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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.05.1993
Aktenzeichen: C-126/91
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 30
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß er der Anwendung der Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, die einem in diesem Staat ansässigen Unternehmen, das aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Waren nach Katalog oder Verkaufsprospekt im Versand vertreibt, die Werbung mit Preisen verbietet, bei der mit blickfangmässiger Herausstellung des neuen Preises auf einen höheren Preis Bezug genommen wird, der in einem früheren Katalog oder Verkaufsprospekt enthalten ist.

Ein solches Verbot kann nämlich dadurch, daß es den Unternehmer zwingt, sich entweder für die einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlicher Systeme der Werbung und Absatzförderung zu bedienen oder ein System, das er für besonders wirksam hält, aufzugeben, selbst dann ein Einfuhrhindernis darstellen, wenn es unterschiedslos für inländische und für eingeführte Erzeugnisse gilt. Soweit das Verbot für jede blickfangmässige Werbung mit Preisgegenüberstellungen unabhängig davon gilt, ob sie wahr oder unwahr ist, lässt sie sich nicht mit zwingenden Erfordernissen des Verbraucherschutzes rechtfertigen, da das verfolgte Ziel mit Maßnahmen erreicht werden kann, die sich auf den innergemeinschaftlichen Handel weniger restriktiv auswirken; gleiches gilt für die Erfordernisse der Lauterkeit des Handelsverkehrs, da zutreffende Preisgegenüberstellungen keinesfalls die Wettbewerbsbedingungen verfälschen können.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 18. MAI 1993. - SCHUTZVERBAND GEGEN UNWESEN IN DER WIRTSCHAFT GEGEN YVES ROCHER GMBH. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESGERICHTSHOF - DEUTSCHLAND. - FREIER WARENVERKEHR - MENGENMAESSIGE BESCHRAENKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - VERBOT EINER WERBUNG MIT PREISGEGENUEBERSTELLUNGEN. - RECHTSSACHE C-126/91.

Entscheidungsgründe:

1 Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 11. April 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 30. April 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um entscheiden zu können, ob eine nationale Regelung über kommerzielle Werbung mit diesen Vorschriften vereinbar ist.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft, einem eingetragenen Verein mit Sitz in München (im folgenden: Kläger), und der Yves Rocher GmbH, einer Tochtergesellschaft der französischen Gesellschaft Laboratoires de biologie végétale Yves Rocher (im folgenden: Beklagte), über eine von der Beklagten verbreitete Werbung durch eine Gegenüberstellung von alten und neuen Preisen ihrer Erzeugnisse.

3 Bis 1986 war Werbung durch Gegenüberstellung der Preise ein und desselben Unternehmens zulässig, soweit sie nicht unlauter oder zur Irreführung des Verbrauchers geeignet war. Auf Drängen bestimmter Kreise des Einzelhandels fügte der deutsche Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 in § 6e des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 7. Juni 1909 ein Verbot der Werbung mittels der Gegenüberstellung einzelner Preise ein. Durch dieses Verbot sollen die Verbraucher und die Konkurrenten gegen Werbung mit Preisgegenüberstellungen geschützt werden.

4 Das in § 6e UWG enthaltene Verbot gilt jedoch nicht absolut. Es ist nämlich eine Ausnahme für nicht blickfangmässige Preisgegenüberstellungen (§ 6e Absatz 2 Nr. 1 UWG) sowie für Katalogwerbung (§ 6e Absatz 2 Nr. 2 UWG) vorgesehen.

5 Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland im Versandhandel Kosmetika, die von ihrer Muttergesellschaft geliefert und überwiegend in Frankreich hergestellt werden. Die Werbung für diese Erzeugnisse, für die die Muttergesellschaft eine einheitliche Konzeption für die verschiedenen betroffenen Mitgliedstaaten festgelegt hat, wird in Katalogen und Verkaufsprospekten verbreitet. Im Rahmen ihrer Verkaufstätigkeit verbreitete die Beklagte einen Prospekt, in dem unter der Überschrift "Sparen Sie bis zu 50 % und mehr bei 99 Yves Rocher Favoriten" neben dem durchgestrichenen alten Preis der neue niedrigere Preis in dicken roten Buchstaben angegeben war.

6 Da diese Art der Werbung seiner Ansicht nach gegen § 6e Absatz 2 Nr. 1 UWG verstösst, verklagte der Kläger die Beklagte beim Landgericht München I. Dieses untersagte der Beklagten die Verbreitung dieser Art von Werbung, da die genannte Bestimmung des UWG seiner Ansicht nach jede Werbung durch Gegenüberstellung von alten und neuen Preisen verbietet, sofern sie blickfangmässig ist.

7 Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberlandesgericht München das Urteil des Landgerichts auf; es stützte sich dabei auf § 6e Absatz 2 Nr. 2 UWG. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Revision beim Bundesgerichtshof ein, nach dessen Auffassung die genannte Vorschrift nicht zur Anwendung kommt. Der Bundesgerichtshof ist dagegen der Ansicht, daß die Anwendung von § 6e Absatz 1 UWG eine Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwirft, und hat daher das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof eine Vorabentscheidung über folgende Frage erlassen hat:

Ist Artikel 30 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß er der Anwendung der Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats A entgegensteht, welche einem in diesem Staat ansässigen Unternehmen, das aus dem Mitgliedstaat B eingeführte Waren nach Katalog oder Verkaufsprospekt im Versand vertreibt, die Werbung mit Preisen verbietet, bei welcher mit blickfangmässiger Herausstellung des neuen Preises auf einen höheren Preis Bezug genommen wird, der in einem früheren Katalog oder Verkaufsprospekt enthalten ist?

8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

9 Nach Artikel 30 EWG-Vertrag sind mengenmässige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Nach ständiger Rechtsprechung ist als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten anzusehen, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern (Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5).

10 Wie der Gerichtshof ferner entschieden hat, kann eine nationale Regelung, die bestimmte Formen der Werbung oder bestimmte Methoden der Absatzförderung beschränkt oder verbietet, obwohl sie die Einfuhr nicht unmittelbar regelt, geeignet sein, das Einfuhrvolumen zu beschränken, weil sie die Absatzmöglichkeiten für eingeführte Erzeugnisse beeinträchtigt. Der für einen Unternehmer bestehende Zwang, sich entweder für die einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlicher Systeme der Werbung und Absatzförderung zu bedienen oder ein System, das er für besonders wirkungsvoll hält, aufzugeben, kann selbst dann ein Einfuhrhindernis darstellen, wenn eine solche Regelung unterschiedslos für inländische und für eingeführte Erzeugnisse gilt (Urteile vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 286/81, Oosthök' s Uitgeversmaatschappij, Slg. 1982, 4575, Randnr. 15, vom 16. Mai 1989 in der Rechtssache 382/87, Büt, Slg. 1989, 1235, Randnr. 7, vom 7. März 1990 in der Rechtssache C-362/88, GB-INNO-BM, Slg. 1990, I-667, Randnr. 7, und vom 25. Juli 1991 in den Rechtssachen C-1/90 und C-176/90, Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivía, Slg. 1991, I-4151, Randnr. 10).

11 Somit ist ein Verbot der im Ausgangsverfahren streitigen Art als geeignet anzusehen, die Einfuhren von Erzeugnissen eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat zu beschränken, und stellt daher insoweit eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Artikels 30 EWG-Vertrag dar.

12 Jedoch ist an die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu erinnern, wonach Hemmnisse für den freien Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden zwischen den nationalen Regelungen ergeben, in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Absatzregelung hingenommen werden müssen, soweit die betreffende Regelung unterschiedslos für inländische und für eingeführte Erzeugnisse gilt und dadurch gerechtfertigt werden kann, daß sie notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen, unter anderem des Verbraucherschutzes oder der Lauterkeit des Handelsverkehrs, gerecht zu werden (siehe insbesondere Urteil GB-INNO-BM, a. a. O., Randnr. 10). Jedoch muß die Regelung, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat (siehe insbesondere Urteil Büt, a. a. O., Randnr. 11), in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.

13 Es steht fest, daß ein Verbot der im Ausgangsverfahren streitigen Art sowohl für inländische als auch für eingeführte Erzeugnisse gilt.

14 Darüber hinaus hat die deutsche Regierung vorgetragen, das in § 6e UWG enthaltene Verbot diene dem Schutz der Verbraucher gegen die besondere Anlockwirkung der häufig zur Irreführung geeigneten Werbung mit Preisgegenüberstellungen. Zum einen sei eine Irreführung des Verbrauchers besonders leicht möglich, weil die Gegenüberstellung der alten und der neuen Preise für ihn in der Regel unüberprüfbar sei. Zum anderen könne die Werbung mit Preisgegenüberstellungen insgesamt günstige Preise suggerieren, ohne daß dies für das ganze Warensortiment zutreffe.

15 Da der Schutz der Verbraucher gegen irreführende Werbung ein in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht legitimes Ziel ist, ist gemäß ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob die nationalen Vorschriften zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet sind und die Grenzen des dazu Erforderlichen nicht überschreiten.

16 Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß ein Verbot der im Ausgangsverfahren streitigen Art eingreift, sofern die Preisgegenüberstellungen, mögen sie zutreffen oder nicht, das Augenmerk auf sich lenken. Für nicht blickfangmässige Preisgegenüberstellungen gilt dieses Verbot somit nicht. Im vorliegenden Fall ist die Werbung nicht deshalb verboten, weil sie angeblich nicht zutrifft, sondern weil sie blickfangmässig ist. Daraus folgt, daß jede blickfangmässige Werbung mit Preisgegenüberstellungen unabhängig davon verboten ist, ob sie wahr oder unwahr ist.

17 Im übrigen geht das streitige Verbot insofern über die Erfordernisse des verfolgten Zwecks hinaus, als sie Werbung betrifft, die in keiner Weise irreführend ist, aber Gegenüberstellungen von tatsächlich angewandten Preisen enthält; derartige Gegenüberstellungen können sehr nützlich sein, um es dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Wahl in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen.

18 Ferner zeigt eine vergleichende Prüfung des Rechts der Mitgliedstaaten, daß die Information und der Schutz des Verbrauchers mit Maßnahmen gewährleistet werden können, die sich auf den innergemeinschaftlichen Handel weniger restriktiv auswirken als die im Ausgangsverfahren fraglichen Maßnahmen (siehe Nr. 52 der Schlussanträge des Generalanwalts).

19 Somit ist festzustellen, daß ein Verbot der im Ausgangsverfahren streitigen Art nicht in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht.

20 Die deutsche Regierung hat ferner geltend gemacht, das fragliche Verbot könne nicht mit Artikel 30 EWG-Vertrag unvereinbar sein, weil es nur eine geringfügige Beeinträchtigung des Warenverkehrs verursache.

21 Hierzu ist festzustellen, daß Artikel 30 EWG-Vertrag, von Vorschriften mit rein hypothetischen Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel abgesehen, unter den Maßnahmen, die als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung zu qualifizieren sind, nicht nach der Intensität ihrer Auswirkungen auf den Handel in der Gemeinschaft differenziert.

22 Zum Schutz der Lauterkeit des Handelsverkehrs und damit des Wettbewerbs ist festzustellen, daß zutreffende Preisgegenüberstellungen, die nach einer Regelung der streitigen Art verboten sind, keinesfalls die Wettbewerbsbedingungen verfälschen können. Dagegen ist eine Regelung, durch die solche Gegenüberstellungen verboten werden, geeignet, den Wettbewerb zu beschränken.

23 Nach alledem ist auf die gestellte Frage zu antworten, daß Artikel 30 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß er der Anwendung der Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats A entgegensteht, die einem in diesem Staat ansässigen Unternehmen, das aus dem Mitgliedstaat B eingeführte Waren nach Katalog oder Verkaufsprospekt im Versand vertreibt, die Werbung mit Preisen verbietet, bei der mit blickfangmässiger Herausstellung des neuen Preises auf einen höheren Preis Bezug genommen wird, der in einem früheren Katalog oder Verkaufsprospekt enthalten ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

24 Die Auslagen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 11. April 1991 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß er der Anwendung der Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats A entgegensteht, die einem in diesem Staat ansässigen Unternehmen, das aus dem Mitgliedstaat B eingeführte Waren nach Katalog oder Verkaufsprospekt im Versand vertreibt, die Werbung mit Preisen verbietet, bei der mit blickfangmässiger Herausstellung des neuen Preises auf einen höheren Preis Bezug genommen wird, der in einem früheren Katalog oder Verkaufsprospekt enthalten ist.

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