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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 19.09.2006
Aktenzeichen: C-115/06 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES

19. September 2006

"Streichung"

- 759 298 -

Parteien:

In der Rechtssache C-115/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Arbeitsgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 21. Februar 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Februar 2006, in dem Verfahren

Annette Radke

gegen

Achterberg Service GmbH & Co. KG

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Ersten Generalanwalts Frau C. Stix-Hackl

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Das vorlegende Gericht hat dem Gerichtshof mit Beschluss vom 26. Juli 2006, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 2. August 2006, mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.

2 Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache anzuordnen.

3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofes beschlossen:

Die Rechtssache C-115/06 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.

Luxemburg, den 19. September 2006

Ende der Entscheidung

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