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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: C-123/03 P
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 230
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 9. Dezember 2004. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Greencore Group plc. - Antrag auf Nichtigerklärung eines Schreibens der Kommission - Weigerung, Zinsen auf einen erstatteten Betrag zu zahlen - Begriff der eine frühere Handlung bestätigenden Handlung - Zahlung des Hauptbetrags ohne Zinsen - Fehlender Charakter einer früheren ablehnenden Entscheidung. - Rechtssache C-123/03 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-123/03 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am

19. März 2003

,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch K. Wiedner als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Greencore Group plc mit Sitz in Dublin (Irland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Böhlke,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann (Berichterstatter) und J.-P. Puissochet, der Richterin N. Colneric und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 2004,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

6. Mai 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Januar 2003 in der Rechtssache T-135/02 (Greencore Group/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht die Klage der Greencore Group plc (im Folgenden: Greencore) auf Nichtigerklärung eines Schreibens der Kommission vom 11. Februar 2002 für zulässig erklärt hat.

Sachverhalt

2. Die Kommission verhängte mit der Entscheidung 97/624/EG vom 14. Mai 1997 in einem Verfahren nach Artikel 86 EG-Vertrag (IV/34.621, 35.059/F-3 - Irish Sugar plc) (ABl. L 258, S. 1) eine Geldbuße in Höhe von 8 800 000 ECU gegen die Irish Sugar plc (im Folgenden: Irish Sugar). Irish Sugar zahlte diese Geldbuße am 22. August 1997.

3. Am 4. August 1997 erhob Irish Sugar beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung.

4. Mit Urteil vom 7. Oktober 1999 in der Rechtssache T-228/97 (Irish Sugar/Kommission, Slg. 1999, II-2969) setzte das Gericht die Geldbuße auf 7 883 326 Euro herab und wies die Klage im Übrigen ab.

5. Aus der Klageschrift von Greencore im Verfahren vor dem Gericht (Rechtssache T-135/02) geht hervor, dass ein Beamter der Kommission im Oktober 1999 telefonisch mit dem Anwalt von Irish Sugar, der auch der Anwalt von Greencore ist, Kontakt aufnahm, um die Erstattung des Teils der Geldbuße vorzubereiten, der für nichtig erklärt worden war. Nach dem Vorbringen von Greencore wurde während dieses Telefongesprächs auf Betreiben des Anwalts von Irish Sugar die Frage der Zinsen auf den zu erstattenden Betrag aufgeworfen; dabei erwies es sich als wenig wahrscheinlich, dass die Kommission Zinsen auf den Betrag zahlen würde, den sie der Gesellschaft schuldete, da dies noch nie zuvor geschehen war.

6. Greencore hat ferner eingeräumt, dass sich sowohl der Anwalt von Irish Sugar als auch der Kommissionsbeamte dessen bewusst waren, dass die Frage, ob die Kommission verpflichtet ist, bei der Erstattung eines Hauptbetrags Zinsen zu zahlen, zum damaligen Zeitpunkt dem Gericht im Rahmen der Rechtssache T-171/99 (Corus UK/Kommission, Urteil vom 10. Oktober 2001, Slg. 2001, II-2967) vorlag.

7. Am 26. Oktober 1999 unterrichtete der Anwalt von Greencore diese über sein Telefongespräch mit dem Kommissionsbeamten, die geringe Wahrscheinlichkeit einer Zinszahlung durch die Kommission und die Klage in der Rechtssache Corus UK/Kommission. Er empfahl außerdem, nicht auf die Zinsen zu verzichten, sondern ausdrücklich ihre Zahlung zu verlangen.

8. Mit Telefax vom 27. Oktober 1999 teilte Greencore der Kommission genaue Angaben zum Bankkonto von Irish Sugar mit, auf das die Rückzahlung des nach dem Urteil Irish Sugar/Kommission geschuldeten Hauptbetrags von 916 674 Euro erfolgen sollte. Weiter bat sie die Kommission, zu bestätigen, dass Sie für die Zeit von der Zahlung des Hauptbetrags durch die Irish Sugar plc an die Kommission bis zur Erstattung Zinsen auf den erstatteten Betrag zahlen werden. Bitte teilen Sie uns den Zinsbetrag mit.

9. Am 4. Januar 2000 überwies die Kommission den Betrag von 916 674 Euro auf das Konto von Irish Sugar, ohne jedoch Zinsen zu zahlen.

10. Greencore hat in ihrer Klageschrift im Verfahren vor dem Gericht eingeräumt, dass die Zahlung durch die Kommission am 4. Januar 2000 die einzige Antwort auf ihr Telefax vom 27. Oktober 1999 gewesen war und dass sie anschließend nicht auf eine Antwort in der Zinsfrage bestanden, sondern es vorgezogen hatte, den Ausgang des Verfahrens in der Rechtssache Corus UK/Kommission abzuwarten, bevor sie sich in diesem Punkt erneut an die Kommission wandte.

11. In Randnummer 53 des Urteils Corus UK/Kommission hat das Gericht entschieden, dass die Kommission im Fall eines Urteils, mit dem eine gegen ein Unternehmen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags verhängte Geldbuße für nichtig erklärt oder herabgesetzt wird, verpflichtet ist, nicht nur den Hauptbetrag der zu Unrecht geleisteten Geldbuße zu erstatten, sondern auch Verzugszinsen auf diesen Betrag zu zahlen.

12. Mit Einschreiben vom 1. November 2001 forderte Greencore die Kommission unter Berufung auf das Urteil Corus UK/Kommission auf, Irish Sugar einen Betrag von 154 892 Euro zu zahlen; dies entspricht Zinsen in Höhe von 7,13 % auf den Hauptbetrag von 916 674 Euro für die Zeit vom 22. August 1997 bis 4. Januar 2000.

13. Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 11. Februar 2002, dass [d]ie Zahlung des Hauptbetrags ohne Zinsen am 4. Januar 2000... bedeutet [hat], dass die Kommission eine Zinszahlung abgelehnt hat, und dass Greencore, da sie diese Entscheidung, keine Zinsen zu zahlen, nicht innerhalb der Zweitmonatsfrist des Artikels 230 EG angefochten und beschlossen [hatte], den Ausgang der Rechtssache Corus abzuwarten, bevor [sie] auf diese Frage [zurückkam], sich nicht mehr auf [dieses Urteil] berufen [kann], nachdem [sie] zunächst die Zahlung des Hauptbetrags ohne Zinsen akzeptiert [hatte].

Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

14. Mit am 25. April 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat Greencore eine Klage erhoben, in deren Rahmen sie beantragt hat, das Schreiben vom 11. Februar 2002 für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

15. Die Kommission hat mit gesondertem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben und beantragt, die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen und Greencore die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

16. In ihrem Schriftsatz im Verfahren vor dem Gericht hat die Kommission verneint, dass das Schreiben vom 11. Februar 2002 eine Handlung darstelle, die mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbar sei; sie ändere nämlich in keiner Weise die Rechtsstellung von Greencore, da sich die Kommission bereits geweigert habe, Zinsen zu zahlen.

17. Da Greencore ihr in ihrem Telefax vom 27. Oktober 1999 im Hinblick auf die Erstattung des zuviel erhobenen Betrages die Angaben zu ihrem Bankkonto mitgeteilt und um die Bestätigung gebeten habe, dass Zinsen gezahlt würden, stelle die Rückzahlung des Hauptbetrags ohne Zinsen, die die Kommission am 4. Januar 2000 bewirkt habe, die Entscheidung dar, keine Zinsen zu gewähren, und diese Entscheidung sei von Greencore nicht innerhalb der Frist des Artikels 230 EG angefochten worden.

18. Das Schreiben vom 11. Februar 2002 habe keinen Entscheidungscharakter gehabt und Greencore lediglich darüber unterrichtet, dass sie, da sie die frühere Entscheidung über die Ablehnung einer Zinszahlung nicht angefochten habe, diese Entscheidung akzeptiert habe und nicht auf die Frage der Zinsen zurückkommen könne, nachdem ein anderes Unternehmen die Weigerung der Kommission, Zinsen zu zahlen, angefochten habe und damit vor dem Gericht durchgedrungen sei.

19. In Randnummer 14 des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Beschlusses hat das Gericht festgestellt, dass sich aus dem Wortlaut des Schreibens vom 11. Februar 2002 ergebe, dass dieses nicht rein informativ sei, sondern klar die Weigerung der Kommission zum Ausdruck bringe, die von Greencore zugunsten ihrer Tochtergesellschaft verlangten Verzugszinsen zu zahlen, und dass diese Weigerung damit begründet worden sei, dass Greencore ihr Recht, die Zahlung von Zinsen zu verlangen, verloren habe, weil sie ihre entsprechenden Einwände nicht anlässlich der am 4. Januar 2000 erfolgten Erstattung des Hauptbetrags der Geldbuße vorgebracht habe.

20. In Randnummer 15 des Beschlusses hat sich das Gericht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 26. Mai 1982 in der Rechtsache 44/81 (Deutschland/Kommission, Slg. 1982, 1855, Randnr. 6) bezogen und festgestellt, dass darin [d]er Gerichtshof... entschieden [hat], dass ein Organ, soweit es durch Zahlungsverweigerung eine zuvor eingegangene Verpflichtung nachträglich in Frage stellt oder ihr Bestehen bestreitet, einen Akt setzt, gegen den im Hinblick auf seine Rechtsfolgen Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 230 EG erhoben werden kann. Führt diese Klage zur Nichtigerklärung der Zahlungsverweigerung, so wird damit der klägerische Anspruch bestätigt, und es obliegt dem betreffenden Organ nach Artikel 233 EG, die zu Unrecht verweigerte Zahlung vorzunehmen. Lässt das Organ ein Zahlungsverlangen unbeantwortet, so kann im Übrigen das gleiche Ergebnis im Verfahren nach Artikel 232 EG erreicht werden.

21. Das Gericht hat in Randnummer 16 des Beschlusses die Auffassung vertreten, dass diese Rechtsprechung in einem Fall wie dem ihm vorliegenden anwendbar sei, in dem die Kommission durch ihre Zahlungsverweigerung das Bestehen einer Verpflichtung bestreite, die sie nach einer Bestimmung des Vertrages habe.

22. Das Gericht hat daher die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede als unbegründet zurückgewiesen und die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

23. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission,

- den Beschluss des Gerichts aufzuheben und die Klage für unzulässig zu erklären;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens sowohl vor dem Gericht als auch vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

24. Greencore hat bei der Kanzlei des Gerichtshofes eine Rechtsmittelbeantwortung eingereicht, in der sie beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

25. Die Kommission macht geltend, dass das Gericht gegen Artikel 230 EG verstoßen habe, indem es eine Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung für zulässig erklärt habe, die nicht mit einer solchen Klage angefochten werden könne.

26. Die Kommission zitiert insoweit die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach ein Schreiben, das sich darauf beschränke, eine ursprüngliche Entscheidung zu bestätigen, keine mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbare Entscheidung darstelle, weil es die Rechtsstellung des Empfängers nicht in qualifizierter Weise ändere (vgl. u. a. Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-199/91, Foyer culturel du Sart-Tilman, Slg. 1993, I-2667, Randnr. 23); dies sei bei dem Schreiben vom 11. Februar 2002 der Fall, da darin die Angelegenheit nicht erneut in der Sache überprüft werde und nichts enthalten sei, was geeignet wäre, die Rechtsstellung von Greencore in qualifizierter Weise zu ändern.

27. Die ursprüngliche Entscheidung, mit der der Antrag von Greencore auf Zahlung von Zinsen abgelehnt worden sei, bestehe darin, dass sie Greencore nur den Hauptbetrag erstattet und sich zur Zinszahlung nicht geäußert habe.

28. Zu dem Zeitpunkt, als sie Greencore nur den Hauptbetrag erstattet habe, hätte diese eine Klage auf Nichtigerklärung der Verweigerung von Zinszahlungen erheben müssen, wie dies andere Unternehmen getan hätten. Stattdessen habe Greencore es vorgezogen, den Ausgang der Rechtssache Corus UK/Kommission abzuwarten, und beschlossen, nur dann zu handeln, wenn der Corus UK Ltd ein Anspruch auf Zinszahlungen zuerkannt werde.

29. Im Übrigen hätte Greencore, wenn sie die Erstattung des Hauptbetrags ohne Zinsen nicht für eine Entscheidung über die Verweigerung von Zinsen gehalten habe, die Kommission im Verfahren der Untätigkeitsklage nach Artikel 232 EG auffordern müssen, innerhalb einer angemessenen Frist tätig zu werden. Wie aus ihrer Klageschrift im Verfahren vor dem Gericht hervorgehe, habe Greencore aber beschlossen, nicht von dieser Klageart Gebrauch zu machen.

30. Schließlich könne das zitierte Urteil Deutschland/Kommission nicht als Präzedenzfall für die Zurückweisung der Unzulässigkeitseinrede dienen, und diese Rechtsprechung sei jedenfalls unrichtig angewandt worden.

31. Greencore macht erstens geltend, dass die Rüge der Kommission, das Gericht habe gegen Artikel 230 EG verstoßen, indem es eine Klage auf Nichtigerklärung einer nicht anfechtbaren Handlung für zulässig erklärt habe, zurückzuweisen sei, ohne dass die Rechtsprechung, auf die diese Rüge gestützt werde, geprüft werden müsste.

32. Greencore trägt dazu im Wesentlichen vor, dass die Kommission mit ihrem wiederholten Vorbringen, dass das Schreiben vom 11. Februar 2002 ein bloßes Informationsschreiben gewesen sei, verkenne, dass der angefochtene Beschluss dieser These ihre tatsächliche Grundlage entzogen habe. Das Gericht sei nicht der Auffassung gefolgt, dass die Nichtzahlung von Zinsen eine Entscheidung dargestellt habe, an die das Schreiben lediglich erinnert habe. Es habe in Randnummer 14 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass das Schreiben vom 11. Februar 2002 klar die Weigerung zum Ausdruck bringe, die von Greencore zugunsten ihrer Tochtergesellschaft verlangten Verzugszinsen zu zahlen. Es habe zudem keine frühere Weigerung festgestellt.

33. Die Würdigung der Tatsachen durch das Gericht sei keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliege.

34. Zweitens gebe es keinen Gemeinschaftsgrundsatz, wonach das Schweigen eines Organs einer ablehnenden Entscheidung gleichkomme, es sei denn, dies werde ausdrücklich bestimmt. Das Schweigen der Kommission, nachdem Greencore sie mit Telefax vom 27. Oktober 1999 speziell um die Bestätigung gebeten habe, dass Zinsen gezahlt würden, könne daher keine Entscheidung über die Weigerung, Zinsen zu zahlen, darstellen.

35. Drittens habe sich das Gericht in Randnummer 15 des angefochtenen Beschlusses zu Recht auf das Urteil Deutschland/Kommission gestützt, als es sich zu der Frage geäußert habe, ob das Schreiben vom 11. Februar 2002 eine mit Klage anfechtbare Handlung sei, und zutreffend entschieden, dass rechtlich kein Unterschied zwischen dem Fall, dass ein Organ das Bestehen einer früheren Verpflichtung bestreite, und dem Fall bestehen könne, dass es das Bestehen einer Verpflichtung bestreite, die ihm nach dem Vertrag obliege.

Würdigung durch den Gerichtshof

36. Zwar ist der Gerichtshof, wie Greencore geltend macht, nicht befugt, die Würdigung der Tatsachen durch das Gericht zu kontrollieren, doch kann er nach Artikel 225 EG die rechtliche Qualifizierung dieser Tatsachen und die rechtlichen Folgen, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat, kontrollieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 49, und vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 21).

37. Im vorliegenden Fall wirft die Kommission dem Gericht vor, das Schreiben vom 11. Februar 2002 zu Unrecht als Handlung eingestuft zu haben, die mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden könne, da es die Auffassung vertreten habe, dass dieses Schreiben klar die Weigerung der Kommission zum Ausdruck bringe, die verlangten Verzugszinsen zu zahlen.

38. Wie die Kommission geltend macht, setzt jedoch eine korrekte rechtliche Qualifizierung des Schreibens voraus, dass zuvor bestimmt wird, wie die Tatsache einzustufen ist, dass die Kommission am 4. Januar 2000 den Hauptbetrag ohne Zinsen gezahlt hat.

39. Wenn nämlich, wie die Kommission vorträgt, die Zahlung des Hauptbetrags ohne Zinsen als stillschweigende Weigerung, diese Zinsen zu zahlen, einzustufen wäre, könnte dies zur Folge haben, dass das Schreiben vom 11. Februar 2002 als eine Handlung zu qualifizieren wäre, durch die nur eine nicht fristgerecht angefochtene frühere Entscheidung bestätigt wird. In diesem Fall wäre das Schreiben nach der Rechtsprechung nicht mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 1996 in der Rechtssache C-480/93 P, Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1, Randnr. 14).

40. Das Gericht hat aber im Rahmen seiner Beurteilung der Zulässigkeit der Klage von Greencore das Vorbringen der Kommission nicht geprüft, weil es nicht der Frage nachgegangen ist, ob die Zahlung des Hauptbetrags ohne Zinsen eine stillschweigende Weigerung, diese Zinsen zu zahlen, darstellte, die als im Sinne von Artikel 230 EG anfechtbare Entscheidung eingestuft werden konnte.

41. Da das Gericht dieses Vorbringen nicht geprüft hat, hat es einen Rechtsfehler begangen, der die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigt.

42. Nach Artikel 61 Absatz 1 seiner Satzung hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

43. Im vorliegenden Fall verfügt der Gerichtshof über alle erforderlichen Angaben, um selbst endgültig über die Unzulässigkeitseinrede entscheiden zu können.

44. Zunächst ist festzustellen, dass Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers zu beeinträchtigen, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern, Handlungen oder Entscheidungen darstellen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist (vgl. insbesondere Urteile vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 62, und vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9).

45. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das bloße Schweigen eines Organs grundsätzlich nicht mit einer stillschweigenden Ablehnung gleichgesetzt werden kann, außer wenn diese Folge ausdrücklich in einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts vorgesehen ist. Ohne ausschließen zu wollen, dass dieser Grundsatz unter spezifischen Umständen möglicherweise keine Anwendung findet, so dass dem Schweigen oder der Untätigkeit eines Organs ausnahmsweise die Bedeutung einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung beigemessen werden kann, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Tatsache, dass die Kommission nur den Hauptbetrag gezahlt hat, ohne ausdrücklich zum Antrag auf Zahlung von Zinsen Stellung zu nehmen, keine stillschweigende Entscheidung über die Ablehnung dieses Antrags darstellt. Im vorliegenden Fall sind nämlich derartige außergewöhnliche Umstände nicht angeführt worden und auch nicht gegeben.

46. Schließlich hat der Umstand, dass Greencore nicht das Verfahren nach Artikel 232 EG angewandt hat, um die Kommission zu zwingen, Zinsen zu zahlen, keine Auswirkung auf die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage, die sie nach der Verkündung des Urteils Corus UK/Kommission erhoben hat.

47. Da der Gerichtshof das Vorbringen der Kommission zurückgewiesen hat, wonach das Schreiben vom 11. Februar 2002 nur die Bestätigung einer bereits getroffenen stillschweigenden Ablehnungsentscheidung gewesen sei, ist festzustellen, dass dieses Schreiben, mit dem Greencore das Recht abgesprochen wird, die Zahlung von Zinsen auf den erstatteten Betrag zu verlangen, eine Weigerung enthält, Zinsen zu zahlen, und daher eine anfechtbare Handlung im Sinne von Artikel 230 EG darstellt.

48. Folglich ist die Unzulässigkeitseinrede der Kommission als unbegründet zurückzuweisen.

49. Unter diesen Umständen ist zunächst der angefochtene Beschluss aufzuheben und sodann nach Artikel 61 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes die Unzulässigkeitseinrede der Kommission als unbegründet zurückzuweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Januar 2003 in der Rechtssache T-135/02 (Greencore Group/Kommission) wird aufgehoben.

2. Die Unzulässigkeitseinrede der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird zurückgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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