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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.06.1992
Aktenzeichen: C-13/91
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, italienisches Gesetz Nr. 1354


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 30
EWG-Vertrag Art. 36
italienisches Gesetz Nr. 1354 Art. 4 Buchst. c
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. In Anbetracht der Unsicherheiten, die beim gegenwärtigen Stand der Forschung im Bereich der Lebensmittelzusätze bestehen, und des Fehlens einer vollständigen Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften stehen die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag einer nationalen Regelung nicht entgegen, mit der die Verwendung dieser Stoffe beschränkt und für die Verwendung eines bestimmten Zusatzstoffes in bestimmten Erzeugnissen eine Hoechstmenge festgelegt wird.

Bei der Anwendung einer solchen Regelung auf Importwaren, die Zusatzstoffe in einer Menge enthalten, die die nach dem Recht des Einfuhrmitgliedstaats zulässige Grenze überschreitet, während diese Menge im Erzeugungsmitgliedstaat zulässig ist, haben sich die nationalen Behörden jedoch in Anbetracht des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, der Artikel 36 Satz 2 EWG-Vertrag zugrunde liegt, auf das Maß dessen zu beschränken, was für den Gesundheitsschutz tatsächlich erforderlich ist. Deshalb muß die Verwendung eines bestimmten, in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zusatzstoffes im Falle der Einfuhr der Erzeugnisse aus diesem Staat zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung und insbesondere der Arbeiten des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses der Gemeinschaft, der Codex-alimentarius-Kommission von Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) und Weltgesundheitsorganisation (WHO) sowie der Ernährungsgewohnheiten im Einfuhrmitgliedstaat keine Gefahr für die Gesundheit darstellt und einem echten Bedürfnis, insbesondere technologischer Art, entspricht. Der Begriff des technologischen Bedürfnisses ist im Hinblick auf die verwendeten Grundstoffe sowie unter Berücksichtigung der Bewertung durch die Behörden des Erzeugungsmitgliedstaats und der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung zu beurteilen.

Daraus folgt, daß die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag einer nationalen Regelung, wonach aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtes Bier, das im Ausfuhrmitgliedstaat rechtmässig in den Verkehr gebracht worden ist, allgemein und absolut nicht in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es mehr als 20 mg Schwefeldioxyd pro Liter enthält, dann entgegenstehen, wenn feststeht, daß die Aufnahme von Schwefeldioxyd durch Trinken dieses Bieres keine ernsthafte Gefahr birgt, die Grenzen der von der FAO und der WHO zugelassenen täglichen Hoechstmenge an Schwefeldioxyd zu überschreiten, und Schwefeldioxyd nach dem Recht des Einfuhrmitgliedstaats in anderen Getränken, von denen eines in diesem Mitgliedstaat in grösserer Menge als Bier konsumiert wird, in wesentlich höheren Anteilen verwendet werden darf.

2. Das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, ist gehalten, für deren volle Wirksamkeit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede ° auch spätere ° entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne daß es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 4. JUNI 1992. - STRAFVERFAHREN GEGEN MICHEL DEBUS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: PRETURA CIRCONDARIALE DI PORDENONE UND PRETURA CIRCONDARIALE DI VIGEVANO - ITALIEN. - MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG - BIER - SCHWEFELDIOXYD. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-13/91 UND C-113/91.

Entscheidungsgründe:

1 Die Pretura circondariale Pordenone (Rechtssache C-13/91) und die Pretura circondariale Vigevano (Rechtssache C-113/91) haben mit Beschlüssen vom 9. Januar 1991 und vom 25. März 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Januar 1991 und am 12. April 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in Strafverfahren gegen Herrn Debus als gesetzlichen Vertreter der französischen Firma Brasserie Fischer SA.

3 Nach Artikel 4 Buchstabe c des italienischen Gesetzes Nr. 1354 vom 16. August 1962 (GURI Nr. 234 vom 17. 9. 1962) beträgt die zulässige Hoechstmenge für Schwefeldioxyd in Bier 20 mg pro Liter. Nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes, wonach eingeführtes Bier die in diesem Gesetz festgelegten Eigenschaften aufweisen und die dort aufgestellten Voraussetzungen erfuellen muß, gilt die genannte Grenze auch für eingeführtes Bier.

4 Die Brasserie Fischer SA stellt aus natürlichen Pflanzenextrakten ein spezielles Bier mit der Bezeichnung "36,15 Pêcheur ° La bière amoureuse" her, das in Übereinstimmung mit dem anwendbaren französischen Recht als Zusatzstoff 36,8 mg Schwefeldioxyd pro Liter enthält. Dieses Bier wurde nach Italien eingeführt, wo es als "alkoholisches Getränk auf der Basis von Bier" verkauft wird.

5 Von diesem Getränk entnahm der NAS (Nucleo Antisofisticazioni e Sanità; Dienststelle zur Bekämpfung von Warenverfälschungen und zum Schutz der Gesundheit) in einer Gaststätte in Azzano Decimo eine Probe. Da die Analyse dieser Probe Schwefeldioxyd in einer Menge aufwies, die die nach italienischem Recht für derartige Erzeugnisse zulässige Menge überschritt, leitete die Staatsanwaltschaft gegen Herrn Debus Strafverfahren wegen Betrugs ein.

6 In diesem Rahmen haben die nationalen Gerichte dem Gerichtshof folgende, in den beiden Rechtssachen identische Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist die italienische lebensmittelrechtliche Regelung für die Erzeugung von und den Handel mit Bier (Gesetze Nr. 1354 vom 16. August 1962 und Nr. 141 vom 17. April 1989) insoweit mit den Artikeln 30 und 36 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unvereinbar, als sie die Verwendung von höchstens 20 mg Schwefeldioxyd pro Liter erlauben?

2) Ist die italienische Regelung vom Strafgericht nicht zu beachten?

3) Muß der freie Verkehr von Bier, das einen höheren Anteil an Schwefeldioxyd als 20 mg pro Liter aufweist, zugelassen werden?

7 Wegen weiterer Einzelheiten der Ausgangsverfahren, des Verfahrensablaufs sowie der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

8 Zu den Zweifeln an der Zulässigkeit des Ersuchens um Auslegung im Wege der Vorabentscheidung in der Rechtssache C-113/91, die die Kommission daraus herleitet, daß dieses Ersuchen von einem Richter stamme, der nach dem nationalen Strafverfahrensrecht für das Ausgangsverfahren nicht zuständig sei, genügt der Hinweis, daß der Gerichtshof grundsätzlich, wenn keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, nicht die Zuständigkeit der nationalen Gerichte nach den nationalen Verfahrensvorschriften zu überprüfen braucht.

Zur ersten Frage

9 Mit ihrer ersten Frage wollen die vorlegenden Gerichte wissen, ob die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag dahin auszulegen sind, daß sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtes Bier, das im Ausfuhrmitgliedstaat rechtmässig in den Verkehr gebracht worden ist, nicht in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es mehr als 20 mg Schwefeldioxyd pro Liter enthält.

10 Zunächst ist festzustellen, daß die Mitgliedstaten gemäß Artikel 1 der Richtlinie 64/54/EWG des Rates vom 5. November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. 1964, Nr. 12, S. 161), zum Schutz der Lebensmittel gegen den Verderb durch Mikroorganismen nur die in der Anlage zu dieser Richtlinie aufgeführten konservierenden Stoffe, zu denen auch Schwefeldioxyd gehört, zulassen dürfen.

11 Nach ihren Begründungserwägungen stellt die Richtlinie lediglich ein erstes Stadium der Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften in diesem Bereich dar. In diesem Stadium sind die Mitgliedstaaten also nicht verpflichtet, alle in der Anlage zu der Richtlinie aufgeführten Stoffe zuzulassen. Sie können jedoch ihre Freiheit, Regeln über den Zusatz von konservierenden Stoffen zu Lebensmitteln festzulegen, nur unter der zweifachen Voraussetzung ausüben, daß kein in der Anlage zur Richtlinie nicht aufgeführter konservierender Stoff zugelassen und kein dort aufgeführter konservierender Stoff ° ausser in den besonderen Fällen, in denen die Verwendung eines solchen Stoffes in Lebensmitteln, die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt und verbraucht werden, keinem technologischen Bedürfnis entspricht ° vollkommen verboten wird (siehe Urteile vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 88/79, Grunert, Slg. 1980, 1827, vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 108/80, Kugelmann, Slg. 1981, 433, und vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-42/90, Bellon, Slg. 1990, I-4863).

12 Soweit es um Erzeugnisse geht, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind, in dem sie rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, ist festzustellen, daß die Anwendung einer nationalen Regelung, wie sie Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, den innergemeinschaftlichen Handel behindert und daher grundsätzlich eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung im Sinne des Artikels 30 EWG-Vertrag darstellt. Angesichts der nur partiellen gemeinschaftlichen Harmonisierung in diesem Bereich ist jedoch zu prüfen, ob eine solche Maßnahme zum Schutz der menschlichen Gesundheit nach Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt sein kann.

13 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82, Sandoz, Slg. 1983, 2445) ist es, soweit beim jeweiligen Stand der Forschung noch Unsicherheiten hinsichtlich der Schädlichkeit von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln bestehen, mangels einer vollständigen Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen.

14 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere Urteile vom 14. Juli 1983, Sandoz, a. a. O., vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84, Motte, Slg. 1985, 3887, vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84, Muller, Slg. 1986, 1511, und vom 12. März 1987 über das sogenannte "Reinheitsgebot für Bier" in der Rechtssache 178/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227) ferner ergibt, steht unter diesen Umständen das Gemeinschaftsrecht dem Erlaß einer Regelung durch die Mitgliedstaaten nicht entgegen, mit der die Verwendung von Zusatzstoffen von einer vorherigen Zulassung abhängig gemacht wird, die durch einen Rechtsakt mit allgemeiner Wirkung für bestimmte Zusatzstoffe erteilt wird und sich auf alle oder nur auf einige Erzeugnisse oder aber auf bestimmte Verwendungszwecke bezieht. Das gilt auch für die Festlegung einer Hoechstmenge für die Verwendung eines Zusatzstoffes in bestimmten Erzeugnissen. Eine solche Regelung entspricht dem legitimen gesundheitspolitischen Ziel, die unkontrollierte Aufnahme von Zusatzstoffen mit der Nahrung einzuschränken.

15 Auf Importwaren dürfen Verkehrsverbote für Erzeugnisse, die Zusatzstoffe in einer Menge enthalten, die die nach dem Recht des Einfuhrmitgliedstaats zulässige Grenze überschreitet, während diese Menge im Herstellungsmitgliedstaat zulässig ist, nur insoweit angewendet werden, als dies mit Artikel 36 EWG-Vertrag in der Auslegung durch den Gerichtshof im Einklang steht.

16 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in den genannten Urteilen vom 14. Juli 1983 (Sandoz), vom 10. Dezember 1985 (Motte), vom 6. Mai 1986 (Muller), vom 12. März 1987 ("Reinheitsgebot für Bier") und vom 13. Dezember 1990 (Bellon) aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der Artikel 36 Absatz 2 EWG-Vertrag zugrunde liegt, abgeleitet hat, daß Verkehrsverbote für Erzeugnisse, die im Herstellungsmitgliedstaat zugelassene, im Einfuhrmitgliedstaat hingegen verbotene Zusatzstoffe enthalten, auf das Maß dessen zu beschränken sind, was für den Gesundheitsschutz tatsächlich erforderlich ist.

17 Der Gerichtshof hat aus diesem Grundsatz ferner abgeleitet, daß die Verwendung eines bestimmten, in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zusatzstoffes im Falle der Einfuhr eines Erzeugnisses aus diesem Mitgliedstaat zugelassen werden muß, wenn sie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung und insbesondere der Arbeiten des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses der Gemeinschaft, der Codex-alimentarius-Kommission von Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) und Weltgesundheitsorganisation (WHO) sowie der Ernährungsgewohnheiten im Einfuhrmitgliedstaat keine Gefahr für die Gesundheit darstellt und einem echten Bedürfnis, insbesondere technologischer Art, entspricht.

18 Weiter ist daran zu erinnern, daß es, wie sich insbesondere aus den erwähnten Urteilen Muller, Kommission/Deutschland und Bellon sowie aus dem Urteil vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82 (Van Bennekom, Slg. 1983, 3883) ergibt, Sache der zuständigen nationalen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats ist, darzutun, daß ihre Regelung aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung dieses Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.

19 Hierzu macht die italienische Regierung geltend, daß der Gemeinsame Sachverständigenausschuß von FAO und WHO sowie der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß anerkannt hätten, daß die übermässige Verwendung von Schwefeldioxyd der menschlichen Gesundheit, insbesondere starker Biertrinker, schade. Deshalb sei die Politik, die Schwefeldioxydmengen, die auf andere Weise als durch Einatmen aufgenommen würden, auf ein Mindestmaß zu verringern, durch die Erfordernisse des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt.

20 Die niederländische Regierung legt dar, daß es grundsätzlich Sache jedes Mitgliedstaats sei, zu beurteilen, ob unter Berücksichtigung der Ernährungsgewohnheiten seiner Bevölkerung die Erfordernisse des Gesundheitsschutzes die Verwendung eines bestimmten konservierenden Stoffes in Lebensmitteln zuließen. Die WHO habe die tägliche Hoechstmenge für Schwefeldioxyd auf 40 mg festgesetzt. Ausserdem müsse bei der Bestimmung der von den Verbrauchern aufgenommenen Schwefeldioxydmenge berücksichtigt werden, daß Schwefeldioxyd ausser Bier auch zahlreichen anderen Lebensmitteln zugesetzt werde.

21 Die Kommission führt aus, daß ein allgemeines Verbot, in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse einzuführen und in den Verkehr zu bringen, mit der Begründung, daß sie einen der in der Liste der Richtlinie 64/54 genannten Stoffe in einer Menge enthielten, die die nach den Rechtsvorschriften des Einfuhrstaats zulässige Menge überschreite, unverhältnismässig sei, wenn sich die zugesetzte Menge des Stoffes innerhalb der nach den internationalen wissenschaftlichen Erkenntnissen zulässigen Grenzen halte.

22 Was Schwefeldioxyd im besonderen angehe, so sei nach den von der FAO und der WHO ermittelten toxikologischen Daten sowie nach dem Gutachten des von der Staatsanwaltschaft bei der Pretura circondariale Pordenone im Verfahren gegen Herrn Debus beauftragten Sachverständigen ausgeschlossen, daß das in dem beschlagnahmten französischen Bier enthaltene Schwefeldioxyd toxische Wirkungen haben könne. Auf der Grundlage der gemeinsam ermittelten toxikologischen Daten schlügen die FAO und die WHO nämlich vor, die Aufnahme einer täglichen Menge von nicht mehr als 0,35 mg pro kg Körpergewicht zuzulassen, was für einen 60 kg schweren Verbraucher einer Hoechstmenge von etwa 21 mg pro Tag entspreche. Nach den Berechnungen des nationalen Sachverständigen nehme der italienische Verbraucher, der Bier mit einem Gehalt von 36,8 mg Schwefeldioxyd pro Liter trinke, pro Tag durchschnittlich 5,5 mg auf.

23 Es ist festzustellen, daß die streitige Regelung zu einem allgemeinen, absoluten und ausnahmslosen Verbot von Bier führt, das mehr als 20 mg Schwefeldioxyd pro Liter enthält.

24 Die Notwendigkeit dieses Verbots für den Gesundheitsschutz ist nicht nachgewiesen worden. Vielmehr ist den nicht bestrittenen Ausführungen der Kommission zu entnehmen, daß die Aufnahme von Schwefeldioxyd durch Trinken von Bier mit einem Gehalt von 36,8 mg dieses Zusatzes pro Liter keine ernsthafte Gefahr birgt, die Grenzen der von der FAO und der WHO zugelassenen täglichen Hoechstmenge an Schwefeldioxyd zu überschreiten.

25 Die Unverhältnismässigkeit dieses allgemeinen und absoluten Verbots für eingeführtes Bier ergibt sich auch daraus, daß Schwefeldioxyd nach dem Recht desselben Mitgliedstaats in anderen Getränken, insbesondere in Wein, der in diesem Mitgliedstaat in grösserer Menge als Bier konsumiert zu werden scheint, in wesentlich höheren Anteilen verwendet werden darf.

26 Die italienische Regierung macht jedoch geltend, daß der Zusatz von Schwefeldioxyd für die Konservierung von Bier keineswegs unverzichtbar sei, da dieselbe Wirkung auch durch andere Methoden, z. B. durch Pasteurisierung, erreicht werden könne.

27 Dieser Umstand kann ein allgemeines und absolutes Verbot der fraglichen Art nicht rechtfertigen.

28 Nach dem erwähnten Urteil über das "Reinheitsgebot für Bier" kann nämlich ein technologisches Bedürfnis für die Verwendung bestimmter Zusatzstoffe nicht allein deshalb verneint werden, weil das Erzeugnis nach einer anderen, von den inländischen Erzeugern angewandten Methode hergestellt werden kann. Eine solche Auslegung des Begriffs des technologischen Bedürfnisses, die zu einer Bevorzugung der inländischen Herstellungsverfahren führt, stellt ein Mittel zur verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten dar.

29 Der Begriff des technologischen Bedürfnisses ist im Hinblick auf die verwendeten Grundstoffe sowie unter Berücksichtigung der Bewertung durch die Behörden des Mitgliedstaats zu beurteilen, in dem das Erzeugnis rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden ist. Ausserdem sind die Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung und insbesondere die Arbeiten des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses der Gemeinschaft und der Codex-alimentarius-Kommission von FAO und WHO zu berücksichtigen (Urteil über das "Reinheitsgebot für Bier", a. a. O.).

30 Nach allem ist auf die erste Frage der vorlegenden Gerichte zu antworten, daß die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag dahin auszulegen sind, daß sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtes Bier, das im Ausfuhrmitgliedstaat rechtmässig in den Verkehr gebracht worden ist, nicht in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es mehr als 20 mg Schwefeldioxyd pro Liter enthält.

Zur zweiten und zur dritten Frage

31 Die zweite und die dritte Frage der vorlegenden Gerichte gehen dahin, ob das nationale Gericht eine gemeinschaftsrechtswidrige nationale Regelung nicht anwenden darf oder ob es warten muß, bis eine allgemeine Regelung erlassen wird.

32 Hierzu genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, nach der das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, gehalten ist, für deren volle Wirksamkeit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede ° auch spätere ° entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne daß es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629).

33 Demnach ist auf die zweite und die dritte Frage der vorlegenden Gerichte zu antworten, daß das nationale Gericht eine gemeinschaftsrechtswidrige nationale Regelung nicht anwenden darf.

Kostenentscheidung:

Kosten

34 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik, der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm von der Pretura circondariale Pordenone (Rechtssache C-13/91) und der Pretura circondariale Vigevano (Rechtssache C-113/91) vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtes Bier, das im Ausfuhrmitgliedstaat rechtmässig in den Verkehr gebracht worden ist, nicht in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es mehr als 20 mg Schwefeldioxyd pro Liter enthält.

2) Das nationale Gericht darf eine gemeinschaftsrechtswidrige nationale Regelung nicht anwenden.

Ende der Entscheidung

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