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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.07.2006
Aktenzeichen: C-119/04
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 228
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)

18. Juli 2006

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofes, durch das eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Finanzielle Sanktion - Anerkennung der erworbenen Rechte ehemaliger Fremdsprachenlektoren"

Parteien:

In der Rechtssache C-119/04

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 228 EG, eingereicht am 4. März 2004,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und L. Pignataro als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und J. Malenovský, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), J. Klucka, U. Lõhmus und E. Levits,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Januar 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

- festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4923) ergeben;

- die Italienische Republik zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto "Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaft" vom Erlass des Urteils in der vorliegenden Rechtssache an bis zur erfolgten Umsetzung des genannten Urteils Kommission/Italien ein Zwangsgeld in Höhe von 309 750 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich der Erlass der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um diesem Urteil Kommission/Italien nachzukommen;

- der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 Artikel 39 Absatz 1 EG lautet:

"Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet."

3 Nach Artikel 39 Absatz 2 EG umfasst die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

Nationales Recht

4 Am 14. Januar 2004 erließ die italienische Regierung das Decreto-legge Nr. 2 mit Eilmaßnahmen in Bezug auf die Vergütung der sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter an bestimmten Universitäten und über gleichwertige Abschlüsse (GURI Nr. 11 vom 15. Januar 2004, S. 4, im Folgenden: Decreto-legge Nr. 2/2004).

5 Artikel 1 Absatz 1 des Decreto-legge Nr. 2/2004 sieht vor:

"In Durchführung des vom Gerichtshof ... am 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 erlassenen Urteils erhalten die sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter an der Universität der Basilicata, den Universitäten Mailand, Palermo und Pisa, der Universität 'La Sapienza' in Rom und dem Istituto universitario orientale Neapel [im Folgenden: betroffene Universitäten], die vorher als Fremdsprachenlektoren tätig waren [im Folgenden: ehemalige Lektoren], ... entsprechend der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, wobei eine Vollzeitstelle 500 Stunden entspricht, ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Einstellung vorbehaltlich einer eventuellen Besserstellung eine Vergütung, die der eines auf einer Teilzeitstelle fest angestellten Forschers entspricht ..."

6 Nach Artikel 1 des Decreto-legge Nr. 57 vom 2. März 1987, umgewandelt in das Gesetz Nr. 158 vom 22. April 1987 (GURI Nr. 51 vom 3. März 1987), mit dem Artikel 32 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 382 vom 11. Juli 1980 (GURI Nr. 209 vom 31. Juli 1980, Supplemento ordinario) geändert wird, beträgt die Zahl der Stunden, die fest angestellte Forscher als Lehrtätigkeit in einem Jahr höchstens zu erbringen haben, 350 Stunden bei Vollzeitbeschäftigung und 200 Stunden bei Teilzeitbeschäftigung. Das Entgelt von auf einer Teilzeitstelle fest angestellten Forschern ist ein Pauschalbetrag, der die Vergütung für die Ausübung einer Lehrtätigkeit von 200 Stunden und einer Forschungstätigkeit von nicht beziffertem Umfang umfasst.

7 Artikel 51 des für den Zeitraum 1994-1997 geschlossenen nationalen Tarifvertrags für die im Hochschulbereich beschäftigten Personen (im Folgenden: CCNL) sah für muttersprachliche sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und Experten (im Folgenden: sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und Experten) eine effektive Arbeitszeit von 500 Stunden im Jahr vor. Dieser allgemeine Bezugsrahmen ließ Ausnahmen zu.

Das Urteil Kommission/Italien

8 In Nummer 1 des Tenors des Urteils Kommission/Italien hat der Gerichtshof für Recht erkannt und entschieden:

"Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel [39 EG] verstoßen, dass sie nicht für die Anerkennung der von den ehemaligen [L]ektoren, die jetzt als ... sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und Experten tätig sind, erworbenen Rechte gesorgt hat, obwohl allen inländischen Arbeitnehmern eine solche Anerkennung zuteil wird."

Vorverfahren

9 Mit Schreiben vom 31. Januar 2002 wies die Kommission die italienischen Behörden auf die Notwendigkeit hin, den Verpflichtungen aus dem Urteil Kommission/Italien nachzukommen.

10 Mit Schreiben vom 10. April, 8. Juli und 16. Oktober 2002 antworteten die genannten Behörden auf dieses Erinnerungsschreiben und übermittelten der Kommission folgende Informationen:

- die Kopie eines Schreibens vom 27. März 2002, mit dem der italienische Minister für Bildung, Hochschulen und Forschung die betroffenen Universitäten aufgefordert hatte, den Vorgaben des Urteils Kommission/Italien binnen 45 Tagen nachzukommen;

- Informationen zu den Maßnahmen, die diese Universitäten erlassen hatten, "um den ehemaligen [L]ektoren die Anerkennung der zurückgelegten Dienstzeit auf der Grundlage der Vorgaben des vom Gerichtshof erlassenen Urteils zu gewährleisten";

- Erläuterungen zum Inhalt und zu den Wirkungen der von den einzelnen Universitäten getroffenen Entscheidungen.

11 Im Anschluss an diese Mitteilungen ersuchte die Kommission die italienischen Behörden mit Schreiben vom 11. Dezember 2002 um Aufklärung über die von den betroffenen Universitäten angewandten Methoden und Kriterien zur Berechnung der Erhöhung der Vergütung ehemaliger Lektoren, die seit 1994 in die neu geschaffene Gruppe der sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter und Experten eingegliedert waren.

12 Die italienische Regierung antwortete auf dieses Ersuchen mit Schreiben vom 24. Januar 2003 und übermittelte der Kommission einen Vertragsentwurf betreffend den CCNL - zweiter zweijähriger Wirtschaftszeitraum 2000-2001, der am 18. Dezember 2002 von der Regierungsstelle zur Aushandlung von Arbeitsverträgen im öffentlichen Sektor (ARAN) und den Gewerkschaften der Hochschulbediensteten unterzeichnet worden war. Dieser Entwurf enthielt eine besondere Regelung für die sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter und Experten (ehemalige Lektoren) zur "Einhaltung des vom Gerichtshof am 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 erlassenen Urteils".

13 Die Kommission, nach deren Ansicht mit diesen Maßnahmen nicht nachgewiesen war, dass die Vertragsverletzung abgestellt worden war, richtete am 30. April 2003 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Italienische Republik, in der sie den Schluss zog, dass dieser Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 39 EG verstoßen habe, indem er nicht alle zur Durchführung des Urteils Kommission/Italien erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe. Die Kommission wies diesen Mitgliedstaat darauf hin, dass sie, wenn der Rechtsstreit vor den Gerichtshof gebracht werde, die Verurteilung dieses Staates zu einem Zwangsgeld beantragen werde. Außerdem sah die mit Gründen versehene Stellungnahme vor, dass die Italienische Republik binnen zwei Monaten nach Zustellung die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen habe, um ihr nachzukommen.

14 In Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme ließ die italienische Regierung der Kommission mehrere Dokumente zukommen, darunter insbesondere Schreiben vom 16. Juni und vom 12. November 2003, mit denen der Kommission der am 13. Mai 2003 in seiner endgültigen Fassung geschlossene CCNL und die Maßnahmen übermittelt wurden, die die zuständigen Verwaltungsstellen in Kürze zu treffen beabsichtigten. Am 28. Januar 2004 übermittelte die italienische Regierung der Kommission eine Kopie des Decreto-legge Nr. 2/2004.

15 Unter diesen Umständen hat die Kommission in der Annahme, dass die Italienische Republik das Urteil Kommission/Italien nicht vollständig durchgeführt habe, beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

Zur Vertragsverletzung

Vorbringen der Parteien

16 Die Kommission macht geltend, dass nach Artikel 22 Nummer 3 der endgültigen Fassung des CCNL "das vom Gerichtshof ... am 26. Januar 2001 in der Rechtssache C-212/99 ... erlassene Urteil ... im Rahmen ergänzender Verhandlungen durch die Festlegung einer Vergütungsstruktur für die [sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter und Experten] durchgeführt [wird], bei der die erworbene Erfahrung berücksichtigt wird". Die Kommission meint, dass in dieser endgültigen Fassung selbst keine Kategorie von Arbeitnehmern mit Funktionen festgelegt werde, die als den Funktionen der ehemaligen Lektoren gleichwertig angesehen würden.

17 Die Kommission stellt weiter fest, dass das Decreto-legge Nr. 2/2004 die Kategorie der ehemaligen Lektoren der Kategorie der auf einer Teilzeitstelle fest angestellten Forscher gleichgestellt habe. Ein in Vollzeit arbeitender Fremdsprachenlektor müsse aber in den Genuss einer Behandlung kommen, die derjenigen eines auf einer Vollzeitstelle fest angestellten Forschers entspreche, andernfalls werde er in Bezug auf das nachzuzahlende Entgelt und seine Ruhegehaltsansprüche benachteiligt. Dass den ehemaligen Lektoren ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Erhöhung ihrer Vergütung gewährt worden sei, bedeute für sich nicht, dass die Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beseitigt worden sei.

18 Die Italienische Republik habe nicht nachgewiesen, dass die Universitäten alle geschuldeten Nachzahlungen und Erhöhungen der Vergütung sowie die den Sozialversicherungsbeiträgen entsprechenden Beträge gezahlt hätten, die den ehemaligen Lektoren aufgrund der von ihnen tatsächlich abgehaltenen Unterrichtsstunden zugestanden hätten.

19 Die Italienische Republik trägt vor, dass die ergriffenen Initiativen im Licht des italienischen Systems zur Regelung des Arbeitsverhältnisses, das auf Tarifverhandlungen beruhe, beurteilt werden müssten.

20 Mit dem Erlass des Decreto-legge Nr. 2/2004 habe gerade dem Scheitern der Tarifverhandlungen in den Universitäten begegnet werden sollen. Zu diesem Zweck habe das Decreto-legge den säumigen Universitäten aufgegeben, die Laufbahn der ehemaligen Lektoren wiederherzustellen und dabei die Vergütung eines auf einer Teilzeitstelle fest angestellten Forschers als Bezugsgröße zugrunde zu legen.

21 Die italienischen Behörden berufen sich darauf, dass die Wahl dieser Kategorie inländischer Arbeitnehmer dadurch gerechtfertigt sei, dass die Funktionen eines auf einer Vollzeitstelle fest angestellten Forschers nicht denen der ehemaligen Lektoren gleichgestellt werden könnten.

22 Zum einen liege nämlich die Verantwortung der Forscher hauptsächlich in der wissenschaftlichen Forschung, während die Lehrtätigkeit im Rahmen ihrer Tätigkeiten nur nachgeordnete und nebensächliche Bedeutung habe. Jede andere Lösung hätte eine Unterbewertung des auf die wissenschaftliche Forschungstätigkeit entfallenden Teils der Vergütung des Hochschulforschers zur Folge.

23 Zum anderen finde die Analogie, die zwischen der beruflichen Stellung der ehemaligen Lektoren und derjenigen der auf einer Teilzeitstelle fest angestellten Forscher gezogen werde, ihre Berechtigung im Wesentlichen darin, dass das Arbeitsverhältnis der Letztgenannten mit ihrem Arbeitgeber nicht ausschließlich sei, was es ihnen ermögliche, zugleich freiberuflich tätig zu werden.

24 Unter diesen Umständen beschränke sich die Durchführung des Urteils Kommission/Italien auf die Vorgabe, dass der von den betroffenen Universitäten geschlossene Tarifvertrag um eine Klausel ergänzt werde, in der die Kriterien aufgeführt würden, mit denen die Wahrung der von den ehemaligen Lektoren im Rahmen ihrer vorangegangenen Arbeitsverhältnisse erworbenen Rechte gewährleistet werden könne.

Würdigung durch den Gerichtshof

25 Einleitend ist daran zu erinnern, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 34, und vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-195/02, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-7857, Randnr. 82).

26 Somit kann das von der Italienischen Republik vorgetragene Argument, dass das Problem der Anerkennung der erworbenen Rechte der ehemaligen Lektoren im Licht des italienischen Systems zur Regelung des Arbeitsverhältnisses, das auf Tarifverhandlungen beruhe, beurteilt werden müsse, nicht durchgreifen.

27 Außerdem liegt der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Artikel 228 EG nach ständiger Rechtsprechung am Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache C-304/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, und vom 14. März 2006 in der Rechtssache C-177/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 20).

28 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Italienische Republik bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 30. April 2003 gesetzt worden war, noch nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Italien ergeben.

29 Wie sich aus den Randnummern 21 und 22 des Urteils Kommission/Italien ergibt, verlangte der in Artikel 39 EG niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung, dass die ehemaligen Lektoren, die einen befristeten Arbeitsvertrag hatten, bei der Ersetzung dieses Vertrages durch einen unbefristeten Vertrag alle ihre seit ihrer ersten Einstellung erworbenen Rechte behalten. Diese Garantie wirkte sich nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung der Vergütungen, sondern auch in Bezug auf das Dienstalter und die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber aus.

30 Aus den Akten ergibt sich, dass die Italienische Republik zur Durchführung des Urteils Kommission/Italien in einer ersten Phase folgende Maßnahmen durchgeführt hat:

- An der Universität Mailand hatte ein am 27. November 1999 unterzeichneter Tarifvertrag über die sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter und Experten vorgesehen, dass die von ihnen als Fremdsprachenlektoren ausgeübte Tätigkeit bei der Festlegung ihrer Vergütung zu berücksichtigen ist; im weiteren Verlauf teilte diese Universität der italienischen Regierung mit Schreiben vom 7. Mai 2002 mit, dass die Vergütung der sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter und Experten erhöht und das nachzuzahlende Entgelt auf der Grundlage einer Obergrenze von 450 Jahresunterrichtsstunden berechnet worden sei;

- an der Universität Pisa kommen die ehemaligen Lektoren aufgrund von Entscheidungen des Verwaltungsdirektors vom 13. März 2002 und des Rektors vom 10. Mai 2002 in den Genuss von Entgeltnachzahlungen in Bezug auf drei Dienstaltersstufen;

- mit Entscheidung des Verwaltungsdirektors der Universität "La Sapienza" in Rom vom 17. Mai 2002 wurde geregelt, dass das Dienstalter der ehemaligen Lektoren auf der Grundlage von 400 Jahresunterrichtsstunden berechnet wird;

- die Universität Palermo kündigte mit Schreiben vom 27. Mai 2002 an, dass sie die Vergütung der ehemaligen Lektoren auf der Grundlage von Berechnungen, die gerade angestellt würden, anpassen werde;

- mit Entscheidung des Rektors des Istituto universitario orientale Neapel vom 20. Mai 2002 kamen die sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter und Experten in den Genuss von Entgeltnachzahlungen, die auf der Grundlage von 318 Jahresunterrichtsstunden berechnet wurden;

- eine Entscheidung des Verwaltungsdirektors der Universität der Basilicata vom 22. Mai 2002 legte das Dienstalter der sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter und Experten in Bezug auf fünf Dienstaltersstufen auf einer pauschalen Basis von 400 Jahresunterrichtsstunden fest.

31 Diese Maßnahmen konnten im Hinblick auf die Durchführung des Urteils Kommission/Italien weder als ausreichend noch als endgültig angesehen werden, und die italienische Regierung hat dies auch nicht getan.

32 Somit ist festzustellen, dass die Vertragsverletzung ungeachtet der in Randnummer 30 des vorliegenden Urteils aufgeführten Maßnahmen bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, fortbestanden hat.

33 Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds beantragt hat, ist zu klären, ob die gerügte Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof angedauert hat (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 31, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 21).

34 Am 14. Januar 2004 hat die Italienische Republik das Decreto-legge Nr. 2/2004 erlassen, mit dem das Ziel verfolgt wurde, den erforderlichen rechtlichen und finanziellen Rahmen bereitzustellen, um jede der betroffenen Universitäten endlich in die Lage zu versetzen, die Laufbahn der ehemaligen Lektoren genau wiederherzustellen.

35 Der mit dem Decreto-legge Nr. 2/2004 geschaffene rechtliche Rahmen beruht auf zwei Prinzipien, wonach, vorbehaltlich einer eventuellen Besserstellung,

- die Wiederherstellung der Laufbahn der ehemaligen Lektoren unter Heranziehung der Vergütung von auf einer Teilzeitstelle fest angestellten Forschern als Bezugsgröße vorgenommen wird;

- diese Vergütung den ehemaligen Lektoren entsprechend den geleisteten Arbeitsstunden gewährt wird, wobei zugrunde gelegt wird, dass eine Vollzeitbeschäftigung 500 Jahresunterrichtstunden entspricht.

36 Das Kriterium der 500 Stunden pro Jahr beruht auf der Zahl der von den sprachwissenschaftlichen Mitarbeitern und Experten (ehemaligen Lektoren) geleisteten Stunden, wie sie der CCNL für den Zeitraum 1994-1997 vorgesehen hatte. Es handelt sich um ein objektives Kriterium, mit dem den Schwierigkeiten, die mit einer Einzelfallbeurteilung der Laufbahn aller ehemaligen Lektoren verbunden sind, begegnet werden kann. Insoweit genügt der Hinweis, dass nicht alle Universitäten das Bestehen von Tarifverträgen erwähnt hatten, in denen die zur genauen Wiederherstellung der Laufbahn der ehemaligen Lektoren erforderlichen Kriterien aufgestellt worden wären.

37 Was die Wahl der Laufbahn der auf einer Teilzeitstelle fest angestellten Forscher als der Kategorie inländischer Arbeitnehmer anbelangt, die als Bezugsgröße für die Wiederherstellung der Laufbahn der ehemaligen Lektoren dient, so ist festzustellen, dass eine derartige Entscheidung in die Zuständigkeit der nationalen Behörden fällt. Aus dem Urteil Kommission/Italien ergibt sich nicht, dass die Italienische Republik verpflichtet gewesen wäre, eine Kategorie von mit den ehemaligen Lektoren vergleichbaren Arbeitnehmern zu bestimmen und die Behandlung der ehemaligen Lektoren vollständig an die dieser Kategorie anzupassen.

38 In Anbetracht dessen ist der Gerichtshof auf der Grundlage der von der Kommission gelieferten Angaben nicht in der Lage, die Unangemessenheit der in den Randnummern 36 und 37 des vorliegenden Urteils angegebenen Parameter festzustellen, zumal ihre Anwendung es offenbar nicht ausschließt, dass die Wiederherstellung der Laufbahn ehemaliger Fremdsprachenlektoren im Einzelfall auf der Grundlage einer günstigeren Behandlung vorgenommen werden kann.

39 Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Decreto-legge Nr. 2/2004 keinen korrekten rechtlichen Rahmen bereitgestellt hätte, um jede der betroffenen Universitäten in die Lage zu versetzen, die Laufbahn der ehemaligen Lektoren genau wiederherzustellen.

40 Zu prüfen bleibt, ob mit den von den betroffenen Universitäten nach Erlass des Decreto-legge Nr. 2/2004 durchgeführten Maßnahmen die angekündigten Ziele erreicht wurden.

41 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es Sache der Kommission, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dem Gerichtshof die Angaben zu liefern, die erforderlich sind, um zu bestimmen, welchen Stand der Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils ein Mitgliedstaat erreicht hat (Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-5047, Randnr. 73). Ferner ist es, wenn die Kommission hinreichende Anhaltspunkte für den Fortbestand der Vertragsverletzung geliefert hat, Sache des betroffenen Mitgliedstaats, die vorgelegten Angaben und deren Konsequenzen substanziiert und ausführlich zu bestreiten (Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 56).

42 Es ist festzustellen, dass die italienische Regierung neben den Erklärungen der betroffenen Universitäten, mit denen versichert wird, dass die erworbenen Rechte der ehemaligen Lektoren in vollem Umfang anerkannt worden seien, detaillierte Aufstellungen über die Durchführung dieser Anerkennung an jeder dieser Universitäten vorgelegt hat.

43 Zwar wurden die zu den Akten genommenen Zahlungserklärungen von den Universitäten und nicht von den Gläubigern vorgelegt, und im Fall des Istituto universitario orientale Neapel wurde die Zahlung auf einen Zeitpunkt nach Ablauf des Monats, in dem die Erklärung aufgesetzt wurde (Oktober 2004), festgesetzt.

44 Doch können die dem Gerichtshof gelieferten Angaben die in Randnummer 42 des vorliegenden Urteils erwähnten Informationen nicht in Zweifel ziehen.

45 Unter diesen Umständen liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die dem Gerichtshof die Schlussfolgerung ermöglichen würden, dass die Vertragsverletzung im Zeitpunkt der von ihm vorgenommenen Prüfung des Sachverhalts fortbesteht.

46 Daher ist die Verhängung eines Zwangsgelds nicht gerechtfertigt.

47 Nach alledem ist festzustellen, dass die Italienische Republik nicht alle Maßnahmen durchgeführt hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Italien ergeben haben, und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat, indem sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht für die Anerkennung der von den ehemaligen Lektoren, die sodann als sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und Experten tätig waren, erworbenen Rechte gesorgt hat, obwohl allen inländischen Arbeitnehmern eine solche Anerkennung zuteil wurde.

Kostenentscheidung:

Kosten

48 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung wird die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten verurteilt. Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat und die Vertragsverletzung festgestellt worden ist, sind der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat nicht alle Maßnahmen durchgeführt, die sich aus dem Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien) ergeben haben, und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen, indem sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht für die Anerkennung der von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren, die sodann als muttersprachliche sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und Experten tätig waren, erworbenen Rechte gesorgt hat, obwohl allen inländischen Arbeitnehmern eine solche Anerkennung zuteil wurde.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.



Ende der Entscheidung

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