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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.10.1997
Aktenzeichen: C-122/96
Rechtsgebiete: EGV, ZPO (Österreich)


Vorschriften:

EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234)
EGV Art. 6 Abs. 1
ZPO (Österreich) § 57
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

4 Da die Beitrittsakte von 1994 keine besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung von Artikel 6 EG-Vertrag vorsieht, ist diese Bestimmung gemäß Artikel 2 der Beitrittsakte sofort anwendbar, so daß sie für die Republik Österreich vom Zeitpunkt ihres Beitritts an verbindlich ist und in diesem Mitgliedstaat für zukünftige Auswirkungen vor dem Beitritt zu den Gemeinschaften entstandener Sachverhalte gilt.

5 Eine Vorschrift des nationalen Verfahrensrechts eines Mitgliedstaats, wie diejenige, nach der ein nicht im Inland ansässiger Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats verpflichtet ist, Prozeßkostensicherheit zu leisten, wenn er als Gesellschafter gegen eine in diesem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft Klage erhebt, fällt im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Vertrages in dessen Anwendungsbereich und unterliegt dem in dieser Bestimmung verankerten allgemeinen Diskriminierungsverbot, da die dem Schutz der Gesellschafter dienenden Bestimmungen des Gesellschaftsrechts in den Anwendungsbereich des Vertrages fallen.

6 Nach Artikel 6 Absatz 1 des Vertrages darf ein Mitgliedstaat von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der zugleich Staatsangehöriger eines dritten Staates ist und in diesem Staat seinen Wohnsitz, im erstgenannten Mitgliedstaat aber weder Wohnsitz noch Vermögen hat, die Leistung einer Prozeßkostensicherheit nicht verlangen, wenn dieser Staatsangehörige vor einem seiner Zivilgerichte als Aktionär gegen eine dort ansässige Gesellschaft Klage erhebt, sofern ein solches Erfordernis für seine eigenen Staatsangehörigen, die im Inland weder Vermögen noch Wohnsitz haben, nicht gilt.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 2. Oktober 1997. - Stephen Austin Saldanha und MTS Securities Corporation gegen Hiross Holding AG. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberster Gerichtshof - Österreich. - Gleichbehandlung - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Doppelte Staatsangehörigkeit - Anwendungsbereich des Vertrages - Prozeßkostensicherheit. - Rechtssache C-122/96.

Entscheidungsgründe:

1 Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluß vom 11. März 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 16. April 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen einer Klage, mit der Stephen Austin Saldanha (im folgenden: Kläger Saldanha) und die MTS Securities Corporation (im folgenden: Klägerin MTS) die österreichische Aktiengesellschaft Hiroß Holding AG (im folgenden: Beklagte), zu deren Aktionären sie gehören, auf Unterlassung der Veräusserung oder Abtretung von Anteilen an bestimmten Tochtergesellschaften an deren italienische Tochtergesellschaft oder an deren Tochtergesellschaften mit Sitz in Italien ohne Zustimmung der Hauptversammlung in Anspruch nehmen.

3 Die Beklagte beantragte beim Handelsgericht Wien, dem Kläger Saldanha, einem in Florida ansässigen Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs, und der Klägerin MTS, einer Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten, gemäß § 57 Absatz 1 der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) die Leistung einer Prozeßkostensicherheit aufzuerlegen.

4 Nach dieser Bestimmung haben Ausländer, wenn sie vor einem österreichischen Gericht als Kläger auftreten, dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Prozeßkosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist. Nach § 57 Absatz 2 ZPO tritt diese Verpflichtung jedoch u. a. dann nicht ein, wenn der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat oder wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger den Ersatz von Prozeßkosten an den Beklagten auferlegt, im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers vollstreckbar wäre.

5 Insoweit ergibt sich aus dem Vorlagebeschluß, daß zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika bzw. Florida kein Übereinkommen besteht, das die Vollstreckung einer österreichischen Prozeßkostenentscheidung in Florida ermöglichen würde (vgl. § 37 des Erlasses vom 21. Oktober 1986 über die internationale Rechtshilfe und andere Rechtsbeziehungen mit dem Ausland in Zivilsachen, JABl. 1986/53). Der österreichischen Regierung zufolge sollen Gerichte in den Vereinigten Staaten österreichische Exekutionstitel zwar vereinzelt anerkannt haben; angesichts des Umstands, daß mangels eines Vollstreckungsabkommens mit den Vereinigten Staaaten die Vollstreckung amerikanischer Entscheidungen in Österreich nicht möglich sei, erscheine jedoch eine Vollstreckung von österreichischen Vollstreckungstiteln in den Vereinigten Staaten nicht gesichert. Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, hat der Oberste Gerichtshof jedenfalls bereits entschieden, daß einem ausländischen Kläger, der in Florida seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, mangels Vorliegens eines einschlägigen Übereinkommens grundsätzlich eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten aufzuerlegen sei.

6 Artikel 11 des Rechtshilfeabkommens vom 31. März 1931 zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (BGBl. 1932/45) sieht zwar für die Angehörigen der Vertragsstaaten eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozeßkostensicherheit vor, doch ist diese Befreiung auf die Personen beschränkt, die in einem dieser beiden Staaten wohnhaft sind. Gemäß dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (ABl. L 319, S. 9), das seit dem 1. September 1996 die Republik Österreich und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bindet, wird eine in einem Vertragsstaat getroffene Gerichtsentscheidung, die auch dort vollstreckbar wäre, im Prinzip auch in einem anderen Vertragsstaat anerkannt, nachdem sie für vollstreckbar erklärt wurde. § 57 Absatz 2 Ziffer 1a ZPO stellt jedoch auf eine Vollstreckbarkeit im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers, hier in den USA, ab.

7 Mit Beschluß vom 22. November 1994 gab das Handelsgericht Wien den beiden Klägern auf, für die Prozeßkosten der Beklagten Sicherheit in Höhe von 500 000 ÖS zu leisten, weil kein Ausnahmefall nach § 57 Absatz 2 ZPO vorliege, und erkannte, daß die Klage bei fruchtlosem Ablauf der Frist für die Sicherheitsleistung auf Antrag der Beklagten für zurückgenommen erklärt werden würde.

8 Am 1. Januar 1995 ist die Republik Österreich der Europäischen Union und den diese begründenden Verträgen, einschließlich des EG-Vertrags, beigetreten. Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag lautet: "Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten."

9 Das in zweiter Instanz entscheidende Oberlandesgericht Wien hob den Beschluß des Handelsgerichts in Ansehung des Klägers Saldanha auf, weil er britischer Staatsangehöriger sei und es gegen Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag verstosse, ihm eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen. Seine Doppelstaatsangehörigkeit sowie der Umstand, daß er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat habe, könnten an diesem Ergebnis nichts ändern.

10 Die Beklagte legte gegen diese Entscheidung Revision zum Obersten Gerichtshof ein. Dieser ist der Auffassung, daß Artikel 6 EG-Vertrag zwingendes Recht sei, das die nationalen Gerichte nach österreichischem Verfahrensrecht auch in einer Rechtssache zu berücksichtigen hätten, die vor dem Beitritt der Republik Österreich zu den Gemeinschaften anhängig gemacht worden sei. Er hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Wird ein britischer Staatsangehöriger, der zugleich auch Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika ist und im Gebiet dieses Staates (Florida) seinen Wohnsitz hat, der eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Österreich klageweise auf Unterlassung der Veräusserung oder sonstigen Abtretung von Anteilen an genau bezeichneten Tochtergesellschaften an deren italienische Tochtergesellschaft oder an deren Tochtergesellschaften mit dem Sitz in Italien ohne Zustimmung der Hauptversammlung mit qualifizierter Dreiviertel- bzw. - hilfsweise - mit einfacher Mehrheit vor einem österreichischen Zivilgericht in Anspruch nimmt und der in Österreich keinen Wohnsitz und kein Vermögen hat, entgegen Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag wegen seiner Staatsangehörigkeit dadurch diskriminiert, daß ihm das zuständige österreichische (Erst-)Gericht auf Antrag der beklagten Aktiengesellschaft gemäß § 57 Absatz 1 der österreichischen Zivilprozessordnung aufträgt, wegen der Prozeßkosten Sicherheit in einer bestimmten Höhe zu leisten?

11 Die Frage des vorlegenden Gerichts geht also dahin, ob ein Mitgliedstaat nach Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der zugleich Staatsangehöriger eines dritten Staates ist und in diesem Staat seinen Wohnsitz, im erstgenannten Mitgliedstaat aber weder Wohnsitz noch Vermögen hat, die Leistung einer Prozeßkostensicherheit verlangen darf, wenn dieser Staatsangehörige vor einem seiner Zivilgerichte als Aktionär gegen eine dort ansässige Gesellschaft Klage erhebt, obwohl ein solches Erfordernis für seine eigenen Staatsangehörigen, die im Inland weder Vermögen noch Wohnsitz haben, nicht gilt.

Zum zeitlichen Anwendungsbereich von Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag

12 Die Beklagte macht zunächst geltend, der Ausgangsrechtsstreit falle nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts, da der Sachverhalt, einschließlich des Beschlusses des Handelsgerichts, durch den dem Kläger Saldanha die Leistung einer Sicherheit auferlegt worden sei, vor dem Beitritt der Republik Österreich zu den Europäischen Gemeinschaften entstanden sei. Es könne daher keine gegen Artikel 6 EG-Vertrages verstossende Diskriminierung gegeben sein.

13 Gemäß Artikel 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21; im folgenden: Beitrittsakte) sind ab dem Beitritt die ursprünglichen Verträge für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.

14 Da die Beitrittsakte keine besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung von Artikel 6 EG-Vertrag vorsieht, ist diese Bestimmung sofort anwendbar und für die Republik Österreich vom Zeitpunkt ihres Beitritts an verbindlich, so daß sie für zukünftige Auswirkungen vor dem Beitritt dieses neuen Mitgliedstaats zu den Gemeinschaften entstandener Sachverhalte gilt. Eine Verfahrensvorschrift, die eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bewirkt, kann daher vom Zeitpunkt des Beitritts an nicht mehr auf Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats angewendet werden, sofern sie in den sachlichen Anwendungsbereich des EG-Vertrags fällt.

Zum räumlichen und persönlichen Anwendungsbereich von Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag

15 Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats verliert nicht allein dadurch, daß er zugleich die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt und in diesem Staat seinen Wohnsitz hat, das Recht, sich auf das in Artikel 6 Absatz 1 verankerte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu berufen (vgl. in diesem Sinne zu Artikel 52 EG-Vertrag Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-369/90, Micheletti u. a., Slg. 1992, I-4239, Randnr. 15).

16 Da Artikel 6 EG-Vertrag seine Wirkungen im Anwendungsbereich dieses Vertrages entfaltet, ist zu prüfen, ob eine Vorschrift eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren fragliche, nach der Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten anders als Inländer verpflichtet sind, Prozeßkostensicherheit zu leisten, wenn sie als Gesellschafter Klage gegen eine in diesem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft erheben, unter diesen Artikel fällt.

17 Der Gerichtshof hat in den Urteilen vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-43/95 (Data Delecta und Forsberg, Slg. 1996, I-4661, Randnr. 15) und vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-323/95 (Hayes, Slg. 1997, I-1711, Randnr. 17) entschieden, daß eine solche nationale Verfahrensvorschrift im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags fällt, sofern die Klage im Zusammenhang mit der Ausübung durch das Gemeinschaftsrecht gewährleisteter Grundfreiheiten - in diesen Rechtssachen eine Klage auf Bezahlung von Warenlieferungen - steht.

18 Die Beklagte macht geltend, im vorliegenden Fall stehe der Ausgangsrechtsstreit - in dem die Beklagte auf Unterlassung der Veräusserung oder Abtretung von Anteilen an bestimmten Tochtergesellschaften an deren italienische Tochtergesellschaft oder an deren Tochtergesellschaften mit Sitz in Italien ohne Zustimmung der Hauptversammlung in Anspruch genommen werde - in keinem Zusammenhang mit der Ausübung einer durch das Gemeinschaftsrecht gewährleisteten Grundfreiheit. Ferner werde die im Ausgangsverfahren streitige nationale Vorschrift auch nicht über Artikel 220 EG-Vertrag von dessen Anwendungsbereich erfasst.

19 Zwar fällt eine Verfahrensvorschrift wie die im Ausgangsverfahren streitige grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch darf sie nach ständiger Rechtsprechung weder zu einer Diskriminierung von Personen führen, denen das Gemeinschaftsrecht einen Anspruch auf Gleichbehandlung verleiht, noch die vom Gemeinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten beschränken (Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87, Cowan, Slg. 1989, I-195, Randnr. 19).

20 Der Gerichtshof hat in den Urteilen Data Delecta und Forsberg, a. a. O., Randnummer 15, und Hayes, a. a. O., Randnummer 17, entschieden, daß sich eine nationale Verfahrensvorschrift, die bei einer Klage der in dem damaligen Ausgangsverfahren fraglichen Art die Leistung einer Prozeßkostensicherheit vorschreibt, - wenn auch nur mittelbar - auf den innergemeinschaftlichen Austausch von Waren und Dienstleistungen auswirken kann, so daß sie in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags fällt.

21 Ohne daß auf das Vorbringen der Beklagten eingegangen zu werden braucht, daß in Anbetracht des Gegenstands des Ausgangsverfahrens die streitige Vorschrift im vorliegenden Fall keine durch das Gemeinschaftsrecht gewährleistete Grundfreiheit - auch nur mittelbar - einschränken könne, ist festzustellen, daß eine solche Vorschrift keine Diskriminierung von Personen bewirken darf, die nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf Gleichbehandlung haben.

22 Der Ausgangsrechtsstreit betrifft den Schutz der Interessen eines Gesellschafters, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, gegen eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft.

23 Gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EG-Vertrag können der Rat und die Kommission zur Durchführung der Niederlassungsfreiheit soweit erforderlich die Schutzbestimmungen koordinieren, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 EG-Vertrag im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten. Dem Schutz der Interessen der Gesellschafter dienende Bestimmungen des Gesellschaftsrechts fallen demnach in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags. Für sie gilt daher das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

24 Verbietet das Gemeinschaftsrecht somit jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit hinsichtlich der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 EG-Vertrag im Interesse der Gesellschafter vorgeschrieben sind, so müssen die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats auch die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats hinsichtlich der Streitigkeiten anrufen können, die sich aus ihrer Beteiligung an in diesem Staat ansässigen Gesellschaften ergeben können, ohne gegenüber Staatsangehörigen dieses Staates diskriminiert zu werden.

Zur Diskriminierung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag

25 Durch das Verbot "jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit" verpflichtet Artikel 6 EG-Vertrag die Mitgliedstaaten, Personen, die sich in einer durch das Gemeinschaftsrecht geregelten Situation befinden, nicht anders als Inländer zu behandeln.

26 Offensichtlich stellt eine Vorschrift wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar. Nach dieser Vorschrift verlangt ein Mitgliedstaat nämlich von seinen eigenen Staatsangehörigen, auch wenn sie im Inland weder Vermögen noch einen Wohnsitz haben, keine Sicherheit.

27 Die Beklagte hält diese Unterscheidung aus Gründen der Staatsangehörigkeit jedoch für sachlich gerechtfertigt. Die streitige Vorschrift solle sicherstellen, daß der Beklagte im Fall seines Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Prozeßkosten vollstrecken lassen könne. Die Vollstreckung könne namentlich dann Probleme aufwerfen, wenn der Kläger, wie im vorliegenden Fall, in der Gemeinschaft weder einen Wohnsitz noch Vermögen habe.

28 Daß für den Verzicht auf die Verpflichtung zur Leistung einer Prozeßkostensicherheit auf die österreichische Staatsangehörigkeit abgestellt werde, sei durch die hohe Wahrscheinlichkeit gerechtfertigt, daß ein Anspruch auf Ersatz der Prozeßkosten gegen einen zahlungsfähigen Inländer vollstreckt werden könne; diese Wahrscheinlichkeit beruhe namentlich auf einem auch vermögensrechtlichen Bezug zum Inland und auf der Bereitschaft, sich inländischen gerichtlichen Entscheidungen zu beugen.

29 Zwar ist der Zweck einer Bestimmung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, die Vollstreckung einer Kostenentscheidung zugunsten des obsiegenden Beklagten sicherzustellen, als solcher nicht mit Artikel 6 EG-Vertrag unvereinbar, doch erlegt diese Bestimmung die Leistung einer Prozeßkostensicherheit österreichischen Staatsangehörigen nicht auf, auch wenn sie in Österreich weder Vermögen noch einen Wohnsitz haben, sondern in einem Drittstaat wohnen, in dem die Vollstreckung einer Kostenentscheidung durch den obsiegenden Beklagten nicht gewährleistet ist.

30 Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß ein Mitgliedstaat nach Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der zugleich Staatsangehöriger eines dritten Staates ist und in diesem Staat seinen Wohnsitz, im erstgenannten Mitgliedstaat aber weder Wohnsitz noch Vermögen hat, die Leistung einer Prozeßkostensicherheit nicht verlangen darf, wenn dieser Staatsangehörige vor einem seiner Zivilgerichte als Aktionär gegen eine dort ansässige Gesellschaft Klage erhebt, sofern ein solches Erfordernis für seine eigenen Staatsangehörigen, die im Inland weder Vermögen noch Wohnsitz haben, nicht gilt.

Kostenentscheidung:

Kosten

31 Die Auslagen der österreichischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 11. März 1996 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Nach Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag darf ein Mitgliedstaat von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der zugleich Staatsangehöriger eines dritten Staates ist und in diesem Staat seinen Wohnsitz, im erstgenannten Mitgliedstaat aber weder Wohnsitz noch Vermögen hat, die Leistung einer Prozeßkostensicherheit nicht verlangen, wenn dieser Staatsangehörige vor einem seiner Zivilgerichte als Aktionär gegen eine dort ansässige Gesellschaft Klage erhebt, sofern ein solches Erfordernis für seine eigenen Staatsangehörigen, die im Inland weder Vermögen noch Wohnsitz haben, nicht gilt.

Ende der Entscheidung

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