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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.06.2001
Aktenzeichen: C-118/00
Rechtsgebiete: Verordnung 1408/71/EWG, Verordnung 1248/92/EWG


Vorschriften:

Verordnung 1408/71/EWG
Verordnung 1248/92/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der in Artikel 95a der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 1248/92 vorgesehene Anspruch auf Neufeststellung bezieht sich nur auf die Fälle, in denen sich der insoweit gestellte Antrag auf die mit der Verordnung Nr. 1248/92 geschaffenen neuen Bestimmungen stützt. Für einen Antrag auf Neufeststellung einer Altersrente, deren Höhe aufgrund einer Antikumulierungsvorschrift eines Mitgliedstaats beschränkt wurde, weil ihr Empfänger auch vom zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats eine solche Rente erhält, gilt Artikel 95a Absätze 4 bis 6 der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 daher nicht, wenn der Antrag auf andere Bestimmungen als die der Verordnung Nr. 1248/92 gestützt wird.

( vgl. Randnrn. 28, 32, Tenor 1 )

2. Jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auszuschalten, die unter Umständen ein auch nur vorübergehendes Hindernis für die volle Wirksamkeit der Gemeinschaftsnormen bilden, wäre mit den in der Natur des Gemeinschaftsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar. Dieser grundsätzliche Vorrang des Gemeinschaftsrechts verpflichtet nicht nur die Gerichte, sondern alle zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, der Gemeinschaftsnorm volle Wirksamkeit zu verschaffen.

( vgl. Randnrn. 51-52 )

3. Die Tatsache, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats Artikel 95a Absätze 4 bis 6 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 1248/92 auf einen Antrag auf Neufeststellung einer Altersrente anwendet und so die Rückwirkung der Neufeststellung zu Lasten des Betroffenen beschränkt, stellt einen qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar, wenn die genannte Bestimmung auf den fraglichen Antrag nicht anwendbar ist und wenn sich aus einem Urteil des Gerichtshofes, das vor der Entscheidung des zuständigen Trägers ergangen ist, ergibt, dass dieser Träger eine Antikumulierungsvorschrift des betreffenden Mitgliedstaats falsch angewandt hatte, ohne dass sich dem Urteil entnehmen lässt, dass die Rückwirkung der Neufeststellung beschränkt werden durfte.

( vgl. Randnr. 55, Tenor 2 )


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 28. Juni 2001. - Gervais Larsy gegen Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (INASTI). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour du travail de Mons - Belgien. - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 1248/92 - Altersrenten - Antikumulierungsvorschriften - Unanwendbarkeit aufgrund eines Urteils des Gerichtshofes - Beschränkung der Wirkungen - Qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht. - Rechtssache C-118/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-118/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Cour du travail Mons (Belgien) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

Gervais Larsy

gegen

Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (Inasti)

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 95a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 7), und über die Voraussetzungen für die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die einem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter P. Jann (Berichterstatter) und L. Sevón,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Herrn Larsy,

- des Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (Inasti), vertreten durch L. Paeme als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Hillenkamp und H. Michard als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (Inasti), vertreten durch L. Renaud als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch H. Michard, in der Sitzung vom 11. Januar 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. März 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Cour du travail Mons hat mit Urteil vom 20. März 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 29. März 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 95a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 7, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), und nach den Voraussetzungen für die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die einem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Gervais Larsy und dem Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (Inasti) wegen Schadensersatzes.

Rechtlicher Rahmen

3 Artikel 95a der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem 1. Juni 1992.

(2) Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 werden sämtliche Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Juni 1992 zurückgelegt worden sind.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird ein Leistungsanspruch nach der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 auch für Ereignisse begründet, die vor dem 1. Juni 1992 liegen.

(4) Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem 1. Juni 1992 festgestellt worden ist, können auf Antrag nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 neu festgestellt werden.

(5) Wird der Antrag nach Absatz 4 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne dass den betreffenden Personen Ausschlussfristen oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.

(6) Wird der Antrag nach Absatz 4 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder nicht verjährte Ansprüche vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vom Tag der Antragstellung an erworben."

Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorlagefragen

4 Der Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) ist ein belgischer Staatsangehöriger, der in Belgien nahe der französischen Grenze wohnt. Er übte in Belgien und in Frankreich eine selbständige Tätigkeit als Baumschulgärtner aus.

5 Am 24. Oktober 1985 beantragte der Kläger beim Inasti eine Altersrente für Selbständige.

6 Mit Bescheid, der ihm am 3. Juli 1986 zuging, bewilligte ihm das Inasti ab 1. November 1986 eine Altersrente, die auf der Grundlage einer beruflichen Laufbahn vom 1. Januar 1941 bis zum 31. Dezember 1985 berechnet wurde und einen vollen Rentenanspruch von 45/45 ergab.

7 Da der Kläger vom 1. Januar 1964 bis zum 31. Dezember 1977 auch Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen französischen Träger entrichtet hatte, erhielt er von diesen ab 1. März 1987 eine Altersrente.

8 Aus diesem Grund erließ das Inasti am 21. Dezember 1988 einen neuen Bescheid und setzte die Ansprüche auf Altersrente in Anwendung des in Artikel 19 des Arrêté royal (Königliche Verordnung) Nr. 72 vom 10. November 1967 (Moniteur belge vom 14. November 1967, S. 11840) aufgestellten Grundsatzes der Einheitlichkeit der Laufbahn mit Wirkung zum 1. März 1987 auf 31/45 herab.

9 Am 16. Januar 1989 erhob der Kläger beim Tribunal du travail Tournai (Belgien) Klage gegen diesen Bescheid und machte geltend, trotz der Gewährung der französischen Altersrente müssten seine Rentenansprüche in der ursprünglichen Höhe bestehen bleiben.

10 Am 24. April 1990 wies das Tribunal du travail die Klage als unbegründet ab. Da das Urteil nicht zugestellt wurde, erlangte es keine Rechtskraft.

11 Später erhob Marius Larsy, der Bruder des Klägers, der sich in einer ähnlichen tatsächlichen und rechtlichen Situation befand, Klage beim Tribunal du travail Tournai.

12 In diesem Verfahren beschloss das Tribunal du travail, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung der Artikel 12 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71, die das Verbot des Zusammentreffens von Leistungen und deren Feststellung durch die zuständigen Träger der Mitgliedstaaten betreffen, zur Vorabentscheidung vorzulegen.

13 Mit Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-31/92 (Larsy, Slg. 1993, I-4543) entschied der Gerichtshof, dass Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 es nicht ausschließen, dass bei der Festsetzung einer Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften eine nationale Antikumulierungsvorschrift angewandt wird. Diese Artikel schließen jedoch eine solche Anwendung bei der Festsetzung einer Rente nach den Bestimmungen des Artikels 46 aus. Artikel 46 Absatz 3 dieser Verordnung ist so auszulegen, dass die darin enthaltene Antikumulierungsvorschrift insoweit nicht anwendbar ist, als eine Person während desselben Zeitraums in zwei Mitgliedstaaten gearbeitet hat und während dieses Zeitraums verpflichtet war, Beiträge zur Altersversicherung in diesen Mitgliedstaaten zu entrichten.

14 Angesichts dieser Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 durch den Gerichtshof gab das Tribunal du travail Tournai der Klage des Bruders des Klägers statt und entschied, dass er Anspruch auf eine Altersrente für Selbständige habe, die auf der Grundlage von 45/45 ohne Herabsetzung entsprechend der von den zuständigen französischen Trägern gewährten Altersrente zu berechnen sei.

15 Nachdem der Kläger beantragt hatte, in seinem Fall in gleicher Weise wie bei seinem Bruder eine Richtigstellung vorzunehmen, forderte ihn das Inasti unter Berufung auf Artikel 95a Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 auf, einen neuen Rentenantrag zu stellen, damit seine Ansprüche neu festgestellt werden könnten.

16 Im Anschluss an diesen Antrag vom 3. Juni 1994 erließ das Inasti am 26. April 1995 einen neuen Bescheid, mit dem dem Kläger ab 1. Juli 1994 eine vollständige Altersrente bewilligt wurde.

17 Nachdem der Kläger Kontakt zur Kommission aufgenommen hatte, legte er mit Schreiben vom 8. August 1997 bei der Cour du travail Mons Berufung gegen das Urteil des Tribunal du travail Tournai vom 24. April 1990 ein.

18 Vor der Cour du travail räumte das Inasti ein, dass die Rentenansprüche des Klägers mit Wirkung zum 1. März 1987 auf der Grundlage von 45/45 neu zu berechnen seien und dass der Bescheid vom 21. Dezember 1988 dahin gehend geändert werden müsse. Es vertrat jedoch die Ansicht, dass es mangels fehlerhaften Verhaltens nicht zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt werden könne.

19 Mit Urteil vom 10. Februar 1999 entschied die Cour du travail Mons, dass die Berufung des Klägers begründet sei, soweit er ab 1. März 1987 Anspruch auf eine Altersrente für Selbständige erhebe, die auf der Grundlage von 45/45 berechnet worden sei.

20 Soweit der Kläger ferner die Zahlung von 1 BEF zum Ersatz des immateriellen Schadens und von 100 000 BEF zum Ersatz eines weiteren materiellen Schadens verlangte, hielt die Cour du travail Mons die Angaben in den Akten nicht für ausreichend und stellte den Parteien eine Frage, die u. a. dahin ging, ob sich das Inasti fehlerhaft verhalten habe, als es den Bescheid vom 26. April 1995 erlassen habe, in dem dem Kläger mit Wirkung zum 1. Juli 1994 eine vollständige Rente bewilligt worden sei, obwohl der ursprüngliche Antrag auf Altersrente 1985 gestellt worden sei und das Inasti die streitigen Rentenansprüche ab 1. März 1987 gekürzt habe. Außerdem griff die Cour du travail auf die Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme des Vertreters des öffentlichen Interesses vom 13. Januar 1999 zurück. Dieser hatte die Ansicht vertreten, das Urteil Larsy habe keine Rechtskraft erlangt, sondern habe eher moralische Kraft; diese habe das Inasti durch die in zeitlicher Hinsicht teilweise Änderung seines Bescheids vom 21. Dezember 1988 beachtet. Ferner hatte er ausgeführt, die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Bescheids vom 26. April 1995 schienen sich aus den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, und zwar aus Artikel 95a Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 zu ergeben.

21 Das Inasti antwortete auf die Frage der Cour du travail Mons, es habe keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht begangen, da es nach den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht befugt gewesen sei, von Amts wegen eine neue Entscheidung mit Wirkung zum 1. März 1987 zu treffen. Da der Antrag auf Neufeststellung außerhalb der in Artikel 95a Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Frist gestellt worden sei, habe die Neufeststellung mit Wirkung zum 1. Juli 1994 vorgenommen werden müssen. Überdies habe der Kläger erst am 8. Dezember 1997 Berufung gegen das Urteil vom 24. April 1990 eingelegt, und diese Verzögerung habe den Schaden verursacht, dessen Ersatz er verlange.

22 Der Kläger macht geltend, das Inasti habe die moralische Kraft des Urteils Larsy verkannt, und das Urteil der Cour du travail Mons vom 10. Februar 1999 zeige, dass der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht nach dem Urteil des Gerichtshofes fortbestanden habe.

23 Unter diesen Umständen hat die Cour du travail Mons beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die zwei folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Artikel 95a Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass er in einem Fall anwendbar ist, in dem ein zuvor selbständig tätiger Versicherter gegen einen in Anwendung einer Antikumulierungsvorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Artikel 12 und 46) ergangenen Bescheid des für Selbständige zuständigen Trägers der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats der EU Klage erhoben hat, wenn der Bescheid zwar vom erstinstanzlich zuständigen nationalen Gericht bestätigt wurde, aber gegen das Urteil mangels Zustellung an die Parteien weiterhin die Berufung statthaft ist, und nach dieser erstinstanzlichen Entscheidung der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in einem Urteil über die Auslegung der Artikel 12 und 46 der Verordnung die Anwendung einer Antikumulierungsvorschrift der Gemeinschaft in einem derartigen Fall für unzulässig erklärt hat und wenn diese Anwendung von Artikel 95a Absatz 5 durch den für Selbständige zuständigen nationalen Träger der sozialen Sicherheit auf den genannten Versicherten, um dessen Rentenanspruch nach dem Urteil des Gerichtshofes neu festzustellen, die Wirkungen des Urteils des Gerichtshofes einschränkt, da sie im Fall einer Rechtsstreitigkeit einen neuen Antrag des Versicherten und anschließend einen neuen Bescheid voraussetzt?

2. Stellt die Anwendung von Artikel 95a Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 durch den genannten für Selbständige zuständigen Träger der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats der EG unter den in der ersten Frage beschriebenen Umständen einen qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes dar, wenn dieser Träger bereits, wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 2. August 1993 in einem gleichartigen Fall ergibt, gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Artikel 12 und 46) verstoßen hat, wenn der Träger der sozialen Sicherheit dies im gerichtlichen Verfahren auch einräumt und das befasste Gericht in diesem Sinne durch Urteil vom 10. Februar 1999 entschieden hat und wenn schließlich nach einem Schriftwechsel zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und dem Mitgliedstaat das zuständige Ministerium den nationalen Träger der sozialen Sicherheit aufgefordert hat, die rechtliche Situation des Wanderarbeitnehmers richtigzustellen, und der Träger auf diese Aufforderung hin Artikel 95a Absatz 5 angewandt hat?

Zur ersten Frage

24 Nach ihrem Wortlaut bezieht sich diese Frage ausschließlich auf die Auslegung von Artikel 95a Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71, der den Fall betrifft, dass innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 ein Antrag auf Neufeststellung der Rentenansprüche gestellt wird.

25 Aus den vom Generalanwalt in den Nummern 36 bis 39 seiner Schlussanträge genannten Gründen muss das vorlegende Gericht jedoch wissen, ob das Inasti einen seine Haftung begründenden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht begeht, wenn es die Auswirkungen einer Entscheidung über die Neufeststellung der Rentenansprüche eines Selbständigen wie des Klägers gestützt auf Artikel 95a Absätze 4 bis 6 der Verordnung Nr. 1408/71 zeitlich beschränkt.

26 Folglich ist die erste Frage so zu verstehen, dass sie im Wesentlichen dahin geht, ob für einen Antrag auf Neufeststellung einer Altersrente, deren Höhe aufgrund einer Antikumulierungsvorschrift eines Mitgliedstaats beschränkt wurde, weil ihr Empfänger auch vom zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats eine solche Rente erhält, Artikel 95a Absätze 4 bis 6 der Verordnung Nr. 1408/71 gilt.

27 Artikel 95a wurde durch die Verordnung Nr. 1248/92 als Übergangsbestimmung für deren Durchführung in die Verordnung Nr. 1408/71 eingefügt.

28 Der in Artikel 95a vorgesehene Anspruch auf Neufeststellung bezieht sich daher nur auf die Fälle, in denen sich der insoweit gestellte Antrag auf die mit der Verordnung Nr. 1248/92 geschaffenen neuen Bestimmungen stützt.

29 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, soll Artikel 95a Absatz 4 es dem Betroffenen ermöglichen, die Neufeststellung der unter der Geltung der nicht geänderten Verordnung festgestellten Leistungen zu beantragen, wenn sich herausstellt, dass die Vorschriften der Verordnung Nr. 1248/92 für ihn günstiger sind, und weiterhin die nach den Bestimmungen der nicht geänderten Verordnung gewährten Leistungen zu erhalten, falls sie sich für ihn als vorteilhafter erweisen als die Leistungen nach der Verordnung Nr. 1248/92 (Urteil vom 25. September 1997 in der Rechtssache C-307/96, Baldone, Slg. 1997, I-5123, Randnr. 15).

30 Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Artikel 95a Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 bestätigt, in dem es heißt, dass die Ansprüche der Betroffenen auf Antrag nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92" neu festgestellt werden können.

31 Im Ausgangsverfahren zielte der Antrag des Klägers jedoch unstreitig darauf ab, gestützt auf die Artikel 12 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Altersrente zu erhalten, die auf der Grundlage von 45/45 unter Einbeziehung des Zeitraums berechnet wurde, in dem er eine zweite Rente in einem anderen Mitgliedstaat erhielt. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er sich auf eine für ihn günstigere Bestimmung der Verordnung Nr. 1248/92 berufen hätte.

32 Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass für einen Antrag auf Neufeststellung einer Altersrente, deren Höhe aufgrund einer Antikumulierungsvorschrift eines Mitgliedstaats beschränkt wurde, weil ihr Empfänger auch vom zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats eine solche Rente erhält, Artikel 95a Absätze 4 bis 6 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht gilt, wenn der Antrag auf Neufeststellung auf andere Bestimmungen als die der Verordnung Nr. 1248/92 gestützt wird.

Zur zweiten Frage

33 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Tatsache, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats Artikel 95a Absätze 4 bis 6 der Verordnung Nr. 1408/71 auf einen Antrag auf Neufeststellung einer Altersrente anwendet und so die Rückwirkung der Neufeststellung zu Lasten des Betroffenen beschränkt, einen qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellt, wenn die genannte Bestimmung auf den fraglichen Antrag nicht anwendbar ist und wenn sich aus einem Urteil des Gerichtshofes, das vor der Entscheidung des zuständigen Trägers ergangen ist, ergibt, dass dieser Träger eine Antikumulierungsvorschrift des betreffenden Mitgliedstaats falsch angewandt hatte, ohne dass sich dem Urteil entnehmen lässt, dass die Rückwirkung der Neufeststellung beschränkt werden durfte.

34 Die Haftung für Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, die einer nationalen staatlichen Stelle zuzurechnen sind, stellt einen Grundsatz dar, der aus dem Wesen des EG-Vertrags folgt und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten begründet (vgl. Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31, vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38, vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24, vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-127/95, Norbrook Laboratories, Slg. 1998, I-1531, Randnr. 106, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 26).

35 Jeder Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass dem Einzelnen der Schaden ersetzt wird, der ihm durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden ist, gleichgültig, welche staatliche Stelle diesen Verstoß begangen hat und welche Stelle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats diesen Schadensersatz grundsätzlich zu leisten hat (Urteil vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97, Konle, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 62, und Urteil Haim, Randnr. 27).

36 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hat ein Mitgliedstaat Schäden, die durch ihm zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, dem Einzelnen unter drei Voraussetzungen zu ersetzen: Die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 51, Dillenkofer u. a., Randnrn. 21 und 23, Norbrook Laboratories, Randnr. 107, und Haim, Randnr. 36; vgl. auch Urteil vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-150/99, Stockholm Lindöpark, Slg. 2001, I-493, Randnr. 37).

37 Im Ausgangsverfahren geht aus der Vorlageentscheidung und dem Wortlaut der gestellten Frage klar hervor, dass diese sich auf die zweite Voraussetzung beschränkt, die nach der in der vorstehenden Randnummer genannten Rechtsprechung vorliegen muss.

38 Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn ein Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnis die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 55, British Telecommunications, Randnr. 42, und Dillenkofer u. a., Randnr. 25); die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat, der zum Zeitpunkt dieser Rechtsverletzung nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (vgl. Urteile Hedley Lomas, Randnr. 28, Norbrook Laboratories, Randnr. 109, und Haim, Randnr. 38).

39 Um festzustellen, ob eine bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts einen hinreichend qualifizierten Verstoß darstellt, sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für den dem nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalt kennzeichnend sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören u. a. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich oder unbeabsichtigt begangen bzw. zugefügt wurde, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums und der Umstand, dass das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen hat, dass gemeinschaftsrechtswidrige nationale Maßnahmen oder Praktiken eingeführt oder beibehalten wurden (Urteil Haim, Randnrn. 42 und 43).

40 Es ist zwar grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte, das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen, unter denen die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht haften; in Bezug auf das Ausgangsverfahren verfügt der Gerichtshof jedoch über alle Informationen, die für die Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob der vorliegende Sachverhalt einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erkennen lässt.

41 Unter Umständen wie denen, die zum Ausgangsverfahren führten, hatte der zuständige nationale Träger nicht zwischen verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten zu wählen.

42 Der vom Inasti begangene Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht betrifft zum einen die Artikel 12 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71, die dem Kläger einen Anspruch auf Aufrechterhaltung einer Altersrente verschafften, die auf der Grundlage von 45/45 unter Einbeziehung des Zeitraums zu berechnen war, in dem er eine solche Rente vom zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats erhielt, und zum anderen Artikel 95a dieser Verordnung, der entgegen der Auslegung durch das Inasti den genannten Anspruch zeitlich nicht beschränken kann.

43 Zu den Artikeln 12 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 hat der Gerichtshof in den Randnummern 19 und 22 des Urteils Larsy entschieden, dass die Kumulierung der Renten einer Person, die während desselben Zeitraums in zwei Mitgliedstaaten gearbeitet hat und während dieses Zeitraums verpflichtet war, in beiden Staaten Beiträge zur Altersversicherung zu entrichten, nicht als ungerechtfertigt angesehen werden kann. Dieses Urteil beruht auf einer Sach- und Rechtslage, die in jeder Hinsicht mit der des Ausgangsverfahrens vergleichbar ist.

44 Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist offenkundig qualifiziert, wenn er trotz des Erlasses eines Urteils des Gerichtshofes in einem Vorabentscheidungsverfahren, aus dem sich die Pflichtwidrigkeit des fraglichen Verhaltens ergibt, fortbestanden hat (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 57).

45 Der zuständige Träger hat dadurch, dass er den Antrag des Klägers ablehnte, seine Altersrente wie die seines Bruders auf der Grundlage von 45/45 zu berechnen, nicht alle Konsequenzen aus einem Urteil des Gerichtshofes gezogen, in dem durch Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71, die für die Situation der beiden Betroffenen gleichermaßen galten, die Fragen, die sich dem zuständigen Träger stellten, klar beantwortet wurden.

46 Im Zusammenhang mit der falschen Anwendung von Artikel 95a der Verordnung Nr. 1408/71 durch das Inasti ist auch das Maß an Klarheit und Genauigkeit dieser Vorschrift zu berücksichtigen.

47 Hierzu ist festzustellen, dass die Antwort auf die erste Frage, nach der Artikel 95a der Verordnung Nr. 1408/71 unter den Umständen des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar war, angesichts des Wortlauts und des Zweckes dieser Vorschrift nicht hätte zweifelhaft sein dürfen.

48 Wie die Kommission in ihren Erklärungen und der Generalanwalt in Nummer 87 seiner Schlussanträge ausgeführt haben, ist der Wortlaut von Artikel 95a Absätze 4 bis 6 der Verordnung Nr. 1408/71 dem von Artikel 94 Absätze 5 bis 7 dieser Verordnung vergleichbar. Schon lange bevor das Inasti seine auf Artikel 95a gestützte Entscheidung traf, hatte der Gerichtshof aber bereits festgestellt, dass die Übergangsvorschriften der Verordnung Nr. 1408/71, zu denen Artikel 94 Absatz 5 gehört, auf dem Grundsatz beruhen, dass Leistungen, die unter der alten Fassung der Verordnung Nr. 1408/71 gewährt worden sind, nicht gekürzt werden sollen. Der Zweck dieser Bestimmung besteht sonach darin, dem Betroffenen das Recht zu geben, zu seinen Gunsten die Neufeststellung unter der Geltung der alten Fassung der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellter Leistungen zu verlangen (vgl. Urteil vom 4. Mai 1988 in der Rechtssache 83/87, Viva, Slg. 1988, 2521, Randnr. 10).

49 Die Anwendung von Artikel 95a der Verordnung Nr. 1408/71 auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens, die dazu führte, dass die Auswirkungen der Artikel 12 und 46 dieser Verordnung zeitlich beschränkt wurden, stellt somit einen qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar.

50 Diesen Verstoß kann das Inasti nicht damit rechtfertigen, dass es Artikel 95a der Verordnung Nr. 1408/71 auf den Fall des Klägers angewandt habe, weil er angesichts des nationalen Verfahrensrechts die einzige Vorschrift gewesen sei, die es ermöglicht habe, die Rentenansprüche des Klägers mit teilweiser Rückwirkung neu festzustellen.

51 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis mit den in der Natur des Gemeinschaftsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar wäre, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auszuschalten, die unter Umständen ein auch nur vorübergehendes Hindernis für die volle Wirksamkeit der Gemeinschaftsnormen bilden (Urteile vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnr. 22, und vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433, Randnr. 20).

52 Dieser grundsätzliche Vorrang des Gemeinschaftsrechts verpflichtet nicht nur die Gerichte, sondern alle zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, der Gemeinschaftsnorm volle Wirksamkeit zu verschaffen (in diesem Sinne auch Urteile vom 13. Juli 1972 in der Rechtssache 48/71, Kommission/Italien, Slg. 1972, 529, Randnr. 7, und vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-101/91, Kommission/Italien, Slg. 1993, I-191, Randnr. 24).

53 Soweit nationale Verfahrensvorschriften der effektiven Wahrung der Rechte entgegenstanden, die sich für den Kläger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts ergaben, hätte das Inasti sie deshalb nicht anwenden dürfen.

54 Im Übrigen wird das Vorbringen des Inasti, die Verbindlichkeit des Urteils des Tribunal du travail Tournai vom 24. April 1990 habe es daran gehindert, die Ansprüche des Klägers rückwirkend neu festzustellen, dadurch entkräftet, dass das Inasti auf Antrag des Klägers durch Bescheid vom 26. April 1995 eine Neufeststellung seiner Rentenansprüche mit Wirkung zum 1. Juli 1994 vornahm.

55 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Tatsache, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats Artikel 95a Absätze 4 bis 6 der Verordnung Nr. 1408/71 auf einen Antrag auf Neufeststellung einer Altersrente anwendet und so die Rückwirkung der Neufeststellung zu Lasten des Betroffenen beschränkt, einen qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellt, wenn die genannte Bestimmung auf den fraglichen Antrag nicht anwendbar ist und wenn sich aus einem Urteil des Gerichtshofes, das vor der Entscheidung des zuständigen Trägers ergangen ist, ergibt, dass dieser Träger eine Antikumulierungsvorschrift des betreffenden Mitgliedstaats falsch angewandt hatte, ohne dass sich dem Urteil entnehmen lässt, dass die Rückwirkung der Neufeststellung beschränkt werden durfte.

Kostenentscheidung:

Kosten

56 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm von der Cour du travail Mons mit Urteil vom 20. März 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Für einen Antrag auf Neufeststellung einer Altersrente, deren Höhe aufgrund einer Antikumulierungsvorschrift eines Mitgliedstaats beschränkt wurde, weil ihr Empfänger auch vom zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats eine solche Rente erhält, gilt Artikel 95a Absätze 4 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992, nicht, wenn der Antrag auf Neufeststellung auf andere Bestimmungen als die der Verordnung Nr. 1248/92 gestützt wird.

2. Die Tatsache, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats Artikel 95a Absätze 4 bis 6 der Verordnung Nr. 1408/71 auf einen Antrag auf Neufeststellung einer Altersrente anwendet und so die Rückwirkung der Neufeststellung zu Lasten des Betroffenen beschränkt, stellt einen qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar, wenn die genannte Bestimmung auf den fraglichen Antrag nicht anwendbar ist und wenn sich aus einem Urteil des Gerichtshofes, das vor der Entscheidung des zuständigen Trägers ergangen ist, ergibt, dass dieser Träger eine Antikumulierungsvorschrift des betreffenden Mitgliedstaats falsch angewandt hatte, ohne dass sich dem Urteil entnehmen lässt, dass die Rückwirkung der Neufeststellung beschränkt werden durfte.

Ende der Entscheidung

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