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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: C-134/05
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 43
EG Art. 49
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

18. Juli 2007

"Vertragsverletzung - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsrecht - Außergerichtliche Einziehung von Forderungen"

Parteien:

In der Rechtssache C-134/05

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 22. März 2005,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, E. Juhász, K. Schiemann und E. Levits (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2006,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Dezember 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 49 EG verstoßen hat, dass sie für die Ausübung der Tätigkeit der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen eine Reihe von Bedingungen aufgestellt hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Die kodifizierte Fassung der Gesetze über die öffentliche Sicherheit (Testo unico delle leggi di pubblica sicurezza, im Folgenden: Testo unico), die durch das Königliche Dekret Nr. 773 vom 18. Juni 1931 (GURI Nr. 146 vom 26. Juni 1931) genehmigt wurde, enthält die nachstehenden Bestimmungen.

3 Art. 115 des Testo unico sieht vor:

"Pfandleihanstalten oder sonstige Geschäfte dürfen, ungeachtet ihres Geschäftszwecks und ihrer Bestehensdauer und einschließlich Geschäften zu Zwecken des Verkaufs, der Ausstellung, der Schaustellung, für Mustermessen und Ähnliches, nicht ohne Genehmigung des Questore [Polizeipräfekt] eröffnet oder betrieben werden.

Die Genehmigung ist ebenfalls erforderlich für die Ausübung der Tätigkeit eines Vermittlers oder Maklers.

Zu den unter diesen Artikel fallenden Geschäften gehören auch Geschäfte der Nachrichtensammlung zum Zweck ihrer Verbreitung durch Zeitungen oder andere, ähnliche Mittel.

Die Genehmigung gilt ausschließlich für die darin aufgeführten Räumlichkeiten.

Die Vertretung ist zulässig."

4 Art. 8 des Testo unico bestimmt:

"Die polizeilichen Genehmigungen gelten personenbezogen: Sie dürfen, außer in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, in keiner Weise übertragen werden oder zu Vertretungen führen.

In den Fällen, in denen bei der Wahrnehmung der polizeilichen Genehmigung eine Vertretung gestattet ist, muss der Vertreter die erforderlichen Eigenschaften besitzen, um die Genehmigung zu erhalten und die Billigung der Behörde der öffentlichen Sicherheit zu erlangen, die die Genehmigung erteilt hat."

5 Art. 9 des Testo unico sieht vor:

"Außer den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen muss jeder Inhaber einer Genehmigung die Regelungen einhalten, die die Behörde der öffentlichen Sicherheit ihm im allgemeinen Interesse vorschreibt."

6 In Art. 11 des Testo unico heißt es:

"Vorbehaltlich der besonderen Bedingungen, die das Gesetz in Einzelfällen vorsieht, dürfen polizeiliche Genehmigungen nicht Personen erteilt werden, die

1. zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren wegen einer nicht fahrlässig begangenen Straftat verurteilt wurden und keine Wiedereinsetzung in ihre Rechte erlangt haben;

2. eine Verwarnung erhalten haben, einer Sicherheitsmaßnahme unterworfen wurden oder zu Gewohnheitsstraftätern oder gewerbsmäßig oder aus kriminellen Neigungen handelnden Straftätern erklärt wurden.

Die polizeilichen Genehmigungen können denjenigen Personen versagt werden, die verurteilt wurden wegen Straftaten gegen den Staat oder die öffentliche Ordnung oder wegen gewaltsamer Straftaten gegen Personen oder wegen Diebstahls, Raubes, Erpressung, Freiheitsberaubung zum Zweck eines Raubes oder einer Erpressung oder wegen Gewaltausübung oder Widerstands gegen die Staatsgewalt, sowie denjenigen Personen, die nicht ihre gute Führung nachweisen können.

Die Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die für sie geltenden Bedingungen in der Person des Genehmigungsinhabers teilweise oder vollständig entfallen, und sie können widerrufen werden, wenn Umstände eintreten oder sich ergeben, die die Versagung der Genehmigung zwingend nach sich gezogen oder erlaubt hätten."

7 Art. 16 des Testo unico bestimmt:

"Die für die öffentliche Sicherheit zuständigen Beamten und Bediensteten sind befugt, zu jedem Zeitpunkt die Räumlichkeiten, die für die Ausübung der mit den polizeilichen Genehmigungen gestatteten Tätigkeiten bestimmt sind, zu betreten und sich zu vergewissern, dass die im Gesetz, in Verordnungen und von den Behörden festgelegten Regelungen eingehalten werden."

8 Art. 120 des Testo unico sieht vor:

"Die in den vorstehenden Artikeln genannten Gewerbetreibenden und öffentlichen Geschäfte müssen in der durch Verordnung näher bestimmten Form ein Register über ihre täglichen Geschäftstätigkeiten führen und in den Geschäftsräumen sichtbar ein Verzeichnis der von ihnen erbrachten Geschäftsleistungen und der dafür jeweils erhobenen Preise anbringen.

Die Gewerbetreibenden dürfen keine anderen Geschäfte vornehmen als die in dem Verzeichnis angeführten und keine höheren Preise als die darin genannten verlangen ..."

9 Bestimmte Vorschriften des Testo unico werden durch das an alle Questoren des italienischen Staates gerichtete Rundschreiben Nr. 559/C 22103.12015 vom 2. Juli 1996 (im Folgenden: Rundschreiben) ergänzt und ausgelegt.

10 Laut dem Rundschreiben ist es erforderlich, objektive und einheitliche Parameter festzulegen, um zu vermeiden, dass die in einer Provinz angewandten Preise zu sehr voneinander abweichen.

11 Zu der Frage, inwieweit die Tätigkeit der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen mit sonstigen Tätigkeiten, die anderen Vorschriften unterliegen, vereinbar ist, heißt es in dem Rundschreiben, dass die Unternehmen der Forderungseinziehung "nicht als berechtigt [gelten], die Finanzgeschäfte vorzunehmen, die im Decreto legislativo Nr. 385/93 vom 1. September 1993 über die kodifizierte Fassung der Gesetze über das Bank- und Kreditwesen (GURI Nr. 230 vom 30. September 1993, Supplemento ordinario) [Testo unico delle leggi in materia bancaria e creditizia, im Folgenden: Gesetz über das Bank- und Kreditwesen] geregelt sind; diese sind ausschließlich den Finanzvermittlern, die im entsprechenden Verzeichnis des Schatzministeriums ausdrücklich eingetragen sind, vorbehalten".

Das vorgerichtliche Verfahren

12 Da die Kommission der Auffassung war, dass verschiedene Bestimmungen des Testo unico, so wie sie durch das Rundschreiben erläutert und ergänzt werden, mit den Art. 43 EG und 49 EG unvereinbar sind, sandte sie am 21. März 2002 ein Mahnschreiben an die Italienische Republik.

13 In ihrer Antwort bestritten die italienischen Behörden zwar, dass ein Verstoß gegen diese Artikel des EG-Vertrags vorliege, verwiesen aber darauf, dass eine Arbeitsgruppe mit einer genauen Überprüfung der Regelung zum Zweck ihrer Änderung beauftragt worden sei.

14 Auf ihr Ersuchen, ihr die Ergebnisse der Arbeitsgruppe mitzuteilen, erhielt die Kommission im Mai 2004 ein Schreiben, in dem die Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs zur Änderung der fraglichen Regelung angekündigt wurde.

15 Da der Kommission jedoch weder der Text des Entwurfs noch der Zeitplan für seine Verabschiedung mitgeteilt wurden, forderte sie die Italienische Republik in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 7. Juli 2004 auf, dieser Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach deren Zustellung nachzukommen. Da ihr die Situation weiterhin unbefriedigend erschien, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

16 Die Kommission erhebt mit ihrer Klage acht Rügen, die die Bedingungen und Verpflichtungen betreffen, welche die in Italien geltende Regelung für die Ausübung der Tätigkeit der außergerichtlichen Forderungseinziehung in diesem Mitgliedstaat vorsieht.

17 Es handelt sich um folgende Rügen:

- Unvereinbarkeit der Bedingung, wonach eine Genehmigung des Questore einzuholen ist, mit Art. 49 EG;

- Unvereinbarkeit der Begrenzung des Geltungsgebiets der Genehmigung mit den Art. 43 EG und 49 EG;

- Unvereinbarkeit der Verpflichtung, im Geltungsgebiet der Genehmigung über Räumlichkeiten zu verfügen, mit den Art. 43 EG und 49 EG;

- Unvereinbarkeit der Verpflichtung, für die Ausübung der Tätigkeit der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen in einer Provinz, für die der Genehmigungsinhaber keine Genehmigung besitzt, einem dort zu dieser Tätigkeit zugelassenen Vertreter eine Vollmacht zu erteilen, mit den Art. 43 EG und 49 EG;

- Unvereinbarkeit der Verpflichtung, die Leistungen, die den Kunden erbracht werden können, in den Räumlichkeiten durch einen Aushang bekannt zu geben, mit Art. 49 EG;

- Unvereinbarkeit der Befugnis des Questore, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit im Allgemeininteresse zusätzliche Regelungen festzulegen, mit den Art. 43 EG und 49 EG;

- Unvereinbarkeit der Einschränkung der freien Preisgestaltung mit den Art. 43 EG und 49 EG;

- Unvereinbarkeit des Verbots, auch Tätigkeiten auszuüben, die unter das Gesetz über das Bank- und Kreditwesen fallen, mit den Art. 43 EG und 49 EG.

Zur ersten Rüge: Unvereinbarkeit der Bedingung, wonach eine Genehmigung des Questore einzuholen ist, mit Art. 49 EG

Vorbringen der Parteien

18 Die Kommission macht geltend, dass die italienische Regelung, soweit sie die Ausübung der Tätigkeit der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen von dem Erhalt einer Genehmigung des Questore abhängig mache, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstelle. Diese Beschränkung sei mit Art. 49 EG nicht vereinbar, da sie für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Wirtschaftsteilnehmer gelte, ohne dass berücksichtigt werde, dass diese bereits die Verpflichtungen einzuhalten hätten, die die Vorschriften ihres Herkunftsstaats zum Schutz der öffentlichen Sicherheit vorsähen.

19 Die Italienische Republik hält dem zunächst entgegen, dass die Tätigkeit der außergerichtlichen Forderungseinziehung erhebliche Allgemeininteressen berühre. Dies rechtfertige es, dass Art. 115 des Testo unico für die Ausübung dieser Tätigkeit sowohl italienische Staatsangehörige als auch die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten einer Genehmigungspflicht unterwerfe. Eine solche Genehmigung werde vom Questore erteilt.

20 Die italienische Regierung verweist ferner darauf, dass die nationale Regelung für italienische Staatsangehörige und Angehörige anderer Mitgliedstaaten in gleicher Weise gelte und keine Bedingungen wie ein Wohnsitzerfordernis aufstelle, die zu einer mittelbaren Diskriminierung der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten gegenüber italienischen Staatsangehörigen führen könnten. Außerdem sähen weder Art. 115 des Testo unico noch das Rundschreiben auch nur stillschweigend vor, dass die rechtliche Lage, in der sich der Betroffene in seinem Herkunftsmitgliedstaat befinde, im Genehmigungsverfahren nicht berücksichtigt werde.

21 In der Praxis bestehe folgende Sachlage: Jedermann, der Tätigkeiten der außergerichtlichen Forderungseinziehung, öffentlicher Versteigerungen, der Öffentlichkeitsarbeit oder der Heiratsvermittlung ausüben wolle, müsse beim Questore nach Art. 115 des Testo unico einen Antrag auf Genehmigung stellen. Der Antrag sei auf einem im Internet verfügbaren Formular einzureichen, das dem Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2006 vorgelegt wurde; darin erkläre der Antragsteller im Wesentlichen, dass in seiner Person keiner der in Art. 11 des Testo unico aufgeführten Hinderungsgründe vorliege.

22 Nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 241/90 über neue verwaltungsrechtliche Vorschriften und das Recht auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen vom 7. August 1990 (Nuove norme in materia di procedimento amministrativo e di diritto di accesso ai documenti amministrativi, GURI vom 18. August 1990, Nr. 192, S. 7) werde diese Erklärung innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung geprüft. Ergebe sich für den Questore kein Anhaltspunkt dafür, dass die Erklärung unrichtig sei, werde die Genehmigung erteilt. Andernfalls würden die für notwendig gehaltenen Nachforschungen angestellt. Dafür wendeten sich die italienischen Behörden gegebenenfalls an die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Antragstellers. Die daraufhin von diesen übermittelten Informationen oder Schriftstücke fänden Berücksichtigung, ohne in irgendeiner Hinsicht überprüft oder angezweifelt zu werden.

Würdigung durch den Gerichtshof

23 Es ist zunächst festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Regelung, die die Erbringung von Dienstleistungen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 49 EG darstellt (vgl. u. a. Urteile vom 7. Oktober 2004, Kommission/Niederlande, C-189/03, Slg. 2004, I-9289, Randnr. 17, und vom 21. September 2006, Kommission/Österreich, C-168/04, Slg. 2006, I-9041, Randnr. 40).

24 Daraus folgt, dass Rechtsvorschriften wie die in der vorliegenden Rechtssache fraglichen grundsätzlich Art. 49 EG zuwiderlaufen und daher durch diesen Artikel untersagt werden, sofern sie nicht insbesondere durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.

25 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, geht eine nationale Regelung, die eine Berücksichtigung der Verpflichtungen ausschließt, denen der grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung bereits unterliegt, über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Zieles, eine strenge Kontrolle der in Frage stehenden Tätigkeiten zu gewährleisten, erforderlich ist (Urteil vom 29. April 2004, Kommission/Portugal, C-171/02, Slg. 2004, I-5645, Randnr. 60, und Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 18).

26 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Italienische Republik in der mündlichen Verhandlung genau erklärt hat, wie die Erteilung der Genehmigung nach Art. 115 des Testo unico in der Praxis gehandhabt wird. Diese oben in den Randnrn. 21 und 22 beschriebene Praxis beschränkt sich in Wirklichkeit darauf, dass es dem Betroffenen obliegt, auf einem im Internet verfügbaren Formblatt eine bloße Erklärung über seine "gute Führung" im Sinne von Art. 11 des Testo unico einzureichen, für deren Überprüfung der zuständigen Behörde eine Frist von 30 Tagen zur Verfügung steht.

27 Dass diese Praxis in der beschriebenen Weise besteht, ist von der Kommission in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt worden, und der Gerichtshof hat keinen Anhaltspunkt für Zweifel daran, dass diese Praxis tatsächlich geübt wird.

28 Da das fragliche Formblatt insbesondere im Internet verfügbar ist, lässt sich feststellen, dass das italienische Genehmigungssystem für die Tätigkeit der außergerichtlichen Forderungseinziehung einen hinreichend öffentlichen Charakter besitzt.

29 Das Erfordernis, eine Erklärung über die "gute Führung" im Sinne von Art. 11 des Testo unico beizubringen, bleibt weit hinter der Anforderung zurück, bei der zuständigen Behörde Unterlagen einzureichen. Da es dem Dienstleistungserbringer obliegt, zu erklären, dass er sich nicht in einer der in diesem Artikel genannten Situationen befindet, ohne dass dabei zwischen der Situation einer in Italien ansässigen Person und der einer in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Person unterschieden wird, kann nicht geltend gemacht werden, dass das Verfahren nicht die Einhaltung der Verpflichtungen berücksichtigte, denen der Dienstleistungserbringer nach den Vorschriften seines Herkunftsmitgliedstaats unterliegt.

30 Folglich kann nicht festgestellt werden, dass die italienische Praxis über das hinausgeht, was erforderlich ist, um das verfolgte Ziel zu erreichen, eine strenge Kontrolle der Tätigkeit der außergerichtlichen Forderungseinziehung zu gewährleisten. Diese Praxis entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

31 Demnach ist die Bedingung, wonach für die Ausübung der Tätigkeit der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen vorher eine Genehmigung einzuholen ist, so wie sie die italienische Regelung vorsieht und wie sie in der Praxis gehandhabt wird, durch Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt.

32 Die erste Rüge der Kommission ist daher unbegründet.

Zur sechsten Rüge: Unvereinbarkeit der dem Questore verliehenen Befugnis, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit im Allgemeininteresse zusätzliche Regelungen festzulegen, mit den Art. 43 EG und 49 EG

Vorbringen der Parteien

33 Die Kommission trägt vor, es verstoße gegen die Art. 43 EG und 49 EG, dass der Questore nach Art. 9 des Testo unico befugt sei, zusätzlich zu den gesetzlichen Vorschriften im Allgemeininteresse weitere, den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern im Voraus nicht bekannte Regelungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zu erlassen.

34 Zu diesen Regelungen, die in dem oben in Randnr. 21 genannten Formblatt in dem Abschnitt "Hinweise" erwähnt sind, weist die Italienische Republik darauf hin, dass die in Art. 9 des Testo unico genannten Vorschriften, da das Ermessen der Verwaltung durch Art. 11 des Testo unico klar begrenzt werde, nur randständig und rudimentär seien. Sie seien daher nicht geeignet, interessierte Beteiligte wirklich von einer Tätigkeit in Italien abzuschrecken. Angesichts der sich ändernden und unvorhersehbaren Umstände sei es zudem unvermeidlich, dass die Verwaltung in eine Situation gelangen könne, in der im Einzelfall besondere Abwägungen erforderlich würden. Es erschiene daher überzogen, zu verlangen, dass das Gesetz selbst strikt sämtliche Kriterien vorsehe, an die sich die Verwaltung zu halten habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

35 Es ist, wie die Italienische Republik geltend macht, unbestreitbar, dass die Behörde der öffentlichen Sicherheit von Fall zu Fall über ein gewisses Ermessen verfügen muss und dass sie dazu verpflichtet sein kann, den Inhabern einer polizeilichen Genehmigung Regelungen vorzuschreiben, ohne dass diese im Voraus bestimmbar sind.

36 Wie aus dem Wortlaut selbst von Art. 9 des Testo unico hervorgeht, muss jeder Inhaber einer polizeilichen Genehmigung die Regelungen einhalten, die die Behörde der öffentlichen Sicherheit ihm im allgemeinen Interesse vorschreibt.

37 Auch wenn in der Vorschrift nicht näher festgelegt wird, welchen Bedingungen der Einzelne bei der Ausübung einer Tätigkeit der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen in Italien unterworfen werden kann, hat die Kommission nicht dargetan, dass eine Lage der rechtlichen Ungewissheit bestünde, durch die der Zugang zu dem italienischen Markt der Dienstleistungen der außergerichtlichen Forderungseinziehung beeinträchtigt würde.

38 Die Kommission hat nämlich kein Beispiel für eine Ermessensausübung benannt, aufgrund dessen sich sagen ließe, dass die Niederlassung von Unternehmen, die die Tätigkeit der außergerichtlichen Forderungseinziehung in Italien ausüben wollen, oder die dortige Ausübung solcher Tätigkeiten durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat beschränkt würden.

39 Das Bestehen einer Beschränkung der Verkehrs- und Niederlassungsfreiheit kann aber nicht allein daraus hergeleitet werden, dass eine nationale Behörde über die Befugnis verfügt, den rechtlichen Rahmen, der eine wirtschaftliche Tätigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt regelt, dadurch zu ergänzen, dass sie diese Tätigkeit später zusätzlichen Bedingungen unterwirft.

40 Auch die sechste Rüge der Kommission ist daher nicht begründet.

Zu (einem Teil) der dritten und zur fünften Rüge: Unvereinbarkeit der Verpflichtungen, im Geltungsgebiet der Genehmigung über Räumlichkeiten zu verfügen und dort die den Kunden erbringbaren Leistungen durch Aushang bekannt zu geben, mit Art. 49 EG

Vorbringen der Parteien

41 Die Kommission macht geltend, dass die in Art. 115 Abs. 4 des Testo unico festgelegte Verpflichtung, im Geltungsgebiet der Genehmigung über Räumlichkeiten zu verfügen, der Anforderung gleichkomme, dass sich der Wirtschaftsteilnehmer dort niederlasse, was nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 49 EG in krasser Weise zuwiderlaufe. Daraus folge, dass auch die ergänzende Verpflichtung nach Art. 120 des Testo unico, in den Räumlichkeiten die den Kunden erbringbaren Leistungen durch Aushang bekannt zu geben, Art. 49 EG zuwiderlaufe.

42 Die Italienische Republik meint, dass die Verpflichtung zur Unterhaltung von Räumlichkeiten im Geltungsgebiet der Genehmigung durch das Erfordernis gerechtfertigt sei, der Behörde der öffentlichen Sicherheit im Allgemeininteresse zu Kontrollzwecken Zugang zu den Unterlagen der in Italien ausgeführten Geschäfte zu ermöglichen. Folglich sei auch die für alle öffentlichen Geschäftslokale mit genehmigungspflichtiger Tätigkeit geltende ergänzende Verpflichtung zum Aushang der angebotenen Leistungen mit dem durch den Vertrag gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr vereinbar.

Würdigung durch den Gerichtshof

43 Nach ständiger Rechtsprechung läuft das Erfordernis, dass der Dienstleistungserbringer seine Betriebsniederlassung in dem Mitgliedstaat haben muss, in dem die Dienstleistung erbracht wird, dem freien Dienstleistungsverkehr direkt zuwider, da es die Erbringung von Dienstleistungen in diesem Staat durch in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Dienstleistungserbringer unmöglich macht (Urteil vom 14. Dezember 2006, Kommission/Österreich, C-257/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21 und die dort zitierte Rechtsprechung). Die Italienische Republik bestreitet im Übrigen nicht, dass die Verpflichtung, im Geltungsgebiet der Genehmigung über Räumlichkeiten zu verfügen, eine grundsätzlich verbotene Beschränkung des in Art. 49 EG gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehrs darstellt.

44 Diese Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs kann durch das von der Italienischen Republik geltend gemachte Ziel nicht gerechtfertigt werden.

45 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können nämlich Maßnahmen, durch die der freie Dienstleistungsverkehr eingeschränkt wird, nur dann durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Kommission/Österreich, Randnr. 23 und die dort zitierte Rechtsprechung).

46 Die Kontrolle der Tätigkeit von Unternehmen der außergerichtlichen Forderungseinziehung und der Unterlagen ihrer in Italien vorgenommenen Geschäfte hängt aber keineswegs davon ab, dass es Räumlichkeiten gibt, über die diese Unternehmen in diesem Mitgliedstaat verfügen müssten. Ebenso können die von ihnen erbrachten Leistungen den Kunden durch weniger beschränkende Mittel als ihren Aushang in den zu u. a. diesem Zweck eingerichteten Räumlichkeiten kundgetan werden, so etwa durch ihre Veröffentlichung in einer örtlichen Zeitung oder durch geeignete Werbung.

47 Es ist daher festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen hat, dass sie Personen, die die Tätigkeit der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen ausüben wollen, der Verpflichtung unterwirft, in dem Geltungsgebiet der Genehmigung über Räumlichkeiten zu verfügen und darin die Leistungen, die den Kunden erbracht werden können, durch Aushang bekannt zu geben.

Zur zweiten und zur vierten Rüge, wonach die Begrenzung des Geltungsgebiets der Genehmigung einer Tätigkeit der außergerichtlichen Forderungseinziehung und die Verpflichtung, für die Ausübung dieser Tätigkeit in einer Provinz, für die der Wirtschaftsteilnehmer keine Genehmigung besitzt, einem dort zu dieser Tätigkeit zugelassenen Vertreter eine Vollmacht zu erteilen, mit den Art. 43 EG und 49 EG unvereinbar seien, und zur dritten Rüge, soweit mit ihr die Unvereinbarkeit der Verpflichtung, in jeder Provinz über Räumlichkeiten zu verfügen, mit Art. 43 EG geltend gemacht wird

Vorbringen der Parteien

48 Nach Auffassung der Kommission stellt es eine Beschränkung sowohl der Niederlassungsfreiheit als auch des freien Dienstleistungsverkehrs dar, dass die vom Questore erteilte Genehmigung nur in der Provinz gilt, für die er zuständig ist. Da das italienische Staatsgebiet in 103 Provinzen unterteilt sei, stelle die Zahl der einzuholenden Genehmigungen, um im gesamten Staatsgebiet die Tätigkeit der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen ausüben zu können, für einen Wirtschaftsteilnehmer eines anderen Mitgliedstaats ein nahezu unüberwindliches Hindernis dar.

49 Diese Beschränkung, die Konsequenzen sowohl hinsichtlich der Vertretung als auch der Räumlichkeiten habe, über die der Wirtschaftsteilnehmer in jeder Provinz verfügen müsse, sei nicht durch Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt, insbesondere nicht das einer wirksameren Kontrolle der in Frage stehenden Tätigkeit.

50 Diese Kontrolle könne nämlich ebenso auf nationaler Ebene organisiert werden, möglicherweise unter Durchführung bestimmter Kontrollen auch auf örtlicher Ebene, aber ohne dass es erforderlich sei, die Wirtschaftsteilnehmer in jeder Provinz, in der sie ihre Tätigkeit ausübten, zum Besitz einer Genehmigung zu verpflichten. Die Kontrolle könne zudem dadurch wirksam ausgeübt werden, dass die Behörden der öffentlichen Sicherheit der verschiedenen Provinzen, in denen die Wirtschaftsteilnehmer tätig sein wollten, untereinander Informationen austauschten.

51 Die italienische Regelung erscheine auch nicht geeignet, das verfolgte Ziel zu erreichen, da die Zahl der an allen erforderlichen Genehmigungen beteiligten Verwaltungsstellen und der für ein und denselben Wirtschaftsteilnehmer zu kontrollierenden Räumlichkeiten dem Zweck einer wirksamen Kontrolle abträglich sein könnte.

52 Die Italienische Republik widerspricht dieser Auffassung der Kommission. Ihrer besonderen Art nach hänge die in Frage stehende wirtschaftliche Tätigkeit nämlich mit den lokalen wirtschaftlichen Verhältnissen zusammen. Es sei daher unerlässlich, dass die örtliche Polizeibehörde vor der Erteilung einer Genehmigung die Lage in ihrem Zuständigkeitsgebiet abwäge. Hätten die Genehmigungen einen größeren räumlichen Geltungsbereich als das Gebiet der Provinz, für die sie beantragt würden, könnte diese Abwägung in einer anderen Provinz nicht erfolgen, obwohl dort möglicherweise eine andere Lage bestehe.

53 Da es zulässig sei, dass die fragliche Tätigkeit durch eine Behörde der öffentlichen Sicherheit kontrolliert werde, was die Kommission nicht bestreite, sei es weder deren Sache noch die des Gerichtshofs, die konkreten technischen Modalitäten festzulegen, nach denen diese Kontrolle durchzuführen sei.

54 Was die Zahl der an der Kontrolle beteiligten Stellen angehe, sei nicht ersichtlich, inwieweit sich dieser Faktor auf die Beurteilung auswirken könne, ob das Kontrollsystem zur Erreichung seines Zieles geeignet sei.

55 Daher sei das System der gebietsbezogenen Genehmigungen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und angesichts des verfolgten Zieles verhältnismäßig, auch wenn andere Systeme vorstellbar seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

56 Nach der in Frage stehenden Regelung darf ein Unternehmen die Tätigkeit der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen nur in der Provinz ausüben, für die ihm eine Genehmigung erteilt worden ist, es sei denn, es bevollmächtigt einen Vertreter, der zur Ausübung dieser Tätigkeit in einer anderen Provinz zugelassen ist. Außerdem kann ein Unternehmen eine Genehmigung zur Ausübung dieser Tätigkeit in anderen Provinzen nur erhalten, wenn es in jeder dieser Provinzen über Räumlichkeiten verfügt.

57 Auch wenn diese Bestimmungen für in einer italienischen Provinz ansässige Wirtschaftsteilnehmer, die ihre Tätigkeit auf andere Provinzen ausweiten wollen, in gleicher Weise gilt wie für Wirtschaftsteilnehmer mit Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten, die ihre Tätigkeit in mehreren italienischen Provinzen ausüben wollen, bilden sie doch für jeden nicht in Italien ansässigen Wirtschaftsteilnehmer für die Ausübung seiner Tätigkeit in Italien ein ernsthaftes Hindernis, das seinen Marktzugang beeinträchtigt.

58 Da nämlich mit diesen Bestimmungen von einem Wirtschaftsteilnehmer mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat, der seine Tätigkeit in mehreren italienischen Provinzen ausüben möchte, verlangt wird, dass er sich nicht auf eine einzige Niederlassung im italienischen Staatsgebiet beschränkt, sondern, sofern er nicht einen zugelassenen Vertreter bevollmächtigt, in jeder dieser Provinzen über Räumlichkeiten verfügt, versetzen sie ihn in eine ungünstige Lage im Verhältnis zu in Italien ansässigen italienischen Wirtschaftsteilnehmern, die bereits Räumlichkeiten in zumindest einer dieser Provinzen besitzen und normalerweise über größere Möglichkeiten als ausländische Wirtschaftsteilnehmer verfügen, um Kontakte mit in anderen Provinzen zu der fraglichen Tätigkeit zugelassenen Wirtschaftsteilnehmern herzustellen, um ihnen gegebenenfalls eine Vollmacht für ihre Vertretung zu erteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France, C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnrn. 12 und 13).

59 Zu den Gründen, die die Italienische Republik zur Rechtfertigung dieser Beschränkung der in den Art. 43 EG und 49 EG gewährleisteten Freiheiten anführt, ist festzustellen, dass weder die räumlich begrenzte Geltung der Genehmigung noch die Verpflichtung, in der Provinz, für die die Genehmigung erteilt worden ist, über Räumlichkeiten zu verfügen, von vornherein als ungeeignet angesehen werden können, um das mit ihnen verfolgte Ziel einer wirksamen Kontrolle der in Frage stehenden Tätigkeit zu erreichen.

60 Jedoch gehen diese Bestimmungen, wie die Kommission ausgeführt hat, über das hinaus, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist, da dieses auch mit weniger beschränkenden Mitteln erreicht werden kann.

61 Wie oben in Randnr. 27 festgestellt, sieht die italienische Regelung die Erteilung einer gebietsbezogenen Genehmigung auf der Grundlage einer Erklärung über die "gute Führung" im Sinne von Art. 11 des Testo unico vor. Wenn diese Erklärung von der zuständigen Behörde der Provinz, bei der sie eingereicht wurde, überprüft worden ist und diese Behörde dem Betroffenen eine Genehmigung erteilt hat, besteht für die erforderliche Vorlage der gleichen Erklärung bei den Behörden anderer Provinzen keine Berechtigung mehr.

62 Die von dem Questore einer Provinz erteilte Genehmigung sollte nämlich genügen, um die Tätigkeit der außergerichtlichen Forderungseinziehung im gesamten italienischen Staatsgebiet auszuüben, sofern die Erklärung, die zu der Erteilung der Genehmigung geführt hat, nicht unrichtig wird, was ihr Inhaber mitzuteilen verpflichtet ist.

63 Soweit die Italienische Republik geltend macht, dass die zuständigen Behörden einer Provinz eine in einer anderen Provinz erteilte Genehmigung deshalb nicht anerkennen könnten, weil die Genehmigungserteilung auch von der Abwägung der lokalen wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Questore jeder Provinz abhänge, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung jedes System einer vorherigen Genehmigung auf objektiven, nicht diskriminierenden und den Beteiligten im Voraus bekannten Kriterien beruhen muss (Urteile vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, C-463/00, Slg. 2003, I-4581, Randnr. 69 und die dort zitierte Rechtsprechung, und vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 116). Da eine solche Abwägung nicht auf objektiven und den betroffenen Unternehmen im Voraus bekannten Kriterien beruht, kann dieses Vorbringen es nicht rechtfertigen, dass der Questore einer Provinz die von dem Questore einer anderen Provinz erteilte Genehmigung nicht anerkennt.

64 Es ist daher festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 49 EG verstoßen hat, dass sie ein Unternehmen der außergerichtlichen Forderungseinziehung, das für die Ausübung dieser Tätigkeit die Genehmigung des Questore einer Provinz besitzt, dazu verpflichtet, in jeder anderen Provinz, in der es seine Tätigkeit ausüben möchte, eine neue Genehmigung einzuholen, sofern es nicht einem in dieser Provinz zugelassenen Vertreter eine Vollmacht erteilt.

65 Zu der Unternehmen der außergerichtlichen Forderungseinziehung obliegenden Verpflichtung, in jeder Provinz, in der sie ihre Tätigkeit ausüben wollen, über Räumlichkeiten zu verfügen, genügt der Hinweis, dass, wie oben in Randnr. 46 ausgeführt, die Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit und der Unterlagen über die ausgeführten Geschäfte keineswegs voraussetzt, dass diese Unternehmen in jeder Provinz über Räumlichkeiten verfügen müssen.

66 Die Italienische Republik hat daher auch dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen, dass sie die Unternehmen der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen verpflichtet, in jeder Provinz, in der sie ihre Tätigkeit ausüben wollen, über Räumlichkeiten zu verfügen.

Zur siebten Rüge: Unvereinbarkeit der Einschränkung der freien Preisgestaltung mit den Art. 43 EG und 49 EG

Vorbringen der Parteien

67 Die Kommission trägt vor, dass die Vorschriften des an die Questoren gerichteten Rundschreibens, wonach die Festsetzung von objektiven und einheitlichen Parametern erforderlich sei, um zu vermeiden, dass die in ein und derselben Provinz erhobenen Gebühren zu sehr voneinander abwichen, der Transparenz und Vorhersehbarkeit ermangelten. Es handele sich hierbei um eine Beschränkung der in den Art. 43 EG und 49 EG gewährleisteten Freiheiten, die ausländische Wirtschaftsteilnehmer stärker belaste als italienische Wirtschaftsteilnehmer.

68 Diese Vorschriften dienten auch keinem Ziel des Schutzes der öffentlichen Sicherheit. Insoweit sei daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Rechtfertigungsgründe, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen könne, mit einer Analyse der Zweckmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit der fraglichen beschränkenden Maßnahme verbunden sein müssten. Dazu habe die Italienische Republik aber nichts Überzeugendes vorgetragen.

69 Die Italienische Republik hält dem entgegen, dass den beteiligten Wirtschaftsteilnehmern die Freiheit der Preisgestaltung nicht genommen werde, weil das Rundschreiben nur eine an die Questoren gerichtete Empfehlung enthalte, mit der sie ersucht worden seien, diesen Wirtschaftsteilnehmern Preislisten mitzuteilen, die auf objektiven Gesichtspunkten wie den Kosten der fraglichen Dienstleistung oder dem Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage beruhten. Mit diesen Angaben solle verhindert werden, dass sich hinsichtlich dieser Dienstleistungen ein unkontrollierter Preiswettbewerb entwickele, der Störungen der öffentlichen Ordnung in diesem Wirtschaftssektor hervorrufen könnte.

Würdigung durch den Gerichtshof

70 Was Art. 49 EG anbelangt, so steht diese Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung der Anwendung jeder nationalen Regelung entgegen, die die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. Urteil vom 8. September 2005, Mobistar und Belgacom Mobile, C-544/03 und C-545/03, Slg. 2005, I-7723, Randnr. 30 und die dort zitierte Rechtsprechung).

71 So hat der Gerichtshof zu verbindlichen Mindestpreisen bereits entschieden, dass eine Regelung, die es verbietet, im Wege einer Vereinbarung von den durch eine Rechtsanwaltsgebührenordnung festgelegten Mindesthonoraren für Leistungen abzuweichen, die zum einen Gerichtsbezug aufweisen und zum anderen Rechtsanwälten vorbehalten sind, eine Beschränkung des in Art. 49 EG vorgesehenen freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (Urteil vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 70).

72 Ein derartiges Verbot nimmt nämlich Wirtschaftsteilnehmern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, die Möglichkeit, durch das Angebot von Preisen, die unter den verbindlich festgesetzten liegen, den Wirtschaftsteilnehmern wirksamere Konkurrenz zu machen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits dauerhaft ansässig sind und denen es daher leichter als im Ausland ansässigen Wirtschaftsteilnehmern fällt, sich einen Kundenstamm aufzubauen (vgl. in diesem Sinne Urteil Cipolla u. a., Randnr. 59, und entsprechend Urteil CaixaBank France, Randnr. 13).

73 Außerdem beschränkt ein solches Verbot die Auswahl der Empfänger der in Frage stehenden Dienstleistungen in dem betreffenden Mitgliedstaat, denn diese können nicht die Dienste von ausländischen Wirtschaftsteilnehmern in Anspruch nehmen, die in diesem Mitgliedstaat ihre Leistungen zu einem geringeren Preis anböten als den verbindlich festgesetzten Mindestpreisen (vgl. in diesem Sinne Urteil Cipolla u. a., Randnr. 60).

74 Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich das Verbot, das im Urteil Cipolla u. a. als Beschränkung von Art. 49 EG eingestuft wurde, aus einer geltenden Regelung ergab, die genau und absolut jede Abweichung von einem vorgeschriebenen Tarif im Wege einer Vereinbarung untersagte, während in der vorliegenden Rechtssache nur ein in einem Rundschreiben an die Questoren enthaltener Hinweis in Frage steht, der von der Italienischen Republik als "Empfehlung" bezeichnet worden ist und mit dem nur dazu aufgefordert wird, bestimmte "objektive und einheitliche Parameter" festzusetzen.

75 Es ist ferner, worauf die Kommission in ihrer Klageschrift selbst hinweist, festzustellen, dass die italienischen Behörden keine Erläuterungen zu den Maßnahmen gegeben haben, die auf der Grundlage dieses Hinweises in dem Rundschreiben von 1996 erlassen wurden. Es ist daher nicht gewiss, dass es Preislisten für die Unternehmen der außergerichtlichen Forderungseinziehung überhaupt gibt.

76 Demnach hat die Kommission das Bestehen einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 49 EG nicht dargetan.

77 Gleiches gilt, soweit mit der vorliegenden Rüge geltend gemacht wird, dass die Einschränkung der freien Preisgestaltung mit Art. 43 EG unvereinbar sei.

78 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die siebte Rüge der Kommission insgesamt nicht begründet ist.

Zur achten Rüge: Unvereinbarkeit des Verbots, auch Tätigkeiten auszuüben, die unter das Gesetz über das Bank- und Kreditwesen fallen, mit den Art. 43 EG und 49 EG

Vorbringen der Parteien

79 Die Kommission meint, dass die in dem Rundschreiben vorgesehene Unvereinbarkeit der Tätigkeit der außergerichtlichen Forderungseinziehung mit anderen Tätigkeiten zulasten der Wirtschaftsteilnehmer des Bank- und Kreditsektors anderer Mitgliedstaaten einem den Art. 43 EG und 49 EG zuwiderlaufenden Verbot gleichkomme, diese Tätigkeit der Forderungseinziehung in Italien auszuüben.

80 Die streitige Bestimmung verstoße selbst dann gegen die Art. 43 EG und 49 EG, falls die italienischen Behörden das Rundschreiben anders auslegten, weil es völlig mehrdeutig formuliert sei. Die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer könnten nämlich nicht klar und eindeutig beurteilen, ob sie die Tätigkeit der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen in Italien ausüben dürften oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs genüge dies für die Feststellung eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht.

81 Die Italienische Republik weist dieses Vorbringen zurück. Das Rundschreiben bringe nur in Erinnerung, dass die Tätigkeit der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen nicht zu den Tätigkeiten des Sammelns von Spareinlagen und der Kreditvergabe gehöre, die unter das Gesetz über das Bank- und Kreditwesen fielen, und dass daher die Genehmigung dieser Tätigkeit nicht zugleich als Genehmigung für die Ausübung der letztgenannten Tätigkeiten angesehen werden könne.

82 Selbst wenn in dem Rundschreiben der Begriff "Unvereinbarkeit" unsachgemäß verwendet werden sollte, gäbe es keinen vernünftigen Zweifel daran, dass eine zu beiden Tätigkeitsarten zugelassene Person diese gleichzeitig ausüben dürfe.

Würdigung durch den Gerichtshof

83 Es ist zum einen festzustellen, dass das Rundschreiben die Befugnisse der Unternehmen der außergerichtlichen Forderungseinziehung im Hinblick auf Finanzgeschäfte betrifft, die unter das Gesetz über das Bank- und Kreditwesen fallen, und nicht das Verbot für Wirtschaftsteilnehmer des Bank- und Kreditwesens, in Italien Tätigkeiten der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen auszuüben.

84 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass mit dem oben in Randnr. 11 wiedergegebenen Wortlaut des Rundschreibens, wie die Italienische Republik vorträgt, lediglich bestätigt wird, dass die Genehmigung der Tätigkeit der außergerichtlichen Forderungseinziehung nicht automatisch die Genehmigung einschließt, Tätigkeiten auszuüben, die durch das Gesetz über das Bank- und Kreditwesen geregelt werden.

85 Da somit das Rundschreiben hinsichtlich der Ausübung einer Tätigkeit der außergerichtlichen Forderungseinziehung im Verhältnis zu Tätigkeiten, die unter das Gesetz über das Bank- und Kreditwesen fallen, keine Rechtsunsicherheit bewirkt, wird die durch Art. 49 EG gewährleistete Freiheit für ausländische Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf die Tätigkeit der außergerichtlichen Forderungseinziehung in Italien insoweit nicht beschränkt.

86 Die achte Rüge der Kommission ist daher nicht begründet.

87 Nach alledem ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch, dass sie im Rahmen des Testo unico vorsieht, dass jedes Unternehmen, das die Tätigkeit der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen ausübt,

- auch wenn es eine von dem Questore einer Provinz erteilte Genehmigung besitzt, in jeder anderen Provinz, in der es seine Tätigkeit ausüben möchte, eine neue Genehmigung einholen muss, sofern es nicht einem in dieser Provinz zugelassenen Vertreter eine Vollmacht erteilt, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 49 EG verstoßen hat;

- im Geltungsgebiet der Genehmigung über Räumlichkeiten verfügen und in diesen die Leistungen, die den Kunden erbracht werden können, durch Aushang bekannt geben muss, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen hat;

- in jeder Provinz, in der es seine Tätigkeit ausüben möchte, über Räumlichkeiten verfügen muss, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen hat.

88 Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

89 Nach Art. 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

90 Da im vorliegenden Fall die Kommission und die Italienische Republik teils obsiegt haben und teils unterlegen sind, sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie im Rahmen der kodifizierten Fassung der Gesetze über die öffentliche Sicherheit (Testo unico delle leggi di pubblica sicurezza), die durch das Königliche Dekret Nr. 773 vom 18. Juni 1931 genehmigt wurde, vorsieht, dass jedes Unternehmen, das die Tätigkeit der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen ausübt,

- auch wenn es eine von dem Questore einer Provinz erteilte Genehmigung besitzt, in jeder anderen Provinz, in der es seine Tätigkeit ausüben möchte, eine neue Genehmigung einholen muss, sofern es nicht einem in dieser Provinz zugelassenen Vertreter eine Vollmacht erteilt, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 49 EG verstoßen;

- im Geltungsgebiet der Genehmigung über Räumlichkeiten verfügen und in diesen die Leistungen, die den Kunden erbracht werden können, durch Aushang bekannt geben muss, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen;

- in jeder Provinz, in der es seine Tätigkeit ausüben möchte, über Räumlichkeiten verfügen muss, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Italienische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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