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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.07.1993
Aktenzeichen: C-125/92
Rechtsgebiete: Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen


Vorschriften:

Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 5 Nr. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die im Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen verwendeten Begriffe sind autonom auszulegen. Nur eine solche autonome Auslegung kann nämlich die einheitliche Anwendung des Übereinkommens sicherstellen, zu dessen Zielen es gehört, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen, wobei so weit wie möglich eine Häufung der Gerichtsstände in bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis verhindert werden soll, und den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verstärken, daß dem Kläger die Feststellung erleichtert wird, welches Gericht er anrufen kann, und dem Beklagten ermöglicht wird, bei vernünftiger Betrachtung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann.

2. Wegen der besonderen Natur des Arbeitsvertrags ist der Erfuellungsort für die maßgebliche Verpflichtung für die Anwendung des Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen für einen solchen Vertrag nicht anhand des nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts maßgeblichen Rechts, sondern vielmehr nach einheitlichen Kriterien zu ermitteln, die der Gerichtshof auf der Grundlage des Systems und der Zielsetzungen des Übereinkommens festlegt. Dieser Ort ist derjenige, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt.

Verrichtet der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten, so ist als Erfuellungsort für die vertragliche Verpflichtung im Sinne des Artikels 5 Nr. 1 der Ort anzusehen, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfuellt.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. JULI 1993. - MULOX IBC LTD GEGEN HENDRICK GEELS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: COUR D'APPEL DE CHAMBERY - FRANKREICH. - BRUESSELER UEBEREINKOMMEN - ARTIKEL 5, NR. 1 - ORT DER ERFUELLUNG DER VERTRAGLICHEN VERPFLICHTUNG - ARBEITSVERTRAG - IN MEHREREN LAENDERN VERRICHTETE ARBEIT. - RECHTSSACHE C-125/92.

Entscheidungsgründe:

1 Die Cour d' appel Chambéry hat mit Urteil vom 17. März 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 17. April 1992, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 über die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1; nachstehend: Übereinkommen) eine Frage nach der Auslegung des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Mulox IBC Limited, einer Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in London (nachstehend: Mulox), und einem ihrer ehemaligen Angestellten, dem in Aix-les-Bains (Frankreich) wohnhaften niederländischen Staatsangehörigen Hendrick Geels, wegen der Kündigung des Arbeitsvertrags durch seinen Arbeitgeber.

3 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, daß Herr Geels, der von Mulox ab 1. November 1988 als Direktor für internationales Marketing eingestellt worden war, sein Büro an seinem Wohnsitz in Aix-les-Bains eingerichtet und sich dem Absatz von Mulox-Produkten zunächst in Deutschland, Belgien, den Niederlanden und in den skandinawischen Ländern gewidmet hatte, wohin ihn häufige Geschäftsreisen führten. Ab Januar 1990 verrichtete Herr Geels seine Tätigkeiten in Frankreich.

4 Im Anschluß an die Kündigung seines Arbeitsvertrags verklagte Herr Geels seinen ehemaligen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Aix-les-Bains auf Zahlung einer Kündigungsentschädigung sowie von Schadensersatz.

5 Mit Urteil vom 4. Dezember 1990 erklärte sich dieses Gericht aufgrund von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens für zuständig und verurteilte Mulox unter Anwendung des französischen Rechts, Herrn Geels verschiedene Beträge als Schadensersatz zu zahlen.

6 Mulox legte Berufung bei der Cour d' appel Chambéry ein und machte geltend, die französischen Gerichte seien für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständig, weil der Erfuellungsort des Arbeitsvertrags nicht nur in Frankreich gelegen und Mulox seinen Sitz in London habe.

7 Wegen ihrer Zweifel an der Zuständigkeit der französischen Gerichte hat die Cour d' appel Chambéry ihre Entscheidung ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Setzt die Anwendung des Zuständigkeitsgrundes nach Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 voraus, daß die Pflicht, die für den Arbeitsvertrag charakteristisch ist, vollständig innerhalb des Hoheitsgebietes nur des Staates, dem das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht angehört, erfuellt worden ist, oder reicht es für seine Anwendung aus, wenn ein Teil, gegebenenfalls der Hauptteil dieser Pflicht innerhalb des Hoheitsgebiets dieses Staates erfuellt worden ist?

8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur soweit wiedergegeben, als die Begründung des Gerichtshofes dies erfordert.

9 In Abweichung von dem allgemeinen, in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens verankerten Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ist in Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens bestimmt:

"Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:

1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre..."

10 Der Gerichtshof befürwortet in ständiger Rechtsprechung im Rahmen des Möglichen eine autonome Auslegung der Begriffe des Übereinkommens, um deren volle Wirksamkeit im Hinblick auf die Zielsetzungen des Artikels 220 EWG-Vertrag sicherzustellen, in Ausführung dessen das Übereinkommen zustandegekommen ist.

11 Nur eine solche autonome Auslegung kann nämlich die einheitliche Anwendung des Übereinkommens sicherstellen, zu dessen Zielen es gehört, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen, wobei so weit wie möglich eine Häufung der Gerichtsstände in bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis verhindert werden soll, und den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verstärken, daß dem Kläger die Feststellung erleichtert wird, welches Gericht er anrufen kann, und dem Beklagten ermöglicht wird, bei vernünftiger Betrachtung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann.

12 Zwar hat der Gerichtshof zu der besonderen Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nr. 1 des Übereineinkommens bereits entschieden (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76, Tessili, Slg. 1976, 1473), daß bei Verträgen im allgemeinen der "Ort, an dem die Verpflichtung erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre", im Sinne dieser Vorschrift nur nach Maßgabe des Rechts ermittelt werden kann, das nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist.

13 Zur Begründung hat der Gerichtshof darauf verwiesen, daß in den verschiedenen Vertragsstaaten sehr unterschiedliche Auffassungen vom Begriff des Erfuellungsorts der maßgeblichen Verpflichtung eines Vertrags wie des in jener Rechtssache streitigen Kaufvertrags bestehen.

14 Dieses Problem stellt sich indessen bei Arbeitsverträgen nicht. Wie der Gerichtshof nämlich wegen der besonderen Natur dieses Vertragstyps in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (Urteile vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 133/81, Ivenel, Slg. 1982, 1891, Randnr. 20, vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 266/85, Shenavai, Slg. 1987, 239, Randnr. 11, und vom 15. Februar 1989 in der Rechtssache 32/88, Six Constructions, Slg. 1989, 341, Randnr. 10), ist bei der Anwendung des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens auf Arbeitsverträge die maßgebliche Verpflichtung immer diejenige, die für diese Verträge charakteristisch ist, nämlich die Pflicht des Arbeitnehmers, die vereinbarten Arbeitsleistungen zu erbringen.

15 So hat der Gerichtshof in den Urteilen Ivenel, Shenavai und Six Constructions entschieden, daß diese Verträge im Vergleich zu anderen Verträgen insofern bestimmte Besonderheiten aufweisen, als sie eine dauerhafte Beziehung begründen, durch die der Arbeitnehmer in einer bestimmten Weise dem Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert wird und als ihr räumlicher Bezugspunkt der Ort der Tätigkeit als der für die Anwendung von Vorschriften zwingenden Rechts und von Tarifverträgen zum Schutz des Arbeitnehmers maßgebliche Ort ist.

16 Demnach ist bei einem Arbeitsvertrag der Erfuellungsort für die maßgebliche Verpflichtung für die Anwendung des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens nicht anhand des nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts maßgeblichen nationalen Rechts, sondern vielmehr nach einheitlichen Kriterien zu ermitteln, die der Gerichtshof auf der Grundlage des Systems und der Zielsetzungen des Übereinkommens festzulegen hat.

17 Was die konkrete Festlegung dieses Ortes angeht, hat der Gerichtshof in den Urteilen Ivenel und Shenavai festgestellt, daß sich die besondere Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens durch das Bestehen einer besonders engen Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht im Hinblick auf die sachgerechte Gestaltung des Verfahrens rechtfertigt. In den Urteilen Shenavai und Six Constructions hat der Gerichtshof weiter ausgeführt, daß die Besonderheiten des Arbeitsvertrags dazu führen, daß das Gericht des Ortes, an dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist, am besten zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten in der Lage ist, die sich aus einer oder mehreren auf diesen Verträgen beruhenden Verpflichtungen ergeben können.

18 In den Urteilen Ivenel und Six Constructions hat der Gerichtshof des weiteren ausgeführt, daß diese Vorschrift des Übereinkommens unter Berücksichtigung der Zielsetzung auszulegen ist, der sozial schwächeren Vertragspartei, d. h. in diesem Fall der Arbeitnehmer, einen angemessenen Schutz zu gewährleisten.

19 Ein solcher angemessener Schutz ist besser gewährleistet, wenn Streitigkeiten über einen Arbeitsvertrag in die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes fallen, an dem der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erfuellt. An diesem Ort kann sich der Arbeitnehmer mit dem geringsten Kostenaufwand an die Gerichte wenden oder sich vor ihnen als Beklagter zur Wehr setzen.

20 Mithin ist bei Arbeitsverträgen der Begriff des Erfuellungsorts der maßgeblichen Verpflichtung so auszulegen, daß hierunter für die Zwecke der Anwendung des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens der Ort zu verstehen ist, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt.

21 Wird wie im Ausgangsverfahren die Arbeit in mehreren Vertragsstaaten verrichtet, so sind die Vorschriften des Übereinkommens so auszulegen, daß eine Häufung der Gerichtsstände vermieden wird, um der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu begegnen und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen ausserhalb des Urteilsstaats zu erleichtern (vgl. Urteil vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez, Slg. 1990, I-49, Randnr. 18).

22 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, daß für den Fall, daß einer Klage mehere Verpflichtungen aus dem gleichen Vertrag zugrunde liegen, die Hauptpflicht für die Ermittlung der gerichtlichen Zuständigkeit maßgebend ist (Urteil Shenavai, a. a. O., Randnr. 19).

23 Demnach kann Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens nicht so ausgelegt werden, daß er den Gerichten aller Vertragsstaaten, in deren Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer einen Teil seiner Berufstätigkeit verrichtet, eine konkurrierende Zuständigkeit zuweist.

24 Verrichtet der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten, so ist als Erfuellungsort für die vertragliche Verpflichtung im Sinne des Artikels 5 Nr. 1 der Ort anzusehen, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfuellt.

25 Die Feststellung, welches dieser Ort ist, fällt in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts; dabei ist der im Ausgangsverfahren vorliegende Umstand zu berücksichtigen, daß der Arbeitnehmer die ihm übertragene Aufgabe von einem Büro in einem Vertragsstaat aus erfuellt hat, wo er seinen Wohnsitz begründet hatte, von wo aus er seinen Tätigkeiten nachging und wohin er nach jeder Geschäftsreise zurückkehrte. Ferner wird das vorlegende Gericht berücksichtigen dürfen, daß der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung, die zum Ausgangsverfahren geführt hat, seine Tätigkeit ausschließlich im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats verrichtete. Wenn andere maßgebende Faktoren fehlen, ist dieser Ort für die Anwendung des Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens als der Erfuellungsort für eine Verpflichtung anzusehen, die einer auf einen Arbeitsvertrag gestützten Klage zugrunde liegt.

26 Nach alledem ist Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens so auszulegen, daß im Sinne dieser Vorschrift als der Ort, an dem die für den Vertrag charakteristische Verpflichtung erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre, bei einem Arbeitsvertrag, zu dessen Erfuellung der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehr als einem Vertragsstaat ausübt, der Ort anzusehen ist, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfuellt.

Kostenentscheidung:

Kosten

27 Die Auslagen der deutschen und der französischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Cour d' appel Chambéry mit Urteil vom 17. März 1992 vorgelegte Frage für Recht erkannt und entschieden:

Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist so auszulegen, daß im Sinne dieser Vorschrift als der Ort, an dem die für den Vertrag charakteristische Verpflichtung erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre, bei einem Arbeitsvertrag, zu dessen Erfuellung der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehr als einem Vertragsstaat ausübt, der Ort anzusehen ist, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfuellt.

Ende der Entscheidung

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