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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.05.2003
Aktenzeichen: C-122/01 P
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 478/95


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 478/95
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rechtsmittelverfahren sind Rügen, die sich gegen nichttragende Gründe eines Urteils des Gerichts richten, ohne weiteres als unschlüssig zurückzuweisen, da sie nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen können.

( vgl. Randnr. 17 )

2. Der Gerichtshof ist im Rechtsmittelverfahren nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sind Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, so ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen. Diese Beurteilung ist daher, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

( vgl. Randnr. 27 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 8. Mai 2003. - T. Port GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Bananen - Gemeinsame Marktorganisation - Verordnung (EG) Nr. 478/95 - System der Ausfuhrlizenzen - Schadensersatzklage - Nachweis des Schadens und des Kausalzusammenhangs. - Rechtssache C-122/01 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-122/01 P

T. Port GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Meier,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache T-1/99 (T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-465) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K.-D. Borchardt und M. Niejahr als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, der Richter R. Schintgen (Berichterstatter) und V. Skouris sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 4. Juli 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Oktober 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die T. Port GmbH & Co. KG (nachstehend: Klägerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 19. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache T-1/99 (T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-465, nachstehend: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem sie die teilweise Aufhebung dieses Urteils begehrt.

Rechtlicher Rahmen

2 Im angefochtenen Urteil wird der rechtliche Rahmen wie folgt geschildert:

1 Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) ersetzt in Titel IV die verschiedenen nationalen Regelungen für den Handel mit dritten Ländern durch eine gemeinsame Regelung.

2 Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 lautet:

,Alle Bananeneinfuhren in die Gemeinschaft bedürfen der Vorlage einer Einfuhrbescheinigung, die von den Mitgliedstaaten auf Antrag jedem Interessierten ungeachtet seines Niederlassungsorts in der Gemeinschaft erteilt wird; Sonderbestimmungen für die Anwendung der Artikel 18 und 19 bleiben hiervon unberührt.

3 Durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 in seiner ursprünglichen Fassung wurde jährlich ein Zollkontingent in Höhe von 2 Millionen Tonnen Eigengewicht für Einfuhren von Bananen aus Drittländern, die nicht zu den AKP-Staaten gehören (im Folgenden: Drittlandsbananen) und nichttraditionelle Einfuhren von Bananen aus den AKP-Staaten (im Folgenden: nichttraditionelle AKP-Bananen) eröffnet. Im Rahmen dieses Kontingents wurde auf Einfuhren von Drittlandsbananen eine Abgabe von 100 Ecu je Tonne erhoben, Einfuhren von nichttraditionellen AKP-Bananen unterlagen einem Zollsatz von 0.

4 Nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 wurde das Zollkontingent anteilig eröffnet in Höhe von 66,5 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe A), von 30 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe B) und von 3,5 % für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- und/oder traditionellen AKP-Bananen begannen (Gruppe C).

5 Gemäß Artikel 20 der Verordnung Nr. 404/93 hatte die Kommission die Durchführungsbestimmungen für Titel IV zu erlassen.

6 Hierzu erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (ABl. L 142, S. 6).

7 Am 19. Februar 1993 verlangten die Republik Kolumbien, die Republik Costa Rica, die Republik Guatemala, die Republik Nicaragua und die Republik Venezuela von der Gemeinschaft gemäß Artikel XXII Absatz 1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) die Aufnahme von Konsultationen über die Verordnung Nr. 404/93. Da diese Konsultationen zu keiner zufrieden stellenden Lösung führten, brachten diese lateinamerikanischen Staaten im April 1993 das in Artikel XXIII Absatz 2 des GATT vorgesehene Streitbeilegungsverfahren in Gang.

8 Am 18. Januar 1994 legte das im Rahmen dieses Verfahrens eingesetzte Panel einen Bericht vor, nach dem die mit der Verordnung Nr. 404/93 festgelegte Einfuhrregelung mit den Vorschriften des GATT unvereinbar ist. Dieser Bericht wurde von den Vertragsparteien des GATT nicht angenommen.

9 Am 28. und 29. März 1994 traf die Gemeinschaft eine Vereinbarung mit der Republik Kolumbien, der Republik Costa Rica, der Republik Nicaragua und der Republik Venezuela, das so genannte Rahmenabkommen über Bananen (im Folgenden: Rahmenabkommen).

10 In Nummer 1 des zweiten Teils des Rahmenabkommens wird das Gesamtzollkontingent für 1994 auf 2 100 000 t und für 1995 und die folgenden Jahre auf 2 200 000 t festgelegt, vorbehaltlich einer Erhöhung infolge der Erweiterung der Gemeinschaft.

11 Nummer 2 legt die Prozentsätze dieses Kontingents fest, die Kolumbien, Costa Rica, Nicaragua und Venezuela zugewiesen werden. Diese Staaten erhalten 49,4 % des Gesamtkontingents, während der Dominikanischen Republik und den anderen AKP-Staaten 90 000 t für nichttraditionelle Einfuhren gewährt werden und der Rest den anderen Drittländern zukommt.

12 Nummer 6 sieht u. a. vor:

,Allerdings werden die Länder, für die einzelne Anteile am Zollkontingent festgelegt sind, ermächtigt, für bis zu 70 % des ihnen zugewiesenen Kontingents spezielle Ausfuhrlizenzen auszugeben, deren Vorlage Voraussetzung für die Erteilung von Einfuhrlizenzen durch die Gemeinschaft für Marktbeteiligte der Gruppen A und C sind.

Die Genehmigung zur Ausgabe der speziellen Ausfuhrlizenzen wird von der Kommission erteilt, um die Verbesserung regelmäßiger und stabiler Handelsbeziehungen zwischen Erzeugern und Importeuren zu ermöglichen. Bedingung ist, dass die Ausfuhrlizenzen ohne Diskriminierung an die Marktbeteiligten ausgegeben werden.

13 In Nummer 7 wird der Zollsatz im Rahmen des Kontingents auf 75 ECU/t festgesetzt.

14 Die Nummern 10 und 11 lauten wie folgt:

,Dieses Abkommen wird in den Schedule der Gemeinschaft für die Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde eingegliedert.

Durch dieses Übereinkommen wird der Streit zwischen Kolumbien, Costa Rica, Venezuela, Nicaragua und der Gemeinschaft über das Bananenregime der Gemeinschaft beigelegt. Die Parteien verpflichten sich, die Annahme des GATT-Panel-Berichts betreffend diese Angelegenheit nicht weiterzuverfolgen.

15 Die Nummern 1 und 7 des Rahmenabkommens wurden in den Schedule LXXX des GATT 1994 aufgenommen, der die Liste der Zollzugeständnisse der Gemeinschaft enthält. Das GATT 1994 stellt den Anhang 1 A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden: WTO) dar. In einem Anhang zu Schedule LXXX ist das Rahmenabkommen wiedergegeben.

16 Am 22. Dezember 1994 erließ der Rat einstimmig den Beschluss 94/800/EG über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (198-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1).

17 Artikel 1 Absatz 1 dieses Beschlusses genehmigt im Namen der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich des in ihre Zuständigkeit fallenden Teils u. a. das Übereinkommen zur Errichtung der WTO sowie die Übereinkünfte in den Anhängen 1, 2 und 3 dieses Übereinkommens, zu denen das GATT 1994 gehört.

18 Am 22. Dezember 1994 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 105). Diese Verordnung enthält einen Anhang XV bezüglich Bananen, in dem vorgesehen ist, dass Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 dahin geändert wird, dass die Zollkontingentmenge für das Jahr 1994 auf 2 100 000 t und für die folgenden Jahre auf 2 200 000 t festgesetzt wird. Im Rahmen dieses Zollkontingents wird auf Einfuhren von Drittlandbananen eine Abgabe von 75 ECU/t erhoben.

19 Am 1. März 1995 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 478/95 mit ergänzenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung Nr. 1442/93 (ABl. L 49, S. 13). Mit der Verordnung Nr. 478/95 wurden die zur Umsetzung des Rahmenabkommens erforderlichen Maßnahmen nunmehr auf endgültiger Basis erlassen.

20 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 478/95 lautet:

,Das Zollkontingent für Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung... Nr. 404/93 wird gemäß Anhang I in spezifische Quoten aufgeteilt, die den in diesem Anhang I genannten Ländern bzw. Gruppen von Ländern zugeteilt werden.

21 Anhang I enthält drei Tabellen: Die erste gibt die Vomhundertsätze des den lateinamerikanischen Staaten im Rahmenabkommen vorbehaltenen Zollkontingents wieder; die zweite nimmt eine Aufteilung des Kontingents von 90 000 t nichttraditioneller AKP-Bananen vor, und nach der dritten erhalten die übrigen Drittländer 50,6 % des Gesamtkontingents.

22 In Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 478/95 ist bestimmt:

,Bei Waren mit Ursprung in Kolumbien, Costa Rica oder Nicaragua muss den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung... Nr. 1442/93 genannten Gruppen A und C zudem eine gültige Ausfuhrlizenz beiliegen, die von einer zuständigen Behörde... ausgestellt wurde und sich auf eine mindestens gleich große Warenmenge bezieht.

23 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95 (Deutschland/Rat, Slg. 1998, I-973; im Folgenden: Urteil Deutschland/Rat) Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses 94/800 insoweit für nichtig erklärt, als der Rat darin dem Abschluss des Rahmenabkommens zugestimmt hat und dieses Rahmenabkommen die Marktbeteiligten der Gruppe B von dem dort geschaffenen Ausfuhrlizenzsystem befreit.

24 In diesem Urteil hat der Gerichtshof, soweit es um die erwähnte Befreiung geht, die Rüge einer Verletzung des Diskriminierungsverbots in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG) für begründet erklärt (Randnr. 72). Er ist zu diesem Ergebnis aufgrund der Feststellung gelangt, dass die Marktbeteiligten der Gruppe B zum einen aus der Erhöhung des Kontingents und der entsprechenden Kürzung der Zölle nach dem Rahmenabkommen denselben Nutzen wie die Marktbeteiligten der Gruppen A und C ziehen und dass zum anderen die Beschränkungen und Ungleichbehandlungen zum Nachteil der Marktbeteiligten der Gruppen A und C, die die Einfuhrregelung für Bananen nach der Verordnung Nr. 404/93 vorsieht, auch bei dem Teil des Kontingents bestehen, der dieser Erhöhung entspricht (Randnr. 67).

25 Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass unter diesen Umständen der Rat, um eine Maßnahme wie die Befreiung der Marktbeteiligten der Gruppe B vom Ausfuhrlizenzsystem zu rechtfertigen, hätte nachweisen müssen, dass das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Gruppen von Marktbeteiligten, das durch die Verordnung Nr. 404/93 eingeführt wurde und durch die Erhöhung des Zollkontingents und die entsprechende Kürzung der Zölle gestört wurde, nur dadurch hätte wiederhergestellt werden können, dass den Marktbeteiligten der Gruppe B ein wesentlicher Vorteil gewährt und damit eine neue Ungleichbehandlung zu Lasten der anderen Gruppen von Marktbeteiligten geschaffen worden wäre (Randnr. 68). Der Rat habe eine solche Störung des Gleichgewichts zwar geltend gemacht, sich aber auf die Behauptung beschränkt, die erwähnte Befreiung sei erforderlich, um dieses Gleichgewicht wiederherzustellen, und damit den erforderlichen Nachweis nicht erbracht (Randnr. 69).

26 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. März 1998 in den Rechtssachen C-364/95 und C-365/95 (T. Port, Slg. 1998, I-1023...) zunächst die gleichen Erwägungen wie im Urteil Deutschland/Rat angestellt und sodann entschieden:

,Die [Verordnung Nr. 478/95] ist insoweit ungültig, als nach ihrem Artikel 3 Absatz 2 nur die Marktbeteiligten der Gruppen A und C verpflichtet sind, sich für die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in Kolumbien, Costa Rica und Nicaragua Ausfuhrlizenzen zu beschaffen (Nr. 2 des Tenors)."

Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht

3 Im angefochtenen Urteil wird der Sachverhalt wie folgt geschildert:

27 Die Klägerin ist ein Obstimportunternehmen mit Sitz in Deutschland, das seit langer Zeit den Handel mit Drittlandbananen betreibt. Sie war Marktbeteiligte der Gruppe A.

28 Die Klägerin schloss zu einem von ihr nicht angegebenen Zeitpunkt Lieferkontrakte für Bananen, die in der Gemeinschaft vertrieben werden sollten, mit Erzeugern in Costa Rica. Sie führt aus, sie habe zu diesem Zweck Ausfuhrlizenzen für Bananen in diesem Land erwerben müssen."

4 Die Klägerin erhob am 4. Januar 1999 beim Gericht gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG) eine Klage auf Schadensersatz, in der sie insbesondere die Verurteilung der Gemeinschaft zu folgenden Schadensersatzzahlungen beantragte: erstens einen Betrag von 828 337,10 DM entsprechend den Preisen der Exportlizenzen, die sie hatte erwerben müssen, um Drittlandsbananen mit Ursprung in Costa Rica, zu deren Abnahme sie aufgrund von mit Erzeugern in Costa Rica geschlossenen Kontrakten gezwungen war, in die Gemeinschaft einführen und in Deutschland vermarkten zu können, und zweitens einen Betrag von 126 356,80 DM entsprechend den Kosten für die Finanzierung des Kaufes dieser Exportlizenzen.

Angefochtenes Urteil

5 Das Gericht wies zunächst eine Unzulässigkeitseinrede der Kommission zurück (Randnrn. 36 bis 41 des angefochtenen Urteils) und stellte dann in Randnummer 42 des angefochtenen Urteils weiter fest, dass die Haftung der Gemeinschaft im Rahmen von Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag nur eintrete, wenn mehrere Voraussetzungen kumulativ vorlägen - das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten sei rechtswidrig, es sei ein Schaden entstanden, und zwischen dem Verhalten des Organs und dem behaupteten Schaden bestehe ein Kausalzusammenhang. Es führte sodann in Randnummer 55 des angefochtenen Urteils aus, dass es nach ständiger Rechtsprechung Sache der Partei sei, die sich auf die Haftung der Gemeinschaft berufe, schlüssige Beweise für das Vorliegen und den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens zu erbringen und den Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und dem beanstandeten Verhalten der Gemeinschaftsorgane nachzuweisen.

6 Zum ersten Teil des behaupteten Schadens - Kosten des Erwerbs von Ausfuhrlizenzen für Bananen mit Ursprung in Costa Rica durch die Klägerin - führte das Gericht in Randnummer 57 des angefochtenen Urteils zunächst aus, dass die Klägerin eine Bescheinigung ihres Wirtschaftsprüfers vorgelegt habe, in der dieser erkläre, dass ihr in den Jahren 1996 bis 1998 für den Erwerb von Exportzertifikaten für Bananen aus Costa Rica Kosten in Höhe von DM 828 337,10 entstanden sind". Weiter stellte das Gericht in Randnummer 57 fest, aus den Schriftsätzen und den Erklärungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gehe hervor, dass sie der Ansicht sei, die in dieser Bescheinigung erwähnten Kosten stellten für sich den Schaden dar, der ihr entstanden sei, und es brauche nicht untersucht zu werden, welche Auswirkungen diese Ausgaben tatsächlich auf die Rentabilität ihrer entsprechenden Geschäftsvorgänge gehabt hätten, so dass sie keine näheren Angaben zu machen oder zusätzliche Beweise anzubieten brauche.

7 Sodann führte das Gericht aus:

58 Diese Auffassung trifft aus mehreren Gründen nicht zu.

59 Zum einen erlaubt die Bescheinigung nicht die Feststellung, dass der dort genannte Betrag den Kosten für den Erwerb von Ausfuhrlizenzen tatsächlich entspricht.

60 Zum anderen ist hiervon unabhängig nicht nachgewiesen, dass die Klägerin selbst sämtliche diesem Betrag entsprechenden Ausfuhrlizenzen für Einfuhren von Bananen in die Gemeinschaft genutzt hat. Dieser Beweis ist jedoch erforderlich, da, wie die Kommission unwidersprochen vorgetragen hat, ein Marktbeteiligter Ausfuhrlizenzen in der Praxis an einen anderen Marktbeteiligten weiterverkaufen oder gegen Einfuhrlizenzen eintauschen konnte.

61 Die beiden der Erwiderung als Anlage beigefügten Bescheinigungen des Wirtschaftsprüfers sind in diesem Zusammenhang nicht beweiskräftig. Sie geben nämlich nur an, dass die Klägerin 1996 767 225,38 DM, 1997 489 029,36 DM und 1998 1 419,11 DM ,für Einfuhrzölle für Bananen aus Costa Rica entrichtet habe. In Ermangelung von Angaben zu den Bananenmengen, auf die sich diese Gesamtbeträge beziehen, sowie zu den Bananenmengen, denen der Betrag von 828 337,10 DM entspricht, bzw. zu den vom Wirtschaftsprüfer verwendeten Berechnungsgrundlagen für diese Beträge, kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass die von der Klägerin von 1996 bis 1998 in die Gemeinschaft eingeführten Mengen Bananen mit Ursprung in Costa Rica den Bananenmengen entsprechen, für die sie in diesem Land Ausfuhrlizenzen erworben hat. Im Übrigen lässt sich jedenfalls nicht ausschließen, dass sich ein Teil der von der Klägerin entrichteten Einfuhrzölle auf Bananen bezieht, die aufgrund von Einfuhrlizenzen der Gruppe B in die Gemeinschaft eingeführt wurden, für die keine Ausfuhrlizenz vorgelegt zu werden brauchte. So heißt es in einer der Bescheinigungen, dass die Klägerin den ,Zukauf von Bananenlizenzen für die Einfuhr von Bananen aus Costa Rica getätigt habe, ohne dass angegeben würde, auf welche Gruppe sich diese Lizenzen beziehen.

62 Die Klägerin hätte besonders deshalb Angaben zu diesen Punkten machen müssen, weil die Kommission sowohl in der Klagebeantwortung als auch in der Gegenerwiderung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass diese Angaben für die Feststellung des Vorliegens und des Umfangs des Schadens unerlässlich seien. Gleichwohl hat sich die Klägerin - wie sie in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts eingeräumt hat - bewusst dafür entschieden, sie nicht mitzuteilen.

63 Selbst wenn die Klägerin sämtliche erworbenen Ausfuhrlizenzen für eigene Rechnung verwendet hätte, geht es zum dritten nicht an, den Schaden schlicht den getätigten Kosten gleichzusetzen.

64 Einerseits lässt sich nicht ausschließen, dass die Klägerin, wie die Kommission vorträgt, die Kosten für den Erwerb der Ausfuhrlizenzen teilweise oder sogar vollständig auf ihre Verkaufspreise abgewälzt hat. Diese Annahme liegt namentlich deswegen nahe, weil die Bananenmenge, deren Einfuhr in die Gemeinschaft von der Erteilung einer Ausfuhrlizenz abhängig war, einen wesentlichen Teil des Zollkontingents darstellte.

65 Die Klägerin hat die Möglichkeit einer solchen Abwälzung nicht bezweifelt und nicht einmal bestritten, dass sie im vorliegenden Fall in dieser Weise vorgegangen sei. Sie hat sich mit dem Einwand begnügt, dass die Kommission dieses Argument erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht habe und dass es daher vom Gericht nicht berücksichtigt werden dürfe. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, da die Kommission in ihren Schriftsätzen ausdrücklich hervorgehoben hat, sie benötige detaillierte Angaben zu den Kosten im Zusammenhang mit dem Ausfuhrlizenzsystem und zu den Bedingungen der Bananeneinfuhren. Da die Klägerin ihre Beweisangebote bewusst außerordentlich beschränkt hat, kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie einige Beanstandungen in der mündlichen Verhandlung eingehender dargelegt hat.

66 Andererseits erscheint das Vorbringen der Kommission nicht unbegründet, der Nachteil, der in der Verpflichtung der Marktbeteiligten der Gruppen A und C bestehe, Ausfuhrlizenzen zu erwerben, werde zumindest teilweise durch die beiden anderen gleichzeitig im Rahmenabkommen vereinbarten Maßnahmen, nämlich die Erhöhung des Zollkontingents um 200 000 t und die Senkung des auf Einfuhren von Drittlandbananen im Rahmen dieses Kontingents erhobenen Zollsatzes um 25 Ecu, ausgeglichen. Diese Maßnahmen kamen zwar auch den Marktbeteiligten der Gruppe B zugute, denen ein Teil des Zollkontingents vorbehalten wurde. Sie wurden dadurch jedoch nur in geringem Umfang begünstigt, da dieser Teil nur 30 % betrug und die Marktbeteiligten der Gruppen A und C die verbleibenden 70 % erhielten.

67 Selbst wenn also ein Marktbeteiligter im Rahmen seiner Geschäftsvorgänge zusätzliche Kosten getragen hat, bedeutet das nicht ohne weiteres, dass ihm ein entsprechender Verlust entstanden wäre. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ihre Klage bewusst allein auf den Umstand gestützt, dass sie bestimmte Kosten getragen habe; sie hat damit rechtlich nicht hinreichend dargetan, dass ihr tatsächlich ein Schaden entstanden ist."

8 Zum zweiten Teil des behaupteten Schadens - Kosten für die Finanzierung des Kaufes der Exportlizenzen - befand das Gericht in den Randnummern 68 bis 74 des angefochtenen Urteils, dass er ebenfalls nicht hinreichend nachgewiesen sei.

9 Das Gericht gelangte daher in Randnummer 75 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis, dass die Gemeinschaft, da die Klägerin das Vorliegen und den Umfang des geltend gemachten Schadens nicht hinreichend dargetan habe, nicht aus außervertraglicher Haftung in Anspruch genommen werden könne.

10 In Randnummer 76 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht überdies fest, dass die Klägerin das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten, das sie der Kommission vorwerfe, nämlich der Einführung des Systems der Ausfuhrlizenzen durch die Verordnung Nr. 478/95, und dem ihr angeblich entstandenen Schaden nicht nachgewiesen habe, wie es ihr nach ständiger Rechtsprechung oblegen hätte. Es stellte hierzu folgende Überlegung an:

77 In ihrer Klageschrift führt die Klägerin aus: ,Die gerügte Rechtsverletzung ist... für den Schaden, den [sie] ersetzt haben will, kausal. Sie macht geltend, sie habe ,gegenüber ihrem Erzeuger aus Costa Rica Abnahmeverpflichtungen gehabt, und um ,Einfuhrlizenzen für diese Bananen zu erhalten und diese in der Gemeinschaft vermarkten zu können, habe ,sie bei Antragstellung auf Einfuhrlizenzen bei der zuständigen deutschen Behörde das Vorhandensein der entsprechenden Exportlizenzen nachweisen müssen.

78 Die Klägerin bietet jedoch für das Bestehen einer derartigen Abnahmeverpflichtung keinen Beweis an, obwohl die Kommission in ihren Schriftsätzen nachdrücklich hervorgehoben hat, sie müsse deren Umfang und die übrigen wesentlichen Bedingungen kennen, die sich aus den Abnahmeverträgen mit den Erzeugern in Costa Rica ergäben.

79 Zudem hat die Klägerin nicht vorgetragen und erst recht nicht belegt, dass sie diese Verträge vor dem Erlass der Verordnung Nr. 478/95 geschlossen hätte. In ihrer Klageschrift hat sie lediglich ausgeführt, sie besitze ,seit dem Jahr 1995... Einfuhrkontrakte mit Erzeugern von Bananen in Costa Rica. Sie wurde in der mündlichen Verhandlung aufgefordert, diese Behauptung zu erläutern, hat aber nur vage angegeben, dass diese Kontrakte 1995 ,ausgehandelt worden seien und dass die in Rede stehenden Bananeneinfuhren im folgenden Jahr begonnen hätten.

80 Die verschiedenen Informationen in Bezug auf diese Kontrakte sind jedoch unbedingt erforderlich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der geltend gemachte Schaden ganz oder teilweise die Folge einer rein kaufmännischen Entscheidung der Klägerin war, Lieferkontrakte mit Erzeugern in Costa Rica anstatt mit den Erzeugern eines anderen Drittlandes zu schließen, das kein Ausfuhrlizenzsystem eingerichtet hatte. Selbst wenn also davon auszugehen wäre, dass die in Rede stehenden Kontrakte vor dem Erlass der Verordnung Nr. 478/95 geschlossen wurden, hätte das Fehlen einer solchen kaufmännischen Entscheidung nur dadurch dargetan werden können, dass die Klägerin die rechtlichen oder tatsächlichen Gründe dargelegt hätte, aus denen sie sich von 1995 bis 1998 nicht aus ihren vertraglichen Verpflichtungen lösen konnte. Ist hingegen davon auszugehen - wofür manches spricht -, dass sie diese Kontrakte nach dem Erlass der Verordnung geschlossen hat, so hätte sie die Gründe dartun müssen, aus denen sie sie nur von Erzeugern in Costa Rica kaufen konnte."

11 In Randnummer 81 des angefochtenen Urteils gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass keine der Voraussetzungen einer Haftung der Gemeinschaft gegenüber der Klägerin gegeben sei und dass die Schadensersatzklage der Klägerin somit als unbegründet abzuweisen sei, ohne dass über die Rechtmäßigkeit des der Kommission zur Last gelegten Verhaltens entschieden zu werden brauche.

Rechtsmittel

12 Die Klägerin beantragt,

- das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und

- in der vorliegenden Rechtssache selbst zu entscheiden und dem in der 1. Instanz gestellten Klageantrag entsprechend die Beklagte zu verurteilen, ihr den Schaden in Höhe von 828 337,10 DM zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass sie Exportlizenzen in Costa Rica kaufen musste, um die ihr als Marktbeteiligter der Gruppe A zugeteilten Einfuhrrechte für Bananen in die Gemeinschaft nutzen und aus Costa Rica bezogene Drittlandsbananen in Deutschland vermarkten zu können".

13 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen und die Klägerin zur Zahlung der gesamten Kosten beider Instanzen zu verurteilen. Für den Fall, dass der Gerichtshof dem Rechtsmittel (teilweise) stattgeben sollte, beantragt die Kommission, den Antrag der Klägerin, die Gemeinschaft zu verurteilen, ihr den entstandenen Schaden in Höhe von 823 337,10 DM zu ersetzen, als unbegründet abzuweisen und die Klägerin zur Zahlung der gesamten Kosten beider Instanzen zu verurteilen.

14 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Klägerin mehrere Gründe an: Mit dem ersten und dem zweiten rügt sie, das Gericht habe den ihr angeblich entstandenen Schaden rechtsfehlerhaft definiert; mit dem dritten rügt sie, das Gericht habe bei der Zurückweisung der von ihr vorgelegten Bescheinigung ihres Wirtschaftsprüfers die Begründungspflicht verletzt; viertens wirft sie dem Gericht einen Rechtsfehler bei der Würdigung ihres Vorbringens zur Verwendung der Ausfuhrlizenzen vor; fünftens rügt sie, das Gericht habe bei der Prüfung des Vorliegens eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem angeblichen rechtswidrigen Verhalten der Kommission und dem behaupteten Schaden einen Rechtsfehler begangen.

Zu den ersten beiden Rügen

15 Mit ihren ersten beiden Rügen, die zusammen zu prüfen sind, wirft die Klägerin dem Gericht zum einen vor, es habe in den Randnummern 63 bis 65 des angefochtenen Urteils verkannt, dass der entstandene Schaden schlicht den Kosten für den Erwerb der Ausfuhrlizenzen gleichgesetzt werden könne, und von der Klägerin den Nachweis verlangt, dass sie diese Kosten nicht auf ihre Verkaufspreise abgewälzt habe, und es habe zum anderen in Randnummer 66 des angefochtenen Urteils den Grundsatz des Vorteilsausgleichs verkannt, in dem es ihn auf eine Situation angewandt habe, in der der entstandene Vorteil - hier die Erhöhung des Zollkontingents und die Zollsenkung - nicht aus derselben Rechtsverletzung stamme wie der entstandene Schaden - hier die Kosten für den pflichtgemäßen Erwerb der Ausfuhrlizenzen -, der durch diese Vorteile ausgeglichen werden solle.

16 Hierzu ist lediglich festzustellen, dass der in den ersten beiden Rügen beanstandete Teil der Begründung, der die Definition des Schadens betrifft, wie sich aus Randnummer 63 des angefochtenen Urteils ergibt, neben der in den Randnummern 59 bis 62 des angefochtenen Urteils gegebenen Begründung, mit der das Gericht die von der Klägerin vorgelegten Beweise für das Vorliegen des ihr angeblich entstandenen Schadens zurückwies, ein bloßes obiter dictum ist.

17 Der Gerichtshof hat jedoch nach ständiger Rechtsprechung Rügen, die sich gegen solche nichttragenden Gründe eines Urteils des Gerichts richten, ohne weiteres als unschlüssig zurückzuweisen, da sie nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen können (vgl. u. a. Urteile vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-244/91 P, Pincherle/Kommission, Slg. 1993, I-6965, Randnr. 25 und 31, sowie vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-264/95 P, Kommission/UIC, Slg. 1997, I-1287, Randnr. 48).

18 Die ersten beiden Rügen sind daher zurückzuweisen.

Zur dritten Rüge

19 Mit ihrer dritten Rüge macht die Klägerin geltend, das angefochtene Urteil sei unzureichend begründet, da das Gericht nicht erklärt habe, warum die von ihr vorgelegte Bescheinigung ihres Wirtschaftsprüfers, dass ihr in den Jahren 1996 bis 1998 für den Erwerb von Exportzertifikaten für Bananen aus Costa Rica Kosten in Höhe von DM 828 337,10 entstanden sind", nicht als Nachweis für das Vorliegen des ihr angeblich durch den Erwerb dieser Ausfuhrlizenzen entstandenen Schadens ausreiche.

20 Das Gericht hat jedoch in Randnummer 61 des angefochtenen Urteils ausgeführt, in Ermangelung von Angaben zu den Bananenmengen, denen insbesondere der Betrag von 828 337,10 DM entspreche, bzw. zu den vom Wirtschaftsprüfer verwendeten Berechnungsgrundlagen für diese Beträge, könne nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass die von der Klägerin von 1996 bis 1998 in die Gemeinschaft eingeführten Mengen Bananen mit Ursprung in Costa Rica den Bananenmengen entsprächen, für die sie in diesem Land Ausfuhrlizenzen erworben habe.

21 Überdies hat das Gericht in Randnummer 62 des angefochtenen Urteils hinzugefügt, dass die Klägerin besonders deshalb Angaben hierzu hätte machen müssen, weil die Kommission ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass diese Angaben für die Feststellung des Vorliegens und des Umfangs des Schadens unerlässlich seien.

22 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin folgt hieraus, dass das Gericht die Gründe für seine Feststellung, die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung ihres Wirtschaftsprüfers reiche nicht als Nachweis für das Vorliegen des behaupteten Schadens aus, dargelegt hat.

23 Die dritte Rüge ist daher zurückzuweisen.

Zur vierten Rüge

24 Mit ihrer vierten Rüge macht die Klägerin geltend, das Gericht habe mit seinem Befund in Randnummer 60 des angefochtenen Urteils, es sei nicht nachgewiesen, dass sie selbst sämtliche dem von ihrem Wirtschaftsprüfer bescheinigten Betrag entsprechenden Ausfuhrlizenzen für Einfuhren von Bananen in die Gemeinschaft genutzt habe, ihr Vorbringen unrichtig gewertet, dass sich die Nutzung der Ausfuhrlizenzen durch sie selbst aus den getätigten Einfuhren ergebe. Die Zahlung der Einfuhrzölle, wie sie auch der Wirtschaftsprüfer bescheinigt habe, in Höhe der in Randnummer 61 des angefochtenen Urteils genannten Beträge sei der Beweis dafür, dass sie die Ausfuhrlizenzen tatsächlich ausgenutzt und die streitigen Einfuhren getätigt habe. Die eingeführten Bananenmengen könnten unter Zugrundelegung eines Zollsatzes von 75 ECU/t oder 146,69 DM/t vom Betrag der gezahlten Einfuhrzölle abgezogen werden, und der Preis der Ausfuhrlizenzen habe 96,61 DM/t betragen.

25 Mit dieser Rüge greift die Klägerin die Beweiswürdigung des Gerichts an.

26 Das Gericht hat nämlich in den Randnummern 60 und 61 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen ihres Wirtschaftsprüfers nicht als Nachweis dafür ausgereicht hätten, dass sie sämtliche in Rede stehenden Ausfuhrlizenzen für Einfuhren von Bananen in die Gemeinschaft genutzt habe und dass die von der Klägerin von 1996 bis 1998 in die Gemeinschaft eingeführten Mengen Bananen mit Ursprung in Costa Rica den Bananenmengen entsprächen, für die sie in diesem Land Ausfuhrlizenzen erworben habe. Zudem ergibt sich aus Randnummer 62 des angefochtenen Urteils, dass die Klägerin es bewusst abgelehnt habe, dem Gericht die von diesem als unerlässlich für die Feststellung des Vorliegens und des Umfangs des Schadens angesehenen Angaben mitzuteilen.

27 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sind Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, so ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 24). Diese Beurteilung ist daher, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (vgl. insbesondere Urteile vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-8/95 P, New Holland Ford/Kommission, Slg. 1998, I-3175, Randnr. 26, und vom 7. November 2002, Glencore und Compagnie Continentale/Kommission, C-24/01 P und C-25/01 P, Slg. 2002, I-10119, Randnr. 65).

28 Da die Klägerin nicht nachgewiesen und nicht einmal vorgetragen hat, dass das Gericht die ihm vorgelegten Beweismittel verfälscht habe, ist die vierte Rüge als unzulässig zurückzuweisen.

Zur fünften Rüge

29 Mit ihrer fünften Rüge macht die Klägerin geltend, das Gericht habe in den Randnummern 76 bis 80 des angefochtenen Urteils verkannt, dass es für den Nachweis des Vorliegens eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem der Kommission vorgeworfenen rechtswidrigen Verhalten und dem behaupteten Schaden ausschließlich darauf ankomme, dass sie unter der Geltung des Rahmenabkommens Bananen aus Costa Rica eingeführt habe.

30 Jedoch tritt nach der vom Gericht in Randnummer 42 des angefochtenen Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nur dann ein, wenn mehrere Voraussetzungen kumulativ vorliegen - das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten ist rechtswidrig, es ist ein Schaden entstanden, und zwischen dem Verhalten des Organs und dem behaupteten Schaden besteht ein Kausalzusammenhang (vgl. insbesondere Urteil vom 7. Mai 1992 in den Rechtssachen C-258/90 und C-259/90, Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida/Kommission, Slg. 1992, I-2901, Randnr. 42). Somit kommt eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nicht in Betracht, wenn es an einer dieser Voraussetzungen fehlt (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-257/98 P, Lucaccioni/Kommission, Slg. 1999, I-5251, Randnrn. 63 und 64, und vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549, Randnr. 54).

31 Das Gericht ist in Randnummer 75 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gemeinschaft nicht aus außervertraglicher Haftung in Anspruch genommen werden könne, da die Klägerin das Vorliegen und den Umfang des geltend gemachten Schadens nicht hinreichend dargetan habe.

32 Zudem ergibt sich aus den Randnummern 15 bis 28 des vorliegenden Urteils, dass keine der Rügen gegen dieses Ergebnis des Gerichts Erfolg hat.

33 Somit kann die fünfte Rüge, selbst wenn sie zutreffen sollte, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen; sie ist daher als unschlüssig zurückzuweisen.

34 Da somit keiner der Rügen der Klägerin stattgegeben werden kann, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

35 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die T. Port GmbH & Co. KG trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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