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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.11.1992
Aktenzeichen: C-134/91
Rechtsgebiete: Zweite Richtlinie 77/91/EWG, Entscheidung 88/167/EWG


Vorschriften:

Zweite Richtlinie 77/91/EWG Art. 25 Abs. 1
Zweite Richtlinie 77/91/EWG Art. 41 Abs. 1
Entscheidung 88/167/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der einzelne kann sich vor den staatlichen Gerichten den öffentlichen Stellen gegenüber auf Artikel 25 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (77/91), berufen.

Artikel 25 ist in Verbindung mit Artikel 41 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie dahin auszulegen, daß er einer nationalen Regelung entgegensteht, die zur Sicherung des Fortbestands und der Fortsetzung des Betriebs von Unternehmen, die wirtschaftlich und gesellschaftlich für das Gemeinwesen besonders wichtig sind und die sich wegen ihrer Überschuldung in einer aussergewöhnlichen Lage befinden, vorsieht, daß durch eine Handlung der Geschäftsführung die Erhöhung des Grundkapitals der Unternehmen beschlossen werden kann, dabei jedoch das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre bei der Ausgabe der neuen Aktien unberührt lässt.

2. Das der Kommission durch Artikel 93 EWG-Vertrag auf dem Gebiet der öffentlichen Beihilfen eingeräumte Ermessen erlaubt es ihr nicht, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, von anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts als denen, die sich auf die Anwendung des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag beziehen, abzuweichen. Daher kann eine auf der Grundlage des Artikels 93 ergangene Entscheidung der Kommission nicht dahin ausgelegt werden, daß sie den Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, ermächtigt habe, eine gegen die Zweite Gesellschaftsrechtsrichtlinie (77/91) verstossende nationale Bestimmung auch nur vorläufig aufrechtzuerhalten.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 12. NOVEMBER 1992. - KERAFINA - KERAMISCHE - UND FINANZ HOLDING AG UND VIOKTIMATIKI AEVE AE GEGEN REPUBLIK GRIECHENLAND UND ORGANISMOS OIKONOMIKIS ANASYGKROTISSIS EPICHEIRISSEON AE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: EFETEIO ATHINON - GRIECHENLAND. - GESELLSCHAFTSRECHT - RICHTLINIE - UNMITTELBARE WIRKUNG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-134/91 UND C-135/91.

Entscheidungsgründe:

1 Das Efeteio Athen hat mit Urteilen vom 31. Januar 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Mai 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 1977, L 26, S. 1; im folgenden: Zweite Richtlinie), sowie nach der Auslegung der Entscheidung 88/167/EWG der Kommission vom 7. Oktober 1987 betreffend das Gesetz Nr. 1386/1983 über Industriebeihilfen der griechischen Regierung (ABl. 1988, L 76, S. 18) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen bestimmten Aktionären der Kerafina AVETE (im folgenden: Kerafina) einerseits und der Griechischen Republik und der Organismos Oikonomikis Anasygkrotisis Epicheiriseon Ä (Anstalt für Unternehmensneuordnung; im folgenden: OÄ) andererseits. In diesem Rechtsstreit geht es um die Erhöhungen des Grundkapitals von Kerafina, die nach der im griechischen Gesetz Nr. 1386 vom 5. August 1983 (Amtsblatt der Griechischen Republik A, 107, vom 8. 8. 1983, S. 14) vorgesehenen Regelung durchgeführt wurden, der Kerafina durch Entscheidung des griechischen Wirtschaftsministers (Ministerialverfügung Nr. 271, Amtsblatt der Griechischen Republik B, 113, vom 4. 3. 1985) unterstellt wurde.

3 Der OÄ ist eine durch das Gesetz Nr. 1386/1983 geschaffene Einrichtung der Staatswirtschaft. Er hat die Form einer Aktiengesellschaft und wird im öffentlichen Interesse unter staatlicher Aufsicht tätig. Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes besteht der Zweck des OÄ darin, durch die finanzielle Sanierung von Unternehmen, die Einfuhr und die Anwendung von ausländischem Know-how, die Entwicklung von einheimischem Know-how sowie die Gründung und den Betrieb von verstaatlichten oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Landes beizutragen.

4 In Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 1386/1983 werden die Befugnisse aufgezählt, die dem OÄ zur Erreichung dieser Ziele eingeräumt werden. So kann er die Verwaltung und die laufende Geschäftsführung von Unternehmen, die gerade saniert werden oder verstaatlicht sind, übernehmen, sich am Kapital von Unternehmen beteiligen, Darlehen gewähren und bestimmte Anleihen begeben oder aufnehmen, Schuldverschreibungen erwerben sowie Aktien übertragen, insbesondere an Arbeitnehmer oder ihre Interessenvertretungen, an Gebietskörperschaften oder an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, an gemeinnützige Einrichtungen, soziale Körperschaften oder an Privatpersonen.

5 Nach Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 1386/1983 kann der Wirtschaftsminister beschließen, Unternehmen, die sich in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befinden, der Regelung des Gesetzes zu unterstellen.

6 Nach Artikel 7 des Gesetzes Nr. 1386/1983 kann der zuständige Minister beschließen, dem OÄ die Geschäftsführung des der Regelung dieses Gesetzes unterstellten Unternehmens zu übertragen, dessen Schulden so zu regeln, daß seine Lebensfähigkeit gesichert ist, oder seine Abwicklung vorzunehmen.

7 Artikel 8 des Gesetzes Nr. 1386/1983 enthält die Bestimmungen über die Übertragung der Geschäftsführung des Unternehmens auf den OÄ. Artikel 8 Absatz 1 in der Fassung des Gesetzes Nr. 1472/1984 (Amtsblatt der Griechischen Republik A, 112, vom 6. 8. 1984, S. 1273) legt die Übertragungsmodalitäten fest und regelt die Beziehungen zwischen den mit der Geschäftsführung betrauten Personen, die vom OÄ und von den Organen des Unternehmens benannt werden. So ist vorgesehen, daß mit der Veröffentlichung der ministeriellen Entscheidung, das Unternehmen der Regelung des Gesetzes zu unterstellen, die Befugnisse der Geschäftsführungsorgane des Unternehmens enden und daß die Hauptversammlung zwar fortbesteht, aber die vom OÄ benannten Mitglieder der Geschäftsführung nicht abberufen kann.

8 Nach Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes Nr. 1386/1983 kann der OÄ während seiner zeitweiligen Geschäftsführung der betreffenden Gesellschaft abweichend von den geltenden Bestimmungen über die Aktiengesellschaften beschließen, das Grundkapital dieser Gesellschaft zu erhöhen. Die Kapitalerhöhung muß vom zuständigen Minister genehmigt werden. Die bisherigen Aktionäre behalten ihr Bezugsrecht, das sie innerhalb einer in der ministeriellen Genehmigungsentscheidung festgesetzten Frist ausüben können.

9 Das Gesetz Nr. 1386/1983 war Gegenstand eines von der Kommission nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag eingeleiteten Verfahrens, das durch die genannte Entscheidung 88/167 der Kommission abgeschlossen wurde. In dieser Entscheidung erklärte die Kommission, sie erhebe keine Einwendungen gegen die Durchführung des genannten Gesetzes, sofern die griechische Regierung u. a. bis zum 31. Dezember 1987 die Bestimmungen über die Erhöhung des Grundkapitals ändere, um sie mit den Artikeln 25 und 26 sowie 29 und 30 der Zweiten Richtlinie in Einklang zu bringen.

10 Kerafina wurde durch die vorgenannte Entscheidung Nr. 271 des Wirtschaftsministers den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1386/1983 unterstellt. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes übernahm der OÄ die Geschäftsführung der Gesellschaft. Im Rahmen seiner zeitweiligen Geschäftsführung beschloß der OÄ, das Grundkapital von Kerafina nach Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes zu erhöhen. So wurde das Grundkapital erst um 200 000 000 DR und danach um 486 222 000 DR erhöht. Diese beiden ° vom Minister für Industrie, Forschung und Technologie genehmigten ° Kapitalerhöhungen, aufgrund deren der OÄ Hauptaktionär von Kerafina wurde, sind Gegenstand der Ausgangsverfahren.

11 Die bisherigen Aktionäre von Kerafina waren der Auffassung, daß die vom OÄ beschlossenen Kapitalerhöhungen gegen Artikel 25 der Zweiten Richtlinie verstießen, und erhoben im November 1988 Klage vor dem Polymeles Protodikeio Athen. Dieses Gericht wies ihre Klagen ab. Daraufhin legten die bisherigen Aktionäre gegen die Urteile des Polymeles Protodikeio Athen Berufung beim Efeteio Athen ein. Dieses Gericht vertrat die Ansicht, in den fraglichen Rechtssachen würden Fragen nach der Auslegung der Zweiten Richtlinie aufgeworfen, und hat dem Gerichtshof daher folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist Artikel 25 in Verbindung mit Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 der Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 frei von Voraussetzungen, die der Beurteilung durch die Mitgliedstaaten unterliegen, und hinreichend genau, so daß sich der einzelne mit dem Vorbringen, daß eine Regelung in einer Gesetzesbestimmung mit diesen Vorschriften unvereinbar sei, vor den nationalen Gerichten gegenüber der Verwaltung auf sie berufen kann?

2) Ist Artikel 25 der genannten Richtlinie dahin auszulegen, daß in seinen Anwendungsbereich eine Gesetzesbestimmung fällt, die zwar keine grundlegende rechtliche Regelung der mit der Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft zusammenhängenden Fragen enthält, die aber, um der aussergewöhnlichen Lage zu begegnen, in die wirtschaftlich und gesellschaftlich für das Gemeinwesen besonders wichtige Unternehmen wegen ihrer Überschuldung geraten sind, zur Sicherung des Fortbestands und der Fortsetzung des Betriebs dieser Unternehmen vorsieht, daß die Erhöhung des Grundkapitals jedenfalls unbeschadet des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre bei der Unterbringung der neuen Aktien durch eine Handlung der Geschäftsführung beschlossen werden kann? Bejahendenfalls: Inwieweit ist eine solche Gesetzesbestimmung mit Artikel 25 in Verbindung mit Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie vereinbar?

3) Wird durch die Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 1987, in der diese erklärt hat, daß sie unter den in ihrer Entscheidung aufgeführten Voraussetzungen, darunter derjenigen, daß die griechische Regierung bis zum 31. Dezember 1987 die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1386/1983 ändert, um sie mit den Artikeln 25 und 26 sowie 29 und 30 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG in Einklang zu bringen, gegen die Durchführung des genannten Gesetzes keine Einwände erhebt, zugunsten der Griechischen Republik bis zum Ablauf der genannten Frist (31. Dezember 1987) eine Abweichung von der Anwendung dieser Richtlinie eingeführt?

12 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts der Ausgangsverfahren und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zu den ersten beiden Fragen

13 Zunächst ist festzustellen, daß mit den ersten beiden Vorlagefragen Probleme aufgeworfen werden, zu denen sich der Gerichtshof bereits zweimal geäussert hat, nämlich in den Urteilen vom 30. Mai 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-19/90 und C-20/90 (Karella und Karellas, Slg. 1991, I-2691) und vom 24. März 1992 in der Rechtssache C-381/89 (Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias, Slg. 1992, I-2111).

14 Die in den vorliegenden Rechtssachen eingereichten Erklärungen entsprechen weitgehend denen, die in den vorangegangenen Verfahren abgegeben worden waren. Sie enthalten zusätzlich eine Stellungnahme zu den genannten Urteilen. So halten der OÄ und die griechische Regierung die Antworten des Gerichtshofes auf die in diesen Rechtssachen gestellten Vorlagefragen für falsch, da der Gerichtshof nicht alle für eine angemessene Antwort erforderlichen Umstände berücksichtigt habe.

15 Der Gerichtshof habe nämlich beim Erlaß dieser Urteile weder die Umstände, unter denen die Griechische Republik die Zweite Richtlinie in nationales Recht umgesetzt habe, noch den genauen Charakter des Gesetzes Nr. 1386/1983 berücksichtigt, das zum Konkurs- und Zwangsvollstreckungsrecht gehöre. Zu diesem Punkt meint der OÄ, die Gemeinschaft sei für ein Tätigwerden auf diesem Rechtsgebiet nicht zuständig. Nach Ansicht des OÄ hat der Gerichtshof auch nicht die Tatsachen berücksichtigt, die bewiesen, daß die Erhöhung des Grundkapitals der der Regelung des Gesetzes Nr. 1386/1983 unterstellten Gesellschaften notwendig gewesen sei.

16 In diesem Zusammenhang sind zunächst einige Grundsätze in Erinnerung zu rufen, die für das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag gelten. Erstens ist nur das nationale Gericht berechtigt, zu bestimmen, welche Fragen dem Gerichtshof vorzulegen sind, und die Parteien können die Fragen inhaltlich nicht ändern (siehe in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 1965 in der Rechtssache 44/65, Hessische Knappschaft, Slg. 1965, 1267). Zweitens ermächtigt Artikel 177 den Gerichtshof weder, das Gemeinschaftsrecht auf einen bestimmten Fall anzuwenden, noch, über die Gültigkeit einer Maßnahme des nationalen Rechts im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht zu entscheiden, wie er es im Verfahren nach Artikel 169 tun könnte (siehe in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64, Costa, Slg. 1964, 1251).

17 Sodann ist festzustellen, daß die in den vorliegenden Rechtssachen eingereichten Erklärungen keine neuen Beurteilungskriterien enthalten, die den Gerichtshof veranlassen könnten, auf die ersten beiden Vorlagefragen andere Antworten zu geben, als sie in den genannten Urteilen vom 30. Mai 1991 und 24. März 1992 auf gleichlautende Vorlagefragen formuliert worden sind.

18 Unter diesen Umständen genügt es, auf die Begründung dieser beiden Urteile und insbesondere auf den Tenor des Urteils vom 30. Mai 1991 zu verweisen, wonach

° sich der einzelne vor den staatlichen Gerichten den öffentlichen Stellen gegenüber auf Artikel 25 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie berufen kann und

° Artikel 25 in Verbindung mit Artikel 41 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie dahin auszulegen ist, daß er einer nationalen Regelung entgegensteht, die zur Sicherung des Fortbestands und der Fortsetzung des Betriebs von Unternehmen, die wirtschaftlich und gesellschaftlich für das Gemeinwesen besonders wichtig sind und die sich wegen ihrer Überschuldung in einer aussergewöhnlichen Lage befinden, vorsieht, daß durch eine Handlung der Geschäftsführung die Erhöhung des Grundkapitals der Unternehmen beschlossen werden kann, dabei jedoch das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre bei der Ausgabe der neuen Aktien unberührt lässt.

Zur dritten Frage

19 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob es der Griechischen Republik nach der Entscheidung 88/167 der Kommission erlaubt war, die gegen die Zweite Richtlinie verstossenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1386/1983 bis zum 31. Dezember 1987 aufrechtzuerhalten.

20 Hierzu ist in Übereinstimmung mit dem Generalanwalt (Nr. 4 seiner Schlussanträge) festzustellen, daß das der Kommission durch Artikel 93 EWG-Vertrag auf dem Gebiet der öffentlichen Beihilfen eingeräumte Ermessen es ihr nicht erlaubt, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, von anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts als denen, die sich auf die Anwendung des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag beziehen, abzuweichen.

21 Zudem geht bereits aus dem Wortlaut der Entscheidung 88/167 hervor, daß die Kommission keineswegs die Absicht hatte, die griechischen Behörden zu ermächtigen, von der Anwendung der Zweiten Richtlinie abzuweichen. Indem sie nämlich festgestellt hat, daß die mit dieser Richtlinie nicht zu vereinbarenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1386/1983 bis zum 31. Dezember 1987 zu ändern waren, hat sie die griechische Regierung ausdrücklich aufgefordert, diesen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abzustellen.

22 Daher ist auf die dritte Frage des Efeteio Athen zu antworten, daß die Entscheidung 88/167 die Griechische Republik nicht ermächtigt hat, die gegen die Zweite Richtlinie verstossenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1386/1983 bis zum 31. Dezember 1987 aufrechtzuerhalten.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Die Auslagen der griechischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Efeteio Athen mit Urteilen vom 31. Januar 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Der einzelne kann sich vor den staatlichen Gerichten den öffentlichen Stellen gegenüber auf Artikel 25 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, berufen.

2) Artikel 25 in Verbindung mit Artikel 41 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie ist dahin auszulegen, daß er einer nationalen Regelung entgegensteht, die zur Sicherung des Fortbestands und der Fortsetzung des Betriebs von Unternehmen, die wirtschaftlich und gesellschaftlich für das Gemeinwesen besonders wichtig sind und die sich wegen ihrer Überschuldung in einer aussergewöhnlichen Lage befinden, vorsieht, daß durch eine Handlung der Geschäftsführung die Erhöhung des Grundkapitals der Unternehmen beschlossen werden kann, dabei jedoch das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre bei der Ausgabe der neuen Aktien unberührt lässt.

3) Die Entscheidung 88/167/EWG der Kommission vom 7. Oktober 1987 betreffend das Gesetz 1386/1983 über Industriebeihilfen der griechischen Regierung ermächtigt die Griechische Republik nicht, die gegen die Zweite Richtlinie verstossenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1386/1983 bis zum 31. Dezember 1987 aufrechtzuerhalten.

Ende der Entscheidung

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