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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.1991
Aktenzeichen: C-115/90 P
Rechtsgebiete: Leitfaden für die Beurteiltung


Vorschriften:

Leitfaden für die Beurteiltung Art. 5 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Rechtsmittel, mit dem die tatsächlichen Wertungen angegriffen werden, die das Gericht in bezug darauf angestellt hat, ob sich die Beurteilung eines Beamten verbessert oder verschlechtert hat, ist offensichtlich unzulässig und deshalb nach Artikel 119 der Verfahrensordnung zurückzuweisen. Derartige Wertungen kann der Gerichtshof nämlich nicht nachprüfen, da das Rechtsmittel nach Artikel 51 seiner Satzung auf Rechtsfragen beschränkt ist.


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 20. MAERZ 1991. - MARIETTE TURNER GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL VOM 22. FEBRUAR 1990 - RECHTFERTIGUNG DER EINZELBEURTEILUNGEN INNERHALB DER BEURTEILUNG 1983-1985. - RECHTSSACHE C-115/90 P.

Entscheidungsgründe:

1 Mariette Turner hat mit Rechtsmittelschrift, die am 24. April 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 49 der EWG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache T-40/89 (abgekürzt veröffentlicht in Slg. 1990, II-55) eingelegt, mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der in dem Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung der Kommission vom 1. Juli 1987 enthaltenen Entscheidung, durch die die Beurteilung der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 1983 bis zum 30. Juni 1985 ohne Änderung beibehalten wurde, und Anordnung an die Kommission, ihre Zusagen gegenüber der Klägerin einzuhalten, abgewiesen hatte.

2 Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 27. April 1989 den zweiten Klageantrag, der auf Anordnung an die Kommission gerichtet war, ihre Zusagen einzuhalten, für unzulässig erklärt. Durch Beschluß des Gerichtshofes vom 15. November 1989 ist die Rechtssache gemäß dem Beschluß des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften an das Gericht verwiesen worden.

3 Das Gericht hat mit Urteil vom 22. Februar 1990 die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen.

4 In bezug auf den Sachverhalt, der dem Rechtsstreit zwischen der Rechtsmittelführerin und der Kommission zugrunde liegt, hat das Gericht festgestellt:

"Die Klägerin übt in der Generaldirektion IX der Kommission die Tätigkeit eines Vertrauensarztes der Abrechnungsstelle der Krankenkasse in Brüssel aus.

Am 7. Oktober 1987 legte sie Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Beamtenstatuts gegen die Entscheidung vom 1. Juli 1987 ein, durch die ihre Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 1983 bis zum 30. Juni 1985 beibehalten wurde. Sie beantragte die Aufhebung dieser Entscheidung mit der Begründung, daß die fragliche Beurteilung schlechtere Einzelbeurteilungen als die Beurteilung für den Zeitraum 1975 bis 1977 enthalte, die in Ermangelung von Beurteilungen für die dazwischenliegenden Zeiträume als Vergleich dienen müsse, und daß diese Änderungen hätten begründet werden müssen.

Hierzu ist auszuführen, daß die Beurteilung für den Zeitraum von 1977 bis 1979 mit Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1985 in der Rechtssache 263/83 wegen Verstosses gegen die Informations- und Konsultationspflicht aufgehoben worden ist und daß die Benotung für den Zeitraum 1981 bis 1983 mit Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1987 in der Rechtssache 178/86 wegen Verstosses gegen die Begründungspflicht aufgehoben worden ist. Im Einverständnis mit der Klägerin hatte die Verwaltung für den Zeitraum 1979 bis 1981 keine Beurteilung erstellt.

Die Untersuchung der Einzelbeurteilungen, wie sie aus der endgültigen Fassung der streitigen Beurteilung hervorgehen, ergibt, daß die Klägerin in bezug auf 'Befähigung' , die anhand von sechs Rubriken und Unterrubriken beurteilt wird, für den Beurteilungszeitraum 1983 bis 1985 dreimal die Note 'sehr gut' und dreimal die Note 'gut' erhalten hat, nämlich:

- in der Rubrik '1. für den Dienstposten erforderliche Kenntnisse' die Note 'sehr gut' ;

- in der Rubrik '2. Eignung' :

- die Note 'sehr gut' für jede der beiden Unterrubriken 'Ausdruck - schriftlich' und 'Ausdruck - mündlich' ;

- die Note 'gut' für jede der drei Unterrubriken 'Auffassungsgabe' , 'Urteilsfähigkeit' und 'Organisationstalent'.

Diese Gruppe von Noten war mit einer Bemerkung versehen, in der insbesondere ausgeführt wurde, daß 'Dr. Turner über eine gute Ausbildung, eine sehr gute medizinische Erfahrung [verfügt]...' und daß 'die Beurteilung mit sehr gut einem besonders hohen Niveau [entspricht]'.

Für den Beurteilungszeitraum 1975 bis 1977 hatte die Klägerin für die 'Befähigung' die einheitliche Note 'übernormal' mit der Erläuterung 'sehr gute Kenntnisse in vorbeugender Medizin' erhalten.

In bezug auf die 'Leistung' , die anhand von vier Rubriken beurteilt wurde, erhielt die Klägerin für den Beurteilungszeitraum 1983 bis 1985 dreimal die Note 'sehr gut' und einmal die Note 'gut' , nämlich:

- die Note 'sehr gut' in jeder der drei Rubriken '1. Qualität der Arbeit' , '3. Regelmässigkeit der dienstlichen Leistungen' und '4. Anpassung an die dienstlichen Erfordernisse' ;

- die Note 'gut' in der Rubrik '2. Schnelligkeit bei der Ausführung der Arbeit'.

Diese Noten waren insgesamt mit einer Bemerkung versehen, in der es insbesondere hieß, daß 'Dr. Turner... sich sehr schnell den Erfordernissen ihrer Tätigkeit angepasst [hat]' und daß die drei Beurteilungen der Qualität der Arbeit, der Regelmässigkeit der dienstlichen Leistungen und der Anpassung an die dienstlichen Erfordernisse, 'die sich auch auf einem sehr hohen Niveau bewegen, von einer sehr guten Anpassung der Betroffenen an ihre Aufgaben als Vertrauensarzt zeugen...'.

Für den Beurteilungszeitraum 1975 bis 1977 hatte die Klägerin für 'Leistung' die einheitliche Note 'übernormal' mit der Erläuterung 'sehr gewissenhaft bei der Ausübung ihrer Tätigkeit' erhalten.

Auf die Beschwerde der Klägerin erließ die Kommission am 23. März 1988 eine Entscheidung, die der Klägerin am 18. April 1988 übermittelt wurde, und in der sie erklärte, sie sehe sich nicht in der Lage, die Einzelbeurteilungen der Beurteilung für den Zeitraum 1983 bis 1985 zu verbessern, sie räume jedoch ein, daß tatsächlich für einige dieser Einzelbeurteilungen eine besondere Begründung zu geben sei. Den Beurteilenden empfehle sie, bestimmte Begründungen zu geben.

Mit Schreiben vom 5. Juli 1988 beantragte der Vertreter der Klägerin beim Berufungsbeurteilenden, der Empfehlung der Kommission zu folgen und die Beurteilung zu ändern.

Die vorliegende Klage ist am 15. Juli 1988 erhoben worden.

Mit Schreiben vom 20. Juli 1988 übermittelte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung der Kommission der Klägerin den überarbeiteten Teil 11 seiner Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1983 bis 1985, der ergänzende Bemerkungen insbesondere in bezug auf 'Befähigung' und 'Leistung' enthielt. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 1990 hat der Bevollmächtigte der Kommission zur Berichtigung eines Schreibfehlers in dem dem Schreiben vom 20. Juli 1988 als Anlage beigefügten Schriftstück erklärt, in der Rubrik 'allgemeine Beurteilung' müsse es heissen 'Dr. Turner verfügt über eine sehr gute Ausbildung...'."

5 Das Gericht hat die im Verfahren vor ihm geltend gemachten Klagegründe wie folgt zusammengefasst:

"... Die Klägerin rügt unter Berufung auf Artikel 5 Absatz 2 des von der Kommission am 27. Juli 1979 festgelegten Leitfadens für die Beurteilung, daß es die Kommission unterlassen habe, die Änderung ihrer Einzelbeurteilungen in der streitigen Beurteilung gegenüber der Vergleichsbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 1975 bis 30. Juni 1977 zu begründen.

Die drei Noten 'sehr gut' bedeuteten im Zusammenhang mit den drei Noten 'gut' für die Beurteilung der Befähigung eine Einzelbenotung, die hinter der Note 'übernormal' , die ihr in der Bezugsbeurteilung verliehen worden sei, zurückbleibe. Ebenso bedeuteten die drei Noten 'sehr gut' in Verbindung mit einer Note 'gut' bei der Beurteilung der Leistung eine Einzelbeurteilung, die hinter der ihr in der Vergleichsbeurteilung erteilten Note 'übernormal' zurückbleibe.

Der Beurteilende sei nach den Bestimmungen des Leitfadens für die Beurteilung verpflichtet gewesen, jede Einzelbeurteilung zu begründen, die unterhalb des Niveaus 'sehr gut' bewertet worden sei, da die Note 'normal' und die Note 'gut' gleichwertig seien und in Symmetrie zueinander stuenden."

6 Die Abweisung der Klage begründet das Gericht zunächst wie folgt:

"Es steht fest, daß die streitige Beurteilung und die Beurteilung für den Zeitraum 1975 bis 1977 nach verschiedenen Bewertungssystemen erstellt wurden, wobei die neuen Bestimmungen, die die Beurteilung regelten, von der Kommission am 27. Juli 1979 erlassen wurden."

7 Das Gericht führt dann weiter aus:

"Es ist festzustellen, daß die Kommission dadurch, daß sie die auf drei Noten mit allgemeinem Charakter, 'übernormal' , 'normal' und 'unter dem Normalen liegend' , gestützte Beurteilungsmethode durch eine Methode ersetzt hat, die auf sechs Rubriken und Unterrubriken für 'Befähigung' , vier Rubriken für 'Leistung' und vier Rubriken für 'dienstliche Führung' beruht, das Ziel verfolgt hat, die Einzelbeurteilungen der zu beurteilenden Beamten zu differenzieren und besser abzustufen. Ein solcher Wechsel in der Methode führt notwendigerweise dazu, daß die alte und die neue Bewertungsmethode einander nicht in der Form eines festen Beziehungsmechanismus entsprechen können.

Zwar sind die Note 'normal' und die Note 'gut' gleichwertig und stehen in Symmetrie zueinander. Jedoch ist darauf hinzuweisen, daß im vorliegenden Fall bei den Einzelbeurteilungen 'Befähigung' und 'Leistung' die Noten 'gut' in Verbindung mit einer Reihe von Noten 'sehr gut' vergeben wurden, deren Anzahl gleich oder höher als die Anzahl der Noten 'gut' war, und daß zu allen diesen Noten im Rahmen der allgemeinen Beurteilungen Bemerkungen verfasst wurden, die herausstellen, daß Dr. Turner über eine sehr gute Ausbildung sowie eine sehr gute medizinische Erfahrung verfügt und sich den Erfordernissen ihrer Tätigkeit sehr gut anpasst.

Desgleichen ist darauf hinzuweisen, daß die Erteilung der allgemeinen Note 'übernormal' bei den Einzelbeurteilungen 'Befähigung' und 'Leistung' nach der alten Beurteilungsmethode ebenfalls aus der Verbindung gegensätzlicher Einzelbeurteilungen hervorgehen konnte, da die vom Beurteilenden erteilte Abschlußnote nicht notwendigerweise bedeutet, daß die Betroffene bei jedem der Beurteilungsfaktoren die für die Vergabe der Note 'sehr gut' im Rahmen der neuen Methode erforderlichen deutlich höheren Fähigkeiten gezeigt hat."

8 Aus diesen Überlegungen folgert das Gericht:

"Nach den vorstehenden Erwägungen können die Einzelbeurteilungen der Beurteilenden in bezug auf Befähigung und Leistung für den Beurteilungszeitraum 1983 bis 1985 nicht als für die Klägerin nachteilige Abweichung von den ihr für den Zeitraum 1975 bis 1977 erteilten Beurteilungen angesehen werden, die eine angemessene Begründung erforderte. Somit ist die Rüge eines Verstosses gegen Artikel 5 Absatz 2 des Leitfadens für die Beurteilung nicht begründet."

9 Die Rechtsmittelführerin macht zur Begründung ihres Rechtsmittels einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, nämlich einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 2 des Leitfadens für die Beurteilung, der die Kommission verpflichtet, Abweichungen von der letzten Einzelbeurteilung zu begründen. Sie vertritt die Ansicht, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, daß die Einzelbeurteilungen der Beurteilung für den Zeitraum 1983 bis 1985 nicht unter denjenigen der Vergleichsbeurteilung lägen, die im vorliegenden Fall für den Zeitraum 1975 bis 1977 erstellt worden sei, und daß die Kommission deshalb die Einzelbeurteilungen der Beurteilung für den Zeitraum 1983 bis 1985 nicht habe begründen müssen. In Wirklichkeit seien diese hinter denjenigen der Vergleichsbeurteilung zurückgeblieben und hätten deshalb von der Kommission begründet werden müssen.

10 Im Rahmen ihres einzigen Rechtsmittelgrundes macht die Klägerin geltend, daß aus der Begründung des angefochtenen Urteils hervorgehe, daß das Gericht die Gruppen von Beurteilungskriterien dadurch miteinander verschmolzen habe, daß es bei jeder eine Gewichtung der Noten "gut" und "sehr gut" vorgenommen habe. Somit habe das Gericht die objektive Bedeutung der verschiedenen Rubriken verneint, was zu willkürlichen Ergebnissen führe. Ferner verkenne der Rückgriff des Gerichts auf die allgemeinen Bemerkungen des Beurteilenden zur Erläuterung der Einzelbeurteilungen das im Leitfaden für die Beurteilung vorgesehene Verfahren, wonach die Einzelbeurteilungen die allgemeinen Bemerkungen bestimmen sollten.

11 Die Kommission führt aus, daß die Note "gut" für Eigenschaften des hohen Niveaus erteilt werde, das von einem Beamten mit Recht erwartet werden könne, und deshalb der Beurteilung "normal" entspreche. Somit entspreche die Vergabe von dreimal der Note "sehr gut" und dreimal der Note "gut" für die sechs Spalten des Beurteilungskriteriums "Befähigung", der früheren allgemeinen Beurteilung "übernormal". Die Auffassung der Rechtsmittelführerin, diese frühere Beurteilung müsse sechs Noten in den Spalten "sehr gut" und "ausgezeichnet" entsprechen, verkenne das Ziel des neuen Beurteilungssystems, die Einzelbeurteilungen der Beamten besser als in der Vergangenheit abzustufen. Was das Beurteilungskriterium "Leistung" angehe, so entspreche die dreimalige Note "sehr gut" in Verbindung mit einer Note "gut" der früheren allgemeinen Beurteilung "übernormal". In bezug auf das Beurteilungskriterium "dienstliche Führung" habe sich die Klägerin deutlich gegenüber der Bewertung in der Vergleichsbeurteilung verbessert.

12 Zuerst ist auszuführen, daß das Gericht zu Recht davon ausgegangen ist, daß nur eine nachteilige Abweichung der streitigen Beurteilungen von denjenigen in der Vergleichsbeurteilung eine angemessene Begründung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Leitfadens für die Beurteilung der Kommission vom 27. Juli 1979 verlangt hätte.

13 Sodann ist zu bemerken, daß das Gericht mit der Annahme, die streitigen Beurteilungen stellten keine nachteilige Abweichung der Beurteilung der Klägerin von den Beurteilungen dar, die ihr für den Zeitraum 1975 bis 1977 erteilt wurden, eine tatsächliche Wertung vorgenommen hat, die der Gerichtshof nicht nachprüfen kann, da das Rechtsmittel nach Artikel 51 der EWG-Satzung des Gerichtshofes auf Rechtsfragen beschränkt ist.

14 Das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin ist deshalb nach Artikel 119 der Verfahrensordnung zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

15 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst. Nach Artikel 122 der Verfahrensordnung findet Artikel 70 jedoch bei Rechtsmitteln, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs eingelegt werden, keine Anwendung. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2) Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Luxemburg, den 20. März 1991.

Ende der Entscheidung

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