Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.01.1998
Aktenzeichen: C-113/97
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 2210/78/EWG, EGV


Vorschriften:

Verordnung Nr. 2210/78/EWG
EGV Art. 177 a.F.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Artikel 39 Absatz 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Algerien, der klar, eindeutig und unbedingt das Verbot begründet, Arbeitnehmer algerischer Staatsangehörigkeit und die mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu benachteiligen, enthält eine klare und eindeutige Verpflichtung, deren Erfuellung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhängen.

Es folgt sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung als auch aus dem Sinn und Zweck des Abkommens selbst, daß die Bestimmung unmittelbar anwendbar ist, mit der Folge, daß sich die einzelnen, auf die sich die Bestimmung bezieht, vor einem nationalen Gericht unmittelbar auf sie berufen können.

4 Artikel 39 Absatz 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Algerien ist dahin auszulegen, daß er es einem Mitgliedstaat verwehrt, der behinderten Ehefrau eines im Ruhestand befindlichen algerischen Arbeitnehmers, die zusammen mit ihrem Ehegatten in diesem Mitgliedstaat wohnt, eine Leistung wie die Beihilfe für Behinderte, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugunsten von innerhalb des Landes wohnenden Inländern unabhängig von der Ausübung einer Berufstätigkeit vorgesehen ist, mit der Begründung zu versagen, daß sie algerische Staatsangehörige sei und niemals eine Berufstätigkeit ausgeuebt habe.

In den persönlichen Geltungsbereich der genannten Vorschrift fallen nämlich nicht nur der algerische Arbeitnehmer, sondern auch seine Familienangehörigen, die mit ihm in dem Mitgliedstaat wohnen, in dem er eine Altersrente bezieht, nachdem er dort eine berufliche Tätigkeit ausgeuebt hat, ohne daß in bezug auf die Familienangehörigen zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten zu unterscheiden wäre, und was den sachlichen Geltungsbereich der Vorschrift angeht, erfasst er alle Leistungen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71.


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 15. Januar 1998. - Henia Babahenini gegen Belgischer Staat. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal du travail de Charleroi - Belgien. - Kooperationsabkommen EWG-Algerien - Artikel 39 Absatz 1 - Diskriminierungsverbot im Bereich der sozialen Sicherheit - Unmittelbare Wirkung - Geltungsbereich - Beihilfe für Behinderte. - Rechtssache C-113/97.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal du travail Charleroi hat mit Urteil vom 18. März 1997, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 20. März 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 39 Absatz 1 des am 26. April 1976 in Algier unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien, im Namen der Gemeinschaft genehmigt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2210/78 des Rates vom 26. September 1978 (ABl. L 263, S. 1; im folgenden: Abkommen), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Babahenini (im folgenden: Klägerin), die die algerische Staatsangehörigkeit besitzt, und dem belgischen Staat (im folgenden: Beklagter) wegen der Versagung einer Beihilfe für Behinderte.

3 Nach den Akten ist die Klägerin die Ehefrau eines im Ruhestand befindlichen algerischen Arbeitnehmers. Sie wohnt mit ihrem Ehemann in Belgien, wo dieser als Arbeitnehmer beschäftigt war und eine Altersrente nach dem belgischen Recht bezieht. Sie selbst hat in Belgien nie eine berufliche Tätigkeit ausgeuebt. Es steht fest, daß sie körperlich behindert ist.

4 Am 11. September 1995 beantragte die Klägerin eine Beihilfe für Behinderte gemäß dem belgischen Gesetz vom 27. Februar 1987 (Moniteur belge vom 1. April 1987, S. 4832).

5 Nach Artikel 4 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 1991 (Moniteur belge vom 1. August 1991, S. 16951) setzt ein Anspruch auf eine Beihilfe für Behinderte voraus, daß der Betroffene seinen tatsächlichen Wohnsitz in Belgien hat, Belgier, Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft, Flüchtling, Staatenloser oder Inhaber einer unbestimmten Staatsangehörigkeit ist oder bis zum 21. Lebensjahr den nach dem belgischen Recht vorgesehenen Zuschlag zur Familienbeihilfe erhalten hat. Das Gesetz vom 20. Juli 1991 trat am 1. Januar 1992 in Kraft.

6 Am 27. September 1995 lehnten die zuständigen belgischen Behörden den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie erfuelle nicht die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 hinsichtlich der Staatsangehörigkeit.

7 Am 29. November 1995 erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage beim Tribunal du travail Charleroi und machte dabei einen Verstoß gegen Artikel 39 Absatz 1 des Abkommens geltend, wonach es den Behörden der Mitgliedstaaten untersagt sei, einem Antragsteller die Gewährung der beantragten Leistungen der sozialen Sicherheit unter Hinweis auf seine algerische Staatsangehörigkeit zu verweigern.

8 Der Arbeitsauditor beim Tribunal du travail Charleroi vertritt indessen die Auffassung, daß die Klägerin nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 39 Absatz 1 des Abkommens falle, weil das im belgischen Recht vorgesehene Recht auf Behindertenbeihilfen als ein eigenes Recht anzusehen sei und die Klägerin nicht selbst die Arbeitnehmereigenschaft besitze.

9 Das Tribunal du travail Charleroi hat die Frage aufgeworfen, ob diese Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht den Anwendungsbereich des Abkommens einschränke, das gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. per Analogie Urteil vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199) auch für die Familienangehörigen des algerischen Wanderarbeitnehmers gelte. Ausserdem hat das Tribunal du travail erklärt, die von der Klägerin beantragten Leistungen seien ihr nur wegen ihrer Staatsangehörigkeit und nicht deshalb versagt worden, weil sie keine berufliche Tätigkeit ausgeuebt habe, ein Erfordernis, das im übrigen keineswegs für Inländer gelte.

10 Das Tribunal du travail Charleroi ist daher der Auffassung, daß der Rechtsstreit Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwirft, und hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist es unter Berücksichtigung des Artikels 39 des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2210/78 genehmigten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zulässig, daß ein Mitgliedstaat es ablehnt, einem algerischen Behinderten, der selbst nicht in Belgien gearbeitet hat, Beihilfen für Behinderte (hier: nach dem belgischen Gesetz vom 27. Februar 1987) zu gewähren, wenn der Betreffende zusammen mit seinem Ehegatten, der algerischer Staatsangehöriger ist und eine belgische Altersrente erhält, in Belgien wohnt?

11 Zunächst ist auf das Ziel und die einschlägigen Vorschriften des Abkommens zu verweisen.

12 Ziel des Abkommens ist es nach seinem Artikel 1, eine globale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, um zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Algeriens beizutragen und die Vertiefung ihrer Beziehungen zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit wird nach Titel I auf wirtschaftlichem, technischem und finanziellem Gebiet, nach Titel II auf dem Gebiet des Handels und nach Titel III im sozialen Bereich hergestellt.

13 Artikel 39 Absatz 1, der zu Titel III - Zusammenarbeit im Bereich der Arbeitskräfte - gehört, bestimmt:

"Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den Arbeitnehmern algerischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt."

14 Die folgenden Absätze dieses Artikels betreffen die in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Aufenthaltszeiten, die Familienzulagen für die innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen und den Transfer nach Algerien von Alters- und Hinterbliebenenrenten sowie Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit.

15 Unter Berücksichtigung der Umstände des Ausgangsverfahrens ist die Vorabentscheidungsfrage so zu verstehen, daß mit ihr im wesentlichen Auskunft darüber begehrt wird, ob es nach Artikel 39 Absatz 1 des Abkommens einem Mitgliedstaat verwehrt ist, der behinderten Ehefrau eines im Ruhestand befindlichen algerischen Arbeitnehmers, die zusammen mit ihrem Ehemann in diesem Mitgliedstaat wohnt, eine Leistung wie die Beihilfe für Behinderte, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugunsten von innerhalb des Landes wohnenden Inländern unabhängig von der Ausübung einer Berufstätigkeit vorgesehen ist, mit der Begründung zu versagen, daß sie algerische Staatsangehörige sei und niemals eine Berufstätigkeit ausgeuebt habe.

16 Zur Beantwortung dieser Frage ist erstens zu prüfen, ob sich ein einzelner vor einem nationalen Gericht unmittelbar auf Artikel 39 Absatz 1 des Abkommens berufen kann, und zweitens, ob diese Vorschrift den Fall der Ehefrau eines algerischen Wanderarbeitnehmers erfasst, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie wohnen und in dem ihr Ehemann eine Altersrente erhält, eine Beihilfe der Art, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, beantragt.

Zur unmittelbaren Wirkung des Artikels 39 Absatz 1 des Abkommens

17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 5. April 1995 in der Rechtssache C-103/94, Krid, Slg. 1995, I-719, Randnrn. 21 bis 23, und - im Wege der Analogie - Urteile Kziber, a. a. O., Randnrn. 15 bis 22, und vom 20. April 1994 in der Rechtssache C-58/93, Yousfi, Slg. 1994, I-1353, Randnr. 16 bis 18, sowie vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-126/95, Hallouzi-Choho, Slg. 1996, I-4807, Randnr. 19, ergangen zu Artikel 41 Absatz 1 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, im Namen der Gemeinschaft genehmigt durch die Verordnung [EWG] Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 [ABl. L 264, S. 1], der den gleichen Wortlaut wie Artikel 39 Absatz 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Algerien hat) enthält Artikel 39 Absatz 1 des Abkommens, der klar, eindeutig und unbedingt das Verbot begründet, Arbeitnehmer algerischer Staatsangehörigkeit und die mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu benachteiligen, eine klare und eindeutige Verpflichtung, deren Erfuellung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhängen, soweit es um Fragen geht, die nicht Gegenstand der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels sind. Der Gerichtshof hat in den genannten Urteilen weiter ausgeführt, daß das Ziel des Abkommens, eine globale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, namentlich im Bereich der Arbeitskräfte, zu fördern, bestätigt, daß das in Artikel 39 Absatz 1 verankerte Diskriminierungsverbot geeignet ist, die Rechtsstellung des einzelnen unmittelbar zu regeln.

18 Der Gerichtshof hat daraus den Schluß gezogen (siehe Urteil Krid, a. a. O., Randnr. 24, und - im Wege der Analogie - die Urteile Kziber, a. a. O., Randnr. 23, Yousfi, a. a. O., Randnr. 19, und Hallouzi-Choho, a. a. O., Randnr. 20), daß diese Vorschrift unmittelbare Wirkung hat, so daß die einzelnen, auf die sie anwendbar ist, das Recht haben, sich vor den nationalen Gerichten auf sie zu berufen.

Zur Tragweite des Artikels 39 Absatz 1 des Abkommens

19 Um die Bedeutung des in Artikel 39 Absatz 1 des Abkommens niedergelegten Diskriminierungsverbots zu klären, ist zum einen zu prüfen, ob sich der persönliche Geltungsbereich dieses Artikels auf eine Person wie die Klägerin erstreckt, und zum anderen, ob eine Leistung wie die im belgischen Recht vorgesehene Beihilfe für Behinderte zum Gebiet der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung gehört.

20 Was erstens den persönlichen Geltungsbereich des Artikels 39 Absatz 1 des Abkommens angeht, so ist diese Vorschrift zunächst auf Arbeitnehmer algerischer Staatsangehörigkeit anwendbar, wobei dieser Begriff nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil Krid, a. a. O., Randnr. 26, und - im Wege der Analogie - die Urteile Kziber, a. a. O., Randnr. 27, Yousfi, a. a. O., Randnr. 21, und Hallouzi-Choho, a. a. O., Randnr. 22) sowohl die aktiven Arbeitnehmer als auch die Arbeitnehmer erfasst, die aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden sind, insbesondere nachdem sie das für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Alter erreicht haben.

21 Weiter gilt Artikel 39 Absatz 1 des Abkommens auch für die Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer, die mit ihnen in dem Mitgliedstaat, in dem sie beschäftigt sind, zusammenleben.

22 Insoweit wird eine Person wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens als Ehefrau eines algerischen Wanderarbeitnehmers, die mit ihm zusammen in dem Mitgliedstaat wohnt, in dem er eine Altersrente bezieht, nachdem er dort eine berufliche Tätigkeit ausgeuebt hat, von Artikel 39 Absatz 1 des Abkommens erfasst.

23 Der belgische Staat hat zwar geltend gemacht, eine mit einem algerischen Wanderarbeitnehmer verheiratete algerische Staatsangehörige, die nie selbst die Arbeitnehmereigenschaft besessen habe, könne sich nicht auf Artikel 39 Absatz 1 des Abkommens berufen, um eine Leistung wie die nach belgischem Recht vorgesehene Beihilfe für Behinderte zu erhalten, denn bei dieser Leistung handele es sich nach belgischem Recht um ein eigenes Recht und nicht um ein von der Klägerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Familienangehörige eines Wanderarbeitnehmers erworbenes abgeleitetes Recht.

24 Dazu genügt es festzustellen, daß der persönliche Geltungsbereich des Artikels 39 Absatz 1 des Abkommens nicht deckungsgleich ist mit dem des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. L 230, S. 6), so daß die - übrigens vor kurzem durch das Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/93 (Cabanis-Issarte, Slg. 1996, I-2097) präzisierte - Rechtsprechung, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 zwischen abgeleiteten und eigenen Rechten der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers unterscheidet, wie aus dem Urteil Krid, a. a. O. (Randnr. 39), hervorgeht, nicht auf das Abkommen übertragen werden kann (vgl. - in analoger Anwendung - die Urteile Kziber, a. a. O., und Hallouzi-Choho, a. a. O., Randnr. 30).

25 Folglich fällt eine Person wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens in den persönlichen Geltungsbereich des Artikels 39 Absatz 1 des Abkommens, wobei es unerheblich ist, ob ihr die von ihr beantragte Leistung als eigenes Recht oder aufgrund ihrer Eigenschaft als Familienangehörige eines algerischen Wanderarbeitnehmers gewährt wird.

26 Zweitens folgt, was den in dieser Vorschrift enthaltenen Begriff der sozialen Sicherheit angeht, aus dem Urteil Krid, a. a. O. (Randnr. 32), sowie - im Wege der Analogie - aus den genannten Urteilen Kziber (Randnr. 25), Yousfi (Randnr. 24) und Hallouzi-Choho (Randnr. 25), daß er genauso wie der in der Verordnung Nr. 1408/71 verwendete gleichlautende Begriff aufzufassen ist.

27 Artikel 4 Absatz 2a Unterabsatz b der Verordnung Nr. 1408/71 (siehe auch Artikel 10a Absatz 1 und Anhang IIa dieser Verordnung) enthält seit deren Änderung durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 1) einen ausdrücklichen Hinweis auf die Leistungen, die zum besonderen Schutz der Behinderten bestimmt sind. Ausserdem entsprach es seit dem Urteil vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73 (Callemeyn, Slg. 1974, 553) - und damit schon vor der Änderung der Verordnung Nr. 1408/71 - der ständigen Rechtsprechung, daß die Leistungen für Behinderte wegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71, der ausdrücklich "Leistungen bei Invalidität" anführt, in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung fallen (siehe in diesem Sinne auch Urteil Yousfi, a. a. O., Randnr. 25).

28 Eine Leistung wie die im belgischen Recht vorgesehene Beihilfe für Behinderte fällt also in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 und daher in den des Artikels 39 Absatz 1 des Abkommens.

29 Aus dem in Artikel 39 Absatz 1 des Abkommens enthaltenen Grundsatz, daß im Bereich der sozialen Sicherheit algerischer Wanderarbeitnehmer und ihrer mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit im Verhältnis zu den Inländern des betreffenden Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt sind, verboten ist, folgt somit, daß die von dieser Vorschrift erfassten Personen unter den gleichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Beihilfen für Behinderte geltend machen können wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.

30 Es ist daher als mit diesem Grundsatz unvereinbar anzusehen, wenn von den von dieser Vorschrift erfassten Personen nicht nur die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats verlangt wird - die die Bürger dieses Staates zwangsläufig besitzen -, sondern darüber hinaus die Voraussetzung der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch die Person, die die Gewährung der fraglichen Leistung der sozialen Sicherheit beantragt, aufgestellt wird, wenn eine derartige Bedingung, worauf das vorlegende Gericht hingewiesen hat, für Inländer nicht gilt.

31 Aus dem Grundsatz des Artikels 39 Absatz 1 des Abkommens, daß im Bereich der sozialen Sicherheit jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit unzulässig ist, folgt somit, daß der Ehefrau eines algerischen Wanderarbeitnehmers, die im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem dieser Arbeitnehmer beschäftigt war, wohnt und alle Voraussetzungen mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit erfuellt, um eine Leistung wie die Beihilfe für Behinderte zu erhalten, die nach belgischem Recht für innerhalb des Landes wohnende Personen vorgesehen ist, diese Leistung nicht versagt werden darf.

32 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß Artikel 39 Absatz 1 des Abkommens dahin auszulegen ist, daß er es einem Mitgliedstaat verwehrt, der behinderten Ehefrau eines im Ruhestand befindlichen algerischen Arbeitnehmers, die zusammen mit ihrem Ehemann in diesem Mitgliedstaat wohnt, eine Leistung wie die Beihilfe für Behinderte, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugunsten von innerhalb des Landes wohnenden Inländern unabhängig von der Ausübung einer Berufstätigkeit vorgesehen ist, mit der Begründung zu versagen, daß sie algerische Staatsangehörige sei und niemals eine Berufstätigkeit ausgeuebt habe.

Kostenentscheidung:

Kosten

33 Die Auslagen der belgischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

auf die ihm vom Tribunal du travail Charleroi mit Urteil vom 18. März 1997 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 39 Absatz 1 des am 26. April 1976 in Algier unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien, im Namen der Gemeinschaft genehmigt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2210/78 des Rates vom 26. September 1978, ist dahin auszulegen, daß er es einem Mitgliedstaat verwehrt, der behinderten Ehefrau eines im Ruhestand befindlichen algerischen Arbeitnehmers, die mit ihrem Ehemann in diesem Mitgliedstaat wohnt, eine Leistung wie die Beihilfe für Behinderte, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugunsten von innerhalb des Landes wohnenden Inländern unabhängig von der Ausübung einer Berufstätigkeit vorgesehen ist, mit der Begründung zu versagen, daß sie algerische Staatsangehörige sei und niemals eine Berufstätigkeit ausgeuebt habe.

Ende der Entscheidung

Zurück