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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 08.08.2007
Aktenzeichen: C-126/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

8. August 2007

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache C-126/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik (Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 14. Januar 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Februar 2007, in dem Verfahren

Reisebüro Bühler GmbH

gegen

Dom.info e.K., Sebastian Dieterle

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung der Generalanwältin J. Kokott

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit Entscheidung vom 18. Juni 2007, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 24. Juli 2007, hat das Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sich die Parteien des Ausgangsverfahrens gütlich geeinigt hätten und das Schiedsgericht daher sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.

2 Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C-126/07 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Ende der Entscheidung

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