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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.09.2006
Aktenzeichen: C-125/05
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1475/95


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1475/95 Art. 5 Abs. 3
EG Art. 234
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)

7. September 2006

"Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge - Gruppenfreistellung - Verordnung (EG) Nr. 1475/95 - Artikel 5 Absatz 3 - Kündigung durch den Lieferanten - Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 - Notwendigkeit der Umstrukturierung des Vertriebsnetzes - Kündigungsfrist - Begründung - Beweislast"

Parteien:

In der Rechtssache C-125/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Østre Landsret (Dänemark) mit Entscheidung vom 15. März 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 17. März 2005, in dem Verfahren

VW-Audi Forhandlerforeningen, handelnd für Vulcan Silkeborg A/S

gegen

Skandinavisk Motor Co. A/S

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J.-P. Puissochet, S. von Bahr, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh (Berichterstatter),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der VW-Audi Forhandlerforeningen, handelnd für Vulcan Silkeborg A/S, vertreten durch M. Goeskjær und P. Gregersen, advokater,

- der Skandinavisk Motor Co. A/S, vertreten durch C. Karhula Lauridsen, T. Ryhl und J. Ørskov Rasmussen, advokater,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. B. Rasmussen und A. Whelan als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. April 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. L 145, S. 25).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen VW-Audi Forhandlerforeningen (Vereinigung von Volkswagen- und Audihändlern) als Beauftragte der Vulcan Silkeborg A/S (im Folgenden: VS) und der Skandinavisk Motor Co. A/S (im Folgenden: SMC) über die Rechtmäßigkeit der Kündigung des Vertrages durch SMC, den diese mit VS über den Vertrieb von Automobilen der Marke Audi in Dänemark geschlossen hatte, mit einer Frist von einem Jahr.

Rechtlicher Rahmen

3 In der 19. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1475/95 heißt es:

"In Artikel 5 Absatz 2 Nummern 2 und 3 und Absatz 3 sind für die Freistellung Mindestvoraussetzungen hinsichtlich der Dauer und Beendigung der Vertriebs- und Kundendienstvereinbarung festgelegt, weil sich die Abhängigkeit des Händlers vom Lieferanten bei kurzfristigen Vereinbarungen oder kurzfristig beendbaren Vereinbarungen erheblich erhöht, wenn er Investitionen zur Verbesserung der Struktur des Vertriebs und Kundendienstes von Vertragswaren vornimmt. Um jedoch die Entwicklung anpassungs- und leistungsfähiger Strukturen nicht zu hemmen, ist dem Lieferanten ein außerordentliches Recht auf Beendigung der Vereinbarung zuzuerkennen, falls es sich als erforderlich erweist, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzugestalten. ..."

4 Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1475/95 sind Vereinbarungen von dem Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG freigestellt, mit denen ein Lieferant einen zugelassenen Wiederverkäufer mit dem Vertrieb der Vertragswaren in einem bestimmten Gebiet betraut und sich verpflichtet, ihm die Belieferung mit Fahrzeugen und Ersatzteilen in diesem Gebiet vorzubehalten.

5 Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung bestimmt, dass die Verpflichtungen des Händlers, Mindestanforderungen an Vertrieb und Kundendienst, insbesondere betreffend die Ausstattung des Geschäftsbereichs oder die Instandsetzung und -haltung von Vertragswaren, zu beachten, der Freistellung nicht entgegenstehen.

6 Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung sieht vor:

"(2) Sofern der Händler nach Artikel 4 Absatz 1 Verpflichtungen zur Verbesserung der Strukturen von Vertrieb und Kundendienst übernommen hat, gilt die Freistellung unter der Voraussetzung,

...

2. dass die Dauer der Vereinbarung mindestens fünf Jahre oder die Frist für die ordentliche Kündigung einer auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vereinbarung für beide Vertragspartner mindestens zwei Jahre beträgt; ...

...

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen für die Freistellung berühren nicht

- das Recht des Lieferanten, die Vereinbarung innerhalb einer Frist von mindestens einem Jahr zu kündigen, falls sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren,

...

In jedem dieser Fälle müssen die Vertragspartner bei fehlendem Einvernehmen einem zügigen Verfahren zur Beilegung der streitigen Angelegenheit durch Inanspruchnahme eines sachverständigen Dritten oder eines Schiedsrichters zustimmen; das Recht der Vertragspartner, das nach nationalem Recht zuständige Gericht anzurufen, bleibt unberührt."

7 In ihrem Leitfaden zur Verordnung Nr. 1475/95 führt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihrer Antwort auf die Frage 16: "Gibt es die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung der Vereinbarung?" unter a) Folgendes aus:

"Der Hersteller ist zu einer vorzeitigen Kündigung (mit einjähriger Kündigungsfrist) berechtigt, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren. Diese Notwendigkeit wird zwischen den Parteien einvernehmlich oder auf Verlangen des Händlers durch einen sachverständigen Dritten oder Schiedsrichter festgestellt. Das Einschalten eines sachverständigen Dritten oder Schiedsrichters berührt nicht das Recht der Parteien, das zuständige Gericht nach nationalem Recht anzurufen [Artikel 5 Absatz 3]. Behält sich der Lieferant in dem Vertrag einseitig Rechte vor, nach denen er eine Kündigung aussprechen kann, die über die in der Verordnung niedergelegten Grenzen hinausgehen, entfällt für ihn automatisch der Vorteil der Gruppenfreistellung [Artikel 6 Absatz 1 Ziff. 5. ...].

Die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung wurde vorgesehen, um dem Hersteller eine flexible Anpassung an Veränderungen in den Vertriebsstrukturen zu ermöglichen [Erwägungsgrund 19]. Ein Umstrukturierungsbedarf kann sich aufgrund des Verhaltens von Wettbewerbern oder sonstiger wirtschaftlicher Entwicklungen ergeben, wobei Letztere unabhängig davon sind, ob sie auf interne Entscheidungen des Herstellers oder auf äußere Einflüsse wie z. B. die Schließung eines Unternehmens mit einem großen Personalbestand in einem bestimmten Gebiet zurückzuführen sind. In Anbetracht der Vielzahl der möglichen Sachverhalte ist es nicht möglich, alle denkbaren Gründe aufzuzählen.

Ob ein 'wesentlicher Teil' eines Händlernetzes betroffen ist, ist anhand des spezifischen Aufbaus eines Händlernetzes in jedem Einzelfall zu entscheiden. 'Wesentlich' hat sowohl einen wirtschaftlichen als auch einen räumlichen Aspekt; Letzterer kann sich auf das Vertriebsnetz oder einen Teil dessen in einem Mitgliedstaat beziehen. Der Hersteller muss mit dem/den Händler(n), dessen/deren Vereinbarung beendet werden soll, eine Einigung - gegebenenfalls durch Einschaltung eines sachverständigen Dritten oder Schiedsrichters - erzielen, und nicht mit anderen von der vorzeitigen Beendigung nur indirekt betroffenen Händlern."

8 Mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 wurde die Verordnung Nr. 1475/95 durch die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 203, S. 30) ersetzt.

9 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1400/2002 mit dem Titel "Kernbeschränkungen" legt fest, dass die Freistellung nicht für vertikale Vereinbarungen gilt, die bestimmte Beschränkungen bezwecken, die in dieser Bestimmung angeführt werden.

10 Artikel 10 dieser Verordnung sieht vor:

"Das Verbot nach Artikel 81 Absatz 1 gilt vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2003 nicht für Vereinbarungen, die am 30. September 2002 bereits in Kraft waren und die die Voraussetzungen für eine Freistellung zwar nach der Verordnung (EG) Nr. 1475/95, nicht aber nach der vorliegenden Verordnung erfüllen."

11 In ihrem Leitfaden zur Verordnung Nr. 1400/2002 führt die Kommission in ihrer Antwort auf die Frage 20: "Wie können Verträge, die der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 entsprechen, während des Übergangszeitraums beendet werden?" das Folgende aus:

"... Die Tatsache, dass die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 am 30. September 2002 endet und sie durch eine neue Verordnung ersetzt wird, bedeutet noch nicht, dass ein Vertriebsnetz umgestaltet werden muss. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung kann ein Fahrzeughersteller dennoch beschließen, sein Netz zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren. Um die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 einzuhalten und den Übergangszeitraum in Anspruch nehmen zu können, müssen Vertragskündigungen zwei Jahre im Voraus erfolgt sein, es sei denn, es erfolgt eine Umstrukturierung des Händlernetzes oder es besteht eine Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung."

12 Außerdem heißt es im Leitfaden zu Frage 68: "Werden in der Verordnung Mindestkündigungsfristen festgelegt?" im vierten Absatz der Antwort auf diese Frage, bei der es sich um die Kündigung mit Frist von einem Jahr handelt:

"Ob eine Umstrukturierung erforderlich ist oder nicht, ist eine objektiv zu beantwortende Frage; die Tatsache, dass der Lieferant sie für nötig erachtet, ist im Falle von Meinungsverschiedenheiten nicht ausschlaggebend. In einem solchen Fall obliegt es einem einzelstaatlichen Richter oder einem Schiedsrichter, über die Streitfrage unter Berücksichtigung der Umstände zu entscheiden."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13 Am 21. September 1996 schloss die SMC mit der VS - einem Unternehmen, das seit 1975 Automobile der Marke Audi in Dänemark verkauft - einen neuen Händlervertrag über den Vertrieb dieser Kraftfahrzeuge in diesem Mitgliedstaat.

14 In Nummer 19.1 dieses Händlervertrags mit der Überschrift "Kündigung mit verkürzter Frist" ist vereinbart:

"Der Lieferant hat ... das Recht, diesen Vertrag schriftlich mit eingeschriebenem Brief mit einer Frist von zwölf Monaten zu kündigen, falls sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren."

15 Am 16. Mai 2002 genehmigte die Audi AG (im Folgenden: Audi) einen Plan zur Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes in Dänemark, in dem u. a. die Zahl der Händler festgelegt wurde, mit der sich in diesem Mitgliedstaat die angestrebten Betriebsergebnisse erzielen lassen würden.

16 Am 2. September 2002 versandte SMC folgendes Schreiben an die 28 Audi-Händler in Dänemark, zu denen auch VS gehört:

"Angesichts der neuen EU-Freistellung von Gruppen vertikaler Vereinbarungen und aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor, die am 1. Oktober 2002 in Kraft tritt, sehen wir uns genötigt, unser Vertriebsnetz binnen eines Jahres umzustrukturieren und die Händlerverträge an die neue Gruppenfreistellungsverordnung anzupassen.

Wir müssen daher gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Händlervertrags wegen der notwendigen Neuorganisierung den Vertrag mit Ihnen über Audi-Personenwagen mit einer Frist von zwölf Monaten zum 30. September 2003 kündigen."

17 Am selben Tag übersandte SMC VS ein gesondertes Schreiben, worin sie mitteilte, dass sie innerhalb der nächsten Monate klären werde, welche Anforderungen Audi an die verschiedenen Händler künftig stellen werde. Sie betonte, dass es noch zu früh sei, um die Konsequenzen für das Audi-Händlernetz voll abschätzen zu können.

18 Mit Schreiben vom 3. Oktober 2002 teilte SMC VS mit, dass das derzeitige Händlernetz von 28 Händlern auf 14 Händler verkleinert werden müsse, damit die künftige Nachfrage auf dem Markt befriedigt werden könne, und dass VS kein neuer Händlervertrag angeboten werden könne.

19 Unter diesen Umständen erhob die VW-Audi Forhandlerforening (Vereinigung von Volkswagen- und Audihändlern) im Namen und für Rechnung der Audihändler, deren Händlervertrag gekündigt worden war, Einspruch gegen die Kündigung beim vorlegenden Gericht mit der Begründung, dass die Kündigungsfrist 24 Monate hätte betragen müssen.

20 Da das Østre Landsret der Ansicht ist, dass sich in dem vorliegenden Rechtsstreit Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts stellen, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1475/95 dahin auszulegen, dass ein Lieferant die Kündigung eines Händlervertrags mit einjähriger Kündigungsfrist über den Hinweis auf die genannte Bestimmung hinaus begründen muss?

2. Wenn die erste Frage zu bejahen ist:

Welche inhaltlichen Anforderungen sind nach dem Gemeinschaftsrecht an eine solche Begründung zu stellen, und wann muss die Begründung abgegeben werden?

3. Welche Folgen hat es, wenn keine ordnungsgemäße oder rechtzeitige Begründung abgegeben wird?

4. Ist Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1475/95 dahin auszulegen, dass die Kündigung eines Händlervertrags mit einjähriger Kündigungsfrist auf der Grundlage eines vom Lieferanten bereits ausgearbeiteten Umstrukturierungsplans erfolgen muss?

5. Wenn die vierte Frage zu bejahen ist:

Welche inhaltlichen und formalen Anforderungen sind nach dem Gemeinschaftsrecht an einen vom Lieferanten ausgearbeiteten Umstrukturierungsplan zu stellen, und wann muss der Umstrukturierungsplan vorliegen?

6. Wenn die vierte Frage zu bejahen ist:

Muss der Lieferant den Händler, dem er gekündigt hat, über den Inhalt des Umstrukturierungsplans unterrichten, und wann und in welcher Form muss dies gegebenenfalls geschehen?

7. Wenn die vierte Frage zu bejahen ist:

Welche Folge hat es, wenn ein eventueller Umstrukturierungsplan die formal und inhaltlich an einen solchen Plan zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt?

8. Nach der dänischen Fassung des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1475/95 ist Voraussetzung für die vom Lieferanten gegenüber dem Händler ausgesprochene Kündigung mit einjähriger Kündigungsfrist, dass "sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil durchgreifend umzustrukturieren". Das Wort "Notwendigkeit" taucht in allen Sprachfassungen der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1475/95 auf, während sich das Wort "durchgreifend" nur in der dänischen Fassung findet.

Aufgrund dessen stellt sich die Frage:

Welche Anforderungen sind an das Wesen einer Umstrukturierung zu stellen, damit der Lieferant einen Vertrag mit dem Händler mit einjähriger Kündigungsfrist nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1475/95 kündigen kann?

9. Ist es für die Beurteilung, ob die Bedingungen - für die Kündigung eines Vertrages mit einjähriger Kündigungsfrist durch den Lieferanten gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1475/95 - erfüllt sind, von Bedeutung, welche wirtschaftlichen Folgen den Lieferanten träfen, wenn er den Händlervertrag unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist gekündigt hätte?

10. Wen trifft die Beweislast dafür, dass die Bedingungen für die Kündigung eines Vertrages mit einjähriger Kündigungsfrist durch den Lieferanten gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1475/95 erfüllt sind, und wie kann einer solchen Beweispflicht nachgekommen werden?

11. Ist Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1475/95 dahin auszulegen, dass die Bedingungen - für die Kündigung eines Vertrages mit einjähriger Kündigungsfrist durch den Lieferanten gemäß dieser Bestimmung - bereits deshalb erfüllt sein können, weil die Durchführung der Verordnung Nr. 1400/2002 an sich schon eine durchgreifende Umstrukturierung des Vertriebsnetzes des Lieferanten notwendig gemacht haben kann?

Zu den Vorlagefragen

21 Mit seinen Fragen ersucht das vorlegende Gericht im Wesentlichen um genauere Angaben zur Tragweite des Rechts des Lieferanten nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95, eine Vereinbarung innerhalb einer Frist von mindestens einem Jahr zu kündigen, falls sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren.

22 Wie die Kommission und SMC in der Verhandlung ausgeführt haben, versucht das vorlegende Gericht mit seinen Fragen im Wesentlichen die grundlegenden Voraussetzungen zu bestimmen, denen die Ausübung eines solchen Kündigungsrechts unterliegt (Fragen 8 und 9). In diesem Rahmen wird auch die Frage gestellt, wen die Beweislast dafür trifft, dass diese Bedingungen erfüllt sind, und wie einer solchen Beweispflicht nachgekommen werden kann (Frage 10). Außerdem wird gefragt, ob das Kündigungsrecht zudem bestimmten Formerfordernissen hinsichtlich der Begründung der Kündigung und des Erfordernisses eines Umstrukturierungsplans unterliegt (Fragen 1 bis 7). Schließlich will das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1400/2002 an sich eine Umstrukturierung des Vertriebsnetzes im Sinne der genannten Bestimmung der Verordnung Nr. 1475/95 notwendig gemacht hat (Frage 11).

Zu den Fragen 8 und 9

23 Mit diesen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorliegende Gericht im Wesentlichen wissen, welche grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 zur Anwendung kommt.

24 Sofern der Händler bestimmte Verpflichtungen zur Verbesserung der Strukturen von Vertrieb und Kundendienst übernimmt, gilt nach Artikel 5 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung Nr. 1475/95 die in dieser Verordnung vorgesehene Freistellung unter der Voraussetzung, dass die Frist für die ordentliche Kündigung grundsätzlich für beide Vertragspartner mindestens zwei Jahre beträgt, wenn die Vereinbarung auf unbestimmte Dauer geschlossen wurde.

25 Nach Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich dieses Artikels berühren die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen für die Freistellung nicht das Recht des Lieferanten, eine Vereinbarung innerhalb einer Frist von mindestens einem Jahr zu kündigen, falls sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren.

26 In dieser Hinsicht geht aus der 19. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1475/95 hervor, dass trotz der von den Händlern vorgenommenen Investitionen zur Verbesserung der Strukturen von Vertrieb und Kundendienst von Vertragswaren die Entwicklung anpassungs- und leistungsfähiger Vertriebsstrukturen nicht gehemmt werden darf. Ebenso ist dem Lieferanten nach dieser Begründungserwägung ein außerordentliches Recht auf Kündigung der Vereinbarung zuzuerkennen, falls es sich als erforderlich erweist, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzugestalten.

27 Daraus ergibt sich, dass Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung eine Ausnahmeregelung einführt, die als solche eng auszulegen ist.

28 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung folgt also, dass das darin vorgesehene Kündigungsrecht von zwei Voraussetzungen abhängig ist, nämlich zum einen vom Vorliegen einer Umstrukturierung des gesamten Vertriebsnetzes des betroffenen Lieferanten oder eines wesentlichen Teils davon und zum anderen von der Notwendigkeit dieser Umstrukturierung.

29 Hinsichtlich der ersten Voraussetzung ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, dass sie zuerst eine "Umstrukturierung" des Vertriebsnetzes des betroffenen Lieferanten verlangt. Eine solche Umstrukturierung beinhaltet notwendigerweise eine Änderung der Organisation der Vertriebsstruktur dieses Lieferanten, die insbesondere die Art oder die Gestalt dieser Strukturen, ihren Zweck, die Aufteilung der internen Aufgaben innerhalb dieser Strukturen, die Modalitäten der Versorgung mit den betroffenen Waren und Dienstleistungen, die Anzahl oder Stellung der Beteiligten an diesen Strukturen und ihre räumliche Reichweite betreffen kann.

30 Außerdem muss diese Umstrukturierung nach dem Wortlaut des Artikels 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 in allen Sprachfassungen mit Ausnahme der dänischen das Vertriebsnetz des Lieferanten "insgesamt" oder "zu einem wesentlichen Teil" betreffen. Die Änderung der Vertriebsstrukturen muss also sowohl in finanzieller als auch in räumlicher Hinsicht bedeutsam sein.

31 Es ist Sache der nationalen Gerichte und der Schiedsgerichte, zu beurteilen, ob unter Berücksichtigung aller konkreten Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, und insbesondere des spezifischen Aufbaus des Vertriebsnetzes des betroffenen Lieferanten eine solche Umstrukturierung des Vertriebsnetzes objektiv vorliegt.

32 Wie die Kommission bemerkt und der Generalanwalt in den Nummern 15 bis 26 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kommt dem Umstand, dass sich die dänische Fassung des Artikels 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 im Gegensatz zu allen anderen Sprachfassungen auf die Notwendigkeit einer "durchgreifenden" ("gennemgribende") Umstrukturierung des Vertriebsnetzes bezieht, keine grundlegende Bedeutung zu, da eine solche Präzisierung dem Erfordernis einer bedeutsamen Änderung, das sich aus der in allen anderen Sprachfassungen genannten Voraussetzung der Umstrukturierung des gesamten Vertriebsnetzes des betroffenen Lieferanten oder eines wesentlichen Teils davon ergibt, nichts hinzufügt.

33 Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung machen die Kommission und SMC geltend, dass es allein dem Lieferanten zustehe, die Notwendigkeit einer Umstrukturierung seines Vertriebsnetzes frei zu beurteilen. Die Verordnung Nr. 1475/95 habe nämlich nicht das Ziel, Gerichte oder Schiedsgerichte dazu zu bringen, die geschäftlichen Interessen eines Lieferanten im Rahmen einer solchen Umstrukturierung zu überprüfen. Die Freiheit des Lieferanten, die Zahl seiner Händler festzulegen, werde außerdem durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht beschränkt. Diese Voraussetzung sei daher schon dann erfüllt, wenn ein Kausalitätszusammenhang zwischen der Kündigung und der Umstrukturierung des Vertriebsnetzes bestehe.

34 Dieser Auffassung, die sich, was die Kommission betrifft, von der von dieser in der Antwort auf Frage 68 des Leitfadens zu Verordnung Nr. 1400/2002 vertretenen Ansicht unterscheidet, kann nicht gefolgt werden.

35 Zwar ist es zutreffend, dass es im Rahmen eines Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung mit einer verkürzten Frist, die unter den Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 ausgesprochen wurde, weder Sache von nationalen Gerichten noch von Schiedsgerichten ist, die wirtschaftlichen und geschäftlichen Überlegungen, aufgrund deren ein Lieferant die Entscheidung getroffen hat, sein Vertriebsnetz umzustrukturieren, in Frage zu stellen.

36 Gleichwohl kann die Notwendigkeit einer solchen Umstrukturierung nicht der freien Beurteilung des Lieferanten unterliegen, sollen die Händler nicht jeden wirksamen gerichtlichen Schutz in dieser Frage verlieren; denn nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 ist es diese Notwendigkeit, die dem Lieferanten erlaubt, unter Wahrung des in dieser Verordnung vorgesehenen Vorteils der Gruppenfreistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG eine Vereinbarung zu beenden, ohne an die Einhaltung der im Absatz 2 Nummer 2 des Artikels 5 vorgesehenen ordentlichen Kündigungsfrist von zwei Jahren gebunden zu sein.

37 Unter Berücksichtigung sowohl des Zweckes als auch des Ausnahmecharakters von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 muss daher die Notwendigkeit einer Umstrukturierung für die Ausübung des Kündigungsrechts mit einer Frist von mindestens einem Jahr auf plausible Weise mit Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden können, die sich auf interne oder externe objektive Umstände des Unternehmens des Lieferanten stützen, welche ohne eine schnelle Umstrukturierung des Vertriebsnetzes in Anbetracht des Wettbewerbsumfelds, in dem der Lieferant agiert, die Effizienz der bestehenden Strukturen des Vertriebsnetzes beeinträchtigen könnten.

38 Demnach kann die Tatsache, dass der Lieferant auf der Grundlage einer subjektiven geschäftlichen Beurteilung seines Vertriebsnetzes eine Umstrukturierung desselben für notwendig erachtet, allein nicht ausreichen, um die Notwendigkeit einer solchen Umstrukturierung im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 darzutun. Dagegen sind mögliche wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren erleiden könnte, in dieser Hinsicht erheblich.

39 Es ist Sache der nationalen Gerichte und der Schiedsgerichte, die objektive Notwendigkeit einer solchen Umstrukturierung unter Berücksichtigung aller konkreten Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, zu beurteilen.

40 Demnach ist auf die Fragen 8 und 9 zu antworten, dass Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 dahin auszulegen ist, dass das Bestehen der "Notwendigkeit, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzugestalten", eine bedeutsame Änderung der Vertriebsstrukturen des betroffenen Lieferanten sowohl in finanzieller als auch in räumlicher Hinsicht voraussetzt, die auf plausible Weise durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sein muss, welche sich auf interne oder externe objektive Umstände des Unternehmens des Lieferanten stützen, die ohne eine schnelle Umstrukturierung des Vertriebsnetzes in Anbetracht des Wettbewerbsumfelds, in dem der Lieferant agiert, die Effizienz der bestehenden Strukturen des Vertriebsnetzes beeinträchtigen könnten. Mögliche wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren erleiden könnte, sind in dieser Hinsicht erheblich. Es ist Sache der nationalen Gerichte und der Schiedsgerichte, unter Berücksichtigung aller konkreten Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Zur Frage 10

41 Mit der Frage 10 möchte das vorlegende Gericht wissen, wen die Beweislast für das Bestehen des Kündigungsrechts mit einer verkürzten Frist von einem Jahr nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 trifft und wie dieser Beweis zu erbringen ist.

42 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, muss das Unternehmen, das eine Einzelfreistellung beantragt, nachweisen, dass die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 EG erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 52). Ebenso ist es unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters der in Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 vorgesehenen Kündigungsfrist, verglichen mit der ordentlichen Kündigungsfrist des Absatzes 2 Nummer 2 dieses Artikels, Sache des Lieferanten, der von dem Recht zur Kündigung mit einer Frist von einem Jahr Gebrauch machen will, zu beweisen, dass die Voraussetzungen der ersten dieser Bestimmungen erfüllt sind, wenn die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung von einem Händler vor einem nationalen Gericht oder einem Schiedsgericht bestritten wird.

43 Wie dieser Beweis erbracht werden soll, bestimmt sich mangels einer Regelung in der Verordnung Nr. 1475/95 nach nationalem Recht.

44 Folglich ist auf die Frage 10 zu antworten, dass Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 dahin auszulegen ist, dass der Lieferant nachzuweisen hat, dass die Voraussetzungen für das Bestehen des Rechts zur Kündigung mit einer Frist von einem Jahr erfüllt sind, wenn die Rechtmäßigkeit einer Kündigung mit einer Frist von einem Jahr von einem Händler vor einem nationalen Gericht oder einem Schiedsgericht bestritten wird. Wie ein solcher Beweis erbracht werden muss, bestimmt sich nach nationalem Recht.

Zu den Fragen 1 bis 7

45 Mit den Fragen 1 bis 7 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 dahin auszulegen ist, dass er den Lieferanten, der eine Vertriebsvereinbarung nach dieser Bestimmung kündigt, dazu verpflichtet, zum einen die Kündigungsentscheidung förmlich zu begründen und zum anderen vor dieser einen Umstrukturierungsplan zu erstellen.

46 Nach Ansicht von VS erfordert der Zweck der genannten Bestimmung, nämlich die Sicherstellung wirksamen Wettbewerbs zwischen den Vertriebsnetzen durch eine Verringerung der Abhängigkeit der Händler, dass die Aktivitäten Letzterer durch eine drohende Kündigung nicht gestört würden. Demnach habe der Lieferant die Verpflichtung, spätestens mit der Kündigungserklärung die objektiven Beweggründe, auf die sie sich stützt, ausdrücklich schriftlich darzulegen. Außerdem sei das vorherige Bestehen eines Umstrukturierungsplans ein wesentliches Element des Begründungserfordernisses. Die Kommission habe denselben Standpunkt in einer Stellungnahme an die dänischen Wettbewerbsbehörden vertreten, wie auch aus einem Brief dieser Behörden vom 20. Dezember 2002 an VW-Audi Forhandlerforeningen hervorgehe.

47 Dazu ist jedoch festzustellen, dass sich Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 mit dem Hinweis darauf, dass die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen für die Freistellung das Recht des Lieferanten, eine Vereinbarung innerhalb einer Frist von mindestens einem Jahr zu kündigen, falls sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren, "nicht berühren", darauf beschränkt - wie die Kommission in ihren Erklärungen zu Recht geltend macht -, in diese Verordnung eine bloße Möglichkeit einzuführen, die die Vertragsfreiheit der Parteien, so wie sie im Rahmen des geltenden nationalen Rechts besteht, vorbehaltlich der Beachtung der in der genannten Bestimmung ausgeführten Anwendungsvoraussetzungen, nicht einschränkt.

48 Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 erlaubt zwar seinem Wortlaut nach einem Lieferanten, eine Vereinbarung mit dieser verkürzten Frist zu kündigen, falls sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz umzustrukturieren, doch werden ihm in Bezug auf die förmliche Begründung dieser Kündigung und die Form oder den Inhalt der Umstrukturierung keine besonderen Pflichten auferlegt. Es ist festzustellen, dass sich solche Pflichten im Übrigen aus keiner anderen Bestimmung dieser Verordnung ergeben.

49 Unter diesen Umständen bestimmt sich, wie die Kommission im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu Recht vorgetragen hat, die Frage, ob die Kündigung einer Vereinbarung mit einer Frist von einem Jahr nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 förmlich begründet werden muss oder ob der Lieferant über einen vor der Kündigungserklärung erstellten Umstrukturierungsplan verfügen muss, allein nach nationalem Recht.

50 Entgegen der Auffassung von VS verlieren die Händler deswegen nicht jeden gerichtlichen Schutz, da es, wie sich aus den Randnummern 42 und 44 des vorliegenden Urteils ergibt, wenn ein Händler vor einem nationalen Gericht oder einem Schiedsgericht die Rechtmäßigkeit einer Kündigung mit einer Frist von einem Jahr bestreitet, Sache des Lieferanten ist, diese zu rechtfertigen, indem er nachweist, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung tatsächlich erfüllt sind.

51 Folglich ist auf die Fragen 1 bis 7 zu antworten, dass Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 dahin auszulegen ist, dass er den Lieferanten, der eine Vertriebsvereinbarung nach dieser Bestimmung kündigt, nicht dazu verpflichtet, die Kündigungsentscheidung förmlich zu begründen oder vor dieser einen Umstrukturierungsplan zu erstellen.

Zur Frage 11

52 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1400/2002 als solches eine Umstrukturierung des Vertriebsnetzes eines Lieferanten im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 notwendig gemacht hat.

53 Die Kommission und SMC tragen im Wesentlichen vor, dass das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1400/2002 als solches eine Umstrukturierung des Vertriebsnetzes notwendig machen könne. Nach Ansicht der Kommission kann die Beurteilung einer solchen Notwendigkeit durch einen Lieferanten nicht von einem nationalen Gericht oder einem Schiedsgericht verworfen werden. SMC macht geltend, dass das Inkrafttreten der Verordnung als solches im vorliegenden Fall eine wesentliche Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes in Dänemark notwendig gemacht habe, vor allem wegen des Übergangs von einem Alleinvertriebssystem mit Gebietsschutz zu einem selektiven Vertriebssystem ohne einen solchen Schutz und wegen des Rechts der Werkstätten auf Zulassung, sofern Qualitätsmerkmale erfüllt sind.

54 In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1400/2002, wie die Kommission in ihrem Leitfaden dazu hervorgehoben hat, zu wesentlichen Änderungen der mit der Verordnung Nr. 1475/95 eingeführten Gruppenfreistellungsregelung geführt hat, indem sie strengere Regeln für die Freistellung bestimmter Wettbewerbsbeschränkungen, die unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG fallen, vorsieht.

55 Insbesondere wird durch die Verordnung Nr. 1400/2002 keine Gruppenfreistellung für Beschränkungen des aktiven und passiven Verkaufs durch die Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und iii, Buchstaben d und e dieser Verordnung) bewilligt, so dass danach im Rahmen der Gruppenfreistellung die Kombination des Alleinvertriebs und des selektiven Vertriebes, die durch die Verordnung Nr. 1475/95 freigestellt war (Artikel 3 Nrn. 8 bis 10 dieser Verordnung), verboten ist.

56 Um in den Genuss der Gruppenfreistellung nach der Verordnung Nr. 1475/95 zu gelangen, waren die Lieferanten jedoch keineswegs dazu verpflichtet, Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG in die Vertriebsvereinbarungen aufzunehmen. Denn diese Verordnung beschränkt sich, wie die Verordnung Nr. 1400/2002, als Verordnung zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG darauf, den Wirtschaftsteilnehmern des betroffenen Sektors bestimmte Möglichkeiten zu geben, ihre Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen dem Verbot des Artikels 81 Absatz 1 zu entziehen, obwohl sie bestimmte Arten von wettbewerbsbeschränkenden Klauseln enthalten. Die Bestimmungen dieser Verordnungen verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer jedoch nicht dazu, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, indem sie zwingende Vorschriften aufstellten, die die Gültigkeit oder den Inhalt von Vertragsklauseln unmittelbar berühren oder die Vertragsparteien zur Anpassung des Inhalts ihres Vertrages verpflichten würden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 10/86, VAG France/Magne, Slg. 1986, 4071, Randnrn. 12 und 16, vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-41/96, VAG, Slg. 1997, I-3123, Randnr. 16, und vom 30. April 1998 in der Rechtssache C-230/96, Cabour, Slg. 1998, I-2055, Randnr. 47).

57 Selbst wenn daher, wie SMC vorgetragen hat, die Gruppenfreistellung nach der Verordnung Nr. 1475/95 nur unter der Bedingung in Anspruch genommen werden konnte, dass der Händler sich verpflichtete, Instandsetzung und -haltung zu gewährleisten sowie Kundendienst im Rahmen von Rückrufaktionen zu leisten (Artikel 4 Absatz 1 Nrn. 1 und 6 und Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 dieser Verordnung), während die Verordnung Nr. 1400/2002 die Gruppenfreistellung weder für die Beschränkung der Möglichkeit für den Händler, die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen an zugelassene Werkstätten untervertraglich weiterzugeben, noch für die Beschränkung der Möglichkeit für Letztere, ihre Tätigkeit auf solche Dienstleistungen zu begrenzen, gewährt (Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben g und h dieser Verordnung), verbietet die Verordnung Nr. 1400/2002 einem Händler keineswegs, weiterhin selbst solche Dienstleistungen als zugelassene Werkstatt innerhalb des vom Lieferanten eingerichteten Alleinvertriebssystems oder selektiven Vertriebssystems zu gewährleisten.

58 Daraus ergibt sich, wie die Kommission im Wesentlichen in ihrer Antwort auf Frage 20 in ihrem Leitfaden zur Verordnung Nr. 1400/2002 festgestellt hat, dass das Inkrafttreten dieser Verordnung als solches keineswegs eine Umstrukturierung des Vertriebsnetzes eines Lieferanten nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 notwendig gemacht hat.

59 Jedoch konnte das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1400/2002 unter Berücksichtigung der damit eingeführten wesentlichen Änderungen der Freistellungsregelung bestimmte Lieferanten dazu veranlassen, Änderungen in ihren Vertriebsvereinbarungen vorzunehmen, um sicherzustellen, dass diese weiterhin unter die Gruppenfreistellung nach dieser Verordnung fallen. Insbesondere konnte dies der Fall sein, wenn die Vereinbarungen unter der Verordnung Nr. 1475/95 geschlossen worden waren und in Übereinstimmung mit dieser "Kernbeschränkungen" im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1400/2002 enthielten.

60 Gerade wegen dieser wesentlichen Änderungen, die durch die Verordnung Nr. 1400/2002 eingeführt wurden, sieht Artikel 10 dieser Verordnung vor, dass das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2003 nicht für Vereinbarungen gilt, die bereits am 30. September 2002 in Kraft waren und die die Voraussetzungen für eine Freistellung zwar nach der Verordnung Nr. 1475/95, nicht aber nach der Verordnung Nr. 1400/2002 erfüllten.

61 Wie sich aus der 36. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1400/2002 ergibt, konnten sich die Änderungen, die die Lieferanten nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1400/2002 an ihren Vertriebsnetzen vornehmen konnten, unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters des Artikels 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 aus einer einfachen Anpassung der Verträge, die beim Ende der Geltungsdauer dieser Verordnung bestanden, während einer dafür vorgesehenen Übergangsfrist ergeben, ohne dass eine solche Anpassung, wie VS in der Sitzung zu Recht vorgetragen hat, automatisch die Notwendigkeit nach dem geltenden nationalen Recht mit sich bringt, diese Verträge zu kündigen oder dieses Vertriebsnetz jedenfalls insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren.

62 Auch wenn das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1400/2002 nicht automatisch die Umstrukturierung des Vertriebsnetzes notwendig machte, konnte es jedoch in bestimmten Fällen nach Maßgabe der Besonderheiten des spezifischen Aufbaus des Vertriebsnetzes jedes einzelnen Lieferanten Änderungen von solcher Bedeutung notwendig machen, dass diese als eine echte Umstrukturierung des Netzes im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 betrachtet werden müssen.

63 So konnte sich eine solche Umstrukturierung nach dieser Bestimmung vor allem dann als notwendig erweisen, wenn ein Lieferant, der vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1400/2002 Alleinvertrieb und selektiven Vertrieb kombinierte, sich, um weiterhin in den Genuss der Gruppenfreistellung zu kommen, dafür entschied, sein Vertriebsnetz ausschließlich als selektives Vertriebssystem zu organisieren oder ein Alleinvertriebssystem nur für die einzelnen Verkaufsdienstleistungen beizubehalten, zugleich aber ein selektives Vertriebssystem für den Kundendienst durch zugelassene Werkstätten einzurichten.

64 Es ist jedoch Sache der nationalen Gerichte oder der Schiedsgerichte, unter Bezugnahme auf die in den Randnummern 28 bis 38 des vorliegenden Urteils gegebenen Hinweise und unter Berücksichtigung aller konkreten Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, und insbesondere der Beweise, die zu diesem Zweck von dem Lieferanten vorgelegt wurden, zu beurteilen, ob die von dem Lieferanten vorgenommenen Änderungen eine solche Umstrukturierung seines Vertriebsnetzes darstellen und ob diese durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1400/2002 notwendig gemacht wurde.

65 Folglich ist auf die Frage 11 zu antworten, dass das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1400/2002 als solches eine Umstrukturierung des Vertriebssystems eines Lieferanten nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 nicht notwendig gemacht hat. Jedoch konnte dieses Inkrafttreten nach Maßgabe des spezifischen Aufbaus des Vertriebsnetzes des einzelnen Lieferanten Änderungen von solcher Bedeutung notwendig machen, dass diese eine echte Umstrukturierung dieses Netzes im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Es ist Sache der nationalen Gerichte und der Schiedsgerichte, zu beurteilen, ob dies unter Berücksichtigung aller konkreten Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, der Fall ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

66 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge ist wie folgt auszulegen:

- Das Bestehen der "Notwendigkeit, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzugestalten", setzt eine bedeutsame Änderung der Vertriebsstrukturen des betroffenen Lieferanten sowohl in finanzieller als auch in räumlicher Hinsicht voraus, die auf plausible Weise durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sein muss, welche sich auf interne oder externe objektive Umstände des Unternehmens des Lieferanten stützen, die ohne eine schnelle Umstrukturierung des Vertriebsnetzes in Anbetracht des Wettbewerbsumfelds, in dem der Lieferant agiert, die Effizienz der bestehenden Strukturen des Vertriebsnetzes beeinträchtigen könnten. Mögliche wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren erleiden könnte, sind in dieser Hinsicht erheblich. Es ist Sache der nationalen Gerichte und der Schiedsgerichte, unter Berücksichtigung aller konkreten Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

- Der Lieferant hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für das Bestehen des Rechts zur Kündigung mit einer Frist von einem Jahr erfüllt sind, wenn die Rechtmäßigkeit einer Kündigung mit einer Frist von einem Jahr von einem Händler vor einem nationalen Gericht oder einem Schiedsgericht bestritten wird. Wie ein solcher Beweis erbracht werden muss, bestimmt sich nach nationalem Recht.

- Sie verpflichtet den Lieferanten, der eine Vertriebsvereinbarung nach dieser Bestimmung kündigt, nicht dazu, die Kündigungsentscheidung förmlich zu begründen oder vor dieser einen Umstrukturierungsplan zu erstellen.

- Das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor als solches hat eine Umstrukturierung des Vertriebssystems eines Lieferanten nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 nicht notwendig gemacht. Jedoch konnte dieses Inkrafttreten nach Maßgabe des spezifischen Aufbaus des Vertriebsnetzes des einzelnen Lieferanten Änderungen von solcher Bedeutung notwendig machen, dass diese eine echte Umstrukturierung dieses Netzes im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Es ist Sache der nationalen Gerichte und der Schiedsgerichte, zu beurteilen, ob dies unter Berücksichtigung aller konkreten Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, der Fall ist.



Ende der Entscheidung

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