis für die Zeit nach Erhalt des genannten Schreibens unberücksichtigt gelassen.

76 Das angefochtene Urteil sei mit einem schweren Begründungsmangel behaftet, und das Gericht habe die Verteidigungsrechte verletzt.

77 Die Kommission macht geltend, der zweite Rechtsmittelgrund von TU beruhe auf zwei unzutreffenden Prämissen.

78 Erstens habe das Gericht die Zeit vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte bei seiner Beurteilung der Angemessenheit des Zeitraums zwischen den ersten Verfahrenshandlungen und dem Erlass der streitigen Entscheidung berücksichtigt.

79 Zweitens habe das Gericht die Schriftstücke und Argumente geprüft, auf die sich TU berufen habe, und festgestellt, dass sie nicht den von TU behaupteten Beweiswert hätten. Das Gericht habe bei seiner Beurteilung auch dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass die Unterlagen, auf die sich TU stütze, erst verfasst worden seien, nachdem alle Betroffenen über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens durch die Kommission informiert worden seien.

80 Da der Gerichtshof mit diesem Rechtsmittelgrund aufgefordert werde, sich mit der tatsächlichen Würdigung des Beweiswerts von Aktenstücken durch das Gericht zu befassen, sei er als unzulässig zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

- Vorbemerkungen

81 Es ist an die Grenzen der vom Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels ausgeübten gerichtlichen Kontrolle zu erinnern.

82 Nach den Artikeln 225 EG und 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes ist allein das Gericht zuständig für die Feststellung des Sachverhalts - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für dessen Würdigung. Hat das Gericht den Sachverhalt festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Artikel 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieses Sachverhalts und der vom Gericht aus ihm gezogenen Rechtsfolgen befugt (vgl. u. a. Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 23, und Urteil vom 6. April 2006 in der Rechtssache C-551/03 P, General Motors/Kommission, Slg. 2006, I-00000, Randnr. 51).

83 Der Gerichtshof ist somit nicht für die Feststellung des Sachverhalts zuständig und grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, so ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen. Diese Beurteilung stellt somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (Urteile Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 24, und General Motors/Kommission, Randnr. 52).

84 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, eine Rechtsfrage darstellt, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (Urteile vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-401/96 P, Somaco/Kommission, Slg. 1998, I-2587, Randnr. 53, und vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-446/00 P, Cubero Vermurie/Kommission, Slg. 2001, I-10315, Randnr. 20).

85 Die Begründungspflicht verlangt nach ständiger Rechtsprechung nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die getroffenen Maßnahmen zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben liefert, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Januar 2004 in den Rechtssachen C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Aalborg Portland u. a./Kommission, Slg. 2004, I-123, Randnr. 372).

- Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrundes

86 Da TU mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund darzutun versucht, dass die Begründung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Verneinung des Beweiswerts bestimmter Schriftstücke unzulänglich oder widersprüchlich sei, ist dieser Rechtsmittelgrund zulässig.

87 Im Rahmen ihrer Klagen vor dem Gericht haben sich TU und die FEG gegen die Gesichtspunkte gewandt, die von der Kommission in der streitigen Entscheidung als Beispiele für die Umsetzung eines Gentlemen's Agreement zwischen der NAVEG und der FEG über die Belieferung von deren Mitgliedern (im Folgenden: Gentlemen's Agreement) herangezogen wurden. Dabei haben sie sich insbesondere auf zwei Schreiben von Spaanderman Licht, eines Mitgliedsunternehmens der NAVEG, berufen.

88 In den Randnummern 196 und 208 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den Beweiswert dieser Schreiben geprüft.

89 Die Beweiskraft des Schreibens vom 14. August 1991 hat das Gericht in Randnummer 196 anhand seines Wortlauts im Kontext seiner Abfassung beurteilt. Es hat ausgeführt, erstens sei dieses Schreiben in Beantwortung einer zwei Tage zuvor von der NAVEG gestellten Frage an diese gerichtet worden. Es sei somit die NAVEG gewesen, die die Initiative ergriffen habe, Spaanderman Licht nach deren Gründen für die Nichtbelieferung von CEF zu fragen. Zweitens habe dieser Schriftwechsel nach den am 25. Juli 1991 von der Kommission an die FEG und TU gerichteten Auskunftsverlangen stattgefunden und entbehre daher der Überzeugungskraft.

90 Zu dem Schreiben von Spaanderman Licht an CEF vom 22. Mai 1991 hat das Gericht festgestellt, dass sich Spaanderman Licht auf die Angabe beschränkt habe, dass sie ihr Netz von Wiederverkäufern nicht erweitern wolle. Dieses Schreiben sei jedoch verfasst worden, als die Untersuchung der Kommission bereits lief.

91 Aus den Randnummern 196 und 208 des angefochtenen Urteils geht somit hervor, dass das Gericht die mangelnde Überzeugungskraft der genannten Schreiben und ihre Zurückweisung als Entlastungsbeweis hinreichend begründet hat.

92 Zu dem von TU behaupteten Widerspruch in den Gründen des angefochtenen Urteils ist anknüpfend an die Ausführungen der Generalanwältin in Nummer 27 ihrer Schlussanträge festzustellen, dass das Urteil keinen Widerspruch enthält, da kein logischer Zusammenhang zwischen der Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des Verwaltungsverfahrens und der Beurteilung der Beweiskraft der dem Gericht vorgelegten Schriftstücke besteht.

93 Im Übrigen hängt die allein vom Gericht zu beurteilende Beweiskraft der ihm von den Parteien vorgelegten Beweismittel nicht notwendigerweise von dem Abschnitt des Verwaltungsverfahrens ab, in dem sie verfasst wurden. Wie die Generalanwältin in Nummer 28 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist diese Beweiskraft unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Wie aus den Randnummern 196 und 208 des angefochtenen Urteils hervorgeht, war die Tatsache, dass die Kommission bereits mit ihrer Untersuchung begonnen hatte, aber nicht der allein maßgebende Faktor, aufgrund dessen das Gericht die Ansicht vertrat, dass insbesondere die Schreiben von Spaanderman Licht vom 22. Mai und 14. August 1991 die von der Kommission erbrachten Beweise für die Umsetzung des Gentlemen's Agreement nicht in Frage stellen könnten. Die Randnummern 196 und 208 können daher nicht dahin ausgelegt werden, dass einem Schriftstück, das verfasst wurde, als die Untersuchung der Kommission bereits lief, seiner Natur nach keine Beweiskraft zukommen kann.

94 Nach dem Vorstehenden ist der zweite zur Stützung des Rechtsmittels vorgetragene Grund als unbegründet zurückzuweisen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Teilnahme von TU an den von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlungen

95 TU wirft dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen oder zumindest das angefochtene Urteil in unverständlicher Weise begründet zu haben, indem es in dessen Randnummern 367 und 379 entschieden habe, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, ihr die aktive Teilnahme an den Zuwiderhandlungen in Bezug auf die kollektive Ausschließlichkeitsregelung und die Preisabsprachen der FEG zur Last zu legen. Der dritte Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen.

Erster Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: Teilnahme von TU an der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

96 Mit diesem Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht TU geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen oder zumindest das angefochtene Urteil in unverständlicher Weise begründet, indem es die Ansicht vertreten habe, dass sie aktiv an der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung in Form des Gentlemen's Agreement teilgenommen habe.

97 Erstens habe das Gericht weder die internen Verfahrensregeln der FEG noch die niederländischen Rechtsvorschriften über Vereinigungen berücksichtigt.

98 Sie habe vor dem Gericht ausgeführt, dass sie rechtlich keinen Einfluss auf die Beschlüsse der FEG gehabt habe. Gleichwohl habe das Gericht in Randnummer 352 des angefochtenen Urteils entschieden, dass weder ihre Einwände gegen die These der Kommission, dass sie bei der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung eine wichtige Rolle gespielt habe, noch ihre auf die internen Verfahrensregeln der FEG und die niederländischen Rechtsvorschriften über Vereinigungen gestützten Einwände relevant seien.

99 Diese Einschätzung des Gerichts sei unverständlich, denn in Randnummer 356 des angefochtenen Urteils habe es entschieden, dass eben diese internen Verfahrensregeln der FEG für die Beurteilung der Rolle von TU bei der Geschäftsführung der FEG relevant seien.

100 Die Kommission trägt hierzu vor, dieser angebliche Widerspruch zwischen den Randnummern 352 und 356 des angefochtenen Urteils beruhe auf einer falschen Auslegung dieses Urteils.

101 In Randnummer 352 des angefochtenen Urteils habe das Gericht die Ansicht vertreten, dass sich TU nicht hinter dem Wortlaut der internen Verfahrensregeln der FEG oder der niederländischen Rechtsvorschriften über Vereinigungen verschanzen könne, um geltend zu machen, dass sie nicht an den festgestellten Zuwiderhandlungen teilgenommen habe. Das Gericht habe hervorgehoben, dass nur die tatsächlichen Geschehnisse zu berücksichtigen seien und nicht das, was formal möglich oder zulässig gewesen sei.

102 Ferner habe das Gericht in Randnummer 356 des angefochtenen Urteils, gestützt gerade auf eine Beurteilung der wirklichen Rolle von TU bei den Geschäften der FEG, die Ansicht vertreten, dass TU tatsächlich an der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung teilgenommen habe.

103 Zweitens stuft TU die Ausführungen des Gerichts in Randnummer 353 des angefochtenen Urteils, wo das von der Kommission in der streitigen Entscheidung angewandte Kriterium einer Kongruenz der Interessen der FEG mit denen von TU bestätigt worden sei, als unverständlich ein. Dass sie zu den wichtigsten Mitgliedsunternehmen der FEG gehört habe, sei kein Beleg für "eine natürliche Konvergenz der Interessen" zwischen ihr und der FEG.

104 Da das Kriterium der Interessenkongruenz im vorliegenden Fall nicht relevant sei, hätte das Gericht prüfen müssen, ob eine Willensübereinstimmung von TU und der FEG bestanden habe.

105 Hierzu trägt die Kommission vor, die Feststellung des Gerichts zur Konvergenz der Interessen der FEG und von TU beruhe nicht ausschließlich darauf, dass Letztere zu den größten und wichtigsten Mitgliedern der FEG gehört habe. Aus Randnummer 356 des angefochtenen Urteils gehe hervor, dass das Gericht auch berücksichtigt habe, dass ein Vertreter von TU mehrere Jahre dem Vorstand der FEG angehört und eine Zeitlang sogar dessen Vorsitz geführt habe und dass TU in verschiedenen Produktausschüssen stark vertreten gewesen sei.

106 Falsch sei auch die These von TU, dass das Gericht hätte prüfen müssen, ob eine "Willensübereinstimmung" zwischen ihr und der FEG bestanden habe. Das Gericht habe geprüft, ob TU an der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung teilgenommen habe, und habe dies bejaht; das genüge, um ihr eine Zuwiderhandlung zur Last zu legen.

107 Drittens nimmt TU auf die Feststellung des Gerichts in Randnummer 356 des angefochtenen Urteils Bezug, wonach sie "eines der wichtigsten Mitgliedsunternehmen der FEG" sei und "[i]n dieser Eigenschaft ... zwischen 1985 und 1995 einige ihrer Führungskräfte oder Mitarbeiter dem Vorstand der FEG an[gehörten] und ... an den Beratungen der Organe dieser Vereinigung teil[nahmen]"; eine solche Feststellung reiche nicht zum Nachweis dafür aus, dass sie "aktiv" an der in Artikel 1 der streitigen Entscheidung genannten Zuwiderhandlung teilgenommen habe.

108 Im vorliegenden Fall hätte die Kommission prüfen müssen, ob sie in anderer Weise ihre Zustimmung zum Verhalten "ihres" Vertreters im Vorstand der FEG und damit ihre Zustimmung zur Politik der FEG und zu deren Umsetzung kundgetan habe. Das habe die Kommission nicht getan, und das Gericht habe diesen Punkt somit rechtlich falsch gewürdigt.

109 Die Kommission trägt hierzu vor, TU habe offensichtlich alle vom Gericht in den Randnummern 356 bis 361 des angefochtenen Urteils analysierten Beweise außer Acht gelassen. Das Gericht habe in diesen Randnummern festgestellt, dass TU am Gentlemen's Agreement teilgenommen habe, da sie nicht nur den Treffen beigewohnt habe, bei denen diese Vereinbarung erörtert worden sei, ohne sich von ihr zu distanzieren, sondern als Vorstandsmitglied der FEG auch unmittelbar in die Ausarbeitung und Umsetzung dieser Vereinbarung verwickelt gewesen sei.

110 Daraus folge, dass das Gericht ein zutreffendes rechtliches Kriterium angewandt habe, als es geprüft habe, ob TU ihre Beteiligung an der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung zugerechnet werden könne.

- Würdigung durch den Gerichtshof

111 Mit diesem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wendet sich TU im Wesentlichen gegen die rechtlichen Kriterien, die das Gericht bei der Würdigung der von der Kommission zum Nachweis der Beteiligung von TU an der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung vorgelegten Beweise herangezogen hat. Da die Frage, ob einem Unternehmen eine Zuwiderhandlung zuzurechnen ist, eine Rechtsfrage darstellt, hat der Gerichtshof zu prüfen, ob das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es die Ansicht vertrat, dass die Kommission zu der Annahme berechtigt gewesen sei, dass TU aktiv an einem solchen wettbewerbswidrigen Verhalten teilgenommen habe.

112 Außerdem rügt TU im Rahmen dieses Teils des dritten Rechtsmittelgrundes die angeblich unzulängliche Begründung mehrerer ihrer Beteiligung an der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung gewidmeter Punkte des angefochtenen Urteils.

113 Der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist somit zulässig.

114 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes genügt es als rechtlich hinreichender Beweis für die Kartellteilnahme eines Unternehmens, wenn die Kommission dartut, dass dieses Unternehmen an Zusammenkünften, bei denen wettbewerbswidrige Absprachen getroffen wurden, teilnahm, ohne sich ihnen eindeutig zu widersetzen. Steht fest, dass ein Unternehmen an solchen Zusammenkünften teilnahm, so obliegt es ihm, Umstände darzutun, aus denen sich ergibt, dass ihm dabei jede wettbewerbswidrige Einstellung fehlte, und nachzuweisen, dass es seine Wettbewerber auf seine andere Zielsetzung bei der Teilnahme hingewiesen hatte (vgl. Urteile vom 8. Juli 1999 in den Rechtssachen C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 96, und C-199/92 P, Hüls/Kommission, Slg. 1999, I-4287, Randnr. 155).

115 Aus den Randnummern 359 bis 361 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Gericht diese Grundsätze herangezogen hat, als es die von der Kommission zur Stützung ihrer Feststellung in Bezug auf die Teilnahme von TU an der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung vorgelegten Beweise prüfte. Bei seiner Prüfung ist das Gericht keineswegs von der Prämisse ausgegangen, dass die Zugehörigkeit eines Unternehmens zu einer Berufsvereinigung automatisch bedeutet, dass die verschiedenen Zuwiderhandlungen der Vereinigung diesem Unternehmen zuzurechnen sind. Insoweit geht aus Randnummer 355 des angefochtenen Urteils klar hervor, dass das Gericht das Kriterium der persönlichen Beteiligung an der Umsetzung der Zuwiderhandlung angewandt hat.

116 Das Gericht hat in Randnummer 357 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission beweiskräftige Indizien für die Existenz des Gentlemen's Agreement zusammengetragen habe. Sie habe schriftliche Indizien für Kontakte zwischen der FEG und der NAVEG gesammelt, bei denen das Gentlemen's Agreement angesprochen worden sei. Diese Schriftstücke erstreckten sich über einen Zeitraum, der am 11. März 1986 mit einer Zusammenkunft der Vorstände der NAVEG und der FEG beginne. Die Kommission habe ferner die Äußerungen bei Zusammenkünften dieser Vorstände am 28. Februar 1989 und am 25. Oktober 1991 sowie ein Schreiben der FEG an die NAVEG vom 18. November 1991 herangezogen.

117 Was die persönliche Beteiligung von TU am Gentlemen's Agreement anbelangt, so hat das Gericht in Randnummer 358 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die von der Kommission angeführten Zusammenkünfte der Vorstände von FEG und NAVEG festgestellt, dass TU zwar bei dem Treffen am 28. Februar 1989 weder anwesend noch vertreten gewesen sei, dass die FEG aber ein Protokoll dieses Treffens erstellt habe. Die Anwesenheit von TU bei den übrigen Zusammenkünften (am 11. März 1986 und am 25. Oktober 1991) sowie ihre Mitgliedschaft im Vorstand der FEG im Jahr 1991 seien nicht bestritten worden.

118 In Randnummer 360 des angefochtenen Urteils ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass mangels eines Beweises für eine Distanzierung von TU und insbesondere aufgrund ihrer Teilnahme als Vorstandsmitglied der FEG davon auszugehen sei, dass sie sich am Gentlemen's Agreement beteiligt habe.

119 Folglich hat das Gericht bei seiner Prüfung der Beteiligung von TU an der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung keinen Rechtsfehler begangen.

120 Zu prüfen sind auch die Argumente, mit denen TU geltend gemacht hat, dass bestimmte ihre Beteiligung an der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung betreffende Punkte des angefochtenen Urteils unzulänglich begründet seien.

121 Was erstens das Argument von TU angeht, dass zwischen den Randnummern 352 und 356 des angefochtenen Urteils ein Widerspruch bestehe, so geht aus einem aufmerksamen Studium dieser Randnummern hervor, dass kein Widerspruch zwischen ihnen vorliegt.

122 In Randnummer 350 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die von TU zur Widerlegung der Beweise für ihre aktive Teilnahme an den Zuwiderhandlungen vorgetragenen Rügen geprüft, um zu klären, ob die Kommission die Teilnahme von TU an den in Artikel 1 und Artikel 2 der streitigen Entscheidung genannten Zuwiderhandlungen in rechtlich hinreichender Weise dargetan hatte.

123 In Bezug auf die Beteiligung von TU an der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung hat das Gericht in Randnummer 352 des angefochtenen Urteils die Argumentation zurückgewiesen, dass diese Gesellschaft keinen Einfluss auf die Beschlüsse der FEG habe ausüben können. Es hat festgestellt, dass die auf die internen Verfahrensregeln der FEG und die niederländischen Rechtsvorschriften über Vereinigungen gestützten Argumente der TU irrelevant seien. Entscheidend sei, ob TU am Gentlemen's Agreement teilgenommen habe, und nicht, ob die Satzung der FEG oder die genannten Rechtsvorschriften ihr dies erlaubt hätten.

124 Diese Erwägungen sind zu Recht auf das Erfordernis gestützt, den Nachweis zu erbringen, dass TU tatsächlich am Gentlemen's Agreement teilnahm, und nicht, ob eine solche Teilnahme nur möglich war.

125 Gerade aufgrund dieser Erwägungen hat es das Gericht im Rahmen der Prüfung, ob TU tatsächlich an der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung teilgenommen hatte, als relevant angesehen, dass einige Führungskräfte und Mitarbeiter von TU dem Vorstand der FEG angehörten, und hat in Randnummer 356 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass dieses Organ nach der Satzung der FEG deren allgemeine Leitung gewährleiste.

126 Das angefochtene Urteil ist daher insoweit nicht widersprüchlich begründet.

127 Was zweitens die Kritik an Randnummer 353 des angefochtenen Urteils betrifft, so beruht die Feststellung des Gerichts, dass eine Konvergenz der Interessen der FEG und von TU bestanden habe, nicht allein darauf, dass Letztere zu den wichtigsten Mitgliedsunternehmen der FEG gehörte. Wie aus Randnummer 356 des Urteils hervorgeht, hat das Gericht auch berücksichtigt, dass ein Vertreter von TU mehrere Jahre dem Vorstand der FEG angehörte und eine Zeitlang sogar dessen Vorsitz führte und dass TU in verschiedenen Produktausschüssen stark vertreten war.

128 Zum angeblichen Erfordernis für das Gericht, das Vorliegen einer Willensübereinstimmung zwischen TU und der FEG zu prüfen, ist festzustellen, dass das Gericht geprüft hat, ob TU tatsächlich am Gentlemen's Agreement teilnahm, und dies bejaht hat, so dass die Voraussetzung dafür, dass TU diese Zuwiderhandlung zugerechnet werden kann, erfüllt ist.

129 Nach alledem ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Zweiter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: Teilnahme von TU an der Erweiterung der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

130 TU macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen oder zumindest das angefochtene Urteil in unverständlicher Weise begründet, indem es geprüft habe, ob - und wenn ja, wie lange - sie aktiv an abgestimmten Verhaltensweisen der FEG oder zumindest der Mitglieder dieser Vereinigung teilgenommen habe, die auf den Beitritt von nicht der NAVEG angehörenden Unternehmen zum Gentlemen's Agreement abgezielt hätten.

131 Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie letztmals am 2. Juli 1991 auf einen nicht der NAVEG angehörenden Hersteller Druck ausgeübt habe, damit er kein elektrotechnisches Installationsmaterial an Nichtmitglieder der FEG liefere. Das Gericht habe daher fälschlich implizit behauptet, dass sie nach dem 2. Juli 1991 aktiv zu der in Artikel 1 der streitigen Entscheidung genannten Zuwiderhandlung beigetragen habe; zumindest sei das angefochtene Urteil in diesem Punkt unzulänglich begründet. Nach dem genannten Datum habe die Kommission keine dahin gehende Aktivität von TU festgestellt.

132 Die Kommission trägt hierzu vor, TU versuche, die Tatsachenwürdigung des Gerichts zum Datum des 2. Juli 1991 in Frage zu stellen; nach ständiger Rechtsprechung sei ein Teilnehmer an einer unzulässigen Absprache für diese verantwortlich, bis er sich nicht öffentlich von ihrem Inhalt distanziere, was TU nie getan habe.

133 Hilfsweise führt die Kommission aus, TU lasse die Feststellung des Gerichts in Randnummer 366 des angefochtenen Urteils außer Acht, nach der TU nicht nur individuell, sondern sodann auch "zusammen mit anderen Mitgliedern der FEG" Druck auf nicht der NAVEG angehörende Unternehmen ausgeübt habe. Diese Feststellung stelle einen zusätzlichen Grund dafür dar, TU für die Zuwiderhandlung während des gesamten Zeitraums ihrer Begehung verantwortlich zu machen.

- Würdigung durch den Gerichtshof

134 Da sich der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen gegen die rechtlichen Kriterien richtet, auf deren Grundlage das Gericht die von der Kommission gelieferten Beweise für die Teilnahme von TU an der Erweiterung der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung geprüft hat, ist er zulässig.

135 Er lässt jedoch die Ergebnisse außer Acht, zu denen das Gericht in den Randnummern 365 bis 376 des angefochtenen Urteils gekommen ist.

136 In Randnummer 365 seines Urteils hat das Gericht festgestellt, dass TU eines der wichtigsten Mitglieder der FEG sei und als solches von 1985 bis 1995, mit Ausnahme des Jahres 1990, ständig im Vorstand der FEG vertreten gewesen sei. In dieser Eigenschaft habe TU unmittelbar an der Ausarbeitung der Politik der FEG teilgenommen und/oder sei über die Gespräche zwischen dieser Vereinigung und der NAVEG in Bezug auf die kollektive Ausschließlichkeitsregelung informiert worden, ohne dass sie jemals versucht habe, sich öffentlich davon zu distanzieren.

137 In Randnummer 366 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, aus den von der Kommission in den Begründungserwägungen 53 bis 70 der streitigen Entscheidung geprüften Beweisen gehe in rechtlich hinreichender Weise hervor, dass TU eine besonders wichtige Rolle bei der abgestimmten Verhaltensweise gespielt habe, die darin bestanden habe, die kollektive Ausschließlichkeitsregelung auf bestimmte nicht der NAVEG angehörende Lieferanten auszudehnen. TU habe sowohl individuell als auch zusammen mit anderen Mitgliedern der FEG Druck auf diese Unternehmen ausgeübt, damit sie die Großhändler, die nicht der FEG angehört und mit deren Mitgliedern in Wettbewerb gestanden hätten, nicht belieferten.

138 Da das Gericht in freier Würdigung des Sachverhalts, die nicht Gegenstand einer Überprüfung im Rahmen eines Rechtsmittels sein kann und deren sachliche Richtigkeit von TU nicht bestritten worden ist, festgestellt hat, dass solcher Druck ausgeübt wurde, hat es keinen Rechtsfehler begangen, als es die Ansicht vertrat, dass die Kommission zu Recht von der Teilnahme von TU an der Erweiterung der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung über den 2. Juli 1991 hinaus ausgegangen sei, wobei es diese Schlussfolgerung auf eine Beurteilung der individuellen Rolle von TU bei dieser Zuwiderhandlung stützte. Insoweit ist auch kein Begründungsmangel erkennbar.

139 Unter diesen Umständen ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Dritter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: Teilnahme von TU an der Zuwiderhandlung im Preisbereich

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

140 TU macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen oder zumindest das angefochtene Urteil in unverständlicher Weise begründet, als es die Ansicht vertreten habe, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, sie für die in Artikel 2 der streitigen Entscheidung genannte Zuwiderhandlung verantwortlich zu machen, weil sie aktiv an diesen Vereinbarungen teilgenommen habe.

141 TU wendet sich gegen die Ausführungen des Gerichts in Randnummer 371 des angefochtenen Urteils, wonach sie "nicht behaupten [kann], dass die in Artikel 2 der [streitigen] Entscheidung genannte Zuwiderhandlung ihrem Wesen nach nur die FEG betreffe und ihr deshalb nicht zugerechnet werden könne".

142 Das Gericht habe implizit angenommen, dass sie sich an einer abgestimmten Verhaltensweise beteiligt habe, indem sie die beiden bindenden Beschlüsse über feste Preise und über Veröffentlichungen angewandt habe. Aus Randnummer 376 des angefochtenen Urteils ergebe sich, dass das Gericht die bloße Tatsache, dass sie Mitglied der FEG gewesen sei, als ausreichend angesehen habe, um sie für die Zuwiderhandlung verantwortlich zu machen.

143 Die Mitgliedschaft in einer Unternehmensvereinigung, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoße, genüge für sich genommen nicht, um dem Mitglied diese Zuwiderhandlung zuzurechnen. Es müsse im konkreten Fall eine individuelle Tätigkeit nachweisbar sein, aus der abgeleitet werden könne, dass das betreffende Mitglied der Vereinigung seinen Willen zur Teilnahme an der fraglichen Zuwiderhandlung zum Ausdruck gebracht habe.

144 Das Gericht habe dadurch, dass es nicht geprüft habe, ob sie tatsächlich in die in Artikel 2 der streitigen Entscheidung genannte Zuwiderhandlung verwickelt gewesen sei, einen Rechtsfehler begangen oder zumindest das angefochtene Urteil in diesem Punkt in unverständlicher Weise begründet.

145 Die Kommission trägt hierzu vor, der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes beruhe auf einem falschen Verständnis von Randnummer 371 des angefochtenen Urteils.

146 In Randnummer 371 habe das Gericht darauf hingewiesen, dass TU in Artikel 3 der streitigen Entscheidung insbesondere aufgrund ihrer aktiven Teilnahme für die Zuwiderhandlungen verantwortlich gemacht werde. In Randnummer 349 des Urteils habe das Gericht das Argument von TU zurückgewiesen, wonach ihr die Zuwiderhandlungen allein wegen ihrer Mitgliedschaft in der FEG zur Last gelegt worden seien. Diese Zurückweisung sei in den Randnummern 351 bis 379 des Urteils erläutert worden, in denen das Gericht auf der Grundlage der verfügbaren Beweise - und nicht nur aufgrund der Zugehörigkeit von TU zur FEG - entschieden habe, dass TU die beiden in der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen zur Last gelegt werden könnten.

- Würdigung durch den Gerichtshof

147 Wie die Generalanwältin in Nummer 51 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist das Gericht keineswegs von einer automatischen Haftung von TU als Mitglied der FEG für deren rechtswidrige Verhaltensweisen ausgegangen.

148 Vielmehr hat das Gericht in den Randnummern 375 bis 379 des angefochtenen Urteils geprüft, ob TU persönlich und aktiv an der Zuwiderhandlung in Bezug auf die Preisfestsetzung teilgenommen hatte.

149 Folglich kann dem Gericht kein Rechtsfehler vorgeworfen werden. Das angefochtene Urteil ist insoweit auch hinreichend begründet.

150 Demnach ist der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen, so dass der gesamte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

Vierter Rechtsmittelgrund: Ermittlung der Dauer der TU von der Kommission zur Last gelegten Zuwiderhandlungen

151 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, macht TU geltend, dass das Gericht in Bezug auf die Dauer jeder der in den Artikeln 1 und 2 der streitigen Entscheidung genannten Zuwiderhandlungen einen Rechtsfehler begangen oder zumindest das angefochtene Urteil in unverständlicher Weise begründet habe. Die gleichen Zeiträume seien zu Unrecht zur Berechnung der Dauer der in Artikel 3 der Entscheidung genannten Zuwiderhandlung herangezogen worden.

152 TU wendet sich gegen Randnummer 413 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht "von einer Dauer der Bestandteile der in den Artikeln 1 und 2 der [streitigen] Entscheidung genannten Zuwiderhandlungen von acht, fünfzehn, neun, vier und sechs Jahren" ausgegangen sei.

Erster Teil des vierten Rechtsmittelgrundes: Dauer der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

153 TU trägt vor, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die in Artikel 1 der streitigen Entscheidung genannte Zuwiderhandlung ihrer Natur nach fortgesetzten Charakter gehabt und vom 11. März 1986 bis zum 25. Februar 1994 gedauert habe. In Randnummer 406 des angefochtenen Urteils habe das Gericht entschieden, dass die in den Artikeln 1 und 2 der streitigen Entscheidung genannten Zuwiderhandlungen "ihrer Natur nach" fortgesetzten Charakter hätten, weil die "Vorgänge im Zusammenhang mit der Ausdehnung der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung und der Zusendung von Preisempfehlungen durch die FEG ... keine eigenständigen Zuwiderhandlungen dar[stellen]; es handelt sich um Bestandteile der ... Zuwiderhandlungen". Das Gericht habe sich mangels unmittelbarer Beweise hierfür zu Unrecht auf "Indizien" gestützt.

154 Überdies habe das Gericht in Randnummer 408 des angefochtenen Urteils nicht erläutert, aus welchem Grund eine zwischen der FEG und der NAVEG vereinbarte kollektive Ausschließlichkeitsregelung in der Zeit vom 11. März 1986 bis zum 25. Februar 1994 vorliegen könne, obwohl es für bestimmte Abschnitte während dieses Zeitraums an Beweisen für die Existenz einer solchen Regelung fehle. So gebe es keinen Beweis für eine solche Zuwiderhandlung

- in der Zeit zwischen dem 11. März 1986, an dem die Zusammenkunft stattgefunden habe, bei der die FEG und die NAVEG erstmals von "Absprachen zwischen beiden Vereinigungen" gesprochen hätten, und dem 28. Februar 1989, an dem die Vorstände beider Vereinigungen erstmals seit der genannten Zusammenkunft das Gentlemen's Agreement angesprochen hätten;

- in der Zeit zwischen dem 18. November 1991, an dem die FEG letztmals selbst mit der NAVEG korrespondiert habe, und dem 25. Februar 1994, an dem die NAVEG letztmals auf die Existenz der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung zwischen der FEG und ihr hingewiesen habe.

155 Dies verstoße gegen die Regeln über die Beweisführung. Von der Fortsetzung einer Zuwiderhandlung über mehrere Jahre könne ausgegangen werden, wenn dargetan werde, dass während dieses Zeitraums eine Willensübereinstimmung der betreffenden Unternehmen hinsichtlich des Gegenstands der Zuwiderhandlung vorgelegen habe und dass die Zuwiderhandlung tatsächlich fortbestanden habe oder zumindest umgesetzt worden sei.

156 Das Gericht habe somit einen unzutreffenden Beweismaßstab angelegt.

157 Die Kommission hält den gesamten vierten Rechtsmittelgrund für unzulässig, da er sich gegen die Tatsachenwürdigung durch das Gericht richte, nach der die festgestellten wettbewerbsbeschränkenden Handlungen und Verhaltensweisen ein gemeinsames Ziel gehabt und folglich eine einzige Zuwiderhandlung dargestellt hätten.

158 Hilfsweise macht die Kommission zum ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes geltend, aus der von TU kritisierten Randnummer 406 des angefochtenen Urteils gehe klar hervor, dass die Einstufung der in der streitigen Entscheidung festgestellten Verhaltensweisen als "fortgesetzte Zuwiderhandlungen" nicht mit einer Bezugnahme auf das Verhältnis zwischen den verschiedenen wettbewerbsbeschränkenden Handlungen begründet werde, sondern auf der Art der Zuwiderhandlungen beruhe, die auf unbestimmte Zeit geschlossene Vereinbarungen und Handlungen zur Umsetzung oder Erweiterung dieser Vereinbarungen betroffen hätten.

159 Zu dem Argument von TU, das sich auf die Dauer der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung und das angebliche Fehlen von Beweisen für ihre Existenz während langer Zeiträume bezieht, sei auf die Randnummern 90, 406 und 411 des angefochtenen Urteils zu verweisen, in denen das Gericht mehrmals entschieden habe, dass die Zuwiderhandlung als "fortgesetzt" einzustufen sei. Im Fall einer auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vereinbarung brauche die Kommission aber gerade aufgrund der Natur dieser Vereinbarung nicht darzutun, dass sie zu jedem konkreten Zeitpunkt bestanden habe.

160 Da die gerügten Zuwiderhandlungen vom Gericht als "fortgesetzt" eingestuft worden seien, wobei es sich um eine Tatsachenfeststellung handele, und da sich kein Teilnehmer an der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung ausdrücklich von ihr distanziert habe, sei das Gericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Kommission keine zusätzlichen Beweise für die Existenz der Vereinbarung zu irgendeinem Zeitpunkt während der von TU genannten Zeiträume habe vorlegen müssen.

- Würdigung durch den Gerichtshof

161 Im Rahmen dieses ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes macht TU im Wesentlichen geltend, dass sich das Gericht bei der Beurteilung der von der Kommission vorgelegten Beweise für ihre Feststellung zur Dauer der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung, an der TU teilgenommen haben soll, auf rechtlich unzutreffende Kriterien gestützt habe. Insoweit betrifft dieser Teil des vierten Rechtsmittelgrundes eine Rechtsfrage, die dem Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterbreitet werden kann, und ist somit als zulässig anzusehen.

162 Da die FEG und TU das Vorliegen eines Gentlemen's Agreement bestritten, hat das Gericht in Randnummer 141 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass zu beurteilen sei, ob die Kommission in der streitigen Entscheidung den Anforderungen an die ihr obliegende Beweislast genügt habe, als sie zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es Beweise für die Existenz dieses Gentlemen's Agreement ab dem 11. März 1986 gebe. Diese Beurteilung beruhe auf einer Gesamtbewertung aller relevanten Beweise und Anhaltspunkte.

163 Nach einer Prüfung der Vorgeschichte und der Umsetzung des Gentlemen's Agreement hat das Gericht in Randnummer 210 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass es TU und der FEG nach einer Gesamtwürdigung nicht gelungen sei, die Überzeugungskraft, Objektivität und Übereinstimmung der von der Kommission in der streitigen Entscheidung herangezogenen Indizien in Frage zu stellen.

164 Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels wendet sich TU insbesondere gegen die Angemessenheit der Bezugnahme auf "Indizien" als Beweise für das Vorliegen und die Dauer der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung.

165 Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass in den meisten Fällen das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden muss, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnr. 57).

166 Wie die Generalanwältin in Nummer 64 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, können solche Indizien und Koinzidenzen nicht nur Aufschluss über das bloße Bestehen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen oder Vereinbarungen geben, sondern auch über die Dauer fortgesetzter wettbewerbswidriger Verhaltensweisen oder über den Anwendungszeitraum einer unter Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln getroffenen Vereinbarung.

167 Angesichts dieser Rechtsprechung hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es seine Beurteilung des Vorliegens einer kollektiven Ausschließlichkeitsregelung sowie von deren Dauer auf eine "Gesamtbewertung aller relevanten Beweise und Anhaltspunkte" stützte. Die Frage, welche Beweiskraft das Gericht jedem einzelnen dieser von der Kommission vorgelegten Beweise und Anhaltspunkte beigemessen hat, betrifft jedoch die Tatsachenwürdigung und ist als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels entzogen.

168 Im Rahmen dieses ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes wirft TU dem Gericht ferner vor, außer Acht gelassen zu haben, dass es keine Beweise für das Vorliegen einer kollektiven Ausschließlichkeitsregelung während bestimmter Zeiträume gebe.

169 Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht in Randnummer 406 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die Kommission den Beweis für die Existenz einer fortgesetzten Zuwiderhandlung in der Zeit von 1986 bis 1994 erbracht habe. Auch wenn ein solcher Beweis für bestimmte Zeiträume nicht erbracht wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuwiderhandlung während eines größeren Gesamtzeitraums fortbestand, sofern eine solche Feststellung auf objektiven und übereinstimmenden Indizien beruht. Im Rahmen einer Zuwiderhandlung, die sich über mehrere Jahre erstreckt, bleibt die Tatsache, dass sich das Kartell während verschiedener Zeitabschnitte manifestiert, die durch mehr oder weniger lange Zwischenräume voneinander getrennt sein können, ohne Einfluss auf den Bestand dieses Kartells, sofern mit den verschiedenen Maßnahmen, die Teil dieser Zuwiderhandlung sind, im Rahmen einer einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung das gleiche Ziel verfolgt wird.

170 In Randnummer 342 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass mit der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung und den Praktiken in Bezug auf die Preisfestsetzung der gleiche wettbewerbswidrige Zweck verfolgt worden sei, der darin bestanden habe, die Preise über dem Wettbewerbsniveau zu halten, zum einen durch Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, die auf dem Großhandelsmarkt für elektrotechnisches Installationsmaterial in den Niederlanden tätig werden und dabei mit den Mitgliedern der FEG in Wettbewerb treten wollten, ohne dieser Vereinigung anzugehören, und zum anderen durch teilweise Koordinierung der Preispolitik.

171 Wie die Generalanwältin in Nummer 61 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, folgt aus dieser Feststellung des Gerichts, dass sich jede der beiden Zuwiderhandlungen, d. h. die kollektive Ausschließlichkeitsvereinbarung ebenso wie die abgestimmten Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, an jener einheitlichen Zweckbestimmung ausrichtete.

172 Ferner ist hervorzuheben, dass das Gericht in Randnummer 408 des angefochtenen Urteils die Indizien, die es der Kommission ermöglichten, die Dauer der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung zu ermitteln, eingehend erläutert hat. Diese Randnummer lautet:

"Hinsichtlich der in Artikel 1 der [streitigen] Entscheidung genannten Zuwiderhandlung war die Kommission nicht in der Lage, den genauen Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem die kollektive Ausschließlichkeitsregelung getroffen wurde. Sie konnte allerdings den Beweis erbringen, dass es diese Regelung ab dem Treffen am 11. März 1986 gab, bei dem die Vorstände der FEG und der NAVEG das Gentlemen's Agreement ansprachen. Die Kommission hat auch mehrere Indizien aus der Zeit nach diesem Treffen herangezogen, auf deren Grundlage sie die Ansicht vertreten hat, dass die Mitglieder der NAVEG das Gentlemen's Agreement weiter angewandt hätten (vgl. Begründungserwägungen 47 bis 49 der [streitigen] Entscheidung). Sie hat ferner mehrere Indizien angeführt, die belegen, dass die Mitglieder der NAVEG in Durchführung des Gentlemen's Agreement die Empfehlungen ihres Vorstands befolgten (Begründungserwägungen 50 bis 52 der [streitigen] Entscheidung). Das Letzte dieser Indizien ist das Protokoll einer internen Versammlung der Firma Hemmink am 25. Februar 1994, bei der dieses Mitglied der NAVEG angab, die Belieferung eines nicht der FEG angehörenden Großhändlers abgelehnt zu haben. Was den Druck betrifft, der u. a. von TU auf nicht der NAVEG angehörende Hersteller ausgeübt wurde, damit sie die Belieferung von nicht der FEG angehörenden Großhändlern unterließen, so steht ebenfalls fest, dass er während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab Juli 1990 ausgeübt wurde."

173 Da die Beurteilung der von der Kommission hinsichtlich der Dauer der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung vorgelegten Beweise durch das Gericht auf rechtlich zutreffenden Kriterien beruht und die diese Frage betreffenden Randnummern des angefochtenen Urteils hinreichend begründet sind, ist der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Zweiter Teil des vierten Rechtsmittelgrundes: Dauer der Zuwiderhandlung bei der Preisfestsetzung

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

174 TU trägt vor, das Gericht habe in Randnummer 406 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass die in Artikel 2 der streitigen Entscheidung behandelte Zuwiderhandlung bei der Preisfestsetzung ihrer Natur nach fortgesetzten Charakter gehabt habe und vom 21. Dezember 1988 bis zum 24. April 1994 gedauert habe.

175 TU rügt insbesondere, dass das Gericht die Vorgänge, die zur Feststellung der in Artikel 2 der streitigen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung geführt hätten, nicht als eigenständige Zuwiderhandlungen angesehen habe, sondern als Bestandteile einer einzigen fortgesetzten Zuwiderhandlung. Zugleich habe das Gericht jedoch erklärt, dass diese Bestandteile von ganz unterschiedlicher Dauer gewesen seien, nämlich - wie aus Randnummer 413 des angefochtenen Urteils hervorgehe - fünfzehn, neun, vier und sechs Jahre.

176 Eine genauere Prüfung dieser "Bestandteile" zeige, dass sie völlig heterogen seien. Das Gericht hätte jeden Vorgang gesondert im Licht der Kriterien für die Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG und insbesondere des Kriteriums der Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten prüfen müssen.

177 Die Kommission ist der Ansicht, dass dieser Teil des vierten Rechtsmittelgrundes auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruhe. Die Feststellung des Gerichts in Randnummer 406 dieses Urteils zum fortgesetzten Charakter der Zuwiderhandlung bei der Preisfestsetzung beruhe auf der Natur der Zuwiderhandlung. Sie bestehe in bindenden Beschlüssen, die auf unbestimmte Zeit gefasst worden seien, sowie in zahlreichen Handlungen und Verhaltensweisen, die alle darauf abgezielt hätten, die Preise auf dem niederländischen Markt für unbestimmte Zeit künstlich auf erhöhtem Niveau zu halten.

- Würdigung durch den Gerichtshof

178 Ein Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG kann sich nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten Verhalten ergeben. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die genannte Bestimmung darstellen könnten. Fügen sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zweckes der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen "Gesamtplan" ein, so ist die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (vgl. Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnr. 258).

179 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass der Einstufung der abgestimmten Verhaltensweisen bei der Preisfestsetzung als eine einzige fortgesetzte Zuwiderhandlung durch das Gericht genau diese Erwägungen zugrunde liegen.

180 So hat das Gericht in Randnummer 342 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass mit der kollektiven Ausschließlichkeitsregelung und den Praktiken in Bezug auf die Preisfestsetzung der gleiche wettbewerbswidrige Zweck verfolgt worden sei, der darin bestanden habe, die Preise über dem Wettbewerbsniveau zu halten, zum einen durch Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, die auf dem Großhandelsmarkt für elektrotechnisches Installationsmaterial in den Niederlanden tätig werden und dabei mit den Mitgliedern der FEG in Wettbewerb treten wollten, ohne dieser Unternehmensvereinigung anzugehören, und zum anderen durch teilweise Koordinierung der Preispolitik.

181 Wie die Generalanwältin in Nummer 61 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, folgt aus dieser Feststellung auch, dass sich jede der Zuwiderhandlungen für sich genommen, d. h. die kollektive Ausschließlichkeitsvereinbarung ebenso wie die abgestimmten Verhaltensweisen bei der Preisfestsetzung, an jener einheitlichen Zweckbestimmung ausrichtete.

182 Randnummer 406 des angefochtenen Urteils lässt daher im Licht der Feststellung des Gerichts in Randnummer 342 weder einen Rechtsfehler noch eine unzureichende Begründung dieses Urteils erkennen.

183 Ferner ist daran zu erinnern, dass bei der Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden brauchen, wenn sich ergibt, dass diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnr. 261).

184 Da das Gericht den wettbewerbswidrigen Zweck der abgestimmten Verhaltensweisen bei der Preisfestsetzung festgestellt hat, brauchte es somit ihre konkreten Auswirkungen auf den Markt nicht zu prüfen.

185 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen ist.

Dritter Teil des vierten Rechtsmittelgrundes: Dauer der TU zur Last gelegten Zuwiderhandlungen

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

186 TU macht geltend, wenn der erste und der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes Erfolg hätten, müsse die Dauer der in Artikel 3 der streitigen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung erst recht herabgesetzt werden.

187 Die Kommission verweist auf ihre Argumentation zu den genannten Teilen des vierten Rechtsmittelgrundes und kommt zu dem Ergebnis, dass dessen dritter Teil und damit der gesamte Rechtsmittelgrund als unzulässig, zumindest aber als unbegründet zurückzuweisen seien.

- Würdigung durch den Gerichtshof

188 Da der erste und der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes zurückgewiesen worden sind, kann auch dessen dritter Teil keinen Erfolg haben.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße

189 Nach Ansicht von TU hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es sich trotz der unzutreffenden Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlungen und des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer durch die Kommission weigerte, eine zusätzliche Herabsetzung der Geldbuße vorzunehmen; zumindest sei das angefochtene Urteil insoweit unzulänglich begründet. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen.

Erster Teil des fünften Rechtsmittelgrundes: Herabsetzung der Geldbuße wegen der angeblich unzutreffenden Ermittlung der Dauer der TU zur Last gelegten Zuwiderhandlungen

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

190 TU trägt vor, nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 sei bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße, die die Kommission einem Unternehmen wegen einer Verletzung von Artikel 81 Absatz 1 EG auferlege, neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Januar 1998 veröffentlichte Mitteilung der Kommission über Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. C 9, S. 3), sehe vor, dass der Grundbetrag der Geldbuße herabgesetzt werden könne, wenn mildernde Umstände dies rechtfertigten.

191 Die Kommission und das Gericht hätten diese Regeln bei der Festsetzung der Geldbuße nicht berücksichtigt und dadurch das Gemeinschaftsrecht oder zumindest die Begründungspflicht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung des genannten Betrages verletzt. Die Kommission sei bei der Festsetzung der Geldbuße von einer unzutreffenden Dauer der Zuwiderhandlung ausgegangen, und das Gericht habe seine Weigerung, eine zusätzliche Herabsetzung dieses Betrages vorzunehmen, unzulänglich begründet.

192 Da die Zuwiderhandlungen, die sie begangen haben solle, nicht als eine einzige fortgesetzte Zuwiderhandlung angesehen werden könnten, könne nicht geltend gemacht werden, dass die Dauer der Zuwiderhandlung, wegen der die Geldbußen verhängt worden seien, acht Jahre betragen habe. Im Gegensatz zu der Entscheidung des Gerichtshofes in Randnummer 258 des Urteils Aalborg Portland u. a./Kommission könne vorliegend von einem "Gesamtplan" keine Rede sein.

193 Die Kommission hält den fünften Rechtsmittelgrund für offensichtlich unzulässig. Das Gericht habe in den Randnummern 436 bis 438 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass im Licht der speziellen Umstände des vorliegenden Falles eine erneute Herabsetzung der Geldbuße nicht gerechtfertigt sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 614) sei es nicht Sache des Gerichtshofes, die Beurteilung des Gerichts, das über den Betrag der Geldbußen entscheide, durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen.

194 Hilfsweise verweist die Kommission in Bezug auf den "Gesamtplan", dessen Existenz von TU bestritten wird, auf Randnummer 342 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht ausgeführt habe, dass mit den beiden Zuwiderhandlungen der gleiche wettbewerbswidrige Zweck verfolgt worden sei.

195 Der erste Teil des fünften Rechtsmittelgrundes sei folglich offensichtlich unbegründet.

- Würdigung durch den Gerichtshof

196 Es ist darauf hinzuweisen, dass allein das Gericht zuständig ist, die Art und Weise, wie die Kommission im Einzelfall die Schwere der rechtswidrigen Verhaltensweisen beurteilt hat, zu überprüfen. Im Rechtsmittelverfahren richtet sich die Kontrolle durch den Gerichtshof zum einen darauf, inwieweit das Gericht rechtlich korrekt alle Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens anhand der Artikel 81 EG und 15 der Verordnung Nr. 17 von Bedeutung sind, und zum anderen darauf, zu prüfen, ob das Gericht auf alle zur Stützung des Antrags auf Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist (vgl. u. a. Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 128).

197 Im vorliegenden Fall steht fest, dass TU keinen Beleg dafür geliefert hat, dass das Gericht nicht rechtlich korrekt alle Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere des gerügten Verhaltens anhand der Artikel 81 EG und 15 der Verordnung Nr. 17 von Bedeutung sind. Sie macht auch nicht geltend, dass das Gericht nicht auf alle ihre die Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße betreffenden Argumente rechtlich hinreichend eingegangen sei.

198 Außerdem liegt auf der Hand, dass der erste Teil des fünften Rechtsmittelgrundes in unmittelbarem Zusammenhang mit den Argumenten steht, auf die TU ihren vierten Rechtsmittelgrund gestützt hat, wonach das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es die von der Kommission vorgelegten Beweise für die Dauer der in der streitigen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen als überzeugend angesehen habe. Da diese Argumente im Rahmen der Prüfung des vierten Rechtsmittelgrundes zurückgewiesen worden sind, ist auch der erste Teil des fünften Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

Zweiter Teil des fünften Rechtsmittelgrundes: Herabsetzung der Geldbuße wegen der übermäßigen Dauer des Verwaltungsverfahrens

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

199 TU macht geltend, das Gericht habe bei der Ermittlung der gegen sie verhängten Geldbuße einen Rechtsfehler begangen oder zumindest das angefochtene Urteil in diesem Punkt in unverständlicher Weise begründet, denn es hätte die Geldbuße wegen der übermäßigen Dauer des Verwaltungsverfahrens herabsetzen müssen.

200 In den Randnummern 77 und 85 des angefochtenen Urteils habe das Gericht entschieden, dass die Kommission für die Verletzungen des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer verantwortlich sei; gleichwohl habe es in Randnummer 438 des Urteils ausgeführt, dass die FEG und TU "keinen Gesichtspunkt vorgetragen [haben], der es rechtfertigen würde, dass das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung eine zusätzliche Herabsetzung der Geldbuße in Betracht zieht". Die Begründung dafür sei unverständlich.

201 Die Kommission trägt vor, das angefochtene Urteil sei in Bezug auf die Frage des Verhältnisses zwischen der Dauer des Verwaltungsverfahrens und der zusätzlichen Herabsetzung der gegen TU verhängten Geldbuße klar und eingehend begründet. Zum einen habe das Gericht in den Randnummern 87 bis 93 des Urteils festgestellt, dass TU durch die Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in ihrer Verteidigung nicht behindert worden sei. Zum anderen habe es geprüft, ob die besonderen Umstände der Rechtssache eine zusätzliche Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigten, und dazu, wie sich aus Randnummer 438 des Urteils ergebe, festgestellt, dass TU keinen Gesichtspunkt vorgetragen habe, der eine solche Herabsetzung rechtfertigen würde.

- Würdigung durch den Gerichtshof

202 Wie aus den in Randnummer 9 des vorliegenden Urteils zitierten Begründungserwägungen 152 und 153 der streitigen Entscheidung hervorgeht, hat die Kommission der ihr anzulastenden übermäßig langen Dauer des Verwaltungsverfahrens bereits durch Herabsetzung der Geldbußen Rechnung getragen.

203 In Randnummer 438 des angefochtenen Urteils hat das Gericht Folgendes festgestellt: "Die Kommission hat aus eigener Initiative die Geldbuße herabgesetzt. Über die Möglichkeit zu einer solchen Herabsetzung verfügt sie im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse. Die Klägerinnen haben keinen Gesichtspunkt vorgetragen, der es rechtfertigen würde, dass das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung eine zusätzliche Herabsetzung der Geldbuße in Betracht zieht. Folglich ist dem dahin gehenden Antrag der Klägerinnen nicht stattzugeben."

204 Diese Feststellung enthält keinen Rechtsfehler.

205 Im Übrigen hängt der vorliegende Teil des fünften Rechtsmittelgrundes unmittelbar mit den Argumenten zusammen, auf die TU ihren ersten Rechtsmittelgrund gestützt hat; danach soll das Gericht einen Rechtsfehler begangen haben, als es die Ansicht vertrat, dass die Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer nicht die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung rechtfertige. Da dem Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer nicht stattgegeben wurde, wie sich zum einen aus dem nicht aufgehobenen Teil des angefochtenen Urteils und zum anderen aus den Ausführungen des Gerichtshofes bei seiner Entscheidung über diesen Klagegrund ergibt, ist dieser Teil des fünften Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

Dritter Teil des fünften Rechtsmittelgrundes: Ermittlung des Betrages der Geldbuße im Hinblick auf die Teilnahme von TU an den in der streitigen Entscheidung behandelten Zuwiderhandlungen

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

206 TU macht geltend, das Gericht habe bei der Ermittlung des Betrages der gegen sie verhängten Geldbuße seine Einschätzung, dass dieser Betrag verglichen mit der gegen die FEG verhängten Geldbuße angemessen sei (Randnrn. 431 bis 433 des angefochtenen Urteils), unzulänglich begründet.

207 Die Kommission verweist insoweit auf die Randnummern 416 bis 438 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht alle die Herabsetzung der Geldbuße betreffenden Argumente geprüft und unter Angabe von Gründen zurückgewiesen habe.

208 Der dritte Teil des fünften Rechtsmittelgrundes sei somit unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, und das Gleiche gelte für den gesamten Rechtsmittelgrund.

209 Auch CEF trägt vor, dass der fünfte Rechtsmittelgrund unzulässig sei, da er Tatsachenfeststellungen des Gerichts betreffe, die nicht Gegenstand einer Überprüfung im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels sein könnten.

- Würdigung durch den Gerichtshof

210 Zur angeblichen Unverhältnismäßigkeit der Geldbuße ist daran zu erinnern, dass es nicht Sache des Gerichtshofes ist, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis über den Betrag der gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 31, und Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 129).

211 Dieser Teil des fünften Rechtsmittelgrundes ist daher für unzulässig zu erklären, soweit mit ihm eine generelle Überprüfung der von der Kommission verhängten Geldbußen bezweckt wird (vgl. Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 129).

212 Außerdem zeigt ein aufmerksames Studium dieses Teils des fünften Rechtsmittelgrundes, dass er mit den Argumenten in Zusammenhang steht, die TU zur Stützung ihres dritten Rechtsmittelgrundes angeführt hat, wonach das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es die Ansicht vertreten habe, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, sie für die in den Artikeln 1 und 2 der streitigen Entscheidung genannten Zuwiderhandlungen persönlich verantwortlich zu machen. Da der dritte Rechtsmittelgrund zurückgewiesen worden ist, ist auch der dritte Teil des fünften Rechtsmittelgrundes jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

213 Nach alledem ist der fünfte Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen, teils als unzulässig und teils als unbegründet.

Kostenentscheidung:

Kosten

214 Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet, über die Kosten. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da TU mit ihrem Vorbringen - mit Ausnahme des Vorbringens zum Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer, das der Gerichtshof jedoch zurückgewiesen hat - unterlegen ist, sind ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. Die in Zusammenhang mit dem ersten Rechtszug, der zum angefochtenen Urteil geführt hat, entstandenen Kosten sind ungeachtet der teilweisen Aufhebung dieses Urteils gemäß den in Punkt 3 seines Tenors festgelegten Modalitäten von TU zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 2003 in den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 (Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission) wird nur insoweit aufgehoben, als das Gericht es unterlassen hat, im Rahmen der Prüfung des Klagegrundes eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer darüber zu befinden, ob die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften anzulastende übermäßig lange Dauer des gesamten Verwaltungsverfahrens einschließlich des Abschnitts vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte geeignet war, die künftigen Verteidigungsmöglichkeiten der Technische Unie BV zu beeinträchtigen.

2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3. Die Klage der Technische Unie BV vor dem Gericht erster Instanz wird abgewiesen, soweit sie sich teilweise auf den Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer stützt.

4. Die Technische Unie BV trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens. Die in Zusammenhang mit dem ersten Rechtszug, der zum Urteil vom 16. Dezember 2003 in den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 (Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission) geführt hat, entstandenen Kosten sind gemäß den in Punkt 3 des Tenors des genannten Urteils festgelegten Modalitäten von der Technische Unie BV zu tragen.

Ende der Entscheidung

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