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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1993
Aktenzeichen: C-120/92
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 vom 3. Juni 1988


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 vom 3. Juni 1988 Art. 12 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe für Milch in der Fassung der Verordnung Nr. 1033/89 ist dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat für die Bestimmung des als repräsentativ geltenden Fettgehalts der Milch, der bei der Festsetzung der nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen berücksichtigt wird, nur die in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Anwendungszeiträume der Zusatzabgaberegelung berücksichtigen darf.

In dieser Vorschrift sind nämlich dadurch, daß in ihr der als Bezugszeitraum anzusehende Zeitraum geregelt ist und für Ausnahmefälle, die in ihr abschließend genannt sind, ein anderer ° gleichfalls in ihr geregelter ° Zeitraum zur Wahl gestellt wird, genaue Regeln festgelegt, die jede andere Möglichkeit ausschließen.

2. Die unterschiedliche Behandlung der Erzeuger, deren Milch während der beiden Anwendungszeiträume der Zusatzabgaberegelung für Milch, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 für die Bestimmung des als repräsentativ geltenden Fettgehalts berücksichtigt werden können, einen ungewöhnlich niedrigen Fettgehalt hat, gegenüber denjenigen Erzeugern, die für einen dieser beiden Zeiträume einen repräsentativen Fettgehalt vorweisen können, ist objektiv durch das Erfordernis gerechtfertigt, im Interesse sowohl der Rechtssicherheit als auch der Wirksamkeit der Regelung über die zusätzliche Abgabe für Milch die Zahl der als Bezugszeiträume in Betracht kommenden Zeiträume zu beschränken. Dieser Unterschied kann folglich nicht als diskriminierend angesehen werden.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 16. DEZEMBER 1993. - FRIEDRICH SCHULTZ GEGEN HAUPTZOLLAMT HEILBRONN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: FINANZGERICHT BADEN-WUERTTEMBERG - DEUTSCHLAND. - ZUSAETZLICHE ABGABE FUER MILCH - FETTGEHALT DER MILCH. - RECHTSSACHE C-120/92.

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht Baden-Württemberg (Bundesrepublik Deutschland) hat mit Beschluß vom 23. März 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 15. April 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit von Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 139, S. 12) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 der Kommission vom 20. April 1989 (ABl. L 110, S. 27) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger des Ausgangsverfahrens, Friedrich Schultz, und dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, dem Hauptzollamt Heilbronn, über den für die Bestimmung des Fettgehalts der Milch maßgeblichen Bezugszeitraum.

3 Der Kläger ist ein Milcherzeuger, der in den Jahren 1981 bis 1984 durch das Auftreten verschiedener Krankheiten in seinem Kuhbestand beträchtliche Verluste erlitten hatte. Zum Ausgleich dieser Verluste musste er junge Kühe zukaufen. In der Folge sank der durchschnittliche Fettgehalt der von diesem Kuhbestand erzeugten Milch stark ab. Nach dem Zeitraum 1985/86 normalisierte sich der Fettgehalt wieder.

4 Infolge des niedrigen durchschnittlichen Fettgehalts im Zeitraum 1985/86 musste der Kläger bereits in den Abrechnungszeiträumen vor 1989/90 Zusatzabgabe im Sinne des Artikels 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68, der Artikel 1 und 9 bis 11 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) sowie des Artikels 12 der Verordnung Nr. 1546/88 zahlen. Bezueglich des Zeitraums 1989/90 wurde wiederum eine Zusatzabgabe in Höhe von 5 529,03 DM gegen ihn festgesetzt.

5 Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob er beim vorlegenden Gericht eine Klage, mit der er die Erhöhung seiner Referenzmenge durch eine Neubestimmung des als repräsentativ geltenden Fettgehalts der Milch begehrt. Seines Erachtens musste der im Zeitraum 1989/90 festgestellte, normale durchschnittliche Fettgehalt berücksichtigt werden.

6 Da das vorlegende Gericht der Ansicht ist, daß die Entscheidung von der Auslegung und der Gültigkeit einer Vorschrift der Gemeinschaftsregelung über die zusätzliche Abgabe für Milch abhängt, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 139, S. 12) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 der Kommission vom 20. April 1989 (ABl. L 110, S. 27) ungültig oder dahin auszulegen, daß der Mitgliedstaat vorsehen kann, ausnahmsweise den Fettgehalt desjenigen Anwendungszeitraums als repräsentativ zu bezeichnen, in dem der durchschnittliche Fettgehalt der gelieferten Milch

a) letztmals nicht verringert war oder ° falls dies nicht möglich ist °

b) erstmals nach dem zweiten Anwendungszeitraum der Zusatzabgabe nicht mehr verringert war?

2) Falls Frage 1 verneint wird: Ist Artikel 12 Absätze 1 und 2 der vorgenannten Verordnung ungültig, soweit er den prinzipiell maßgeblichen Anwendungszeitraum (1985/86) nicht wechselt?

7 In den Gründen seines Beschlusses führt das Finanzgericht aus, die Härteregelung des Artikels 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1546/88, nach der der Mitgliedstaat als Bezugszeitraum anstelle des zweiten Anwendungszeitraums den ersten Anwendungszeitraum ° 1. April 1984 bis 31. März 1985 ° wählen könne, sei unzulänglich. Ein Erzeuger, dessen Milch während der beiden dieser Zeiträume einen ungewöhnlich niedrigen Fettgehalt gehabt habe, sei von der Anwendung dieser Regelung ausgeschlossen. Er könne folglich seine Quote nur teilweise ausnutzen.

8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des rechtlichen Rahmens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Bericht des Berichterstatters verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

9 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1546/88 dahin auszulegen ist, daß der Mitgliedstaat für die Bestimmung des als repräsentativ geltenden Fettgehalts der Milch auf einen in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich genannten Anwendungszeitraum abstellen kann. Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1546/88 im Hinblick auf seine Härteregelung gültig ist, soweit diese nur einen einzigen anderen Anwendungszeitraum als Bezugszeitraum für die Bestimmung des repräsentativen Fettgehalts der Milch vorsieht.

Zum rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits

10 Für eine zweckdienliche Beantwortung dieser beiden Fragen ist zunächst darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates die von der zusätzlichen Abgabe für Milch befreite Referenzmenge der Milch- oder Milchäquivalenzmenge entspricht, die während des Referenzjahrs geliefert oder gekauft wurde. Nach Artikel 11 Buchstabe c dieser Verordnung bestimmt die Kommission zur Feststellung dieser gelieferten oder gekauften Milchmengen "die als repräsentativ angesehenen Eigenschaften der Milch, insbesondere ihren Fettgehalt".

11 Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 gelten als repräsentativ die Eigenschaften, die bei der im zweiten Anwendungszeitraum der Zusatzabgabenregelung ° 1. April 1985 bis 31. März 1986 ° gelieferten Milch festgestellt worden sind. Jedoch bestehen nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 drei Ausnahmen von dieser Regel. Der Mitgliedstaat kann u. a., wenn der Fettgehalt der gelieferten oder gekauften Milch während des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums besonders niedrig gewesen ist, gemäß Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich den "Durchschnittsgehalt..., der während des ersten Anwendungszeitraums der Zusatzabgabe festgestellt worden ist", also in der Zeit vom 1. April 1984 bis zum 31. März 1985, als repräsentativen Fettgehalt berücksichtigen.

Zur Auslegung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88

12 Keine der genannten Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 ermöglicht es, wegen eines Rückgangs des Fettgehalts der gelieferten Milch einen in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich genannten Anwendungszeitraum zu berücksichtigen, wie das vorlegende Gericht dies in seiner ersten Frage vorschlägt.

13 Der Gerichtshof hat bereits zu den Artikeln 2 und 3 Nr. 3 der Verordnung Nr. 857/84, die die Festsetzung der von der zusätzlichen Abgabe befreiten Referenzmenge regeln, entschieden, daß diese Regelung die Berücksichtigung von Lieferungen ausserhalb des in Artikel 2 festgelegten Zeitraums von 1981 bis 1983 nicht zulässt, auch wenn die Betroffenen für diesen gesamten Zeitraum keine repräsentative Erzeugung aufzuweisen haben (Urteile vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 84/87, Erpelding, Slg. 1988, 2647, vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 113/88, Leukhardt, Slg. 1989, 1991, und vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35).

14 Aus dem Wortlaut von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 ergibt sich hinsichtlich des für die Bestimmung des Fettgehalts zu berücksichtigenden Zeitraums, daß die in Artikel 12 getroffene Regelung die Fälle abschließend nennt, in denen ein anderer Zeitraum gewählt werden kann, und daß sie genaue Regeln hinsichtlich dieser Zeiträume festlegt. Artikel 12 Absatz 1 schließt also die Möglichkeit aus, zugunsten eines Erzeugers einen Bezugszeitraum vor dem 1. April 1984 oder nach dem 31. März 1986 zu wählen.

15 Demnach ist Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 dahin auszulegen, daß der Mitgliedstaat für die Bestimmung des als repräsentativ geltenden Fettgehalts der Milch nur die in Artikel 12 Absatz 1 ausdrücklich genannten Anwendungszeiträume der Zusatzabgaberegelung berücksichtigen darf.

Zur Gültigkeit von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88

16 Bei dieser Auslegung äussert das vorlegende Gericht Zweifel an der Gültigkeit der in Rede stehenden Regelung. Es hält die Härteregelung des Artikels 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1546/88 für unzulänglich, da sie dem Mitgliedstaat nur einen weiteren Anwendungszeitraum zur Wahl stelle. Diese Unzulänglichkeit habe für bestimmte Milcherzeuger, wie den Kläger, eine objektiv nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zur Folge.

17 Dieser Auffassung, die von einer Diskriminierung zwischen Erzeugern der Gemeinschaft ausgeht, kann ebensowenig gefolgt werden wie seinerzeit in den Urteilen Erpelding, Leukhardt und Kühn (a. a. O., Randnrn. 30, 19 bzw. 18).

18 Die vom Kläger gerügte unterschiedliche Behandlung ergibt sich nämlich daraus, daß die streitige Regelung zugunsten der Erzeuger in seiner Lage nicht die Möglichkeit vorsieht, den Fettgehalt der Milch in einem anderen repräsentativeren Zeitraum zu berücksichtigen, und diese Gruppe von Erzeugern deshalb härter trifft als diejenigen, die für den in der Verordnung Nr. 1546/88 festgelegten Zeitraum einen repräsentativen Fettgehalt vorweisen können. Diese Auswirkung ist aber durch das Erfordernis gerechtfertigt, im Interesse sowohl der Rechtssicherheit als auch der Wirksamkeit der Regelung über die zusätzliche Abgabe die Zahl der als Bezugszeiträume in Betracht kommenden Zeiträume zu beschränken. Die sich hieraus ergebende unterschiedliche Behandlung ist somit objektiv gerechtfertigt und kann infolgedessen nicht als diskriminierend angesehen werden.

19 Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht, daß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88, der die Wahl auf einen einzigen anderen Bezugszeitraum beschränkt, restriktiver ist als Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung Nr. 857/84, um den es in den erwähnten Urteilen ging. Wie die Kommission ausgeführt hat, gibt es zum einen keine Möglichkeit, weiter in die Vergangenheit zurückzugehen als bis zu dem letztlich von allen Mitgliedstaaten für die Berechnung der Referenzmenge gewählten Zeitraum, und steht zum anderen die Berücksichtigung eines späteren Zeitraums im Widerspruch zu Sinn und Zweck einer Quotenregelung. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Interessen der Milcherzeuger weniger stark durch die Bestimmung des Fettgehalts als durch die Festsetzung der Milchmenge berührt werden.

20 Nach alledem ist die Frage nach der Gültigkeit der streitigen Regelung dahin zu beantworten, daß die Prüfung von Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1548/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 1033/89 nichts ergeben hat, was die Gültigkeit dieser Bestimmung beeinträchtigen könnte.

Kostenentscheidung:

Kosten

21 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Baden-Württemberg (Bundesrepublik Deutschland) mit Beschluß vom 23. März 1992 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 der Kommission vom 20. April 1989 ist dahin auszulegen, daß der Mitgliedstaat für die Bestimmung des als repräsentativ geltenden Fettgehalts der Milch nur die in Artikel 12 Absatz 1 ausdrücklich genannten Anwendungszeiträume der Zusatzabgaberegelung berücksichtigen darf.

2) Die Prüfung von Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 in der Fassung der Verordnung Nr. 1033/89 der Kommission vom 20. April 1989 hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Bestimmung beeinträchtigen kann.

Ende der Entscheidung

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