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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.07.1997
Aktenzeichen: C-114/95
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1101/89, Verordnung (EWG) Nr. 1102/89, Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1101/89, Verordnung (EWG) Nr. 3685/89


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1101/89
Verordnung (EWG) Nr. 1102/89
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1101/89
Verordnung (EWG) Nr. 3685/89
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

6 Artikel 95 des Vertrages verbietet es einem Mitgliedstaat, einen Einfuhrzuschlag von 40 % zu erheben, um den sich bei der Einfuhr von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat per Schiff die Abgabe erhöht, die allgemein auf Waren erhoben wird, die in den Häfen des ersten Mitgliedstaats oder in der vertieften Fahrrinne der Zufahrten zu diesen Häfen verfrachtet, gelöscht oder sonst verschifft oder ausgeschifft werden.

7 Artikel 18 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden begründet für die Vertragsparteien einen Grundsatz der Nichtdiskriminierung im steuerlichen Bereich, der nur von der Feststellung abhängt, daß die einem bestimmten Steuersystem unterliegenden Erzeugnisse gleichartig sind, und der Diskriminierungen aufgrund von Maßnahmen oder Praktiken untersagt, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Festsetzung, die Bedingungen und die Modalitäten der Erhebung von Steuern auswirken, mit denen die Erzeugnisse der anderen Vertragspartei belastet sind. Daraus folgt, daß eine Warenabgabe, die Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung ist, die Gruppen von Waren systematisch nach objektiven Kriterien betrifft, die unabhängig vom Ursprung der Waren gelten, eine Maßnahme interner steuerlicher Art im Sinne von Artikel 18 dieses Abkommens darstellt.

Daher verstösst ein Einfuhrzuschlag von 40 %, um den sich bei der Einfuhr von Waren per Schiff die Abgabe erhöht, die allgemein auf Waren erhoben wird, die in den Häfen eines Mitgliedstaats oder in der vertieften Fahrrinne der Zufahrten zu diesen Häfen verfrachtet, gelöscht oder sonst verschifft oder ausgeschifft werden, insoweit gegen das Gemeinschaftsrecht, als er auf Waren erhoben wird, die aus einem Drittland eingeführt werden, mit dem die Gemeinschaft ein Abkommen geschlossen hat, das Bestimmungen enthält, die Artikel 18 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden entsprechen.

8 Artikel 95 des Vertrages ist nur auf Erzeugnisse aus den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls auf aus Drittländern stammende Erzeugnisse anwendbar, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden. Daher ist diese Bestimmung auf unmittelbar aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse nicht anwendbar. Im übrigen enthält der Vertrag für den Handel mit Drittländern hinsichtlich der inländischen Abgaben keine dem Artikel 95 entsprechende Vorschrift.

9 Hat ein Mitgliedstaat eine Abgabe festgesetzt oder genehmigt, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstösst, so ist er grundsätzlich verpflichtet, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben zu erstatten. Ist das Aufkommen aus der Abgabe einer selbständigen Verwaltungsstelle unter kommunaler Aufsicht zugeflossen, so verbietet es das Gemeinschaftsrecht nicht, daß eine Klage auf Erstattung dieser Abgaben gegen eine dieser Stellen erhoben wird, sofern die Modalitäten dieser Klage weder ungünstiger sind als bei entsprechenden Klagen, die innerstaatliches Recht betreffen, noch die Erstattung der nicht geschuldeten Abgaben praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren.

10 Das Gemeinschaftsrecht verbietet es nicht, daß die nationale Verjährungsfrist, die für einen Anspruch auf Erstattung von Abgaben gilt, die unter Verstoß gegen Artikel 95 des Vertrages oder gegen eine Artikel 18 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden entsprechende Bestimmung erhoben wurden, zu einem früheren Zeitpunkt als dem der Abschaffung dieser Abgaben beginnt.

Bei der Festsetzung angemessener Ausschlußfristen, die ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist, kann nämlich nicht angenommen werden, daß die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte dadurch praktisch unmöglich gemacht oder übermässig erschwert würde.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 17. Juli 1997. - Texaco A/S gegen Middelfart Havn, Århus Havn, Struer Havn, Ålborg Havn, Fredericia Havn, Nørre Sundby Havn, Hobro Havn, Randers Havn, Åbenrå Havn, Esbjerg Havn, Skagen Havn und Thyborøn Havn und Olieselskabet Danmark amba gegen Trafikministeriet, Fredericia Kommune, Køge Havn, Odense Havnevæsen, Holstebro-Struer Havn, Vejle Havn, Åbenrå Havn, Ålborg Havnevæsen, Århus Havnevæsen, Frederikshavn Havn, Esbjerg Havn. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Østre Landsret - Dänemark. - Seeverkehr - Warenabgabe - Einfuhrzuschlag. - Verbundene Rechtssachen C-114/95 und C-115/95.

Entscheidungsgründe:

1 Das Östre Landsret hat mit zwei Beschlüssen vom 24. März 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 3. April 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Artikel 9 bis 13, 18 bis 29, 84, 86, 90 und 95 EWG-Vertrag, der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378, S. 1), der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABl. L 378, S. 4) und der Artikel 6 und 18 des am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichneten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2838/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen und gebilligten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden (ABl. L 300, S. 96; im folgenden: Abkommen EWG-Schweden) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen der Texaco A/S (im folgenden: Texaco) und der Olieselskabet Danmark a.m.b.a. (im folgenden: Olieselskabet), beide in Dänemark eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die raffinierte Ölprodukte wie Gasöl, Benzin und (im Fall von Texaco) feste Brennstoffe einführen, und einer Reihe von Verkehrshäfen, in denen es darum geht, daß bis zum 31. März 1990 von diesen Häfen ein Einfuhrzuschlag von 40 % erhoben wurde, um den sich bei aus dem Ausland eingeführten Waren die Warenabgabe erhöhte, die in Dänemark auf alle Waren erhoben wird, die in dänischen Verkehrshäfen oder in den vertieften Fahrrinnen der Zufahrten zu diesen Häfen verfrachtet, gelöscht oder sonst verschifft oder ausgeschifft werden.

3 In Dänemark erteilt der Verkehrsminister die Genehmigung zur Einrichtung eines Verkehrshafens, d. h. eines Hafens, der der Abfertigung von Waren, Fahrzeugen und Personen dient. Nach den Eigentumsverhältnissen und dem Verwaltungssystem kann unterschieden werden zwischen Häfen unter kommunaler Verwaltung, die selbständige öffentliche Rechtssubjekte der Gemeinden sind, dem Hafen von Kopenhagen, der eine besondere Rechtsgrundlage hat, den staatlichen Häfen, die dem Verkehrsministerium unterstehen, und den privaten Häfen, die von den Hafeneigentümern entsprechend den in der fraglichen Genehmigung aufgeführten Bedingungen verwaltet werden.

4 Die Häfen beziehen einen Teil ihrer Einnahmen aus Abgaben, die die Benutzer für ihre Benutzung zahlen. So sind für das Anlaufen des Hafens sowie für die Ver- und Ausschiffung von Waren, Fahrzeugen und Personen Schiffs- und Warenabgaben zu entrichten. Besondere Abgaben werden für die Inanspruchnahme von Kränen, Speichern und Lagerplätzen erhoben.

5 Nach dem Gesetz Nr. 239 vom 12. Mai 1976 über die Verkehrshäfen (Lovtidende A 1976, S. 587), das bis zum 31. Dezember 1990 galt, wurden die Schiffs- und Warenabgaben vom zuständigen Minister (jetzt vom Verkehrsminister) nach Verhandlung mit der jeweiligen Direktion der Verkehrshäfen festgesetzt. Nach der Praxis des Ministeriums wurden die Gebührenberechnungen auf der Grundlage der wirtschaftlichen Situation der 22 nach dem Verkehrsvolumen bedeutendsten Provinzverkehrshäfen vorgenommen, und zwar so, daß sie die Ausgaben für Betrieb und Instandhaltung der Häfen sowie eine angemessene Selbstfinanzierung der notwendigen Erweiterungen und Modernisierungen deckten.

6 Die Schiffs- und Warenabgaben wurden in eine Gebührenordnung für jeden einzelnen Hafen aufgenommen, die in Übereinstimmung mit einer vom zuständigen Minister für sämtliche Verkehrshäfen festgelegten gemeinsamen Gebührenordnung erstellt wurde.

7 Nach der zur maßgeblichen Zeit geltenden Regelung war die Schiffsabgabe von allen Schiffen, Wasserfahrzeugen und allem schwimmendem Gerät für das Liegen im Hafen oder in den vertieften Fahrrinnen der Hafenzufahrt zu entrichten. Sie errechnete sich aus einem festen Betrag je Bruttoregistertonne (BRT) oder Bruttotonne (BT), entweder für jedes Anlaufen des Hafens oder als Monatsabgabe. Schiffe unter 100 BRT/BT waren von der Schiffsabgabe befreit.

8 Die Warenabgabe war für alle Waren zu entrichten, die im Hafen oder in den vertieften Fahrrinnen der Hafenzufahrt verfrachtet, gelöscht oder sonst verschifft oder ausgeschifft wurden. Sie belief sich auf einen bestimmten Betrag je Tonne. Für bestimmte Waren waren Befreiungen oder Sondertarife vorgesehen. Nach dieser Regelung war die Warenabgabe von dem Schiff oder seinem örtlichen Agenten vor dem Auslaufen des Schiffes zu zahlen; abgabenpflichtig waren jedoch der Empfänger und der Versender der Waren, auf die die Abgabe abgewälzt werden konnte.

9 Zur maßgeblichen Zeit wurde die Abgabe auf aus dem Ausland eingeführte Waren um 40 % erhöht. Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß dieser Einfuhrzuschlag von 40 % 1956 im Zusammenhang mit einer allgemeinen Anpassung der Hafengebühren aufgrund eines Berichts der 1954 vom Ministerium für Öffentliche Arbeiten eingesetzten Hafen- und Brückenkommission eingeführt worden war.

10 Nach Ansicht dieser Kommission sollten die als erforderlich angesehenen Gebührenerhöhungen sowohl die Schiffs- als auch die Warenabgaben erfassen, doch seien sie "so vorzunehmen, daß ihr Ziel - die Erhöhung der Hafeneinnahmen - nicht dadurch vereitelt wird, daß sich der Verkehr ganz oder teilweise von den Häfen verlagert und die Güter immer stärker auf der Strasse oder auf der Schiene versandt werden". Hinsichtlich der Warenabgaben schlug die Hafen- und Brückenkommission auch vor, "sich auf den Aussenhandel [zu] konzentrieren..., da der grösste Teil der Waren, die aus dem Ausland eingeführt oder dorthin ausgeführt werden, naturgemäß auf dem Seeweg befördert werden und die Gefahr, daß dieser Verkehr sich nur wegen der Erhöhung der Warenabgaben von den Häfen zurückzieht, deshalb in gewissem Grad ausser Betracht bleiben kann". Die Kommission ging ausserdem davon aus, es sei "am zweckmässigsten, den Teil der Mehreinnahmen, der durch Warenabgaben erzielt werden soll, allein durch eine Erhöhung der Abgaben auf eingeführte Waren aufzubringen", da die Abgabe auf eingeführte Waren, z. B. auf Dünge- und Futtermittel für die Landwirtschaft und auf Rohstoffe für die Industrie, niedriger sei als die auf die Fertigwaren und da sich die Erhöhung der Abgabe auf den Import in den betreffenden Wirtschaftsbereichen sehr viel weniger auswirken werde als eine Erhöhung der Abgaben auf den Export. Die Gefahr einer Verlagerung des inländischen Verkehrs von den Häfen auf den Landweg veranlasste die Hafen- und Brückenkommission schließlich zu dem Vorschlag, die kleineren Schiffe von der geplanten Erhöhung der Schiffsabgaben auszunehmen und die Schiffe bis zu 100 Tonnen von den niedrigeren Schiffsabgaben profitieren zu lassen, die normalerweise Schiffen von weniger als 100 Tonnen eingeräumt worden waren.

11 Der Einfuhrzuschlag von 40 % wurde mit Wirkung vom 1. April 1990 vom Verkehrsminister abgeschafft.

12 Die von Texaco und von Olieselskabet eingeführten Ölprodukte stammen vorwiegend aus Drittländern, mit denen die Gemeinschaft ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, aber auch aus anderen Mitgliedstaaten sowie aus Drittländern, die mit der Gemeinschaft nicht durch ein Freihandelsabkommen verbunden sind. Diese Einfuhren erfolgen im Fall von Texaco über die Häfen von Middelfart, AArhus, Strür, Esbjerg, AAlborg, Skagen, Fredericia, Nörre Sundby, Hobro, Randers, AAbenraa und Thyborön. Die Häfen von Esbjerg, Skagen und Thyborön sind staatliche Häfen, die anderen stehen unter kommunaler Verwaltung. Im Fall von Olieselskabet erfolgen die Einfuhren über die Häfen von Fredericia, Köge, Odense, Holstebro-Strür, Vejle, AAbenraa, AAlborg, AArhus, Frederikshavn und Esbjerg. Die beiden letztgenannten sind staatliche Häfen, die übrigen acht stehen unter kommunaler Verwaltung. Für sämtliche Einfuhren mussten Texaco und Olieselskabet die geltenden Warenabgaben zuzueglich des Einfuhrzuschlags von 40 % entrichten.

13 Mit Klageschrift, die am 30. April 1993 beim Östre Landsret einging, beantragte Texaco, die betreffenden Häfen zu verurteilen, den dem Einfuhrzuschlag von 40 % entsprechenden Teil der Warenabgabe für die Zeit vom 1. Mai 1988 bis 31. März 1990 in Höhe von insgesamt 3,2 Millionen DKR an sie zurückzuzahlen.

14 Mit Klageschrift, die am 25. Juni 1993 bei demselben Gericht einging, beantragte Olieselskabet, die Häfen als Gesamtschuldner zusammen mit dem Verkehrsministerium erstens zu verurteilen, den in der Zeit vom 1. Januar 1988 bis 1. April 1990 erhobenen Einfuhrzuschlag in Höhe von insgesamt 2,5 Millionen DKR an sie zurückzuzahlen, und zweitens anzuerkennen, daß sie zur Rückzahlung der in der Zeit vom 1. Juli 1977 bis 31. Dezember 1987 erhobenen Zuschläge verpflichtet sind, deren Gesamtsumme für diesen Zeitraum noch nicht beziffert werden konnte.

15 Texaco und Olieselskabet stützten ihre Klagen auf mehrere Rügen der Unvereinbarkeit des Einfuhrzuschlags mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Artikeln 9 bis 13, 18 bis 29, 86, 90 und 95 des Vertrages sowie 6 und 18 des Abkommens EWG-Schweden und dem von der Gemeinschaft mit dem Königreich Norwegen geschlossenen Abkommen (vgl. die Verordnung [EWG] Nr. 1691/73 des Rates vom 25. Juni 1973 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen sowie zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen [ABl. L 171, S. 1]).

16 Die Verkehrshäfen und das Verkehrsministerium vertraten die Auffassung, daß der Einfuhrzuschlag nicht mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften unvereinbar sei, und führten insbesondere aus, daß dieser Einfuhrzuschlag, da er nicht auf die Waren als solche erhoben worden sei, sondern als Entgelt für von den Häfen erbrachte Dienstleistungen, anhand des Artikels 84 Absatz 2 EWG-Vertrag über den Verkehr und der Verordnung Nr. 4055/86 zu beurteilen sei.

17 Hilfsweise trugen die unter kommunaler Verwaltung stehenden Häfen vor, daß im Fall der Unvereinbarkeit des Zuschlags mit dem Gemeinschaftsrecht das Verkehrsministerium als die für die Gebührenfestsetzung zuständige Stelle verpflichtet sei, sie im Hinblick auf alle Beträge schadlos zu stellen, die sie gegebenenfalls im Zusammenhang mit der erfolgten Gebührenfestsetzung zurückzahlen oder als Schadensersatz zahlen müssten. Dazu machten die staatlichen Häfen und das Verkehrsministerium geltend, aus dem Gemeinschaftsrecht ergebe sich nicht unmittelbar, daß ein Mitgliedstaat, der eine Abgabe festgesetzt oder genehmigt habe, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt werde, zur Erstattung verpflichtet sei. Es sei Sache des anwendbaren nationalen Rechts und somit des nationalen Gerichts, insbesondere darüber zu entscheiden, ob der Staat die unter kommunaler Verwaltung stehenden Häfen gegebenenfalls im Hinblick auf alle Beträge schadlos zu stellen habe, die diese möglicherweise erstatten müssten.

18 Unter diesen Umständen hat das Östre Landsret beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

In der Rechtssache C-114/95:

1. Ist die Vereinbarkeit eines 40%igen Zuschlags zu einer allgemeinen Warenabgabe, die ein Mitgliedstaat auf die Einfuhr von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat auf dem Seeweg erhebt, mit dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen nach

A: - den Artikeln 9 bis 13, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 18 bis 29 und der hierauf gestützten Verordnung Nr. 2658/87 des Rates oder

- Artikel 95

oder, soweit davon ausgegangen wird, daß es um Dienstleistungen geht, für die ein Entgelt gezahlt wird, nach

B: - Artikel 84 und der Verordnung Nr. 4055/86 des Rates über den freien Dienstleistungsverkehr oder

- den Artikeln 90 und 86 über den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung (in welchem Zusammenhang die Frage zu stellen ist, ob die Verordnung Nr. 4056/86 des Rates für die Beurteilung der Vereinbarkeit des Zuschlags mit dem Gemeinschaftsrecht von Bedeutung ist)?

2. Steht es im Einklang mit der (den) in der Antwort auf Frage 1 genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung(en), wenn ein 40%iger Zuschlag zu einer allgemeinen Warenabgabe bei der Einfuhr von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat auf dem Seeweg erhoben wird?

3. Ist die Antwort auf Frage 2 die gleiche, wenn die Waren auf dem Seeweg aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, mit dem die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ein Abkommen geschlossen hat, das Vorschriften wie Artikel 6 und Artikel 18 des Abkommens zwischen dem Königreich Schweden und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft enthält, und die Beurteilung nach einem solchen Abkommen (Freihandelsabkommen) zu erfolgen hat?

4. Ist die Antwort auf Frage 2 die gleiche, wenn die Waren direkt aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, mit dem die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kein Abkommen (Freihandelsabkommen) geschlossen hat?

In der Rechtssache C-115/95:

1. Ist die Vereinbarkeit eines 40%igen Zuschlags zu einer allgemeinen Warenabgabe, die ein Mitgliedstaat auf die Einfuhr von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat auf dem Seeweg erhebt, mit dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen nach

A: - den Bestimmungen des Vertrages über die Zollunion, u. a. den Artikeln 9 bis 13, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 18 bis 29 und den hierauf gestützten Verordnungen Nr. 950/68 und Nr. 2658/87 des Rates oder

- Artikel 95

oder

B: - Artikel 84 und der Verordnung Nr. 4055/86 des Rates über den freien Dienstleistungsverkehr oder

- den Artikeln 90 und 86 über den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung (in welchem Zusammenhang die Frage zu stellen ist, ob die Verordnung Nr. 4056/86 des Rates für die Beurteilung der Vereinbarkeit des Zuschlags mit dem Gemeinschaftsrecht von Bedeutung ist)?

2. Steht es im Einklang mit der (den) in der Antwort auf Frage 1 genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung(en), wenn ein 40%iger Zuschlag zu einer allgemeinen Warenabgabe bei der Einfuhr von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat auf dem Seeweg erhoben wird?

3. Ist die Antwort auf Frage 2 die gleiche, wenn die Waren auf dem Seeweg aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, mit dem die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ein Abkommen geschlossen hatte, das Vorschriften wie Artikel 6 und Artikel 18 des Abkommens zwischen dem Königreich Schweden und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft enthielt, und die Beurteilung nach einem solchen Abkommen (Freihandelsabkommen) zu erfolgen hatte?

4. Ist die Antwort auf Frage 2 die gleiche, wenn die Waren auf dem Seeweg aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, mit dem die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kein Abkommen (Freihandelsabkommen) geschlossen hatte?

5. Ergibt sich aus dem Gemeinschaftsrecht, daß ein Mitgliedstaat, der eine Abgabe festgesetzt oder genehmigt hat, die mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist, zur Erstattung der Abgabe verpflichtet ist, auch wenn das Aufkommen aus dieser Abgabe selbständigen Verwaltungsstellen unter kommunaler Aufsicht zugeflossen ist?

6. Vor dem Hintergrund, daß die Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben wurden, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes im Rahmen der in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen erfolgen muß und daß in Randnummer 12 des Urteils in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio) festgestellt wird, daß das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts erhoben hat, eine Folge und eine Ergänzung der Rechte darstellt, die dem einzelnen durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eingeräumt worden sind, nach denen Abgaben zollgleicher Wirkung oder gegebenenfalls die diskriminierende Erhebung von inländischen Abgaben verboten sind, stellt sich die Frage, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofes so zu verstehen ist, daß das Gemeinschaftsrecht eine unbedingte Pflicht zur Erstattung von Abgaben, die gemäß den Antworten auf die Fragen 1 bis 4 möglicherweise gegen das Gemeinschaftsrecht verstossen, enthält, allerdings in der Weise, daß die näheren Bedingungen für die praktische Behandlung des Erstattungsanspruchs innerhalb bestimmter, durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes festgelegter Grenzen von den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften abhängen.

7. Ist es - sofern festgestellt wird, daß der 40%ige Zuschlag auf die allgemeine Warenabgabe gegen das Gemeinschaftsrecht einschließlich der geschlossenen Abkommen (Freihandelsabkommen) verstösst - mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn eine im nationalen Recht festgesetzte Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche zu einem früheren Zeitpunkt als demjenigen beginnt, in dem der betreffende Mitgliedstaat die gemeinschaftsrechtswidrige Abgabe erhoben hat?

19 Mit Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Mai 1995 sind diese beiden Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den ersten und den zweiten Fragen

20 Mit seinen ersten und seinen zweiten Fragen, die zusammen zu prüfen sind, begehrt das nationale Gericht zum einen Auskunft über den Begriff der Abgaben zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9 bis 13 des Vertrages und über den Begriff der diskriminierenden inländischen Abgaben im Sinne des Artikels 95 des Vertrages im Hinblick auf den Fall, daß ein Mitgliedstaat bei der Einfuhr von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat per Schiff einen Einfuhrzuschlag von 40 % zu der Warenabgabe erhebt, die allgemein für Waren zu entrichten ist, die in den Häfen oder in den vertieften Fahrrinnen der Hafenzufahrten des ersten Mitgliedstaats verfrachtet, gelöscht oder sonst verschifft oder ausgeschifft werden. Zum anderen möchte das Gericht wissen, ob ein solcher Zuschlag gegebenenfalls nach der Verordnung Nr. 4055/86 oder den Artikeln 90 und 86 des Vertrages verboten ist.

21 Zum ersten Teil dieser Fragen ist lediglich festzustellen, daß sich aus dem Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache C-90/94 (Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-0000) ergibt, daß sowohl die allgemeine Warenabgabe als auch der Einfuhrzuschlag, der Bestandteil der Warenabgabe ist, unter Artikel 95 des Vertrages fällt und daß diese Bestimmung es einem Mitgliedstaat verbietet, einen solchen Zuschlag auf per Schiff aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Waren zu erheben.

22 Da der Einfuhrzuschlag somit gegen Artikel 95 des Vertrages verstösst, braucht über die Auslegung der Verordnung Nr. 4055/86 oder der Artikel 90 und 86 des Vertrages, die im zweiten Teil der ersten und der zweiten Fragen erwähnt sind, nicht entschieden zu werden.

23 Daher ist auf die ersten und die zweiten Fragen zu antworten, daß Artikel 95 des Vertrages es einem Mitgliedstaat verbietet, einen Einfuhrzuschlag von 40 % zu erheben, um den sich bei der Einfuhr von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat per Schiff die Abgabe erhöht, die allgemein auf Waren erhoben wird, die in den Häfen des ersten Mitgliedstaats oder in der vertieften Fahrrinne der Zufahrten zu diesen Häfen verfrachtet, gelöscht oder sonst verschifft oder ausgeschifft werden.

Zu den dritten Fragen

24 Mit seinen dritten Fragen möchte das nationale Gericht im wesentlichen wissen, ob ein Einfuhrzuschlag wie der in den Ausgangsverfahren streitige auch insoweit gegen das Gemeinschaftsrecht verstösst, als er auf Waren erhoben wird, die aus einem Drittland eingeführt werden, mit dem die Gemeinschaft ein Abkommen geschlossen hat, das Bestimmungen enthält, die den Artikeln 6 und 18 des Abkommens EWG-Schweden entsprechen.

25 Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens EWG-Schweden "[werden] im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Schweden... keine neuen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle eingeführt". Artikel 6 Absatz 3 sieht ausserdem die Beseitigung der bestehenden Abgaben gleicher Wirkung bis zum 1. Juli 1977 vor.

26 Gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens EWG-Schweden "wenden [die Vertragsparteien] keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken".

27 Für die Beantwortung der Fragen des nationalen Gerichts ist zunächst festzustellen, daß sich aus dem Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90 (Legros u. a., Slg. 1992, I-4625) ergibt, daß der in Artikel 6 des Abkommens EWG-Schweden verwendete Begriff "Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle" genauso auszulegen ist wie der gleiche Begriff, der in den Artikeln 9 bis 13 des Vertrages verwendet wird.

28 Sodann ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in den Urteilen vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81 (Kupferberg, Slg. 1982, 3641) und vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-312/91 (Metalsa, Slg. 1993, I-3751) in bezug auf mit Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens EWG-Schweden gleichlautenden Bestimmungen, die in mit der Portugiesischen Republik und der Republik Österreich geschlossenen gleichartigen Abkommen enthalten waren, ausgeführt hat, daß die dem Artikel 95 des Vertrages bereits gegebenen Auslegungen nicht durch einfache Analogie auf ein Freihandelsabkommen übertragen werden konnten, so daß die einschlägigen Bestimmungen eines solchen Abkommens nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem Ziel, das sie im Rahmen des durch das Abkommen errichteten Freihandelssystems verfolgen, ausgelegt werden mussten.

29 Hierzu ist festzustellen, daß das Abkommen EWG-Schweden ebenso wie die Freihandelsabkommen, um die es in den vorerwähnten Urteilen Kupferberg und Metalsa ging, die Schaffung eines Freihandelssystems bezweckt, in dessen Rahmen die restriktiven Handelsregelungen im Handel mit Ursprungserzeugnissen der Vertragsparteien im wesentlichen beseitigt werden, und zwar vor allem durch die Abschaffung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung und die Beseitigung der mengenmässigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.

30 In diesem Zusammenhang soll Artikel 18 des Abkommens EWG-Schweden verhindern, daß die durch die Beseitigung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung sowie der mengenmässigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung erreichte Liberalisierung des Warenhandels durch steuerliche Praktiken der Vertragsparteien vereitelt wird. Wie der Gerichtshof in Randnummer 25 des Urteils Kupferberg ausdrücklich festgestellt hat, wäre das der Fall, wenn das eingeführte Erzeugnis einer Partei mit einer höheren Abgabe belastet würde als die gleichartigen Erzeugnisse, auf die es auf dem Markt einer anderen Partei trifft.

31 Im Lichte dieser Ziele und in Anbetracht seines Wortlauts ist Artikel 18 des Abkommens EWG-Schweden somit dahin auszulegen, daß er für die Vertragsparteien einen Grundsatz der Nichtdiskriminierung im steuerlichen Bereich begründet, der nur von der Feststellung abhängt, daß die einem bestimmten Steuersystem unterliegenden Erzeugnisse gleichartig sind, und der Diskriminierungen aufgrund von Maßnahmen oder Praktiken untersagt, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Festsetzung, die Bedingungen und die Modalitäten der Erhebung von Steuern auswirken, mit denen die Erzeugnisse der anderen Vertragspartei belastet sind.

32 Insoweit ist festzustellen, daß eine Warenabgabe, die, wie der Gerichtshof in den Randnummern 20 bis 24 des erwähnten Urteils Haahr Petroleum festgestellt hat, Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung ist, die Gruppen von Waren systematisch nach objektiven Kriterien betrifft, die unabhängig vom Ursprung der Waren gelten, eine Maßnahme interner steuerlicher Art im Sinne von Artikel 18 des Abkommens EWG-Schweden darstellt und daß die Erhebung eines Zuschlags, um den sich die auf nationale und eingeführte Waren erhobene Abgabe erhöht, nur auf eingeführte Waren gegen das in dieser Vorschrift aufgestellte Diskriminierungsverbot verstösst.

33 Nach alledem ist auf die dritten Fragen zu antworten, daß ein Einfuhrzuschlag wie der in den Ausgangsverfahren streitige auch insoweit gegen das Gemeinschaftsrecht verstösst, als er auf Waren erhoben wird, die aus einem Drittland eingeführt werden, mit dem die Gemeinschaft ein Abkommen geschlossen hat, das Bestimmungen enthält, die Artikel 18 des Abkommens EWG-Schweden entsprechen.

Zu den vierten Fragen

34 Mit seinen vierten Fragen möchte das nationale Gericht im wesentlichen wissen, ob das Gemeinschaftsrecht auch dann die Erhebung des Einfuhrzuschlags verbietet, wenn die Waren unmittelbar aus einem Drittland, mit dem die Gemeinschaft kein Abkommen geschlossen hat, in einen Mitgliedstaat eingeführt werden.

35 In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, daß Artikel 95 des Vertrages nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur auf Erzeugnisse aus den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls auf aus Drittländern stammende Erzeugnisse, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, anwendbar ist. Daher ist diese Bestimmung auf unmittelbar aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse nicht anwendbar (vgl. insbesondere Urteil vom 13. Juli 1994 in der Rechtssache C-130/92, OTO, Slg. 1994, I-3281, Randnr. 18).

36 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß der Vertrag für den Handel mit Drittländern hinsichtlich der inländischen Abgaben keine dem Artikel 95 entsprechende Vorschrift enthält (Urteile vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787, Randnr. 23, und OTO, a. a. O., Randnr. 20).

37 Folglich ist auf die vierten Fragen zu antworten, daß das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, einen Einfuhrzuschlag wie den in den Ausgangsverfahren streitigen auf Waren zu erheben, die unmittelbar aus einem Drittland eingeführt werden, mit dem die Gemeinschaft kein Abkommen geschlossen hat.

Zur fünften Frage in der Rechtssache C-115/95

38 Mit dieser Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob das Gemeinschaftsrecht verlangt, daß ein Mitgliedstaat, der eine Abgabe festgesetzt oder genehmigt hat, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstösst, zur Erstattung dieser Abgabe verpflichtet ist, auch wenn das Aufkommen aus dieser Abgabe selbständigen Verwaltungsstellen unter kommunaler Aufsicht zugeflossen ist.

39 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, daß es für die Anwendung des Artikels 95 des Vertrages und gegebenenfalls für das in dieser Vorschrift ausgesprochene Verbot unerheblich ist, ob eine Steuer oder eine Gebühr von einer anderen öffentlich-rechtlichen Stelle als dem Staat oder zu dessen Gunsten erhoben wird und ob es sich bei ihr um eine spezielle oder einem besonderen Zweck dienende Abgabe handelt (vgl. Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli und Volpi, Slg. 1977, 557, Randnr. 19).

40 Sodann ist daran zu erinnern, daß das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts erhoben hat, die Folge und Ergänzung der Rechte ist, die den einzelnen aus den Gemeinschaftsbestimmungen zustehen, die solche Abgaben verbieten. Der Mitgliedstaat ist somit grundsätzlich verpflichtet, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben zu erstatten (Urteil vom 14. Januar 1997 in den Rechtssachen C-192/95 bis C-218/95, Comateb u. a, Slg. 1997, I-165, Randnr. 20).

41 Jedoch entspricht es ebenfalls ständiger Rechtsprechung, daß es in Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung Sache der internen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats ist, die Verfahrensmodalitäten der Klagen zu regeln, die den Schutz der dem einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, wobei diese Modalitäten weder ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die innerstaatliches Recht betreffen, noch die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren dürfen (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbröck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12, und dort genannte Rechtsprechung).

42 Folglich ist es in einem Fall wie dem von dem nationalen Gericht genannten Sache der internen Rechtsordnung, vorbehaltich der beiden erwähnten Voraussetzungen zu bestimmen, ob die Klage auf Erstattung nicht geschuldeter Abgaben gegen die selbständige Verwaltungsstelle unter kommunaler Aufsicht, der das Aufkommen aus der Abgabe zugeflossen ist, oder gegen den Staat, der die Abgabe festgesetzt oder genehmigt hat, oder gegebenenfalls gegen beide gemeinsam zu erheben ist.

43 Unter diesen Umständen ist auf die fünfte Frage zu antworten, daß, wenn ein Mitgliedstaat eine Abgabe festgesetzt oder genehmigt hat, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstösst, er grundsätzlich verpflichtet ist, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben zu erstatten. Ist das Aufkommen aus der Abgabe einer selbständigen Verwaltungsstelle unter kommunaler Aufsicht zugeflossen, so verbietet es das Gemeinschaftsrecht nicht, daß eine Klage auf Erstattung dieser Abgaben gegen diese Stelle erhoben wird, sofern die Modalitäten dieser Klage weder ungünstiger sind als bei entsprechenden Klagen, die innerstaatliches Recht betreffen, noch die Erstattung der nicht geschuldeten Abgaben praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren.

Zur sechsten und zur siebten Frage in der Rechtssache C-115/95

44 Mit der sechsten und der siebten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das nationale Gericht im wesentlichen wissen, ob das Gemeinschaftsrecht eine unbedingte Verpflichtung zur Erstattung von Abgaben enthält, die unter Verstoß gegen Artikel 95 des Vertrages oder gegen eine Artikel 18 des Abkommens EWG-Schweden entsprechende Bestimmung erhoben wurden, und ob das Gemeinschaftsrecht es insbesondere verbietet, daß die für einen Anspruch auf Erstattung solcher Abgaben geltende nationale Verjährungsfrist zu einem früheren Zeitpunkt als dem der Abschaffung dieser Abgaben beginnt.

45 Zunächst ergibt sich insbesondere aus dem vom nationalen Gericht erwähnten Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 12), daß das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts erhoben hat, zwar die Folge und Ergänzung des Rechts darstellt, das dem einzelnen durch die Gemeinschaftsbestimmungen eingeräumt worden ist, die solche Abgaben verbieten, daß deren Erstattung jedoch beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts nur im Rahmen der in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen verfolgt werden kann, wobei diese Voraussetzungen aber weder ungünstiger sein dürfen als bei ähnlichen Klagen, die innerstaatliches Recht betreffen, noch die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren dürfen.

46 Sodann hat der Gerichtshof in Randnummer 48 des erwähnten Urteils Haahr Petroleum festgestellt, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen, die ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist, den beiden vorgenannten Voraussetzungen genügt und daß insbesondere nicht angenommen werden kann, daß die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte dadurch praktisch unmöglich gemacht oder übermässig erschwert würde, selbst wenn der Ablauf dieser Fristen per definitionem zur vollständigen oder teilweisen Abweisung der Klage führt.

47 Das Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269) kann dieses Ergebnis nicht entkräften.

48 Der Gerichtshof hat nämlich in Randnummer 17 dieses Urteils ausdrücklich auf den Grundsatz hingewiesen, daß die Festsetzung angemessener Fristen, nach deren Ablauf Klagen nicht mehr zulässig sind, den in der genannten Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen genügt. Nur aufgrund des besonderen Charakters der Richtlinien und in Anbetracht der konkreten Umstände dieser Rechtssache hat er in Randnummer 23 entschieden, daß sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemässen Umsetzung der Richtlinien in das nationale Recht nicht auf die Verpätung einer Klage berufen kann, die ein einzelner zum Schutz der ihm durch die Bestimmungen einer Richtlinie zuerkannten Rechte gegen ihn erhoben hat, so daß eine Klagefrist des nationalen Rechts erst zu diesem Zeitpunkt beginnen kann.

49 Da die Erstattungsansprüche, auf die sich die Fragen des nationalen Gerichts beziehen, nicht auf die unmittelbare Wirkung einer Bestimmung einer nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzten Richtlinie, sondern auf die einer Bestimmung des Vertrages oder eines Freihandelsabkommens wie des Abkommens EWG-Schweden gestützt werden, ist auf die sechste und die siebte Frage zu antworten, daß das Gemeinschaftsrecht es nicht verbietet, daß die nationale Verjährungsfrist, die für einen Anspruch auf Erstattung von Abgaben gilt, die unter Verstoß gegen Artikel 95 des Vertrages oder gegen eine Artikel 18 des Abkommens EWG-Schweden entsprechende Bestimmung erhoben wurden, zu einem früheren Zeitpunkt als dem der Abschaffung dieser Abgaben beginnt.

Kostenentscheidung:

Kosten

50 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom Östre Landsret mit zwei Beschlüssen vom 24. März 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 95 EWG-Vertrag verbietet es einem Mitgliedstaat, einen Einfuhrzuschlag von 40 % zu erheben, um den sich bei der Einfuhr von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat per Schiff die Abgabe erhöht, die allgemein auf Waren erhoben wird, die in den Häfen des ersten Mitgliedstaats oder in der vertieften Fahrrinne der Zufahrten zu diesen Häfen verfrachtet, gelöscht oder sonst verschifft oder ausgeschifft werden.

2. Ein Einfuhrzuschlag verstösst auch insoweit gegen das Gemeinschaftsrecht, als er auf Waren erhoben wird, die aus einem Drittland eingeführt werden, mit dem die Gemeinschaft ein Abkommen geschlossen hat, das Bestimmungen enthält, die Artikel 18 des am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichneten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2838/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen und gebilligten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden entsprechen.

3. Das Gemeinschaftsrecht verbietet es einem Mitgliedstaat nicht, einen Einfuhrzuschlag wie den in den Ausgangsverfahren streitigen auf Waren zu erheben, die unmittelbar aus einem Drittland eingeführt werden, mit dem die Gemeinschaft kein Abkommen geschlossen hat.

4. Hat ein Mitgliedstaat eine Abgabe festgesetzt oder genehmigt, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstösst, so ist er grundsätzlich verpflichtet, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben zu erstatten. Ist das Aufkommen aus der Abgabe einer selbständigen Verwaltungsstelle unter kommunaler Aufsicht zugeflossen, so verbietet es das Gemeinschaftsrecht nicht, daß eine Klage auf Erstattung dieser Abgaben gegen diese Stelle erhoben wird, sofern die Modalitäten dieser Klage weder ungünstiger sind als bei entsprechenden Klagen, die innerstaatliches Recht betreffen, noch die Erstattung der nicht geschuldeten Abgaben praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren.

5. Das Gemeinschaftsrecht verbietet es nicht, daß die nationale Verjährungsfrist, die für einen Anspruch auf Erstattung von Abgaben gilt, die unter Verstoß gegen Artikel 95 des Vertrages oder gegen eine Artikel 18 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden entsprechende Bestimmung erhoben wurden, zu einem früheren Zeitpunkt als dem der Abschaffung dieser Abgaben beginnt.

Ende der Entscheidung

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