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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.02.1997
Aktenzeichen: C-135/96
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Richtlinie 91/659/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1991 zur Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 169
Richtlinie 91/659/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1991 zur Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens Art. 2 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 20. Februar 1997. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/659/EWG - Nichtumsetzung. - Rechtssache C-135/96.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 24. April 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 91/659/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1991 zur Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt (Asbest) (ABl. L 363, S. 36; im folgenden: Richtlinie) nachzukommen.

2 Die Mitgliedstaaten hatten nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie bis zum 1. Januar 1993 die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen und die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis zu setzen.

3 Da die Kommission von der belgischen Regierung keine Mitteilung über die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 EG-Vertrag ein, indem sie die Regierung mit Schreiben vom 12. März 1993 aufforderte, sich binnen zwei Monaten zu äussern.

4 Die belgische Regierung beantwortete dieses Schreiben nicht. Die Kommission übersandte ihr deshalb am 24. Oktober 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, dieser binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.

5 Die belgischen Behörden teilten der Kommission mit Schreiben vom 27. Dezember 1994 mit, im Ministerium für öffentliche Gesundheit sei der Entwurf einer Königlichen Verordnung in Vorbereitung, und übersandten ihr mit Schreiben vom 6. Januar 1995 eine Kopie dieses Entwurfs.

6 Seit diesem Zeitpunkt hat die Kommission von den belgischen Behörden keine weitere Mitteilung erhalten.

7 Deshalb hat sie die vorliegende Klage erhoben.

8 Das Königreich Belgien bestreitet die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung nicht, weist jedoch auf den baldigen Erlaß einer Königlichen Verordnung hin, die dieser abhelfen soll.

9 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der in ihr festgesetzten Frist erfolgt ist, ist somit die von der Kommission gerügte Vertragsverletzung festzustellen.

10 Deshalb ist festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie verstossen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschrieben Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/659/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1991 zur Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt (Asbest) verstossen, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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