Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.05.1998
Aktenzeichen: C-132/95
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1765/92


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1765/92
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Das Gemeinschaftsrecht verwehrt einem Mitgliedstaat nicht, gegen einen Zahlungsanspruch, der dem Beihilfeempfänger aufgrund eines Gemeinschaftsrechtsakts zusteht, mit Forderungen dieses Staates aufzurechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn diese Praxis das ordnungsgemässe Funktionieren der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen beeinträchtigen würde. Dabei ist ohne Bedeutung, in welcher Eigenschaft der Mitgliedstaat Ausgleichszahlungen nach der Verordnung Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gewährt, ob die Aufrechnungsvorschriften dieses Mitgliedstaats die Aufrechnung von der Gegenseitigkeit der Forderungen zwischen Schuldner und Gläubiger abhängig machen, welche Praxis auf dem Gebiet der Aufrechnung der Mitgliedstaat im allgemeinen verfolgt oder auf welcher Rechtsgrundlage die staatliche Aufrechnungsforderung beruht, sofern die nationalen Behörden so verfahren, daß die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts in keiner Weise beeinträchtigt und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer gewährleistet ist. Die Entscheidung, ob dies der Fall ist, steht dem nationalen Gericht zu.

Vorbehaltlich dieser Voraussetzungen ist Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1765/92, wonach die Ausgleichszahlungen dem Begünstigten ungeschmälert auszuzahlen sind, dahin auszulegen, daß er den Mitgliedstaaten nicht verbietet, die nationale Interventionsstelle anzuweisen, gegenüber einem Empfänger dieser Zahlungen mit staatlichen Forderungen aufzurechnen. Zudem ist vorbehaltlich der gleichen Voraussetzungen Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1765/92, wonach die Ausgleichszahlungen zwischen dem unmittelbar auf die Ernte folgenden 16. Oktober und dem 31. Dezember auszuzahlen sind, dahin auszulegen, daß die Leistung der dort genannten Ausgleichszahlungen aufgeschoben werden kann, bis geprüft worden ist, ob der Mitgliedstaat gegenüber dem Beihilfeempfänger aufrechenbare Forderungen besitzt, sofern die Zahlung spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres erfolgt.


Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1998. - Bent Jensen und Korn- og Foderstofkompagniet A/S gegen Landbrugsministeriet - EF-Direktoratet. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Østre Landsret - Dänemark. - Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Aufrechnung der Forderungen eines Mitgliedstaats gegen Zahlungsansprüche aus Gemeinschaftsrecht - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 - Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen. - Rechtssache C-132/95.

Entscheidungsgründe:

1 Das Östre Landsret hat mit Beschluß vom 10. April 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 24. April 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts bezueglich der Aufrechnung der Forderungen eines Mitgliedstaats gegen Zahlungsansprüche aus Gemeinschaftsrecht sowie der Artikel 10 Absatz 1 und 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 181, S. 12; im folgenden: streitige Verordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Landwirt Jensen, der aufgrund der streitigen Verordnung Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hat, und Korn- og Foderstofkompagniet A/S (nachstehend: KFK), Zessionarin einer anderen Ausgleichsforderung aufgrund derselben Verordnung, auf der einen Seite und dem Landbrugsministerium - EF -Direktoratet (Amt für EG-Angelegenheiten des Landwirtschaftsministeriums; nachstehend: EG-Amt) auf der anderen Seite wegen der von diesem Amt erklärten Aufrechnungen staatlicher Forderungen gegen diese Ausgleichsforderungen.

Die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften

Die Verordnung (EWG) Nr. 729/70

3 Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) bezeichnen die Mitgliedstaaten die Dienststellen und Einrichtungen, die sie dazu ermächtigen, die Zahlungen zur Begleichung der in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Ausgaben vorzunehmen. Gemäß Absatz 2 dieses Artikels stellt die Kommission den Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel zur Verfügung, damit die bezeichneten Dienststellen und Einrichtungen die in Absatz 1 genannten Zahlungen gemäß den Gemeinschaftsvorschriften und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vornehmen können. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß diese Mittel ohne Verzögerung ausschließlich für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

Die streitige Verordnung

4 Nach der zweiten Begründungserwägung der streitigen Verordnung wird das Ziel, ein besseres Marktgleichgewicht zu gewährleisten, am besten dadurch erreicht, daß die gemeinschaftlichen Preise bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen an die Weltmarktpreise angeglichen und die durch die Senkung der institutionellen Preise entstehenden Einkommenseinbussen durch eine Ausgleichszahlung an die Erzeuger ausgeglichen werden, die solche Erzeugnisse zur Ernte anbauen. Gemäß der achtzehnten Begründungserwägung sind bestimmte Bedingungen für die Beantragung der Ausgleichszahlung festzulegen, und es ist zu regeln, zu welchem Zeitpunkt die Zahlung an die Erzeuger zu leisten ist.

5 Artikel 2 Absatz 1 der streitigen Verordnung sieht vor, daß die Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen der Gemeinschaft eine Ausgleichszahlung unter den Bedingungen des Titels I der Verordnung beantragen können. So wird nach Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Bestimmung die Ausgleichszahlung für die Fläche gewährt, die mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebaut ist oder die nach Artikel 7 dieser Verordnung stillgelegt wurde und die eine regionale Grundfläche nicht übersteigt.

6 Gemäß Artikel 10 Absatz 1 werden die Ausgleichszahlungen für Getreide und Eiweisspflanzen sowie der Stillegungsausgleich zwischen dem unmittelbar auf die Ernte folgenden 16. Oktober und dem 31. Dezember ausgezahlt.

7 Nach Artikel 15 Absatz 3 sind die Zahlungen gemäß der streitigen Verordnung dem Begünstigten ungeschmälert auszuzahlen.

Die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften

8 Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, kann der Staat nach den allgemeinen Grundsätzen des dänischen Rechts Steuern, die ein Empfänger staatlicher Beihilfen schuldet, auf drei Arten beitreiben.

9 Erstens kann der Staat wie jeder Gläubiger die an den Schuldner zu zahlende Beihilfe pfänden lassen; widerspricht der Schuldner, so muß das zuständige Gericht entscheiden. Der Staat kann wie jeder andere Gläubiger den Beihilfeanspruch selbst pfänden lassen; die Beihilfe wird dann nicht anders als bei einem privaten Gläubiger, der die Pfändung betreibt, unmittelbar an ihn gezahlt. Ist die Forderung mehrfach gepfändet worden, gelten die allgemeinen Vorschriften über die Rangfolge.

10 Zweitens kann der Staat seine Forderungen eintreiben, indem er die Abtretung des Beihilfeanspruchs durch den Begünstigten annimmt. Wird die Forderung an mehrere Gläubiger abgetreten, gelten die Vorschriften über die Rangfolge.

11 Drittens kann der Staat seine Forderungen eintreiben, indem er eine Forderung einer nationalen Behörde gegenüber dem Beihilfeempfänger gegen den Beihilfeanspruch dieses Empfängers gegenüber dieser Behörde aufrechnet.

12 Für eine Aufrechnung nicht konnexer Forderungen sowohl zugunsten des Staates als auch zugunsten einer Privatperson müssen mehrere Bedingungen erfuellt sein. Zunächst müssen die Forderungen gegenseitig in dem Sinne sein, daß der Gläubiger der einen Forderung Schuldner der anderen sein muß. Sodann muß die Forderung des Aufrechnenden fällig sein. Schließlich muß es sich bei beiden Forderungen um Geldforderungen oder um zwei Forderungen handeln, die vertretbare Sachen der gleichen Art betreffen.

13 Gemäß dem an alle staatlichen Verwaltungsstellen gerichteten Rundschreiben Nr. 186 des Justizministeriums vom 22. November 1983 ist die Aufrechnung von Forderungen, die nicht zum Privatrecht gehören, wie Steuerforderungen, Mehrwertsteuerforderungen oder Geldbussen, gegen privatrechtliche Forderungen gegenüber dem Staat (im allgemeinen aufgrund eines Vertrages) ausgeschlossen.

14 Schließlich führte das am 1. Juli 1994 in Kraft getretene Lov Nr. 284 om ändring af forskellige lovbestemmelser om inddrivelse af statskrav vom 27. April 1994 (Gesetz zur Änderung verschiedener Rechtsvorschriften über die Eintreibung staatlicher Forderungen) die Möglichkeit ein, gegen Ansprüche auf verschiedene Zuschüsse des dänischen Staates in bestimmten Wirtschafts- oder Umweltbereichen, die in die Zuständigkeit des Energie-, Industrie-, Landwirtschafts- und Umweltministeriums fallen, in einer Höhe bis zu 20 % aufzurechnen.

Zu den Ausgangsrechtsstreitigkeiten

Zur dänischen Aufrechnungspraxis

15 Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, rechnet das EG-Amt seit 1978 insbesondere mit staatlichen Mehrwertsteuer- oder anderen Steuerforderungen auf, wenn es Beihilfen aufgrund der gemeinsamen Marktorganisationen für Agrarerzeugnisse zu zahlen hat.

16 Mit Schreiben vom 28. Juli 1992 ersuchte das EG-Amt die Kommission um Auskunft, ob diese Praxis beibehalten werden könne.

17 Mit Schreiben vom 12. November 1992 erwiderte die Kommission, daß sie, soweit die nationalen Rechtsvorschriften eine solche Aufrechnung zuließen, keine Einwände dagegen habe, daß die für die Auszahlung zuständige Stelle bei der Auszahlung der Beihilfen für das Wirtschaftsjahr 1992/93 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 615/92 der Kommission vom 10. März 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Stützungsregelung für die Erzeuger von Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkernen (ABl. L 67, S. 11) mit staatlichen Forderungen aufrechne, vorausgesetzt, daß die nationalen Rechtsvorschriften nicht zwischen der Auszahlung dieser Beihilfen und der Auszahlung nationaler Beihilfen unterschieden und die Auszahlung der Gemeinschaftsbeihilfen durch die nationalen Aufrechnungsvorschriften nicht unmöglich gemacht werde.

18 Die Kommission hob jedoch u. a. hervor, daß der Erzeuger nach Artikel 15 Absatz 3 der streitigen Verordnung und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 615/92 die Beihilfe ungeschmälert und ohne irgendwelche Abzuege erhalten müsse. Dies bedeute, daß die Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar Gebühren für die Behandlung der Anträge auf Ausgleichszahlungen gemäß diesen Verordnungen verlangen könnten.

19 Aufgrund dieses Schreibens behielt das EG-Amt seine bisherige Praxis bei und verrechnete die 1993 sowohl aufgrund der Verordnung Nr. 615/92 als auch aufgrund der streitigen Verordnung zu zahlenden Beihilfebeträge.

20 Mit Schreiben vom 7. Oktober 1994 wies die Kommission den dänischen Landwirtschaftsminister dann aber auf das jüngste Gutachten ihres Juristischen Dienstes hin, wonach die streitige Verordnung die Möglichkeit ausschließe, daß die nationalen Behörden Gemeinschaftsbeihilfen mit Beträgen verrechneten, die aufgrund nationaler Regelungen oder Rechtsvorschriften geschuldet würden. Der Juristische Dienst der Kommission hatte in einem Schreiben vom 27. April 1994 an den Generaldirektor der Generaldirektion Landwirtschaft wegen des Problems der Aufrechnung nationaler Steuerforderungen gegen Ansprüche auf Gemeinschaftsbeihilfen darauf hingewiesen, daß die streitige Regelung, die dem nationalen Recht vorgehe, eine besondere Bestimmung enthalte, nach der die einzelnen Beihilfen den Erzeugern ungeschmälert zu zahlen seien. Zudem gefährde die Aufrechnungsregelung das Ziel des Systems der unmittelbaren Einkommensbeihilfen, da ein Mitgliedstaat Steuerschulden bei den Landwirten eintreiben könne, ohne die normalerweise hierfür vorgesehenen Verfahren durchführen zu müssen.

21 Obwohl der dänische Landwirtschaftsminister den Standpunkt der Kommission ablehnte, verfügte er auf dieses Schreiben hin, die Beihilfen, die den Landwirten 1994 aufgrund der streitigen Verordnung zu zahlen waren, nicht mehr mit den staatlichen Forderungen, insbesondere bezueglich der Mehrwertsteuer oder anderer Steuern, zu verrechnen.

Zum Beihilfeantrag von Herrn Jensen

22 Am 9. Mai 1993 beantragte Herr Jensen beim EG-Amt eine hektarbezogene Beihilfe für die Ernte 1993 gemäß der streitigen Verordnung. Es ist unstreitig, daß er die Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfuellte.

23 Da er jedoch im Dezember 1993 dem Staat Mehrwertsteuer in einer Höhe schuldete, die den Betrag der Beihilfe überstieg, wurde ihm am 20. Dezember 1993, d. h. bevor die Kommission ihren Standpunkt bezueglich der dänischen Aufrechnungspraxis geändert hatte, mitgeteilt, daß die gesamte Beihilfe in Höhe von 33 563 DKR zur Deckung seiner Mehrwertsteuerschulden verwendet werde.

24 Das EG-Amt wies den hiergegen von Herrn Jensen eingelegten Widerspruch mit der Begründung zurück, daß die Aufrechnung gerechtfertigt sei und nach dänischem Recht sämtliche Voraussetzungen hierfür erfuellt seien.

25 Herr Jensen erhob daraufhin gegen das EG-Amt Klage beim Östre Landsret auf Zahlung einer hektarbezogenen Beihilfe in Höhe von 33 563 DKR.

26 Nach den Akten versuchte Herr Jensen 1993 aufgrund finanzieller Probleme eine Vereinbarung mit seinen Gläubigern herbeizuführen, nach der diese hinsichtlich ihrer Forderungen nur zu einem Teil befriedigt werden sollten. Die hektarbezogene Beihilfe, die im Rahmen der durch diese Vereinbarung getroffenen Regelung als Einkommen behandelt wurde, sollte in den Gesamtbetrag eingehen, der unter den Gläubigern, zu denen auch die Steuerbehörde gehörte, aufzuteilen war. Die Steuerbehörde konnte zwar aufgrund ihrer Aufrechnung die vollständige Bezahlung ihrer Forderungen erreichen, gefährdete dadurch aber auch die Durchführung der Vereinbarung; diese wurde dennoch durchgeführt, wobei die Zahlungen an die anderen Gläubiger aber erheblich gekürzt wurden.

Zur Abtretung an die KFK

27 Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, hatte Herr Stenholt, ein anderer Landwirt, im Frühjahr 1993 den Jahresbetrag der Beihilfe, auf den er nach der streitigen Verordnung Anspruch hatte, d. h. 45 574 DKR, an die KFK abgetreten. Die Abtretungserklärung war dem EG-Amt mitgeteilt worden, das die Abtretung unter dem Vorbehalt eines Aufrechnungsrechts des Staates zur Kenntnis nahm.

28 Da Herr Stenholt vor der Abtretung seines Anspruchs an die KFK Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat hatte und diese fällig waren, bevor die Beihilfe ausgezahlt werden konnte, erklärte das EG-Amt zur Deckung der Forderung des Staates gegenüber dem Beihilfeempfänger die Aufrechnung und teilte der KFK mit, daß sie folglich keinerlei Zahlung zu erwarten habe.

29 Die KFK erhob daher ebenfalls Klage gegen das EG-Amt beim Östre Landsret auf Zahlung der von Herrn Stenholt abgetretenen Beihilfe.

Die Vorlagefragen

30 Da das Östre Landsret ein Ersuchen an den Gerichtshof um Auslegung des Gemeinschaftsrechts für erforderlich gehalten hat, hat es das Verfahren ausgesetzt und folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Verbietet das Gemeinschaftsrecht einem Mitgliedstaat grundsätzlich, diesem Staat zustehende Forderungen gegen einen Zahlungsanspruch aufzurechnen, der einem Beihilfeempfänger aufgrund eines Gemeinschaftsrechtsakts zusteht?

2. a. Ist es für die Beantwortung der Frage 1 von Bedeutung, ob der Beihilfebetrag gemäß dem Gemeinschaftsrecht vorschußweise von einem Mitgliedstaat gezahlt wird, der nur dann Anspruch auf Erstattung der ausgezahlten Beihilfe hat, wenn die Gemeinschaftsvorschriften über die Auszahlung eingehalten worden sind, und der selbst die Ausgaben tragen muß, die mit der Verwaltung der Stützungsregelung verbunden sind?

b. Ist es für die Beantwortung der Frage 1 von Bedeutung, daß nach den Aufrechnungsvorschriften des Mitgliedstaats Voraussetzung einer Aufrechnung ist, daß im Verhältnis von Schuldner und Gläubiger zwischen der Hauptforderung und der Gegenforderung Gegenseitigkeit besteht?

c. Ist es für die Beantwortung der Frage 1 von Bedeutung, daß die Praxis des Mitgliedstaats bei bestimmten Zuschüssen im gewerblichen und im Umweltbereich dahin geht, daß eine Aufrechnung bis zur Höhe von 20 % dieser staatlichen Zuschüsse erfolgen kann?

d. Ist es für die Beantwortung der Frage 1 von Bedeutung, welche Rechtsgrundlage die staatlichen Forderungen haben, mit denen aufgerechnet wird?

Insbesondere wird um die Beantwortung der Frage ersucht, ob der Mitgliedstaat eine weitergehende Möglichkeit der Aufrechnung hat, wenn der Betrag, der von der Aufrechnung umfasst wird, ganz oder teilweise zu den eigenen Einnahmen der Gemeinschaft gehört.

3. Ist, wenn die Fragen 1 und 2a bis 2d so zu beantworten sind, daß eine Aufrechnung grundsätzlich oder unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1765/92 des Rates dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat eine staatliche Interventionsstelle nicht anweisen kann, gegenüber einem Beihilfeempfänger mit staatlichen Forderungen aufzurechnen, mit denen sonst aufgerechnet werden könnte?

4. Ist Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1765/92 des Rates so auszulegen, daß die genannten Ausgleichszahlungen sofort zu leisten sind, wenn die Interventionsstelle die Bearbeitung des Antrags des Beihilfeempfängers abgeschlossen hat, oder kann mit der Auszahlung, sofern sie spätestens bis zum 31. Dezember des jeweiligen Beihilfejahres erfolgt, gewartet werden, bis die Prüfung beendet ist, ob der Staat gegenüber dem Beihilfeempfänger Forderungen hat, mit denen er aufrechnen will?

Zu den ersten beiden Fragen

31 Mit seinen ersten beiden Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat verwehrt, gegen einen Zahlungsanspruch, der einem Beihilfeempfänger aufgrund eines Gemeinschaftsrechtsakts zusteht, mit Forderungen dieses Staates aufzurechnen. Ausserdem möchte das Gericht wissen, ob für die Beantwortung dieser Frage entscheidend ist, in welcher Eigenschaft der Mitgliedstaat die nach der streitigen Verordnung vorgesehenen Beihilfen gewährt und ob das nationale Recht die Aufrechnung von der Gegenseitigkeit der Forderungen zwischen Schuldner und Gläubiger abhängig macht oder welche Praxis der Mitgliedstaat bei der Aufrechnung im allgemeinen verfolgt und auf welcher Rechtsgrundlage die staatliche Aufrechnungsforderung beruht.

32 Die Kläger des Ausgangsverfahrens halten es mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts für unvereinbar, Forderungen eines Mitgliedstaats gegen Ansprüche auf Beihilfen aufzurechnen, die nach den gemeinsamen Marktorganisationen zu zahlen sind. Dadurch würde das Ziel der gemeinsamen Marktorganisationen verfälscht. Statt wie im vorliegenden Fall eine Aufrechnung durchzusetzen, hätten die dänischen Behörden z. B. eine Pfändung vornehmen können.

33 Dagegen können nach Meinung des EG-Amtes und der dänischen Regierung in Ermangelung einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften die nationalen Aufrechnungsvorschriften weiterhin angewendet werden, soweit sie zu keiner Diskriminierung führen und die betreffende Marktorganisation nicht beeinträchtigen.

34 Nach dem System der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik gewährt die Gemeinschaft Beihilfen im Rahmen einer Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen ihr und den Mitgliedstaaten. Sie stellt die diesen Beihilfen entsprechenden Beträge den Mitgliedstaaten zur Verfügung, die deren Verwaltung sicherstellen (Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-186/93, Unaprol, Slg. 1994, I-3615, Randnr. 27).

35 Das Gemeinschaftsrecht enthält bei seinem derzeitigen Stand keine allgemeinen Vorschriften über das Recht der nationalen Behörden, Forderungen eines Mitgliedstaats gegen Zahlungsansprüche aus dem Gemeinschaftsrecht aufzurechnen.

36 Im übrigen hat der Gerichtshof bereits klargestellt, daß im Falle eines zahlungsunfähigen Wirtschaftsteilnehmers, dem zu Unrecht Beträge gezahlt worden sind, die Aufrechnung tatsächlich der einzig gangbare Weg für die Behörden sein kann, um diese Beträge wiederzuerlangen (Urteil vom 1. März 1983 in der Rechtssache 250/78, DEKA/Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Slg. 1983, 421, Randnr. 14).

37 Eine nationale Regelung ist jedoch dann mit dem Vertrag und der Regelung über die gemeinsame Marktorganisation unvereinbar, wenn sie Verfahren zulässt, die das Funktionieren der Mechanismen behindern können, deren sich die jeweilige Marktorganisation zur Erreichung ihrer Ziele bedient (vgl. in diesem Sinn Urteile vom 10. März 1981 in den Rechtssachen 36/80 und 71/80, Irish Creamery Milk Suppliers Association u. a., Slg. 1981, 735, Randnr. 15, und vom 25. November 1986 in der Rechtssache 218/85, Cerafel, Slg. 1986, 3513, Randnr. 13).

38 Ziel der streitigen Verordnung ist es, die Zahlung unmittelbarer Einkommensbeihilfen für die Landwirte in Form von Ausgleichszahlungen zu gewährleisten, nachdem die Stützung der Einkommen der Landwirte durch die Preispolitik nach der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik weggefallen ist. Aus den vom Generalanwalt in den Nummern 47 bis 55 seiner Schlussanträge genannten Gründen lässt sich nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren streitige, die der wirksameren Einziehung staatlicher Forderungen dient, die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen kann.

39 Würde die Zulassung der Aufrechnung zu einer sehr unterschiedlichen Behandlung in den nationalen Rechtssystemen führen und die Gleichbehandlung der Erzeuger in einzelnen Mitgliedstaaten gefährden, wäre es jedenfalls, wie der Generalanwalt in Nummer 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, Sache des Gemeinschaftsgesetzgebers, die erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen, um diese Ungleichheiten zu beseitigen.

40 Zu prüfen ist noch, ob die vom vorlegenden Gericht in seiner zweiten Frage angeführten Umstände die Vereinbarkeit der nationalen Aufrechnungspraxis mit dem Gemeinschaftsrecht in Frage stellen können.

41 Bezueglich der Eigenschaft, in der der Mitgliedstaat Beihilfen aufgrund der streitigen Verordnung gewährt, und der vom nationalen Recht vorgeschriebenen Gegenseitigkeit der Forderungen des Schuldners und des Gläubigers ist darauf hinzuweisen, daß die Aufrechnung im Gemeinschaftsrecht nicht ausdrücklich geregelt ist.

42 Daher ist es grundsätzlich Sache des einzelnen Mitgliedstaats, die Bedingungen festzulegen, unter denen die nationalen Behörden eine Aufrechnung vornehmen können, und alle damit zusammenhängenden Fragen zu regeln.

43 Zu der allgemeinen Aufrechnungspraxis des Mitgliedstaats tragen die Kläger des Ausgangsverfahrens vor, die Aufrechnung der staatlichen Forderungen gegen die Ansprüche auf unmittelbare Agrarbeihilfen nach dem Gemeinschaftsrecht erfolge in diskriminierender Weise, da die entsprechenden nationalen Beihilfen von der Aufrechnung ausgeschlossen oder nur bis zu 20 % ihres Betrages aufrechenbar seien, während in einem Fall wie dem der Ausgangsverfahren das EG-Amt eine Aufrechnung in voller Höhe vornehme.

44 Die dänische Regierung vertritt die Auffassung, daß es zwar Sache des nationalen Gerichts sei, die rechtliche Regelung der gemeinschaftlichen Agrarbeihilfen und die der nationalen Beihilfen zu vergleichen, doch seien diese beiden Arten von Beihilfen nicht gleich und daher liege keine Diskriminierung vor.

45 Im Rahmen des Artikels 177 des Vertrages ist der Gerichtshof nicht befugt, über die Vereinbarkeit einer nationalen Vorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht zu befinden.

46 Somit ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die nationalen Aufrechnungsvorschriften in dem Sinne diskriminierend sind, daß sie im Fall der nach Gemeinschaftsrecht zu zahlenden Beträge und im Fall der allein nach nationalem Recht zu zahlenden Beträge unterschiedlich angewandt werden.

47 Für diese Beurteilung kann der Gerichtshof dem nationalen Gericht jedoch einige Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben.

48 Zwar hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der gemeinsamen Agrarpolitik bereits festgestellt, daß die nationalen Behörden bei der Durchführung der Gemeinschaftsregelungen, soweit das Gemeinschaftsrecht einschließlich der allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze hierfür keine gemeinsamen Vorschriften enthält, nach den formellen und materiellen Bestimmungen ihres nationalen Rechts vorgehen (Urteil vom 21. September 1983 in den Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633, Randnr. 17).

49 Andererseits ist dieser Rechtssatz mit den Erfordernissen der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in Einklang zu bringen, die notwendig ist, um zu vermeiden, daß die Wirtschaftsteilnehmer ungleich behandelt werden (Urteil Deutsche Milchkontor u. a., Randnr. 17).

50 Die nationalen Aufrechnungsvorschriften dürfen die Aufrechnung der Forderungen des Mitgliedstaats gegen einen Zahlungsanspruch, der einem Beihilfeempfänger aufgrund eines Gemeinschaftsrechtsakts zusteht, nicht ungünstigeren Voraussetzungen oder Modalitäten unterwerfen, als sie für die Aufrechnung von Forderungen gelten, die nur auf innerstaatlichem Recht beruhen (vgl. mutatis mutandis Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, und in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, Randnr. 13, sowie vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 54/81, Fromme, Slg. 1982, 1449, Randnr. 6).

51 Im übrigen besagt der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, daß die Pflichten, die das nationale Recht den Empfängern von Gemeinschaftsbeihilfen auferlegt, nicht weiter gehen dürfen als diejenigen, die Empfängern gleichartiger, auf nationalem Recht beruhender Vorteile oder Beihilfen auferlegt sind; dies setzt allerdings voraus, daß beide Gruppen von Leistungsempfängern sich in vergleichbarer Lage befinden und daher eine unterschiedliche Behandlung objektiv nicht zu rechtfertigen ist (Urteil Fromme, Randnr. 7).

52 Zur Rechtsgrundlage der staatlichen Forderung, mit der aufgerechnet wird, trägt Herr Jensen vor, daß die hektarbezogene Beihilfe, die der dänische Staat den Landwirten zahlt und diesem von der Gemeinschaft erstattet wird, in Wirklichkeit aus Mitteln der Gemeinschaft stamme. Es verstehe sich daher von selbst, daß die Gemeinschaft sich dagegen wehre, daß ein Mitgliedstaat diese Mittel zum Ausgleich seiner eigenen Forderungen verwende und nicht zur Verwirklichung der mit der hektarbezogenen Gemeinschaftsbeihilfe verfolgten Ziele.

53 Weder die Rechtsgrundlage der staatlichen Forderung noch die Entnahme des Betrags, der von der Aufrechnung umfasst wird, aus Mitteln der Gemeinschaft wirken sich indessen auf das Recht eines Mitgliedstaats aus, eigene fällige Steuerforderungen gegen Ansprüche aus Gemeinschaftsrecht auf Ausgleichszahlungen aufzurechnen.

54 Somit ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, daß das Gemeinschaftsrecht einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, gegen einen Zahlungsanspruch, der einem Beihilfeempfänger aufgrund eines Gemeinschaftsrechtsakts zusteht, mit Forderungen dieses Staates aufzurechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn diese Praxis das ordnungsgemässe Funktionieren der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen beeinträchtigen würde. Dabei ist ohne Bedeutung, in welcher Eigenschaft der Mitgliedstaat Beihilfen nach der streitigen Verordnung gewährt, ob die Aufrechnungsvorschriften dieses Mitgliedstaats die Aufrechnung von der Gegenseitigkeit der Forderungen zwischen Schuldner und Gläubiger abhängig machen, welche Praxis auf dem Gebiet der Aufrechnung der Mitgliedstaat im allgemeinen verfolgt oder auf welcher Rechtsgrundlage die staatliche Aufrechnungsforderung beruht, sofern die nationalen Behörden so verfahren, daß die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts in keiner Weise beeinträchtigt und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer gewährleistet ist. Die Entscheidung, ob dies der Fall ist, steht dem nationalen Gericht zu.

Zur dritten Frage

55 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 15 Absatz 3 der streitigen Verordnung dahin auszulegen ist, daß er den Mitgliedstaaten verbietet, die nationale Interventionsstelle anzuweisen, gegenüber einem Empfänger von Ausgleichszahlungen mit staatlichen Forderungen aufzurechnen.

56 Die Kläger des Ausgangsverfahrens sowie die Kommission machen unter Berufung auf das Ziel der streitigen Verordnung, nämlich zur Erhaltung der Einkommen der Landwirte unmittelbar beizutragen und die Einbussen auszugleichen, die sich aus dem schrittweisen Abbau der Preisgarantien und Ausfuhrerstattungen ergeben, geltend, daß nach dieser Bestimmung eine Aufrechnung eindeutig verboten sei.

57 Die dänische Regierung und das EG-Amt sind der Ansicht, daß nach dem Wortlaut des Artikels 15 Absatz 3 der streitigen Verordnung von den Beihilfen lediglich keine Gebühren oder andere ähnliche Abgaben abgezogen werden dürften, die zu einer Minderung des Gesamtbetrags der Beihilfen führten.

58 Im Ausgangsrechtsstreit braucht nicht entschieden zu werden, ob Artikel 15 Absatz 3 der streitigen Verordnung den nationalen Behörden verbietet, von den Empfängern von Gemeinschaftsbeihilfen die Zahlung von Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit ihren Anträgen zu verlangen. Das vorlegende Gericht bezieht sich nämlich auf den Fall, daß staatliche Forderungen, die normalerweise Gegenstand einer Aufrechnung sein können, gegen Zahlungsansprüche aus Gemeinschaftsrecht aufgerechnet werden.

59 Die zweite Begründungserwägung der streitigen Verordnung besagt ausdrücklich, daß die Ausgleichszahlungen die Einkommenseinbussen ausgleichen sollen, die durch die Senkung der institutionellen Preise im Rahmen der aufgrund der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführten neuen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen entstehen.

60 Zwar müssen die in dieser Verordnung angeführten Zahlungen nach Artikel 15 Absatz 3 den Empfängern ungeschmälert ausgezahlt werden. Wie der Generalanwalt in Nummer 39 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung jedoch nicht, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die sehr unterschiedlichen Verfahren, die in den nationalen Rechtsordnungen für die Eintreibung von Schulden bestehen, begrenzen wollte.

61 Eine Aufrechnung zwischen den Ansprüchen aus der streitigen Verordnung auf Ausgleichszahlungen und den Forderungen eines Mitgliedstaats führt nicht zu einer Kürzung der Beihilfe.

62 Folglich verstösst die Aufrechnung unter den in der Antwort auf die ersten beiden Fragen aufgeführten Voraussetzungen nicht gegen Artikel 15 Absatz 3 der streitigen Verordnung.

63 Somit ist auf die dritte Frage zu antworten, daß Artikel 15 Absatz 3 der streitigen Verordnung dahin auszulegen ist, daß er den Mitgliedstaaten nicht verbietet, die nationale Interventionsstelle anzuweisen, gegenüber einem Empfänger von Ausgleichszahlungen mit staatlichen Forderungen aufzurechnen.

Zur vierten Frage

64 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 10 Absatz 1 der streitigen Verordnung dahin auszulegen ist, daß die dort genannten Ausgleichszahlungen zu leisten sind, sobald die Interventionsstelle die Prüfung des Antrags des Beihilfeempfängers beendet hat, oder ob die Auszahlung aufgeschoben werden kann, bis geprüft worden ist, ob der Mitgliedstaat gegenüber dem Beihilfeempfänger aufrechenbare Forderungen hat, sofern die Zahlung spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres erfolgt.

65 Herr Jensen macht geltend, daß die nationalen Behörden zwar festlegen könnten, welche Verwaltungsverfahren für die Behandlung der Anträge auf Gewährung hektarbezogener Gemeinschaftsbeihilfen geeignet seien, diese Verfahren müssten aber die grundlegenden Prinzipien des Gemeinschaftsrechts beachten und die Zahlung der hektarbezogenen Beihilfen nach der Ernte zwischen dem 16. Oktober und dem 31. Dezember gemäß Artikel 10 Absatz 1 der streitigen Verordnung zulassen. Verspätungen bei der Zahlung der Gemeinschaftsbeihilfen könnten zu Diskriminierungen zwischen Landwirten desselben Mitgliedstaats oder zwischen Landwirten verschiedener Mitgliedstaaten führen.

66 Dagegen ist es nach Ansicht des EG-Amtes in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über das Recht, bestimmte Prüfungen durchzuführen, um festzustellen, ob der Beihilfeempfänger Schulden gegenüber dem Staat oder der Gemeinschaft hat, Sache des einzelnen Mitgliedstaats, insoweit unter Beachtung der allgemeinen Prinzipien des Gemeinschaftsrechts eigene Rechtsvorschriften zu erlassen.

67 Die Mitgliedstaaten sind zwar, wie das EG-Amt zu Recht ausgeführt hat, weiterhin befugt, ihre nationalen Aufrechnungsvorschriften anzuwenden, müssen bei der Anwendung aber das Gemeinschaftsrecht beachten und dürfen weder dessen Wirksamkeit noch das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen beeinträchtigen.

68 Nach dem Wortlaut des Artikels 10 Absatz 1 der streitigen Verordnung muß die Leistung der Ausgleichszahlungen an die Erzeuger zwischen dem unmittelbar auf die Ernte folgenden 16. Oktober und dem 31. Dezember erfolgen. Zwar empfiehlt es sich, daß die nationalen Behörden diese Zahlungen so schnell wie möglich vornehmen, doch sind sie rechtlich nicht verpflichtet, dies vor dem 31. Dezember zu tun.

69 Das Gemeinschaftsrecht verwehrt einem Mitgliedstaat nicht, in möglichst kurzer Frist zu prüfen, ob er gegenüber einem Beihilfeempfänger aufrechenbare Forderungen besitzt, sofern die Aufrechnung im Einklang mit den allgemeinen Prinzipien des Gemeinschaftsrechts erfolgt, wie sie in der Antwort auf die ersten beiden Fragen aufgeführt worden sind.

70 Somit ist auf die vierte Frage zu antworten, daß Artikel 10 Absatz 1 der streitigen Verordnung dahin auszulegen ist, daß die Leistung der dort genannten Ausgleichszahlungen aufgeschoben werden kann, bis geprüft worden ist, ob der Mitgliedstaat gegenüber dem Beihilfeempfänger aufrechenbare Forderungen besitzt, sofern die Zahlung spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres erfolgt.

Kostenentscheidung:

Kosten

71 Die Auslagen der dänischen, der griechischen, der französischen, der irischen, der finnischen und der schwedischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Östre Landsret mit Beschluß vom 10. April 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Das Gemeinschaftsrecht verwehrt einem Mitgliedstaat nicht, gegen einen Zahlungsanspruch, der dem Beihilfeempfänger aufgrund eines Gemeinschaftsrechtsakts zusteht, mit Forderungen dieses Staates aufzurechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn diese Praxis das ordnungsgemässe Funktionieren der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen beeinträchtigen würde. Dabei ist ohne Bedeutung, in welcher Eigenschaft der Mitgliedstaat Beihilfen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gewährt, ob die Aufrechnungsvorschriften dieses Mitgliedstaats die Aufrechnung von der Gegenseitigkeit der Forderungen zwischen Schuldner und Gläubiger abhängig machen, welche Praxis auf dem Gebiet der Aufrechnung der Mitgliedstaat im allgemeinen verfolgt oder auf welcher Rechtsgrundlage die staatliche Aufrechnungsforderung beruht, sofern die nationalen Behörden so verfahren, daß die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts in keiner Weise beeinträchtigt und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer gewährleistet ist. Die Entscheidung, ob dies der Fall ist, steht dem nationalen Gericht zu.

2. Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1765/92 ist dahin auszulegen, daß er den Mitgliedstaaten nicht verbietet, die nationale Interventionsstelle anzuweisen, gegenüber einem Empfänger von Ausgleichszahlungen mit staatlichen Forderungen aufzurechnen.

3. Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1765/92 ist dahin auszulegen, daß die Leistung der dort genannten Ausgleichszahlungen aufgeschoben werden kann, bis geprüft worden ist, ob der Mitgliedstaat gegenüber dem Beihilfeempfänger aufrechenbare Forderungen besitzt, sofern die Zahlung spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres erfolgt.

Ende der Entscheidung

Zurück