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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.09.1996
Aktenzeichen: C-117/95
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest, Richtlinie 92/40/EWG vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest


Vorschriften:

Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest Art. 20
Richtlinie 92/40/EWG vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest Art. 22
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 26. September 1996. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung - Richtlinie 92/35/EWG - Richtlinie 92/40/EWG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen. - Rechtssache C-117/95.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 4. April 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. L 157, S. 19) und 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest (ABl. L 167, S. 1) und aus dem EG-Vertrag verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2 Die Richtlinie 92/35 sieht in Artikel 20 vor, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen, und daß sie die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis setzen.

3 Ebenso verpflichtet Artikel 22 der Richtlinie 92/40 die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie vor dem 1. Januar 1993 nachzukommen, und die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis zu setzen.

4 Da die Kommission keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 92/35 und 92/40 in Italien erhalten hatte und auch sonst über keine Anhaltspunkte für die Annahme verfügte, daß dieser Staat seinen Verpflichtungen nachgekommen war, richtete sie am 12. März 1993 ein Schreiben an die italienische Regierung, mit dem sie diese aufforderte, sich zu äussern. Die Kommission forderte die Regierung auf, ihr eine vollständige und detaillierte Tabelle zu übermitteln, in der die nationalen Vorschriften angegeben waren, die nach Ansicht der Regierung die Umsetzung der Richtlinien gewährleisteten.

5 Da die Kommission auf dieses Schreiben keine Antwort erhielt, stellte sie der italienischen Regierung am 2. Mai 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu, mit der sie sie aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nachzukommen.

6 Mit Schreiben vom 29. Juli 1994 teilten die italienischen Behörden der Kommission mit, daß die Verfahren zur Umsetzung der Richtlinien 92/35 und 92/40 eingeleitet seien.

7 Da die Kommission keine weitere Mitteilung bezueglich der Umsetzung dieser beiden Richtlinien erhielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

8 In ihrer Klageschrift führt die Kommission aus, daß sie nach wie vor über keine Informationen verfüge, die den Schluß zuließen, daß die Italienische Republik die erforderlichen Vorschriften tatsächlich erlassen habe.

9 Die italienische Regierung bestreitet nicht, daß die Richtlinien 92/35 und 92/40 nicht ordnungsgemäß in die italienische Rechtsordnung umgesetzt worden seien. Sie hat sich jedoch in ihrer Klagebeantwortung erstmals auf die Existenz einer durch das Dekret Nr. 320 des Präsidenten der Republik vom 8. Februar 1954 genehmigten veterinärpolizeilichen Verordnung (GURI Nr. 142 vom 24. Juni 1954, supplemento ordinario) berufen, die einige Vorschriften enthalte, die die Richtlinien 92/35 und 92/40 teilweise umsetzten. Nach den Ausführungen der italienischen Regierung wurde diese Verordnung der Kommission wegen des laufenden Verfahrens zum Erlaß spezieller Maßnahmen bezueglich der Pferdepest und der Gefluegelpest nicht als Durchführungsvorschriften zu den Richtlinien 92/35 und 92/40 übermittelt.

10 In ihrer Erwiderung hat die Kommission die in ihrer Klageschrift gestellten Anträge aufrechterhalten, da nicht bestritten worden sei, daß die erforderlichen Maßnahmen von den italienischen Behörden noch nicht erlassen worden seien.

11 Eine Prüfung der Vorschriften, auf die sich die italienische Regierung beruft, ergibt, daß diese Vorschriften ° wie die italienische Regierung selbst eingeräumt hat ° keine vollständige Durchführung der Richtlinien 93/35 und 92/40 darstellen können.

12 Daher ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 20 der Richtlinie 92/35 und aus Artikel 22 der Richtlinie 92/40 verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

13 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat beantragt, die Italienische Republik zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 20 der Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest und aus Artikel 22 der Richtlinie 92/40/EWG vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest verstossen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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