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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.01.2004
Aktenzeichen: C-133/02
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung Art. 4
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung Art. 9 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung Art. 12 Abs. 5 Buchst. a Ziff. iii
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 22. Januar 2004. - Timmermans Transport & Logistics BV gegen Inspecteur der Belastingdienst - Douanedistrict Roosendaal und Hoogenboom Production Ltd gegen Inspecteur der Belastingdienst - Douanedistrict Rotterdam. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Gerechtshof te Amsterdam - Niederlande. - Zolltarifliche Einreihung der Waren - Verbindliche Zolltarifauskunft - Voraussetzungen für den Widerruf einer Zolltarifauskunft. - Verbundene Rechtssachen C-133/02 und C-134/02.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-133/02 und C-134/02

betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Timmermans Transport & Logistics BV, früher Timmermans Diessen BV,

gegen

Inspecteur der Belastingdienst - Douanedistrict Roosendaal

und

Hoogenboom Production Ltd

gegen

Inspecteur der Belastingdienst - Douanedistrict Rotterdam

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 9 Absatz 1 und 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 17., S. 1) geänderten Fassung

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters C. Gulmann (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter J. N. Cunha Rodrigues, J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterin F. Macken,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. M. H. Speyart als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Timmermans Transport & Logistics BV und der Hoogenboom Production Ltd, vertreten durch R. G. A. Tusveld und D. L. L. van den Berg, belastingadviseurs, der niederländischen Regierung, vertreten durch S. Terstal als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch H. M. H. Speyart, in der Sitzung vom 6. Februar 2003,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. September 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit Beschlüssen vom 2. April 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 10. April 2002, hat der Gerechtshof Amsterdam gemäß Artikel 234 EG eine in beiden Rechtssachen identische Frage nach der Auslegung der Artikel 9 Absatz 1 und 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 17., S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Timmermans Transport & Logistics BV, früher Timmermans Diessen BV (im Folgenden: Timmermans), und dem Inspecteur der Belastingdienst-Douanedistrict Roosendaal (Zollbehörde des Bezirks Roosendaal, im Folgenden: Inspecteur von Roosendaal) zum einen und der Hoogenboom Production Ltd (im Folgenden: Hoogenboom) und dem Inspecteur der Belastingdienst-Douanedistrict Rotterdam (Zollbehörde des Bezirks Rotterdam, im Folgenden: Inspecteur von Rotterdam) zum anderen in Bezug auf verbindliche Zolltarifauskünfte, die Timmermans und Hoogenboom von diesen Zollbehörden erteilt und danach wieder zurückgenommen wurden.

Rechtlicher Rahmen

3 Artikel 4 des Zollkodex bestimmt:

"Im Sinne dieses Zollkodex ist oder sind

...

5. Entscheidung: eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für eine oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Personen; dieser Begriff umfasst unter anderem eine verbindliche Auskunft im Sinne von Artikel 12;

..."

4 In Artikel 9 des Zollkodex heißt es:

"(1) Eine begünstigende Entscheidung wird widerrufen oder geändert, wenn in anderen als den in Artikel 8 bezeichneten Fällen eine oder mehrere der Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfuellt waren oder nicht mehr erfuellt sind.

...

(3) Der Widerruf oder die Änderung wird der Person bekannt gegeben, an die die Entscheidung gerichtet war.

(4) Der Widerruf oder die Änderung der Entscheidung wird mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam. Soweit berechtigte Interessen der Person, an welche die Entscheidung gerichtet ist, es erfordern, können die Zollbehörden jedoch das Wirksamwerden des Widerrufs oder der Änderung in Ausnahmefällen auf einen späteren Zeitpunkt verschieben."

5 Artikel 12 Absätze 1 bis 6 des Zollkodex bestimmt:

"(1) Auf schriftlichen Antrag erteilen die Zollbehörden nach Modalitäten, die im Wege des Ausschussverfahrens festgelegt werden, verbindliche Zolltarifauskünfte oder verbindliche Ursprungsauskünfte.

(2) Die verbindliche Zolltarifauskunft oder die verbindliche Ursprungsauskunft bindet die Zollbehörden gegenüber dem Berechtigten nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung bzw. der Feststellung des Ursprungs der Waren.

...

(3) Der Berechtigte muss nachweisen können, dass

- bei zolltariflichen Fragen die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht;

-...

(4) Eine verbindliche Auskunft ist vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an gerechnet bei zolltariflichen Fragen sechs Jahre und bei Ursprungsfragen drei Jahre lang gültig. Abweichend von Artikel 8 wird sie zurückgenommen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruht.

(5) Eine verbindliche Auskunft wird ungültig, wenn

a) bei zolltariflichen Fragen:

i) sie aufgrund des Erlasses einer Verordnung dem damit gesetzten Recht nicht mehr entspricht;

ii) sie mit der Auslegung einer Nomenklatur im Sinne von Artikel 20 Absatz 6 nicht mehr vereinbar ist,

- entweder auf Gemeinschaftsebene aufgrund einer Änderung der Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur oder eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

- oder auf internationaler Ebene aufgrund eines Tarifavis der 1952 unter der Bezeichnung "Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens" errichteten Welt[zoll]organisation oder einer von dieser erlassenen Änderung der Erläuterungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren;

iii) sie nach Artikel 9 widerrufen oder geändert wird und unter der Voraussetzung, dass der Berechtigte davon in Kenntnis gesetzt worden ist.

Der Zeitpunkt, zu dem eine verbindliche Auskunft ungültig wird, ist in den unter den Ziffern i) und ii) vorgesehenen Fällen das Datum der Veröffentlichung der genannten Maßnahmen oder bei auf internationaler Ebene erlassenen Maßnahmen das Datum der Veröffentlichung einer Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C;

b)...

(6) Eine verbindliche Auskunft, die nach Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer ii) oder iii) oder Buchstabe b) Ziffer ii) oder iii) ungültig wird, kann von dem Berechtigten noch sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung oder Inkenntnissetzung verwendet werden, wenn er vor dem Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Maßnahme aufgrund der verbindlichen Auskunft einen rechtsverbindlichen und endgültigen Vertrag zum Kauf oder Verkauf der betreffenden Waren geschlossen hat. Handelt es sich jedoch um Erzeugnisse, für die eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz oder eine Vorausfestsetzungsbescheinigung bei der Erfuellung der Zollförmlichkeiten vorgelegt wird, so tritt der Zeitraum, für den die betreffende Bescheinigung gültig bleibt, an die Stelle des Sechsmonatszeitraums.

In dem in Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer i) und Buchstabe b) Ziffer i) genannten Fall kann in der Verordnung oder dem Abkommen eine Frist für die Anwendung des Unterabsatzes 1 festgelegt werden.

..."

Die Ausgangsverfahren

Rechtssache C-133/02

6 Am 12. Januar 1999 beantragte Timmermans beim Inspecteur von Roosendaal die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft. Timmermans erklärte, dass es sich um Kerzenständer aus Glas handele, auf die ihrer Ansicht nach die Unterposition 9405 50 00 90 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) anwendbar sei. Zur Begründung ihres Antrags machte sie geltend, dass die gleiche Art von Waren bereits in einer früher erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft so tarifiert worden sei, und legte einen Katalog vor, der alle von ihr zum Verkauf angebotenen Produkte umfasst und Fotos der fraglichen Waren enthält.

7 Am 15. Januar 1999 erteilte der Inspecteur von Roosendaal die beantragte verbindliche Zolltarifauskunft. Darin war die Ware wie im Antrag beschrieben und in die beantragte Unterposition eingereiht.

8 Der Inspecteur von Roosendaal widerrief jedoch die verbindliche Zolltarifauskunft am 19. März 1999 mit der Begründung, dass sich nach näherer Prüfung und einer Abstimmung mit den Zollbehörden eines Nachbarbezirks gezeigt habe, dass die fraglichen Waren in die Tarifposition 7013 29 91 00 GZT als Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette oder im Büro usw. einzureihen seien. Als Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs wurde der Tag seines Erlasses festgelegt.

9 Am 29. März 1999 legte Timmermans gegen diese Entscheidung Widerspruch ein, der am 20. Mai 1999 vom Inspecteur von Roosendaal zurückgewiesen wurde.

10 Am 12. Juni 1999 erhob Timmermans Klage beim Gerechtshof Amsterdam.

Rechtssache C-134/02

11 Am 9. Oktober 1997 beantragte Hoogenboom beim Inspecteur von Rotterdam die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft. Hoogenboom erklärte, dass es sich um haltbar gemachte Aprikosen mit Zusatz von Kristallzucker handele, auf die ihrer Ansicht nach die Unterposition 2008 50 61 00 00 GZT anwendbar sei.

12 Am 5. Dezember 1997 erteilte der Inspecteur von Rotterdam die beantragte verbindliche Zolltarifauskunft. Darin war die Ware wie im Antrag beschrieben und in die beantragte Unterposition eingereiht.

13 Am 6. Februar 1998 beantragte Hoogenboom beim Inspecteur von Rotterdam die Erteilung von vier weiteren verbindlichen Zolltarifauskünften. Hoogenboom erklärte, dass es sich um Sonnenblumenkerne, Haselnüsse und Äpfel, sämtlich haltbar gemacht mit Zusatz von Kristallzucker, sowie nicht geröstete Erdnüsse handele. Auf diese Erzeugnisse seien die Unterpositionen 2008 19 19 90 00, 2008 19 19 10 00, 2008 99 49 30 00 und 2008 11 94 00 00 GZT anzuwenden.

14 Am 26. Februar 1998 erteilte der Inspecteur von Rotterdam die beantragte verbindliche Zolltarifauskunft. Darin waren die Erzeugnisse wie im Antrag beschrieben und eingereiht.

15 Der Inspecteur von Rotterdam widerrief jedoch am 6. Oktober 1998 die fünf verbindlichen Zolltarifauskünfte, die er Hoogenboom erteilt hatte, mit der Begründung, dass die Einreihung der betreffenden Waren unter die Tarifposition 2008 GZT (Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen) nicht mit dem Wortlaut dieser Position vereinbar sei. Die Waren seien in die Tarifposition 1701 GZT (Rohr- oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest) einzureihen. Der Inspecteur von Rotterdam gestattete Hoogenboom, sich bis zum 31. Dezember 1998 weiterhin auf die verbindlichen Zolltarifauskünfte zu berufen, da sie wegen eines Versäumnisses der Verwaltung widerrufen worden seien.

16 Am 9. November 1998 legte Hoogenboom gegen diese Entscheidung Widerspruch ein, die am 25. März 1999 vom Inspecteur von Rotterdam zurückgewiesen wurde.

17 Am 23. April 1999 erhob Hoogenboom Klage gegen diese Entscheidung beim Gerechtshof Amsterdam.

Die Vorlagefrage

18 Der Gerechtshof Amsterdam hat die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage, die in beiden Rechtssachen identisch ist, zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Bietet Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii des Zollkodex der Gemeinschaften den Zollbehörden die gesetzliche Grundlage für den Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft, wenn sie ihre darin zugrunde gelegte Auffassung über die Auslegung der für die Tarifierung dieser Waren anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ändern, auch wenn diese Änderung innerhalb des Zeitraums von sechs Jahren erfolgt?

Zur Vorlagefrage

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

19 Nach Ansicht von Timmermans und Hoogenboom kann eine verbindliche Zolltarifauskunft nicht einseitig von den nationalen Zollbehörden geändert werden. Eine solche Änderung könne nur von der Kommission ausgehen. Andernfalls würden die mit dem Instrument der verbindlichen Zolltarifauskünfte angestrebte Rechtssicherheit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts gefährdet.

20 Die niederländische Regierung und die Kommission machen geltend, dass aus dem Wortlaut von Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii des Zollkodex in Verbindung mit dessen Artikel 9 Absatz 1 hervorgehe, dass die Zollbehörden berechtigt seien, eine verbindliche Zolltarifauskunft vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von sechs Jahren zu widerrufen, wenn "eine oder mehrere Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfuellt waren oder nicht mehr erfuellt sind". Dies sei der Fall, wenn sich die Auffassung in Bezug auf die Tarifierung bestimmter Waren geändert habe. Die niederländische Regierung führt aus, dass der Berechtigte einer verbindlichen Zolltarifauskunft durch Artikel 12 Absatz 6 des Zollkodex, wonach der Berechtigte einer ungültig gewordenen verbindlichen Zolltarifauskunft diese noch sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Notifizierung der Änderung verwenden könne, vor einer unerwarteten Änderung der Auffassung der Zollbehörden geschützt werde. Die Kommission bringt vor, dass nach der Systematik der Artikel 9 und 12 des Zollkodex die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts automatisch gewährleistet würden, wenn die betreffenden Behörden das darin beschriebene Verfahren einhielten.

Antwort des Gerichtshofes

21 Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a des Zollkodex beschreibt drei Situationen, in denen eine verbindliche Zolltarifauskunft ungültig wird. Gemäß Ziffer iii dieser Bestimmung des Zollkodex ist dies der Fall, wenn die verbindliche Zolltarifauskunft "nach Artikel 9 [des Zollkodex] widerrufen oder geändert wird" und unter der Voraussetzung, dass der Berechtigte von dieser Widerrufs- oder Änderungsentscheidung in Kenntnis gesetzt worden ist.

22 Gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Zollkodex kann eine begünstigende Entscheidung widerrufen werden, wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfuellt waren oder nicht mehr erfuellt sind.

23 Damit hat der Gemeinschaftsgesetzgeber unmissverständlich vorgesehen, dass eine verbindliche Zolltarifauskunft ungültig wird, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht erfuellt war oder nicht mehr erfuellt ist.

24 Die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft erfolgt auf der Grundlage einer Auslegung der für die Tarifierung dieser Waren anwendbaren gesetzlichen Vorschriften durch die Zollbehörden und steht unter dem Vorbehalt der Richtigkeit dieser Auslegung.

25 Wenn die Zollbehörden eine solche Auslegung nach näherer Prüfung wegen einer fehlerhaften Würdigung oder einer geänderten Auffassung in Bezug auf die zolltarifliche Einreihung für falsch halten, dürfen sie eine der für die Gewährung einer verbindlichen Zolltarifauskunft vorgesehenen Voraussetzungen als nicht mehr erfuellt ansehen und die verbindliche Zolltarifauskunft widerrufen, um die zolltarifliche Einreihung der betreffenden Waren zu ändern.

26 Zur Wahrung der Rechtssicherheit hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Artikel 12 Absatz 6 des Zollkodex besondere Vorschriften vorgesehen, die auch auf Widerrufe gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii anwendbar sind und nach denen eine verbindliche Zolltarifauskunft unter bestimmten Voraussetzungen selbst nach ihrem Widerruf für eine bestimmte Zeit gültig bleibt.

27 Für die Beantwortung der Frage, die im Rahmen der vorliegenden Rechtssachen gestellt wird, ist es erforderlich, sich zu der Frage zu äußern, ob die Rechtssicherheit durch diese Bestimmungen in allen Situationen ausreichend gewahrt ist.

28 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass er den Zollbehörden eine gesetzliche Grundlage für den Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft bietet, wenn sie ihre darin zugrunde gelegte Auffassung über die Auslegung der für die Tarifierung dieser Waren anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ändern.

Kostenentscheidung:

Kosten

29 Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidungen sind daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom Gerechtshof Amsterdam mit Beschluss vom 2. April 2002 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er den Zollbehörden eine gesetzliche Grundlage für den Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft bietet, wenn sie ihre darin zugrunde gelegte Auffassung über die Auslegung der für die Tarifierung dieser Waren anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ändern.

Ende der Entscheidung

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