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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.10.1993
Aktenzeichen: C-124/92
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Bereich der Agrarverordnungen trägt der Begriff der höheren Gewalt den Besonderheiten der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen den Wirtschaftsteilnehmern und der innerstaatlichen Verwaltung sowie der Zweckbestimmung dieser Regelung Rechnung; er ist nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt, sondern im Sinne von ungewöhnlichen, vom Willen des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismässiger Opfer vermeidbar gewesen wären.

So ist die Änderung der Rechtsvorschriften eines Drittlands zur Regelung der Qualität von Erzeugnissen, die in dieses Land eingeführt werden, aufgrund deren eine von einem Wirtschaftsteilnehmer vorgesehene Ausfuhr in dieses Drittland nicht durchgeführt werden kann, für die der Wirtschaftsteilnehmer Verpflichtungen wie die Stellung einer Kaution im Rahmen des in der Verordnung Nr. 765/86 über die Modalitäten des Verkaufs von Butter aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr in verschiedene Bestimmungsländer vorgesehenen Ausschreibungsverfahrens übernommen hat, ein Umstand, der vom Willen des betroffenen Wirtschaftsteilnehmer unabhängig ist.

Jedoch kann eine solche Änderung bei Ausfuhren in ein Staatshandelsland nicht als ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis angesehen werden. Vielmehr stellt dies ein im Rahmen von Geschäften mit einer Einrichtung eines solchen Landes, die unmittelbar der Staatsgewalt untersteht, übliches geschäftliches Risiko dar. Die Wirtschaftsteilnehmer, die sich an solchen Geschäften beteiligen, tragen das Risiko, daß der Staat, dem die betreffende Handelsorganisation untersteht, die Rechtsvorschriften zur Regelung der Einfuhr der an diese Organisation verkauften Erzeugnisse nach einem langen Zeitraum der Stabilität plötzlich durch Hoheitsakt ändert.

Ein umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer, der dieses Risiko nicht ignorieren darf und dem es freisteht, seine Geschäftspartner zu wählen, muß angemessene Vorkehrungen treffen, indem er sich entweder durch Vertragsklauseln absichert oder eine besondere Versicherung abschließt. Ist ihm dies nicht möglich und schließt er dennoch den Vertrag ab, so übernimmt er ein Risiko, dessen Folgen er zu tragen hat.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 13. OKTOBER 1993. - AN BORD BAINNE CO-OPERATIVE LTD UND COMPAGNIE INTER-AGRA SA GEGEN INTERVENTION BOARD FOR AGRICULTURAL PRODUCE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: HIGH COURT OF JUSTICE, QUEEN'S BENCH DIVISION - VEREINIGTES KOENIGREICH. - VERFALL EINER KAUTION - HOEHERE GEWALT. - RECHTSSACHE C-124/92.

Entscheidungsgründe:

1 Der High Court of Justice, Queen' s Bench Division, hat mit Beschluß vom 24. Februar 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 16. April 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 765/86 der Kommission vom 14. März 1986 über die Modalitäten des Verkaufs von Butter aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr in verschiedene Bestimmungsländer (ABl. L 72, S. 11) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen den Firmen An Board Bainne Co-operative (im folgenden: ABBC) und Compagnie Inter-Agra (im folgenden: Inter-Agra) einerseits und dem Intervention Board for Agricultural Produce (im folgenden: IBAP) andererseits um die Weigerung des IBAP, die nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 765/86 gestellte Kaution freizugeben.

3 Mit einem am 16. September 1985 geschlossenen Vertrag verpflichtete sich die Firma Inter-Agra, 15 000 t Butteroil an die sowjetische Handelsorganisation Prodintorg zu verkaufen. Nach einer Klausel des Vertrages musste das Butteroil die in der ersten Anlage zu diesem Vertrag angegebenen Qualitätsanforderungen erfuellen.

4 Am 8. April 1986 gab die Firma ABBC auf eine besondere Ausschreibung des IBAP ein Angebot über 11 000 t Salzbutter ab, dem eine schriftliche Erklärung beigefügt war, in der sie sich verpflichtete, diese Butter nach ihrer Verarbeitung zu Butteroil in die UdSSR auszuführen. Dieses Angebot wurde in Erfuellung eines Vertrages zwischen den Firmen ABBC und Inter-Agra abgegeben, durch den sich die Firma ABBC verpflichtet hatte, der Firma Inter-Agra Butter zu liefern, damit diese den Vertrag mit Prodintorg erfuellen konnte, und die nach der Verordnung Nr. 765/86 verlangte Kaution zu stellen.

5 Am 14. April 1986 teilte das IBAP der Firma ABBC mit, daß ihr der Zuschlag über 11 000 t Salzbutter erteilt worden sei. Die Butter wies die Qualität auf, die für ihre Verarbeitung zu Butteroil, das den geltenden sowjetischen technischen Normen sowie den Anforderungen aus dem zwischen der Firma Inter-Agra und Prodintorg geschlossenen Vertrag entsprach, erwünscht war. Die sowjetischen Behörden änderten jedoch mit einer Entscheidung, die am 5. Mai 1986 in Kraft trat, die Rechtsvorschriften über die Qualitätsanforderungen für eingeführtes Butteroil, die seit 1955 galten. Da die von der Firma ABBC gekaufte Butter nicht den neuen Kriterien entsprach, konnte sie nicht mehr in die UdSSR ausgeführt werden.

6 Weder die Firma Inter-Agra noch die Firma ABBC wurden von der eingetretenen Änderung der Qualitätsanforderungen unterrichtet. Die Firma ABBC teilte dem IBAP mit Schreiben vom 26. November 1986 mit, sie sei aus Gründen höherer Gewalt nicht in der Lage, den Ausfuhrvertrag zu erfuellen, und beantragte, die Ausschreibungskaution freizugeben. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1986 antwortete das IBAP, daß die Ausschreibungskaution gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 765/86 in voller Höhe verfallen sei, da die Butter nicht gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung vor dem 1. Dezember ausgelagert worden sei. Mit Schreiben vom 2. Februar 1989 zog das IBAP die von der Firma ABBC gestellte Kaution ein.

7 Am 19. April 1990 erhoben die Firmen ABBC und Inter-Agra Klage gegen das IBAP beim High Court of Justice, Queen' s Bench Division (Commercial Court), da sie der Ansicht sind, daß die Ausschreibungskaution aus Gründen höherer Gewalt nicht verfallen sei.

8 Unter diesen Umständen hat das angerufene Gericht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Beantwortung folgender Vorlagefragen ersucht:

1) Handelt es sich um höhere Gewalt im Sinne des Gemeinschaftsrechts und der Verordnung (EWG) Nr. 765/86 der Kommission, wenn

a) ein Angebot eines Unternehmens in der Gemeinschaft für den Ankauf von Butter gemäß der Verordnung Nr. 765/86 mit einer schriftlichen Verpflichtungserklärung entsprechend dieser Verordnung verbunden war, wonach die Butter zu Butteroil verarbeitet und aus der Gemeinschaft in ein bestimmtes Drittland ausgeführt werden sollte;

b) das Angebot von der nationalen Interventionsstelle angenommen wurde;

c) die zuständigen Behörden des Drittlands die Qualitätsanforderungen für eingeführtes Butteroil nach den einschlägigen Rechtsvorschriften dieses Landes dann derart änderten, daß es (trotz aller Bemühungen des die Ausfuhr beabsichtigenden Unternehmens) unmöglich wurde, aus der Butter, die Gegenstand des Angebots war, annehmbares Butteroil herzustellen und damit die Ausfuhr in dieses Land entsprechend der schriftlichen Verpflichtungserklärung zu ermöglichen;

d) die Änderung der Qualitätsanforderungen nicht veröffentlicht oder dem Bieter oder dem die Ausfuhr beabsichtigenden Unternehmen im voraus mitgeteilt wurde und diese völlig unerwartet traf?

2) Wenn die erste Frage zu bejahen ist, bewirkt die höhere Gewalt unter den Umständen dieses Falles, daß der Verfall von gemäß der Verordnung Nr. 765/86 der Kommission gestellten Kautionen und insbesondere einer gemäß Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung gestellten Ausschreibungskaution verhindert wird?

9 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

10 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Begriff der höheren Gewalt in den verschiedenen Bereichen der Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht den gleichen Inhalt, so daß seine Bedeutung anhand des rechtlichen Rahmens festzulegen ist, in dem er seine Wirkung entfalten soll.

11 Im Bereich der Agrarverordnungen trägt der Begriff der höheren Gewalt den Besonderheiten der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen den Wirtschaftsteilnehmern und der innerstaatlichen Verwaltung sowie der Zweckbestimmung dieser Regelung Rechnung. Nach dieser Zweckbestimmung sowie nach den positiven Vorschriften der umstrittenen Verordnungen ist der Begriff der höheren Gewalt nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt, sondern im Sinne von ungewöhnlichen, vom Willen des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismässiger Opfer vermeidbar gewesen wären (vgl. u. a. Urteil vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125).

12 Die Änderung der Rechtsvorschriften eines Drittlandes zur Regelung der Qualität von Erzeugnissen, die in dieses Land eingeführt werden, aufgrund deren eine beabsichtigte Ausfuhr in dieses Drittland nicht durchgeführt werden kann, ist ein Umstand, der vom Willen des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers unabhängig ist.

13 Jedoch können in einem Fall, wie er dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, die übrigen von der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellten Voraussetzungen nicht als erfuellt angesehen werden. Ein solches Ereignis stellt nämlich ein im Rahmen von Handelsgeschäften mit einer Einrichtung eines Staatshandelslandes, die unmittelbar der Staatsgewalt untersteht, übliches geschäftliches Risiko dar. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, tragen die Wirtschaftsteilnehmer, die sich an solchen Geschäften beteiligen, das Risiko, daß der Staat, dem die betreffende Handelsorganisation untersteht, die Rechtsvorschriften zur Regelung der Einfuhr der an diese Organisation verkauften Erzeugnisse später durch Hoheitsakt ändert.

14 Die Klägerinnen machen weiter geltend, daß die Änderung der sowjetischen Rechtsvorschriften als ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis anzusehen sei, da diese Rechtsvorschriften dreissig Jahre lang in Kraft geblieben seien und ihre Änderung ohne vorherige Bekanntmachung oder Unterrichtung erfolgt sei.

15 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wenn sich ein umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer an einem Handelsgeschäft mit Erzeugnissen beteiligt, die zum Verkauf in einem Drittland an eine Organisation wie die zuvor beschriebene bestimmt sind, muß er darauf gefasst sein, daß die Rechtsvorschriften des Einfuhrstaats, die die Anforderungen an die Qualität der eingeführten Erzeugnisse regeln und von denen die Durchführung des Geschäfts abhängt, geändert werden, selbst wenn diese Vorschriften lange Zeit unverändert geblieben sind.

16 Ein umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer, dem es im übrigen freisteht, seine Geschäftspartner nach seinen Interessen zu wählen, muß zudem angemessene Vorkehrungen treffen, indem er entweder eine geeignete Klausel in den in Rede stehenden Vertrag aufnimmt oder eine besondere Versicherung abschließt. Diese Sorgfalt ist in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens um so mehr geboten, als nach der Verordnung Nr. 765/86 die Butter, die die ABBC erhalten hatte, in kein anderes Bestimmungsland als in die UdSSR ausgeführt werden darf. Wenn es, wie die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens geltend machen, nicht möglich war, im Rahmen des mit der betreffenden Handelsorganisation abgeschlossenen Kaufvertrags in dieser Weise vorzugehen, muß der Wirtschaftsteilnehmer, der das Risiko übernommen hat, die sich hieraus ergebenden Folgen tragen.

17 Daher ist dem High Court of Justice, Queen' s Bench Division, zu antworten, daß die in den Vorlagefragen beschriebenen Umstände keine höhere Gewalt im Sinne des Gemeinschaftsrechts und der Verordnung Nr. 765/86 darstellen.

18 Angesichts der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage des nationalen Gerichts gegenstandslos.

Kostenentscheidung:

Kosten

19 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom High Court of Justice, Queen' s Bench Division, mit Beschluß vom 24. Februar 1992 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die in den Vorabentscheidungsfragen beschriebenen Umstände stellen keine höhere Gewalt im Sinne des Gemeinschaftsrechts und für die Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 765/86 der Kommission vom 14. März 1986 über die Modalitäten des Verkaufs von Butter aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr in verschiedene Bestimmungsländer dar.

Ende der Entscheidung

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