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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.09.2006
Aktenzeichen: C-138/05
Rechtsgebiete: Richtlinie 91/414/EWG, Richtlinie 98/8/EG


Vorschriften:

Richtlinie 91/414/EWG Art. 8
Richtlinie 98/8/EG Art. 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)

14. September 2006

"Zulassung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten - Richtlinie 91/414/EWG - Artikel 8 - Richtlinie 98/8/EG - Artikel 16 - Befugnisse der Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums"

Parteien:

In der Rechtssache C-138/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) mit Entscheidung vom 22. März 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 25. März 2005, in dem Verfahren

Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie

gegen

Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit,

Streithelfer:

LTO Nederland,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters R. Schintgen, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. Klucka (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen:

- der Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, vertreten durch J. Rutteman als Bevollmächtigten,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und M. de Mol als Bevollmächtigte,

- der dänischen Regierung, vertreten durch A. Rahbøl Jacobsen als Bevollmächtigten,

- der griechischen Regierung, vertreten durch V. Kontolaimos und S. Papaioannou als Bevollmächtigte,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Doherty und M. van Beek als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. Mai 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Übergangsbestimmungen der Richtlinien 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) und 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123, S. 1).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie (im Folgenden: Stichting) und dem Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit (Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität, im Folgenden: Minister) über ein Verfahren, das im niederländischen Recht für die Erteilung von Zulassungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vorgesehen ist.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Richtlinie 91/414

3 Die Begründungserwägung 9 der Richtlinie 91/414 lautet:

"Die Zulassungsbestimmungen müssen ein hohes Schutzniveau gewährleisten, damit insbesondere die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln verhindert wird, die nicht ausreichend auf ihre Gesundheits-, Grundwasser- und Umweltgefährdung untersucht worden sind. Der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt sind gegenüber dem Ziel der Produktionsverbesserung bei der Pflanzenerzeugung vorrangig."

4 Nach Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 91/414 sind Pflanzenschutzmittel "Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie an den Anwender geliefert werden", und die in erster Linie dazu bestimmt sind, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gegen Schadorganismen zu schützen. Nach Artikel 2 Nummer 4 dieser Richtlinie werden Wirkstoffe definiert als "Stoffe oder Mikroorganismen einschließlich Viren mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung" gegen Schadorganismen oder auf Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenerzeugnisse.

5 Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass ein Pflanzenschutzmittel nur zugelassen wird, "wenn seine Wirkstoffe in Anhang I aufgeführt und die dort festgelegten Bedingungen" sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b bis f genannten Bedingungen erfüllt sind.

6 Artikel 8 der Richtlinie 91/414 betrifft Übergangs- und Ausnahmeregelungen. Artikel 8 Absatz 2 bestimmt:

"Abweichend von Artikel 4 kann ein Mitgliedstaat unbeschadet des Absatzes 3 und der Richtlinie 79/117/EWG während eines Zeitraums von zwölf Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie an zulassen, dass in seinem Gebiet Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind.

..."

7 Artikel 8 Absatz 3 bestimmt:

"Bei der Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln, die einen Wirkstoff gemäß Absatz 2 enthalten, wenden die Mitgliedstaaten vor der Prüfung die Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis v und Buchstaben c, d, e und f im Einklang mit den einzelstaatlichen Bestimmungen über die vorzulegenden Angaben an."

8 Gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie 91/414 "können die Mitgliedstaaten auf Wirkstoffe, die sich zwei Jahre nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Verkehr befinden, unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrages weiterhin die bisherigen innerstaatlichen Anforderungen für die Vorlage von Angaben anwenden, solange diese Stoffe nicht in Anhang I aufgenommen worden sind".

9 Nach ihrem Artikel 23 war diese Richtlinie "innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe" umzusetzen.

Richtlinie 98/8

10 Die Richtlinie 98/8 betrifft die Produkte, die früher als nicht landwirtschaftlich genutzte Schädlingsbekämpfungsmittel bekannt waren und zur Kontrolle von für die menschliche und tierische Gesundheit schädlichen Organismen und zur Kontrolle von Organismen, die natürliche oder gefertigte Erzeugnisse schädigen, eingesetzt werden.

11 Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ein Biozid-Produkt nur dann zulassen, wenn "der Wirkstoff oder die Wirkstoffe, die darin enthalten sind, in Anhang I oder IA aufgeführt und die dort festgelegten Anforderungen erfüllt sind" und wenn eine Reihe anderer Voraussetzungen vorliegt.

12 Nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8, der Übergangsregelungen betrifft, "kann ein Mitgliedstaat ... während eines Zeitraums von zehn Jahren ... weiterhin seine derzeit für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten geltende Regelung oder Praxis anwenden. Insbesondere kann er nach seinen einzelstaatlichen Vorschriften in seinem Gebiet das Inverkehrbringen eines Biozid-Produkts zulassen, das Wirkstoffe enthält, die ... in Anhang I oder IA nicht aufgeführt sind". Diese Wirkstoffe müssen jedoch innerhalb einer Frist von höchstens 24 Monaten ab Inkrafttreten dieser Richtlinie als Wirkstoffe eines Biozid-Produkts zu anderen Zwecken als denjenigen der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder der verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung im Verkehr sein.

Nationales Recht

13 Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes über Schädlingsbekämpfungsmittel (Bestrijdingsmiddelenwet) von 1962 (Stb. 1962, Nr. 288) in der durch das Gesetz vom 6. Februar 2003 geänderten Fassung (Stb. 2003, Nr. 62; im Folgenden: Bmw) bestimmt:

"Es ist untersagt, ein Schädlingsbekämpfungsmittel zu liefern, zu besitzen oder in Vorrat zu halten, in die Niederlande einzuführen oder dort zu benutzen, wenn es nicht aufgrund dieses Gesetzes zugelassen oder, sofern es sich um ein Biozid-Produkt mit geringem Risiko handelt, registriert ist."

14 Durch Artikel 3 Absatz 1 Bmw soll in erster Linie Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 94/414 umgesetzt werden. Im Einzelnen legt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Nummern 1 bis 10 Bmw Voraussetzungen fest, die im Wesentlichen den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis v dieser Richtlinie entsprechen, und Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b bis d Bmw legt Voraussetzungen fest, die den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c bis e der Richtlinie vorgesehenen entsprechen. Durch Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Bmw soll Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 94/414 umgesetzt werden.

15 Der am 8. Februar 2003 in Kraft getretene Artikel 16aa Bmw lautet wie folgt:

"1. Der zuständige Minister kann, wenn die Belange der Landwirtschaft es dringend erfordern, Befreiung oder Dispens von den Bestimmungen der Artikel 2 Absatz 1 und 10 Absätze 1 und 2 für ein Pflanzenschutzmittel erteilen, das einen Wirkstoff enthält,

a) der bereits vor dem 26. Juli 1993 geliefert wurde;

b) der nicht in einer in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Gemeinschaftsmaßnahme genannt wird und

c) für den die in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie [91/414] geregelte Prüfung nach dem 26. Juli 2003 begonnen oder fortgesetzt wurde.

2. Mit einer Befreiung oder einem Dispens können Auflagen verbunden werden. Sie können unter Beschränkungen erteilt und jederzeit widerrufen werden."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16 Am 21. April 2004 erließ der Minister gemäß Artikel 16aa Bmw die Verordnung über Befreiungen für Pflanzenschutzmittel 2004 (Besluit vrijstellingen gewasbeschermingsmiddelen, Stcrt. 2004, Nr. 77; im Folgenden: Verordnung vom 21. April 2004), durch die die darin genannten Benutzer für die darin beschriebenen Anpflanzungen von den in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 Bmw festgelegten Verboten befreit wurden, sofern die in Abschnitt 1 des Anhangs genannten Gebrauchsvorschriften bei Lieferung, Besitz oder Vorratshaltung, Einfuhr in die oder Gebrauch in den Niederlanden der in diesem Abschnitt I genannten Pflanzenschutzmittel eingehalten wurden. Die Verordnung vom 21. April 2004 ist am 1. Januar 2005 abgelaufen.

17 Mit Verordnung vom 28. April 2004 zur Änderung der Verordnung vom 21. April 2004 (Besluit "Wijziging Besluit vrijstellingen gewasbeschermingsmiddelen 2004", Stcrt. 2004, Nr. 82, im Folgenden: Verordnung vom 28. April 2004) fügte der Minister dem Anhang I der Verordnung vom 21. April 2004 13 Unterabschnitte hinzu. Diese Unterabschnitte betrafen besondere Anwendungen bestimmter Pflanzenschutzmittel, für die Befreiungen von den genannten Verboten gewährt wurden.

18 Die Stichting und die Stichting Natuur en Milieu legten mit Schreiben vom 9. Juni 2004 Einspruch gegen die Verordnung vom 28. April 2004 ein.

19 Mit Entscheidung vom 18. Oktober 2004 erklärte der Minister den Einspruch für teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.

20 Am 28. Oktober 2004 erhob die Stichting gegen diese Entscheidung beim College van Beroep voor het bedrijfsleven Klage; dieses Gericht hat, da es sich im Wesentlichen einem Problem gegenübersieht, das die Vereinbarkeit von Artikel 16aa Bmw mit dem Gemeinschaftsrecht betrifft, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Eignet sich Artikel 8 der Richtlinie 91/414 für eine Anwendung durch das nationale Gericht, nachdem die Frist des Artikels 23 dieser Richtlinie abgelaufen ist?

2. Ist Artikel 16 der Richtlinie 98/8 so auszulegen, dass er dieselbe Bedeutung hat wie Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414?

3. Ist Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 im Sinne einer Stillhalteverpflichtung auszulegen, so dass ein Mitgliedstaat seine bestehende Regelung oder Praxis nur ändern darf, soweit dies zu einer Beurteilung in Verbindung mit einer Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe dieser Richtlinie gehört?

4. Falls Frage 3 verneint wird:

Ordnet Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 Beschränkungen für Änderungen der nationalen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Bioziden an, und falls ja, welche Beschränkungen?

5. Falls Frage 4 verneint wird:

Anhand welcher Kriterien ist zu beurteilen, ob es sich um Maßnahmen handelt, die das in der Richtlinie 91/414 vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage stellen?

6. Falls Frage 2 verneint wird:

a) Ist Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, wenn er es zulässt, dass Pflanzenschutzmittel, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind, in seinem Gebiet in den Verkehr gebracht werden, dabei Artikel 4 der Richtlinie 91/414 zu beachten hat?

b) Ist Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 ferner so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, wenn er es zulässt, dass Pflanzenschutzmittel, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind, in seinem Gebiet in den Verkehr gebracht werden, dabei Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/414 zu beachten hat?

7. Ist Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/414 so auszulegen, dass unter einer Überprüfung im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/414 auch eine Prüfung einer neuen Anwendung eines bereits im Handel befindlichen Pflanzenschutzmittels zu verstehen ist, bei der zu untersuchen ist, ob für die Anwender/Arbeitskräfte, die Volksgesundheit und die Umwelt im Rahmen einer vorläufigen Maßnahme im Sinne von Artikel 16aa Bmw Gefahren bestehen, die nicht hinnehmbar sind?

8. Ist Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/414 so auszulegen, dass er nur Vorschriften über die Vorlage von Angaben vor einer Überprüfung enthält, oder ist er so zu verstehen, dass die darin genannten Anforderungen auch Bedeutung dafür haben, in welcher Weise eine Überprüfung zu organisieren und durchzuführen ist?

Zum Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

21 Mit Schreiben vom 18. Mai 2006 hat die niederländische Regierung gemäß Artikel 61 der Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt mit der Begründung, die Schlussanträge der Generalanwältin beruhten hinsichtlich der Frage 5 auf einer fehlerhaften Auslegung der niederländischen Regelung und der Regelung des Gemeinschaftsrechts.

22 Erstens werde in den Schlussanträgen der Generalanwältin außer Acht gelassen, dass, wer eine Zulassung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln beantrage, nach niederländischem Recht verpflichtet sei, dem zuständigen Minister eine ausführliche Akte vorzulegen. Zweitens betreffe die Begründungserwägung 14 der Richtlinie 91/414, anders als von der Generalanwältin vorgetragen, nur die Möglichkeit der vorläufigen Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthielten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie noch nicht im Handel gewesen seien.

23 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Artikel 61 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98, Emesa Sugar, Slg. 2000, I-665, Randnr. 18, und Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-210/03, Swedish Match, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25).

24 Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zum einen beschränkt sich die niederländische Regierung nämlich im Wesentlichen darauf, die Schlussanträge der Generalanwältin zu kommentieren, ohne tatsächliche Umstände oder Rechtsvorschriften anzuführen, auf die sich die Generalanwältin gestützt haben soll und die zwischen den Parteien nicht erörtert worden sein sollen. Zum anderen ist festzustellen, dass der Gerichtshof aufgrund des ihm mitgeteilten Sachverhalts ausreichend unterrichtet ist, um sämtliche gestellten Fragen zu beantworten.

25 Folglich ist der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit

26 In ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen äußert die französische Regierung vorab Zweifel an der Zulässigkeit einiger Vorlagefragen.

27 Sie trägt zunächst vor, das vorlegende Gericht nehme in seiner ersten Frage auf den gesamten Artikel 8 der Richtlinie 91/414 Bezug, ohne näher anzugeben, um welchen der Absätze dieses Artikels, die sich deutlich unterscheidende Sachverhalte erfassten, es gehe. Sodann betreffe Artikel 23 dieser Richtlinie nur die Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich, der sich auf die Verfahren der gegenseitigen Anerkennung im Zusammenhang mit bestimmten Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 91/414 beziehe. Diese Frage sei daher unzulässig, weil die Antwort für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erforderlich sei.

28 Schließlich sei die zweite Frage unzulässig, weil das Ausgangsverfahren Pflanzenschutzmittel und nicht Biozid-Produkte betreffe.

29 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, ist, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 24, und vom 10. November 2005 in der Rechtssache C-316/04, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Slg. 2005, I-9759, Randnr. 29).

30 Der Gerichtshof hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21). Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Bosman, Randnr. 61, Arduino, Randnr. 25, und Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Randnr. 30).

31 In der vorliegenden Rechtssache ergibt sich nicht offensichtlich, dass die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen unter einen dieser Tatbestände fallen.

32 Zum einen hat das College van Beroep voor het bedrijfsleven in seiner ersten Frage zwar nicht angegeben, welche Absätze des Artikels 8 der Richtlinie 91/414 es ansprechen wollte, es hat jedoch dem Gerichtshof gegenüber alle Angaben gemacht, die dieser für eine sachdienliche Antwort benötigt. Aus der Vorlageentscheidung geht nämlich unmissverständlich hervor, dass das College van Beroep voor het bedrijfsleven die Absätze 2 und 3 dieses Artikels 8 insoweit gemeint hat, als sie sich auf Pflanzenschutzmittel beziehen, die nicht in Anhang I der Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind, sowie Artikel 23 Absatz 1 dieser Richtlinie insoweit, als er die Frist für die Umsetzung auf zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie festsetzt.

33 Zum anderen gilt Artikel 16aa Bmw nach seinem Wortlaut zwar nur für Pflanzenschutzmittel (gewasbeschermingsmiddelen), doch lässt sich nicht die Auffassung vertreten, dass die Auslegung von Artikel 16 der Richtlinie 98/8 offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehe oder dass das aufgeworfene Problem hypothetischer Natur sei. Das vorlegende Gericht hat nämlich die Erforderlichkeit seiner zweiten Frage dadurch hinreichend dargetan, dass es auf Randnummer 44 des Urteils vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-306/98 (Monsanto, Slg. 2001, I-3279) hingewiesen hat, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Regelung der Richtlinie 98/8 über das Inverkehrbringen von Produkten viele Ähnlichkeiten mit derjenigen der Richtlinie 91/414 aufweist, und im Wesentlichen fragt, ob die Regelung des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8, wonach ein Mitgliedstaat während des Übergangszeitraums weiterhin seine derzeit für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten geltende Regelung oder Praxis anwenden kann, auch in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 enthalten ist.

34 Alle Vorlagefragen sind daher zulässig.

Zur Beantwortung der Vorlagefragen

Zweite Frage

35 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts, die zuerst zu prüfen ist, geht im Wesentlichen dahin, ob die in Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8 und in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 vorgesehenen Übergangsregelungen trotz unterschiedlicher Formulierungen dieselbe Bedeutung haben.

36 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Randnummern 59 bis 63 des Urteils Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie eine gleichlautende Frage bereits bejaht hat.

37 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8 die gleiche Bedeutung wie Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 hat.

Dritte, vierte und fünfte Frage

38 Die dritte, die vierte und die fünfte Frage des vorlegenden Gerichts, die zusammen zu prüfen sind, gehen im Wesentlichen dahin, ob Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 so auszulegen ist, dass er eine Stillhalteverpflichtung enthält, oder ob dieser Artikel andere Beschränkungen des Rechts der Mitgliedstaaten enthält, ihre bestehenden Zulassungssysteme während des Übergangszeitraums zu ändern. Es fragt insbesondere, ob dieser Artikel dem Erlass einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der derjenige, der eine Zulassung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln während dieses Zeitraums beantragt, nicht zur Vorlage einer Akte verpflichtet ist und die zuständige Behörde nicht prüfen muss, ob das fragliche Pflanzenschutzmittel und seine Wirkstoffe den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt beeinträchtigen, da als einzige gesetzliche Voraussetzung für die Zulassung vorgesehen ist, dass die Belange der Landwirtschaft sie dringend erfordern.

39 Zunächst ist festzustellen, dass das eventuelle Bestehen einer Stillhalteverpflichtung sich nicht aus dem Wortlaut des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 ableiten lässt; dieser Artikel enthält keine dahin gehende ausdrückliche Formulierung (vgl. entsprechend Urteil Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Randnr. 37).

40 Demzufolge ist Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 nicht so auszulegen, dass er eine Stillhalteverpflichtung enthält.

41 Das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Regelungen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln während des durch Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 eingeführten Übergangszeitraums zu ändern, kann aber nicht als unbeschränkt angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Randnr. 41).

42 Vielmehr sind die Mitgliedstaaten zwar nicht verpflichtet, die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie vor Ablauf der dafür vorgesehenen Frist zu erlassen, doch ergibt sich aus Artikel 10 Absatz 2 EG in Verbindung mit Artikel 249 Absatz 3 EG und aus der Richtlinie selbst, dass sie während dieser Frist den Erlass von Vorschriften unterlassen müssen, die geeignet sind, die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen (Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-129/96, Inter-Environnement Wallonie, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 45). Das Gleiche gilt für einen Übergangszeitraum, wie ihn Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 vorsieht (vgl. entsprechend Urteil Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Randnr. 42).

43 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 91/414 nicht nur die Verbesserung der Pflanzenerzeugung und die Beseitigung der Hindernisse für den innergemeinschaftlichen Handel mit Pflanzenerzeugnissen, sondern auch den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-174/05, Zuid-Hollandse Milieufederatie und Natuur en Milieu, Slg. 2006, I-2443, Randnr. 30).

44 Unter diesen Umständen können die Mitgliedstaaten die geltende Regelung während des in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Übergangszeitraums nicht so ändern, dass ihnen die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, gestattet wäre, ohne seine möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt angemessen zu berücksichtigen, da sonst die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage gestellt wäre.

45 Eine solche Berücksichtigung dieser Auswirkungen durch die Behörden eines Mitgliedstaats setzt ferner voraus, dass eine Entscheidung über eine Zulassung nur auf der Grundlage einer Akte getroffen wird, in der die für die tatsächliche Beurteilung dieser Auswirkungen erforderlichen Angaben enthalten sind.

46 In diesem Zusammenhang kann Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie 91/414, wonach die Mitgliedstaaten unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels während des Übergangszeitraums unter Einhaltung der Bestimmungen des EG-Vertrags weiterhin die bisherigen innerstaatlichen Anforderungen für die Vorlage von Angaben anwenden können, nicht so ausgelegt werden, als gestatte er es den Mitgliedstaaten, diejenigen, die eine Zulassung eines Pflanzenschutzmittels beantragen, von der Verpflichtung, eine Akte anzulegen, völlig zu befreien.

47 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung die oben in den Randnummern 44 und 45 genannten Voraussetzungen erfüllt.

48 Daher ist auf die dritte, die vierte und die fünfte Frage zu antworten, dass Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 keine Stillhalteverpflichtung enthält. Die Artikel 10 Absatz 2 EG und 249 Absatz 3 EG sowie die Richtlinie 91/414 gebieten es jedoch, dass die Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 den Erlass von Vorschriften unterlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen. Insbesondere können die Mitgliedstaaten die geltende Regelung während dieses Übergangszeitraums nicht so ändern, dass ihnen die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, gestattet wäre, ohne seine möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt angemessen zu berücksichtigen. Desgleichen kann eine Entscheidung über eine Zulassung nur auf der Grundlage einer Akte getroffen werden, in der die für die tatsächliche Beurteilung dieser Auswirkungen erforderlichen Angaben enthalten sind.

Zur sechsten Frage

49 Die sechste Frage des vorlegenden Gerichts, die in zwei Teile gegliedert ist, geht dahin, ob Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 so auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat, wenn er es zulässt, dass Pflanzenschutzmittel, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind, in seinem Gebiet in den Verkehr gebracht werden, dabei die Artikel 4 oder 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/414 zu beachten hat.

50 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie eine gleichlautende Frage bereits geprüft hat. Aus den Randnummern 46 bis 57 dieses Urteils geht hervor, dass der Gerichtshof diese Frage verneint hat.

51 Daher ist auf die sechste Frage zu antworten, dass Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 so auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat, wenn er es zulässt, dass Pflanzenschutzmittel, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind, in seinem Gebiet in den Verkehr gebracht werden, dabei die Artikel 4 oder 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/414 nicht zu beachten braucht.

Zur siebten Frage

52 Die siebte Frage des College van Beroep voor het bedrijfsleven geht im Wesentlichen dahin, ob unter "Überprüfung" im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/414 auch eine Prüfung zu verstehen ist, wie sie beim Erlass der im Ausgangsverfahren streitigen Verordnungen gemäß Artikel 16aa Bmw durchgeführt wurde, bei der zu untersuchen ist, ob eine neue Anwendung eines bereits im Handel befindlichen Pflanzenschutzmittels für die Anwender, die Arbeitskräfte, die Volksgesundheit und die Umwelt Gefahren mit sich bringt, die nicht hinnehmbar sind.

53 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Überprüfung im Sinne der Richtlinie 91/414 voraussetzt, dass für das betreffende Pflanzenschutzmittel bereits eine Zulassung erteilt worden ist und dass diese zum Zeitpunkt der Überprüfung noch wirksam ist (Urteil Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Randnr. 67).

54 Außerdem ergibt sich aus Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/414, dass Gegenstand dieser Überprüfung keine neue Bewertung eines einzelnen Wirkstoffs ist, sondern eine solche des Pflanzenschutzmittels als Endprodukt und dass eine derartige Überprüfung auf Initiative der nationalen Behörden und nicht der betroffenen Einzelnen vorgenommen wird (Urteil Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Randnr. 68).

55 Daher ist auf die siebte Frage zu antworten, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu beurteilen, ob die Prüfung, die bei der Anwendung von Artikel 16aa Bmw durchgeführt wurde, sämtlichen Merkmalen einer Überprüfung im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/414 und insbesondere den oben in den Randnummern 53 und 54 genannten entspricht.

Zur achten Frage

56 Die achte Frage des vorlegenden Gerichts geht im Wesentlichen dahin, ob Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/414 nur die Vorlage von Angaben vor einer Überprüfung betrifft oder ob er so auszulegen ist, dass die in ihm aufgestellten Anforderungen auch Bedeutung dafür haben, in welcher Weise eine Überprüfung zu organisieren und durchzuführen ist.

57 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof eine gleichlautende Frage bereits geprüft hat. Er hat in den Randnummern 71 bis 74 des Urteils Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie entschieden, dass dieser Artikel dahin auszulegen ist, dass er nur Bestimmungen über die Vorlage von Angaben vor einer Überprüfung enthält.

58 Daher ist auf die achte Frage zu antworten, dass Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/414 dahin auszulegen ist, dass er nur Bestimmungen über die Vorlage von Angaben vor einer Überprüfung enthält.

Zur ersten Frage

59 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht im Wesentlichen dahin, ob Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 91/414 nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie im innerstaatlichen Recht unmittelbare Wirkung entfaltet.

60 In Anbetracht der auf die anderen Fragen gegebenen Antworten ist diese erste Frage nicht zu beantworten.

Kostenentscheidung:

Kosten

61 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1. Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten hat die gleiche Bedeutung wie Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln.

2. Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 enthält keine Stillhalteverpflichtung. Die Artikel 10 Absatz 2 EG und Artikel 249 Absatz 3 EG sowie die Richtlinie 91/414 gebieten es jedoch, dass die Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 den Erlass von Vorschriften unterlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen. Insbesondere können die Mitgliedstaaten die geltende Regelung während dieses Übergangszeitraums nicht so ändern, dass ihnen die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, gestattet wäre, ohne seine möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt angemessen zu berücksichtigen. Desgleichen kann eine Entscheidung über eine Zulassung nur auf der Grundlage einer Akte getroffen werden, in der die für die tatsächliche Beurteilung dieser Auswirkungen erforderlichen Angaben enthalten sind.

3. Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, wenn er es zulässt, dass Pflanzenschutzmittel, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind, in seinem Gebiet in den Verkehr gebracht werden, dabei die Artikel 4 oder 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/414 nicht zu beachten braucht.

4. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die Prüfung, die bei der Anwendung von Artikel 16aa der Bestrijdingsmiddelenwet von 1962 in der durch das Gesetz vom 6. Februar 2003 geänderten Fassung durchgeführt wurde, sämtlichen Merkmalen einer Überprüfung im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/414 und insbesondere den oben in den Randnummern 53 und 54 genannten entspricht.

5. Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/414 ist dahin auszulegen, dass er nur Bestimmungen über die Vorlage von Angaben vor einer Überprüfung enthält.



Ende der Entscheidung

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