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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.10.2001
Aktenzeichen: C-120/99
Rechtsgebiete: Verordnung 49/1999/EWG


Vorschriften:

Verordnung 49/1999/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die in Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrolle wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können, zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich relevanten Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist. Dies gilt erst recht, wenn die Mitgliedstaaten eng am Entstehungsprozess des streitigen Rechtsakts beteiligt waren und daher wissen, auf welchen Gründen er beruht.

Die Tatsache, dass ein Rechtsakt von einer allgemeineren Norm abweicht, verstärkt in der Regel das Begründungserfordernis, da die Adressaten des Rechtsakts in der Lage sein müssen, die Gründe, die das betreffende Organ veranlasst haben, von dieser Norm abzuweichen, sowie den Umfang und die Bedeutung dieser Abweichung zu beurteilen. Dieses Erfordernis ist umso stärker, wenn die Abweichung eine Änderung der bestehenden Lage herbeiführt, die die Interessen dieser Adressaten beeinträchtigen kann.

( vgl. Randnrn. 28-29, 53 )

2. Weder nach der Gemeinschaftsgesetzgebung noch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verlangt die Anwendung des Grundsatzes der relativen Stabilität auf einen Fischbestand, für den zuvor weder eine zulässige Gesamtfangmenge noch eine Quote festgesetzt war, auf jeden Fall, dass den Fangquoten nicht nur ein Fischereijahr, sondern eine bestimmte Anzahl von Jahren zugrunde gelegt wird. Eine Flexibilität hinsichtlich des zu berücksichtigenden Bezugszeitraums ist nämlich dann besonders wichtig, wenn dieser Bestand im Rahmen einer internationalen Fischereiorganisation bewirtschaftet wird und sich die Festsetzung der Prozentsätze für die Aufteilung innerhalb der Gemeinschaft normalerweise aus Entscheidungen ergibt, die im Rahmen einer solchen Organisation getroffen werden.

Außerdem verfügt der Gemeinschaftsgesetzgeber in den Fällen über ein weites Ermessen, in denen er einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt zu beurteilen hat, wie es bei der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Fall ist. Dieses Ermessen bezieht sich nicht ausschließlich auf die Art und die Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der Grunddaten. Der Richter muss sich daher bei der Kontrolle einer solchen Ermessensausübung auf die Prüfung der Frage beschränken, ob diese Ausübung nicht mit einem offensichtlichen Fehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die betreffende Behörde die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat.

( vgl. Randnrn. 42, 44 )

3. Durch den Beitritt der Gemeinschaft zur Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Protokolls sind die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, die bereits Parteien der Konvention waren, gemäß Artikel XIV Absatz 6 der Konvention auf die Gemeinschaft übergegangen. Die Gemeinschaft war daher in vollem Umfang berechtigt, im Rahmen der innerhalb der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik geführten Verhandlungen über die Gemeinschaftsquote, für die sie allein zuständig war, alle relevanten Parameter einschließlich der Folgen der Überfischung durch bestimmte Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zu dieser Organisation zu erörtern. Die Gemeinschaft war somit durch die früheren Empfehlungen dieser Kommission, u. a. auch durch die Empfehlung Nr. 96-14, gebunden, die den Grundsatz einer Kürzung der Fangquoten für den Fall aufstellt, dass eine Vertragschließende Partei in einem bestimmten Bewirtschaftungszeitraum ihre Fanggrenze überschritten hat. In der Tat wurden der Gemeinschaft die Kürzungen für Überfischung im Jahr 1997 durch Abzug von der ihr für 1999 zur Verfügung stehenden Quote auferlegt.

Unter diesen Umständen kann ein Mitgliedstaat keine eigene Rolle bei den Beratungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik darüber, in welcher Weise die Überfischung berücksichtigt wird, beanspruchen, da die Verhandlungen über diese Frage vollständig von der Gemeinschaft übernommen wurden. Dieser Staat kann sich in diesem Rahmen auch nicht auf die Anerkennung eines ihm zustehenden eigenen Verteidigungsrechts berufen. Denn seine Interessen konnten ebenso wie die der anderen Mitgliedstaaten nur über die Verteidigung des Gemeinschaftsinteresses, die in die alleinige Zuständigkeit der Gemeinschaft und ihrer Organe fällt, berücksichtigt werden.

Beim Erlass der Verordnung Nr. 49/1999 zur Festlegung und Aufteilung des Fanganteils der Gemeinschaft an Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer für 1999 konnte der Rat, vor die Notwendigkeit gestellt, die Kürzungen für die bei den betroffenen Mitgliedstaaten im Jahr 1997 aufgetretene Überfischung auf diese Staaten anzuwenden, wobei diese Kürzungen aber von der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik unmittelbar der Gemeinschaft zugerechnet worden waren, ohne jede Überschreitung der Grenzen seines Ermessens einem Staat die Folgen seiner Überfischung von 1997 auferlegen, die jedoch durch einen gemeinschaftlichen Solidaritätsmechanismus abgeschwächt wurden. Eine solche Maßnahme, die verhindern soll, dass ein Mitgliedstaat künftig Vorteile aus einer in der Vergangenheit erfolgten Überfischung zieht, hat nicht den Charakter einer Strafsanktion.

( vgl. Randnrn. 63-65, 73, 75 )

4. Eine Diskriminierung kann nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Sachverhalte angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Sachverhalte angewandt wird. Beim Erlass der Verordnung Nr. 49/1999 zur Festlegung und Aufteilung des Fanganteils der Gemeinschaft an Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer hat der Rat die Unterschiede zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten in vollem Umfang berücksichtigt, da die Aufteilung der Gemeinschaftsquote für Roten Thun für 1999 sowohl dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeit dieser Staaten als auch den etwaigen Überschreitungen, zu denen es bei diesen Staaten im Jahr 1997 gekommen ist, Rechnung trägt. Der Rat hat somit keineswegs gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

( vgl. Randnrn. 80-81 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 25. Oktober 2001. - Italienische Republik gegen Rat der Europäischen Union. - Gemeinsame Agrarpolitik - Fischerei - Roter Thun - Verordnung (EG) Nr. 49/1999 - Begründung - Zulässige Gesamtfangmenge - Aufteilung der Gesamtfangmenge auf die Mitgliedstaaten - Grundsatz der relativen Stabilität - Feststellung der Grunddaten - Komplexer wirtschaftlicher Sachverhalt - Ermessen - Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik - Beitritt der Gemeinschaft - Auswirkung auf die Aufteilung der Gesamtfangmenge auf die Mitgliedstaaten - Grundsatz der Nichtdiskriminierung. - Rechtssache C-120/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-120/99

Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von P. G. Ferri und D. Del Gaizo, avvocati dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Sims und I. Díez Parra als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch R. Silva de Lapuerta als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Französische Republik, vertreten durch J.-F. Dobelle, K. Rispal-Bellanger und C. Vasak als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn und F. P. Ruggeri Laderchi als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 49/1999 des Rates vom 18. Dezember 1998 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen für 1999, ihrer Aufteilung auf die Mitgliedstaaten in Form von Quoten sowie bestimmter Fangbedingungen für bestimmte Bestände weit wandernder Fische (ABl. 1999, L 13, S. 54) und der Tabelle für Roten Thun im Anhang dieser Verordnung

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter S. von Bahr, D. A. O. Edward, A. La Pergola und C. W. A. Timmermans (Berichterstatter),

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten in der Sitzung vom 10. Mai 2001, in der die Italienische Republik durch D. Del Gaizo, der Rat durch M. Sims und F. P. Ruggeri Laderchi als Bevollmächtigte, das Königreich Spanien durch R. Silva de Lapuerta und die Kommission durch T. van Rijn vertreten waren,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juni 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 10. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) Klage erhoben auf Nichtigerklärung von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 49/1999 des Rates vom 18. Dezember 1998 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen für 1999, ihrer Aufteilung auf die Mitgliedstaaten in Form von Quoten sowie bestimmter Fangbedingungen für bestimmte Bestände weit wandernder Fische (ABl. 1999, L 13, S. 54) und der Tabelle für Roten Thun im Anhang dieser Verordnung.

2 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. September und 24. November 1999 sind die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, das Königreich Spanien und die Französische Republik als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates der Europäischen Union zugelassen worden.

Rechtlicher Rahmen

Internationale Vorschriften

3 Die am 14. Mai 1966 in Rio de Janeiro (Brasilien) unterzeichnete und am 21. März 1969 in Kraft getretene Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden: Konvention) soll in erster Linie die Erhaltung und optimale Bewirtschaftung der Thunfischressourcen des Atlantischen Ozeans und der angrenzenden Meere gewährleisten. Dieses Ziel ist durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Vertragschließenden Parteien zu erreichen, um die Thunfischbestände auf einem Niveau zu erhalten, das eine gleich bleibende optimale Nutzung zu Ernährungs- und anderen Zwecken ermöglicht.

4 Zu diesem Zweck vereinbarten die Vertragschließenden Parteien, eine Kommission mit der Bezeichnung Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden: ICCAT) zu bilden, deren Aufgabe darin besteht, die Zielsetzung der Konvention in die Tat umzusetzen. Nach Artikel VIII Absatz 1 Buchstabe a der Konvention ist die ICCAT insbesondere ermächtigt, auf der Grundlage der Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen Empfehlungen abzugeben, mit dem Ziel, die Thunfischbestände und verwandten Arten, die im Konventionsbereich gefischt werden können, auf einem Niveau zu halten, das eine gleich bleibende optimale Nutzung ermöglicht". Diese Empfehlungen sind von den Vertragschließenden Parteien gemäß Artikel VIII Absätze 2 und 3 der Konvention anzuwenden.

5 Nach Artikel VIII Absatz 2 der Konvention treten Empfehlungen der ICCAT für alle Vertragschließenden Parteien grundsätzlich sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung durch die Kommission" in Kraft, während in Absatz 3 das Inkrafttreten der Empfehlungen für den Fall geregelt ist, dass eine oder mehrere Vertragschließende Parteien innerhalb dieser Frist von sechs Monaten Einspruch erhoben haben.

6 Artikel IX Absatz 1 der Konvention lautet:

Die Vertragschließenden Parteien sind übereingekommen, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Anwendung dieser Konvention zu gewährleisten. Jede Vertragschließende Partei übermittelt der Kommission alle zwei Jahre oder jedes Mal, wenn die Kommission darum ersucht, einen Überblick über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen."

7 Wegen der durch mehrere wissenschaftliche Studien belegten Überfischung der Bestände gab die ICCAT von 1994 an mehrere Empfehlungen ab, mit denen eine Hoechstfanggrenze für Roten Thun vorgeschrieben werden sollte:

- die Empfehlung Nr. 94-11 zum Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, die auf der 9. außerordentlichen Tagung der ICCAT im November/Dezember 1994 in Madrid (Spanien) angenommen wurde und am 2. Oktober 1995 in Kraft trat; sie zielte darauf ab, die Fänge von Rotem Thun im Jahr 1995 auf die Hoechstmenge zu begrenzen, die von jeder der Vertragschließenden Parteien 1993 oder 1994 erreicht wurde, und von 1996 an die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Fänge gegenüber dieser Fangmenge um 25 % zu verringern, wobei diese Verringerung vor Ende des Jahres 1998 wirksam sein musste (im Folgenden: Empfehlung Nr. 94-11);

- die Empfehlung für zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen für Roten Thun im Ostatlantik, die auf der 14. ordentlichen Tagung der ICCAT im November 1995 in Madrid angenommen wurde und am 22. Juni 1996 in Kraft trat; sie setzt wegen der im Jahr 1994 außergewöhnlich hohen Fänge der französischen Fischerei spezifische Fangquoten für die Französische Republik für die Jahre 1996 bis 1998 fest (im Folgenden: Empfehlung von 1995);

- die Empfehlung Nr. 96-14 zur Anwendung in der Fischerei von Rotem Thun im Atlantik und Schwertfisch im Nordatlantik, die auf der 10. außerordentlichen Tagung der ICCAT im November 1996 in San Sebastian (Spanien) erlassen und den Vertragschließenden Parteien offiziell am 3. Februar 1997 notifiziert wurde, worauf sie am 4. August 1997 in Kraft trat; sie stellt insbesondere den Grundsatz einer Verringerung der jährlichen Fanggrenzen für den folgenden Bewirtschaftungszeitraum auf, wenn eine Vertragschließende Partei in einem bestimmten Jahr (von 1997 an) ihre Fanggrenze überschreitet (im Folgenden: Empfehlung Nr. 96-14). Diese Verringerung beträgt 100 % der Menge, um die diese Fanggrenze überschritten wurde, und kann auf 125 % angehoben werden, wenn eine Vertragschließende Partei ihre Fanggrenze in zwei aufeinander folgenden Bewirtschaftungszeiträumen überschreitet;

- die Empfehlung Nr. 98-5 zur Begrenzung der Fänge von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, die auf der 11. außerordentlichen Tagung der ICCAT im November 1998 in Santiago de Compostella (Spanien) angenommen wurde und am 20. August 1999 in Kraft trat; sie setzt die zulässige Gesamtfangmenge (im Folgenden: TAC) für Roten Thun auf 32 000 t im Jahr 1999 und 29 500 t im Jahr 2000 fest, von denen auf die Europäische Gemeinschaft für diese Jahre eine Quote von 20 165 t und 18 590 t entfällt (die Quote wurde auf der Grundlage der nicht überprüften Zahlen der 1993 und 1994 erzielten Fänge berechnet, wobei die höchsten der für diese Jahre ermittelten Zahlen berücksichtigt wurden) (im Folgenden: Empfehlung Nr. 98-5);

- die zusätzliche Empfehlung Nr. 98-13 zur Anwendung in den atlantischen Fanggebieten von Rotem Thun und Schwertfisch, die ebenfalls auf der 11. außerordentlichen Tagung der ICCAT angenommen wurde und am 21. Juni 1999 in Kraft trat; sie sieht insbesondere den Abzug der 1997 gefischten Mengen, die die verfügbare Fangquote für dieses Jahr überschritten, von den Fangquoten für 1999 vor (im Folgenden: Empfehlung Nr. 98-13).

8 Die Italienische Republik trat der Konvention am 6. August 1997 bei. Zuvor war sie bereits Mitglied einer internationalen Organisation, die ähnliche Ziele verfolgte wie die ICCAT, nämlich des Conseil général des pêches pour la Méditerranée (im Folgenden: CGPM). Im Mai 1995 hatte diese Organisation die Resolution Nr. 95/1 verabschiedet, deren dritter Punkt nahezu wörtlich mit der Empfehlung Nr. 94-11 übereinstimmt.

9 Mit dem Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 (ABl. L 162, S. 33) wurde der Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention in der Fassung des Protokolls im Anhang der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention genehmigt; der Beitritt wurde am 14. November 1997 wirksam. Gemäß Artikel XIV Absatz 6 der Konvention in der Fassung dieses Protokolls gingen in diesem Zeitpunkt die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, die bereits Vertragschließende Parteien der Konvention waren, auf die Gemeinschaft über. Demzufolge trat diese innerhalb der ICCAT an die Stelle der Mitgliedstaaten.

Die Gemeinschaftsregelung

10 Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1181/98 des Rates vom 4. Juni 1998 (ABl. L 164, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 3760/92) lautet:

Der Rat wird mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission wie folgt tätig:

i) Er legt - gegebenenfalls auf Mehrjahresbasis - von Fall zu Fall für jede Fischerei oder Fischereigruppe die zulässige Gesamtfangmenge sowie die mit diesen Beschränkungen der Fangmengen verbundenen Bedingungen und/oder den zulässigen Gesamtfischereiaufwand fest. Grundlage dafür sind die gegebenenfalls gemäß Absatz 3 festgelegten Bewirtschaftungsziele und Bewirtschaftungspläne;

ii) er teilt die Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten so auf, dass für jeden Mitgliedstaat die relative Stabilität der Fischereitätigkeit bei jedem der betreffenden Bestände gewährleistet ist. Auf Antrag der direkt betroffenen Mitgliedstaaten kann jedoch der Entwicklung bei den Kleinstquoten und dem regelmäßigen Quotentausch seit 1983 unter Beachtung einer insgesamt ausgewogenen Aufteilung Rechnung getragen werden;

iii) er legt bei der gemeinschaftlichen Festsetzung neuer Fangmöglichkeiten für eine Fischerei oder Fischereigruppe, die vorher nicht Gegenstand der Gemeinsamen Fischereipolitik waren, das Aufteilungsverfahren unter Berücksichtigung der Interessen aller Mitgliedstaaten fest;

iv) er kann ferner von Fall zu Fall die Bedingungen für die Anpassung von Fangrechten von einem Jahr zum anderen festlegen;

v) er kann auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten alle zwischenzeitlich erforderlichen Anpassungen der Bewirtschaftungsziele oder Bewirtschaftungspläne vornehmen.

vi) Er bestimmt die Fangmöglichkeiten, die Drittländern zugewiesen werden, sowie die spezifischen Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs."

11 Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 65/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 zur Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen für 1998, ihrer Aufteilung auf die Mitgliedstaaten in Form von Quoten sowie bestimmter Fangbedingungen für bestimmte Bestände weit wandernder Fische (ABl. 1998, L 12, S. 145) lautet:

Für 1998 gelten die im Anhang festgesetzten TAC, Gemeinschaftsanteile, Quoten und spezifischen Fangbedingungen.

Die Kommission handelt mit der ICCAT die Revision der Fangzahlen für die Mitgliedstaaten aus, damit die Quoten der betreffenden Mitgliedstaaten für Roten Thun später angepasst werden können. Nach Vereinbarung dieser Quoten innerhalb der ICCAT passt die Kommission die entsprechenden Quoten in der vorliegenden Verordnung umgehend an."

12 Für das Jahr 1998 sieht der Anhang der Verordnung Nr. 65/98 in Bezug auf Roten Thun Folgendes vor:

- Der Gemeinschaft steht ein Anteil von insgesamt 4 452 t im Atlantik, östlich 45° westlicher Länge, zur Verfügung, der wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wird:

Griechenland: 3 t

Spanien: 3 809 t

Frankreich: 400 t

Portugal: 180 t

Andere Mitgliedstaaten (als Beifänge): 60 t

- Der Gemeinschaft steht ein Anteil von insgesamt 11 621 t im Mittelmeer zur Verfügung, der wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wird:

Griechenland: 272 t

Spanien: 2 033 t

Frankreich: 4 850 t

Italien: 4 145 t

Portugal: 321 t.

13 Artikel 2 der Verordnung Nr. 49/1999 lautet:

(1) Für die Aufteilung des Anteils der Gemeinschaft an den Beständen von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer gelten folgende Prozentsätze:

- Frankreich: 33,89 %,

- Griechenland: 1,77 %,

- Italien: 26,75 %,

- Portugal: 3,23 %,

- Spanien: 34,35 %.

(2) Für 1999 gelten jedoch bei Rotem Thun und bei Schwertfisch die im Anhang festgesetzten TAC, Gemeinschaftsanteile, Quoten und besonderen Fangbedingungen."

14 Dieser Anhang unterscheidet bei Rotem Thun nicht zwischen Fängen im Atlantik, östlich 45° westlicher Länge, und im Mittelmeer. Der Gemeinschaft steht danach ein Anteil von 16 136 t (an einer TAC von insgesamt 32 000 t) zur Verfügung, der wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wird:

Griechenland: 126 t

Spanien: 5 555 t

Frankreich: 6 413 t

Italien: 3 463 t

Portugal: 519 t

Andere Mitgliedstaaten (als Beifänge): 60 t.

Sachverhalt

15 Der Streit, der der vorliegenden Klage zugrunde liegt, resultiert aus der Durchführung der ICCAT-Empfehlungen durch die Gemeinschaft und den Folgen, die dies für die Aufteilung der Fangquoten für Roten Thun auf die Mitgliedstaaten hat.

16 Nach dem Beitritt der Gemeinschaft zu der Konvention in ihrer durch das am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung erließ der Rat zwei Verordnungen, mit denen die ICCAT-Empfehlungen in der Gemeinschaftsrechtsordnung umgesetzt werden sollten: die Verordnung Nr. 65/98, die der Empfehlung Nr. 94-11 und der von 1995, und die Verordnung Nr. 49/1999, die den Empfehlungen Nrn. 96-14, 98-5 und 98-13 folgt.

17 Mit der Verordnung Nr. 65/98, gegen die die vorliegende Klage nicht gerichtet ist, legt der Rat für 1998 die TAC für Roten Thun und Schwertfisch fest und teilt die der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Anteile gemäß Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii der Verordnung Nr. 3760/92 auf die Mitgliedstaaten auf.

18 Die Verordnung Nr. 49/1999 regelt im Wesentlichen das Gleiche wie die Verordnung Nr. 65/98; ihr zeitlicher Anwendungsbereich ist jedoch nicht auf ein einziges Jahr beschränkt. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 49/1999 setzt allgemein die Prozentsätze für die Aufteilung des Anteils der Gemeinschaft an den Beständen von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer auf die Mitgliedstaaten fest, während Absatz 2 die Aufteilung dieser Bestände nur für das Jahr 1999 ad hoc regelt. Für die quantitative Angabe der TAC für Roten Thun im Jahr 1999 sowie der Aufteilung des der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Anteils auf die Mitgliedstaaten ist der Anhang der Verordnung Nr. 49/1999 heranzuziehen.

19 Die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 49/1999 genannten Prozentsätze wurden anhand desselben Aufteilungsschlüssels festgelegt, wie er von der ICCAT verwendet worden war, so dass die Fangquoten auf der Grundlage der nicht überprüften Zahlen der 1993 oder 1994 von den betreffenden Mitgliedstaaten erzielten Fänge berechnet wurden, wobei für jeden Mitgliedstaat die höchste für diese Jahre ermittelte Zahl berücksichtigt wurde.

20 Die Aufteilung des der Gemeinschaft im Jahr 1999 zur Verfügung stehenden Anteils an Rotem Thun auf die Mitgliedstaaten wurde, wie sich aus Nummer 12 der Klagebeantwortung des Rates ergibt, wie folgt vorgenommen:

a) Der Rat zog von der Gemeinschaftsquote von 20 165 t zunächst 60 t ab, die allen Mitgliedstaaten außer denen, die eine spezifische Quote erhielten, zur Verfügung gestellt wurden, um Beifängen im Rahmen anderer Fänge Rechnung zu tragen;

b) der Rat rechnete sodann die in Prozentsätzen ausgedrückten Anteile der Mitgliedstaaten in absolute Beträge um und zog davon für die fünf vom Fang von Rotem Thun hauptsächlich betroffenen Mitgliedstaaten - Hellenische Republik, Königreich Spanien, Französische Republik, Italienische Republik und Portugiesische Republik - die von ihnen 1997 gefangenen Mengen, die über die genehmigten Hoechstfanggrenzen hinausgingen, ab (4 029 t, davon allein 2 666 t für die Italienische Republik);

c) schließlich nahm der Rat einen Ausgleich zugunsten der Mitgliedstaaten vor, denen die aufgrund der Anwendung dieser Abzüge erfolgte Kürzung ihrer Quote am meisten zum Nachteil gereichte; so beschloss der Rat, einen Solidaritätsmechanismus einzuführen, wonach 850 t Roter Thun von der Quote abgezogen wurden, die drei Mitgliedstaaten - dem Königreich Spanien, der Französischen Republik und der Portugiesischen Republik - zugeteilt wurde, um sodann auf die Hellenische Republik und die Italienische Republik verteilt zu werden, die 100 t und 750 t erhielten.

21 Gegen diese Verordnung Nr. 49/1999 hat die Italienische Republik die vorliegende Klage erhoben, mit der sie für ihren Antrag auf teilweise Nichtigerklärung vorträgt, dass sie sowohl durch die fortdauernde prozentuale Aufteilung der TAC für Roten Thun in Artikel 2 Absatz 1 als auch durch die quantitative Aufteilung für 1999 in Artikel 2 Absatz 2 geschädigt sei.

Zu den Klagegründen, auf die die Italienische Republik ihren Antrag auf Nichtigerklärung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 49/1999 stützt

22 Die Italienische Republik stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 49/1999 auf drei Klagegründe. Sie bestehen in der fehlenden Begründung dieser Vorschrift, in einem Verstoß gegen Artikel 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 37 EG), gegen die allgemeinen Grundsätze der Hierarchie der Rechtsquellen und gegen Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii der Verordnung Nr. 3760/92 sowie in der offensichtlichen Unangemessenheit der zur Durchführung des Grundsatzes der relativen Stabilität" erlassenen Kriterien.

Zum ersten Klagegrund

23 Mit ihrem ersten Klagegrund trägt die Italienische Republik hauptsächlich vor, dass die einzige Begründung für Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 49/1999 in der vierten Begründungserwägung dieser Verordnung zu sehen sei, wonach [f]ür die Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer... die jeweiligen Fanganteile der Mitgliedstaaten festzulegen [seien]". Dabei handele es sich um eine bloße Scheinbegründung, da es auf der Hand liege, dass die TAC, die von den Mitgliedstaaten ausgeschöpft werden solle, in nationale Fangquoten aufgeteilt werden müsse.

24 Unter Berufung auf den Rechtsprechungsgrundsatz, wonach die Erforderlichkeit und Angemessenheit einer Begründung vom Inhalt der betreffenden Vorschrift abhingen, macht die italienische Regierung geltend, dass in Bezug auf die Modalitäten der Aufteilung der TAC auf die Mitgliedstaaten eine spezifische Begründung erforderlich sei. Da diese Begründung vorliegend fehle, sei die streitige Vorschrift wegen Formfehlers für nichtig zu erklären.

25 Der Rat, insoweit unterstützt von sämtlichen Streithelfern, bestreitet, dass im vorliegenden Fall eine Begründung fehle.

26 Die vierte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 49/1999 stelle nämlich nur einen Teilaspekt der Begründung für Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung dar, da der Rechtsakt insgesamt im Rahmen der umfassenderen internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen und insbesondere auch im Licht des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und der Empfehlungen der ICCAT, die in der ersten und zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 49/1999 genannt seien, zu betrachten sei.

27 Außerdem ergebe sich aus einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus den Urteilen vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-466/93 (Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [II], Slg. 1995, I-3799) und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-183/95 (Affish, Slg. 1997, I-4315), dass die in Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung von dem Gemeinschaftsorgan, das den beanstandeten Rechtsakt erlassen habe, nicht verlange, dass es alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte genau angebe. Es reiche aus, dass sich dem angegriffenen Rechtsakt der von dem Gemeinschaftsorgan verfolgte Zweck in seinen wesentlichen Zügen" entnehmen lasse, was hier der Fall sei.

28 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein muss und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. insbesondere Urteile vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 82, und vom 19. Oktober 2000 in den Rechtssachen C-15/98 und C-105/99, Italien und Sardegna Lines/Kommission, Slg. 2000, I-8855, Randnr. 65).

29 Gleichzeitig hat der Gerichtshof den Umfang dieser Verpflichtung dahin konkretisiert, dass das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können, zu beurteilen ist. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich relevanten Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. Urteil Italien und Sardegna Lines/Kommission, Randnr. 65). Dies gilt erst recht, wenn die Mitgliedstaaten eng am Entstehungsprozess des streitigen Rechtsakts beteiligt waren und daher wissen, auf welchen Gründen er beruht (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-478/93, Niederlande/Kommission, Slg. 1995, I-3081, Randnr. 50).

30 Im vorliegenden Fall hat die Italienische Republik nicht dargetan, dass der Rat gegen dieses Begründungserfordernis verstoßen hätte.

31 Zum einen gibt der Rat nämlich klar den Kontext an, in dem die Aufteilung des Anteils der Gemeinschaft an den Beständen von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer auf die Mitgliedstaaten erfolgt ist, da die ersten drei Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 49/1999 ausdrücklich auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, auf die verbindlichen Empfehlungen der ICCAT und auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3760/92 verweisen.

32 Zum anderen ergibt sich aus den beim Gerichtshof eingereichten Verfahrensunterlagen, insbesondere aus einem der Klageschrift der Italienischen Republik beigefügten Bericht des Ausschusses der Ständigen Vertreter vom 9. Dezember 1998, dass Italien eng an der Vorbereitung der 11. außerordentlichen Tagung der ICCAT, auf der die Empfehlungen Nrn. 98-5 und 98-13 erlassen wurden, und an den Erörterungen, die zum Erlass der Verordnung Nr. 49/1999 geführt haben, beteiligt war.

33 Unter diesen Umständen konnten der Italienischen Republik die Gründe nicht verborgen bleiben, die für die Aufteilung der TAC von Rotem Thun auf die Mitgliedstaaten maßgebend waren, da der Rat lediglich die von der ICCAT festgelegten Kriterien auf die Gemeinschaftsrechtsordnung übertragen hat.

34 Der erste Klagegrund, mit dem eine fehlende Begründung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 49/1999 geltend gemacht wird, ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund

35 Die Italienische Republik macht hilfsweise mit einem zweiten Klagegrund die Rechtswidrigkeit des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 49/1999 geltend. Der Rat habe nämlich den für die Fischereitätigkeit jedes Mitgliedstaats geltenden Grundsatz der relativen Stabilität verletzt.

36 Da die Verordnung Nr. 49/1999 anders als die Verordnung Nr. 65/98 in ihren Begründungserwägungen nicht ausdrücklich auf Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii der Verordnung Nr. 3760/92 verweise, vertritt die Italienische Republik die Ansicht, der Rat habe die Fangmöglichkeiten ohne Anwendung dieses fundamentalen Grundsatzes der gemeinsamen Fischereipolitik auf die Mitgliedstaaten aufteilen wollen. Aus einer solchen Feststellung ergebe sich ein noch schwererer Begründungsmangel als der mit dem ersten Klagegrund gerügte, da der Rat in der Präambel der Verordnung Nr. 49/1999 nicht die Gründe für diese Abweichung angebe. Außerdem liege ein Verstoß gegen den höherrangigen allgemeinen Rechtsetzungsakt vor, da der Rat vom Grundsatz der relativen Stabilität abgewichen sei, ohne sich auf dieselbe Rechtsgrundlage zu berufen, auf die die Verordnung Nr. 3760/92, in der dieser Grundsatz aufgestellt werde, gestützt sei, d. h. auf Artikel 43 EG-Vertrag.

37 Insoweit ist das Argument von vornherein zurückzuweisen, der Rat habe beim Erlass der angefochtenen Vorschrift vom Grundsatz der relativen Stabilität abweichen wollen.

38 Zum einen steht fest, dass bei einer Bezugnahme eines Rechtsakts auf eine Vorschrift diese Bezugnahme alle Tatbestandsmerkmale der betreffenden Vorschrift erfasst, so dass eine Verweisung auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3760/92 zwangsläufig eine Verweisung auf alle Ziffern bedeutet, aus denen dieser Absatz besteht, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Da vorliegend eine solche ausdrückliche Bestimmung fehlt, umfasst die Verweisung auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3760/92 zwangsläufig auch eine Verweisung auf Ziffer ii dieses Absatzes, die den Grundsatz enthält, dass für jeden Mitgliedstaat die relative Stabilität der Fischereitätigkeit bei jedem der betreffenden Bestände gewährleistet ist".

39 Zum anderen ergibt sich aus dem rechtlichen und tatsächlichen Rahmen der Klage, wie er insbesondere in den Randnummern 16 bis 20 des vorliegenden Urteils dargelegt ist, dass der Rat hier keineswegs die Absicht hatte, vom Grundsatz der Stabilität abzuweichen, da er die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 49/1999 genannten Prozentsätze für die Aufteilung des Anteils der Gemeinschaft am Bestand von Rotem Thun anhand desselben Schlüssels festgelegt hat, den die ICCAT verwendet hatte, so dass die Fangquoten auf der Grundlage der nicht überprüften Zahlen der 1993 oder 1994 von den betreffenden Mitgliedstaaten erzielten Fänge berechnet wurden, wobei für jeden Mitgliedstaat die höchste für diese Jahre ermittelte Zahl berücksichtigt wurde.

40 Daher ist auch der zweite Grund für eine Nichtigkeit von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 49/1999 zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund

41 Weiterhin hilfsweise macht die Italienische Republik eine offensichtliche Unangemessenheit der zur Durchführung des Grundsatzes der relativen Stabilität aufgestellten Kriterien geltend. Die italienische Regierung wirft dem Rat vor, er habe die Prozentsätze für die Aufteilung der TAC anhand der Fangdaten für ein einziges Jahr - das im Übrigen schon länger zurückliege - festgelegt und nicht anhand der Fangzahlen mehrerer Jahre, die für diesen Mitgliedstaat günstiger seien.

42 Dazu ist zunächst festzustellen, dass weder nach der Gemeinschaftsgesetzgebung noch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Anwendung des Grundsatzes der relativen Stabilität auf einen Fischbestand, für den zuvor weder eine TAC noch eine Quote festgesetzt war, auf jeden Fall verlangt, dass den Fangquoten nicht nur ein Fischereijahr, sondern eine bestimmte Anzahl von Jahren zugrunde gelegt wird. Eine Flexibilität hinsichtlich des zu berücksichtigenden Bezugszeitraums ist nämlich dann besonders wichtig, wenn dieser Bestand im Rahmen einer internationalen Fischereiorganisation bewirtschaftet wird und sich die Festsetzung der Prozentsätze für die Aufteilung innerhalb der Gemeinschaft normalerweise aus Entscheidungen ergibt, die im Rahmen einer solchen Organisation getroffen werden.

43 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es falsch ist, zu behaupten, der Rat habe sich vorliegend auf die Fangdaten eines einzigen Jahres gestützt, da sich hinreichend aus den Akten ergibt, dass für die Festsetzung der Prozentsätze für die Aufteilung der TAC auf die Mitgliedstaaten zwei Jahre berücksichtigt wurden, nämlich die Jahre 1993 und 1994, wobei der Rat bei jedem betroffenen Mitgliedstaat die höchste für diese Jahre ermittelte Zahl angesetzt hat.

44 Schließlich verfügt der Gemeinschaftsgesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung in den Fällen über ein weites Ermessen, in denen er einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt zu beurteilen hat, wie es bei der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Fall ist. Dieses Ermessen bezieht sich nicht ausschließlich auf die Art und die Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der Grunddaten. Der Richter muss sich daher bei der Kontrolle einer solchen Ermessensausübung auf die Prüfung der Frage beschränken, ob diese Ausübung nicht mit einem offensichtlichen Fehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die betreffende Behörde die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat (vgl. insbesondere Urteile vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 113/88, Leukhardt, Slg. 1989, 1991, Randnr. 20, vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-4/96, NIFPO und Northern Ireland Fishermen's Federation, Slg. 1998, I-681, Randnrn. 41 und 42, und vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-179/95, Spanien/Rat, Slg. 1999, I-6475, Randnr. 29).

45 Vorliegend hat die Klägerin in keiner Weise dargetan, dass der Rat bei der Ausübung seines Ermessens offensichtlich unangemessen gehandelt hätte.

46 Zum einen hat sich der Rat nämlich auf die ihm von der ICCAT übermittelten Daten und die für die Gemeinschaft verbindlichen Empfehlungen gestützt, die die ICCAT erlassen hatte.

47 Zum anderen erscheint die Wahl der Jahre 1993 und 1994 als Bezugsjahre für die Festsetzung der Prozentsätze für die interne Aufteilung der Gemeinschaftsquote für Roten Thun insoweit nicht unangemessen, als sowohl die ICCAT - durch das Inkrafttreten der Empfehlung Nr. 94-11 - als auch der CGPM, dem die Italienische Republik damals angehörte, von 1995 an Grenzen für den Fang von Thunfischen festgesetzt haben, die übrigens identisch waren. Wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, wären die Mitgliedstaaten, die sich an die Empfehlungen der ICCAT über die Fangbeschränkung gehalten hatten, benachteiligt worden, wenn der Rat weniger weit zurückliegende Bezugsjahre gewählt hätte.

48 Der Rat hat daher die Grenzen seines Ermessens nicht verkannt, so dass der Klagegrund einer falschen Anwendung des Grundsatzes der relativen Stabilität zurückzuweisen ist.

49 Nach alledem ist der Antrag auf Nichtigerklärung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 49/1999 insgesamt zurückzuweisen.

Zu den Klagegründen, auf die die Italienische Republik ihren Antrag auf Nichtigerklärung des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 49/1999 und der Tabelle für Roten Thun im Anhang dieser Verordnung stützt

50 Ebenso wie in Bezug auf Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 49/1999 macht die Italienische Republik in Bezug auf Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und die im Anhang der Verordnung enthaltene Tabelle zur Aufteilung des Anteils der Gemeinschaft an Rotem Thun auf die Mitgliedstaaten für 1999 hauptsächlich einen Begründungsmangel geltend. Hilfsweise beruft sie sich im Wesentlichen auf einen Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3760/92, auf einen Verstoß gegen verschiedene allgemeine Rechtsgrundsätze und grundlegende Garantien auf dem Gebiet der Sanktionen sowie auf einen offensichtlichen Fehler bei der Anwendung der Konvention.

Zum ersten Klagegrund

51 Mit ihrem ersten Klagegrund trägt die Italienische Republik hauptsächlich vor, die einzige Begründung für Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 49/1999 sei in deren fünfter Begründungserwägung zu sehen, wonach [w]egen der besonderen Umstände aufgrund des Beitritts der Gemeinschaft zur ICCAT... die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten für das Jahr 1999 ad hoc vorzunehmen [sei]". Es handele sich wiederum um eine Scheinbegründung, die nicht den wahren Gründen für die abweichende Aufteilung, die mit der Tabelle für Roten Thun im Anhang dieser Verordnung vorgenommen worden sei, Rechnung trage, nämlich im Wesentlichen dem Willen des Rates, auf die Hellenische Republik, das Königreich Spanien und die Italienische Republik die von der ICCAT wegen einer Überschreitung der Fangquoten im Jahr 1997 angeordneten Kürzungen anzuwenden.

52 Der Rat hält dagegen die Begründung für ausreichend, da Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 49/1999 wie Absatz 1 dieser Vorschrift im Kontext der umfassenderen internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen und insbesondere auch im Zusammenhang mit der Verlängerung der Empfehlung Nr. 98-5, die in Punkt 4 eine ausdrückliche Vorschrift über die Kürzungen bei Überfischung enthalte, zu betrachten sei. Daher sei es nicht zweckdienlich, eine spezifische Erklärung aufzunehmen, die die Einzelheiten jeder Berechnung zur Bestimmung des endgültigen Anteils eines jeden Mitgliedstaats darlege, da sich der vom Rat verfolgte Zweck in groben Zügen aus dieser Verordnung, insbesondere ihrer ersten, zweiten und fünften Begründungserwägung, ergebe. Eine solche Erklärung sei umso unnötiger, als im vorliegenden Fall die Aufteilung nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 49/1999 ad hoc erfolgt sei und nur für das Jahr 1999 gelte.

53 Insoweit ist zunächst das im Verteidigungsvorbringen des Rates implizit enthaltene Argument zurückzuweisen, dass die Begründung eines Rechtsakts oder eines Teils davon wegen seines punktuellen Charakters oder wegen der Tatsache, dass er von einem bestimmten Grundsatz abweiche, knapper ausfallen dürfe. Ganz im Gegenteil verstärkt die Tatsache, dass dieser Rechtsakt von einer allgemeineren Norm abweicht, in der Regel das Begründungserfordernis, da die Adressaten des Rechtsakts in der Lage sein müssen, die Gründe, die das betreffende Organ veranlasst haben, von dieser Norm abzuweichen, sowie den Umfang und die Bedeutung dieser Abweichung zu beurteilen. Dieses Erfordernis ist umso stärker, wenn die Abweichung eine Änderung der bestehenden Lage herbeiführt, die die Interessen dieser Adressaten beeinträchtigen kann.

54 Die Italienische Republik hat vorliegend jedoch nicht dargetan, dass Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 49/1999 unzureichend begründet ist.

55 Zum einen verweist diese Verordnung ausdrücklich auf die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen und insbesondere auch auf die verbindlichen Empfehlungen der ICCAT, wobei es in der achten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 49/1999 u. a. heißt, dass die ICCAT ein System zum Abzug überfischter Mengen eingeführt hat, das sich von dem System unterscheidet, das in der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten [ABl. L 115, S. 3] festgelegt wurde".

56 Zum anderen war die Italienische Republik, wie bereits in Randnummer 32 des vorliegenden Urteils ausgeführt, eng an der Vorbereitung der 11. außerordentlichen Tagung der ICCAT sowie an den Erörterungen, die zum Erlass der Verordnung Nr. 49/1999 geführt haben, beteiligt.

57 Unter diesen Umständen konnten der Italienischen Republik die Gründe nicht verborgen bleiben, die für die Aufteilung der Gemeinschaftsquote für Roten Thun für das Jahr 1999 auf die Mitgliedstaaten maßgebend waren, da der Rat von dieser Quote lediglich gemäß der Empfehlung Nr. 98-13 die von den Mitgliedstaaten 1997 überfischten Mengen abgezogen und gleichzeitig einen Solidaritätsmechanismus eingeführt hat, der die Auswirkungen dieses Abzugs auf die Hellenische Republik und die Italienische Republik abschwächen sollte.

58 Der Klagegrund, mit dem die Italienische Republik eine fehlende Begründung des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 49/1999 geltend macht, ist daher zurückzuweisen.

Zu den hilfsweise geltend gemachten Klagegründen

59 Die Italienische Republik beruft sich hilfsweise auf zwei zusätzliche Klagegründe.

60 Sie macht zum einen geltend, die abweichende Aufteilung der Gemeinschaftsquote für Roten Thun für 1999 habe keine andere objektive Rechtfertigung als die, eine unterschiedliche Behandlung der Mitgliedstaaten zu erreichen, die in den Grundsätzen und Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, zu denen insbesondere auch Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3760/92 gehöre, keine Grundlage finden könne.

61 Zum anderen bestreitet sie die Rechtmäßigkeit der 1999 infolge der Anwendung der ICCAT-Empfehlungen vorgenommenen Kürzung der Fangquoten. Dieser Klagegrund besteht aus vier Teilen. Die Italienische Republik trägt erstens vor, die Sanktionen", die die ICCAT gegen die Mitgliedstaaten habe verhängen wollen, setzten eine individuelle Verantwortlichkeit jeder Vertragschließenden Partei voraus und könnten daher nicht Gegenstand der nach der Verordnung Nr. 65/98 vorgesehenen Verhandlungen sein, die sich auf die wahren Quoten bezögen, die den Vertragschließenden Parteien der ICCAT dauerhaft zugeteilt würden. Zweitens könnten, wenn vom Gegenteil auszugehen wäre, solche Verhandlungen über von der ICCAT gegen einen bestimmten Staat verhängte Sanktionen jedenfalls nicht geführt werden, ohne diesem Staat die Möglichkeit zu geben, seinen Standpunkt zu verteidigen, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Drittens sei die Italienische Republik erst im August 1997, einige Tage nach dem Inkrafttreten der Empfehlung Nr. 96-14, Vertragschließende Partei der ICCAT geworden, was die Frage der Anwendbarkeit der ICCAT-Sanktionen gegen die Italienische Republik in Bezug auf das Jahr 1997 aufwerfe. Viertens sehe diese Empfehlung die Durchführung der Ausgleichssanktion nur in dem Jahr vor, das auf das Jahr folge, in dem die Fanggrenze überschritten worden sei. Daher hätten die Fanggrenzen 1998 und nicht 1999 gekürzt werden müssen.

Zur Rechtmäßigkeit der Fangquotenkürzung

62 Mit den ersten beiden Teilen ihres zweiten hilfsweise geltend gemachten Klagegrundes, die zusammen zu prüfen sind, trägt die Italienische Republik im Wesentlichen vor, dass die Verhandlungen der Gemeinschaft innerhalb der ICCAT, auf die sich Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 65/98 beziehe, nicht über die Kürzungen für die Überfischung durch bestimmte Mitgliedstaaten im Jahr 1997 hätten geführt werden können und dass diesen Staaten jedenfalls die Möglichkeit hätte gegeben werden müssen, im Rahmen dieser Verhandlungen ihre Interessen zu verteidigen.

63 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass durch den Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention in der Fassung des am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Protokolls die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, die bereits Parteien der Konvention waren, gemäß Artikel XIV Absatz 6 der Konvention auf die Gemeinschaft übergegangen sind. Die Gemeinschaft war daher in vollem Umfang berechtigt, im Rahmen der innerhalb der ICCAT geführten Verhandlungen über die Gemeinschaftsquote, für die sie allein zuständig war, alle relevanten Parameter einschließlich der Folgen der Überfischung durch bestimmte Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur ICCAT zu erörtern. Die Gemeinschaft war somit durch die früheren ICCAT-Empfehlungen, u. a. auch durch die Empfehlung Nr. 96-14, gebunden, die den Grundsatz einer Kürzung der Fangquoten für den Fall aufstellt, dass eine Vertragschließende Partei in einem bestimmten Bewirtschaftungszeitraum ihre Fanggrenze überschritten hat. In der Tat wurden der Gemeinschaft die Kürzungen für Überfischung im Jahr 1997 durch Abzug von der ihr für 1999 zur Verfügung stehenden Quote auferlegt.

64 Unter diesen Umständen kann die Italienische Republik keine eigene Rolle bei den Beratungen der ICCAT darüber, in welcher Weise die Überfischung berücksichtigt wird, beanspruchen, da die Verhandlungen über diese Frage vollständig von der Gemeinschaft übernommen wurden.

65 Die Italienische Republik kann sich in diesem Rahmen auch nicht auf die Anerkennung eines ihr zustehenden eigenen Verteidigungsrechts berufen. Denn ihre Interessen konnten ebenso wie die der anderen Mitgliedstaaten nur über die Verteidigung des Gemeinschaftsinteresses, die in die alleinige Zuständigkeit der Gemeinschaft und ihrer Organe fällt, berücksichtigt werden.

66 Schließlich ist daran zu erinnern, dass die Italienische Republik eng an den im Rahmen der ICCAT geführten Verhandlungen beteiligt war, da sie innerhalb des Rates an den Erörterungen, die diese Verhandlungen betrafen, teilgenommen hat. Sie hatte daher praktisch jede Gelegenheit, Stellung zu nehmen und etwaige Einwände vorzubringen.

67 Aus diesen Gründen sind die ersten beiden Teile des zweiten hilfsweise geltend gemachten Klagegrundes zurückzuweisen.

68 Mit dem dritten Teil dieses Klagegrundes bestreitet die Italienische Republik die Befugnis des Rates, bei der Aufteilung der Gemeinschaftsquote für Roten Thun für 1999 Fänge zu berücksichtigen, die Italien im Jahr 1997 über seine Quote hinaus vorgenommen habe, da Italien der Konvention erst zwei Tage nach dem Inkrafttreten der Empfehlung Nr. 96-14 beigetreten sei.

69 Wie bereits in Randnummer 63 des vorliegenden Urteils bemerkt, hat die ICCAT die Kürzungen für Überfischung im Jahr 1997 nicht gegenüber den betreffenden Mitgliedstaaten, sondern gegenüber der Gemeinschaft bei der Festsetzung der Gemeinschaftsquote für 1999 angeordnet. Dieser Teil des zweiten hilfsweise geltend gemachten Klagegrundes wirft somit die Frage auf, ob der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Zuteilung dieser gekürzten Quote an die betreffenden Mitgliedstaaten in Bezug auf die Italienische Republik die Überfischung durch Italien im Jahr 1997 berücksichtigen und von dem Anteil, der diesem Mitgliedstaat nach dem in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 49/1999 festgelegten Prozentsatz an der Quote zustand, die Menge dieser Überfischung abziehen durfte, wobei im Übrigen die Folgen dieses Abzugs durch einen gemeinschaftlichen Solidaritätsmechanismus abgeschwächt wurden.

70 Dazu ist erstens zu bemerken, dass die Italienische Republik als Mitglied des CGPM eine umfassende Kenntnis der Maßnahmen zur Begrenzung der Fänge von Rotem Thun besaß, die vom Bewirtschaftungsjahr 1995 an von der ICCAT erlassen wurden, da die Quote, die für diesen Mitgliedstaat mit der Empfehlung Nr. 94-11 zu einer Zeit festgesetzt wurde, als dieser Staat noch nicht Mitglied der ICCAT war, durch die auf einer Tagung vom 22. bis 26. Mai 1995 in Alicante (Spanien) erlassene Resolution Nr. 95-1 des CGPM bestätigt worden war. Der Umstand, dass diese Resolution keinen verbindlichen Charakter hatte, entkräftet in keiner Weise die Feststellung, dass die Italienische Republik den Inhalt der Empfehlung Nr. 94-11 kannte.

71 Zweitens konnte die Italienische Republik bei der Vorbereitung ihres Beitritts zur ICCAT vollständig von diesen Maßnahmen Kenntnis nehmen, insbesondere auch von der Empfehlung Nr. 96-14, die den Mechanismus der Kürzung für Überfischung festlegte und die im November 1996, also mehr als acht Monate vor dem Wirksamwerden des Beitritts dieses Mitgliedstaats zur Konvention, erlassen wurde.

72 Drittens hat sich die Italienische Republik, wie der Vertreter der italienischen Regierung in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, in keiner Weise - auch nicht durch die Formulierung von Vorbehalten - gegen die Anwendung dieser Maßnahmen zur Fangbegrenzung im Fall des Beitritts gewandt, und zwar weder bei der Vorbereitung des Beitritts noch in dem Verfahren, das zum tatsächlichen Beitritt dieses Mitgliedstaats zur Konvention am 6. August 1997 geführt hat.

73 Somit konnte der Rat, vor die Notwendigkeit gestellt, die Kürzungen für die bei den betroffenen Mitgliedstaaten im Jahr 1997 aufgetretene Überfischung auf diese Staaten anzuwenden, wobei diese Kürzungen aber von der ICCAT unmittelbar der Gemeinschaft zugerechnet worden waren, ohne jede Überschreitung der Grenzen seines Ermessens in Bezug auf die Italienische Republik diesem Staat die Folgen seiner Überfischung von 1997 auferlegen, die jedoch durch einen gemeinschaftlichen Solidaritätsmechanismus abgeschwächt wurden.

74 Was insbesondere das Argument der Italienischen Republik anbelangt, die Kürzung ihrer Quote wegen der Überfischung von 1997 laufe darauf hinaus, dass sie rückwirkend unter Verletzung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes bestraft werde - da die Empfehlung Nr. 96-14, mit der diese Sanktionsregelung eingeführt wurde, nur zwei Tage vor dem Beitritt dieses Mitgliedstaats zur Konvention in Kraft getreten sei und die Überfischung vor diesem Zeitpunkt stattgefunden habe -, so genügt zum einen die Feststellung, dass die Italienische Republik mit ihrem Beitritt zur Einhaltung der ICCAT-Empfehlungen verpflichtet war, die ihr vor diesem Zeitpunkt vollständig bekannt waren und denen gegenüber sie keinen Vorbehalt geäußert hatte.

75 Zum anderen ist, ohne dass die Frage beantwortet werden müsste, ob die Kürzungsmaßnahme wegen Überfischung im Jahr 1997 vorliegend tatsächlich rückwirkend angewandt wurde, festzustellen, dass eine Maßnahme, die verhindern soll, dass ein Mitgliedstaat künftig Vorteile aus einer in der Vergangenheit erfolgten Überfischung zieht, nicht den Charakter einer Strafsanktion hat.

76 Daher ist diese Rüge der Italienischen Regierung unbegründet.

77 Schließlich ist zum vierten Teil des zweiten hilfsweise geltend gemachten Klagegrundes der Italienischen Republik, der dahin geht, dass nach der Empfehlung Nr. 96-14 eine Kürzung wegen Überfischung nur in dem Jahr angewandt werden könne, das auf das Jahr folge, in dem die Fanggrenze überschritten worden sei, darauf hinzuweisen, dass die Empfehlung Nr. 98-13 ausdrücklich von diesem Grundsatz abgewichen ist, indem sie die Übertragung der Kürzung auf einen Bewirtschaftungszeitraum nach dem Zeitraum vorgesehen hat, der unmittelbar auf den folgt, in dem die Fangüberschreitungen eingetreten sind, wenn nicht sämtliche Angaben über die Fänge in diesem Zeitraum bei der Festsetzung der Quoten verfügbar sind. Nach dem Wortlaut dieser Empfehlung konnten somit die Fänge, die 1997 über die Quote hinausgingen, im Jahr 1999 abgezogen werden.

78 Aus all diesen Gründen ist der zweite hilfsweise geltend gemachte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung

79 Was den ersten hilfsweise geltend gemachten Klagegrund betrifft, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung geltend gemacht wird, so hat die Italienische Republik einen solchen Verstoß nicht bewiesen.

80 Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich eine Diskriminierung nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Sachverhalte angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Sachverhalte angewandt wird (vgl. insbesondere Urteile vom 23. Februar 1983 in der Rechtssache 8/82, Wagner, Slg. 1983, 371, Randnr. 18, vom 13. November 1984 in der Rechtssache 283/83, Racke, Slg. 1984, 3791, Randnr. 7, und vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-311/97, Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 26).

81 Im vorliegenden Fall hat aber der Rat die Unterschiede zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten in vollem Umfang berücksichtigt, da die Aufteilung der Gemeinschaftsquote für Roten Thun für 1999 sowohl dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeit dieser Staaten als auch den etwaigen Überschreitungen, zu denen es bei diesen Staaten im Jahr 1997 gekommen ist, Rechnung trägt. Der Rat hat somit keineswegs gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

82 Daher ist der erste hilfsweise geltend gemachte Klagegrund der Italienischen Republik zurückzuweisen.

83 Nach alledem ist der Antrag auf Nichtigerklärung von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 49/1999 und der Tabelle für Roten Thun im Anhang dieser Verordnung zurückzuweisen.

84 Die Klage ist demnach in vollem Umfang abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

85 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen das Königreich Spanien, die Französische Republik und die Kommission, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich Spanien, die Französische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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