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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.06.2005
Aktenzeichen: C-135/04
Rechtsgebiete: RiLi 79/409 EWG


Vorschriften:

RiLi 79/409 EWG Art. 7 Abs. 4
RiLi 79/409 EWG Art. 9 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 9. Juni 2005. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. - Erhaltung der Tiere - Wild lebende Vogelarten - Jagdzeiten - Jagd auf Ringeltauben während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen in der Provinz Guipúzcoa. - Rechtssache C-135/04.

Parteien:

In der Rechtssache C135/04

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 12. März 2004,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch G. Valero Jordana und M. van Beek als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien , vertreten durch N. Díaz Abad und M. Muñoz Pérez als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta und der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), R. Schintgen und G. Arestis,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. April 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es in der Provinz Guipúzcoa die Jagd auf Ringeltauben a contrapasa [während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen] erlaubt hat.

Rechtlicher Rahmen

Die Richtlinie

2. Artikel 7 der Richtlinie bestimmt:

(1) Die in Anhang II aufgeführten Arten dürfen aufgrund ihrer Populationsgröße, ihrer geografischen Verbreitung und ihrer Vermehrungsfähigkeit in der gesamten Gemeinschaft im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bejagt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Jagd auf diese Vogelarten die Anstrengungen, die in ihrem Verbreitungsgebiet zu ihrer Erhaltung unternommen werden, nicht zunichte macht.

...

(4) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass bei der Jagdausübung - gegebenenfalls unter Einschluss der Falknerei -, wie sie sich aus der Anwendung der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften ergibt, die Grundsätze für eine vernünftige Nutzung und eine ökologisch ausgewogene Regulierung der Bestände der betreffenden Vogelarten, insbesondere der Zugvogelarten, eingehalten werden und dass diese Jagdausübung hinsichtlich der Bestände dieser Arten mit den Bestimmungen aufgrund von Artikel 2 vereinbar ist. Sie sorgen insbesondere dafür, dass die Arten, auf die die Jagdvorschriften Anwendung finden, nicht während der Nistzeit oder während der einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit bejagt werden. Wenn es sich um Zugvögel handelt, sorgen sie insbesondere dafür, dass die Arten, für die die einzelstaatlichen Jagdvorschriften gelten, nicht während der Brut- und Aufzuchtzeit oder während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen bejagt werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zweckdienlichen Angaben über die praktische Anwendung der Jagdgesetzgebung.

3. Die Ringeltaube ist in Anhang II der Richtlinie erwähnt.

4. In Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie heißt es:

Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5, 6, 7 und 8 abweichen:

...

c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

Das nationale Recht

5. Nach der achten Zusatzbestimmung zum Gesetz 40/97 vom 5. November 1997 zur Änderung des Gesetzes 4/89 vom 27. März 1989 über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Pflanzen und Tiere (BOE vom 6. November 1997) kann, wenn keine andere zufrieden stellende Lösung möglich ist, die zuständige Behörde, soweit es um Zugvögel geht, die nicht vom Aussterben bedroht sind, das während der Brut- und Aufzuchtzeit sowie während des Rückzugs zu ihren Nistplätzen bestehende Jagdverbot aufheben, um an traditionellen Plätzen unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter bejagter Arten in geringen Mengen und innerhalb der Grenzen zu ermöglichen, die erforderlich sind, um die Erhaltung der Arten sicherzustellen.

6. Die Abteilung für Landwirtschaft und Umwelt der Diputación Foral Guipúzcoa gibt jährlich einen Erlass heraus, in dem für die entsprechende Saison die Jagd auf Ringeltauben während des Rückzugs zu den Nistplätzen (Jagd a contrapasa) in einem Zeitraum erlaubt wird, der normalerweise vom 15. Februar bis 25. März dauert.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

7. Im Februar 1998 erhielt die Kommission eine Beschwerde über die Erlaubnis der Jagd auf Ringeltauben nach der Jagdmethode a contrapasa in der Provinz Guipúzcoa.

8. Am 30. Juni 1998 erklärten die spanischen Behörden, die dazu mit Schreiben vom 23. März 1998 befragt worden waren, dass diese Jagdmethode gerechtfertigt sei wegen

- der Nachfrage und des sozialen Drucks in Anbetracht des traditionellen Charakters der Jagd a contrapasa;

- der ganz geringen oder nicht vorhandenen Auswirkungen dieser Jagd auf die Erhaltung der Art;

- der strengen Bedingungen, an die der Erlass der Diputación Foral Guipúzcoa die Jagd auf Ringeltauben knüpfe;

- des Fehlens einer anderen zufrieden stellenden Lösung, die als Ersatz dafür dienen könne, unter bestimmten Bedingungen den Fang, die Haltung oder eine andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu erlauben.

9. Da die Kommission der Auffassung war, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es in der Provinz Guipúzcoa die Jagd auf Ringeltauben a contrapasa erlaubt habe, gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie verstoßen habe, richtete sie am 30. April 1999 ein Mahnschreiben an die spanische Regierung.

10. Mit Schreiben vom 23. Juli 1999 machte die spanische Regierung geltend, 1998 hätten 23 875 Jäger an nur 39 Tagen an der Jagdsaison nach dieser Methode teilgenommen, was eine Nachfrage und einen sozialen Druck zugunsten dieser Jagdart im Gebiet der Provinz Guipúzcoa erkennen lasse. Angesichts dieses Drucks sei nur die Erlaubnis der Jagd auf Ringeltauben a contrapasa - mit allen notwendigen Einschränkungen - in Frage gekommen, wobei diese Vogelart übrigens in ihrem Bestand nicht rückläufig sei. Schließlich hieß es in diesem Schreiben, dass 1998 nur 1 013 und 1999 nur 1 158 Tauben erlegt worden seien. Bei der Ausübung der Jagd a contrapasa seien somit die Grundsätze einer vernünftigen Nutzung und einer ausgewogenen Regulierung des Bestandes der betreffenden Vogelart eingehalten worden.

11. In der Erwägung, dass die Erklärungen der spanischen Behörden einen Verstoß dieser Behörden gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie erkennen ließen, richtete die Kommission am 8. Februar 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Spanien mit der Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

12. Da das Königreich Spanien auf die mit Gründen versehene Stellungnahme nicht reagierte, hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass die beanstandete Vertragsverletzung andauere, und beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

Zur Klage

Vorbringen der Parteien

13. Die Kommission trägt vor, da die in Rede stehende Jagd während des Rückzugs der Ringeltauben zu ihren Nistplätzen stattfinde, falle sie unter das Verbot des Artikels 7 Absatz 4 der Richtlinie. Die beanstandete Jagdmethode könne nicht nach der in Artikel 9 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelung gerechtfertigt werden. Da die Erlaubnis der Jagd auf Ringeltauben a contrapasa bezwecke, die normale Jagdzeit für diese Vogelart in einem Gebiet zu verlängern, das bereits während dieser Zeit von dieser Art aufgesucht werde, sei nämlich die Bedingung, dass es keine andere zufrieden stellende Lösung gebe, im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

14. Die spanische Regierung meint dazu, dass das in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie aufgestellte Erfordernis, dass es keine andere zufrieden stellende Lösung gebe, nur im Hinblick auf andere Ausnahmegründe als den in Buchstabe c dieser Bestimmung genannten Grund Sinn habe. Denn außer dem Jagdverbot sei keine andere zufrieden stellende Lösung vorstellbar, als unter bestimmten Bedingungen den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu erlauben, wie es in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie vorgesehen sei. Jedenfalls werde die während des Rückzugs der Ringeltauben zu ihren Nistplätzen erlaubte Jagd in einem anderen Gebiet ausgeübt als dem, in dem diese Vögel während der normalen Saison bejagt würden. So befänden sich die Beobachtungsplätze im Binnenland, die im Oktober und November (Zeit des Herbstzugs) für die Jagd auf Ringeltauben genutzt würden, in der Mehrzahl in anderen Zonen als denen, in denen die im Februar und März (Frühjahrszug) genutzten Beobachtungsplätze gelegen seien, die sich überwiegend entlang der Küste an Stellen befänden, die von den Ringeltauben während ihres Zuges im Oktober und November nicht aufgesucht würden. Es gebe daher keine andere zufrieden stellende Lösung, die eine Alternative zur Bejagung der Ringeltauben während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen darstellen könne. Im Übrigen gefährde diese Jagd keineswegs die Erhaltung einer ausreichenden Populationsgröße dieser Vogelart.

Würdigung durch den Gerichtshof

15. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie dürfen die in Anhang II aufgeführten Vogelarten im Rahmen der einzelstaatlichen Vorschriften bejagt werden. Zugvogelarten, für die die einzelstaatlichen Jagdvorschriften gelten, dürfen jedoch nach Absatz 4 dieses Artikels u. a. nicht während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen bejagt werden.

16. Im vorliegenden Fall fällt die Ringeltaube unter diese beiden Bestimmungen. Deshalb darf sie während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen nicht bejagt werden.

17. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie lässt allerdings die Möglichkeit zu, unter Beachtung der darin genannten Bedingungen die Jagd auf die in Anhang II aufgeführten Arten während der in Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie angegebenen Zeiten, also u. a. während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen, zu erlauben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2003 in der Rechtssache C182/02, Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Slg. 2003, I12105, Randnrn. 9 bis 11).

18. Zu den Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit eine solche Jagd nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie erlaubt werden kann, gehört die, dass es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt (vgl. Urteil Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Randnr. 15).

19. Diese Bedingung kann nicht als erfüllt angesehen werden, wenn die ausnahmsweise eröffnete Jagdzeit ohne Notwendigkeit mit den Zeiten zusammenfällt, für die die Richtlinie einen besonderen Schutz schaffen will. Eine solche Notwendigkeit würde insbesondere dann nicht bestehen, wenn die Maßnahme, die die Jagd ausnahmsweise gestattet, nur den Zweck hätte, die Jagdzeiten für bestimmte Vogelarten in Gebieten zu verlängern, in denen sich diese Arten bereits während der nach Artikel 7 der Richtlinie festgelegten Jagdzeiten aufhalten (vgl. Urteil Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Randnr. 16).

20. Vorliegend fällt die in der Provinz Guipúzcoa ausnahmsweise vorgesehene Jagdzeit für Ringeltauben ohne Notwendigkeit mit den Zeiten zusammen, für die die Richtlinie einen besonderen Schutz schaffen will.

21. Aus den Erörterungen vor dem Gerichtshof ergibt sich nämlich, dass die Zonen der Provinz Guipúzcoa, in denen sich die Ringeltauben während der normalen Jagdzeit aufhalten, nicht weit entfernt sind von denen, die diese Vogelart nur während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen aufsucht. Daher sind die erstgenannten Zonen für die Jäger, die in den letztgenannten Zonen wohnen, leicht zugänglich.

22. Die jährlichen Erlasse der zuständigen Behörden der Provinz Guipúzcoa, mit denen die Jagd auf Ringeltauben in den insbesondere in einigen Küstengemeinden gelegenen Zonen dieser Provinz, die diese Vogelart nur während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen aufsucht, ausnahmsweise erlaubt wird, bewirken im Wesentlichen nur eine Verlängerung der Jagdzeiten für Ringeltauben in dem geografischen Gebiet, das von der Provinz Guipúzcoa gebildet wird, die nach den vorstehenden Ausführungen als ein einheitliches Gebiet anzusehen ist, das von dieser Vogelart bereits während der nach Artikel 7 der Richtlinie festgelegten Jagdzeit aufgesucht wird.

23. Da die Bedingung des Nichtvorhandenseins einer anderen zufrieden stellenden Lösung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, kann die Jagd auf Ringeltauben während des Rückzugs dieser Art zu ihren Nistplätzen nicht nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie erlaubt werden.

24. Eine solche Jagd verstößt folglich gegen Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie.

25. Diese Feststellung kann durch die Argumente der spanischen Regierung nicht in Frage gestellt werden, dass die Ringeltaube keine bedrohte Art darstelle, dass sie außerdem im Vereinigten Königreich ganzjährig bejagt werde und dass schließlich die spanischen Gerichte entschieden hätten, dass die Erlasse, mit denen in der Provinz Guipúzcoa die Jagd auf Ringeltauben a contrapasa erlaubt werde, mit dem spanischen Jagdrecht vereinbar seien, das seinerseits mit der Richtlinie vereinbar sei.

26. Denn die ersten beiden Argumente beziehen sich nicht auf die Bedingung des Nichtvorhandenseins einer anderen zufrieden stellenden Lösung und können sich daher nicht auf die Feststellung in Randnummer 22 des vorliegenden Urteils auswirken.

27. Das dritte Argument ist irrelevant, weil feststeht, dass die Jagd a contrapasa gegen Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie verstößt.

28. Demnach ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie verstoßen hat, dass es in der Provinz Guipúzcoa die Jagd auf Ringeltauben a contrapasa erlaubt hat.

Kosten

29. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten verstoßen, dass es in der Provinz Guipúzcoa die Jagd auf Ringeltauben a contrapasa erlaubt hat.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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